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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1108 |
20.5.2026 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1108 DER KOMMISSION
vom 13. Mai 2026
betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1015 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2415
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 3323)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe. |
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(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen. |
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(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1015 der Kommission (4) wurde am 29. April 2026 im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien. |
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(4) |
Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1015 die von dem genannten Mitgliedstaat nach dem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen. |
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(5) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1015 hat Rumänien der Kommission am 30. April 2026 einen weiteren Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in einem Betrieb, in dem Schafe und Ziegen gehalten werden, im Kreis Mureș gemeldet. |
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(6) |
Angesichts der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und insbesondere unter Berücksichtigung dieses neuen Ausbruchs sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1015 vorgesehenen vorläufigen Sofortmaßnahmen sowohl räumlich als auch zeitlich angepasst sowie weiterhin angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung der Seuche in Rumänien oder auf die übrige Union zu verhindern. Die aktualisierte Liste der Gebiete, in denen in Rumänien eine Sperrzone in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen eingerichtet werden muss, sowie die geplante Geltungsdauer dieser Zonen sollten daher im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden. |
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(7) |
Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen im gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (5) berücksichtigt. |
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(8) |
Die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Rumänien sollten daher im Anhang dieses Beschlusses entsprechend aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung sollte festgelegt werden. Bei der Dauer dieser Regionalisierung werden die Mindestzeiträume für die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 berücksichtigt. |
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(9) |
Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2415 der Kommission (6) am 28. November 2025 im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien. |
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(10) |
Nach weiteren Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen im Kreis Teleorman in Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2415 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2534 der Kommission (7) geändert. |
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(11) |
Ab dem 1. Februar 2026 mussten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2415 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nicht mehr angewandt werden, da seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2534 bis zum 23. April 2026 keine neuen Ausbrüche gemeldet wurden. |
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(12) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1015 und der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2415 sollten daher beide durch den vorliegenden Beschluss aufgehoben werden. |
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(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Rumänien trägt dafür Sorge, dass
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a) |
gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats unverzüglich Sperrzonen eingerichtet werden, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen; |
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b) |
die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen; |
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c) |
die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden. |
Artikel 2
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1015 und der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2415 werden aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 13. Mai 2026
Für die Kommission
Olivér VÁRHELYI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1015 der Kommission vom 29. April 2026 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien (ABl. L, 2026/1015, 4.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1015/oj).
(5) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2415 der Kommission vom 25. November 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767 (ABl. L, 2025/2415, 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2415/oj).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2534 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2415 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien (ABl. L, 2025/2534, 15.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2534/oj).
ANHANG
Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
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Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Gemäß Artikel 1 in Rumänien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind |
Gültig bis |
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Kreis Mureș RO-CAPRIPOX-2026-00001 RO-CAPRIPOX-2026-00002 |
Schutzzone: Those parts of Mureș county, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.712977, Long. 24.563362 (2026/1); Lat.46.958548, Long. 24.828615 (2026/2). |
1.6.2026 |
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Überwachungszone: Those parts of Mureș and Bistrița-Năsăud Counties, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30 ETRS89 coordinates Lat 46.712977, Long. 24.563362 (2026/1), Lat.46.958548, Long. 24.828615 (2026/2), excluding the areas contained in the protection zone. |
16.6.2026 |
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Überwachungszone: Those parts of Mureș County, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat 46.712977, Long. 24.563362 (2026/1), Lat.46.958548, Long. 24.828615 (2026/2). |
2.6.2026-16.6.2026 |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1108/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)