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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2026/1203

9.6.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1203 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2026

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Arabischen Republik Ägypten, ausgeweitet auf Einfuhren zu Offshore-Anlagen, auf aus dem Königreich Marokko versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse des Königreichs Marokko angemeldet oder nicht, und auf aus der Türkei versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission (2) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (im Folgenden „GFF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) und der Arabischen Republik Ägypten (im Folgenden „Ägypten“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (3) führte die Kommission endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von GFF ein und änderte die Höhe der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingzölle.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 der Kommission (4) weitete die Kommission die Antidumping- und Ausgleichszölle auf GFF mit Ursprung in China und Ägypten aus, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden „SRÜ“) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden.

(4)

Im Anschluss an eine erste Umgehungsuntersuchung weitete die Kommission mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/302 (5) und (EU) 2022/301 der Kommission (6) die Antidumping- und Ausgleichszölle auf die aus dem Königreich Marokko (im Folgenden „Marokko“) versandten Einfuhren von GFF mit Ursprung in China, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, aus.

(5)

Nach einer Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption änderte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1233 der Kommission (7) die Höhe der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten.

(6)

Im Anschluss an eine zweite Umgehungsuntersuchung weitete die Kommission mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/1477 (8) und (EU) 2022/1478 (9) die Antidumping- und Ausgleichszölle auf aus der Türkei versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, aus, mit Ausnahme der von bestimmten türkischen Unternehmen ausgeführten Einfuhren.

(7)

Im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung wurde mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2023/2169 (10) und (EU) 2023/2158 der Kommission (11) ein weiterer türkischer ausführender Hersteller in die Befreiungsliste der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/1477 bzw. (EU) 2022/1478 aufgenommen.

(8)

Für Unternehmen in China liegen die derzeit geltenden Antidumpingzölle zwischen 34,0 % und 69,0 %.

(9)

Für Unternehmen in Ägypten betragen die derzeit geltenden Antidumpingzölle für alle ausführenden Hersteller 33,1 %.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(10)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen (12) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag (oder „Antrag“) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(11)

Der Überprüfungsantrag wurde am 3. Januar 2025 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für GFF von Tech-Fab Europe e.V. (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(12)

Nachdem die Kommission nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 3. April 2025 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhr von GFF mit Ursprung in China und Ägypten (nachfolgend „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (13) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(13)

Am 13. Juni 2025 leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung (14) der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in China und Ägypten ein.

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(14)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die in China und Ägypten bekannten Hersteller, ihr bekannte Einführer, Händler und Verwender über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(16)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen.

1.6.   Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung

(17)

Die ägyptische Regierung brachte vor, dass die Untersuchung nicht hätte eingeleitet werden dürfen, da die allgemein einsehbare Fassung des Überprüfungsantrags Mängel aufweise und die Beweise für Dumping, Schädigung und Schadensursache unzureichend seien.

(18)

Erstens brachte die ägyptische Regierung vor, dass die im Überprüfungsantrag enthaltene Behauptung, der Antrag werde von Herstellern unterstützt, auf die mehr als 50 % der Unionsproduktion entfallen, nicht überprüfbar sei, da die Produktions- und Verkaufsmengen in der allgemein einsehbaren Fassung des Überprüfungsantrags nur als Indizes dargestellt worden seien.

(19)

Die Kommission widersprach diesem Vorbringen, da sie vor der Einleitung eine Prüfung der Repräsentativität durchgeführt hatte. Zu diesem Zweck wurden alle im Überprüfungsantrag genannten und der Kommission vor der Einleitung anderweitig bekannten Unionshersteller kontaktiert und bei der Berechnung der Repräsentativität des Antragstellers berücksichtigt.

(20)

Im Rahmen dieses Verfahrens übermittelten elf Unionshersteller Antworten zur Repräsentativität. In der allgemein einsehbaren Fassung ihrer Antworten zur Repräsentativität gaben alle an, dass sie die Einleitung der Untersuchung befürworten. Diese allgemein einsehbaren Fassungen der Antworten zur Repräsentativität enthielten auch Produktionsmengen für jeden dieser Unionshersteller, die in der Regel als Spannen ausgedrückt wurden, sodass ein angemessenes Verständnis ihrer relativen Größe ermöglicht wurde.

(21)

Im Vermerk zur Repräsentativität, der am 27. März 2025 im einsehbaren Dossier veröffentlicht wurde (15), wurde die geschätzte Gesamtproduktion der überprüften Ware in der Union auf der Grundlage dieser Antworten zur Repräsentativität angegeben. Die ägyptische Regierung nahm zu diesem Vermerk nicht Stellung. Auf der Grundlage dieser Informationen konnte der Schluss gezogen werden, dass die Repräsentativität der Unionshersteller gegeben war. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(22)

Zweitens brachte die ägyptische Regierung vor, dass der Antragsteller entweder die Inlandspreise in Ägypten oder die Preise der Ausfuhren in Drittländer hätte heranziehen müssen, anstatt den Normalwert rechnerisch zu ermitteln. Die ägyptische Regierung fügte hinzu, dass der Normalwert in jedem Fall unter Verstoß gegen Artikel 2.2 und Artikel 2.2.1.1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) rechnerisch ermittelt worden sei. Der ägyptischen Regierung zufolge stützte sich der Antragsteller bei der Schätzung der wichtigsten Kostenelemente (einschließlich Rohstoff-, Arbeits- und Stromkosten) auf die Verbrauchsquoten der Unionshersteller und die Daten aus öffentlichen Quellen. Auch seien Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinnspannen öffentlich verfügbaren Aufzeichnungen von Unternehmen in Drittländern entnommen worden. Die ägyptische Regierung brachte vor, dass stattdessen die tatsächlichen Kosten, VVG-Kosten und Gewinne der ägyptischen Hersteller hätten herangezogen werden müssen.

(23)

Darüber hinaus fügte die ägyptische Regierung hinzu, dass der Antragsteller unzureichende Daten zu den Ausfuhrpreisen verwendet habe, was zu einem unfairen Vergleich von rechnerisch ermitteltem Normalwert und Ausfuhrpreisen geführt habe. Die ägyptische Regierung beanstandete, dass der Antragsteller für mehrere Berechnungen der Dumpingspannen eine Vielzahl öffentlich verfügbarer Daten (wie Eurostat, den Global Trade Atlas (GTA) und Preisangaben aus Marktinformationen) herangezogen habe, die nicht ordnungsgemäß berichtigt worden seien. Die ägyptische Regierung brachte vor, dass der Antragsteller die Dumpingspannen daher in seinem Überprüfungsantrag zu hoch angesetzt habe.

(24)

Zunächst wies die Kommission darauf hin, dass der für einen Überprüfungsantrag nach Artikel 11 der Grundverordnung erforderliche rechtliche Beweisstandard („ausreichend, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen“) deutlich macht, dass Quantität und Qualität der im Antrag enthaltenen Informationen nicht derselben Quantität und Qualität der Informationen im Überprüfungsantrag entsprechen, die der Kommission am Ende einer Untersuchung zur Verfügung stehen. Tatsächlich muss der Überprüfungsantrag ausreichende Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung enthalten, die dem Antragsteller nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen.

(25)

Im vorliegenden Fall hat die Analyse der vom Antragsteller vorgelegten Beweise durch die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ergeben, dass der Überprüfungsantrag genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthielt, um das Verfahren einzuleiten.

(26)

In Bezug auf Verkaufspreise, Herstellkosten, VVG-Kosten und Gewinnspannen der ausführenden GFF-Hersteller in China und Ägypten wies die Kommission darauf hin, dass der Antragsteller in der Tat genau die in der Phase des Überprüfungsantrags erforderlichen Beweisstandards erfüllt hat. Diese genauen Informationen liegen dem Antragsteller nicht vor. Daher mussten die Dumpingspannen auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Normalwerts geschätzt werden. Bei der Berechnung stützte sich der Antragsteller auf mehrere überprüfbare und öffentlich verfügbare internationale Vergleichswerte, um nachzuweisen, dass in mehreren Szenarien Dumping vorliegt.

(27)

Gleiches gilt für die Verwendung internationaler Handelsstatistiken durch den Antragsteller zur Ermittlung des Ausfuhrpreises, da dies die zuverlässigsten Informationsquellen zu den Ausfuhrpreisen sind und die Kommission der Auffassung war, dass sie in angemessener Weise angepasst wurden, um einen fairen Vergleich der Verkaufspreise mit dem Normalwert zu gewährleisten. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(28)

Drittens brachte die ägyptische Regierung vor, dass keine ausreichenden Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings vorlägen, um die Überprüfung einzuleiten. Aus dem Überprüfungsantrag sei hervorgegangen, dass die ägyptischen Ausfuhren in die Union einen geringen Marktanteil hatten, während ihre Ausfuhrpreise im Bezugszeitraum gestiegen seien. Darüber hinaus brachte die ägyptische Regierung vor, es gebe keine Beweise für Verdrängungspreise oder Dumping oder dafür, dass die ägyptischen Ausfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen würden. Die ägyptische Regierung betonte ferner, dass frühere Dumpingpraktiken keine Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen darstellten.

(29)

Die Kommission widersprach auch dem Vorbringen, dass es keine ausreichenden Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings gebe. Die Behauptung, dass die früheren Dumpingpraktiken als der Faktor angesehen worden seien, der die Kriterien erfülle, ist falsch. Wie in den Erwägungsgründen 24 und 25 erläutert, erfüllte der Antragsteller die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens, indem er sich auf mehrere öffentlich zugängliche Vergleichswerte stützte, um nachzuweisen, dass das Dumping anhielt. Die Kommission war der Auffassung, dass die in dem Überprüfungsantrag enthaltenen Beweise, die ein Anhalten des Dumpings belegten, dem Antragsteller in angemessener Weise zur Verfügung standen und ausreichten, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(30)

Viertens brachte die ägyptische Regierung vor, dass der Antrag in erster Linie protektionistisch und nicht durch die Beseitigung des angeblichen Dumpings und der angeblichen Schädigung begründet sei. Abgesehen davon, dass die Begründung nicht zu den einschlägigen rechtlichen Kriterien gehört, legte die ägyptische Regierung keine Beweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vor. Die Kommission stellte fest, dass der Antrag ausreichende Anscheinsbeweise für das Dumping, die Schädigung und die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung enthielt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(31)

Fünftens brachte die ägyptische Regierung vor, dass der Antragsteller die ägyptischen Ausfuhren in unlauterer Weise mit angeblich China zugeschriebenen Umgehungs- und Absorptionspraktiken in Verbindung gebracht habe.

