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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1069 |
13.5.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/1069 DES RATES
vom 12. Mai 2026
über den im Namen der Europäischen Union gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf den gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits festzulegenden Zeitpunkt, ab dem personenbezogene Daten in Bezug auf Fahrzeugregisterdaten gemäß Artikel 537 des genannten Abkommens von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen, zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (1),
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) sieht eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits beim automatisierten Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten vor. Als Voraussetzung für eine solche Zusammenarbeit muss das Vereinigte Königreich zunächst die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen ergreifen und einer Bewertung durch die Union unterzogen werden. |
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(2) |
Gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt die Union auf der Grundlage eines Gesamtberichts mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse eines betreffenden Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und gegebenenfalls eines Testlaufs den Zeitpunkt fest, ab dem die Mitgliedstaaten dem Vereinigten Königreich personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten übermitteln können. |
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(3) |
Mit dem Beschluss 2008/615/JI des Rates (3) wurden die wesentlichen Elemente des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt. Der Beschluss 2008/616/JI des Rates (4) dient der Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI und enthält die erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Bestimmungen für die Umsetzung dieses Beschlusses, insbesondere für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten. In der Folge wurden die Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI durch die Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden „Prüm-II-Verordnung“) geändert. Diese Beschlüsse sowie die Prüm-II-Verordnung bilden den Prüm-Besitzstand und sind im Einklang mit den Verträgen verbindlich. |
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(4) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mit Schreiben vom 20. Mai 2024 über den mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mitgeteilt, dass es den in Teil Drei Titel II des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verankerten Pflichten in Bezug auf Fahrzeugregisterdaten nachgekommen ist. Das Vereinigte Königreich hat zudem Erklärungen und Benennungen entsprechend Anhang 39 Kapitel 0 Artikel 22 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit abgegeben bzw. vorgenommen und seine Bereitschaft erklärt, sich hinsichtlich des Austauschs von Fahrzeugregisterdaten zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich einer Bewertung zu unterziehen. |
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(5) |
Am 25. Oktober 2024 hat die Kommission dem Vereinigten Königreich gemäß Anhang 39 Kapitel 4 Artikel 1 des Handels- und Kooperationsabkommens den Fragebogen zum automatisierten Austausch von Fahrzeugregisterdaten übermittelt. Am 11. November 2024 hat das Vereinigte Königreich der Kommission seine Antworten auf die Fragen dieses Fragebogens übermittelt. Die Antworten wurden am 13. November 2024 dem Bewertungsteam sowie den Arbeitsgruppen des Rates „Informationsaustausch im JI-Bereich“ und „Vereinigtes Königreich“ übermittelt. |
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(6) |
Gemäß Anhang 39 Kapitel 4 Artikel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wurde vom Vereinigten Königreich kurz vor oder kurz nach dem Bewertungsbesuch ein Testlauf zusammen mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, die bereits Fahrzeugregisterdaten nach den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI austauscht bzw. austauschen. Der Testlauf wurde kurz vor dem Bewertungsbesuch erfolgreich abgeschlossen. |
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(7) |
Nach Anhang 39 Kapitel 4 Artikel 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wurde das Vereinigte Königreich vom 17. bis zum 20. Juni 2025 einem Bewertungsbesuch im Hinblick auf den automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten unterzogen. In dem Bewertungsbericht gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wurde der Schluss gezogen, dass die notwendigen Durchführungsmaßnahmen, die den automatisierten Austausch von Fahrzeugregisterdaten mit den Mitgliedstaaten gemäß Teil Drei Titel II und Anhang 39 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ermöglichen, im Vereinigten Königreich auf rechtlicher, operativer und technischer Ebene erfolgreich ergriffen wurden. |
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(8) |
Nach Anhang 39 Kapitel 4 Artikel 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wurde dem Rat am 17. Oktober 2025 der Gesamtbericht mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs vorgelegt. |
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(9) |
Da das Vereinigte Königreich die Bedingungen nach Artikel 539 und Anhang 39 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfüllt hat, sollte die Union nach Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit den Zeitpunkt festlegen, ab dem die Mitgliedstaaten dem Vereinigten Königreich personenbezogene Daten in Bezug auf Fahrzeugregisterdaten nach Artikel 537 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit übermitteln dürfen. Solche Daten sollten ab dem 15. Juni 2026 übermittelt werden dürfen. Die Union sollte dem Vereinigten Königreich diesen Standpunkt im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren. Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die Festlegung dieses Zeitpunkts zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
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(10) |
Nach Artikel 527 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit besteht das Ziel von Teil Drei (Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten) Titel II des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit darin, eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits bei der automatisierten Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten nationalen Fahrzeugregisterdaten aufzubauen. |
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(11) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689, dessen materielle Rechtsgrundlage Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist, für alle Mitgliedstaaten verbindlich. |
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(12) |
Dänemark und Irland sind aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689 an Artikel 540 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich hinsichtlich der Festlegung, gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, des Zeitpunkts, ab dem die Mitgliedstaaten dem Vereinigten Königreich personenbezogene Daten betreffend Fahrzeugregisterdaten nach Artikel 537 dieses Abkommens übermitteln dürfen, zu vertreten ist, ist in der diesem Beschluss beiliegenden einseitigen Erklärung der Union festgelegt.
Artikel 2
Dem Vereinigten Königreich wird der in Artikel 1 genannte Standpunkt der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifiziert.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/689/oj.
(2) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.
(3) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/615/oj).
(4) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/616/oj).
(5) Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung) (ABl. L, 2024/982, 5.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/982/oj).
ANHANG
Erklärung der Union nach Artikel 540 Absatz 2 in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe r des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss betreffend den Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten dem Vereinigten Königreich personenbezogene Daten betreffend Fahrzeugregisterdaten nach Artikel 537 des Handels- und Kooperationsabkommens übermitteln dürfen
Erklärung der Europäischen Union
Die Mitgliedstaaten dürfen dem Vereinigten Königreich ab dem 15. Juni 2026 personenbezogene Daten betreffend Fahrzeugregisterdaten nach Artikel 537 des Handels- und Kooperationsabkommens übermitteln.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1069/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)