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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1061

13.8.2026

DELEGIERTE VERORDNUNG (eu) 2026/1061 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2026

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 im Hinblick auf die standardisierte Aufmachung und Reihenfolge sowie den gestrafften Inhalt, die gestraffte Prüfung und die gestraffte Billigung des Prospekts

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 20 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Unternehmen den Zugang zu den öffentlichen Märkten der Union zu erleichtern und die Liquidität und die Kapitalversorgung bereits notierter Unternehmen zu verbessern und somit die öffentlichen Märkte der Union für Anleger attraktiver zu machen, sollten die EU-Vorschriften für die Notierung einfach sein und der Verwaltungsaufwand sollte so gering wie möglich gehalten werden. Die Anforderungen an Prospekte sollten daher erheblich gestrafft und nach dem Vorbild der weniger strengen Offenlegungspflichten in Bezug auf den EU-Wachstumsprospekt, der am 5. März 2026 auslief, gestaltet werden. Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 (2) der Kommission sollten daher entsprechend aktualisiert werden.

(2)

Um die Komplexität zu verringern und Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, bei der Erstellung eines Prospekts zu unterstützen, sollte die Zahl der erforderlichen Schemata verringert werden. Aus diesem Grund sollten ein einziges Registrierungsformular und eine einzige Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte festgelegt werden, die die gesonderten Bestimmungen und Anhänge für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger und Großanleger ersetzen. Um dieser Änderung Rechnung zu tragen, müssen alle diesbezüglichen Verweise in den Bestimmungen und Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 aktualisiert werden. Die Angaben in einem Prospekt für Nichtdividendenwerte sollten auf die Kenntnisse und das Fachwissen der Anleger zugeschnitten sein, an die ein solcher Prospekt gerichtet ist. Daher muss im neuen Registrierungsformular und in der neuen Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte zwischen den spezifischen Fällen, in denen Offenlegungen nur für Kleinanleger gelten, und den spezifischen Fällen, in denen Offenlegungen für qualifizierte Anleger vorgesehen sind, unterschieden werden. Wird keine Angabe gemacht, sollten die Offenlegungen für alle Arten von Anlegern gelten.

(3)

Während mit der Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) neue Offenlegungspflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren und -Ziele (ESG-Faktoren und -Ziele) eingeführt wurden, die in einem neuen Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 näher festzulegen sind, geht aus Erwägungsgrund 26 der genannten Verordnung klar hervor, dass der Unionsgesetzgeber auch Überschneidungen mit Offenlegungspflichten in anderen Rechtsvorschriften der Union vermeiden wollte. Bei Prospekten für europäische grüne Anleihen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), für als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der genannten Verordnung und für an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der genannten Verordnung wird bereits davon ausgegangen, dass sie diese Offenlegungspflichten erfüllen, sofern diese Prospekte die Bedingungen in Artikel 13 Absatz 1a Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 (im Falle europäischer grüner Anleihen) bzw. in Artikel 13 Absatz 1a Buchstabe b der genannten Verordnung (im Falle von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen) erfüllen. Daher ist es nicht erforderlich, neue Offenlegungspflichten für diese Anleihen festzulegen.

(4)

Aufgrund der laufenden Entwicklungen der Wertpapiermärkte erhalten die zuständigen Behörden möglicherweise Anträge auf Billigung von Prospekten für neue Arten von Wertpapieren, die Merkmale von Wertpapieren aufweisen, die mit den unter die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 fallenden Wertpapieren vergleichbar, aber nicht identisch sind. Um in diesen Fällen Flexibilität zu ermöglichen und gleichzeitig einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden in Abstimmung mit dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person entscheiden können, wie Angaben aus einem anderen Registrierungsformular oder einer anderen Wertpapierbeschreibung oder zusätzliche Informationen im Sinne von Kapitel II Abschnitt 3 der genannten delegierten Verordnung in den Prospekt aufzunehmen sind, wobei sie diese Angaben im Falle einer Art von Wertpapieren, eines Geschäfts oder eines Emittenten, die nicht unter die Anhänge der genannten delegierten Verordnung fallen, unter Umständen anpassen.

(5)

Um die Vergleichbarkeit der Informationen in Prospekten zu verbessern, sollten — unabhängig davon, in welchem Land der Prospekt gebilligt wird — eine standardisierte Aufmachung und eine standardisierte Reihenfolge an die verschiedenen Arten von Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, angepasst werden. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Standardisierung und Flexibilität zu gewährleisten, ist es wichtig, in Bezug auf i) Dividendenwerte gegenüber Nichtdividendenwerten, die komplexe Arten von Wertpapieren umfassen, die einen flexibleren Ansatz erfordern, ii) Prospekte, die als ein einziges Dokument erstellt werden, iii) Prospekte, die aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, und iv) Basisprospekte für Angebotsprogramme für Nichtdividendenwerte unterschiedliche Ansätze zu verfolgen. Jedoch sollte der Abschnitt über Risikofaktoren in allen Arten von Prospekten an einer gut sichtbaren Stelle erscheinen, um den Anlegern den Zugang zu Informationen über Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Wertpapieren zu erleichtern.

(6)

Die Definition von Dividendenwerten in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 umfasst einfache Arten von Wertpapieren wie Aktien, deren Prospekt sich auf die in den Anhängen 1 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Angaben stützen sollte. Diese Definition umfasst auch komplexere Arten von Wertpapieren, wie bestimmte wandelbare, umtauschbare oder derivative Wertpapiere, deren Prospekt durch die in anderen Anhängen der genannten Verordnung aufgeführten Angaben ergänzt werden sollte, einschließlich der Anhänge für Nichtdividendenwerte. Daher sollten die Aufmachung und die Reihenfolge für einen Prospekt für Dividendenwerte, der gemäß den Anhängen 1 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erstellt wird, stärker standardisiert sein. Um die Erstellung eines solchen Prospekts zu erleichtern, wenn er als ein einziges Dokument erstellt wird, sollte ein neuer einziger Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 mit einer standardisierten Aufmachung und einer standardisierten Reihenfolge festgelegt werden, in dem die in den Anhängen 1 und 11 der genannten delegierten Verordnung aufgeführten Angaben zusammengeführt werden, mitsamt der Prospektzusammenfassung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129. Gegebenenfalls sollten sämtliche zusätzlichen Angaben in Kapitel II Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 keiner standardisierten Aufmachung oder Reihenfolge unterliegen, da diese Angaben je nach Art der betreffenden Wertpapiere auf mehreren Anhängen der genannten delegierten Verordnung beruhen können und deshalb ein flexiblerer Ansatz erforderlich ist.

(7)

Angesichts der wichtigen Rolle von Börsengängen für die öffentlichen Märkte in der EU und für die EU-Wirtschaft im Allgemeinen muss ein Höchstmaß an Standardisierung für Prospekte für den Börsengang einer Gattung von Aktien, die zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird, eindeutig bestimmt und gewährleistet werden. Daher sollte eine neue Unterkategorie für Standardprospekte für Börsengänge in der EU eingeführt werden. Diese EU-IPO-Prospekte sollten gemäß der Standardprospektregelung in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden und einer standardisierten Aufmachung und einer standardisierten Reihenfolge unterliegen, es sei denn, die Prospekte erfüllen die Bedingungen für eine Ausnahme nach dem genannten Artikel. Die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge eines EU-IPO-Prospekts sollten entweder i) der Reihenfolge der Abschnitte in dem neuen, in die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 aufzunehmenden Anhang für einen Prospekt für Dividendenwerte, der als ein einziges Dokument erstellt wird, oder ii) bei einem Prospekt, der in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt wird, der Reihenfolge der Abschnitte gemäß den Anhängen 1 und 11 der genannten delegierten Verordnung entsprechen.

(8)

Die Definition von Nichtdividendenwerten in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 umfasst ein breites Spektrum verschiedener Instrumente, darunter auch komplexe Instrumente. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Standardisierung und Effizienz zu gewährleisten und Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, nicht übermäßig zu belasten, sollten eine standardisierte Aufmachung und eine standardisierte Reihenfolge nur für einen Prospekt für Nichtdividendenwerte vorgeschrieben werden, der als ein einziges Dokument erstellt wird, wie dies bei einfachen Nichtdividendenwerten wie Plain-Vanilla-Bonds der Fall ist. In einem solchen Fall sollte der Prospekt ähnlich wie bei Dividendenwerten die Reihenfolge der Abschnitte einhalten, die in einem neuen Anhang festgelegt wird, der in die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 aufgenommen werden soll und einen Prospekt für Nichtdividendenwerte betrifft, der als ein einziges Dokument mit einer standardisierten Aufmachung und einer standardisierten Reihenfolge erstellt wird.

(9)

Wird ein Prospekt für Dividendenwerte oder Nichtdividendenwerte in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt und ist er durch die in verschiedenen Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 festgelegten Angaben zu ergänzen, sollte ein flexibler Ansatz für die Aufmachung und die Reihenfolge zulässig sein, um Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, nicht zu belasten. Eine standardisierte Aufmachung und eine standardisierte Reihenfolge sollten daher nur dann gelten, wenn Prospekte, die in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt werden, ausschließlich auf dem Registrierungsformular und der Wertpapierbeschreibung beruhen, die in den Anhängen 1 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 in Bezug auf Dividendenwerte oder in den entsprechenden Anhängen der genannten delegierten Verordnung in Bezug auf Nichtdividendenwerte genannt werden.

(10)

Damit Basisprospekte, die einen erheblichen Anteil der Prospekte für Nichtdividendenwerte ausmachen, weiterhin auf Effizienz ausgerichtet sind, sollte für solche Basisprospekte eine flexiblere Aufmachung festgelegt werden. Da ein Basisprospekt einen einzigen oder mehrere Emittenten oder Emissionen betreffen kann, sollten eine standardisierte Aufmachung und eine standardisierte Reihenfolge nur für emittentenspezifische Angaben im Falle eines einzigen Emittenten in Betracht gezogen werden, wenn der Prospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt wird, und gleichzeitig sollte Flexibilität hinsichtlich der anderen in diesen Basisprospekt aufzunehmenden Angaben eingeräumt werden. Wird ein Basisprospekt als ein einziges Dokument erstellt, so kann sich der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person der Einfachheit halber dafür entscheiden, die Vorlage für einen Prospekt für Nichtdividendenwerte zu verwenden, der als ein einziges Dokument erstellt wird, wobei die Flexibilität hinsichtlich der Aufmachung gewährleistet wird.

(11)

Um Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, zu entlasten, sollte denjenigen, die Basisprospekte für Angebotsprogramme für Nichtdividendenwerte verwenden, gestattet werden, Informationen aus diesen Basisprospekten in Prospekte für Nichtdividendenwerte, bei denen es sich nicht um Basisprospekte handelt, zu übernehmen oder mittels Verweis in diese Prospekte aufzunehmen und dabei die Reihenfolge der Offenlegungen flexibel zu gestalten, sodass sie von der Anforderung an eine standardisierte Aufmachung und eine standardisierte Reihenfolge abweichen, sofern diese Anforderung gilt.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf eine standardisierte Aufmachung und eine standardisierte Reihenfolge sollten unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 und des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten.

(13)

In allen Fällen, in denen die Anforderung in Bezug auf eine standardisierte Aufmachung und eine standardisierte Reihenfolge nicht gilt und der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person die Reihenfolge der Angaben, die in den einschlägigen Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 festgelegt ist, nicht einhält, sollte die für die Billigung des Prospekts zuständige Behörde eine Liste mit Querverweisen anfordern können, in der die Punkte der einschlägigen Anhänge angegeben sind, denen diese Angaben entsprechen, damit sie wirksam prüfen kann, ob der Prospekt die Kriterien der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß den Artikeln 36 bis 38 der genannten delegierten Verordnung erfüllt. Wird diese Liste weder angefordert noch vorgelegt, sollte am Rand des Prospektentwurfs eindeutig vermerkt werden, welchen spezifischen Angaben die einzelnen Abschnitte des Prospekts entsprechen.

(14)

Um die Aufsichtskonvergenz bei der Prüfung von Prospekten zu verbessern, sollte die Möglichkeit gestrichen werden, dass eine zuständige Behörde zusätzliche Kriterien für die Prüfung des Prospekts anwendet, wenn dies für den Anlegerschutz als notwendig erachtet wird.

(15)

Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 enthält Fristen, innerhalb deren die zuständige Behörde dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung des Prospekts mitteilen muss, sowie Maßnahmen für den Fall, dass die zuständige Behörde diese Fristen nicht einhält. Die Prüfung und Billigung von Prospekten ist jedoch ein iteratives Verfahren und der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Billigung des Prospektentwurfs können mehrere Runden der Analyse des Prospektentwurfs durch die zuständige Behörde vorausgehen, die jeweils Verbesserungen seitens des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person nach sich ziehen. Daher sollte einer zuständigen Behörde auch ermöglicht werden, Fristen für den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person festzulegen, innerhalb deren sie auf Verlangen dieser zuständigen Behörde zusätzliche Informationen oder einen überarbeiteten Prospektentwurf vorlegen sollten. Darüber hinaus ist es erforderlich, den maximalen gesamten Zeitrahmen vom Eingang des ersten Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs bis zur Entscheidung über die Billigung des Prospekts und das Beenden des Überprüfungsverfahrens sowie die Bedingungen für mögliche Ausnahmen von diesem Zeitrahmen festzulegen.

(16)

Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 sollten, sofern zutreffend, geändert werden, um Verweise zu aktualisieren oder zu streichen und so den mit der Verordnung (EU) 2024/2809 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen.

(17)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

‚EU-IPO-Prospekt‘ bezeichnet einen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellten Prospekt für ein öffentliches Erstangebot einer Gattung von Aktien, die zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung.“

2.

In Artikel 2 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 1 kann das Registrierungsformular für die folgenden Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 7a erstellt werden:“

3.

Die Artikel 7 und 8 werden gestrichen.

4.

Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte

(1)   Bei Nichtdividendenwerten muss das Registrierungsformular die in Anhang 7 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt oder enthält die in Anhang 1 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

Die in Anhang 7 genannten Angaben werden als eines von Folgendem bezeichnet:

a)

großanlegerspezifisch, wenn sich diese Angaben speziell auf Nichtdividendenwerte beziehen, die eine der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Bedingungen erfüllen; oder

b)

kleinanlegerspezifisch, wenn sich diese Angaben speziell auf Nichtdividendenwerte beziehen, die nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für einen Prospekt, der gemäß Artikel 14a oder Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wird.“

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere (‚Asset backed securities/ABS‘)

Abweichend von Artikel 7a muss ein Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere die in Anhang 9 genannten Angaben enthalten.“

6.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern oder deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begeben werden

Abweichend von Artikel 7a muss ein Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern oder deren regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begeben werden, die in Anhang 10 genannten Angaben enthalten.“

7.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 muss die Wertpapierbeschreibung für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 15a erstellt werden.“

8.

Die Artikel 15 und 16 werden gestrichen.

9.

Folgender Artikel 15a wird eingefügt:

„Artikel 15a

Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte

(1)   Die Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte muss die in Anhang 14 genannten Angaben enthalten.

Die in Anhang 14 genannten Angaben werden als eines von Folgendem bezeichnet:

a)

großanlegerspezifisch, wenn sich diese Angaben speziell auf Nichtdividendenwerte beziehen, die eine der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Bedingungen erfüllen; oder

b)

kleinanlegerspezifisch, wenn sich diese Angaben speziell auf Nichtdividendenwerte beziehen, die nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für einen Prospekt, der gemäß Artikel 14a oder Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wird.“

10.

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die in Anhang 11 Punkt 3.1 genannten Angaben zum Emittenten oder zu dem zur Unternehmensgruppe des Emittenten gehörenden Unternehmen;“

11.

Artikel 23 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

wenn diese Zustimmung einem oder mehreren spezifischen Finanzintermediär(en) erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2A genannten Angaben;

b)

wenn diese Zustimmung allen Finanzintermediären erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2B genannten Angaben.“

12.

Die folgenden Artikel 23a und 23b werden eingefügt:

„Artikel 23a

Nichtdividendenwerte, die damit beworben werden, dass sie ESG-Faktoren berücksichtigen oder ESG-Ziele verfolgen

Bei öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Nichtdividendenwerten, die damit beworben werden, dass sie ESG-Faktoren berücksichtigen oder ESG-Ziele verfolgen, muss der Prospekt auch die in Anhang 23 dieser Verordnung genannten zusätzlichen Angaben enthalten, außer bei:

a)

europäischen grünen Anleihen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), sofern die in Artikel 13 Absatz 1a Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Bedingungen erfüllt sind;

b)

als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/2631, sofern

i)

der Emittent sich dafür entschieden hat, die in Artikel 20 der besagten Verordnung genannten freiwilligen Vorlagen zu verwenden; und

ii)

die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 1a Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 erfüllt sind.

c)

an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/2631, sofern

i)

der Emittent sich dafür entschieden hat, die in Artikel 20 der besagten Verordnung genannten freiwilligen Vorlagen zu verwenden; und

ii)

die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 1a Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 erfüllt sind.

Artikel 23b

Umstände, unter denen zusätzliche Informationen offenzulegen sind

Wenn ein Prospekt, ein Registrierungsformular, insbesondere auch ein einheitliches Registrierungsformular, oder eine Wertpapierbeschreibung Wertpapiere betrifft, die Merkmale von Wertpapieren aufweisen, die mit den unter die Anhänge dieser Verordnung fallenden Wertpapieren vergleichbar, aber nicht identisch sind, oder wenn ein Prospekt eine Art von Wertpapieren, ein Geschäft oder einen Emittenten betrifft, die nicht unter diese Anhänge fallen, entscheidet die zuständige Behörde abweichend von den Artikeln 2 bis 23a und den Artikeln 28a bis 28d der vorliegenden Verordnung in Abstimmung mit dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person, wie Angaben aus einem anderen Registrierungsformular oder einer anderen Wertpapierbeschreibung oder zusätzliche Angaben im Sinne von Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung in den Prospekt aufzunehmen sind, um Artikel 6 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 2 oder Artikel 15a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 nachzukommen.

(*1)  Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).“"

()  Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).“

13.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Aufmachung eines Prospekts für Dividendenwerte

(1)   Ein Prospekt für Dividendenwerte, der als ein einziges Dokument erstellt wird, muss folgende Elemente in der angegebenen Reihenfolge umfassen:

a)

ein Inhaltsverzeichnis;

b)

eine Zusammenfassung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129;

c)

die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;

d)

alle anderen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung genannten Angaben, die in diesen Prospekt aufzunehmen sind.

(2)   Stützt sich ein Prospekt für Dividendenwerte, der als ein einziges Dokument erstellt wird, ausschließlich auf die Anhänge 1 und 11, so muss dieser Prospekt abweichend von Absatz 1 die folgenden Elemente in der angegebenen Reihenfolge umfassen:

a)

ein Inhaltsverzeichnis;

b)

eine Zusammenfassung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129;

c)

die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;

d)

die sonstigen in Anhang 15 dieser Verordnung genannten Angaben in der in diesem Anhang festgelegten Reihenfolge der Abschnitte;

e)

soweit erforderlich alle zusätzlichen in Kapitel II Abschnitt 3 genannten Angaben, die in diesen Prospekt aufzunehmen sind.

(3)   Wird ein Prospekt für Dividendenwerte in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, müssen das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung folgende Elemente in der angegebenen Reihenfolge umfassen:

a)

ein Inhaltsverzeichnis;

b)

die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;

c)

alle anderen in den Anhängen genannten Angaben, die in dieses Registrierungsformular oder diese Wertpapierbeschreibung aufzunehmen sind.