(32)

In dem Antrag wurde jedoch ausdrücklich auf die einschlägigen Antiumgehungs- und Absorptionsverordnungen verwiesen, in denen das Verhalten chinesischer und ägyptischer Ausführer getrennt analysiert wurde. Darüber hinaus wurden entgegen der Behauptung der ägyptischen Regierung China keine Absorptionspraktiken zugerechnet. Stattdessen wurde festgestellt, dass die ägyptischen ausführenden Hersteller die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1233 festgelegten Zölle absorbieren (siehe Abschnitt 1.1). Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(33)

Sechstens brachte die ägyptische Regierung weiterhin vor, dass öffentliche Erklärungen chinesischer ausführender Hersteller zu ihren Strategien die Bewertung der ägyptischen Ausfuhren in unfairer Weise beeinflusst hätten. Die ägyptische Regierung konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Antragsteller das Verhalten der Ausführer aus den beiden Ländern miteinander verwechselt hatte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(34)

Siebtens brachte die ägyptische Regierung vor, dass die Schadensanalyse im Antrag mangelhaft sei, da sie nicht alle Schadensindikatoren, insbesondere Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhne, berücksichtige.

(35)

Die Kommission wies darauf hin, dass Artikel 5 der Grundverordnung nicht vorschreibt, dass alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Schadensindikatoren in einem Überprüfungsantrag analysiert werden oder eine Verschlechterung aufweisen müssen, um hinreichende Beweise für eine bedeutende Schädigung zu erbringen. Denn nach dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Überprüfungsantrag Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union enthalten, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten (jedoch nicht unbedingt allen) Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Darüber hinaus enthielt der Antrag eine Bewertung der Rentabilität, die in engem Zusammenhang mit der Kapitalrendite und den Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten steht. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(36)

Achtens brachte die ägyptische Regierung vor, dass die ägyptischen Einfuhren im Bezugszeitraum des Überprüfungsantrags geringfügig und stabil gewesen seien und daher keine bedeutende Schädigung hätten verursachen können. Die ägyptische Regierung brachte ferner vor, dass die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union struktureller Art (z. B. Wettbewerb im Windenergiesektor, Einfuhren aus anderen Ländern, Marktsättigung und globale Versorgungsverlagerungen) und selbst verschuldet seien. Darüber hinaus brachte die ägyptische Regierung vor, dass der Antrag mangelhaft sei, da die Auswirkungen der ägyptischen Einfuhren nicht von anderen Schadensfaktoren isoliert worden seien.

(37)

Die Kommission wies darauf hin, dass in dem Antrag anerkannt wurde, dass die Einfuhren aus Ägypten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen kleinen Teil des Unionsverbrauchs ausmachten, was bei Auslaufüberprüfungen, bei denen sich Maßnahmen auf die Einfuhren auswirken können, nicht ungewöhnlich ist. Entscheidend ist in solchen Fällen nicht die Situation während des betreffenden Zeitraums, sondern die möglichen Auswirkungen einer Aufhebung der Maßnahmen. Das Vorliegen anderer Schadensfaktoren als der Einfuhren aus Ägypten schließt die möglichen erheblichen Auswirkungen dieser Einfuhren nicht automatisch aus. Selbst wenn die ägyptischen Einfuhren im Bezugszeitraum keine schädigenden Auswirkungen hatten — ein Vorbringen, das die ägyptische Regierung nicht untermauerte —, würde dies nicht das Argument entkräften, dass die Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut auftreten könnte. Die ägyptische Regierung legte auch keine Beweise dafür vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union selbstverschuldet war. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

(38)

Neuntens brachte die ägyptische Regierung vor, dass das im Überprüfungsantrag aufgeführte Vorbringen, wonach ägyptische Ausfuhren bei einer Aufhebung der Maßnahmen in die Union umgeleitet würden, spekulativ und unbegründet sei.

(39)

Die Analyse der Kommission auf der Grundlage von Anscheinsbeweisen im Überprüfungsantrag ergab jedoch, dass die ägyptischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitäten verfügten, die hauptsächlich auf den Unionsmarkt ausgerichtet sind, und dass der Unionsmarkt für Ausfuhren nach wie vor attraktiv ist. Ohne Maßnahmen schien daher ein Anstieg der Einfuhren aus Ägypten wahrscheinlich. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(40)

Zehntens brachte die ägyptische Regierung vor, dass der Antrag keine ausreichenden Beweise für Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung enthalte, da er sich auf umfassende Marktpreisvergleiche und nicht auf Daten auf Transaktionsebene stütze.

(41)

In der Einleitungsphase sind keine detaillierten Einfuhrpreise je Warentyp verfügbar. Diese Daten werden erst nach Überprüfung der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verfügbar, wobei von einer Mitarbeit ausgegangen wird. Daher ist es unrealistisch, im Antrag und noch später in der Untersuchung bei fehlender Mitarbeit Berechnungen der erzeugnisspezifischen Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung zu erwarten. In der Einleitungsphase wurden Anscheinsbeweise auf der Grundlage von Eurostat-Durchschnittsdaten als ausreichend erachtet. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(42)

Schließlich brachte die ägyptische Regierung vor, dass der Antragsteller es versäumt habe, zu analysieren oder Beweise dafür vorzulegen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse der Union liege.

(43)

Zwar besteht in der Einleitungsphase keine rechtliche Verpflichtung zur Prüfung des Unionsinteresses an einer Auslaufüberprüfung, doch deuteten die verfügbaren Beweise nicht auf Erwägungen des Unionsinteresses (z. B. nachteilige Auswirkungen auf Verwender oder andere Wirtschaftsbeteiligte) hin, die eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würden. Dies ist eine Frage, die im Rahmen der Untersuchung selbst zu untersuchen ist. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

1.7.   Stichprobenverfahren

(44)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(45)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der gemeldeten Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Diese Stichprobe umfasste zwei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen mehr als 25 % der Produktions- und Verkaufsmenge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Stichprobe war repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen zu den Stichproben ein.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(46)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(47)

Keiner der unabhängigen Einführer legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China und Ägypten

(48)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China und Ägypten gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben zu übermitteln. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union und die Vertretung der Arabischen Republik Ägypten bei der Europäischen Union, etwaige sonstige ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder sich mit ihnen in Verbindung zu setzen.

(49)

Es gab in den betroffenen Ländern keine ausführende Hersteller, die die angeforderten Informationen übermitteln. Deshalb befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.8.   Fragebogenantworten

(50)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Die chinesische Regierung ließ den Fragebogen unbeantwortet.

(51)

Die Kommission forderte die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf, die Fragebogen auszufüllen, die am Tag der Einleitung auf ihrer Website (16) zur Verfügung gestellt wurden.

(52)

Antworten auf die Fragebogen gingen von beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein: Vitrulan Composites Oy und European Owens Corning Fiberglas sprl.

(53)

Der Antragsteller füllte einen makroökonomischen Fragebogen mit den Makroindikatoren aus.

1.9.   Prüfung

(54)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

Vitrulan Composites Oy (im Folgenden „Vitrulan“), Mikkeli, Finnland,

European Owens Corning Fiberglas sprl („EOCF“), Brüssel, Belgien.

1.10.   Weiteres Verfahren

(55)

Am 16. April 2026 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung eingeräumt.

(56)

Keine der Parteien hat zu der Unterrichtung Stellung genommen, und keine Partei hat eine Anhörung beantragt.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(57)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00 , ex 7019 62 10 , ex 7019 62 90 , ex 7019 63 00 , ex 7019 64 00 , ex 7019 65 00 , ex 7019 66 00 , ex 7019 69 10 , ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84) (im Folgenden „überprüfte Ware“) eingereiht werden.

(58)

Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.

(59)

GFF werden für vielfältige Anwendungen eingesetzt, z. B. bei der Herstellung von Rotorblättern für Windkraftanlagen, beim Bau von Booten und Lastkraftwagen, bei der Herstellung von Sportausrüstungen und bei der Sanierung von Rohrleitungen.

2.2.   Betroffene Ware

(60)

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in China und Ägypten.

2.3.   Gleichartige Ware

(61)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

die in China und Ägypten hergestellte und auf den dortigen Inlandsmärkten verkaufte überprüfte Ware,

die von den ausführenden Herstellern hergestellte und in die übrige Welt verkaufte überprüfte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.

(62)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(63)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kam es weiterhin zu Einfuhren von GFF sowohl aus Ägypten als auch aus China, wenngleich auf einem niedrigeren Niveau als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018) („ursprünglicher UZ“). Den Eurostat-Einfuhrstatistiken zufolge machten die GFF-Einfuhren aus beiden Ländern jedoch nach wie vor einen erheblichen Marktanteil in der Union aus. Die Einfuhren aus China machten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 8 % des Unionsmarktes aus, während die Einfuhren aus Ägypten etwa 2 % ausmachten (gegenüber 22 % bzw. 9 % Marktanteilen in der Ausgangsuntersuchung). In absoluten Zahlen beliefen sich die Einfuhren aus China und Ägypten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 11 345 bzw. 2 514 Tonnen gegenüber 37 558 bzw. 15 334 Tonnen im ursprünglichen UZ.

(64)

Wie in Erwägungsgrund 49 festgestellt, arbeitete keiner der ausführenden Hersteller aus China oder Ägypten bei der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesischen und ägyptischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur China und Ägypten beabsichtigte, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

(65)

Folglich wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten, insbesondere auf der Grundlage von Informationen im Überprüfungsantrag, und von Informationen, die im Laufe der Überprüfungsuntersuchung von mitarbeitenden Parteien (d. h. dem Antragsteller und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern) eingeholt wurden, ergänzt durch Daten aus öffentlich verfügbaren Quellen.

3.2.   China

3.2.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China

(66)

Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich Chinas auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

(67)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

(68)

Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(69)

In demselben Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden kann, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

(70)

Am 27. September 2025 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „Vermerk zu den Produktionsfaktoren“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. In diesem Vermerk wies die Kommission auf die mangelnde Mitarbeit sowohl der chinesischen Regierung als auch etwaiger ausführender Hersteller in der VR China hin, die den Behörden der Volksrepublik China in Form einer Verbalnote mitgeteilt wurde (17). Im Vermerk zu den Produktionsfaktoren wurde darauf hingewiesen, dass sich die Kommission daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten stützen wird.

(71)

In diesem Zusammenhang teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie beabsichtigte, die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen zur Ermittlung der Quellen zu verwenden, die zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Die Kommission wählte die Türkei als geeignetes repräsentatives Land aus.

(72)

Der erste Vermerk zu den Produktionsfaktoren enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von GFF eingesetzt werden. Darin wurden die interessierten Parteien ferner darüber informiert, dass die VVG-Kosten und der Gewinn auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Türkiye şişe ve cam fabrikalari A.Ş. (im Folgenden „Şişecam“), einen Hersteller im repräsentativen Land, ermittelt werden.

(73)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zum Vermerk zu den Produktionsfaktoren ein.

3.2.2.   Normalwert

(74)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(75)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(76)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.3.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(77)

Die Kommission prüfte die im Dossier enthaltenen Beweise, um zu entscheiden, ob in China nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen, die die Verwendung der Inlandspreise und -kosten in diesem Land unangemessen machen. Diese Analyse erstreckte sich auf die folgenden Beweiselemente zu den verschiedenen Kriterien, die für die Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen relevant sind.

