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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1189

5.6.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1189 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2026

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Anwendung von Beschränkungen für die Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union in bestimmten Bereichen zu überprüfen. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission insbesondere vorschreiben, dass in die Union nur Sendungen bestimmter Tiere und Waren aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet verbracht werden dürfen, das auf einer zu diesem Zweck von der Kommission erstellten Liste erscheint.

(2)

Gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) dürfen bei Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, folgende Erzeugnisse nicht verwendet werden: i) antimikrobielle Arzneimittel zur Förderung des Wachstums oder zur Erhöhung der Ertragsleistung und ii) antimikrobielle Arzneimittel, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission (4) aufgeführt ist.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 wurde Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 dahin gehend ergänzt, dass die Bedingungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten festgelegt wurden, um sicherzustellen, dass bei ihnen das Verbot der Verwendung antimikrobieller Arzneimittel zur Wachstumsförderung und zur Erhöhung der Ertragsleistung sowie antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, eingehalten wurde. Als eine dieser Bedingungen ist in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 festgelegt, dass Sendungen der betreffenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, das von der Kommission zu diesem Zweck in einer Liste geführt wird.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission (5) wurde die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 zulässig ist.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (6) wurden die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren zulässig ist.

(6)

Um die Transparenz zu verbessern und es den Mitgliedstaaten leichter zu machen, die Einfuhrbedingungen für Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren, die in die Union verbracht werden, durchzusetzen, ist es angezeigt, die Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 mit anderen Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten, die garantieren, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die in die Union ausgeführt werden, den entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen, in einem einzigen Durchführungsrechtsakt zusammenzuführen. Folglich sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 aufgehoben werden und sollte die Liste im Anhang der genannten Durchführungsverordnung als neuer Anhang in die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden.

(7)

Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 haben folgende Länder und Gebiete die Nachweise und Garantien gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 dafür vorgelegt, dass die Anforderungen gemäß Artikel 3 derselben Verordnung erfüllt sind: Armenien, Burkina Faso, Benin, Brunei, Belize, Guernsey, Indien, Indonesien, Iran, Kenia, Kirgisische Republik, Sri Lanka, Mauritius, Nigeria, Serbien, Eswatini, Tunesien, Tansania, Uganda, Usbekistan sowie Wallis und Futuna. Folglich sollten diese in die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete aufgenommen werden, aus denen bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die im Anhang aufgeführt sind, in die Union verbracht werden dürfen.

(8)

Albanien beabsichtigt, für die Erzeugung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Erzeugnissen ausschließlich rohe Krebstiere zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, aus denen die Einfuhr roher Krebstiere in die Union zulässig ist. Albanien hat die erforderlichen Nachweise und Garantien beigebracht, sodass im Anhang der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Krebstiere ein „Δ“ für das Land eingetragen werden sollte.

(9)

Nordmazedonien hat die Nachweise und Garantien beigebracht, die für die Aufnahme von Tierdarmhüllen erforderlich sind. Daher sollte für Nordmazedonien im Anhang der vorliegenden Verordnung im Bezug auf Tierdarmhüllen ein „X“ eingetragen werden sollte.

(10)

Für Thailand ist in Bezug auf Eier derzeit ein „Δ“ eingetragen; das Land hat die Absicht geäußert, für die Erzeugung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Erzeugnissen ausschließlich Eier zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, aus denen die Einfuhr von Eiern in die Union zulässig ist. Thailand hat die für die Aufnahme heimischer Eier erforderlichen Nachweise und Garantien beigebracht, sodass im Anhang der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Eier statt des „Δ“ ein „X“ für das Land eingetragen werden sollte.

(11)

Uruguay hat die für die Aufnahme von Aquakultur (nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen sowie Muscheln) erforderlichen Nachweise und Garantien beigebracht. Daher sollte für Uruguay im Anhang der vorliegenden Verordnung ein „X“ (nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen) bzw. in Bezug auf Muscheln ein „M“ eingetragen werden.

(12)

Kolumbien beabsichtigt, für die Erzeugung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Erzeugnissen ausschließlich Eier zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, aus denen die Einfuhr von Eiern in die Union zulässig ist. Kolumbien hat die erforderlichen Nachweise und Garantien beigebracht, sodass im Anhang der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Eier ein „Δ“ für das Land eingetragen werden sollte.

(13)

Für Singapur sind in Bezug auf Aquakultur (nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen) derzeit ein „X“ und Fußnote „11“ eingetragen. Singapur hat die Nachweise und Garantien beigebracht, die für die Aufnahme von Krebstieren erforderlich sind. Daher sollte im Anhang der vorliegenden Verordnung Fußnote „11“, mit der der Eintrag auf Fische und Erzeugnisse aus Fischen beschränkt wird, gestrichen werden.

