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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1133

22.5.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1133 DES RATES

vom 18. Mai 2026

über den Abschluss — im Namen der Union — des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über den Abschluss — im Namen der Union — des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (2) (im Folgenden „Luftverkehrsabkommen“) wurde am 25. und 30. April 2007 in Folge der Annahme des Beschlusses 2007/339/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (3) unterzeichnet. Es wird seit dem 30. März 2008 vorläufig angewandt und wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/1110 des Rates (4) geschlossen. Es ist am 29. Juni 2020 in Kraft getreten. Es wurde am 24. Juni 2010 durch das Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (5) (im Folgenden „Protokoll“), das am 5. Mai 2022 in Kraft getreten ist, geändert. Das Protokoll sieht den Beitritt von Drittländern zum Luftverkehrsabkommen vor.

(2)

Island und Norwegen sind aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (6) vollständig einbezogene Mitglieder des europäischen Luftverkehrsbinnenmarkts. Sie haben 2007 förmlich den Beitritt zum Luftverkehrsabkommen beantragt. Gemäß Artikel 18 Absatz 5 des Luftverkehrsabkommens hat der in dessen Rahmen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss auf seiner Sitzung vom 16. November 2010 ein Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgenden „Beitrittsabkommen“) vorgeschlagen.

(3)

Die Kommission hat ein Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgenden „Zusatzabkommen“) ausgehandelt.

(4)

Das Beitrittsabkommens und des Zusatzabkommens wurden gemäß dem Beschluss 2011/708/EU (7) des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 21. Juni 2011 unterzeichnet und seit dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt.

(5)

In seinem Urteil vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12, Kommission gegen Rat (8) (im Folgenden „Urteil“), hat der Gerichtshof den Beschluss 2011/708/EU mit der Begründung für nichtig erklärt, dass der Rat in einem gemeinsam mit den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsakt nicht rechtmäßig zur Unterzeichnung und zur vorläufigen Anwendung des Beitrittsabkommens und des Zusatzabkommens ermächtigen könne. Der Gerichtshof hat die Wirkungen des Beschlusses 2011/708/EU aufrechterhalten, bis innerhalb angemessener Frist nach Verkündung des Urteils ein neuer vom Rat nach Artikel 218 Absätze 5 und 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassender Beschluss in Kraft getreten ist.

(6)

Um dem Urteil nachzukommen, hat der Rat den Beschluss (EU) 2023/684 (9) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Beitrittsabkommens und des Zusatzabkommens angenommen.

(7)

Das Beitrittsabkommen und das Zusatzabkommen wurden von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Kroatien ratifiziert. Die Republik Kroatien soll dem Beitrittsabkommen und dem Zusatzabkommen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 beitreten.

(8)

Das Beitrittsabkommen und das Zusatzabkommen sollten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgenden „Beitrittsabkommen“) wird im Namen der Union genehmigt (10).

Artikel 2

Das Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgenden „Zusatzabkommen“) wird im Namen der Union genehmigt (11).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Zustimmung vom 29. April 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 4.

(3)  Beschluss 2007/339/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. April 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/339/oj).

(4)  Beschluss (EU) 2020/1110 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1110/oj)

(5)   ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2010/465/oj.

(6)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.

(7)  Beschluss 2011/708/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/708/oj).

(8)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. April 2015, Europäische Kommission gegen Rat der Europäischen Union, C-28/12, ECLI:EU:C:2015:282.

(9)  Beschluss (EU) 2023/684 des Rates vom 20. März 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (ABl. L 89 vom 27.3.2023, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/684/oj).

(10)  Der Wortlaut des Beitrittsabkommens wurde im ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 3 veröffentlicht.

(11)  Der Wortlaut des Zusatzabkommens wurde im ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 16 veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1133/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)