(78)

Erstens enthielten die im Antrag enthaltenen Beweise die folgenden Elemente, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen hindeuteten:

Der GFF-Sektor ist durch ein hohes Maß an Staatseigentum gekennzeichnet. Mehrere chinesische GFF-Hersteller sind staatseigene Unternehmen oder Teil staatseigener Konglomerate. Beispielsweise befinden sich Hengshi und Taishan beide im Eigentum derselben staatseigenen Muttergesellschaft, China National Building Material Group Co., Ltd. (im Folgenden „CNBM“). Einer der größten Hersteller, Changzhou Hongfa Zongheng Advanced Technolgy Co., Ltd., steht letztlich im Eigentum der staatseigenen Yuntianhua Group. Ein erheblicher Teil der chinesischen GFF-Produktionskapazität entfällt auf staatseigene chinesische Unternehmen (18).

Die chinesische Regierung übt ein hohes Maß an Kontrolle/Einmischung über den chinesischen GFF-Wirtschaftszweig aus. Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) unterhalten Strukturen, die ihren anhaltenden Einfluss auf Unternehmen und insbesondere auf staatseigene Unternehmen gewährleisteten. Der Staat (und in vielfacher Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, und beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Darüber hinaus übt die chinesische Regierung ihren Einfluss aus, indem sie in jedem staatseigenen Unternehmen sogenannte Zellen der Kommunistischen Partei einrichtet. Die chinesische Regierung übt auch über persönliche Verbindungen Einfluss aus. So sind beispielsweise die Verbindungen zwischen der chinesischen Regierung und Hengshi sowie seiner Muttergesellschaft CNBM sowie die Verbindungen zwischen der chinesischen Regierung und Taishan, seiner Muttergesellschaft Sinoma Science & Technology und der obersten Holdinggesellschaft CNBM umfassend dokumentiert (19).

Die chinesische Regierung unterhält über repräsentative Industrieverbände darüber hinaus enge Verbindungen zu chinesischen GFF-Herstellern. Der chinesische Baustoffverband (China Building Materials Federation, CNBF) wird vom chinesischen Ministerium für zivile Angelegenheiten genehmigt und ist unter der Leitung und Aufsicht der Kommission für die Überwachung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte des Staatsrats tätig. Der CNBF setzt die Politik der Kommunistischen Partei und des Staatsrats um, und seine Mitglieder nehmen in der Kommunistischen Partei Parteifunktionen wahr (20).

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe im GFF-Sektor und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesem Sektor können selbst private Hersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. Somit unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Sektor für GFF der politischen Aufsicht und ihre Ausrichtung wird von der chinesischen Regierung festgelegt (21).

Durch die für den GFF-Sektor geltenden politischen Strategien und Maßnahmen würden inländische Lieferanten bevorzugt oder anderweitige Auswirkungen auf das freie Spiel der Marktkräfte hervorgerufen: Einschlägige Pläne bestehen auf allen Regierungsebenen und decken praktisch alle Wirtschaftszweige ab, einschließlich des GFF-Sektors, der als „Sektor für neue Werkstoffe im Hochtechnologie- und Technologiebereich“ bezeichnet wird. Die Unternehmen in diesem Sektor profitieren von zahlreichen Unterstützungsmechanismen, wie finanziellen Unterstützungsmaßnahmen, haushalts- und steuerpolitischen Vergünstigungen, FuE-Förderung usw.; Siehe zum Beispiel: (22).

den 14. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung Chinas (allgemeiner 14. Fünfjahresplan),

den Fahrplan „Made in China 2025“,

den Katalog der Wirtschaftszweige zur Förderung ausländischer Investitionen (Ausgabe 2022),

den Leitfaden für die Strukturanpassung der Industrie aus dem Jahr 2019 sowie dem Leitfaden für wichtige neue Werkstoffe aus dem Jahr 2021,

den Katalog der High-Tech-Exportprodukte aus China,

das chinesische Gesetz über den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt,

den 14. Fünfjahresentwicklungsplan für die Glasfaserindustrie,

den 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Baustoffindustrie,

den 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der intelligenten Fertigung,

den 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Industrie für neue Werkstoffe in Zhejiang,

den 14. Fünfjahresplan der Baustoffindustrie von Shandong,

den 14. Fünfjahresplan für die hochwertige Entwicklung der verarbeitenden Industrie in Chongqing,

die Unterstützung der GFF-Industrie in anderen Provinzen, einschließlich Guangxi, Hubei und Hebei.

Die Kosten für im Wesentlichen alle Produktionsfaktoren, einschließlich der Kosten für Rohstoffe, Strom und Boden, und die Arbeitskosten von GFF sind in China verzerrt. Der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von GFF sind Glasfaserrovings, die als Warentypen von Glasfaserverstärkungen und Glasfasergarnen gelten. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf die jüngsten Feststellungen der Kommission, dass sowohl im chinesischen GFR- als auch im chinesischen Glasfasergarnsektor (23) nennenswerte Verzerrungen vorlägen und dass Kosten und Preise nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte seien (24). In Bezug auf die Energiepreise greift die chinesische Regierung erheblich und systematisch in den chinesischen Strommarkt ein (25). Das gesamte Land in China befindet sich im Eigentum des chinesischen Staates, und die Behörden verfolgen bei der Zuweisung von Land oft spezifische politische Ziele, einschließlich der Umsetzung von Wirtschaftsplänen (26). Auch die Lohnkosten im GFF-Sektor sind verzerrt (27).

Viertens wird der Zugang zu Finanzmitteln und Kapital von Instituten gewährt, die staatliche Ziele umsetzten oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren: Das chinesische Finanzsystem sei durch die starke Position staatseigener Banken gekennzeichnet, die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranzögen als die Rentabilität eines Projekts. Anleiheratings und Bonitätsbewertungen sind häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, u. a. weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stille staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Der freie Zugang zu Finanzmitteln wird durch zusätzliche Vorschriften weiter verzerrt, mit denen die Finanzierung in Sektoren gelenkt wird, die von der Regierung als gefördert oder anderweitig wichtig eingestuft werden. Die Fremdkapitalkosten, einschließlich der Zinssätze, wurden künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum anzukurbeln. Das chinesische Insolvenzrecht funktioniert im GFF-Sektor nicht ordnungsgemäß und hält insolvente Unternehmen über Wasser (28).

In Anbetracht aller vorstehenden Ausführungen kam der Antragsteller zu dem Schluss, dass es überzeugende Beweise dafür gebe, dass der chinesische Wirtschaftszweig für GFF Interventionen der chinesischen Regierung unterliege, die zu nennenswerten Verzerrungen in diesem Sektor geführt hätten.

(79)

Zweitens stellte die Kommission in vorherigen Untersuchungen betreffend den Glasfasersektor in der VR China (29) das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest. Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (30).

(80)

Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Glasfasersektor der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (31) steht, sondern dass die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (32) zu beeinflussen.

(81)

Darüber hinaus bewirken die Präsenz und das Eingreifen des Staats auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs noch eine zusätzliche Verzerrung des Markts. Tatsächlich führt das Planungssystem in China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (33).

(82)

Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in China geht (34).

(83)

In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Glasfasersektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (35) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung (36), insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in China zu Kapital, fest.

(84)

Drittens kam die Kommission in der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen (37) führte, zu dem Schluss, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen. Der Kommission sind keine größeren strukturellen Veränderungen in China im Allgemeinen und/oder in dem betreffenden Sektor im Besonderen bekannt, die diese Schlussfolgerung beeinflussen könnten.

(85)

Viertens deuteten zusätzliche Beweise, die in dem von der Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung erstellten Bericht über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft Chinas (im Folgenden „Bericht“) (38) verfügbar waren, auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hin.

(86)

Fünftens wurden von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

(87)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt.

(88)

Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land.

3.2.4.   Repräsentatives Land

Allgemeine Bemerkungen

(89)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:

ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank (39) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie China;

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (40);

Verfügbarkeit einschlägiger Daten im repräsentativen Land;

gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(90)

Wie vorstehend in den Erwägungsgründen 70 bis 73 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesem Vermerk werden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner werden darin die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, die Türkei in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. In Erwägungsgrund 88 kam die Kommission zu dem Schluss, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen.

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China

(91)

Im Vermerk nannte die Kommission die Türkei als Land mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in China, d. h., beide Länder werden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft und sind Länder, in denen bekanntermaßen die Herstellung der überprüften Ware stattfindet. Die überprüfte Ware wurde in der Türkei hergestellt.

(92)

Im Vermerk zu den Produktionsfaktoren erläuterte die Kommission, dass weder die chinesische Regierung noch ein ausführender Hersteller in China an der Untersuchung mitarbeiteten. Im Vermerk zu den Produktionsfaktoren wurde hervorgehoben, dass sich die Kommission daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen wird, d. h., sie wird die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen verwenden, um das repräsentative Land auszuwählen und die Quellen zu ermitteln, die zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(93)

Die Kommission betrachtete daher die Türkei als geeignetes repräsentatives Land.

Verfügbarkeit einschlägiger Daten im repräsentativen Land

(94)

Im Vermerk zu den Produktionsfaktoren wies die Kommission auch darauf hin, dass einschlägige Finanzdaten eines GFF-Herstellers in der Türkei ebenfalls ohne Weiteres verfügbar waren.

(95)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen teilte die Kommission den interessierten Parteien im Vermerk zu den Produktionsfaktoren mit, dass sie beabsichtigt, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung die Türkei als geeignetes repräsentatives Land und die ohne Weiteres verfügbaren Jahresabschlüsse von Şişecam als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte und Finanzdaten zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

(96)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung der Türkei als repräsentatives Land und von Şişecam als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(97)

Die ursprüngliche Auswahl des bzw. der in Betracht kommenden repräsentativen Landes bzw. Länder und geeigneter Unternehmen mit verfügbaren Daten hindert die Kommission nicht daran, die betreffende Auswahl und ihre Recherchen zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen oder zu verfeinern oder neue Vorschläge im Hinblick auf mögliche repräsentative Länder und ähnliche Waren einzubringen. So haben die Vermerke zu den Produktionsfaktoren gerade den Zweck, die interessierten Parteien zur Stellungnahme zu den ersten Recherchen der Kommissionsdienststellen aufzufordern und, falls gerechtfertigt, Alternativvorschläge zur weiteren Prüfung durch die Kommissionsdienststellen einzuholen. Diese Vermerke enthalten überdies einen speziellen Anhang, in dem beschrieben wird, wie die Parteien vorgehen müssen, um etwaige zusätzliche repräsentative Länder oder Unternehmen für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorzuschlagen.

Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(98)

Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

Schlussfolgerungen

(99)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

3.2.5.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(100)

Im Vermerk zu den Produktionsfaktoren listete die Kommission die Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit auf, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der überprüften Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und ohne Weiteres verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(101)

Im Vermerk zu den Produktionsfaktoren erklärte die Kommission, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten für den Hauptrohstoff Glasfaserrovings zu ermitteln. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie die Daten des Statistikinstituts der Türkei (41) und von Eurostat (42) für die Ermittlung unverzerrter Kosten für Arbeit und Energie heranziehen wird.

