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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1067 |
12.5.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/1067 DES RATES
vom 27. April 2026
über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) auf seiner 84. Tagung zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen. |
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(2) |
Die 84. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC 84) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) findet vom 27. April bis zum 1. Mai 2026 statt. |
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(3) |
Der MEPC sollte auf seiner zweiten außerordentlichen Tagung (MEPC/ES.2), die ursprünglich vom 14. bis 17. Oktober 2025 stattfinden sollte, den Netto-Null-Rahmen der IMO in Form von Änderungen der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) annehmen. Die MEPC/ES.2 wurde jedoch vertagt, und die Annahme dieser Änderungen wurde verschoben. |
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(4) |
Zur Vorbereitung der MEPC/ES.2 hat der Rat den Beschluss (EU) 2025/2093 (1) angenommen. |
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(5) |
Aus dem Beschluss (EU) 2025/2093 geht hervor, dass die Union die Einführung des neuen Kapitels 5 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens betreffend den Netto-Null-Rahmen der IMO gemäß der Anlage des IMO-Dokuments MEPC/ES.2/2 unterstützen sollte. In Erwartung weiterer Beratungen unter den Mitgliedern der IMO, in deren Rahmen die Änderungsentwürfe vor ihrer förmlichen Annahme weiterentwickelt werden könnten, soll mit diesem Beschluss der allgemeine Standpunkt der Union auf der MEPC 84 im Zusammenhang mit der Prüfung und Annahme von Änderungen der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen (GHG) von Schiffen festgelegt werden. Dieser Beschluss ergänzt den Beschluss (EU) 2025/2093 durch Leitlinien für den Standpunkt der Union auf der MEPC 84 im Hinblick auf die laufenden Beratungen, bei denen die Änderungsentwürfe vor ihrer förmlichen Annahme weiterentwickelt werden können. |
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(6) |
Im Einzelnen reichen die zu beratenden vorliegenden Beiträge vom Aufruf, den Netto-Null-Rahmen der IMO in seiner jetzigen oder einer gestärkten Form anzunehmen (Fidschi u. a. (2)), über den Vorschlag, die Verhandlungen neu zu beginnen und zunächst allgemeine Grundsätze zu erörtern (Algerien u. a. (3)), bis hin zu dem Vorschlag, alternative Maßnahmen zu ergreifen, um die künftige Entwicklung an der Verfügbarkeit von Kraftstoff auf dem Markt und nicht an den Netto-Null-Zielvorgaben für 2050 auszurichten (Argentinien, Liberia und Panama (4)). Andere Vorschläge zeigen in unterschiedlichem Maße Offenheit, die derzeitigen Änderungen des Netto-Null-Rahmens der IMO abzuändern, um einen Konsens zu erzielen (Brasilien (5) und Japan (6)). |
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(7) |
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der MSC 84 zu vertreten ist, da die Änderungsentwürfe zu Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens, wenn sie auf einer künftigen Tagung des MEPC angenommen werden, Rechtswirkungen für Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des MARPOL-Übereinkommens sind, entfalten und geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen — nämlich der Verordnungen (EU) 2015/757 (7) und (EU) 2023/1805 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9). |
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(8) |
Der Standpunkt der Union steht im Einklang mit den Standpunkten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen auf früheren Tagungen des MEPC und der Arbeitsgruppe zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen. Die Union befürwortete und übermittelte eine Reihe von Dokumenten, in denen vorgeschlagen wurde, eine Kraftstoffnorm für Treibhausgase und eine Bepreisungsabgabe für Treibhausgase zu entwickeln, sowie den daraus hervorgegangenen Netto-Null-Rahmen der IMO. Die Union spielte auf den verschiedenen Tagungen des MEPC und der Arbeitsgruppe zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen eine wichtige Rolle in den Verhandlungen über die Entwicklung und Fertigstellung verschiedener mittelfristiger Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, bestehend aus einer zielorientierten Norm für Schiffskraftstoffe, die eine schrittweise Verringerung der Treibhausgasintensität von Schiffskraftstoffen vorsieht, sowie einem wirtschaftlichen Element auf der Grundlage eines Preismechanismus für Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr. |
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(9) |
Daher sollte der Standpunkt der Union darin bestehen, die weitere Prüfung und Annahme von Maßnahmen zu unterstützen, die die Schaffung eines Konsenses erleichtern und mit den Zielen der IMO-Strategie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen von 2023 im Einklang stehen, wobei der entscheidenden Rolle der internationalen Schifffahrt bei der Entwicklung des Welthandels und der Seeverkehrsdienstleistungen Rechnung zu tragen ist und die Strategie durch zugängliche verfügbare Kraftstoffe gestärkt werden sollte, um Störungen zu vermeiden. |