Werden ein Registrierungsformular und eine Wertpapierbeschreibung ausschließlich auf der Grundlage der Anhänge 1 und 11 erstellt, so richtet sich die Reihenfolge ihrer Abschnitte nach diesen Anhängen, außer bei einem Registrierungsformular, das in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellt wird.

(4)   Erfüllt ein Prospekt für Dividendenwerte die in Artikel 1 Buchstabe f festgelegten Bedingungen, so wird dieser Prospekt als EU-IPO-Prospekt bezeichnet.

Ein EU-IPO-Prospekt wird auf einer der folgenden Grundlagen erstellt:

a)

als einziges Dokument gemäß Absatz 2 dieses Artikels; oder

b)

in Form mehrerer Einzeldokumente gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels.

(5)   Wird das Registrierungsformular in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellt, kann der Emittent in diesem einheitlichen Registrierungsformular die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Risikofaktoren zusammen mit den in Absatz 3 Buchstabe c genannten Angaben aufführen, sofern diese Risikofaktoren als eigenständiger Abschnitt erkennbar bleiben.

(6)   Wird ein einheitliches Registrierungsformular für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 verwendet, sind die darin enthaltenen Angaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (*2) zu präsentieren.

(*2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/815/oj).“"

()  Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/815/oj).“

14.

Folgender Artikel 24a wird eingefügt:

„Artikel 24a

Aufmachung eines Prospekts für Nichtdividendenwerte

(1)   Ein Prospekt für Nichtdividendenwerte, der als ein einziges Dokument erstellt wird, muss folgende Elemente in der angegebenen Reihenfolge umfassen:

a)

ein Inhaltsverzeichnis;

b)

eine Zusammenfassung, sofern in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 verlangt;

c)

die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;

d)

alle anderen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung genannten Angaben, die in diesen Prospekt aufzunehmen sind.

(2)   Stützt sich ein Prospekt für Nichtdividendenwerte, der als ein einziges Dokument erstellt wird, ausschließlich auf die Anhänge 7 und 14, so muss dieser Prospekt abweichend von Absatz 1 die folgenden Elemente in der angegebenen Reihenfolge umfassen:

a)

ein Inhaltsverzeichnis;

b)

eine Zusammenfassung, sofern in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 verlangt;

c)

die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;

d)

die sonstigen in Anhang 16 dieser Verordnung genannten Angaben in der in diesem Anhang festgelegten Reihenfolge der Abschnitte.

(3)   Wird ein Prospekt für Nichtdividendenwerte in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, müssen das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung folgende Elemente in der angegebenen Reihenfolge umfassen:

a)

ein Inhaltsverzeichnis;

b)

die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;

c)

alle anderen in den Anhängen genannten Angaben, die in dieses Registrierungsformular oder diese Wertpapierbeschreibung aufzunehmen sind.

Werden ein Registrierungsformular und eine Wertpapierbeschreibung ausschließlich auf der Grundlage der Anhänge 7 und 14 erstellt, so richtet sich die Reihenfolge ihrer Abschnitte nach diesen Anhängen, außer bei einem Registrierungsformular, das in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellt wird.

(4)   Wird das Registrierungsformular in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellt, kann der Emittent die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Risikofaktoren zusammen mit den in Absatz 3 Buchstabe c genannten Angaben aufführen, sofern diese Risikofaktoren als eigenständiger Abschnitt erkennbar bleiben.

(5)   Wird ein einheitliches Registrierungsformular für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 verwendet, sind die darin enthaltenen Angaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 zu präsentieren.

(6)   Werden Angaben, die in einem von der zuständigen Behörde gebilligten Basisprospekt enthalten sind, für die Erstellung eines Prospekts für Nichtdividendenwerte verwendet, bei dem es sich nicht um einen Basisprospekt handelt, so gilt die Anforderung, die in Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegte Reihenfolge der Abschnitte einzuhalten, nicht für diese Angaben.“

15.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Aufmachung eines Basisprospekts

(1)   Wird ein Basisprospekt als ein einziges Dokument erstellt, muss er folgende Elemente in der angegebenen Reihenfolge umfassen:

a)

ein Inhaltsverzeichnis;

b)

eine allgemeine Beschreibung des Angebotsprogramms;

c)

die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;

d)

alle anderen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung genannten Angaben, die in den Basisprospekt aufzunehmen sind.

(2)   Wird ein Basisprospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, müssen das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung folgende Elemente in der angegebenen Reihenfolge umfassen:

a)

ein Inhaltsverzeichnis;

b)

eine allgemeine Beschreibung des Angebotsprogramms in der Wertpapierbeschreibung;

c)

die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;

d)

alle anderen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung genannten Angaben, die in das Registrierungsformular und in die Wertpapierbeschreibung aufzunehmen sind.

Wird ein Registrierungsformular auf der Grundlage von Anhang 7 erstellt und betrifft es nur einen einzigen Emittenten, so wird die Reihenfolge seiner Abschnitte durch diesen Anhang festgelegt, außer bei einem Registrierungsformular, das in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellt wird.

(3)   Ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, kann zwei oder mehrere Basisprospekte in einem einzigen Dokument zusammenfassen.

(4)   Wird das Registrierungsformular in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellt, kann der Emittent die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Risikofaktoren zusammen mit den in Absatz 2 Buchstabe d genannten Angaben aufführen, sofern diese Risikofaktoren als eigenständiger Abschnitt erkennbar bleiben.

(5)   Wird ein einheitliches Registrierungsformular für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 verwendet, sind die darin enthaltenen Angaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 zu präsentieren.“

16.

Folgender Artikel 25a wird eingefügt:

„Artikel 25a

Liste mit Querverweisen

(1)   Wenn die Anforderung einer standardisierten Aufmachung und einer standardisierten Reihenfolge nicht gilt und der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person die in den einschlägigen Anhängen festgelegte Reihenfolge der Angaben nicht einhält, stellt der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person auf Verlangen der zuständigen Behörde in einem Prospekt für Dividendenwerte oder Nichtdividendenwerte im Sinne der Artikel 24, 24a und 25 eine Liste mit Querverweisen zur Verfügung, in der die Punkte der einschlägigen Anhänge aufgeführt sind, denen die Angaben entsprechen.

(2)   Aus der in Absatz 1 genannten Liste mit Querverweisen geht hervor, ob bestimmte, in den einschlägigen Anhängen genannte Punkte aufgrund der Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den Prospektentwurf aufgenommen wurden.

(3)   Wird keine Liste mit Querverweisen von der zuständigen Behörde verlangt oder vom Emittenten, vom Anbieter oder von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person vorgelegt, gibt der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person am Rand des Prospektentwurfs oder des Basisprospekts an, welchen Angaben im Prospektentwurf oder im Basisprospekt die in den Anhängen aufgeführten relevanten Punkte entsprechen.“

17.

In Artikel 26 erhalten Absätze 1 bis 3 folgende Fassung:

„(1)   Der Basisprospekt muss die in den Anhängen 14, 16 bis 19, 22, 23, 31, 33 und 35 unter „Kategorie A“ eingestuften Angaben enthalten.

(2)   Der Basisprospekt muss die in den Anhängen 14, 16 bis 19, 22, 23, 31, 33 und 35 unter „Kategorie B“ eingestuften Angaben enthalten, mit Ausnahme derjenigen Einzelheiten, die zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts nicht vorliegen. Solche Einzelheiten sind dann in den endgültigen Bedingungen zu liefern.

(3)   Die endgültigen Bedingungen müssen die in den Anhängen 14, 16 bis 19, 22, 23, 31, 33 und 35 unter „Kategorie C“ eingestuften Angaben enthalten, es sei denn, diese liegen zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts vor; sollte dies der Fall sein, können sie stattdessen in den Basisprospekt aufgenommen werden.“

18.

Artikel 37 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 können die zuständigen Behörden im Einzelfall verlangen, dass zusätzlich zu den in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Angaben bestimmte im Prospektentwurf enthaltene Angaben in die Zusammenfassung übernommen werden.“

19.

Artikel 40 wird gestrichen.

20.

Artikel 42 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Liste der Querverweise, falls von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 25a und Artikel 28k angefordert oder auf eigene Initiative übermittelt;“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ist ein ohne vorherige Billigung hinterlegtes einheitliches Registrierungsformular gemäß Artikel 25a Absatz 3 mit Randbemerkungen versehen, ist eine identische Fassung ohne Randbemerkungen beizufügen.“

21.

Folgender Artikel 45a wird eingefügt:

„Artikel 45a

Zeitrahmen für die Billigung eines Prospekts

(1)   Eine zuständige Behörde, die einen Emittenten, Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person darüber unterrichtet, dass ein Prospektentwurf nicht die für seine Billigung erforderlichen Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllt, oder die Änderungen oder zusätzliche Informationen anfordert, kann entscheiden, ob sie dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person eine Frist für die Vorlage eines aktualisierten Prospektentwurfs setzt.

Beschließt die zuständige Behörde, eine Frist gemäß Unterabsatz 1 zu setzen, so gewährt sie dem betreffenden Emittenten oder Anbieter oder der betreffenden Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, mindestens 10 Arbeitstage für die Vorlage eines aktualisierten Prospektentwurfs. Legt der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, innerhalb dieser Frist keinen aktualisierten Prospektentwurf vor, kann die zuständige Behörde die Billigung des Prospekts verweigern.

Die in Unterabsatz 2 festgelegte Frist wird um bis zu 10 Arbeitstage verlängert, sofern der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diese Verlängerung bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragt.

(2)   Gemäß Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 und unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2, 3, 4, 6 und 6a der genannten Verordnung sowie des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels entscheidet eine zuständige Behörde innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Eingang des ersten Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs, ob sie diesen Prospekt billigt. Wird die Prüfung eines Prospekts nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen, stellt die zuständige Behörde die Prüfung des Prospekts ein, ohne ihn zu billigen, und teilt dies dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person mit.

(3)   Abweichend von Absatz 2 beträgt die im genannten Absatz festgelegte Frist 100 Arbeitstage, wenn der Prospektentwurf von einem KMU zur Billigung vorgelegt wird.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen werden um bis zu 30 Arbeitstage verlängert, sofern der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diese Verlängerung bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragt.

(5)   Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so beginnen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen mit Eingang des ersten Antrags auf Billigung des Entwurfs der Wertpapierbeschreibung.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für ein einheitliches Registrierungsformular, das gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wird.“

22.

Die „Liste der Anhänge“ wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

23.

Anhang 1 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

24.

Anhang 2 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

25.

Anhang 4 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

26.

Anhang 5 erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

27.

Anhang 6 wird gestrichen.

28.

Anhang 7 erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

29.

Anhang 9 wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

30.

Anhang 10 wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

31.

Anhang 11 erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.

32.

Anhang 13 wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.

33.

Anhang 14 erhält die Fassung des Anhangs XI der vorliegenden Verordnung.

34.

Anhang 15 erhält die Fassung des Anhangs XII der vorliegenden Verordnung.

35.

Der Wortlaut des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 16 eingefügt.

36.

Anhang 17 wird gemäß Anhang XIV der vorliegenden Verordnung geändert.

37.

Anhang 18 wird gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung geändert.

38.

Anhang 19 wird gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung geändert.

39.

Anhang 28 wird gemäß Anhang XVII der vorliegenden Verordnung geändert.

40.

Der Wortlaut des Anhangs XVIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 23 eingefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/980/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2809/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).


ANHANG I

Die Liste der Anhänge in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erhält folgende Fassung:

„LISTE DER ANHÄNGE

TEIL A

REGISTRIERUNGSFORMULARE

Anhang 1:

Registrierungsformular für Dividendenwerte

Anhang 2:

Einheitliches Registrierungsformular

Anhang 4:

Registrierungsformular für Anteilsscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs

Anhang 5:

Registrierungsformular für Zertifikate, die Aktien vertreten

Anhang 7:

Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte

Anhang 9:

Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere (,Asset backed securities/ABS‘)

Anhang 10:

Registrierungsformulare für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern oder deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begeben werden

TEIL B

WERTPAPIERBESCHREIBUNGEN

Anhang 11:

Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebene Anteilsscheine

Anhang 13:

Wertpapierbeschreibung für Zertifikate, die Aktien vertreten

Anhang 14:

Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte

TEIL Ba

PROSPEKTE FÜR DIVIDENDENWERTE (NACH ANHANG 1 UND 11) UND FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE (NACH ANHANG 7 UND 14)

Anhang 15:

Prospekt für Dividendenwerte/EU-IPO-Prospekt (nach Anhang 1 und 11)

Anhang 16:

Prospekt für Nichtdividendenwerte (nach Anhang 7 und 14)

TEIL C

IN EINEN PROSPEKT AUFZUNEHMENDE WEITERE ANGABEN

Anhang 17:

Wertpapiere, die zu an einen Basiswert gekoppelten Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen führen

Anhang 18:

Zugrunde liegende Aktien

Anhang 19:

Forderungsbesicherte Wertpapiere (,Asset backed securities/ABS‘)

Anhang 20:

Pro-forma-Informationen

Anhang 21:

Garantien

Anhang 22:

Zustimmung

Anhang 23:

Nichtdividendenwerte, die damit beworben werden, dass sie ESG-Faktoren berücksichtigen oder ESG-Ziele verfolgen

TEIL E

ANDERE ANGABEKATEGORIEN

Anhang 28:

Weitere Angaben in den endgültigen Bedingungen

Anhang 29:

Verzeichnis bestimmter Kategorien von Emittenten

TEIL F

EU-FOLGEPROSPEKT

Anhang 30:

EU-Folgeprospekt für Dividendenwerte

Anhang 31:

EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte

Anhang 32:

EU-Folgeregistrierungsformular für Nichtdividendenwerte

Anhang 33:

EU-Folgewertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte

TEIL G

EU-WACHSTUMSEMISSIONSPROSPEKT

Anhang 34:

EU-Wachstumsemissionsprospekt für Dividendenwerte

Anhang 35:

EU-Wachstumsemissionsprospekt für Nichtdividendenwerte“

ANHANG II

ANHANG 1

REGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR DIVENDENDENWERTE

ABSCHNITT 1

RISIKOFAKTOREN

Punkt 1.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift ‚Risikofaktoren‘.

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, in einer dieser Bewertung entsprechenden Reihenfolge angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt.

ABSCHNITT 2

VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VONSEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Punkt 2.1

Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Punkt 2.2

Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten.

Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen enthalten, die die Aussage verzerren könnten.

Punkt 2.3

Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:

a)

Name,

b)

Geschäftsadresse,

c)

Qualifikationen,

d)

das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden.

Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts/EU-IPO-Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde.

Punkt 2.4

Wurden Angaben vonseiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

Punkt 2.5

Eine Erklärung, dass

a)

[das Registrierungsformular/der Prospekt/der EU-IPO-Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde,

b)

[Bezeichnung der zuständigen Behörde] [dieses Registrierungsformular/diesen Prospekt/diesen EU-IPO-Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt hat,

c)

eine solche Billigung nicht als eine Befürwortung des Emittenten, der Gegenstand [dieses Registrierungsformulars/dieses Prospekts/dieses EU-IPO-Prospekts] ist, zu erachten ist,

d)

dieses Registrierungsformular Teil eines EU-IPO-Prospekts im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung ist, der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde, sofern zutreffend.

ABSCHNITT 3

STRATEGIE, LEISTUNGSFÄHIGKEIT UND UNTERNEHMENSUMFELD

Punkt 3.1

Angaben zum Emittenten:

a)

gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten;

b)

Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI);

c)

Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist;

d)

Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung des Emittenten, seine Anschrift, die Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch) und die Website des Emittenten, falls vorhanden, mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts/EU-IPO-Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt/EU-IPO-Prospekt aufgenommen wurden.

Punkt 3.1.1

Angaben zu wesentlichen Veränderungen in der Schulden- und Finanzierungsstruktur des Emittenten seit dem Ende der letzten Geschäftsperiode, für die Angaben im Registrierungsformular gemacht wurden. Enthält das Registrierungsformular Zwischenfinanzinformationen, können sich diese Angaben auf den Zeitraum seit dem Ende der letzten Zwischenberichtsperiode, für die Finanzinformationen in das Registrierungsformular aufgenommen wurden, beziehen.

Punkt 3.1.2

Angaben über voraussichtliche Quellen für Finanzierungsmittel, die zur Erfüllung der in Punkt 3.4.2 genannten Verpflichtungen erforderlich sind.

Punkt 3.2

Überblick über die Geschäftstätigkeit

Punkt 3.2.1

Strategie und Ziele

Beschreibung der Geschäftsstrategie und der strategischen Ziele des Emittenten (sowohl in finanzieller als auch in einer etwaigen nichtfinanziellen Hinsicht). In dieser Beschreibung sind auch die zukünftigen Herausforderungen und die Aussichten des Emittenten zu berücksichtigen.

Sofern relevant, wird in dieser Beschreibung auch das Regelungsumfeld, in dem der Emittent tätig ist, berücksichtigt.

Punkt 3.2.2

Haupttätigkeitsbereiche

Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich:

a)

der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen;

b)

Angaben über etwaige wichtige neue Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die seit der Veröffentlichung des letzten geprüften Abschlusses eingeführt wurden.

Punkt 3.2.3

Wichtigste Märkte

Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist.

Punkt 3.3

Organisationsstruktur

Punkt 3.3.1

Ist der Emittent Teil einer Gruppe und sofern noch nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vorgelegt und für ein Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt nötig, ein Diagramm der Organisationsstruktur.

Der Emittent kann das Diagramm auch durch eine kurze Beschreibung der Gruppe und seiner Stellung innerhalb der Gruppe ersetzen oder ergänzen, falls dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist.

Punkt 3.3.2

Eine eindeutige Erklärung, dass der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig ist, sofern zutreffend, und eine Erläuterung dieser Abhängigkeit.

Punkt 3.4

Investitionen

Punkt 3.4.1

Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vorgelegt, eine Beschreibung (einschließlich des Betrages) der wesentlichen Investitionen seit dem Ende des von den in den Prospekt/EU-IPO-Prospekt aufgenommenen historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums bis zum Datum des Registrierungsformulars.

Punkt 3.4.2

Beschreibung aller wesentlichen laufenden oder bereits fest beschlossenen Investitionen des Emittenten, einschließlich, sofern für die Geschäftstätigkeit des Emittenten bedeutend, der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

Punkt 3.5

Trendinformationen

Punkt 3.5.1

Eine Beschreibung der wichtigsten aktuellen Trends bei Produktion, Umsatz und Vorräten sowie bei Kosten und Verkaufspreisen zwischen dem Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Datum des Registrierungsformulars. Die Informationen dürfen ausschließlich auf qualitativer Grundlage bereitgestellt werden. Quantitative Prognosen sind nicht erforderlich.

Punkt 3.6

Gewinnprognosen oder -schätzungen

Punkt 3.6.1

Hat ein Emittent eine (noch ausstehende und gültige) Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, ist diese Prognose oder Schätzung in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese noch ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und ist darzulegen, warum eine solche Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. Eine solche ungültige Prognose oder Schätzung unterliegt nicht den unter den Punkten 3.6.2 und 3.6.3 genannten Anforderungen.

Punkt 3.6.2

Nimmt ein Emittent eine neue Gewinnprognose oder -schätzung oder eine bereits einmal veröffentlichte Gewinnprognose oder -schätzung gemäß Punkt 3.6.1 auf, hat die Gewinnprognose oder -schätzung klar und unmissverständlich zu sein und sie hat eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen.

Die Prognose oder Schätzung hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

a)

Bei den Annahmen wird klar zwischen jenen unterschieden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen.

b)

Die Annahmen sind plausibel, für die Anleger leicht verständlich, spezifisch sowie präzise und entsprechen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen, die der Prognose zugrunde liegen.

c)

Die im Rahmen einer Prognose getroffenen Annahmen lenken die Aufmerksamkeit des Anlegers auf jene Unsicherheitsfaktoren, die das Ergebnis der Prognose wesentlich verändern könnten.

