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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1052

23.7.2026

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1052 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2026

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4 und Artikel 239 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließender Verbringung und Handhabung.

(2)

In Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden Gegenstand und Anwendungsbereich der genannten Delegierten Verordnung beschrieben und es wird unter anderem auf Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union sowie für die Verbringung und Handhabung solcher Sendungen nach ihrem Eingang verwiesen. Gelatine und Kollagen im Sinne von Anhang I Nummern 7.7 und 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gelten aufgrund ihres Herstellungsverfahrens als Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die kein Risiko in Bezug auf in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429 fallende Tierseuchen darstellen. Bei hochverarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgeführt sind, handelt es sich um Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die nachgewiesen wurde, dass die Behandlung der für ihre Herstellung verwendeten Rohstoffe jegliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausschließt. Es ist daher angezeigt, Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auszunehmen. Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Ferner sind in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats genehmigte Artenschutzprogramme eingeführt werden, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 von der Anwendung der spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union ausgenommen. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Ausschlusses zu gewährleisten, sollte dieser stattdessen als Ausnahme in Artikel 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgesehen werden, in dem Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union vorbehaltlich verfahrens- und materiellrechtlicher Bedingungen festgelegt sind. Darüber hinaus sollte es der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats gestattet sein, nicht nur den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, sondern auch von deren Bruteiern für von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats genehmigte Artenschutzprogrammen zu erlauben. Die Artikel 1 und 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an die Anwendung spezifischer Bedingungen im Zusammenhang mit der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -gebiets oder der Zone derselben in Bezug auf bestimmte Seuchen. Um die Anwendbarkeit spezifischer Bedingungen, die nicht auf die Seuchenfreiheit beschränkt sind, zu präzisieren, ist es angezeigt, zusätzliche Bestimmungen über die Anwendbarkeit weiterer spezifischer Bedingungen oder Tiergesundheitsgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Form eines neuen Artikels 10a in die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 aufzunehmen.

(5)

In den Artikeln 21, 43 und 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Anforderungen an die Identifizierung von Huftieren, Laufvögeln bzw. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln festgelegt. Um die Übereinstimmung dieser Bestimmungen mit den einschlägigen ISO-Normen zu gewährleisten, sollten die Artikel 21, 43 und 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 daher entsprechend geändert werden.

(6)

Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an Huftiere, die Teil einer für den Eingang in die Union bestimmten Sendung sind. Gemäß Absatz 6 des genannten Artikels müssen Sendungen mit Equiden je nach der gemäß Anhang XI Nummer 1 bestimmten Statusgruppe, der das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben in der Liste zugewiesen wurde, die spezifischen Anforderungen gemäß Anhang XI Nummer 2 erfüllen. Um die Ausbreitung relevanter Equidenseuchen aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben in das Gebiet der Union zu verhindern, ist es erforderlich, dass diese spezifischen Anforderungen auch auf ein Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben angewandt werden, in dem/der während des in Anhang IV Nummer 2 oder 3 angegebenen Zeitraums eine Seuche gemäß Anhang XI Nummern 2.1 bis 2.5 gemeldet wurde. Artikel 24 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. Wurde jedoch in dem Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben nie eine Seuche gemäß Anhang XI Nummern 2.1 bis 2.5 gemeldet oder ist sie während des in Anhang IV Nummer 2 oder 3 angegebenen Zeitraums nicht aufgetreten, so sollten die Tiere der Sendung von den spezifischen Anforderungen gemäß Anhang XI Nummer 2 ausgenommen werden, und Sendungen von Equiden sollten in die Union verbracht werden dürfen. Daher sollte Artikel 24 der genannten Delegierten Verordnung ein neuer Absatz 7 angefügt werden, in dem diese Möglichkeit vorgesehen wird. Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

In den Artikeln 148 und 149 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Anforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen festgelegt. Darüber hinaus sind in Anhang XXV Teil B der genannten Delegierten Verordnung spezifische Bedingungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch festgelegt, das aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. der gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde. Um eine angemessene Risikominderung zu gewährleisten, sollten diese spezifischen Bedingungen in Bezug auf die Möglichkeiten zur Gewinnung von frischem Fleisch für die Herstellung von Fleischerzeugnissen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, in Artikel 148 Buchstabe b bzw. Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 berücksichtigt werden. Die Artikel 148 und 149 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

In Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Anforderungen an die Behandlung von Milcherzeugnissen festgelegt, die aus Drittländern in die Union verbracht werden. Artikel 121 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an die Behandlung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen frische oder rohe Erzeugnisse, einschließlich Milcherzeugnisse, für den Eingang in die Union. Aus Gründen der Kohärenz sollte Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dahin gehend geändert werden, dass er auf Artikel 121 Bezug nimmt. Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