(102)

Unter Berücksichtigung aller Informationen aus der vorausgegangen Auslaufüberprüfung wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für GFF

Produktionsfaktor

HS-Code

Datenquelle

Maßeinheit

Kosten je Einheit

Rohstoffe

 

 

 

 

Glasseidenstränge (Rovings) aus Glasfasern

7019 12

GTA (43)

kg

10,63 CNY/kg

Energie

 

 

 

 

Strom

Entf.

Eurostat (44)

kWh

0,73 CNY

Arbeit

 

 

 

 

Arbeitskosten

Entf.

Statistikinstitut der Türkei (45)

Stunde

72,55 CNY/Stunde

(43)  http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm. Einfuhren von Glasfaserrovings aus Russland wurden ausgeschlossen.

(44)  https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/nrg_pc_205/default/table?lang=de.

(45)  TÜİK - Veri Portalı (tuik.gov.tr).

Rohstoffe

(103)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises von Glasfaserrovings bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet.

(104)

Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in den Erwägungsgründen 77 bis 88 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen.

(105)

Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus China in das repräsentative Land ausgeklammert wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.

(106)

Die Kommission stellte ferner fest, dass mehr als 80 % der Einfuhren des wichtigsten Rohstoffs (Glasfaserrovings) in die Türkei aus Ägypten stammten, wobei die Preise niedriger waren als bei jeder anderen Einfuhrquelle.

(107)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission (47) stellte die Kommission fest, dass Jushi Egypt der einzige Hersteller von GFR in Ägypten und folglich der einzige Hersteller von Glasfaserrovings ist. Wie in dieser Verordnung festgestellt, stand Jushi Egypt im Eigentum chinesischer Unternehmen und wurde sowohl von China als auch von Ägypten subventioniert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 wurden somit Ausfuhren von GFR in die Union angefochten.

(108)

Da Jushi Egypt nach wie vor der einzige ausführende Hersteller von Glasfaserrovings in Ägypten ist, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass dieselben Subventionen die Preise der auf andere Märkte ausgeführten Waren nicht in gleicher Weise beeinflussen. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieselben Verzerrungen die Preise der Ausfuhren von Glasfaserrovings in die Türkei beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus Ägypten in das repräsentative Land ausgeklammert wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern mit mehr als 10 000 Tonnen weiterhin repräsentativ.

(109)

In Bezug auf die Einfuhrzölle stellte die Kommission fest, dass die Türkei Glasfaserrovings aus mehr als 20 Ländern zu unterschiedlichen Einfuhrzollsätzen und in sehr unterschiedlichen Mengen einführte. Die Kommission berechnete die Einfuhrzölle für Glasfaserrovings auf der Grundlage der Zölle, die für die Einfuhren von Glasfaserrovings aus jedem dieser Länder gelten.

(110)

Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der berechneten Höhe der Dumpingspannen sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht um seine genaue Höhe, entschied die Kommission jedoch, dass Berichtigungen beim Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur zu einer Erhöhung des Normalwerts und folglich zu einer höheren Dumpingspanne führen.

Arbeit

(111)

Das Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission ermittelte den Vergleichswert für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde im verarbeitenden Gewerbe unter dem NACE-Code C-23 für 2022 (48), d. h. der Wirtschaftstätigkeit „Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden“ gemäß der Systematik NACE Rev. 2. Die Werte wurden ferner unter Heranziehung des vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Index der Arbeitskosten (49) um die Inflation berichtigt, sodass sie die Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung widerspiegelten.

Strom

(112)

Der Strompreis für Unternehmen (industrielle Abnehmer) in der Türkei wird von Eurostat veröffentlicht. Die Kommission stützte sich für den UZÜ auf die am 10. September 2025 veröffentlichten Daten zu den Strompreisen für industrielle Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsstufe in CNY/kWh (50).

Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(113)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(114)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellungsgemeinkosten nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten und der Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellungseinzelkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellungsgemeinkosten zu ermitteln.

(115)

Die VVG-Kosten und der Gewinn wurden auf der Grundlage ohne Weiteres verfügbarer Informationen für das Unternehmen Şişecam ermittelt (siehe Erwägungsgrund 118).

3.2.6.   Berechnung des Normalwerts

(116)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(117)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung von GFF. Die Kommission multiplizierte den gewogenen Durchschnitt der Verbrauchsquoten der wichtigsten Warenkategorien mit den unverzerrten Stückkosten im repräsentativen Land (Türkei), wie in Abschnitt 3.2.5 beschrieben.

(118)

Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten addierte die Kommission, wie bereits festgestellt, die Herstellgemeinkosten sowie die VVG-Kosten und die Gewinnspannen. Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelt. Die VVG-Kosten und Gewinnspannen wurden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse von Şişecam für das Jahr 2023 ermittelt, wie im geprüften Jahresabschluss des Unternehmens für das Jahr 2024 (51) ausgewiesen und inflationsbereinigt (siehe Abschnitt 3.2.5).

(119)

Zu den unverzerrten Herstellkosten rechnete die Kommission insbesondere Folgendes hinzu:

Herstellgemeinkosten, auf die insgesamt 16,8 % der direkten Herstellkosten entfielen,

VVG-Kosten und sonstige Kosten, auf die 11,24 % der Umsatzkosten von Şişecam entfielen, und

Gewinne, die sich auf 22,4 % der Umsatzkosten beliefen, wie sie von der Glasfaserfabrik von Şişecam erzielt wurden.

(120)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

3.2.7.   Ausfuhrpreis

(121)

Da die ausführenden Hersteller aus der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten CIF-Daten von Eurostat bestimmt. Somit wurde der CIF-Preis um die (See-)Fracht-, Versicherungs- und Inlandstransportkosten herabgesetzt.

3.2.8.   Vergleich

(122)

Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit den vorstehend ermittelten Ausfuhrpreisen auf der Stufe ab Werk.

(123)

Sie nahm nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung keine Berichtigung des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

3.2.9.   Dumpingspanne

(124)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der untersuchten Ware.

(125)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 59,0 % für Ausfuhren aus China. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.3.   Ägypten

(126)

Wie bereits in Erwägungsgrund 49 dargelegt, arbeitete kein ägyptischer ausführender Hersteller an der Untersuchung mit. Daher stützte die Kommission ihre Schlussfolgerungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten.

3.3.1.   Normalwert

(127)

Da für Hengshi Egypt und Jushi Egypt keine Informationen über die Inlandspreise von GFF in Ägypten vorlagen, ermittelte die Kommission den Normalwert für Ägypten auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der im Überprüfungsantrag angegebenen Daten.

(128)

Insbesondere für Rohstoffe verwendete der Antragsteller Ausfuhrstatistiken für Glasfaserrovings aus der Comtrade-Datenbank (52). Der Grund dafür, dass dieser Ansatz gewählt wurde, anstatt sich auf die Einfuhren von Glasfaserrovings nach Ägypten zu stützen, liegt darin, dass fast die Gesamtheit dieser Einfuhren aus China stammte und es sich wahrscheinlich um unternehmensinterne Transfers der Jushi Group handelte.

(129)

Für Strom wurden die Strompreise für Unternehmen in Ägypten aus den Global Petrol Prices (53) herangezogen. Für die Arbeitskosten wurden die von Salary Explorer (54) für den Sektor „Factory and Manufacturing“ in Ägypten veröffentlichten Löhne herangezogen.

(130)

Zu diesen Herstellkosten, die auf den vom Antragsteller vorgelegten Daten beruhten, wurden angemessene Beträge für Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet.

(131)

Es wurde derselbe Anteil der Herstellgemeinkosten an den direkten Herstellkosten hinzugerechnet, der auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten berechnet wurde, wie beim Normalwert in China (16,8 %) (siehe Erwägungsgrund 119).

(132)

Die Jahresabschlüsse von Hengshi Egypt waren nicht ohne Weiteres verfügbar, und die Jahresabschlüsse von Jushi China enthielten keine Informationen über die VVG-Kosten von Jushi Egypt. Der Antragsteller verwendete daher die Daten zu den VVG-Kosten des türkischen Herstellers von GFF — Şişecam. Die Kommission folgte demselben Ansatz und wandte, wie in Erwägungsgrund 119 dargelegt, die VVG-Kosten von Şişecam in Höhe von 11,24 % der Umsatzkosten an.

(133)

Wie im Überprüfungsantrag angegeben, wurde zu den Herstellkosten auch eine Gewinnspanne von 20,1 % hinzugerechnet. Der Antragsteller zog die öffentlich zugänglichen Jahresabschlüsse von Jushi China heran, um den Gewinn zu ermitteln.

3.3.2.   Ausfuhrpreis

(134)

Da die ausführenden Hersteller aus Ägypten nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten CIF-Daten von Eurostat bestimmt. Somit wurde der CIF-Preis um die (See-)Fracht-, Versicherungs- und Inlandstransportkosten herabgesetzt.

3.3.3.   Vergleich

(135)

Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem vorstehend beschriebenen ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

(136)

Sie nahm nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung keine Berichtigung des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

3.3.4.   Dumpingspanne

(137)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der untersuchten Ware.

(138)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 100,26 % für Ausfuhren aus Ägypten. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(139)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Ägypten und China, die Attraktivität des Unionsmarktes sowie Umgehungs- und Absorptionspraktiken.

4.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China und Ägypten

(140)

Da Ägypten, China und die ausführenden Hersteller in beiden Ländern nicht mitarbeiteten, stützten sich die Feststellungen zu den Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen.

(141)

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass sich die Gesamtproduktionskapazität für GFF in China im UZÜ auf rund 1 400 000 Tonnen belief, mit einer Überkapazität von rund 800 000 Tonnen. Nach Abzug der Inlandsnachfrage und der Gesamtausfuhren wurde die freie Kapazität der chinesischen Hersteller für den Unionsmarkt auf rund 700 000 Tonnen geschätzt, was dem Fünffachen des gesamten Unionsverbrauchs entspricht.

(142)

Was die ägyptischen Kapazitäten betrifft, so geht aus den Beweisen hervor, dass die beiden einzigen GFF-Hersteller in Ägypten (Hengshi Egypt und Jushi Egypt) mit dem Ziel gegründet wurden, den Unionsmarkt zu beliefern. Hengshi Egypt und Jushi Egypt gehören zu derselben Unternehmensgruppe mit Sitz in China und sind beide in der chinesisch-ägyptischen Suez Economic and Trade Cooperation Zone angesiedelt. Sie werden letztlich von einer chinesischen Regierungsbehörde kontrolliert und wurden im Rahmen einer Strategie zur Förderung der Expansion Chinas nach außen eingerichtet.

(143)

Während Jushi Egypt mit dem vorrangigen Ziel gegründet wurde, GFR in die Union auszuführen, wurde Hengshi Egypt später gegründet, um sein Produktportfolio durch GFF zu ergänzen. Im Jahr 2017 belief sich die vom Antragsteller geschätzte GFF-Kapazität von Hengshi auf 30 000 Tonnen oder 22 % des gesamten Unionsverbrauchs.