Punkt 3.6.3

Der Prospekt/EU-IPO-Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt:

a)

Vergleichbarkeit mit den historischen Finanzinformationen,

b)

Konsistenz mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten.

ABSCHNITT 4

LAGEBERICHT, EINSCHLIEẞLICH NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG

Punkt 4.1

Zweck dieses Abschnitts ist es, die Lageberichte und konsolidierten Lageberichte nach Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG, falls zutreffend, und nach Kapitel 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für die von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeiträume, gegebenenfalls einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und des entsprechenden Bestätigungsurteils gemäß der Richtlinie 2013/34/EU, entweder mittels Verweis einzubeziehen oder die darin enthaltenen Informationen aufzunehmen.

ABSCHNITT 5

UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Punkt 5.1

Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management

Punkt 5.1.1

Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die diese Personen neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese Tätigkeiten für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgans;

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien;

c)

sämtliche Mitglieder des oberen Managements, die für die Feststellung relevant sind, ob der Emittent über die für die Führung der Geschäfte erforderliche Kompetenz und Erfahrung verfügt.

Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis c genannten Personen.

Punkt 5.1.2

Für jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten und für jede der in Punkt 5.1.1 Buchstaben b und c genannten Personen detaillierte Angabe der einschlägigen Managementkompetenz und -erfahrung sowie folgende Angaben:

a)

detaillierte Angaben zu etwaigen Schuldsprüchen in Bezug auf betrügerische Straftaten während zumindest der letzten fünf Jahre;

b)

detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen in Bezug auf die genannten Personen vonseiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und eventuell Angabe des Umstands, ob diese Personen jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten während zumindest der letzten fünf Jahre als untauglich angesehen wurden.

Liegen keine der genannten Umstände vor, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 5.2

Vergütungen und sonstige Leistungen

Soweit nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular dargelegt, für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr für die in Punkt 5.1.1 Buchstabe a genannten Personen.

Punkt 5.2.1

Betrag der Vergütungen (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen vom Emittenten und seinen Tochterunternehmen für Dienstleistungen gezahlt oder gewährt wurden, die für den Emittenten oder seine Tochtergesellschaften von jeglicher Person in jeglicher Funktion erbracht wurden. Diese Angaben sind auf Einzelfallbasis beizubringen, es sei denn, eine individuelle Offenlegung ist im Herkunftsland des Emittenten nicht erforderlich oder wird vom Emittenten nicht auf eine andere Art und Weise öffentlich vorgenommen.

Punkt 5.2.2

Gesamthöhe der vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften gebildeten Reserven oder Rückstellungen für Pensions- und Rentenzahlungen oder ähnliche Leistungen.

Punkt 5.3

Aktienbesitz und Aktienoptionen

In Bezug auf die in Punkt 5.1.1. unter Buchstaben a und c genannten Personen sind so aktuelle Angaben wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Aktienoptionen des Emittenten beizubringen.

Punkt 5.4

Erklärung, ob der Emittent der/den auf ihn anwendbaren Corporate-Governance-Regelung(en) genügt, zusammen mit einem Verweis auf diese Corporate-Governance-Regelung(en).

ABSCHNITT 6

FINANZINFORMATIONEN

Punkt 6.1

Historische Finanzinformationen

Punkt 6.1.1

Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk für jedes Geschäftsjahr.

Punkt 6.1.2

Änderung des Bilanzstichtages

Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 24 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 24 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab.

Punkt 6.1.3

Rechnungslegungsstandards

Die Finanzinformationen werden gemäß den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in das Unionsrecht übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar, so werden die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards erstellt:

a)

den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert;

b)

den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen.

Punkt 6.1.4

Änderung des Rechnungslegungsrahmens

Die letzten geprüften historischen Finanzinformationen, die Vergleichsinformationen für das vorangegangene Jahr enthalten, sind in einer Form darzustellen und zu erstellen, die mit den Rechnungslegungsstandards konsistent ist, gemäß denen der folgende Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Änderungen innerhalb des auf den Emittenten anwendbaren Rechnungslegungsrahmens machen keine Neuerstellung des geprüften Abschlusses erforderlich. Beabsichtigt der Emittent jedoch die Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards in seinem nächsten veröffentlichten Abschluss, so ist zumindest ein vollständiger Abschluss (wie durch IAS 1 ‚Darstellung des Abschlusses‘ bzw. IFRS 18 ‚Darstellung und Angaben im Abschluss‘ festgelegt) einschließlich Vergleichsinformationen in einer Form zu erstellen, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Punkt 6.1.5

Geprüfte Finanzinformationen, die gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt werden, müssen Folgendes enthalten:

a)

die Bilanz,

b)

die Gewinn- und Verlustrechnung,

c)

die Kapitalflussrechnung,

d)

die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen.

Punkt 6.1.6

Konsolidierte Abschlüsse

Erstellt der Emittent sowohl einen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen.

Punkt 6.1.7

Alter der Finanzinformationen

Der Bilanzstichtag des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht länger zurückliegen als:

a)

18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent geprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt; oder

b)

16 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent ungeprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt.

Enthält das Registrierungsformular keine Zwischenfinanzinformationen, darf der Bilanzstichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses nicht länger als 16 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars zurückliegen.

Punkt 6.2

Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen

Punkt 6.2.1

Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese Informationen in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Prüfung unterzogen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben.

Ein Registrierungsformular, das mehr als neun Monate nach dem Datum des letzten geprüften Abschlusses erstellt wurde, muss Zwischenfinanzinformationen enthalten, die u. U. keiner Prüfung unterzogen wurden (auf diesen Fall ist eindeutig hinzuweisen) und die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten.

Zwischenfinanzinformationen werden je nach Fall entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellt.

Bei Emittenten, die weder der Richtlinie 2013/34/EU noch der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegen, müssen diese Zwischenfinanzinformationen einen Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des letzten Geschäftsjahres beinhalten, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende entsprechend dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung erfüllt.

Punkt 6.3

Prüfung der jährlichen Finanzinformationen

Punkt 6.3.1

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3)und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4)erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

Punkt 6.3.1a

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern diese Vermerke Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.

Punkt 6.3.2

Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden.

Punkt 6.3.3

Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Informationen und die Tatsache anzugeben, dass die Informationen ungeprüft sind.

Punkt 6.4

Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten

Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden; andernfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 6.5

Pro-forma-Finanzinformationen

Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre.

Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Diese Pro-forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang 20 zu erstellen und müssen die darin geforderten Angaben enthalten.

Den Pro-forma-Finanzinformationen wird ein Vermerk beigefügt, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde.

ABSCHNITT 7

ANGABEN ZU ANTEILSEIGNERN UND WERTPAPIERINHABERN

Punkt 7.1

Hauptaktionäre

Punkt 7.1.1

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe jeglicher Person, die direkt oder indirekt eine Beteiligung von 5 % oder mehr am Eigenkapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten hält, einschließlich des Betrags der Beteiligung dieser Person zum Datum des Registrierungsformulars; andernfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 7.1.2

Angabe, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben, oder andernfalls eine entsprechende Erklärung.

Punkt 7.1.3

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung.

Punkt 7.1.4

Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen oder diese verhindern könnte.

Punkt 7.2

Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Punkt 7.2.1

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten; andernfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 7.3

Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management — Interessenkonflikte

Punkt 7.3.1

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 5.1.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen und/oder sonstigen Verpflichtungen sind klar anzugeben. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, wird eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Ferner ist jegliche Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren eine unter Punkt 5.1.1 genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde.

Zudem sind die Einzelheiten aller Veräußerungsbeschränkungen anzugeben, die die unter Punkt 5.1.1 genannten Personen für die von ihnen gehaltenen Wertpapiere des Emittenten für einen bestimmten Zeitraum vereinbart haben.

Punkt 7.4

Geschäfte mit verbundenen Parteien

Punkt 7.4.1

Soweit die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten keine Anwendung finden, sind folgende Angaben für den Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum des Registrierungsformulars vorzulegen:

a)

Art und Umfang der Geschäfte, die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für den Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben.

b)

Betrag oder Prozentsatz, zu dem die Geschäfte mit verbundenen Parteien Bestandteil des Umsatzes des Emittenten sind.

Finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommene internationale Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten Anwendung, so werden die unter Buchstaben a und b genannten Informationen nur für diejenigen Geschäfte angegeben, die seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den geprüfte Finanzinformationen veröffentlicht wurden, getätigt wurden.

Punkt 7.5

Aktienkapital

Punkt 7.5.1

Aufzunehmen sind die Angaben unter den Punkten 7.5.2 bis 7.5.7 im Jahresabschluss zum Stichtag der jüngsten Bilanz:

Punkt 7.5.2

Höhe des ausgegebenen Kapitals und für jede Gattung des Aktienkapitals:

a)

der Gesamtbetrag des genehmigten Aktienkapitals des Emittenten;

b)

Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien und Zahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Aktien;

c)

Nennwert pro Aktie bzw. Angabe, dass die Aktien keinen Nennwert haben;

d)

Abgleich zwischen der Zahl der ausstehenden Aktien zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres.

Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des Zeitraums, auf den sich der Jahresabschluss bezieht, mit anderen Aktiva als Barmitteln eingezahlt, so ist dies anzugeben.

Punkt 7.5.2a

Gibt es mehr als eine Gattung vorhandener Aktien:

a)

eine Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an jede Gattung gebunden sind;

b)

eine Beschreibung der Identität der Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien, die mehr als 5 % der Stimmrechte aller Aktien der Gesellschaft ausmachen, sowie gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten in deren Namen berechtigt sind, sofern sie jeweils der Gesellschaft bekannt sind.

Punkt 7.5.3

Sollten Aktien vorhanden sein, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben.

Punkt 7.5.4

Angabe der Anzahl, des Buchwertes sowie des Nennbetrags der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals des Emittenten sind und die vom Emittenten selbst oder in seinem Namen oder von Tochtergesellschaften des Emittenten gehalten werden.

Punkt 7.5.5

Angabe etwaiger wandelbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder etwaiger Wertpapiere mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Wandlung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind.

Punkt 7.5.6

Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht ausgegebenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung.

Punkt 7.5.7

Angaben, ob auf den Anteil eines Mitglieds der Gruppe ein Optionsrecht besteht oder ob bedingt oder bedingungslos vereinbart wurde, einen Anteil an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über solche Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben.

Punkt 7.6

Satzung und Statuten der Gesellschaft

Punkt 7.6.1

Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die eine Verzögerung, einen Aufschub oder die Verhinderung eines Wechsels in der Beherrschung des Emittenten bewirken könnten.

Punkt 7.7

Wichtige Verträge

Punkt 7.7.1

Kurze Zusammenfassung jedes im letzten Jahr vor der Veröffentlichung des Registrierungsformulars abgeschlossenen wesentlichen Vertrags (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist.

ABSCHNITT 8

DIVIDENDENPOLITIK

Punkt 8.1

Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen; oder andernfalls eine entsprechende Erklärung.

Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb des durch den Jahresabschluss abgedeckten Zeitraums. Wurde die Zahl der Aktien des Emittenten geändert, ist eine Bereinigung zu Vergleichszwecken vorzunehmen, sofern dies nicht im Abschluss offengelegt wird.

ABSCHNITT 9

VERFÜGBARE DOKUMENTE

Punkt 9.1

Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können:

a)

die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können.

(1)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj).

(3)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/43/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/537/oj).


ANHANG III

Anhang 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 1 Punkt 1.2 werden die Verweise auf „Anhang 1 Punkt 1.5“ durch Verweise auf „Anhang 1 Punkt 2.5“ ersetzt.

b)

In Abschnitt 1 wird folgender Punkt 1.3 angefügt:

„Punkt 1.3

Nimmt ein Emittent den Jahresfinanzbericht mitsamt der Nachhaltigkeitserklärung auf, so ist die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG genannte Erklärung der verantwortlichen Person aufzunehmen.“


ANHANG IV

Anhang 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:

a)

Zeile 1 erhält folgende Fassung:

 

„Zusätzlich zu den in diesem Anhang geforderten Angaben sind für einen Organismus für gemeinsame Anlagen die in Anhang 1 Abschnitte/Punkte 1, 2, 3.1, 3.3, 3.6, 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 6 (mit Ausnahme von Pro-forma-Finanzinformationen), 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.7, 8 und 9 der vorliegenden Verordnung geforderten Angaben, oder, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen den Anforderungen von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 entspricht, die in Anhang 30 Abschnitte 2, 3, 4, 5 (mit Ausnahme von Pro-forma-Finanzinformationen), 6, 8 und 16 der vorliegenden Verordnung geforderten Angaben, oder, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen den Anforderungen von Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 entspricht, die in Anhang 34 Abschnitte/Punkte 2, 3, 4, 5.4, 6, 7, 8 (mit Ausnahme von Pro-forma-Finanzinformationen), 10 und 17 der vorliegenden Verordnung geforderten Angaben zu machen.

Werden Anteilsscheine von einem Organismus für gemeinsame Anlagen, der als gemeinsamer Fonds gegründet wurde und von einem Fondsmanager verwaltet wird, ausgegeben, werden die Angaben gemäß Anhang 1 Abschnitte/Punkte 3.3, 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 7.1, 7.3 und 7.7 dieser Verordnung in Bezug auf den Fondsmanager offengelegt, während die Angaben gemäß Anhang 1 Abschnitte/Punkte 3.1, 6, 7.2 und 8 dieser Verordnung sowohl in Bezug auf den Fonds als auch den Fondsmanager offengelegt werden.“

b)

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

i)

Punkt 2.2 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Sind die zugrunde liegenden Wertpapiere nicht zum Handel an einem geregelten Markt, einem gleichwertigen Drittlandsmarkt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen, Angaben über jeden Basisemittenten/jeden Organismus für gemeinsame Anlagen/jede Gegenpartei, so als handelte es sich um einen Emittenten für die Zwecke der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Dividendenwerte (im Fall von Buchstabe a) oder für die Zwecke der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Anteilsscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden (im Fall von Buchstabe b) oder für die Zwecke der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte (mit Ausnahme von Punkten, die als kleinanlegerspezifisch gekennzeichnet sind (im Falle von Buchstabe c));“

ii)

Punkt 2.5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Kann durch den Organismus für gemeinsame Anlagen gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft dargelegt werden, dass die unter Buchstabe a geforderten Angaben insgesamt oder teilweise nicht zugänglich sind, sind durch den Organismus für gemeinsame Anlagen alle ihm zugänglichen Angaben, von denen er Kenntnis hat oder die für ihn aus den durch den Basisemittenten/den Organismus für gemeinsame Anlagen/die Gegenpartei veröffentlichten Angaben ersichtlich sind, offenzulegen, um den unter Buchstabe a genannten Anforderungen so weit wie möglich zu entsprechen. In diesem Fall muss der Prospekt einen sichtbaren Warnhinweis enthalten, dass dem Organismus für gemeinsame Anlagen bestimmte Informationsbestandteile, die in den Prospekt aufgenommen hätten werden müssen, nicht zugänglich waren, und daher nur ein geringeres Offenlegungsniveau in Bezug auf einen angegebenen Basisemittenten, Organismus für gemeinsame Anlagen oder eine angegebene Gegenpartei möglich war.“

c)

Abschnitt 4 Punkt 4.1 erhält folgende Fassung:

„Punkt 4.1

Für jeden Vermögensverwalter Beibringung von Informationen, wie sie gemäß Anhang 1 Punkt 3.1 offenzulegen sind, sowie Beschreibung seines Regulierungsstatus und seiner Erfahrungen.“

d)

Abschnitt 5 Punkt 5.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Angaben, wie sie gemäß Anhang 1 Punkt 3.1 offenzulegen sind;“

e)

Abschnitt 8 Punkt 8.1 erhält folgende Fassung:

„Punkt 8.1

Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seit dem Datum seiner Gründung oder Niederlassung bis zum Tag der Erstellung des Registrierungsformulars seine Tätigkeit nicht aufgenommen und wurde kein Jahresabschluss erstellt, Angabe dieser Tatsache.

Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seine Tätigkeit aufgenommen, finden die Bestimmungen in Anhang 1 Abschnitt 6 oder Anhang 30 Abschnitt 5 oder Anhang 34 Abschnitt 8, sofern zutreffend, Anwendung.“


ANHANG V

ANHANG 5

REGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR ZERTIFIKATE, DIE AKTIEN VERTRETEN

ABSCHNITT 1

ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN DER ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIEN

 

Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, sind Angaben zum Emittenten der zugrunde liegenden Aktien gemäß Anhang 1 dieser Verordnung vorzulegen.

Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten und die Anforderungen in Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 erfüllen, sind Angaben über den Emittenten der zugrunde liegenden Aktien gemäß Anhang 30 der vorliegenden Verordnung vorzulegen.

ABSCHNITT 2

ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN DER ZERTIFIKATE

Erstausgabe

EU-Folgeprospekt

Punkt 2.1

Name, eingetragener Sitz, Rechtsträgerkennung (LEI) und Hauptverwaltung, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch.

[√]

Punkt 2.2

Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer der emittierenden Gesellschaft, außer wenn unbegrenzt.

[√]

Punkt 2.3

Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er unter dieser Rechtsordnung angenommen hat.

[√]


ANHANG VI

ANHANG 7

REGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE

ABSCHNITT 1

RISIKOFAKTOREN

Punkt 1.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind und die die Fähigkeit des Emittenten beeinflussen können, seinen sich aus den Wertpapieren ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift ‚Risikofaktoren‘.

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, in einer dieser Bewertung entsprechenden Reihenfolge angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt.

ABSCHNITT 2

VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VONSEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Punkt 2.1

Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Punkt 2.2

Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten.

Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen enthalten, die die Aussage verzerren könnten.

Punkt 2.3

Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:

a)

Name,

b)

Geschäftsadresse,

c)

Qualifikationen,

d)

das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden.

Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde.

Punkt 2.4

Wurden Angaben vonseiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

Punkt 2.5

Eine Erklärung, dass

a)

[das Registrierungsformular/der Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde,

b)

[Bezeichnung der zuständigen Behörde] [dieses Registrierungsformular/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt hat,

c)

eine solche Billigung nicht als eine Befürwortung des Emittenten, der Gegenstand [dieses Registrierungsformulars/dieses Prospekts] ist, zu erachten ist.

ABSCHNITT 3

STRATEGIE, LEISTUNGSFÄHIGKEIT UND UNTERNEHMENSUMFELD

Punkt 3.1

Angaben zum Emittenten:

a)

gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten;

b)

Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI);

c)

Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist;

d)

Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung des Emittenten, seine Anschrift, die Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), die Website des Emittenten, falls vorhanden, mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden.

e)

jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für eine Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind;

f)

Angabe der Ratings, die für den Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden.

Punkt 3.2

Überblick über die Geschäftstätigkeit

Punkt 3.2.1

Haupttätigkeitsbereiche: Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen.

Punkt 3.3

Organisationsstruktur

Punkt 3.3.1

Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe. Dies kann in Form oder unter Beifügung eines Diagramms der Organisationsstruktur erfolgen, sofern dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist.

Punkt 3.3.2

Eine eindeutige Erklärung, dass der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig ist, sofern zutreffend, und eine Erläuterung dieser Abhängigkeit.

Punkt 3.4

Trendinformationen

Punkt 3.4.1

Eine Beschreibung

a)

jeder wesentlichen Verschlechterung der Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses; und

b)

jeder wesentlichen Änderung der Finanz- und Ertragslage der Gruppe seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den bis zum Datum des Registrierungsformulars Finanzinformationen veröffentlicht wurden.

