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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1163

27.5.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1163 DES RATES

vom 11. Mai 2026

über die Unterzeichnung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. Mai 2016 ermächtigte der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme von Verhandlungen über die Modernisierung des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1). Die Verhandlungen wurden am 17. Januar 2025 erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Die Verhandlungen führten zu zwei parallelen Rechtsinstrumenten. Das erste Instrument ist das Abkommen über eine strategische Partnerschaft in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits, gemeinhin als „Modernisiertes Globalisierungsabkommen“ bezeichnet, (im Folgenden „MGA“), das die Säule „Politischer Dialog und Zusammenarbeit“ und die Säule „Handel und Investitionen“, einschließlich Investitionsschutzbestimmungen, umfasst. Das zweite Instrument ist das Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (Interim Agreement on Trade, im Folgenden „ITA“), das die Liberalisierung von Handel und Investitionen zum Gegenstand hat. Das ITA tritt mit Inkrafttreten des MGA außer Kraft und wird durch Letzteres ersetzt.

(3)

Ziel des ITA ist es, die Zunahme und Nachhaltigkeit von Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien durch die Ausweitung und Diversifizierung ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und die Schaffung neuer Möglichkeiten für Arbeitnehmer und Unternehmen — insbesondere kleine und mittlere Unternehmen — gleichermaßen zu fördern und gleichzeitig zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension beizutragen.

(4)

Das ITA sollte daher unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten wird vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)   ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/658/oj.

(2)  Der Wortlaut des ITA wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1163/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)