(144)

Darüber hinaus hat der Antragsteller nachgewiesen, dass die Union seit 2022 eines der wichtigsten Zielländer für ägyptische GFF ist, während der ägyptische Inlandsmarkt für GFF mit einer Nachfrage von höchstens 1 500 Tonnen pro Jahr minimal ist.

(145)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die chinesischen und ägyptischen Hersteller, die über ausreichende Kapazitäten verfügen, bereit wären, ihre Ausfuhren auf den Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen drastisch zu steigern.

4.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(146)

Trotz der geltenden Antidumping- und Ausgleichszölle, die zu den vertragsmäßigen Einfuhrzöllen auf Einfuhren aus China hinzukommen (zwischen 5 % und 7 % für verschiedene Zollcodes, unter die die betroffene Ware fällt), führen chinesische und ägyptische ausführende Hersteller weiterhin in die Union aus. Die Einfuhrmengen aus beiden Ländern sind im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen sogar gestiegen: Die Einfuhrmengen aus der VR China stiegen um 102 % und die Einfuhrmengen aus Ägypten um 115 %.

(147)

Die GTA-Ausfuhrdaten zeigten, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Union vor Versandkosten und -zöllen rund 15 % über den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen in die zehn größten Ausfuhrmärkte lagen. Angesichts der Bedeutung des Unionsmarktes für die chinesischen und ägyptischen ausführenden Hersteller und der Tatsache, dass die chinesischen ausführenden Hersteller trotz der geltenden Maßnahmen in der Lage sind, zu solchen Preisen in die Union zu verkaufen, ist klar, dass der Unionsmarkt nach wie vor sehr attraktiv ist.

(148)

Darüber hinaus zeigen die Umgehungs- und Absorptionspraktiken, die durch Änderungen der in Abschnitt 1.1 dargelegten Maßnahmen angegangen wurden, die Attraktivität des Unionsmarktes weiter.

4.3.   Schlussfolgerungen

(149)

Wie oben dargelegt, wurde ein Anhalten des Dumpings festgestellt, wobei sowohl für Ägypten als auch für China erhebliche Dumpingspannen festgestellt wurden. Angesichts der erheblichen Kapazitätsreserven in China und der Größe der Kapazitäten in Ägypten sowie der Attraktivität des Unionsmarktes und früherer Umgehungspraktiken kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem Anhalten des Dumpings führen würde, wobei gedumpte Ausfuhren in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen würden.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(150)

Den der Kommission übermittelten Informationen zufolge wurde die gleichartige Ware im Bezugszeitraum von 18 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(151)

Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug 100 653 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie etwa

der Antwort des Antragstellers AIRAL auf den makroökonomischen Fragebogen,

der überprüften Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

Wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, wurden zwei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen. Auf sie entfielen [30-40 %] der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

5.2.   Unionsverbrauch

(152)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Antworten auf den makroökonomischen Fragebogen und der Eurostat-Einfuhrdaten.

(153)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch

120 045

133 260

138 175

136 112

Index

100

111

115

113

Quelle:

Eurostat, Antwort auf den makroökonomischen Fragebogen.

(154)

Der Unionsverbrauch stieg zwischen 2021 und 2022 um 11 %, was auf die Erholung und Wiederauffüllung der Lagerbestände in nachgelagerten Wirtschaftszweigen nach der Pandemie zurückzuführen ist.

(155)

Zwischen 2022 und 2024 entwickelte sich der Unionsverbrauch unter dem Einfluss zweier gegenläufiger Trends. Einerseits ging die Nachfrage der Hersteller von Windkraftanlagen und Rotorblättern zurück, da diese Hersteller einem erhöhten Wettbewerbsdruck durch Einfuhren aus der VR China in die Union ausgesetzt waren. Andererseits stieg die Nachfrage auf anderen Endverbrauchsmärkten, insbesondere im Sektor der luftgetrockneten In-Place-Rohrauskleidungen (im Folgenden „CIPP-Sektor“). Insgesamt führten diese gegenläufigen Entwicklungen zu einer Stabilisierung des Unionsverbrauchs, der nach 2021 innerhalb einer engen Bandbreite schwankte.

5.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

5.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(156)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand von Eurostat-Daten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Einfuhrmenge und des gesamten Unionsverbrauchs ermittelt.

(157)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Menge der Einfuhren und Marktanteil

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus China und Ägypten (in Tonnen)

6 778

9 871

9 570

13 859

Index

100

146

141

204

Marktanteil (in %)

6

7

7

10

Index

100

131

123

180

Menge der Einfuhren aus China (in Tonnen)

5 611

5 535

4 693

11 345

Index

100

99

84

202

Marktanteil (in %)

5

4

3

8

Index

100

89

73

178

Menge der Einfuhren aus Ägypten (in Tonnen)

1 168

4 336

4 877

2 514

Index

100

371

418

215

Marktanteil (in %)

1

3

4

2

Index

100

335

363

190

Quelle:

Eurostat.

(158)

Die Menge der Einfuhren aus China und Ägypten stieg im Bezugszeitraum um 102 % bzw. 115 %.

(159)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um lediglich 13 %. Infolgedessen erhöhte sich der Marktanteil der betroffenen Länder: von 5 % auf 8 % für China und von 1 % auf 2 % für Ägypten.

5.3.2.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(160)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren aus betroffenen Ländern auf der Grundlage von Eurostat-Einfuhrdaten.

(161)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

China und Ägypten

1 640

2 022

1 982

1 687

Index

100

123

121

103

China

1 770

2 494

2 331

1 744

Index

100

141

132

99

Ägypten

1 015

1 421

1 647

1 431

Index

100

140

162

141

Quelle:

Eurostat — Preise auf der Grundlage von Kosten, Versicherung, Fracht (CIF-Preis frei Grenze der Union).

(162)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Unionsmarkt stieg von 2021 bis 2022 um 23 %, blieb 2023 stabil und ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa auf das Niveau von 2021 zurück.

(163)

In Bezug auf die Prüfung einer Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum machten die mangelnde Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit und das daraus resultierende Fehlen von Transaktionsdaten eine Berechnung der tatsächlichen Preisunterbietung (Typenvergleiche) unmöglich. Insbesondere spiegeln die durchschnittlichen Einfuhrpreise angesichts der statistischen Art der Daten nicht die Unterschiede im Warenmix wider, die für die überprüfte Ware von Natur aus erheblich sind. Dies wird durch die von den Unionsherstellern erhaltenen Beweise veranschaulicht, deren Verkaufspreise je nach Warentyp erheblich variieren. Durch die mangelnde Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit entstand somit die Beweislücke, die die Kommission daran hinderte, die Preisunterbietung zu berechnen.

(164)

Da die Einfuhrstatistiken nicht herangezogen werden konnten, um zu dem Schluss zu gelangen, dass im Untersuchungszeitraum keine Preisunterbietung vorlag, mussten unter diesen Umständen andere Elemente berücksichtigt werden. Insbesondere konnte die Kommission aus den verfügbaren Informationen auf das Vorliegen erheblicher Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf die Preise schließen.

(165)

Im Bezugszeitraum nahm die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern schneller zu als der moderate Anstieg des Unionsverbrauchs. Der Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern trug zum Rückgang der Verkaufsmenge und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union sowie zur chronischen Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union bei, seine Preise zur Deckung seiner Kosten zu erhöhen. In einem solchen Szenario deuten die verfügbaren Informationen somit auf das Vorliegen einer Preisunterbietung und eines Preisdrucks hin.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als China und Ägypten

(166)

Die Einfuhren von GFF aus anderen Drittländern als China und Ägypten stammten hauptsächlich aus Indien, der Türkei und Thailand.

(167)

Die aggregierte Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von GFF aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Indien

Menge (in Tonnen)

6 402

5 866

10 783

15 384

 

Index

100

92

168

240

 

Marktanteil (in %)

5

4

8

11

 

Durchschnittspreis (in EUR/Maßeinheit)

1 479

1 850

1 786

1 753

 

Index

100

125

121

119

Türkei

Menge (in Tonnen)

3 161

19 540

10 524

8 151

 

Index

100

618

333

258

 

Marktanteil (in %)

3

15

8

6

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 448

1 809

2 078

1 791

 

Index

100

125

144

124

Thailand

Menge (in Tonnen)

229

3 014

5 246

3 968

 

Index

100

1 314

2 288

1 730

 

Marktanteil (in %)

0

2

4

3

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 388

1 794

1 338

1 208

 

Index

100

129

96

87

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

11 665

5 919

3 796

5 044

 

Index

100

51

33

43

 

Marktanteil (in %)

10

4

3

4

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 641

3 587

3 126

2 905

 

Index

100

219

191

177

Drittländer insgesamt, ausgenommen China und Ägypten

Menge (in Tonnen)

21 457

34 340

30 349

32 547

 

Index

100

160

141

152

 

Marktanteil (in %)

18

26

22

24

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 561

2 121

1 978

1 875

 

Index

100

136

127

120

Quelle:

Eurostat — Preise auf der Grundlage von Kosten, Versicherung, Fracht (CIF-Preis frei Grenze der Union).

(168)

Die Kommission untersuchte die Entwicklung der Mengen, der CIF-Preise und der verzollten Preise (im Folgenden „DDP-Preis“) der Einfuhren aus Drittländern. Der verzollte Preis wurde durch Addition des geltenden Regel- und Antidumpingzolls und des CIF-Preises ermittelt.

(169)

Im Falle Indiens nahm die Einfuhrmenge im Bezugszeitraum erheblich zu und erreichte im UZÜ einen Marktanteil von 11 %. Im gesamten Bezugszeitraum lagen die durchschnittlichen CIF- und DDP-Preise der Einfuhren aus Indien deutlich unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis und den durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren die Preise auf DDP-Ebene um 16 % bzw. 24 % niedriger.

(170)

Was die Türkei betrifft, so wurde die Einfuhrmenge zwischen 2021 und 2022 mit sechs multipliziert, um 2022 einen Marktanteil von 15 % zu erreichen. Im September 2022 weitete die Kommission im Anschluss an die in Erwägungsgrund 6 (55) erwähnte Umgehungsuntersuchung die Antidumpingmaßnahmen auf aus der Türkei versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, aus, mit Ausnahme der von bestimmten türkischen Unternehmen ausgeführten Einfuhren. Die Einfuhren aus der Türkei sanken ab 2023, machten aber im UZÜ immer noch einen Marktanteil von 6 % aus. Im gesamten Bezugszeitraum lagen die durchschnittlichen CIF- und DDP-Preise der Einfuhren aus der Türkei deutlich unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis und den durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union. Im UZÜ waren die DDP-Preise um 14 % bzw. 22 % niedriger.