Sind weder Buchstabe a noch Buchstabe b anwendbar, gibt der Emittent eine entsprechende Erklärung ab.

Gegebenenfalls können weitere negative Erklärungen abgegeben werden. Die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen dürfen ausschließlich auf qualitativer Grundlage bereitgestellt werden. Quantitative Prognosen sind nicht erforderlich.

Punkt 3.5

Gewinnprognosen oder -schätzungen

Punkt 3.5.1

Nimmt ein Emittent freiwillig eine Gewinnprognose oder -schätzung in den Prospekt auf, muss diese Prognose oder Schätzung klar und unmissverständlich sein und hat sie eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen.

Die Prognose oder Schätzung hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

a)

Bei den Annahmen wird klar zwischen jenen unterschieden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen.

b)

Die Annahmen sind plausibel, für die Anleger leicht verständlich, spezifisch sowie präzise und entsprechen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen, die der Prognose zugrunde liegen.

c)

Die im Rahmen einer Prognose getroffenen Annahmen lenken die Aufmerksamkeit des Anlegers auf jene Unsicherheitsfaktoren, die das Ergebnis der Prognose wesentlich verändern könnten.

Punkt 3.5.2

Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt:

a)

Vergleichbarkeit mit dem Jahresabschluss;

b)

Konsistenz mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten.

ABSCHNITT 4

UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Punkt 4.1

Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management

Punkt 4.1.1

Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die diese Personen neben der Tätigkeit bei diesem Emittenten ausüben, sofern diese Tätigkeiten für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgans;

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

ABSCHNITT 5

FINANZINFORMATIONEN

Punkt 5.1

Historische Finanzinformationen

Punkt 5.1.1

Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die das letzte Geschäftsjahr abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, in dem der Emittent tätig war), sowie der Bestätigungsvermerk für dieses Geschäftsjahr.

Punkt 5.1.2

Änderung des Bilanzstichtages

Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 12 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 12 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab.

Punkt 5.1.3

(großanlegerspezifisch)

Rechnungslegungsstandards (großanlegerspezifisch)

Die Finanzinformationen werden gemäß den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das Unionsrecht übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar, so werden die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards erstellt:

a)

den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert;

b)

den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern.

Ansonsten sind folgende Angaben in das Registrierungsformular aufzunehmen:

a)

Eine eindeutige Erklärung dahin gehend, dass die in das Registrierungsformular aufgenommenen Finanzinformationen nicht nach den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das Unionsrecht übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden und sich für den Fall, dass die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 auf die historischen Finanzinformationen angewandt worden wäre, wesentlich unterscheiden könnten.

b)

Unmittelbar nach den historischen Finanzinformationen eine Beschreibung der Unterschiede zwischen der von der Union verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und den Rechnungslegungsgrundsätzen, die der Emittent bei der Erstellung seines Jahresabschlusses zugrunde gelegt hat.

Punkt 5.1.3a

(kleinanlegerspezifisch)

Rechnungslegungsstandards (kleinanlegerspezifisch)

Die Finanzinformationen werden gemäß den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das Unionsrecht übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar, so werden die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards erstellt:

a)

den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert;

b)

den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen.

Punkt 5.1.4

Geprüfte Finanzinformationen, die gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt werden, müssen Folgendes enthalten:

a)

die Bilanz,

b)

die Gewinn- und Verlustrechnung,

c)

die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen.

Punkt 5.1.5

Konsolidierte Abschlüsse

Erstellt der Emittent sowohl einen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen.

Punkt 5.1.6

Alter der Finanzinformationen

Die Bilanz des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht älter als 18 Monate sein, gerechnet ab dem Datum des Registrierungsformulars.

Punkt 5.1.7

(kleinanlegerspezifisch)

Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen (kleinanlegerspezifisch)

Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese Informationen in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Prüfung unterzogen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben.

Ein Registrierungsformular, das mehr als neun Monate nach dem Datum des letzten geprüften Abschlusses erstellt wurde, muss halbjährliche Finanzinformationen enthalten, die u. U. keiner Prüfung unterzogen wurden (auf diesen Fall ist eindeutig hinzuweisen) und die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten.

Halbjährliche Finanzinformationen werden je nach Fall entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellt.

Bei Emittenten, die weder der Richtlinie 2013/34/EU noch der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegen, müssen diese halbjährlichen Finanzinformationen einen Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des letzten Geschäftsjahres beinhalten, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende entsprechend dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung erfüllt.

Punkt 5.2

Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

Punkt 5.2.1

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

Ansonsten sind folgende Angaben in das Registrierungsformular aufzunehmen:

a)

eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

b)

eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.

Punkt 5.2.1a

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern diese Vermerke Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.

Punkt 5.2.2

Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden.

Punkt 5.2.3

Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Informationen und die Tatsache anzugeben, dass die Informationen ungeprüft sind.

Punkt 5.3

Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten

Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden; andernfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

ABSCHNITT 6

ANGABEN ZU ANTEILSEIGNERN UND WERTPAPIERINHABERN

Punkt 6.1

Hauptaktionäre

Punkt 6.1.1

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung.

Punkt 6.1.2

Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte.

Punkt 6.2

Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Punkt 6.2.1

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten; andernfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 6.3

Interessenkonflikte von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen

Punkt 6.3.1

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 4.1.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen und/oder sonstigen Verpflichtungen sind klar anzugeben. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, wird eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Punkt 6.4

Wichtige Verträge

Punkt 6.4.1

Kurze Zusammenfassung aller nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit geschlossenen wichtigen Verträge, die dazu führen könnten, dass ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist.

ABSCHNITT 7

VERFÜGBARE DOKUMENTE

Punkt 7.1

Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können:

a)

die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können.


ANHANG VII

Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 8 Punkte 8.2 und 8.2.1 erhalten folgende Fassung:

„Punkt 8.2

Historische Finanzinformationen

Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung bereits mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde ein Jahresabschluss erstellt, so sind in dem Registrierungsformular geprüfte historische Finanzinformationen aufzunehmen, die das letzte Geschäftsjahr abdecken (zumindest 12 Monate bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für dieses Geschäftsjahr.

Punkt 8.2.1

Änderung des Bilanzstichtages

Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die historischen Finanzinformationen mindestens 12 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 12 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab.“

b)

Abschnitt 8 Punkt 8.2.3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Änderungen innerhalb des auf den Emittenten anwendbaren Rechnungslegungsrahmens machen keine Neuerstellung des geprüften Abschlusses erforderlich. Beabsichtigt der Emittent jedoch die Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards in seinem nächsten veröffentlichten Abschluss, so ist zumindest ein vollständiger Abschluss (wie durch IAS 1 ‚Darstellung des Abschlusses‘ bzw. IFRS 18 ‚Darstellung und Angaben im Abschluss‘ festgelegt) einschließlich Vergleichsinformationen in einer Form zu erstellen, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.“

c)

Abschnitt 8 Punkt 8.2.a erhält folgende Fassung:

„Punkt 8.2.a

Dieser Absatz (Punkte 8.2.a, 8.2.a.1, 8.2.a.2 und 8.2.a.3) ist nur für die Ausgabe von ABS mit einer Mindeststückelung von 100 000  EUR oder solchen anzuwenden, die ausschließlich an einem geregelten Markt und/oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden sollen, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit den Wertpapieren Zugang haben.

Historische Finanzinformationen

Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung bereits mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde ein Jahresabschluss erstellt, so sind in dem Registrierungsformular historische Finanzinformationen aufzunehmen, die das letzte Geschäftsjahr abdecken (zumindest 12 Monate bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für dieses Geschäftsjahr.“


ANHANG VIII

Anhang 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung:

ANHANG 10

REGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE, DIE VON DRITTLÄNDERN ODER DEREN REGIONALEN UND LOKALEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN BEGEBEN WERDEN

b)

Abschnitt 2 Punkt 2.1 erhält folgende Fassung:

„Punkt 2.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“.

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, in einer dieser Bewertung entsprechenden Reihenfolge angeführt.

Die Risikofaktoren werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt.“

c)

Abschnitt 3 Punkt 3.2 erhält folgende Fassung:

„Punkt 3.2

Sitz oder geografische Belegenheit sowie Rechtsform des Emittenten, seine Kontaktadresse, Telefonnummer und Website, falls vorhanden, mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden.“


ANHANG IX

ANHANG 11

WERTPAPIERBESCHREIBUNG FÜR DIVIDENDENWERTE ODER VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN DES GESCHLOSSENEN TYPS AUSGEGEBENE ANTEILSSCHEINE

ABSCHNITT 1

RISIKOFAKTOREN

Punkt 1.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift ‚Risikofaktoren‘.

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten sowie die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, in einer dieser Bewertung entsprechenden Reihenfolge angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt.

ABSCHNITT 2

VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VONSEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Punkt 2.1

Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Punkt 2.2

Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten.

Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die diese Personen verantwortlich sind, ihres Wissens richtig sind und diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthalten, die die Aussage verzerren könnten.

Punkt 2.3

Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:

a)

Name,

b)

Geschäftsadresse,

c)

Qualifikationen,

d)

das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden.

Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts/EU-IPO-Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde.

Punkt 2.4

Wurden Angaben vonseiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

Punkt 2.5

Eine Erklärung, dass

a)

[die Wertpapierbeschreibung/der Prospekt/der EU-IPO-Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde,

b)

[Bezeichnung der zuständigen Behörde] [diese Wertpapierbeschreibung/diesen Prospekt/diesen EU-IPO-Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt hat,

c)

eine solche Billigung nicht als Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand [dieser Wertpapierbeschreibung/dieses Prospekts/dieses EU-IPO-Prospekts] sind, erachtet wird,

d)

Anleger ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen sollten,

e)

diese Wertpapierbeschreibung Teil eines EU-IPO-Prospekts im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung ist, der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde, sofern zutreffend.

Punkt 2.6

Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind

Punkt 2.6.1

Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen.

Punkt 2.7

Weitere Angaben

Punkt 2.7.1

Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben.

Punkt 2.7.2

Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Angaben von den Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen.

ABSCHNITT 2a

GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT, VERWENDUNG DER ERLÖSE UND KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS.

Punkt 2a.1

Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Ferner sind Angaben zur Verwendung der Erlöse zu machen, insbesondere, wenn diese Erlöse außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. Angabe der Gesamtnettoerträge und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots.

Punkt 2a.2

Erläuterung, wie die Erlöse aus diesem Angebot der Geschäftsstrategie und den strategischen Zielen, wie sie im Registrierungsformular beschrieben werden, entsprechen.

ABSCHNITT 3

ERKLÄRUNG ZUM GESCHÄFTSKAPITAL

Punkt 3.1

Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll.

ABSCHNITT 4

MODALITÄTEN UND BEDINGUNGEN DER WERTPAPIERE

Punkt 4.1

Angaben zu den Wertpapieren

Punkt 4.1.1

Beschreibung von Art und Gattung der Wertpapiere, einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN).

Punkt 4.1.2

Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

Punkt 4.1.3

Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen.

Im Falle von stückelos vorliegenden Wertpapieren, Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts.

Punkt 4.1.4

Währung der Wertpapieremission.

Punkt 4.1.5

Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

a)

Dividendenrechte:

i)

feste(r) Termin(e), zu dem/denen der Anspruch entsteht;

ii)

Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten;

iii)

Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber;

iv)

Dividendensatz bzw. Methode zu dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ);

b)

Stimmrechte;

c)

Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung;

d)

Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten;

e)

Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös;

f)

Tilgungsklauseln;

g)

Wandelbedingungen.

Punkt 4.1.6

Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen.

Punkt 4.1.7

Angabe des Emissionstermins oder bei Neuemissionen des voraussichtlichen Emissionstermins.

Punkt 4.1.8

Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere.

Punkt 4.1.9

Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten.

Punkt 4.1.10

Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat.

Punkt 4.1.11

a)

Erklärung zur Existenz etwaiger auf den Emittenten anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften oder Regelungen zu Übernahmen und zur Möglichkeit etwaiger hemmender Maßnahmen;

b)

kurze Beschreibung der Rechte und Verpflichtungen des Aktionärs im Falle obligatorischer Übernahmeangebote und/oder von Ausschluss- oder Andienungsregeln in Bezug auf die Wertpapiere;

c)

Angabe öffentlicher Übernahmeangebote vonseiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei auch der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat.

Punkt 4.1.12

Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

ABSCHNITT 5

EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT/ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL

Punkt 5.1

Konditionen des öffentlichen Angebots von Wertpapieren. Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung

Punkt 5.1.1

Angebotskonditionen

Punkt 5.1.2

Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe der maximalen Zahl der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum.

Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der Wertpapiere im Prospekt/EU-IPO-Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt/EU-IPO-Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens drei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann.

Punkt 5.1.3

Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens.

Punkt 5.1.4

Zeitpunkt und Umstände, zu dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und Angabe, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann.

Punkt 5.1.5

Beschreibung einer etwaigen Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.

Punkt 5.1.6

Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).

Punkt 5.1.7

Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist.

Punkt 5.1.8

Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

Punkt 5.1.9

Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse.

Punkt 5.1.10

Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte.

Punkt 5.2

Verteilungs- und Zuteilungsplan

Punkt 5.2.1

Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden.

Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben.

Punkt 5.2.2

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen.

Punkt 5.2.3

Offenlegung vor der Zuteilung

a)

Aufteilung des Angebots in Tranchen, einschließlich der institutionellen Tranche, der Privatkundentranche und der Tranche für die Beschäftigten des Emittenten und sonstige Tranchen;

b)

Bedingungen, zu denen eine Rückforderung eingesetzt werden kann, Höchstgrenze einer solchen Rückforderung und alle eventuell anwendbaren Mindestprozentsätze für einzelne Tranchen;

c)

zu verwendende Zuteilungsmethode oder -methoden für die Privatkundentranche und die Tranche für die Beschäftigten des Emittenten im Falle der Mehrzuteilung dieser Tranchen;

d)

Beschreibung einer etwaigen vorher festgelegten Vorzugsbehandlung, die bestimmten Kategorien von Anlegern oder bestimmten Gruppen Nahestehender (einschließlich Friends-and-family-Programme) bei der Zuteilung vorbehalten wird, des Prozentsatzes des für die Vorzugsbehandlung vorgesehenen Angebots und der Kriterien für die Aufnahme in derlei Kategorien oder Gruppen;

e)

Angabe des Umstands, ob die Behandlung der Zeichnungen oder der bei der Zuteilung zu zeichnenden Angebote eventuell von der Gesellschaft abhängig gemacht werden kann, durch die oder mittels deren diese Zeichnungen oder Angebote vorgenommen werden;

f)

angestrebte Mindesteinzelzuteilung, falls vorhanden, innerhalb der Privatkundentranche;

g)

Bedingungen für das Schließen des Angebots sowie der Termin, zu dem das Angebot frühestens geschlossen werden darf;

h)

Angabe der Tatsache, ob Mehrfachzeichnungen zulässig sind und wenn nicht, wie trotzdem auftauchende Mehrfachzeichnungen behandelt werden.

Punkt 5.3

Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist

Punkt 5.4

Preisfestsetzung

Punkt 5.4.1

Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden, und etwaiger Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

Punkt 5.4.2

Ist der Preis nicht bekannt, dann gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 Angabe entweder

a)

des Höchstkurses, soweit vorhanden;

b)

der Bewertungsmethoden und -kriterien und/oder der Bedingungen, nach denen der endgültige Emissionskurs festgelegt wurde oder wird, und eine Erläuterung etwaiger Bewertungsmethoden.

Können weder Buchstabe a noch b in der Wertpapierbeschreibung angegeben werden, wird in der Wertpapierbeschreibung angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von bis zu drei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann.

Punkt 5.4.3

Verfahren für die Offenlegung des Angebotspreises.

Verfügen die Aktionäre des Emittenten über Vorkaufsrechte und werden diese Rechte eingeschränkt oder entzogen, ist die Basis des Emissionspreises anzugeben, wenn die Emission in bar erfolgt, zusammen mit den Gründen und den Begünstigten einer solchen Beschränkung oder eines solchen Entzugs.

Besteht tatsächlich oder potenziell ein wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Angebotspreis und den effektiven Barkosten der von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder des oberen Managements sowie von nahe stehenden Personen bei Transaktionen im letzten Jahr erworbenen Wertpapiere oder deren Recht darauf, ist ein Vergleich des öffentlichen Beitrags zum vorgeschlagenen öffentlichen Angebot und der effektiven Bar-Beiträge dieser Personen einzufügen.

Punkt 5.5

Platzierung und Übernahme (Underwriting)

Punkt 5.5.1

Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

Punkt 5.5.2

Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land.

Punkt 5.5.3

Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder ‚zu den bestmöglichen Bedingungen‘ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

Punkt 5.5.4

Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird.

Punkt 5.6

Zulassung zum Handel und Handelsmodalitäten

Punkt 5.6.1

Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt, einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Punkt 5.6.2

Anzugeben sind alle geregelten Märkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTF, an denen nach Kenntnis des Emittenten bereits Wertpapiere derselben Gattung wie die angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Punkt 5.6.3

Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF beantragt werden soll oder die öffentlich angeboten werden, Wertpapiere der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Gattungen für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der Wertpapiere anzugeben, auf die sich diese Geschäfte beziehen.

Punkt 5.6.4

Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF, Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage.

Punkt 5.6.5

Detailangaben zu einer Stabilisierung gemäß den Punkten 5.6.5.1 bis 5.6.5.6 im Falle einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF, wenn ein Emittent oder ein Aktionär mit einer Verkaufsoption eine Mehrzuteilungsoption erteilt hat oder ansonsten vorgeschlagen wird, dass Kursstabilisierungsmaßnahmen mit einem Angebot zu ergreifen sind:

Punkt 5.6.5.1

Die Tatsache, dass die Stabilisierung eingeleitet werden kann, dass es keine Gewissheit dafür gibt, dass sie eingeleitet wird und jederzeit gestoppt werden kann.

Punkt 5.6.5.2

Die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen auf eine Stützung des Marktpreises der Wertpapiere während des Stabilisierungszeitraums abzielen.

Punkt 5.6.5.3

Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen die Stabilisierung erfolgen kann.

Punkt 5.6.5.4

Die Identität der für die Stabilisierungsmaßnahmen nach jeder Rechtsordnung verantwortlichen Person, es sei denn, sie ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt.

Punkt 5.6.5.5

Die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen zu einem Marktpreis führen können, der über dem liegt, der sich sonst ergäbe.

Punkt 5.6.5.6

Der Ort, an dem die Stabilisierung vorgenommen werden kann, einschließlich, sofern relevant, der Bezeichnung des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze.

Punkt 5.6.6

Mehrzuteilung und Greenshoe-Option

Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF:

a)

Existenz und Umfang einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option;

b)

Dauer einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option;

c)

etwaige Bedingungen für die Inanspruchnahme einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit oder Ausübung der Greenshoe-Option.

Punkt 5.7

Wertpapierinhaber mit Verkaufsoption

Punkt 5.7.1

Name und Anschrift der Person oder des Instituts, die/das Wertpapiere zum Verkauf anbietet; Wesensart etwaiger Positionen oder sonstiger wesentlicher Verbindungen, die die Person mit Verkaufspositionen in den letzten drei Jahren bei dem Emittenten oder etwaigen Vorgängern oder verbundenen Unternehmen innehatte oder mit diesen unterhielt.

Punkt 5.7.2

Zahl und Gattung der von jedem Wertpapierinhaber mit Verkaufsposition angebotenen Wertpapiere.

Punkt 5.7.3

Im Zusammenhang mit Lock-up-Vereinbarungen ist Folgendes anzugeben:

a)

beteiligte Parteien,

b)

Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung,

c)

der Zeitraum des ‚Lock-up‘.

