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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1077

18.5.2026

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA GEMÄẞ ARTIKEL XXVIII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS (GATT) 1994 ÜBER DIE ÄNDERUNG DER ZUGESTÄNDNISSE FÜR ALLE IN DER EU-LISTE CLXXV AUFGEFÜHRTEN ZOLLKONTINGENTE INFOLGE DES AUSTRITTS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUS DER EUROPÄISCHEN UNION

A.   Schreiben der Europäischen Union

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich, auf die Verhandlungen und Konsultationen zu verweisen, die zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für die in der Zolltarifliste CLXXV der Europäischen Union aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union stattgefunden haben und den WTO-Mitgliedern im Dokument G/SECRET/42/Add.2 mitgeteilt wurden.

Als Ergebnis dieser Verhandlungen kommen China und die Union überein, die Verhandlungen auf folgender Grundlage abzuschließen:

1.

Unbeschadet künftiger Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union stimmt China dem Prinzip und der Methode zu, die vorgesehenen quantitativen Verpflichtungen in Form von Zollkontingenten der Union, die bislang auch das Vereinigte Königreich umfassten, so aufzuteilen, dass die Union ohne das Vereinigte Königreich eine bestimmte Menge davon übernimmt und die verbleibende Menge vom Vereinigten Königreich übernommen wird.

2.

In Bezug auf die Zollkontingente, für die China Verhandlungs- oder Konsultationsrechte gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 hat, hält China die im Dokument G/SECRET/42/Add.2 hinsichtlich der Zollkontingentsmengen vorgeschlagenen Verpflichtungen der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs für zufriedenstellend und stimmt ihnen vorbehaltlich Absatz 3 zu.

3.

Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren China und die Union in Bezug auf die in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführten Zollkontingente die darin festgelegten Änderungen der vorgesehenen Verpflichtungen.

4.

Diese Vereinbarungen berühren nicht die Verhandlungen und Konsultationen zwischen der Union und anderen WTO-Mitgliedern, die Verhandlungs- oder Konsultationsrechte gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 haben, infolge des den WTO-Mitgliedern mitgeteilten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union. Als Ergebnis dieser Verhandlungen und Konsultationen kann die Union eine Änderung der in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführten Anteile und Mengen oder der in Dokument G/SECRET/42/Add.2 aufgeführten Anteile und Mengen in Erwägung ziehen. Im Falle einer solchen Änderung einer früheren Verpflichtung der Union in Bezug auf Zollkontingente, für die China ein Verhandlungs- oder Konsultationsrecht hat, konsultiert die Union China, um vor einer solchen Änderung ein für beide Seiten zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen, unbeschadet der Rechte jeder Vertragspartei gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994.

Die Union und China notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Im Falle der Union ist die schriftliche Notifikation dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übermitteln. Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Notifikation in Kraft.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und die Bestätigung Ihrer Regierung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China darstellen, auch für die Zwecke des Artikels XXVIII Absatz 3 Buchstaben a und b des GATT 1994. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

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ANLAGE

Zollkontingente der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich

Laufende Nummer des Zollkontingents

Beschreibung

Maßeinheit

Sonstige Bedingungen

Zugeständnis für die Union ohne das Vereinigte Königreich

046

Knoblauch

Tonnen

China

38 098

047

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

Tonnen

Erga omnes

1 244

051

Speisezwiebeln, getrocknet

Tonnen

Erga omnes

9 770

074

Rohreis (Paddy-Reis)

Tonnen

Erga omnes

7

080

Bruchreis

Tonnen

Erga omnes

28 360

096

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

Tonnen

Sonstige

33

110

Fruchtsäfte

Tonnen

Erga omnes

6 551

112

Lebensmittelzubereitungen

Tonnen

Erga omnes

783

122

Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

Tonnen

Erga omnes

2 700

013

Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen:

—

mit vom Schälen rohen Oberflächen mit einer Dicke von mehr als 8,5  mm oder

—

geschliffen und mit einer Dicke von mehr als 18,5  mm

Kubikmeter

Erga omnes

448 500

B.   Schreiben der Volksrepublik China

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, auf die Verhandlungen und Konsultationen zu verweisen, die zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für die in der Zolltarifliste CLXXV der Europäischen Union aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union stattgefunden haben und den WTO-Mitgliedern im Dokument G/SECRET/42/Add.2 mitgeteilt wurden.

Als Ergebnis dieser Verhandlungen kommen China und die Union überein, die Verhandlungen auf folgender Grundlage abzuschließen:

1.

Unbeschadet künftiger Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union stimmt China dem Prinzip und der Methode zu, die vorgesehenen quantitativen Verpflichtungen in Form von Zollkontingenten der Union, die bislang auch das Vereinigte Königreich umfassten, so aufzuteilen, dass die Union ohne das Vereinigte Königreich eine bestimmte Menge davon übernimmt und die verbleibende Menge vom Vereinigten Königreich übernommen wird.

2.

In Bezug auf die Zollkontingente, für die China Verhandlungs- oder Konsultationsrechte gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 hat, hält China die im Dokument G/SECRET/42/Add.2 hinsichtlich der Zollkontingentsmengen vorgeschlagenen Verpflichtungen der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs für zufriedenstellend und stimmt ihnen vorbehaltlich Absatz 3 zu.

3.

Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren China und die Union in Bezug auf die in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführten Zollkontingente die darin festgelegten Änderungen der vorgesehenen Verpflichtungen.

4.

Diese Vereinbarungen berühren nicht die Verhandlungen und Konsultationen zwischen der Union und anderen WTO-Mitgliedern, die Verhandlungs- oder Konsultationsrechte gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 haben, infolge des den WTO-Mitgliedern mitgeteilten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union. Als Ergebnis dieser Verhandlungen und Konsultationen kann die Union eine Änderung der in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführten Anteile und Mengen oder der in Dokument G/SECRET/42/Add.2 aufgeführten Anteile und Mengen in Erwägung ziehen. Im Falle einer solchen Änderung einer früheren Verpflichtung der Union in Bezug auf Zollkontingente, für die China ein Verhandlungs- oder Konsultationsrecht hat, konsultiert die Union China, um vor einer solchen Änderung ein für beide Seiten zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen, unbeschadet der Rechte jeder Vertragspartei gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994.

Die Union und China notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Im Falle der Union ist die schriftliche Notifikation dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übermitteln. Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Notifikation in Kraft.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und die Bestätigung Ihrer Regierung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China darstellen, auch für die Zwecke des Artikels XXVIII Absatz 3 Buchstaben a und b des GATT 1994. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen.

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Zollkontingente der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich

Laufende Nummer des Zollkontingents

Beschreibung

Maßeinheit

Sonstige Bedingungen

Zugeständnis für die Union ohne das Vereinigte Königreich

046

Knoblauch

Tonnen

China

38 098

047

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

Tonnen

Erga omnes

1 244

051

Speisezwiebeln, getrocknet

Tonnen

Erga omnes

9 770

074

Rohreis (Paddy-Reis)

Tonnen

Erga omnes

7

080

Bruchreis

Tonnen

Erga omnes

28 360

096

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

Tonnen

Sonstige

33

110

Fruchtsäfte

Tonnen

Erga omnes

6 551

112

Lebensmittelzubereitungen

Tonnen

Erga omnes

783

122

Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

Tonnen

Erga omnes

2 700

013

Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen:

—

mit vom Schälen rohen Oberflächen mit einer Dicke von mehr als 8,5  mm oder

—

geschliffen und mit einer Dicke von mehr als 18,5  mm

Kubikmeter

Erga omnes

448 500


ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/1077/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)