(171)

Was Thailand betrifft, so ging die Einfuhrmenge von einem sehr niedrigen Ausgangswert von 229 Tonnen im Jahr 2021 aus und erreichte im UZÜ einen Marktanteil von 3 %. Im gesamten Bezugszeitraum lagen die durchschnittlichen CIF- und DDP-Preise der Einfuhren aus Thailand deutlich unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis und den durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union. Im UZÜ waren die Preise auf DDP-Ebene um 42 % bzw. 48 % niedriger.

(172)

Die Gesamteinfuhrmenge aus anderen Drittländern sank im Bezugszeitraum, und ihr Marktanteil sank von 10 % auf 4 %. Von 2022 bis zum UZÜ lag der durchschnittliche CIF-Preis der Einfuhren aus anderen Drittländern deutlich über dem durchschnittlichen Verkaufspreis und den durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union.

5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(173)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.

(174)

Wie in Erwägungsgrund 45 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(175)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren.

(176)

Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der geprüften Daten in der vom Antragsteller übermittelten Fragebogenantworten zu makroökonomischen Daten. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(177)

Da die für die Schadensanalyse verwendeten Daten nur von zwei Unionsherstellern stammen, werden die auf der Grundlage dieser aufgeführten Daten nachstehend ermittelten Zahlen in Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit der Unionshersteller zu schützen.

(178)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(179)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

5.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

5.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(180)

Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in Tonnen)

113 426

104 578

111 728

100 653

Index

100

92

99

89

Produktionskapazität (in Tonnen)

251 530

235 308

231 444

246 427

Index

100

94

92

98

Kapazitätsauslastung (in %)

45

44

48

41

Index

100

99

107

91

Quelle:

Antwort auf den makroökonomischen Fragebogen.

(181)

Die Produktionsmenge der Unionshersteller schwankte, ging aber im Bezugszeitraum insgesamt um 11 % zurück. Dies ist auf einen Rückgang der Nachfrage seitens der Hersteller von Windblättern zurückzuführen, die ihrerseits dem chinesischen Wettbewerb ausgesetzt sind. Dieser Nachfragerückgang wurde teilweise durch die Nachfrage in anderen in Erwägungsgrund 155 genannten Sektoren ausgeglichen. Die Produktionszyklen für diese anderen Sektoren sind jedoch kürzer, was zu einer häufigeren Neukonfiguration der Maschinen und zu längeren Leerlaufzeiten der Maschinen führt, was sich negativ auf die Kapazitätsauslastung auswirkt.

(182)

Die Produktionskapazität ging im Bezugszeitraum weltweit nur um 2 % zurück, sodass die Kapazitätsauslastung um 9 % zurückging. Die geringe Kapazitätsauslastung, die darauf zurückzuführen war, dass es nicht möglich war, ausreichende Mengen zu tragfähigen Preisen zu verkaufen, trug zu einer prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei.

5.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(183)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Gesamte Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

91 810

89 049

98 257

89 706

Index

100

97

107

98

Marktanteil (in %)

76

67

71

66

Index

100

87

93

86

Quelle:

Antwort auf den makroökonomischen Fragebogen.

(184)

Die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt blieb 2022 im Vergleich zu 2021 stabil und stieg 2023 um 10 Prozentpunkte an. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Verkäufe jedoch jährlich um 8 551 Tonnen bzw. 9 Prozentpunkte zurück. Im Bezugszeitraum gingen die Verkäufe um 2 % zurück, während der Unionsverbrauch um 13 % zunahm, was zu einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 76 % auf 66 % im Bezugszeitraum führte. Der Wirtschaftszweig der Union profitierte nicht nur nicht vom wachsenden Unionsmarkt, sondern er verlor sogar einen erheblichen Teil seines Marktanteils.

5.5.2.3.   Wachstum

(185)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil vor dem Hintergrund einer steigenden Nachfrage nicht halten konnte, im Gegensatz zu den betroffenen Ländern, die im Bezugszeitraum Marktanteile hinzugewonnen hatten.

5.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(186)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

1 106

1 114

1 154

1 126

Index

100

101

104

102

Produktivität (Tonnen je Beschäftigten)

103

94

97

89

Index

100

92

94

87

Quelle:

Antwort auf den makroökonomischen Fragebogen.

(187)

Die Beschäftigung blieb im Bezugszeitraum relativ stabil.

(188)

Da die Beschäftigung weitgehend stabil blieb und die Produktionsmengen zurückgingen, verschlechterte sich die Arbeitsproduktivität im Bezugszeitraum um 13 %. Wie in Erwägungsgrund 181 erläutert, verlagerte sich die Nachfrage schrittweise auf Produkte, die in kleineren Serien hergestellt werden, was häufigere Maschinenkonfigurationen erforderte, was wiederum die Leerlaufzeit erhöhte und sich auch negativ auf die Produktivität auswirkte.

5.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(189)

Die Dumpingspannen für China und Ägypten lagen jeweils deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle.

(190)

Das Volumen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöhte sich im Bezugszeitraum beträchtlich.

(191)

Trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen verschlechterten sich die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum, und der Wirtschaftszweig der Union befand sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in einer prekären Lage.

5.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

5.5.3.1.   Preise und preisbeeinflussende Faktoren

(192)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

[1 900 -2 200 ]

[2 200 -2 500 ]

[2 200 -2 500 ]

[2 100 -2 400 ]

Index

100

112

116

109

Herstellstückkosten

[1 900 -2 200 ]

[2 300 -2 600 ]

[2 400 -2 700 ]

[2 300 -2 600 ]

Index

100

118

126

120

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(193)

Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union lag im gesamten Bezugszeitraum unter den durchschnittlichen Herstellstückkosten. Der höchste Verkaufsstückpreis wurde 2023 erzielt, da der Preis in Vereinbarungen angegeben wurde, die 2022 auf der Grundlage hoher Energiekosten unterzeichnet wurden.

(194)

Im Bezugszeitraum erhöhte sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 9 %. Dies glich den Anstieg der Herstellkosten um 20 % im selben Zeitraum nur teilweise aus, was zu einer Verschlechterung seiner Rentabilität führte.

5.5.3.2.   Arbeitskosten

(195)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen

[57 000 -62 000 ]

[61 000 -66 000 ]

[62 000 -67 000 ]

[61 000 -66 000 ]

Index

100

105

109

106

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(196)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 6 %.

5.5.3.3.   Lagerbestände

(197)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen)

[5 300 -5 800 ]

[4 200 -4 700 ]

[5 500 -6 000 ]

[7 500 -8 000 ]

Index

100

79

102

139

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

[15 -20 ]

[10 -15 ]

[15 -20 ]

[20 -25 ]

Index

100

84

111

140

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(198)

Nach einem Rückgang im Jahr 2022 aufgrund des Abbaus von Ungleichgewichten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stiegen die Lagerbestände bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung wieder auf [20 %-25 %] der Produktion an. Steigende Lagerbestände deuten darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union Waren herstellte, die er nicht zu tragfähigen Preisen oder in ausreichenden Mengen verkaufen konnte. Dies spiegelt unmittelbar eine Verschlechterung der Wettbewerbsposition des Wirtschaftszweigs wider.

5.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(199)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Umsatzrentabilität bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

[0 -3 ]

[–2 -1 ]

[–7 -–4 ]

[–10 -–7 ]

Index

100

–50

– 228

– 364

Cashflow (in EUR)

[550 000 – 600 000 ]

[3 000 000 – 3 500 000 ]

[–5 400 000 – –4 900 000 ]

[–6 600 000 – –6 100 000 ]

Index

100

545

– 881

–1 104

Investitionen (in EUR)

[1 600 000 – 1 900 000 ]

[1 700 000 – 2 000 000 ]

[1 900 000 – 2 200 000 ]

[2 000 000 – 2 300 000 ]

Index

100

106

120

125

Kapitalrendite (in %)

[5 -10 ]

[–5 -0 ]

[–20 -–15 ]

[–30 -–25 ]

Index

100

–52

– 246

– 414

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(200)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Wie aus Tabelle 9 hervorgeht, stiegen die Herstellstückkosten schneller als der Verkaufsstückpreis, sodass sich die Rentabilität im Bezugszeitraum kontinuierlich und erheblich verschlechterte.

(201)

Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Mit Ausnahme des Jahres 2022, in dem sich die Wiederherstellung des Gleichgewichts der Lagerbestände nach der COVID-19-Pandemie positiv auf den Cashflow auswirkte, verschlechterte sich dieser Schadensindikator im Bezugszeitraum und endete im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich negativ. Die rückläufigen Cashflows verringerten auch die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(202)

Die Investitionen sanken im Bezugszeitraum um 25 %. Es wurde festgestellt, dass sie hauptsächlich mit der Ersetzung, Rationalisierung und Einhaltung der Umwelt- und Sozialvorschriften im Zusammenhang standen.

(203)

Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Sie begann 2021 positiv, ging dann im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück und fiel im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter – 25 %.

(204)

Trotz des Abwärtstrends bei Cashflow und Kapitalrendite war der Wirtschaftszweig der Union in der Lage, die erforderlichen Investitionen zu finanzieren, wie in Erwägungsgrund 202 beschrieben.

5.6.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(205)

Die meisten wichtigen Schadensindikatoren wiesen für den Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf.

(206)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum zurück, und die Verkäufe auf dem Unionsmarkt gingen trotz des Anstiegs des Unionsverbrauchs um 13 % um 2 % zurück. Dies führte zu einem Rückgang des Marktanteils von 76 % im Jahr 2021 auf 66 % im UZÜ. Dieser Marktanteilsverlust auf einem wachsenden Markt kam China, Ägypten und anderen Drittländern im Bezugszeitraum zugute.

(207)

Der Verlust von Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt wurde durch den Rückgang der Ausfuhrverkäufe um 49 % im Bezugszeitraum verschärft, wie aus Tabelle 13 hervorgeht.

(208)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 2 % zurück, und die Kapazitätsauslastung ging aufgrund des Produktionsrückgangs von 45 % auf 41 % zurück.

(209)

Die Beschäftigung blieb im Bezugszeitraum konstant. Die Produktivität entwickelte sich im Einklang mit den Produktionsveränderungen und ging im Bezugszeitraum um 13 % zurück.

(210)

Die Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 20 %.

(211)

Der durchschnittliche Verkaufspreis der Unionshersteller stieg auf einem Markt, der dem Druck niedriger Preise ausgesetzt war, nur um 9 %, was nicht ausreichte, um den Anstieg der Herstellkosten auszugleichen.

(212)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Spanne von [– 7 bis – 10 %].

(213)

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

6.   SCHADENSURSACHE

(214)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten.

6.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(215)

Wie in Abschnitt 5.3.2 erläutert, stieg die Menge der Einfuhren aus der VR China und Ägypten trotz der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen im Bezugszeitraum an, wobei ihr Marktanteil von 6 % im Jahr 2021 auf 10 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg.

(216)

Durch den anhaltenden Anstieg des Marktanteils der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus Ägypten und China im Bezugszeitraum geriet der Wirtschaftszweig der Union unter einen zunehmenden Preis- und Mengendruck. Der daraus resultierende Rückgang der Verkaufsmengen und der Preisdruck sind direkte Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

6.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.2.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(217)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 5 dargestellt.

