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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1169 |
12.6.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1169 DER KOMMISSION
vom 1. Juni 2026
zur Änderung des Anhangs VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Montenegro und Serbien in der Liste der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Hunden, Katzen und Frettchen zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 ist für den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union erforderlich, dass sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines solchen Drittlands oder Drittlandsgebiets stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
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(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – bei Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben für den Eingang in die Union erfüllen müssen. Insbesondere sind in Artikel 76 der genannten Delegierten Verordnung die spezifischen Anforderungen an Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, festgelegt, einschließlich der in Absatz 1 Buchstabe b des besagten Artikels festgelegten Anforderung bezüglich des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern für solche Tiere. |
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) wurden die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der betreffenden jeweiligen Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten. |
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(4) |
In der Tabelle in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zulässig ist. Montenegro und Serbien sind in dieser Liste mit einer spezifischen Bedingung aufgeführt, die in Spalte 5 der genannten Tabelle angegeben ist: „Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern“. Die Hunde, Katzen und Frettchen sämtlicher Sendungen aus diesen Drittländern müssen somit vor dem Eingang in die Union einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen worden sein. Montenegro und Serbien haben nun beantragt, ohne diese spezifische Bedingung in Spalte 5 der Tabelle in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt zu werden, und der Kommission hinreichende Nachweise und Garantien zur Begründung dieses Antrags vorgelegt. Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juni 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
ANHANG
Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert:
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a) |
Der Eintrag für Montenegro erhält folgende Fassung:
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b) |
der Eintrag für Serbien erhält folgende Fassung:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1169/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)