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(10) |
Nach den Beratungen auf der MEPC 84 sollte die Union prüfen, ob ihr Standpunkt derselbe bleiben sollte, wie im Beschluss (EU) 2025/2093 festgelegt, der bis zum Ende der MEPC/ES.2 gilt, sofern er nicht geändert oder aufgehoben wird. |
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(11) |
Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei des MARPOL-Übereinkommens. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union auf der MEPC 84 zu vertreten. |
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(12) |
Der Geltungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt der Beratungen auf der MEPC 84 über den Netto-Null-Rahmen der IMO beschränken, soweit sich diese auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können und in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) auf seiner 84. Tagung zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
(2) Der in Artikel 1 dieses Beschlusses genannte Standpunkt ergänzt den in Artikel 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU) 2025/2093 festgelegten Standpunkt, der bis zum Ende der MEPC/ES.2 gilt, sofern er nicht geändert oder aufgehoben wird.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. PANAYIOTOU
(1) Beschluss (EU) 2025/2093 des Rates vom 10. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der zweiten außerordentlichen Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt im Hinblick auf die Annahme von Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) zu vertreten ist (ABl. L, 2025/2093, 16.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2093/oj).
(2) IMO-Dokumente MEPC 84/7/28 und MEPC 84/7/36 (Fidschi u. a.).
(3) IMO-Dokument MEPC 84/7/30 (Algerien u. a.).
(4) IMO-Dokument MEPC 84/7/38 (Argentinien u. a.).
(5) IMO-Dokument MEPC 84/7/37 (Brasilien).
(6) IMO-Dokument MEPC 84/7/49 (Japan).
(7) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/757/oj.
(8) Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234, 22.9.2023, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1805/oj).
(9) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: https://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
ANHANG
Der im Namen der Union auf der MEPC 84 zu vertretende Standpunkt:
Allgemeine Grundsätze
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(1) |
Die Mitgliedstaaten handeln im Namen der Union im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris, der IMO-Treibhausgasstrategie von 2023 und dem Ziel der Union, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. |
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(2) |
Die Mitgliedstaaten unterstützen im Namen der Union Maßnahmen, die mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und den Zielen des Europäischen Klimagesetzes im Einklang stehen und dem Aufbau eines wettbewerbsfähigen europäischen Seeverkehrssektors, der die Wirtschaft und das Wachstum der Union stärkt, förderlich sind — im Einklang mit der Industriestrategie der EU für die maritime Wirtschaft und dem Kompass für eine wettbewerbsfähige EU. |
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(3) |
Die Mitgliedstaaten setzen im Namen der Union die Arbeit innerhalb der IMO fort und schlagen Brücken zu internationalen Partnern, um auf globale Lösungen hinzuarbeiten und das Engagement des EU-Schifffahrtssektors für die Dekarbonisierung sowie die bereits getätigten Investitionen zur Erreichung dieses Ziels zu unterstützen. |
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(4) |
Die Mitgliedstaaten setzen sich im Namen der Union im Rahmen der IMO für Maßnahmen ein, die zu weltweit gleichen Wettbewerbsbedingungen im Seeverkehrssektor, zur Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Seeverkehrssektors und zu einem gerechten und ausgewogenen Übergang beitragen. |
Leitlinien
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(1) |
Die Mitgliedstaaten lehnen im Namen der Union jeden Versuch ab, den im April 2025 von einer Mehrheit der IMO-Mitgliedstaaten angenommenen Netto-Null-Rahmen der IMO von weiteren Überlegungen im MEPC auszunehmen. |
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(2) |
Die Mitgliedstaaten führen im Namen der Union Gespräche über Änderungen des Netto-Null-Rahmens, die gegebenenfalls erforderlich sind, um für das endgültige Paket der möglichen mittelfristigen Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, das zur Umsetzung der IMO-Strategie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen von 2023 angenommen wird, eine möglichst breite Unterstützung zu erhalten. |
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(3) |
Die Mitgliedstaaten treten im Namen der Union konstruktiv in Beratungen ein, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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(4) |
Die Mitgliedstaaten setzen sich im Namen der Union dafür ein, dass ein etwaiger Beschluss über die Annahme des endgültigen Maßnahmenpakets von einem Beschluss über die Anwendung des Verfahrens der stillschweigenden Zustimmung begleitet wird. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1067/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)