(14)

Für Australien ist in Bezug auf Eier derzeit ein „X“ eingetragen. Australien hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass es nicht daran interessiert ist, weiterhin Eier in die Union auszuführen. Daher sollte im Anhang der vorliegenden Verordnung das in Bezug auf Eier eingetragene „X“ gestrichen werden.

(15)

Für die Falklandinseln ist in Bezug auf Aquakultur (nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen) derzeit ein „X“ eingetragen. Die Falklandinseln haben der Kommission jedoch mitgeteilt, dass sie nicht daran interessiert sind, weiterhin Aquakulturerzeugnisse in die Union auszuführen. Daher sollte im Anhang der vorliegenden Verordnung das in Bezug auf Aquakultur eingetragene „X“ gestrichen werden.

(16)

Für die Ukraine ist in Bezug auf Kaninchen derzeit ein „X“ eingetragen. Die Ukraine hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass sie nicht daran interessiert ist, weiterhin Kaninchen in die Union auszuführen. Daher sollte im Anhang der vorliegenden Verordnung das in Bezug auf Kaninchen eingetragene „X“ gestrichen werden.

(17)

Für Brasilien ist in Bezug auf Rinder, Equiden, Geflügel, Aquakultur, Honig und Tierdarmhüllen derzeit ein „X“ eingetragen. Der Kommission liegen jedoch keine Angaben vor, die eine Garantie dafür bieten, dass Brasilien die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt hat, um sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 bis zum 3. September 2026 in Bezug auf diese Kategorien erfüllt sein werden. Daher sollte im Anhang der vorliegenden Verordnung das in Bezug auf Rinder, Equiden, Geflügel, Aquakultur, Honig und Tierdarmhüllen eingetragene „X“ gestrichen werden.

(18)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(19)

Da die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 ab dem 3. September 2026 gilt, sollte auch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ab diesem Datum gelten.

(20)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird wie folgt geändert:

1.

Nach Artikel 2a wird folgender Artikel 2b eingefügt:

„Artikel 2b

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, im Hinblick auf die Beschränkungen für die Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 zulässig ist

(1)   Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die der Kommission Nachweise und Garantien über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 in Bezug auf bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, vorgelegt haben, werden in Anhang XVIa der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die betreffenden Arten oder Waren mit einem ‚X‘ gekennzeichnet.

(2)   Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die beabsichtigen, für die Erzeugung von für die Ausfuhr in die Union bestimmten Erzeugnissen ausschließlich Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, aus denen die Einfuhr in die Union solcher Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 zulässig ist, werden in Anhang XVIa der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die betreffenden Arten oder Waren mit einem ‚Δ‘ gekennzeichnet.“

2.

Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XVIa eingefügt.“

Artikel 2

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 3. September 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

(2)   ABl. L 116 vom 4.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/905/oj.

(3)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder von Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen (ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1255/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission vom 4. Oktober 2024 zur Festlegung der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang in die Union bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist, im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel (ABl. L, 2024/2598, 7.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2598/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/405/oj).


ANHANG

ANHANG XVIa

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, im Hinblick auf die Beschränkungen für die Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 zulässig ist

 

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs (*1)

ISO-Ländercode

Drittland (1) oder Drittlandsgebiete

Rinder

Schafe/Ziegen

Schweine

Equiden

Geflügel

Aquakultur (14)

Milch

Eier

Kaninchen

Farmwild

Honig

Tierdarmhüllen

AD

Andorra

X

X

Δ

X

 

 

 

 

 

 

X

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

X (11)

Δ (12)

 

X

 

 

 

X

AM

Armenien

 

 

 

 

 

X (11)

 

 

 

 

X

 

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

X (11)

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

M

X

 

 

X

X

X

AZE

Aserbaidschan

 

 

 

 

 

X (13)

 

 

 

 

 

 

BA

Bosnien und Herzegowina

X

X

X

 

X

X (11)

X

X

 

 

X

 

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BF

Burkina Faso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BJ

Benin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BN

Brunei

 

 

 

 

 

X (12)

 

 

 

 

 

 

BW

Botsuana

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BY

Belarus

 

 

 

X (5)

 

X (11)

X

X

 

 

X

X

BZ

Belize

 

 

 

 

 

X (12)

 

 

 

 

 

 

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

M

X

X

X

X

X

 

CH

Schweiz

X

X

X

X

X

X (11)

M

X

X

X

X

X

X

CL

Chile

X

X (3)

X

 

X

X (11)

M

X

 

 

 

X

X

CM

Kamerun

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

CN

China

 

 

 

 

X

X

 

X

X

 

X

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

 

Δ

 

 

 

 

CR

Costa Rica

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

X (12)

 

 

 

 

X

 

DO

Dominikanische Republik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

EG

Ägypten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ET

Äthiopien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

FK

Falklandinseln

X

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

X (11)

 

 

 

 

 

 

GB

Vereinigtes Königreich (4)