In Artikel 157 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Anforderungen an den Eingang von Sendungen von Milcherzeugnissen in die Union festgelegt, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen und aus Milch hergestellt werden. Diese Anforderungen sollten geändert werden, um den Eingang in die Union von Sendungen von Milcherzeugnissen zu ermöglichen, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen und aus Rohmilch oder daraus hergestellten Milcherzeugnissen hergestellt wurden. Artikel 157 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

In Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Eiprodukten festgelegt. Diese Anforderungen sollten geändert werden, um unter bestimmten Bedingungen den Eingang von Sendungen von Eiprodukten in die Union zu ermöglichen, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für den Eingang von Eiprodukten in die Union gelistet ist. Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Artikel 162 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an den Eingang von verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, in die Union. Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein Verweis auf Teil IV Titel 1 der genannten Delegierten Verordnung aufgenommen wird, in dem unter anderem angegeben wird, wo die risikomindernde Behandlung, die dem Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben und der Tierart des verarbeiteten Erzeugnisses tierischen Ursprungs von der Union in der Liste ausdrücklich zugewiesen wurde, anzuwenden ist. Darüber hinaus sollte aus Gründen der Kohärenz in Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung der Verweis auf die Union durch einen Verweis auf einen Mitgliedstaat ersetzt werden. Artikel 162 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse oder Eiprodukte oder beides enthalten und die so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind. In diesem Artikel sollten detailliertere Anforderungen an die Herkunft der Milcherzeugnisse, die zur Herstellung haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, und daran, wo die erforderliche risikomindernde Behandlung erfolgen sollte, festgelegt werden. Darüber hinaus sollte Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an die Hygieneanforderungen an den Eingang zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union angepasst werden, die insbesondere in Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und in Artikel 2 Nummer 9, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission (4) in Bezug auf die Anwendung einer risikomindernden Behandlung und die Begleitdokumentation für Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse oder Eiprodukte oder beides enthalten, festgelegt sind, die so behandelt wurden, dass sie beim Eingang in die Union bei Raumtemperatur haltbar sind. Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

In Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ist vorgesehen, dass Sendungen von Equiden nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. in der keine Impfungen gegen die in Anhang IV Teil C aufgeführten Seuchen der Kategorie A nach Maßgabe der Bedingungen durchgeführt wurden, die in Teil C Nummer 2 des genannten Anhangs dargelegt sind. Um geeignete Risikominderungsmaßnahmen und eine wirksame Überwachung der Afrikanischen Pferdepest zu gewährleisten und um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Verweis auf systematische Impfungen aus Anhang IV Teil C Nummer 2 gestrichen werden. Anhang IV Teil C Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Gemäß Artikel 37 Buchstabe c Ziffer i, Artikel 105 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 141 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 muss die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets, in dem gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, Garantien dafür bieten, dass das Impfprogramm die Anforderungen in Anhang XIII der genannten Delegierten Verordnung erfüllt. Die in diese Impfprogramme aufzunehmenden Mindestinformationen sollten an Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission (5) angeglichen werden. Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die Anhänge XXVII und XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthalten die Listen der risikomindernden Behandlungen für Milch und Milcherzeugnisse bzw. für Eiprodukte. Auf Ersuchen der Kommission bewertete die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bestimmte risikomindernde Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, einschließlich Milch und Milcherzeugnissen sowie Eiprodukten, und die Schlussfolgerungen der EFSA zur Wirksamkeit dieser risikomindernden Behandlungen wurden in einem wissenschaftlichen Gutachten mit dem Titel „Assessment of the control measures of the Category A diseases of the Animal Health Law: prohibitions in restricted zones and risk-mitigating treatments for products of animal origin and other materials“ (6) veröffentlicht. Die Anhänge XXVII und XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten aktualisiert werden, um den in diesem EFSA-Gutachten empfohlenen wirksamen risikomindernden Behandlungen und den geltenden internationalen Standards Rechnung zu tragen. Die Anhänge XXVII und XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden.

(16)

Anhang XXIX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält die Liste der Arten, die für Seuchen empfänglich sind, für die die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen haben. Die EFSA hat in kürzlich abgegebenen Gutachten in Bezug auf die Bakterielle Nierenerkrankung (7), die Infektion mit Gyrodactylus salaris (8) , die Infektiöse Pankreasnekrose (9), die Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (10) und die Frühlingsvirämie der Karpfen (11) Listen der Wassertierarten festgelegt, die für diese Seuchen empfänglich sind. Anhang XXIX des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um diesen EFSA-Gutachten Rechnung zu tragen.