Punkt 5.8

Verwässerung

Punkt 5.8.1

Ein Vergleich des Anteils am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass existierende Aktionäre die neuen Aktien nicht zeichnen.

Punkt 5.8.2

Kommt es für existierende Aktionäre unabhängig von einer Ausübung ihres Bezugsrechts zu einer Verwässerung, da ein Teil der relevanten Aktienemission bestimmten Anlegern vorbehalten ist (z. B. bei einer Platzierung bei institutionellen Anlegern in Kombination mit einem Angebot an Aktionäre), ist die Verwässerung anzugeben, zu der es für existierende Aktionäre kommen wird, auch wenn diese Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben (zusätzlich zu der unter Punkt 5.8.1 beschriebenen Situation, wenn sie dies nicht tun).

ABSCHNITT 6

INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUGRUNDE LIEGENDEN WERTPAPIERE UND DEN EMITTENTEN DER ZUGRUNDE LIEGENDEN WERTPAPIERE (falls zutreffend)

Punkt 6.1

Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung.

Punkt 6.2

Gegebenenfalls Informationen über den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung.

ABSCHNITT 7

INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTIMMUNG (falls zutreffend)

Punkt 6.3

Gegebenenfalls Informationen über die Zustimmung gemäß Artikel 23 dieser Verordnung.

(1)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).


ANHANG X

Anhang 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 1 Punkt 1.2 wird gestrichen.

b)

Abschnitt 1 Punkt 1.13 erhält folgende Fassung:

„Punkt 1.13

Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten.“

c)

Abschnitt 3 Punkt 3.1.1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens drei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann.“

d)

Abschnitt 3 Punkt 3.3.1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Können weder a) noch b) im Prospekt angegeben werden, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses der öffentlich anzubietenden Wertpapiere für nicht weniger als drei Arbeitstage widerrufen werden kann.“

e)

Abschnitt 5 Punkt 5.3.1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten sowie die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, in einer dieser Bewertung entsprechenden Reihenfolge angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Prospekts bestätigt.“


ANHANG XI

ANHANG 14

WERTPAPIERBESCHREIBUNG FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE

ABSCHNITT 1

RISIKOFAKTOREN

Punkt 1.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift ‚Risikofaktoren‘.

Offenzulegende Risiken umfassen

a)

jene, die sich aus dem Grad der Nachrangigkeit eines Wertpapiers ergeben, sowie die Auswirkungen auf die voraussichtliche Höhe oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Zahlungen an die Inhaber von Wertpapieren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens, einschließlich, soweit relevant, der Insolvenz eines Kreditinstituts oder dessen Abwicklung oder Umstrukturierung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU;

b)

wenn die Wertpapiere garantiert werden, die spezifischen und wesentlichen Risiken bezüglich des Garantiegebers, soweit diese Risiken für die Fähigkeit des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, relevant sind.

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten sowie die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, in einer dieser Bewertung entsprechenden Reihenfolge angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt.

Kategorie A

ABSCHNITT 2

VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VONSEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Punkt 2.1

Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Kategorie A

Punkt 2.2

Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten.

Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die diese Personen verantwortlich sind, ihres Wissens richtig sind und diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthalten, die die Aussage verzerren könnten.

Kategorie A

Punkt 2.3

Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:

a)

Name,

b)

Geschäftsadresse,

c)

Qualifikationen,

d)

das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden.

Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde.

Kategorie A

Punkt 2.4

Wurden Angaben vonseiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

Kategorie C

Punkt 2.5

Eine Erklärung, dass

a)

[die Wertpapierbeschreibung/der Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde,

b)

[Bezeichnung der zuständigen Behörde] [diese Wertpapierbeschreibung/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt hat,

c)

eine solche Billigung nicht als Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand [dieser Wertpapierbeschreibung/dieses Prospekts] sind, erachtet wird, und

d)

Anleger ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen sollten.

Kategorie A

Punkt 2.6

Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind

Punkt 2.6.1

Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen.

Kategorie C

Punkt 2.7

Weitere Angaben

Punkt 2.7.1

Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben.

Kategorie C

Punkt 2.7.2

Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Angaben von den Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen.

Kategorie A

Punkt 2.7.3

Angabe der Ratings, die im Auftrag des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren für Wertpapiere erstellt wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn solche Ratings von der Ratingagentur veröffentlicht wurden.

Kategorie C

Punkt 2.7.4

(kleinanlegerspezifisch)

Wird die Zusammenfassung teilweise durch die in Artikel 8 Absatz 3 unter den Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben ersetzt, all diese Angaben, soweit diese noch nicht an anderer Stelle in der Wertpapierbeschreibung offengelegt wurden.

Kategorie C

ABSCHNITT 2a

GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT, VERWENDUNG DER ERLÖSE UND KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS ODER ZULASSUNG ZUM HANDEL (kleinanlegerspezifisch)

Punkt 2a.1

(kleinanlegerspezifisch)

Gründe für das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel.

Gegebenenfalls Angabe der geschätzten Gesamtkosten der Emission/des Angebots und der geschätzten Nettoerlöse. Diese Kosten und Erlöse sind jeweils nach den einzelnen wichtigsten Zweckbestimmungen aufzuschlüsseln und nach Priorität dieser Zweckbestimmungen darzustellen. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben.

Kategorie C

ABSCHNITT 2b

VERWENDUNG DER ERLÖSE UND KOSTEN DER ZULASSUNG ZUM HANDEL (großanlegerspezifisch)

Punkt 2b.1

(großanlegerspezifisch)

Die Zweckbestimmung der Erlöse und die geschätzten Nettoerlöse.

Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel.

Kategorie C

ABSCHNITT 3

MODALITÄTEN UND BEDINGUNGEN DER WERTPAPIERE

Punkt 3.1

Angaben zu den Wertpapieren

Punkt 3.1.1

Beschreibung von Art und Gattung der Wertpapiere.

Kategorie B

Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) der Wertpapiere.

Kategorie C

Punkt 3.1.2

Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

Kategorie A

Punkt 3.1.3

Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen.

Kategorie A

Im Falle von stückelos vorliegenden Wertpapieren, Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts.

Kategorie C

Punkt 3.1.4

Währung der Wertpapieremission.

Kategorie C

Punkt 3.1.5

Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU.

Kategorie A

Punkt 3.1.6

Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

Kategorie B

Punkt 3.1.7

a)

Nominaler Zinssatz;

Kategorie C

b)

Bestimmungen zur Zinsschuld;

Kategorie B

c)

Datum, ab dem die Zinsen fällig werden;

Kategorie C

d)

Zinsfälligkeitstermine;

Kategorie C

e)

Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen.

Kategorie B

Ist der Zinssatz nicht festgelegt:

a)

Angabe der Art des Basiswerts;

Kategorie A

b)

Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt;

Kategorie C

c)

Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird;

Kategorie B

d)

Angaben darüber, wo Angaben über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswertes und seine Volatilität auf elektronischem Wege eingeholt werden können und ob dies mit Kosten verbunden ist (kleinanlegerspezifisch);

Kategorie C

e)

Beschreibung aller etwaigen Ereignisse, die eine Störung des Marktes oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen;

Kategorie B

f)

alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen;

Kategorie B

g)

Name der Berechnungsstelle;

Kategorie C

h)

wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine klare und umfassende Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind (kleinanlegerspezifisch).

Kategorie B

Punkt 3.1.8

Fälligkeitstermin.

Kategorie C

Punkt 3.1.8a

Detailangaben zu den Tilgungsmodalitäten, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist sie unter Angabe der Tilgungsbedingungen und -voraussetzungen zu beschreiben.

Kategorie B

Punkt 3.1.9

Angabe der Rendite.

Kategorie C

Punkt 3.1.9a

(kleinanlegerspezifisch)

Beschreibung der Methode zur Berechnung der Rendite in Kurzform.

Kategorie B

Punkt 3.1.10

Vertretung der Inhaber von Nichtdividendenwerten unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der für diese Vertretung geltenden Bestimmungen. Angabe der Website, auf der die Öffentlichkeit die Verträge, die diese Repräsentationsformen regeln, kostenlos einsehen kann.

Kategorie B

Punkt 3.1.11

Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren Wertpapiere geschaffen und/oder begeben wurden oder werden.

Kategorie C

Punkt 3.1.12

Angabe des Emissionstermins oder bei Neuemissionen des voraussichtlichen Emissionstermins.

Kategorie C

Punkt 3.1.13

Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere.

Kategorie A

Punkt 3.1.14

(kleinanlegerspezifisch)

Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten.

Kategorie A

Punkt 3.1.15

Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat.

Kategorie C

ABSCHNITT 4

EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT (kleinanlegerspezifisch)

Punkt 4.1

(kleinanlegerspezifisch)

Einzelheiten zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren (Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung)

Punkt 4.1.1

(kleinanlegerspezifisch)

Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist das Emissionsvolumen nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum.

Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens drei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann.

Kategorie C

Punkt 4.1.2

(kleinanlegerspezifisch)

Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens.

Kategorie C

Punkt 4.1.3

(kleinanlegerspezifisch)

Beschreibung einer etwaigen Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.

Kategorie C

Punkt 4.1.4

(kleinanlegerspezifisch)

Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).

Kategorie C

Punkt 4.1.5

(kleinanlegerspezifisch)

Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

Kategorie C

Punkt 4.1.6

(kleinanlegerspezifisch)

Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse.

Kategorie C

Punkt 4.1.7

(kleinanlegerspezifisch)

Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte.

Kategorie C

Punkt 4.2

(kleinanlegerspezifisch)

Verteilungs- und Zuteilungsplan

Punkt 4.2.1

(kleinanlegerspezifisch)

Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden.

Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben.

Kategorie C

Punkt 4.3

(kleinanlegerspezifisch)

Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist.

Kategorie C

Punkt 4.4

(kleinanlegerspezifisch)

Preisfestsetzung

Punkt 4.4.1

(kleinanlegerspezifisch)

Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden.

Kategorie C

Punkt 4.4.2

(kleinanlegerspezifisch)

Alternativ zu Punkt 4.3.1, Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Veröffentlichung.

Kategorie B

Punkt 4.4.3

(kleinanlegerspezifisch)

Angabe der Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

Kategorie C

Punkt 4.5

(kleinanlegerspezifisch)

Platzierung und Übernahme (Underwriting)

Punkt 4.5.1

(kleinanlegerspezifisch)

Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

Kategorie C

Punkt 4.5.2

(kleinanlegerspezifisch)

Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land.

Kategorie C

Punkt 4.5.3

(kleinanlegerspezifisch)

Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder ‚zu den bestmöglichen Bedingungen‘ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

Kategorie C

Punkt 4.5.4

(kleinanlegerspezifisch)

Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird.

Kategorie C

ABSCHNITT 4a

EINZELHEITEN ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL

Punkt 4a.1

Gesamtbetrag der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere.

Kategorie C

Punkt 4a.2

a)

Angabe des geregelten Marktes oder anderen Drittlandsmarktes, KMU-Wachstumsmarktes oder MTF, an dem die Wertpapiere gehandelt werden und für die ein Prospekt veröffentlicht wurde.

Kategorie B

b)

Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Kategorie C

Punkt 4a.3

Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land.

Kategorie C

Punkt 4a.4

(kleinanlegerspezifisch)

Anzugeben sind alle geregelten Märkte, Drittlandsmärkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTF, an denen nach Wissen des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die öffentlich angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Kategorie C

Punkt 4a.5

(kleinanlegerspezifisch)

Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer bindenden Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage.

Kategorie C

Punkt 4a.6

(kleinanlegerspezifisch)

Emissionspreis der Wertpapiere

Kategorie C

ABSCHNITT 5

ESG-BEZOGENE INFORMATIONEN (falls zutreffend)

Punkt 5.1

Gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung.

ABSCHNITT 6

INFORMATIONEN ZUM GARANTIEGEBER (falls zutreffend)

Punkt 6.1

Gegebenenfalls Informationen zum Garantiegeber gemäß Artikel 22 dieser Verordnung.

ABSCHNITT 7

INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUGRUNDE LIEGENDEN WERTPAPIERE UND DEN EMITTENTEN DER ZUGRUNDE LIEGENDEN WERTPAPIERE (falls zutreffend)

Punkt 7.1

Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung.

Punkt 7.2

Gegebenenfalls Informationen über den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung.

ABSCHNITT 8

INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTIMMUNG (falls zutreffend)

Punkt 8.1

Gegebenenfalls Informationen über die Zustimmung gemäß Artikel 23 dieser Verordnung.


ANHANG XII

ANHANG 15

PROSPEKT FÜR DIVIDENDENWERTE/EU-IPO-PROSPEKT

(nach Anhang 1 und 11)

ABSCHNITT 1

ZUSAMMENFASSUNG

Punkt 1.1

Eine Zusammenfassung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129.

ABSCHNITT 2

RISIKOFAKTOREN

Punkt 2.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, und eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift ‚Risikofaktoren‘.

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten sowie die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, in einer dieser Bewertung entsprechenden Reihenfolge angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Prospekts/EU-IPO-Prospekts bestätigt.

ABSCHNITT 3

VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VONSEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Punkt 3.1

Nennung aller Personen, die für die Angaben im Prospekt/EU-IPO-Prospekt bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Punkt 3.2

Erklärung der für den Prospekt/EU-IPO-Prospekt verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Prospekt/EU-IPO-Prospekt ihres Wissens richtig sind und dass der Prospekt/EU-IPO-Prospekt keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten.

Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Prospekts/EU-IPO-Prospekts verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Prospekts/EU-IPO-Prospekts genannten Angaben, für die diese Personen verantwortlich sind, ihres Wissens richtig sind und diese Teile des Prospekts/EU-IPO-Prospekts keine Auslassungen enthalten, die die Aussage verzerren könnten.

Punkt 3.3

Wird in den Prospekt/EU-IPO-Prospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:

a)

Name,

b)

Geschäftsadresse,

c)

Qualifikationen,

d)

das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden.

Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Prospekts/EU-IPO-Prospekts für die Zwecke des Prospekts/EU-IPO-Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde.

Punkt 3.4

Wurden Angaben vonseiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

Punkt 3.5

Eine Erklärung, dass

a)

der Prospekt/der EU-IPO-Prospekt durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde,

b)

[Bezeichnung der zuständigen Behörde] diesen Prospekt/diesen EU-IPO-Prospekt nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt hat,

c)

eine solche Billigung nicht als Befürwortung des Emittenten oder Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand dieses Prospekts/dieses EU-IPO-Prospekts sind, erachtet wird,

d)

Anleger ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen sollten,

e)

es sich bei diesem Prospekt um einen EU-IPO-Prospekt im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung handelt, der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde, sofern zutreffend.

Punkt 3.6

Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind

Punkt 3.6.1

Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen.

Punkt 3.7

Weitere Angaben

Punkt 3.7.1

Werden an einer Emission beteiligte Berater im Prospekt/EU-IPO-Prospekt genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben.

Punkt 3.7.2

Es ist anzugeben, welche anderen im Prospekt/EU-IPO-Prospekt enthaltenen Angaben von den Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen.

ABSCHNITT 3a

GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT, VERWENDUNG DER ERLÖSE UND KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS

Punkt 3a.1

Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Ferner sind Angaben zur Verwendung der Erlöse zu machen, insbesondere, wenn diese Erlöse außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. Angabe der Gesamtnettoerträge und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots.

Punkt 3a.2

Erläuterung, wie die Erlöse aus diesem Angebot der Geschäftsstrategie und den strategischen Zielen, wie sie im Prospekt/EU-IPO-Prospekt beschrieben werden, entsprechen.

ABSCHNITT 4

STRATEGIE, LEISTUNGSFÄHIGKEIT UND UNTERNEHMENSUMFELD

Punkt 4.1

Angaben zum Emittenten:

a)

gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten;

b)

Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI);

c)

Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist;

d)

Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung des Emittenten, seine Anschrift, die Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), die Website des Emittenten, falls vorhanden, mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts/EU-IPO-Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt/EU-IPO-Prospekt aufgenommen wurden.

Punkt 4.1.1

Angaben zu wesentlichen Veränderungen in der Schulden- und Finanzierungsstruktur des Emittenten seit dem Ende der letzten Geschäftsperiode, für die Angaben im Prospekt/EU-IPO-Prospekt gemacht wurden. Enthält der Prospekt/EU-IPO-Prospekt Zwischenfinanzinformationen, können sich diese Angaben auf den Zeitraum seit dem Ende der letzten Zwischenberichtsperiode, für die Finanzinformationen in den Prospekt/EU-IPO-Prospekt aufgenommen wurden, beziehen.

Punkt 4.1.2

Angaben über voraussichtliche Quellen für Finanzierungsmittel, die zur Erfüllung der in Punkt 4.4.2 genannten Verpflichtungen erforderlich sind.

Punkt 4.2

Überblick über die Geschäftstätigkeit

Punkt 4.2.1

Strategie und Ziele

Beschreibung der Geschäftsstrategie und der strategischen Ziele des Emittenten (sowohl in finanzieller als auch in einer etwaigen nichtfinanziellen Hinsicht). In dieser Beschreibung sind auch die zukünftigen Herausforderungen und die Aussichten des Emittenten zu berücksichtigen.

Sofern relevant, wird in dieser Beschreibung auch das Regelungsumfeld, in dem der Emittent tätig ist, berücksichtigt.

Punkt 4.2.2

Haupttätigkeitsbereiche

Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich:

a)

der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen;

b)

Angaben über etwaige wichtige neue Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die seit der Veröffentlichung des letzten geprüften Abschlusses eingeführt wurden.

Punkt 4.2.3

Wichtigste Märkte

Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist.

Punkt 4.3

Organisationsstruktur

Punkt 4.3.1

Ist der Emittent Teil einer Gruppe und sofern noch nicht an anderer Stelle im Prospekt/EU-IPO-Prospekt vorgelegt und für ein Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt nötig, ein Diagramm der Organisationsstruktur.

Der Emittent kann das Diagramm auch durch eine kurze Beschreibung der Gruppe und seiner Stellung innerhalb der Gruppe ersetzen oder ergänzen, falls dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist.

Punkt 4.3.2

Eine eindeutige Erklärung, dass der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig ist, sofern zutreffend, und eine Erläuterung dieser Abhängigkeit.

Punkt 4.4

Investitionen

Punkt 4.4.1

Sofern nicht an anderer Stelle im Prospekt/EU-IPO-Prospekt vorgelegt, eine Beschreibung (einschließlich des Betrages) der wesentlichen Investitionen seit dem Ende des von den in den Prospekt/EU-IPO-Prospekt aufgenommenen historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums bis zum Datum des Prospekts/EU-IPO-Prospekts.

Punkt 4.4.2

Beschreibung aller wesentlichen laufenden oder bereits fest beschlossenen Investitionen des Emittenten, einschließlich, sofern für die Geschäftstätigkeit des Emittenten bedeutend, der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

Punkt 4.5

Trendinformationen

Punkt 4.5.1

Eine Beschreibung der wichtigsten aktuellen Trends bei Produktion, Umsatz und Vorräten sowie bei Kosten und Verkaufspreisen zwischen dem Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Datum des Prospekts/EU-IPO-Prospekts. Die Informationen dürfen ausschließlich auf qualitativer Grundlage bereitgestellt werden. Quantitative Prognosen sind nicht erforderlich.

Punkt 4.6

Gewinnprognosen oder -schätzungen

Punkt 4.6.1

Hat ein Emittent eine (noch ausstehende und gültige) Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, ist diese Prognose oder Schätzung in den Prospekt/EU-IPO-Prospekt aufzunehmen. Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese noch ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und ist darzulegen, warum eine solche Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. Eine solche ungültige Prognose oder Schätzung unterliegt nicht den unter den Punkten 4.6.2 und 4.6.3 genannten Anforderungen.

