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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1129 |
26.5.2026 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1129 DER KOMMISSION
vom 22. Mai 2026
zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
IPBC wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung vorbehaltlich der Anforderungen in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG bis zum 30. Juni 2020 genehmigt. |
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(2) |
Am 20. Dezember 2018 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (im Folgenden „Antrag“) gestellt. |
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(3) |
Am 11. April 2019 teilte die bewertende zuständige Behörde Dänemarks der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor. |
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(4) |
Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung. |
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(5) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission. |
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(6) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1969 der Kommission (3) wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 31. Dezember 2022 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleiben sollte. |
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(7) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1485 der Kommission (4) wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 nochmals auf den 31. Juli 2025 verschoben, da die bewertende zuständige Behörde Zeit zur Bewertung zusätzlicher beim Antragsteller angeforderter Daten bezüglich der Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften für Nichtzielorganismen benötigte. |
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(8) |
Der Ausschuss für Biozidprodukte nahm am 25. Februar 2025 die Stellungnahme der Agentur (5) unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde an. |
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(9) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/970 der Kommission (6) wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 erneut auf den 31. Juli 2026 verschoben, da die Kommission für ihre Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 Zeit benötigte. |
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(10) |
Im Verlauf des Entscheidungsprozesses stellte die Kommission Mängel in Bezug auf die Klarheit der Schlussfolgerungen in der Stellungnahme der Agentur hinsichtlich der endokrinschädigenden Eigenschaften des Stoffs, die schädliche Auswirkungen auf die Umwelt (Nichtzielorganismen) haben können, fest. Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beabsichtigt die Kommission, die Agentur um eine Überarbeitung ihrer Stellungnahme und um Klarstellung der Teile zu ersuchen, die sich auf die Bewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften von IPBC im Hinblick auf Nichtzielorganismen beziehen. |
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(11) |
Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung abermals um einen Zeitraum verschoben werden, der die erneute Konsultation der Agentur und den Abschluss des Entscheidungsprozesses der Kommission über die Verlängerung der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 ermöglicht. Das Ablaufdatum sollte deshalb auf den 31. Dezember 2027 verschoben werden. |
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(12) |
Nach der erneuten Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 vorbehaltlich der Anforderungen in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Ablaufdatum der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/970 wird auf den 31. Dezember 2027 verschoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 22. Mai 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.
(2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/8/oj).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1969 der Kommission vom 26. November 2019 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1969/oj).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1485 der Kommission vom 7. September 2022 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 81, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1485/oj).
(5) Biocidal Products Committee (BPC) Opinion on the application for renewal of the approval of the active substance: 3-iodo-2-propynyl butylcarbamate, Product type: 8, ECHA/BPC/459/2025, angenommen am 25. Februar 2025.
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/970 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/970, 23.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/970/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1129/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)