(218)

Aus den Erwägungsgründen 169 bis 171 geht hervor, dass die durchschnittlichen verzollten Preise der Einfuhren aus Indien, der Türkei und Thailand im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich unter den durchschnittlichen verzollten Preisen der Einfuhren aus der VR China und Ägypten lagen. Angesichts ihres großen Marktanteils und ihrer niedrigen durchschnittlichen verzollten Preise gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Indien, der Türkei und Thailand ebenfalls einen Preisdruck ausübten und zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. Da sich die Einfuhren aus China und Ägypten im Bezugszeitraum jedoch fast verdoppelten, wobei insbesondere zwischen 2023 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein erheblicher Anstieg der Preise zu verzeichnen war, die einen erheblichen Preisdruck ausübten, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Drittländern diese Tatsache nicht änderten und den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächten.

6.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(219)

Die Gesamtmenge der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union und die durchschnittlichen Ausfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

[19 000 -23 000 ]

[14 000 -18 000 ]

[11 000 -15 000 ]

[9 000 -13 000 ]

Index

100

76

62

51

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

[2 000 -2 400 ]

[2 800 -3 200 ]

[2 800 -3 200 ]

[2 600 -3 000 ]

Index

100

135

132

124

Quelle:

Antwort auf den makroökonomischen Fragebogen und Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(220)

Auf Drittlandsmärkten waren die Unionshersteller einem harten Wettbewerb in Bezug auf Windkraftprodukte ausgesetzt und wurden zunehmend in kleinere Märkte wie den CIPP-Markt und den Freizeitmarkt (Bootskörper, mobiles Wohnen) gedrängt, die durch höhere Preise, aber auch durch höhere Produktionskosten gekennzeichnet waren.

(221)

Die Ausfuhrleistung verschlechterte sich im Bezugszeitraum kontinuierlich, was zu einem Rückgang der Ausfuhrmenge um 49 % führte.

(222)

Da die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union weitgehend auf den Unionsmarkt und nicht hauptsächlich auf Ausfuhren ausgerichtet waren, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächte.

6.3.   Schlussfolgerungen zur Schadensursache

(223)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten chinesischen und ägyptischen Ausfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Gleichzeitig trugen die Einfuhren aus Drittländern auch zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei. Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Faktoren einzeln oder gemeinsam den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Ägypten und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht abschwächten.

7.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(224)

Die Kommission stellte fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat.

(225)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China und Ägypten den Wirtschaftszweig der Union im UZÜ schädigten, wobei die Einfuhren aus Drittländern in einem Maße zu einer bedeutenden Schädigung beitrugen. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren aus China und Ägypten ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.

(226)

Die Kommission prüfte zu diesem Zweck die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern, die Attraktivität des Unionsmarktes sowie das voraussichtliche Preisniveau von Einfuhren aus den betroffenen Ländern ohne Antidumpingmaßnahmen und die möglichen Folgen für den Wirtschaftszweig der Union.

7.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China und Ägypten

(227)

Wie in Erwägungsgrund 141 dargelegt, belief sich die Gesamtproduktionskapazität für GFF in China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 1 400 000 Tonnen. Nach Abzug der Inlandsnachfrage und der Gesamtausfuhren belaufen sich die freien Kapazitäten der chinesischen Hersteller für den Unionsmarkt auf rund 700 000 Tonnen, was dem Fünffachen des gesamten Unionsverbrauchs entspricht.

(228)

Wie in den Erwägungsgründen 142 bis 144 erläutert, beträgt die Produktionskapazität für GFF in Ägypten mindestens 30 000 Tonnen oder rund 22 % des Gesamtverbrauchs in der Union, während der ägyptische Inlandsmarkt für GFF minimal zu sein scheint.

(229)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass es in China erhebliche Kapazitätsreserven und in Ägypten erhebliche Kapazitäten gibt, die bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen in noch größeren Mengen zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelenkt werden können.

7.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(230)

Wie bereits in Abschnitt 4.2 erläutert, zeigt sich die Attraktivität des Unionsmarktes darin, dass die Union trotz der geltenden relativ hohen Antidumpingzölle, die zusätzlich zu den üblichen Einfuhrzöllen in Höhe von 5 % bis 7 % für Einfuhren aus China erhoben werden, nach wie vor einer der wichtigsten Ausfuhrmärkte für chinesische und ägyptische ausführende Hersteller war und diese ihr Ausfuhrvolumen im Bezugszeitraum sogar steigerten, und zwar um 102 % für China und um 115 % für Ägypten, wobei chinesische Ausfuhren in die Union trotz der geltenden Maßnahmen im Vergleich zu anderen Märkten hohe Preise erzielen konnten.

(231)

Weitere Beweise für die Attraktivität des Unionsmarktes sind die folgenden Umgehungs- und Absorptionspraktiken im Bezugszeitraum, die Gegenstand der in Abschnitt 1.1 genannten Verordnungen waren:

Es wurde festgestellt, dass die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten durch aus der Türkei versandte Einfuhren umgangen wurden,

dass die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China durch aus Marokko versandte Einfuhren umgangen wurden, und

dass der ägyptische ausführende Hersteller die Antidumpingzölle absorbierte, indem er seinen Preis für Ausfuhren in die Union erheblich senkte.

7.3.   Wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren ohne Antidumpingmaßnahmen

(232)

Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, betrugen die CIF-Preise der Einfuhren aus China in die Union im UZÜ 1 744 EUR/Tonne, was unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union [2 100-2 400] EUR/Tonne (siehe Tabelle 9) und auch unter seinen Herstellkosten von [2 300-2 600] EUR/Tonne liegt.

(233)

Ohne Antidumpingmaßnahmen, bei denen nur Antisubventionsmaßnahmen in Kraft wären, wären die Einfuhren aus der VR China zu noch niedrigeren Preisen in die Union gelangt. Die Preisunterbietung dürfte in Wirklichkeit sogar noch höher ausfallen (vgl. Erwägungsgrund 165).

(234)

Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, lagen die CIF-Preise der Einfuhren aus Ägypten in die Union im UZÜ bei 1 431 EUR/Tonne und damit unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union [2 100-2 400] EUR/Tonne (siehe Tabelle 9) und auch unter seinen Herstellkosten von [2 300-2 600] EUR/Tonne.

(235)

Ohne Antidumpingmaßnahmen, bei denen nur Antisubventionsmaßnahmen in Kraft wären, wären die ägyptischen Einfuhren zu noch niedrigeren Preisen in die Union gelangt.

(236)

Daher dürften sich die Einfuhren aus der VR China und Ägypten ohne Antidumpingzölle noch stärker negativ auf die Unionspreise auswirken.

(237)

Diese Feststellung zeigt eindeutig, dass in jedem Fall ein erneutes Auftreten der durch die Einfuhren verursachten Schädigung wahrscheinlich wäre, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zudem zu deutlich höheren Mengen führen würden.

7.4.   Schlussfolgerungen

(238)

Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union durch gedumpte Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Ägypten eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Darüber hinaus und unbeschadet dieser Feststellung stellte die Kommission fest, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die eindeutige Gefahr eines erneuten Auftretens der durch diese Einfuhren verursachten bedeutenden Schädigung besteht. Sollten die Maßnahmen nicht verlängert werden, würden die gedumpten Einfuhren aus beiden Ursprungsländern aller Wahrscheinlichkeit nach in wesentlich größeren Mengen und zu schädigenden Preisen zurückkehren. Die Ausweitung der Maßnahmen ist daher sowohl aufgrund der anhaltenden Schädigung durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern als auch unabhängig davon aufgrund der Gefahr eines erneuten Auftretens dieser Schädigung gerechtfertigt.

8.   UNIONSINTERESSE

(239)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Einführer, Verwender und Verbraucher.

8.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(240)

Die Untersuchung ergab, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätte. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, der sich bereits in einer prekären Lage befindet, würde sich durch geringere Verkaufsmengen und Verkaufspreise rasch verschlechtern, was zu einem starken Rückgang der Rentabilität führen und möglicherweise sein Überleben gefährden würde.

(241)

Daher liegt die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

8.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(242)

Die Kommission nahm Kontakt zu allen ihr bekannten unabhängigen Einführern auf und forderte sie zur Mitarbeit bei dieser Untersuchung auf. Es arbeitete kein Einführer mit.

(243)

In der Ausgangsuntersuchung arbeitete ein einziger Einführer mit und führte GFF in unerheblichen Mengen ein.

(244)

Die Ausgangsuntersuchung und diese Untersuchung ergaben, dass die meisten Verwender großer Mengen spezifische GFF benötigen, die auf Bestellung hergestellt werden, und dass GFF daher keine Ware sind, die regelmäßig in großen Mengen von unabhängigen Einführern eingeführt wird.

(245)

Demzufolge kam die Kommission zu dem Schluss, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Finanzlage der Einführer hatten und dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig auf sie auswirken würde.

8.3.   Interesse der Verwender

(246)

Im Rahmen der Untersuchung kontaktierte die Kommission alle ihr bekannten Verwender und bat sie um ihre Mitarbeit. Es arbeitete kein Verwender mit, was bestätigt, dass die Verwender von den geltenden Maßnahmen nicht sehr negativ betroffen waren.

(247)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union (246 427 Tonnen) größer als der Unionsverbrauch (136 112 Tonnen). Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt 41 %. Insbesondere verfügen die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, bei denen es sich um zertifizierte Lieferanten von GFF für die Windkraftindustrie handelt, über erhebliche Kapazitätsreserven und könnten die zusätzliche Nachfrage bedienen. Darüber hinaus besteht der Wirtschaftszweig der Union aus mehr als zehn Gruppen oder Unternehmen, was ihn wettbewerbsfähig macht.

(248)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die Antidumpingmaßnahmen die Einfuhren aus China und Ägypten, auf die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zusammen ein Marktanteil von 10 % entfiel, nicht blockierten. Außerdem erhöhte sich der Marktanteil anderer Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von 18 % auf 24 %.

(249)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Versorgungsstabilität nicht gefährden würde.

(250)

Die Ausgangsuntersuchung ergab (56), dass auf GFF zwischen 4 % und 14 % der gesamten Herstellkosten eines Turbinenblatts entfielen, dass Rotorblätter nicht getrennt, sondern als Teil von Windkraftanlagen verkauft werden und dass die Hersteller von Windkraftanlagen den Entwicklern von Windparks regelmäßig zusätzliche Materialien und Dienstleistungen verkaufen. Daher berechnete die Kommission die Kosten von GFF im Verhältnis zu den Gesamtkosten einer Windkraftanlage und zu den Gesamtkosten für den Bau eines gesamten Windparks. Folglich wurde der Anteil von GFF an den Kosten der Hersteller von Windkraftanlagen auf 0,1 % bis 2 % festgesetzt. In der Ausgangsuntersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Kostenanstieg aufgrund von Antidumpingzöllen entweder an die Entwickler von Windparks weitergegeben oder von den Herstellern von Windkraftanlagen absorbiert werden könnte.