Punkt 4.6.2

Nimmt ein Emittent eine neue Gewinnprognose oder -schätzung oder eine bereits einmal veröffentlichte Gewinnprognose oder -schätzung gemäß Punkt 4.6.1 auf, hat die Gewinnprognose oder -schätzung klar und unmissverständlich zu sein und sie hat eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen.

Die Prognose oder Schätzung hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

a)

Bei den Annahmen wird klar zwischen jenen unterschieden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen.

b)

Die Annahmen sind plausibel, für die Anleger leicht verständlich, spezifisch sowie präzise und entsprechen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen, die der Prognose zugrunde liegen.

c)

Die im Rahmen einer Prognose getroffenen Annahmen lenken die Aufmerksamkeit des Anlegers auf jene Unsicherheitsfaktoren, die das Ergebnis der Prognose wesentlich verändern könnten.

Punkt 4.6.3

Der Prospekt/EU-IPO-Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt:

a)

Vergleichbarkeit mit den historischen Finanzinformationen,

b)

Konsistenz mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten.

ABSCHNITT 5

LAGEBERICHT, EINSCHLIEẞLICH NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG

Punkt 5.1

Zweck dieses Abschnitts ist es, die Lageberichte und konsolidierten Lageberichte nach Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG, falls zutreffend, und nach Kapitel 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU für die von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeiträume, gegebenenfalls einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und des entsprechenden Bestätigungsurteils gemäß der Richtlinie 2013/34/EU, entweder mittels Verweis einzubeziehen oder die darin enthaltenen Informationen aufzunehmen.

ABSCHNITT 6

ERKLÄRUNG ZUM GESCHÄFTSKAPITAL

Punkt 6.1

Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll.

ABSCHNITT 7

MODALITÄTEN UND BEDINGUNGEN DER WERTPAPIERE

Punkt 7.1

Angaben zu den Wertpapieren

Punkt 7.1.1

Beschreibung von Art und Gattung der Wertpapiere, einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN).

Punkt 7.1.2

Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

Punkt 7.1.3

Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen.

Im Falle von stückelos vorliegenden Wertpapieren, Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts.

Punkt 7.1.4

Währung der Wertpapieremission.

Punkt 7.1.5

Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

a)

Dividendenrechte:

i)

feste(r) Termin(e), zu dem/denen der Anspruch entsteht;

ii)

Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten;

iii)

Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber;

iv)

Dividendensatz bzw. Methode zu dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ);

b)

Stimmrechte;

c)

Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung;

d)

Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten;

e)

Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös;

f)

Tilgungsklauseln;

g)

Wandelbedingungen.

Punkt 7.1.6

Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen.

Punkt 7.1.7

Angabe des Emissionstermins oder bei Neuemissionen des voraussichtlichen Emissionstermins.

Punkt 7.1.8

Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere.

Punkt 7.1.9

Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten.

Punkt 7.1.10

Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat.

Punkt 7.1.11

a)

Erklärung zur Existenz etwaiger auf den Emittenten anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften oder Regelungen zu Übernahmen und zur Möglichkeit etwaiger hemmender Maßnahmen;

b)

kurze Beschreibung der Rechte und Verpflichtungen des Aktionärs im Falle obligatorischer Übernahmeangebote und/oder von Ausschluss- oder Andienungsregeln in Bezug auf die Wertpapiere;

c)

Angabe öffentlicher Übernahmeangebote vonseiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei auch der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat.

Punkt 7.1.12

Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU.

ABSCHNITT 8

EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT/ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL

Punkt 8.1

Konditionen des öffentlichen Angebots von Wertpapieren. Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung

Punkt 8.1.1

Angebotskonditionen

Punkt 8.1.2

Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe der maximalen Zahl der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum.

Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der Wertpapiere im Prospekt/EU-IPO-Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt/EU-IPO-Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens drei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann.

Punkt 8.1.3

Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens.

Punkt 8.1.4

Zeitpunkt und Umstände, zu dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und Angabe, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann.

Punkt 8.1.5

Beschreibung einer etwaigen Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.

Punkt 8.1.6

Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).

Punkt 8.1.7

Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist.

Punkt 8.1.8

Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

Punkt 8.1.9

Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse.

Punkt 8.1.10

Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte.

Punkt 8.2

Verteilungs- und Zuteilungsplan

Punkt 8.2.1

Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden.

Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben.

Punkt 8.2.2

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen.

Punkt 8.2.3

Offenlegung vor der Zuteilung

a)

Aufteilung des Angebots in Tranchen, einschließlich der institutionellen Tranche, der Privatkundentranche und der Tranche für die Beschäftigten des Emittenten und sonstige Tranchen;

b)

Bedingungen, zu denen eine Rückforderung eingesetzt werden kann, Höchstgrenze einer solchen Rückforderung und alle eventuell anwendbaren Mindestprozentsätze für einzelne Tranchen;

c)

zu verwendende Zuteilungsmethode oder -methoden für die Privatkundentranche und die Tranche für die Beschäftigten des Emittenten im Falle der Mehrzuteilung dieser Tranchen;

d)

Beschreibung einer etwaigen vorher festgelegten Vorzugsbehandlung, die bestimmten Kategorien von Anlegern oder bestimmten Gruppen Nahestehender (einschließlich Friends-and-family-Programme) bei der Zuteilung vorbehalten wird, des Prozentsatzes des für die Vorzugsbehandlung vorgesehenen Angebots und der Kriterien für die Aufnahme in derlei Kategorien oder Gruppen;

e)

Angabe des Umstands, ob die Behandlung der Zeichnungen oder der bei der Zuteilung zu zeichnenden Angebote eventuell von der Gesellschaft abhängig gemacht werden kann, durch die oder mittels deren diese Zeichnungen oder Angebote vorgenommen werden;

f)

angestrebte Mindesteinzelzuteilung, falls vorhanden, innerhalb der Privatkundentranche;

g)

Bedingungen für das Schließen des Angebots sowie der Termin, zu dem das Angebot frühestens geschlossen werden darf;

h)

Angabe der Tatsache, ob Mehrfachzeichnungen zulässig sind und wenn nicht, wie trotzdem auftauchende Mehrfachzeichnungen behandelt werden.

Punkt 8.3

Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist

Punkt 8.4

Preisfestsetzung

Punkt 8.4.1

Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden, und etwaiger Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

Punkt 8.4.2

Ist der Preis nicht bekannt, dann gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 Angabe entweder

a)

des Höchstkurses, soweit vorhanden;

b)

der Bewertungsmethoden und -kriterien und/oder der Bedingungen, nach denen der endgültige Emissionskurs festgelegt wurde oder wird, und eine Erläuterung etwaiger Bewertungsmethoden.

Können weder Buchstabe a noch b in der Wertpapierbeschreibung angegeben werden, wird in der Wertpapierbeschreibung angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von bis zu drei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann.

Punkt 8.4.3

Verfahren für die Offenlegung des Angebotspreises.

Verfügen die Aktionäre des Emittenten über Vorkaufsrechte und werden diese Rechte eingeschränkt oder entzogen, ist die Basis des Emissionspreises anzugeben, wenn die Emission in bar erfolgt, zusammen mit den Gründen und den Begünstigten einer solchen Beschränkung oder eines solchen Entzugs.

Besteht tatsächlich oder potenziell ein wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Angebotspreis und den effektiven Barkosten der von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder des oberen Managements sowie von nahe stehenden Personen bei Transaktionen im letzten Jahr erworbenen Wertpapiere oder deren Recht darauf, ist ein Vergleich des öffentlichen Beitrags zum vorgeschlagenen öffentlichen Angebot und der effektiven Bar-Beiträge dieser Personen einzufügen.

Punkt 8.5

Platzierung und Übernahme (Underwriting)

Punkt 8.5.1

Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

Punkt 8.5.2

Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land.

Punkt 8.5.3

Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder ‚zu den bestmöglichen Bedingungen‘ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

Punkt 8.5.4

Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird.

Punkt 8.6

Zulassung zum Handel und Handelsmodalitäten

Punkt 8.6.1

Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt, einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Punkt 8.6.2

Anzugeben sind alle geregelten Märkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTF, an denen nach Kenntnis des Emittenten bereits Wertpapiere derselben Gattung wie die angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Punkt 8.6.3

Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF beantragt werden soll oder die öffentlich angeboten werden, Wertpapiere der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Gattungen für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der Wertpapiere anzugeben, auf die sich diese Geschäfte beziehen.

Punkt 8.6.4

Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF, Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage.

Punkt 8.6.5

Detailangaben zu einer Stabilisierung gemäß den Punkten 8.6.5.1 bis 8.6.5.6 im Falle einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF, wenn ein Emittent oder ein Aktionär mit einer Verkaufsoption eine Mehrzuteilungsoption erteilt hat oder ansonsten vorgeschlagen wird, dass Kursstabilisierungsmaßnahmen mit einem Angebot zu ergreifen sind:

Punkt 8.6.5.1

Die Tatsache, dass die Stabilisierung eingeleitet werden kann, dass es keine Gewissheit dafür gibt, dass sie eingeleitet wird und jederzeit gestoppt werden kann.

Punkt 8.6.5.2

Die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen auf eine Stützung des Marktpreises der Wertpapiere während des Stabilisierungszeitraums abzielen.

Punkt 8.6.5.3

Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen die Stabilisierung erfolgen kann.

Punkt 8.6.5.4

Die Identität der für die Stabilisierungsmaßnahmen nach jeder Rechtsordnung verantwortlichen Person, es sei denn, sie ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt.

Punkt 8.6.5.5

Die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen zu einem Marktpreis führen können, der über dem liegt, der sich sonst ergäbe.

Punkt 8.6.5.6

Der Ort, an dem die Stabilisierung vorgenommen werden kann, einschließlich, sofern relevant, der Bezeichnung des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze.

Punkt 8.6.6

Mehrzuteilung und Greenshoe-Option

Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF:

a)

Existenz und Umfang einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option;

b)

Dauer einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option;

c)

etwaige Bedingungen für die Inanspruchnahme einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit oder Ausübung der Greenshoe-Option.

Punkt 8.7

Wertpapierinhaber mit Verkaufsoption

Punkt 8.7.1

Name und Anschrift der Person oder des Instituts, die/das Wertpapiere zum Verkauf anbietet; Wesensart etwaiger Positionen oder sonstiger wesentlicher Verbindungen, die die Person mit Verkaufspositionen in den letzten drei Jahren bei dem Emittenten oder etwaigen Vorgängern oder verbundenen Unternehmen innehatte oder mit diesen unterhielt.

Punkt 8.7.2

Zahl und Gattung der von jedem Wertpapierinhaber mit Verkaufsposition angebotenen Wertpapiere.

Punkt 8.7.3

Im Zusammenhang mit Lock-up-Vereinbarungen ist Folgendes anzugeben:

a)

beteiligte Parteien,

b)

Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung,

c)

der Zeitraum des ‚Lock-up‘.

Punkt 8.8

Verwässerung

Punkt 8.8.1

Ein Vergleich des Anteils am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass existierende Aktionäre die neuen Aktien nicht zeichnen.

Punkt 8.8.2

Kommt es für existierende Aktionäre unabhängig von einer Ausübung ihres Bezugsrechts zu einer Verwässerung, da ein Teil der relevanten Aktienemission bestimmten Anlegern vorbehalten ist (z. B. bei einer Platzierung bei institutionellen Anlegern in Kombination mit einem Angebot an Aktionäre), ist die Verwässerung anzugeben, zu der es für existierende Aktionäre kommen wird, auch wenn diese Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben (zusätzlich zu der unter Punkt 8.8.1 beschriebenen Situation, wenn sie dies nicht tun).

ABSCHNITT 9

UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Punkt 9.1

Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management

Punkt 9.1.1

Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die diese Personen neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese Tätigkeiten für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgans;

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien;

c)

sämtliche Mitglieder des oberen Managements, die für die Feststellung relevant sind, ob der Emittent über die für die Führung der Geschäfte erforderliche Kompetenz und Erfahrung verfügt.

Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis c genannten Personen.

Punkt 9.1.2

Für jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten und für jede der in Punkt 9.1.1 Buchstaben b und c genannten Personen detaillierte Angabe der einschlägigen Managementkompetenz und -erfahrung sowie folgende Angaben:

a)

detaillierte Angaben zu etwaigen Schuldsprüchen in Bezug auf betrügerische Straftaten während zumindest der letzten fünf Jahre;

b)

detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen in Bezug auf die genannten Personen vonseiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und eventuell Angabe des Umstands, ob diese Personen jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten während zumindest der letzten fünf Jahre als untauglich angesehen wurden.

Liegen keine der genannten Umstände vor, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 9.2

Vergütungen und sonstige Leistungen

Soweit nicht an anderer Stelle im Prospekt/EU-IPO-Prospekt dargelegt, für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr für die in Punkt 9.1.1 Buchstabe a genannten Personen.

Punkt 9.2.1

Betrag der Vergütungen (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen vom Emittenten und seinen Tochterunternehmen für Dienstleistungen gezahlt oder gewährt wurden, die für den Emittenten oder seine Tochtergesellschaften von jeglicher Person in jeglicher Funktion erbracht wurden. Diese Angaben sind auf Einzelfallbasis beizubringen, es sei denn, eine individuelle Offenlegung ist im Herkunftsland des Emittenten nicht erforderlich oder wird vom Emittenten nicht auf eine andere Art und Weise öffentlich vorgenommen.

Punkt 9.2.2

Gesamthöhe der vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften gebildeten Reserven oder Rückstellungen für Pensions- und Rentenzahlungen oder ähnliche Leistungen.

Punkt 9.3

Aktienbesitz und Aktienoptionen

In Bezug auf die in Punkt 9.1.1. unter Buchstaben a und c genannten Personen sind so aktuelle Angaben wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Aktienoptionen des Emittenten beizubringen.

Punkt 9.4

Erklärung, ob der Emittent der/den auf ihn anwendbaren Corporate-Governance-Regelung(en) genügt, zusammen mit einem Verweis auf diese Corporate-Governance-Regelung(en).

ABSCHNITT 10

FINANZINFORMATIONEN

Punkt 10.1

Historische Finanzinformationen

Punkt 10.1.1

Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk für jedes Geschäftsjahr.

Punkt 10.1.2

Änderung des Bilanzstichtages

Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 24 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 24 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab.

Punkt 10.1.3

Rechnungslegungsstandards

Die Finanzinformationen werden gemäß den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das Unionsrecht übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar, so werden die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards erstellt:

a)

den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert;

b)

den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen.

Punkt 10.1.4

Änderung des Rechnungslegungsrahmens

Die letzten geprüften historischen Finanzinformationen, die Vergleichsinformationen für das vorangegangene Jahr enthalten, sind in einer Form darzustellen und zu erstellen, die mit den Rechnungslegungsstandards konsistent ist, gemäß denen der folgende Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Änderungen innerhalb des auf den Emittenten anwendbaren Rechnungslegungsrahmens machen keine Neuerstellung des geprüften Abschlusses erforderlich. Beabsichtigt der Emittent jedoch die Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards in seinem nächsten veröffentlichten Abschluss, so ist zumindest ein vollständiger Abschluss (wie durch IAS 1 ‚Darstellung des Abschlusses‘ bzw. IFRS 18 ‚Darstellung und Angaben im Abschluss‘ festgelegt) einschließlich Vergleichsinformationen in einer Form zu erstellen, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Punkt 10.1.5

Geprüfte Finanzinformationen, die gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt werden, müssen Folgendes enthalten:

a)

die Bilanz,

b)

die Gewinn- und Verlustrechnung,

c)

die Kapitalflussrechnung,

d)

die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen.

Punkt 10.1.6

Konsolidierte Abschlüsse

Erstellt der Emittent sowohl einen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in den Prospekt/EU-IPO-Prospekt aufzunehmen.

Punkt 10.1.7

Alter der Finanzinformationen

Der Bilanzstichtag des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht länger zurückliegen als:

a)

18 Monate ab dem Datum des Prospekts/EU-IPO-Prospekts, wenn der Emittent geprüfte Zwischenabschlüsse in den Prospekt/EU-IPO-Prospekt aufnimmt; oder

b)

16 Monate ab dem Datum des Prospekts/EU-IPO-Prospekts, wenn der Emittent ungeprüfte Zwischenabschlüsse in den Prospekt/EU-IPO-Prospekt aufnimmt.

Enthält der Prospekt/EU-IPO-Prospekt keine Zwischenfinanzinformationen, darf der Bilanzstichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses nicht länger als 16 Monate ab dem Datum des Prospekts/EU-IPO-Prospekts zurückliegen.

Punkt 10.2

Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen

Punkt 10.2.1

Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese Informationen in den Prospekt/EU-IPO-Prospekt aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Prüfung unterzogen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben.

Ein Prospekt/EU-IPO-Prospekt, der mehr als neun Monate nach dem Datum des letzten geprüften Abschlusses erstellt wurde, muss Zwischenfinanzinformationen enthalten, die u. U. keiner Prüfung unterzogen wurden (auf diesen Fall ist eindeutig hinzuweisen) und die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten.

Zwischenfinanzinformationen werden je nach Fall entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellt.

Bei Emittenten, die weder der Richtlinie 2013/34/EU noch der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegen, müssen diese Zwischenfinanzinformationen einen Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des letzten Geschäftsjahres beinhalten, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende entsprechend dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung erfüllt.

Punkt 10.3

Prüfung der jährlichen Finanzinformationen

Punkt 10.3.1

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für den Prospekt/EU-IPO-Prospekt vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

Punkt 10.3.1a

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern diese Vermerke Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.

Punkt 10.3.2

Angabe sonstiger Informationen im Prospekt/EU-IPO-Prospekt, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden.

Punkt 10.3.3

Wurden die Finanzinformationen im Prospekt/EU-IPO-Prospekt nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Informationen und die Tatsache anzugeben, dass die Informationen ungeprüft sind.

Punkt 10.4

Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten

Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden; andernfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 10.5

Pro-forma-Finanzinformationen

Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre.

Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Diese Pro-forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang 20 zu erstellen und müssen die darin geforderten Angaben enthalten.

Den Pro-forma-Finanzinformationen wird ein Vermerk beigefügt, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde.

ABSCHNITT 11

ANGABEN ZU ANTEILSEIGNERN UND WERTPAPIERINHABERN

Punkt 11.1

Hauptaktionäre

Punkt 11.1.1

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe jeglicher Person, die direkt oder indirekt eine Beteiligung von 5 % oder mehr am Eigenkapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten hält, einschließlich des Betrags der Beteiligung dieser Person zum Datum des Prospekts/EU-IPO-Prospekts; andernfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 11.1.2

Angabe, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben, oder andernfalls eine entsprechende Erklärung.

Punkt 11.1.3

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung.

Punkt 11.1.4

Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen oder diese verhindern könnte.

Punkt 11.2

Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Punkt 11.2.1

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten; andernfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 11.3

Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management — Interessenkonflikte

Punkt 11.3.1

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 9.1.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen und/oder sonstigen Verpflichtungen sind klar anzugeben. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, wird eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Ferner ist jegliche Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren eine unter Punkt 9.1.1 genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde.

Zudem sind die Einzelheiten aller Veräußerungsbeschränkungen anzugeben, die die unter Punkt 9.1.1 genannten Personen für die von ihnen gehaltenen Wertpapiere des Emittenten für einen bestimmten Zeitraum vereinbart haben.