X

X

X

X

X

X (11)

Δ

M

X

X

Δ

X

X

X

GE

Georgien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

GG

Guernsey

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

X (12)

 

 

 

 

X

 

HK

Hongkong

 

 

 

 

 

Δ

 

Δ

 

 

 

 

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

IL

Israel (2)

 

 

 

 

X

X (11)

X

 

 

 

X

 

IM

Insel Man

X

X (3)

X

 

 

X (11)

M

X

 

 

 

X

 

IN

Indien

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

X

X

IR

Iran

 

 

 

 

 

X (12)  (13)

 

 

 

 

 

X

JE

Jersey

X

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

JP

Japan

X

 

Δ

 

X

X (11)

M

X

X

 

 

Δ

X

KE

Kenia

 

 

 

 

 

X (11)

 

 

 

 

 

 

KG

Kirgisische Republik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

KR

Südkorea

 

 

 

 

X

X

M

 

 

 

 

Δ

 

LB

Libanon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

 

X

X (11)

Δ

M

 

 

 

 

X

X

MD

Moldau

 

 

 

 

X

X (11)

X

X

 

 

X

 

ME

Montenegro

X

X

X

 

X

X (11)

X

X

 

 

X

X

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 

MK

Nordmazedonien

X

X

X

 

X

X (11)

X

X

 

 

X

X

MM

Myanmar/Birma

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 

MN

Mongolei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

MU

Mauritius

 

 

 

 

 

X (11)

 

 

 

 

Δ

 

MX

Mexiko

 

 

Δ

 

 

X

 

X

 

 

X

 

MY

Malaysia

 

 

 

 

Δ

X

 

 

 

 

 

 

NA

Namibia

X

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NC

Neukaledonien

 

 

 

 

 

X (12)

 

 

 

X

X

 

NG

Nigeria

 

 

 

 

 

X (12)

 

 

 

 

 

 

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

X (12)

 

 

 

 

X

 

NZ

Neuseeland

X

X

 

 

 

X (11)

M

X

 

 

X

X

X

PE

Peru

 

 

 

 

 

X

M

 

 

 

 

 

 

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PK

Pakistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

RS

Serbien

X

X

X

X (5)

X

X (11)

X

X

X

 

X

X

RU

Russland

X

X

X

 

X

 

X

X

 

X (6)

X

X

RW

Ruanda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SG

Singapur

Δ

Δ

Δ

 

Δ

X

Δ

Δ

 

X (7)

 

 

SM

San Marino

X

 

Δ

 

 

 

X

 

 

 

X

 

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

SZ

Eswatini

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TG

Togo

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

TH

Thailand

 

 

 

 

X

X

M

Δ

X

 

 

X

 

TN

Tunesien

 

 

 

 

 

X (11)

M

 

 

 

 

 

X

TR

Türkei

 

 

 

 

X

X (11)

M

X

X

 

 

X

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

X

 

TZ

Tansania

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

UA

Ukraine

X

 

X

 

X

X (11)

M

X

X

 

 

X

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

X (11)

 

 

 

 

X

 

US

Vereinigte Staaten

X

X (8)

X

 

X

X

M

X

X

X

X

X

X

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

X (11)

M

X

 

 

 

X

X

UZ

Usbekistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

X (12)

 

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

M

 

 

 

 

X

 

WF

Wallis und Futuna

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

XK

Kosovo (9)

 

 

 

 

Δ

 

 

 

 

 

 

 

ZA

Südafrika

 

 

 

 

 

M

 

 

 

X (10)

 

 

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

(*1)  Frei lebendes Wild, von ihm gewonnene Erzeugnisse und zusammengesetzte Erzeugnisse sind von dieser Tabelle ausgenommen, da derartige Waren nicht in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, fallen (ABl. L 116 vom 4.5.2023, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/905/oj).

(1)  Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete (ohne Beschränkung auf von der Union anerkannte Drittländer).

(2)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(3)  Nur Schafe.

(4)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

(5)  Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur für die Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(6)  Nur Rentiere.

(7)  Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.

(8)  Nur Ziegen.

(9)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(10)  Nur Laufvögel.

(11)  Nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen.

(12)  Nur Krebstiere.

(13)  Nur Erzeugnisse aus Fischen (z. B. Rogen und Kaviar).

(14)  Die Aquakultur deckt Fische, einschließlich Aale, und Erzeugnisse aus Fischen (wie Rogen und Kaviar) sowie Krebstiere ab. Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die in Anhang VIII dieser Verordnung für lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aufgeführt sind, sind in dieser Spalte mit einem „M“ gekennzeichnet. Drittländer mit der Bemerkung ‚Nur Wildfang‘ in Anhang VIII dieser Verordnung sind in dieser Spalte nicht mit einem ‚M‘ gekennzeichnet, da diese Waren nicht in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 fallen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1189/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)