(251)

Diese Untersuchung ergab, dass der Preis des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum im Durchschnitt nur [5-6 %] über dem Durchschnittspreis im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung, d. h. zwischen 2015 und 2018, lag. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Antidumpingmaßnahme, wenn überhaupt, nur geringfügige Auswirkungen auf den GFF-Preis hatte.

(252)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit der Windenergieindustrie nicht beeinträchtigen würde.

(253)

Da die Antidumpingmaßnahmen, wie in den Erwägungsgründen 249 und 252 festgestellt, weder die Versorgungsstabilität noch die Wettbewerbsfähigkeit von GFF gefährden, dürften sie keine Verlagerung der Produktion fördern und sind mit den Zielen der Union im Bereich der erneuerbaren Energien vereinbar.

(254)

In der Ausgangsuntersuchung brachten mehrere Verwender aus der Skiindustrie vor, dass die Existenz von GFF-Herstellern in der Union für ihre Versorgungsstabilität von wesentlicher Bedeutung sei, da sie einen lokalen Partner für eine enge Zusammenarbeit bei der Gestaltung maßgeschneiderter GFF benötigten.

(255)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Interesse der Verwender keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen.

8.4.   Interesse der Anbieter von Paketen und von Zuschneideleistungen

(256)

Die Ausgangsuntersuchung und diese Untersuchung ergaben, dass der Wirtschaftszweig der Union und die Verwender die Dienste externer Dienstleister in Anspruch nehmen, die gemeinhin als „Cutter“ und „Kitter“ bezeichnet werden. Das Zuschneiden besteht in der Aufnahme von GFF in Rollen und dem Schneiden der Gewebe auf die erforderliche Größe. Das Packen von Paketen besteht darin, die geschnittenen GFF-Schichten zusammenzustellen und in maßgeschneiderte Pakete zu verpacken, die die Herstellung in der nachgelagerten Industrie erleichtern.

(257)

Im Rahmen dieser Untersuchung meldete sich kein Anbieter von Paketen und von Zuschneideleistungen.

(258)

In der Ausgangsuntersuchung wurde die Zahl der Beschäftigten bei Anbietern von Zuschneideleistungen in der Union auf etwa 2 000 geschätzt, und es wurde festgestellt, dass chinesische und ägyptische ausführende Hersteller zunehmend Pakete und Zuschneideleistungen in ihre Dienstleistungen integriert haben. Es gab keine Hinweise darauf, dass sich die Situation geändert hätte. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen würden diese Anbieter daher einen wesentlichen Teil ihrer Geschäftstätigkeit verlieren.

(259)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse der Anbieter von Paketen und von Zuschneideleistungen in der Union liegt.

8.5.   Interesse der Lieferanten

(260)

Die Unionshersteller von Glasfaserrovings, den wichtigsten Rohstoffen für die Herstellung von GFF, arbeiteten bei dieser Untersuchung nicht mit. Es liegt jedoch eindeutig in ihrem Interesse, dass Antidumpingmaßnahmen zum Schutz ihrer Kunden aufrechterhalten werden.

8.6.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(261)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in den betroffenen Ländern sprechen.

9.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(262)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum Anhalten und erneuten Auftreten der Schädigung im Falle Chinas und zum Anhalten der Schädigung im Falle Ägyptens und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber GFF aus China und Ägypten aufrechterhalten werden.

(263)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle und der Befreiungen von den Ausweitungen der Maßnahmen nach Umgehungsuntersuchungen erforderlich. Die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle und Befreiungen ist nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten möglich. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 7 entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ oder „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten“ gilt.

(264)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle und Befreiungen auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 7 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes oder der Befreiung unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(265)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(266)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in China und Ägypten, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China“ oder für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Ägypten“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(267)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (57). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(268)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(269)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (58) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(270)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, die derzeit in die KN-Codes ex 7019 61 00 , ex 7019 62 10 , ex 7019 62 90 , ex 7019 63 00 , ex 7019 64 00 , ex 7019 65 00 , ex 7019 66 00 , ex 7019 69 10 , ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Arabischen Republik Ägypten wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Ursprungsland

Unternehmen

Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Jushi Group Co., Ltd

Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd

Taishan Fiberglass Inc.

69,0

C531

PGTEX China Co. Ltd

Chongqing Tenways Material Corp.

37,6

C532

Sonstige in Anhang I genannte Unternehmen, die sowohl bei der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung als auch bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

37,6

Siehe Anhang I

In Anhang II aufgeführte andere Unternehmen, die zwar bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

34,0

Siehe Anhang II

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China

69,0

C999

Arabische Republik Ägypten

Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E

Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E

33,1

C533

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten

33,1

C999

(3)   Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus Marokko versandten Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 10 81, 7019 62 90 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81 und 7019 90 00 81). Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ gilt.

(4)   Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Arabischen Republik Ägypten wird ausgeweitet auf die Einfuhren von aus der Türkei versandten Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 83, 7019 62 10 83, 7019 62 90 83, 7019 63 00 83, 7019 64 00 83, 7019 65 00 83, 7019 66 00 83, 7019 69 10 83, 7019 69 90 83 und 7019 90 00 83), mit Ausnahme der von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Gewebe:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Türkei

Saertex Turkey Tekstil Ltd. Şti.

C115

Türkei

Sonmez Asf Iplik Dokuma Ve Boya San Tic A. Ş.

C116

Türkei

Telateks Tekstil Ürünleri Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi

Telateks Dış Ticaret ve Kompozit Sanayi Anonim Şirketi

C117

Türkei

Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS

899G

Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ gilt.

(5)   Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Arabischen Republik Ägypten wird ausgeweitet auf Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84), die im Sinne des Zollkodex der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone wiederausgeführt werden.

(6)   Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Arabischen Republik Ägypten wird ausgeweitet auf Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84), die auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone entgegengenommen werden und nicht unter Absatz 5 fallen.

(7)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Befreiungen von den in Absatz 4 genannten Ausweitungen der Maßnahmen nach Umgehungsuntersuchungen setzen voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Stückzahl] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betreffenden Land geltende Zollsatz Anwendung.

(8)   Legt ein neuer ausführender Hersteller aus der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise vor, so kann der Anhang geändert werden, indem dieser neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der angemessene gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz gilt. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“) nicht ausgeführt hat,

b)

nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können und

c)

nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

(9)   Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1233 geänderten Fassung eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder, soweit angezeigt, die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.

(10)   In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern von dem Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (59) auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet. Der Betrag, der dem Antragsteller zu erstatten ist, darf die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und dem im Rahmen der Erstattungsuntersuchung festgesetzten kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzoll nicht übersteigen.

(11)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/492/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/776/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 der Kommission vom 23. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Einführung der endgültigen Antidumpingzölle und der endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/806/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/302 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 geänderten Fassung eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden „GFF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) auf aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht (ABl. L 46 vom 25.2.2022, S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/302/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/301 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden „GFF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) auf aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht (ABl. L 46 vom 25.2.2022, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/301/oj).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1233 der Kommission vom 18. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 190 vom 19.7.2022, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1233/oj).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1477 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 geänderten Fassung eingeführten endgültigen Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1477/oj).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1478/oj).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2169 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1477 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 geänderten Fassung eingeführten endgültigen Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (ABl. L, 2023/2169, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2169/oj).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2158 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (ABl. L, 2023/2158, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2158/oj).

(12)   ABl. C, C/2024/4357, 9.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4357/oj.

(13)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. C, C/2025/2022, 3.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2022/oj).

(14)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. C, C/2025/3223, 13.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3223/oj).

(15)  Bereitgestellt im Dossier für interessierte Parteien unter folgender Speichernummer: t25.010131.

(16)   https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2784.

(17)  Bereitgestellt im Dossier für interessierte Parteien unter folgender Speichernummer: t25.005259.

(18)  Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 45-48.

(19)  Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 46-49.

(20)  Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 50.

(21)  Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 52-54.

(22)  Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 55-72.

(23)  Siehe die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1452/oj), Erwägungsgründe 42 bis 68, die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673 der Kommission vom 11. Oktober 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2024/2673, 14.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2673/oj), Erwägungsgründe 44 bis 70.

(24)  Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 74.

(25)  Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 75.

(26)  Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 76.

(27)  Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 77.

(28)  Antrag (allgemein einsehbare Fassung), Rn. 79-88.

(29)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452, Erwägungsgründe 53 bis 68; Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673, Erwägungsgründe 54 bis 70.

(30)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452, Erwägungsgrund 68; Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673, Erwägungsgrund 70.

(31)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452, Erwägungsgründe 53-55. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673, Erwägungsgründe 54-56.

(32)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452, Erwägungsgründe 56-59. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673, Erwägungsgründe 57-60.

(33)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452, Erwägungsgründe 60-61. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673, Erwägungsgründe 61-63.

(34)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452, Erwägungsgrund 62; Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673, Erwägungsgrund 63.

(35)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452, Erwägungsgrund 63; Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673, Erwägungsgrund 64.

(36)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452, Erwägungsgrund 64; Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673, Erwägungsgrund 65.

(37)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492, Erwägungsgründe 98 bis 162.

(38)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (SWD(2024) 91 final ) vom 10. April 2024.

(39)  World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(40)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(41)   TÜİK - Veri Portalı (tuik.gov.tr).

(42)   https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/nrg_pc_205/default/table?lang=de.

(46)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(47)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (ABl. L 201 vom 25.6.2020, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/870/oj).

(48)  Statistische Systematik der Wirtschaftszweige, gemeinhin als NACE bezeichnet.

(49)  Statistikinstitut der Türkei — Arbeitskostenindizes: TÜİK - Veri Portalı (tuik.gov.tr). Zuletzt abgerufen am 30. März 2026. Die entsprechenden Dateien werden im Dossier für interessierte Parteien unter folgender Speichernummer bereitgestellt: t25.010131.

(50)   https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/nrg_pc_205/default/table?lang=de, zuletzt abgerufen am 10. September 2025.

(51)   https://www.sisecam.com/en/investor-relations/annual-reports, zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2025.

(52)   https://comtradeplus.un.org/.

(53)   https://www.globalpetrolprices.com/Egypt/electricity_prices/.

(54)   https://www.salaryexplorer.com/average-salary-wage-comparison-egypt-c64.

(55)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1477.

(56)  Siehe Erwägungsgründe 480 und 481 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492.

(57)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussels, BELGIQUE/BELGIË.

(58)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

(59)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1037/oj).


ANHANG I

Sonstige Unternehmen, die sowohl bei der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung als auch bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Changshu Dongyu Insulated Compound Materials Co., Ltd

B995

Changzhou Pro-Tech Industry Co., Ltd

C534

Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd

C535

Neijiang Huayuan Electronic Materials Co., Ltd

C537

NMG Composites Co., Ltd

C538

Zhejiang Hongming Fiberglass Fabrics Co., Ltd

C539


ANHANG II

Andere bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung mitarbeitende Unternehmen

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Jiuding New Material Co., Ltd

C536


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1203/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)