Punkt 11.4

Geschäfte mit verbundenen Parteien

Punkt 11.4.1

Soweit die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten keine Anwendung finden, sind folgende Angaben für den Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum des Prospekts/EU-IPO-Prospekts vorzulegen:

a)

Art und Umfang der Geschäfte, die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für den Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben.

b)

Betrag oder Prozentsatz, zu dem die Geschäfte mit verbundenen Parteien Bestandteil des Umsatzes des Emittenten sind.

Finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommene internationale Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten Anwendung, so werden die unter Buchstaben a und b genannten Informationen nur für diejenigen Geschäfte angegeben, die seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den geprüfte Finanzinformationen veröffentlicht wurden, getätigt wurden.

Punkt 11.5

Aktienkapital

Punkt 11.5.1

Aufzunehmen sind die Angaben unter den Punkten 11.5.2 bis 11.5.7 im Jahresabschluss zum Stichtag der jüngsten Bilanz:

Punkt 11.5.2

Höhe des ausgegebenen Kapitals und für jede Gattung des Aktienkapitals:

a)

der Gesamtbetrag des genehmigten Aktienkapitals des Emittenten;

b)

Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien und Zahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Aktien;

c)

Nennwert pro Aktie bzw. Angabe, dass die Aktien keinen Nennwert haben; und

d)

Abgleich zwischen der Zahl der ausstehenden Aktien zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres.

Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des Zeitraums, auf den sich der Jahresabschluss bezieht, mit anderen Aktiva als Barmitteln eingezahlt, so ist dies anzugeben.

Punkt 11.5.2a

Gibt es mehr als eine Gattung vorhandener Aktien:

a)

eine Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an jede Gattung gebunden sind;

b)

eine Beschreibung der Identität der Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien, die mehr als 5 % der Stimmrechte aller Aktien der Gesellschaft ausmachen, sowie gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten in deren Namen berechtigt sind, sofern sie jeweils der Gesellschaft bekannt sind.

Punkt 11.5.3

Sollten Aktien vorhanden sein, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben.

Punkt 11.5.4

Angabe der Anzahl, des Buchwertes sowie des Nennbetrags der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals des Emittenten sind und die vom Emittenten selbst oder in seinem Namen oder von Tochtergesellschaften des Emittenten gehalten werden.

Punkt 11.5.5

Angabe etwaiger wandelbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder etwaiger Wertpapiere mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Wandlung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind.

Punkt 11.5.6

Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht ausgegebenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung.

Punkt 11.5.7

Angaben, ob auf den Anteil eines Mitglieds der Gruppe ein Optionsrecht besteht oder ob bedingt oder bedingungslos vereinbart wurde, einen Anteil an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über solche Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben.

Punkt 11.6

Satzung und Statuten der Gesellschaft

Punkt 11.6.1

Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die eine Verzögerung, einen Aufschub oder die Verhinderung eines Wechsels in der Beherrschung des Emittenten bewirken könnten.

Punkt 11.7

Wichtige Verträge

Punkt 11.7.1

Kurze Zusammenfassung jedes im letzten Jahr vor der Veröffentlichung des Prospekts/EU-IPO-Prospekts abgeschlossenen wesentlichen Vertrags (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist.

ABSCHNITT 12

DIVIDENDENPOLITIK

Punkt 12.1

Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen; oder andernfalls eine entsprechende Erklärung.

Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb des durch den Jahresabschluss abgedeckten Zeitraums. Wurde die Zahl der Aktien des Emittenten geändert, ist eine Bereinigung zu Vergleichszwecken vorzunehmen, sofern dies nicht im Abschluss offengelegt wird.

ABSCHNITT 13

INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUGRUNDE LIEGENDEN WERTPAPIERE UND DEN EMITTENTEN DER ZUGRUNDE LIEGENDEN WERTPAPIERE (falls zutreffend)

Punkt 13.1

Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung.

Punkt 13.2

Gegebenenfalls Informationen über den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung.

ABSCHNITT 14

INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTIMMUNG (falls zutreffend)

Punkt 14.3

Gegebenenfalls Informationen über die Zustimmung gemäß Artikel 23 dieser Verordnung.

ABSCHNITT 15

VERFÜGBARE DOKUMENTE

Punkt 15.1

Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Prospekts/EU-IPO-Prospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können:

a)

die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den Prospekt/EU-IPO-Prospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können.


ANHANG XIII

ANHANG 16

PROSPEKT FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE

(nach Anhang 7 und 14)

ABSCHNITT 1

ZUSAMMENFASSUNG

Punkt 1.1

Eine Zusammenfassung, sofern in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 verlangt.

ABSCHNITT 2

RISIKOFAKTOREN

Punkt 2.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind und die die Fähigkeit des Emittenten beeinflussen können, seinen sich aus den Wertpapieren ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift ‚Risikofaktoren‘.

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, in einer dieser Bewertung entsprechenden Reihenfolge angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Prospekts bestätigt.

Punkt 2.2

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift ‚Risikofaktoren‘.

Offenzulegende Risiken umfassen

a)

jene, die sich aus dem Grad der Nachrangigkeit eines Wertpapiers ergeben, sowie die Auswirkungen auf die voraussichtliche Höhe oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Zahlungen an die Inhaber von Wertpapieren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens, einschließlich, soweit relevant, der Insolvenz eines Kreditinstituts oder dessen Abwicklung oder Umstrukturierung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU;

b)

wenn die Wertpapiere garantiert werden, die spezifischen und wesentlichen Risiken bezüglich des Garantiegebers, soweit diese Risiken für die Fähigkeit des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, relevant sind.

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten sowie die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, in einer dieser Bewertung entsprechenden Reihenfolge angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Prospekts bestätigt.

Kategorie A

ABSCHNITT 3

VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VONSEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Punkt 3.1

Nennung aller Personen, die für die Angaben im Prospekt bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Kategorie A

Punkt 3.2

Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Prospekt ihres Wissens richtig sind und dass der Prospekt keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten.

Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Prospekts genannten Angaben, für die diese Personen verantwortlich sind, ihres Wissens richtig sind und diese Teile des Prospekts keine Auslassungen enthalten, die die Aussage verzerren könnten.

Kategorie A

Punkt 3.3

Wird in den Prospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:

a)

Name,

b)

Geschäftsadresse,

c)

Qualifikationen,

d)

das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden.

Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Prospekts für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde.

Kategorie A

Punkt 3.4

Wurden Angaben vonseiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

Kategorie C

Punkt 3.5

Eine Erklärung, dass

a)

der Prospekt durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde,

b)

[Bezeichnung der zuständigen Behörde] diesen Prospekt nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt hat,

c)

die Billigung durch die zuständige Behörde nicht als Befürwortung des Emittenten oder Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand dieses Prospekts sind, zu erachten ist,

d)

Anleger ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen sollten.

Kategorie A

Punkt 3.6

Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind.

Punkt 3.6.1

Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen.

Kategorie C

Punkt 3.7

Weitere Angaben

Punkt 3.7.1

Werden an einer Emission beteiligte Berater im Prospekt genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben.

Kategorie C

Punkt 3.7.2

Es ist anzugeben, welche anderen im Prospekt enthaltenen Angaben von den Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen.

Kategorie A

Punkt 3.7.3

Angabe der Ratings, die im Auftrag des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren für Wertpapiere erstellt wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn solche Ratings von der Ratingagentur veröffentlicht wurden.

Kategorie C

Punkt 3.7.4

(kleinanlegerspezifisch)

Wird die Zusammenfassung teilweise durch die in Artikel 8 Absatz 3 unter den Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben ersetzt, all diese Angaben, soweit diese noch nicht an anderer Stelle im Prospekt offengelegt wurden.

Kategorie C

ABSCHNITT 3a

GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT, VERWENDUNG DER ERLÖSE UND KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS ODER ZULASSUNG ZUM HANDEL (kleinanlegerspezifisch)

Punkt 3a.1

(kleinanlegerspezifisch)

Gründe für das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel.

Gegebenenfalls Angabe der geschätzten Gesamtkosten der Emission/des Angebots und der geschätzten Nettoerlöse. Diese Kosten und Erlöse sind jeweils nach den einzelnen wichtigsten Zweckbestimmungen aufzuschlüsseln und nach Priorität dieser Zweckbestimmungen darzustellen. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben.

Kategorie C

ABSCHNITT 3b

VERWENDUNG DER ERLÖSE UND KOSTEN DER ZULASSUNG ZUM HANDEL (großanlegerspezifisch)

Punkt 3b.1

(großanlegerspezifisch)

Die Zweckbestimmung der Erlöse und die geschätzten Nettoerlöse.

Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel.

Kategorie C

ABSCHNITT 4

STRATEGIE, LEISTUNGSFÄHIGKEIT UND UNTERNEHMENSUMFELD

Punkt 4.1

Angaben zum Emittenten:

a)

gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten;

b)

Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI);

c)

Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist;

d)

Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung des Emittenten, seine Anschrift, die Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), die Website des Emittenten, falls vorhanden, mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden;

e)

jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für eine Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind;

f)

Angabe der Ratings, die für den Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden.

Punkt 4.2

Überblick über die Geschäftstätigkeit

Punkt 4.2.1

Haupttätigkeitsbereiche

Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen.

Punkt 4.3

Organisationsstruktur

Punkt 4.3.1

Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe. Dies kann in Form oder unter Beifügung eines Diagramms der Organisationsstruktur erfolgen, sofern dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist.

Punkt 4.3.2

Eine eindeutige Erklärung, dass der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig ist, sofern zutreffend, und eine Erläuterung dieser Abhängigkeit.

Punkt 4.4

Trendinformationen

Punkt 4.4.1

Eine Beschreibung

a)

jeder wesentlichen Verschlechterung der Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses; und

b)

jeder wesentlichen Änderung der Finanz- und Ertragslage der Gruppe seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den bis zum Datum des Prospekts Finanzinformationen veröffentlicht wurden.

Sind weder Buchstabe a noch Buchstabe b anwendbar, gibt der Emittent eine entsprechende Erklärung ab.

Gegebenenfalls können weitere negative Erklärungen abgegeben werden. Die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen dürfen ausschließlich auf qualitativer Grundlage bereitgestellt werden. Quantitative Prognosen sind nicht erforderlich.

Punkt 4.5

Gewinnprognosen oder -schätzungen

Punkt 4.5.1

Nimmt ein Emittent freiwillig eine Gewinnprognose oder -schätzung in den Prospekt auf, muss diese Prognose oder Schätzung klar und unmissverständlich sein und hat sie eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen.

Die Prognose oder Schätzung hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

a)

Bei den Annahmen wird klar zwischen jenen unterschieden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen.

b)

Die Annahmen sind plausibel, für die Anleger leicht verständlich, spezifisch sowie präzise und entsprechen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen, die der Prognose zugrunde liegen.

c)

Die im Rahmen einer Prognose getroffenen Annahmen lenken die Aufmerksamkeit des Anlegers auf jene Unsicherheitsfaktoren, die das Ergebnis der Prognose wesentlich verändern könnten.

Punkt 4.5.2

Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt:

a)

Vergleichbarkeit mit dem Jahresabschluss;

b)

Konsistenz mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten.

ABSCHNITT 5

MODALITÄTEN UND BEDINGUNGEN DER WERTPAPIERE

Punkt 5.1

Angaben zu den Wertpapieren

Punkt 5.1.1

a)

Beschreibung von Art und Gattung der Wertpapiere.

Kategorie B

b)

Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) der Wertpapiere.

Kategorie C

Punkt 5.1.2

Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

Kategorie A

Punkt 5.1.3

Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen.

Kategorie A

Im Falle von stückelos vorliegenden Wertpapieren, Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts.

Kategorie C

Punkt 5.1.4

Währung der Wertpapieremission.

Kategorie C

Punkt 5.1.5

Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU.

Kategorie A

Punkt 5.1.6

Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

Kategorie B

Punkt 5.1.7

a)

Nominaler Zinssatz;

Kategorie C

b)

Bestimmungen zur Zinsschuld;

Kategorie B

c)

Datum, ab dem die Zinsen fällig werden;

Kategorie C

d)

Zinsfälligkeitstermine;

Kategorie C

e)

Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen.

Kategorie B

Ist der Zinssatz nicht festgelegt:

a)

Angabe der Art des Basiswerts;

Kategorie A

b)

Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt;

Kategorie C

c)

Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird;

Kategorie B

d)

Angaben darüber, wo Angaben über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswertes und seine Volatilität auf elektronischem Wege eingeholt werden können und ob dies mit Kosten verbunden ist (kleinanlegerspezifisch);

Kategorie C

 

e)

Beschreibung aller etwaigen Ereignisse, die eine Störung des Marktes oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen;

Kategorie B

f)

alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen;

Kategorie B

g)

Name der Berechnungsstelle;

Kategorie C

h)

wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine klare und umfassende Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind (kleinanlegerspezifisch).

Kategorie B

Punkt 5.1.8

Fälligkeitstermin.

Kategorie C

Detailangaben zu den Tilgungsmodalitäten, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist sie unter Angabe der Tilgungsbedingungen und -voraussetzungen zu beschreiben.

Kategorie B

Punkt 5.1.9

(kleinanlegerspezifisch)

Angabe der Rendite.

Kategorie C

Beschreibung der Methode zur Berechnung der Rendite in Kurzform.

Kategorie B

Punkt 5.1.10

Vertretung der Inhaber von Nichtdividendenwerten unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der für diese Vertretung geltenden Bestimmungen. Angabe der Website, auf der die Öffentlichkeit die Verträge, die diese Repräsentationsformen regeln, kostenlos einsehen kann.

Kategorie B

Punkt 5.1.11

Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren Wertpapiere geschaffen und/oder begeben wurden oder werden.

Kategorie C

Punkt 5.1.12

Angabe des Emissionstermins oder bei Neuemissionen des voraussichtlichen Emissionstermins.

Kategorie C

Punkt 5.1.13

Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere.

Kategorie A

Punkt 5.1.14

(kleinanlegerspezifisch)

Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten.

Kategorie A

Punkt 5.1.15

Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat.

Kategorie C

ABSCHNITT 6

EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT (kleinanlegerspezifisch)

Punkt 6.1

(kleinanlegerspezifisch)

Einzelheiten zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren (Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung)

Punkt 6.1.1

(kleinanlegerspezifisch)

Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist das Emissionsvolumen nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum.

Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens drei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann.

Kategorie C

Punkt 6.1.2

(kleinanlegerspezifisch)

Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens.

Kategorie C

Punkt 6.1.3

(kleinanlegerspezifisch)

Beschreibung einer etwaigen Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.

Kategorie C

Punkt 6.1.4

(kleinanlegerspezifisch)

Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).

Kategorie C

Punkt 6.1.5

(kleinanlegerspezifisch)

Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

Kategorie C

Punkt 6.1.6

(kleinanlegerspezifisch)

Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse.

Kategorie C

Punkt 6.1.7

(kleinanlegerspezifisch)

Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte.

Kategorie C

Punkt 6.2

(kleinanlegerspezifisch)

Verteilungs- und Zuteilungsplan

Punkt 6.2.1

(kleinanlegerspezifisch)

Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden.

Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben.

Kategorie C

Punkt 6.3

(kleinanlegerspezifisch)

Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist

Kategorie C

Punkt 6.4

(kleinanlegerspezifisch)

Preisfestsetzung

Punkt 6.4.1

(kleinanlegerspezifisch)

Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden.

Kategorie C

Punkt 6.4.2

(kleinanlegerspezifisch)

Alternativ zu Punkt 6.4.1, Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Veröffentlichung.

Kategorie B

Punkt 6.4.3

(kleinanlegerspezifisch)

Angabe der Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

Kategorie C

Punkt 6.5

(kleinanlegerspezifisch)

Platzierung und Übernahme (Underwriting)

Punkt 6.5.1

(kleinanlegerspezifisch)

Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

Kategorie C

Punkt 6.5.2

(kleinanlegerspezifisch)

Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land.

Kategorie C

Punkt 6.5.3

(kleinanlegerspezifisch)

Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder ‚zu den bestmöglichen Bedingungen‘ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

Kategorie C

Punkt 6.5.4

(kleinanlegerspezifisch)

Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird.

Kategorie C

ABSCHNITT 6a

EINZELHEITEN ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL

Punkt 6a.1

Gesamtbetrag der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere.

Kategorie C

Punkt 6a.2

a)

Angabe des geregelten Marktes oder anderen Drittlandsmarktes, KMU-Wachstumsmarktes oder MTF, an dem die Wertpapiere gehandelt werden und für die ein Prospekt veröffentlicht wurde.

Kategorie B

b)

Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Kategorie C

Punkt 6a.3

Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land.

Kategorie C

Punkt 6a.4

(kleinanlegerspezifisch)

Anzugeben sind alle geregelten Märkte, Drittlandsmärkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTF, an denen nach Wissen des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die öffentlich angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Kategorie C

Punkt 6a.5

(kleinanlegerspezifisch)

Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer bindenden Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage.

Kategorie C

Punkt 6a.6

(kleinanlegerspezifisch)

Emissionspreis der Wertpapiere

Kategorie C

ABSCHNITT 7

ESG-BEZOGENE INFORMATIONEN (falls zutreffend)

Punkt 7.1

Gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung.

ABSCHNITT 8

UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Punkt 8.1

Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management

Punkt 8.1.1

Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die diese Personen neben der Tätigkeit bei diesem Emittenten ausüben, sofern diese Tätigkeiten für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgans;

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

ABSCHNITT 9

FINANZINFORMATIONEN

Punkt 9.1

Historische Finanzinformationen

Punkt 9.1.1

Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die das letzte Geschäftsjahr abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, in dem der Emittent tätig war), sowie der Bestätigungsvermerk für dieses Geschäftsjahr.

Punkt 9.1.2

Änderung des Bilanzstichtages

Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 12 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 12 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab.

Punkt 9.1.3

(großanlegerspezifisch)

Rechnungslegungsstandards (großanlegerspezifisch)

Die Finanzinformationen werden gemäß den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das Unionsrecht übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar, so werden die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards erstellt:

a)

den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert;

b)

den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern.

Ansonsten sind folgende Angaben in den Prospekt aufzunehmen:

a)

Eine eindeutige Erklärung dahin gehend, dass die in den Prospekt aufgenommenen Finanzinformationen nicht nach den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das Unionsrecht übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden und sich für den Fall, dass die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 auf die historischen Finanzinformationen angewandt worden wäre, wesentlich unterscheiden könnten.

b)

Unmittelbar nach den historischen Finanzinformationen eine Beschreibung der Unterschiede zwischen der von der Union verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und den Rechnungslegungsgrundsätzen, die der Emittent bei der Erstellung seines Jahresabschlusses zugrunde gelegt hat.

Punkt 9.1.3a

(kleinanlegerspezifisch)

Rechnungslegungsstandards (kleinanlegerspezifisch)

Die Finanzinformationen werden gemäß den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das Unionsrecht übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar, so werden die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards erstellt:

a)

den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert;

b)

den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen.

Punkt 9.1.4

Geprüfte Finanzinformationen, die gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt werden, müssen Folgendes enthalten:

a)

die Bilanz,

b)

die Gewinn- und Verlustrechnung,

c)

die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen.

Punkt 9.1.5

Konsolidierte Abschlüsse

Erstellt der Emittent sowohl einen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in den Prospekt aufzunehmen.

Punkt 9.1.6

Alter der Finanzinformationen

Die Bilanz des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht älter als 18 Monate sein, gerechnet ab dem Datum des Prospekts.

Punkt 9.1.7

(kleinanlegerspezifisch)

Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen (kleinanlegerspezifisch)

Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese Informationen in den Prospekt aufzunehmen. Wurden diese halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Prüfung unterzogen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben.

Ein Prospekt, der mehr als neun Monate nach dem Datum des letzten geprüften Abschlusses erstellt wurde, muss halbjährliche Finanzinformationen enthalten, die u. U. keiner Prüfung unterzogen wurden (auf diesen Fall ist eindeutig hinzuweisen) und die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten.

Halbjährliche Finanzinformationen werden je nach Fall entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellt.

Bei Emittenten, die weder der Richtlinie 2013/34/EU noch der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegen, müssen diese halbjährlichen Finanzinformationen einen Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des letzten Geschäftsjahres beinhalten, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende entsprechend dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung erfüllt.

Punkt 9.2

Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

Punkt 9.2.1

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für den Prospekt vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

Ansonsten sind folgende Angaben in den Prospekt aufzunehmen:

a)

eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

b)

eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.

Punkt 9.2.1a

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern diese Vermerke Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.

Punkt 9.2.2

Angabe sonstiger Informationen im Prospekt, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden.

Punkt 9.2.3

Wurden die Finanzinformationen im Prospekt nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Informationen und die Tatsache anzugeben, dass die Informationen ungeprüft sind.

Punkt 9.3

Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten

Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden; andernfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

ABSCHNITT 10

ANGABEN ZU ANTEILSEIGNERN UND WERTPAPIERINHABERN

Punkt 10.1

Hauptaktionäre

Punkt 10.1.1

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung.

Punkt 10.1.2

Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte.

Punkt 10.2

Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Punkt 10.2.1

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten; andernfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 10.3

Interessenkonflikte von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen

Punkt 10.3.1

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 8.1.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen und/oder sonstigen Verpflichtungen sind klar anzugeben. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, wird eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Punkt 10.4

Wichtige Verträge

Punkt 10.4.1

Kurze Zusammenfassung aller nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit geschlossenen wichtigen Verträge, die dazu führen könnten, dass ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist.

ABSCHNITT 11

INFORMATIONEN ZUM GARANTIEGEBER (falls zutreffend)

Punkt 11.1

Gegebenenfalls Informationen zum Garantiegeber gemäß Artikel 22 dieser Verordnung.

ABSCHNITT 12

INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUGRUNDE LIEGENDEN WERTPAPIERE UND DEN EMITTENTEN DER ZUGRUNDE LIEGENDEN WERTPAPIERE (falls zutreffend)

Punkt 12.1

Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung.

Punkt 12.2

Gegebenenfalls Informationen über den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung.

ABSCHNITT 13

INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTIMMUNG (falls zutreffend)

Punkt 13.1

Gegebenenfalls Informationen über die Zustimmung gemäß Artikel 23 dieser Verordnung.

ABSCHNITT 14

VERFÜGBARE DOKUMENTE

Punkt 14.1

Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Prospekts gegebenenfalls die folgenden Dokumente eingesehen werden können:

a)

die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den Prospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können.


ANHANG XIV

In Anhang 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erhält Abschnitt 2 Punkt 2.2.2 folgende Fassung:

„Punkt 2.2.2

Erklärung zur Art des Basiswerts.

Kategorie A

Angaben darüber, wo Angaben zum Basiswert und über die vergangene und künftige Wertentwicklung dieses Basiswertes und seine Volatilität auf elektronischem Wege eingeholt werden können und ob dies mit Kosten verbunden ist.

Kategorie C

Handelt es sich bei dem Basiswert um ein Wertpapier, Angabe:

a)

des Namens des Wertpapieremittenten;

Kategorie C

b)

der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN).

Kategorie C

Handelt es sich beim Basiswert um eine Referenzeinheit oder eine Referenzverbindlichkeit (für Credit-linked-Wertpapiere):

a)

Besteht die Referenzeinheit oder Referenzverbindlichkeit aus einer einzigen Einheit oder Verbindlichkeit oder im Falle eines Pools von Basiswerten, wenn eine einzige Referenzeinheit oder Referenzverbindlichkeit einen Anteil am Pool von mindestens 20 % hat:

i)

verfügt die Referenzeinheit (oder der Emittent der Referenzverbindlichkeit), nach Kenntnis des Emittenten oder soweit für ihn aus den von der Referenzeinheit (oder vom Emittenten der Referenzverbindlichkeit) veröffentlichten Informationen ersichtlich, über keine zum Handel an einem geregelten Markt, gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Wertpapiere, Angaben zur Referenzeinheit (oder zum Emittenten der Referenzverbindlichkeit), als wäre sie (bzw. er) der Emittent (in Übereinstimmung mit dem Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte (mit Ausnahme von Punkten, die als kleinanlegerspezifisch gekennzeichnet sind));

Kategorie A

ii)

verfügt die Referenzeinheit (oder der Emittent der Referenzverbindlichkeit), nach Kenntnis des Emittenten oder soweit für ihn aus den von der Referenzeinheit (oder vom Emittenten der Referenzverbindlichkeit) veröffentlichten Informationen ersichtlich, über zum Handel an einem geregelten Markt, gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassene Wertpapiere, Angabe des Namens, der ISIN, der Anschrift, des Landes der Gründung, der Branche bzw. Branchen, in der bzw. in denen die Referenzeinheit (oder der Emittent der Referenzverbindlichkeit) tätig ist, und des Namens des Marktes, an dem die Wertpapiere zugelassen sind.

Kategorie C

 

b)

Im Falle eines Basiswerte-Pools, wenn eine einzige Referenzeinheit oder Referenzverbindlichkeit einen Anteil am Pool von mindestens 20 % hat:

i)

die Namen der Referenzeinheiten oder der Emittenten der Referenzverbindlichkeit und

Kategorie C

ii)

die ISIN.

Kategorie C

Wenn es sich bei dem Basiswert um einen Index handelt:

a)

Bezeichnung des Indexes;

Kategorie C

b)

Beschreibung des Indexes, wenn er vom Emittenten oder einer derselben Gruppe angehörenden juristischen Person zusammengestellt wird, oder Beschreibung des Indexes, der durch eine juristische oder natürliche Person zur Verfügung gestellt wird, die in Verbindung mit dem Emittenten oder in dessen Namen handelt, es sei denn, der Prospekt enthält die folgenden Erklärungen:

i)

sämtliche Regeln des Indexes und Informationen zu seiner Wertentwicklung sind kostenlos auf der Website des Emittenten oder des Indexanbieters abrufbar;

ii)

die Regeln des Indexes (einschließlich Indexmethode für die Auswahl und die Neuabwägung der Indexbestandteile, Beschreibung von Marktstörungen und Anpassungsregeln) basieren auf vorher festgelegten und objektiven Kriterien.

Kategorie B

Buchstabe b kommt nicht zur Anwendung, wenn der Administrator des Indexes in das von der ESMA geführte öffentliche Register gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingetragen ist.

c)

Wird der Index nicht vom Emittenten zusammengestellt, den Ort, wo Informationen zu diesem Index erhältlich sind.

Kategorie C

Wenn es sich bei dem Basiswert um einen Zinssatz handelt, eine Beschreibung des Zinssatzes.

Kategorie C

Fällt der Basiswert nicht in die in diesem Punkt genannten Kategorien, enthält die Wertpapierbeschreibung gleichwertige Angaben.

Kategorie C

Besteht der Basiswert aus einem Korb von Basiswerten, eine wie in diesem Punkt beschriebene Angabe für jeden einzelnen Basiswert und Angabe der entsprechenden Gewichtung jedes einzelnen Basiswertes im Korb.

Kategorie C

(1)  Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj).“


ANHANG XV

In Anhang 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erhält Abschnitt 2 folgende Fassung:

„ABSCHNITT 2

ZUR VERFÜGUNG ZU STELLENDE INFORMATIONEN FÜR DEN FALL, DASS DER EMITTENT DES BASISWERTS EIN UNTERNEHMEN DERSELBEN GRUPPE IST

Punkt 2.1

Ist der Emittent des Basiswerts ein Unternehmen derselben Gruppe, sind für diesen Emittenten die gleichen Informationen bereitzustellen wie im Registrierungsformular für Dividendenwerte gemäß Anhang 1 oder falls zutreffend

a)

die in Anhang 30 Abschnitte 2 bis 8 und 16 genannten Informationen für einen EU-Folgeprospekt;

b)

die in Anhang 34 Abschnitte 2 bis 10 und 17 genannten Informationen für einen EU-Wachstumsemissionsprospekt.“

Kategorie A


ANHANG XVI

Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 2 Punkt 2.2.11 erhält folgende Fassung:

„Punkt 2.2.11

Setzen sich die Aktiva aus Schuldverschreibungen von maximal fünf Schuldnern zusammen, bei denen es sich um juristische Personen handelt, oder werden diese von maximal fünf juristischen Personen garantiert oder sind einem Schuldner oder einem die Schuldverschreibungen garantierenden Unternehmen 20 oder mehr Prozent der Aktiva zuzurechnen oder werden, nach Kenntnis des Emittenten oder soweit für ihn aus den von dem/den Schuldner(n) veröffentlichten Informationen ersichtlich, 20 oder mehr Prozent der Aktiva von einem einzigen Garantiegeber garantiert, so ist eine der beiden folgenden Angaben zu machen:

 

a)

Angaben über jeden Schuldner oder Garantiegeber, als wäre er ein Emittent, der ein Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte erstellt (mit Ausnahme von Punkten, die als kleinanlegerspezifisch gekennzeichnet sind);

Kategorie A

b)

wenn es sich um einen Schuldner oder Garantiegeber handelt, dessen Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt, gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, sein Name, seine Anschrift, das Land seiner Gründung, seine wesentlichen Geschäftstätigkeiten/seine Anlagestrategie und die Bezeichnung des Marktes, an dem seine Wertpapiere zugelassen sind.“

Kategorie C

b)

Abschnitt 2 Punkt 2.2.16 erhält folgende Fassung:

„Punkt 2.2.16

Umfassen mehr als 10 % der Aktiva Dividendenwerte, die nicht an einem geregelten oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, sind eine Beschreibung dieser Dividendenwerte sowie Angaben für jeden Emittenten dieser Wertpapiere beizubringen, die den Angaben vergleichbar sind, die im Registrierungsformular für Dividendenwerte oder, sofern zutreffend, im Registrierungsformular für Anteilsscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden, verlangt werden.“

Kategorie A


ANHANG XVII

In Anhang 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9.

Zusätzliche Wertpapiercodes.“


ANHANG XVIII

ANHANG 23

NICHTDIVIDENDENWERTE, DIE DAMIT BEWORBEN WERDEN, DASS SIE ESG-FAKTOREN BERÜCKSICHTIGEN ODER ESG-ZIELE VERFOLGEN

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE ANGABEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN NICHTDIVIDENDENWERTE

Punkt 1

Angaben über die Nichtdividendenwerte.

Punkt 1.1

Eine klare Erläuterung, damit die Anleger die ESG-Faktoren, die bei den Nichtdividendenwerten berücksichtigt werden, oder die ESG-Ziele, die mit den Nichtdividendenwerten verfolgt werden, besser verstehen können. Diese Erläuterung muss eindeutig und faktengestützt sein und Folgendes umfassen:

Kategorie B

Punkt 1.1.1

Werden die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Nichtdividendenwerte damit beworben, dass sie gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) taxonomiekonform oder taxonomiefähig sind oder der EU-Taxonomie anderweitig entsprechen, ist eindeutig anzugeben, welcher Mindestprozentsatz der Erlöse für taxonomiekonforme Tätigkeiten verwendet wird.

Kategorie C

Punkt 1.1.2

Werden die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Nichtdividendenwerte damit beworben, dass sie mit einem Klassifizierungssystem, das nicht die EU-Taxonomie ist und in dem Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist, festgelegt sind, (im Folgenden ‚Klassifizierungssystem Dritter‘) im Einklang stehen, dafür infrage kommen oder diesem anderweitig entsprechen:

a)

eindeutige Angabe des Klassifizierungssystems Dritter und, dass es sich nicht um die EU-Taxonomie handelt;

b)

eindeutige Beschreibung, wie mit dem Klassifizierungssystem Dritter sicherstellt wird, dass mit den Wirtschaftstätigkeiten ein wesentlicher Beitrag zu bestimmten Umweltzielen geleistet wird;

c)

Angabe eines elektronischen Links, zusammen mit einem Hinweis, dass die Informationen auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, es sei denn, sie werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis in den Prospekt aufgenommen, zu folgenden Punkten, sofern zutreffend:

i)

technische Bewertungskriterien,

ii)

Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen,

iii)

soziale Mindestschutzbestimmungen des Klassifizierungssystems Dritter.

Enthält das Klassifizierungssystem Dritter keinen der Punkte i bis iii, so ist dies eindeutig anzugeben.

Kategorie A

 

d)

eindeutige Angabe des Mindestprozentsatzes der Erlöse, der für Wirtschaftstätigkeiten verwendet wird, die mit dem Klassifizierungssystem Dritter im Einklang stehen.

Kategorie C

Punkt 1.1.3

Werden die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Nichtdividendenwerte damit beworben, dass sie mit bestimmten Marktstandards oder Kennzeichnungsanforderungen in Bezug auf die berücksichtigten ESG-Faktoren oder die verfolgten ESG-Ziele im Einklang stehen:

a)

Angabe des Marktstandards oder der Kennzeichnung;

b)

Angabe eines elektronischen Links zu den Offenlegungen im Zusammenhang mit diesem Marktstandard oder dieser Kennzeichnung, z. B. einem geltenden Rahmen, und zu allgemeinen Informationen über den Marktstandard oder die Kennzeichnung zusammen mit einem Hinweis, dass die Informationen auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, es sei denn, sie werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis in den Prospekt aufgenommen.

Kategorie A

ABSCHNITT 2

NICHTDIVIDENDENWERTE MIT ESG-BEZOGENER VERWENDUNG DER ERLÖSE (2)

Punkt 2.1

In Bezug auf Nichtdividendenwerte mit ESG-bezogener Verwendung der Erlöse:

Punkt 2.1.1

a)

Eine Liste der nachhaltigen Projekte und Tätigkeiten, für die die Erlöse aus den Nichtdividendenwerten verwendet werden sollen.

b)

Eine Beschreibung

i)

des Ziels und der Merkmale der zu finanzierenden einschlägigen nachhaltigen Projekte oder Tätigkeiten sowie der Kriterien, anhand deren bestimmt wird, dass diese Projekte oder Tätigkeiten nachhaltig sind;

ii)

aller zulässigen Abweichungen von dieser Zuweisung, gegebenenfalls einschließlich der Bedingungen, unter denen solche Abweichungen möglich sind.

Wurden die nachhaltigen Projekte oder Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Billigung des Prospekts noch nicht ermittelt, legen die Emittenten die Kriterien offen, die zur Ermittlung der betreffenden Projekte herangezogen werden.

Kategorie B

ABSCHNITT 3

AN NACHHALTIGKEITSZIELE GEKNÜPFTE NICHTDIVIDENDENWERTE (3)

Punkt 3.1

In Bezug auf an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Nichtdividendenwerte:

Punkt 3.1.1

Eine Beschreibung der finanziellen Merkmale der Wertpapiere wie Zins- oder Prämienzahlungen, die durch die Erfüllung oder Nichterfüllung der ESG-Ziele beeinflusst werden, einschließlich der Mittel zur Berechnung der Zins- oder Tilgungsbeträge.

Diese Offenlegung umfasst

a)

eine Erläuterung der ausgewählten wesentlichen Leistungsindikatoren (KPI) und Nachhaltigkeitsziele;

b)

die Berechnungsmethodik für die KPI und Nachhaltigkeitsziele;

c)

Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, Folgendes zu verstehen:

i)

ob die KPI und die damit verbundenen Nachhaltigkeitsziele mit den einschlägigen sektorspezifischen, wissenschaftlich fundierten Zielen (sofern vorhanden) im Einklang stehen;

ii)

die Kohärenz der KPI und der damit verbundenen Nachhaltigkeitsziele mit der Nachhaltigkeitsstrategie des Emittenten.

Kategorie B

Punkt 3.1.2

Falls es zu einer vorzeitigen Tilgung kommen kann, Angaben zu etwaigen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsleistung einer Investition.

Kategorie B

ABSCHNITT 4

STRUKTURIERTE NICHTDIVIDENDENWERTE, DIE DAMIT BEWORBEN WERDEN, DASS SIE EINE ESG-KOMPONENTE AUFWEISEN ODER EIN ESG-ZIEL VERFOLGEN

Punkt 4.1

In Bezug auf Nichtdividendenwerte, die damit beworben werden, dass sie ESG-Faktoren berücksichtigen oder ESG-Ziele verfolgen, die an einen Basiswert gekoppelt sind, der für die Bewertung der ESG-Faktoren oder ESG-Ziele wesentlich ist:

Punkt 4.1.1

a)

Eine Beschreibung des Basiswerts und der entsprechenden berücksichtigten ESG-Faktoren und verfolgten ESG-Ziele.

b)

Eine Erläuterung, wie die Verwendung eines Basiswerts mit den Nachhaltigkeitsmerkmalen, die mit den Nichtdividendenwerte gefördert werden, oder mit dem Ziel nachhaltiger Investitionen vereinbar ist.

Alternativ ein elektronischer Link zu der/den Website(s), wo die unter Buchstabe a und/oder b genannten Angaben verfügbar sind, zusammen mit einem Hinweis, dass die Informationen auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, es sei denn, sie werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis in den Prospekt aufgenommen.

Kategorie C

Punkt 4.1.2

Handelt es sich beim Basiswert der öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere um einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert oder einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2011 oder um einen Referenzwert mit einem ESG-Gütesiegel, so sind diese Tatsache, der Referenzwert-Administrator und gegebenenfalls das ESG-Gütesiegel anzugeben.

Kategorie C

Punkt 4.1.3

Wenn die Nichtdividendenwerte nicht als Nichtdividendenwerte mit ESG-bezogener Verwendung der Erlöse gelten, eine Erklärung, dass die Nichtdividendenwerte keine Direktinvestition in ein nachhaltiges Produkt oder nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, einschließlich Produkten oder Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung des Übergangs, darstellen.

Kategorie B

ABSCHNITT 5

WEITERE ANGABEN

Punkt 5.1

Entscheidet sich der Emittent für die Verwendung von ESG-Ratings für Nichtdividendenwerte, die damit beworben werden, dass sie ESG-Faktoren berücksichtigen oder ESG-Ziele verfolgen, Angabe eines elektronischen Links zu diesen Ratings, zusammen mit einem Hinweis, dass die Informationen auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, es sei denn, sie werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis in den Prospekt aufgenommen.

Kategorie C

Punkt 5.2

Einen elektronischen Link zu der Website, auf der Anleger auf externe Bewertungen oder Stellungnahmen unabhängiger Dritter zu den Nichtdividendenwerten, die ESG-Faktoren berücksichtigen oder ESG-Ziele verfolgen, zugreifen können, sofern vorhanden, zusammen mit einem Hinweis, dass die Informationen auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, es sei denn, sie werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis in den Prospekt aufgenommen.

Kategorie B

Punkt 5.3

Angabe, ob Informationen nach der Emission bereitgestellt werden und wo diese Informationen gemeldet werden (sofern vorhanden).

Kategorie B

(1)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).

(2)  Bei Nichtdividendenwerten mit ESG-bezogener Verwendung der Erlöse handelt es sich um Nichtdividendenwerte, deren Erlöse oder ein gleichwertiger Betrag für ESG-bezogene Projekte oder Tätigkeiten verwendet werden (sollen).

(3)  Bei an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Nichtdividendenwerten handelt es sich um Nichtdividendenwerte, bei denen die finanziellen und/oder strukturellen Merkmale variieren können, je nachdem, ob der Emittent vorab festgelegte ESG-Ziele erreicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1061/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)