(17)

In Anhang XXX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen bestimmte Arten als Vektoren für gelistete Wassertierseuchen gelten. Für die Infektion mit Microcytos mackini sind in Anhang XXX keine Vektorarten aufgeführt. In einem kürzlich abgegebenen EFSA-Gutachten mit dem Titel „Species which may be acting as vectors or reservoirs of diseases covered by the Animal Health Law: Listed pathogens of molluscs“ (12) wurde Crassostrea virginica als Vektor für die Infektion mit Mikrocytos mackini ermittelt. Anhang XXX des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um diesem EFSA-Gutachten Rechnung zu tragen.

(18)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Darüber hinaus sind in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 Ausnahmen in Bezug auf den Haltungszeitraum für bestimmte Equiden vorgesehen. Die derzeitige Überschrift dieses Artikels bezieht sich fälschlicherweise nur auf Ausnahmeregelungen für registrierte Pferde für Turniere, Rennen und kulturelle Veranstaltungen. Die Überschrift von Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher berichtigt werden, um den Inhalt genauer widerzuspiegeln.

(20)

Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sieht unter anderem eine Ausnahme von der Anforderung vor, dass das Herkunftsdrittland oder -gebiet von Huftieren gemäß Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gelistet sein muss. Es ist erforderlich, Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu berichtigen, um sicherzustellen, dass darin präzise auf Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung Bezug genommen wird. Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(21)

Anhang IV Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält die spezifischen Bedingungen, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets erfüllt werden müssen, wenn das Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben für einen kürzeren als den in der Tabelle in Teil A des genannten Anhangs festgelegten Zeitraum frei von bestimmten Seuchen ist. Der fehlerhafte Verweis auf Zuchtequiden sollte in der Tabelle in Anhang IV Teil B der genannten Delegierten Verordnung aus der Zeile für die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gestrichen werden, da das Überwachungsprogramm, das im Herkunftsbetrieb der für den Versand in die Union bestimmten Equiden durchgeführt wird, alle empfänglichen Tiere abdecken sollte. Anhang IV der der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(22)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die vorliegende Verordnung gilt nicht für den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung von Sendungen der folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

a)

Gelatine und Kollagen im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Anhang I Nummern 7.7 und 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

b)

hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.“

b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel (Titel 3)“

2.

Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

„Artikel 10a

Weitere spezifische Bedingungen

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 10 Absatz 3 genannten spezifischen Bedingungen dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen und aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. — im Falle von Tieren aus Aquakultur — einem Kompartiment derselben stammen, in die Union verbracht werden, wenn sie alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union sowie gegebenenfalls weitere spezifische Bedingungen oder Tiergesundheitsgarantien in Bezug auf gelistete Seuchen erfüllen, die dem gelisteten Drittland, Gebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 231 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 durch die Union in der Liste zugewiesen wurden.

(2)   Etwaige weitere spezifische Bedingungen gemäß Absatz 1 werden unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und h der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt.“

3.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Identifizierung von Huftieren

(1)   Sendungen von anderen Huftieren als Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb individuell gekennzeichnet wurden, und zwar durch mindestens eine der folgenden Identifizierungsmethoden, mit der das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird:

a)

eine herkömmliche Ohrmarke, die sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code;

b)

eine elektronische Ohrmarke, die sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code. Die sichtbaren und die elektronischen Identifizierungscodes müssen übereinstimmen.

(2)   Sendungen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb individuell durch mindestens eine der folgenden Methoden gekennzeichnet wurden:

a)

eine der folgenden Identifizierungsmethoden, mit der das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird:

i)

einen injizierbaren Transponder mit einem Identifizierungscode, bestehend aus dem Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code;

ii)

eine herkömmliche Ohrmarke, die sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code;

iii)

eine elektronische Ohrmarke, die sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code. Die sichtbaren und die elektronischen Identifizierungscodes müssen übereinstimmen.

b)

bei anderen Equiden als zur Schlachtung bestimmten Equiden ein spätestens zum Zeitpunkt der Bescheinigung für den Eingang in die Union ausgestelltes Identifizierungsdokument, in dem

i)

die Tiere beschrieben und abgebildet sind, einschließlich der alternativen Methoden zur Identifizierung, um eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und dem begleitenden Identifizierungsdokument herzustellen;

ii)

Informationen über den individuellen Code enthalten sind, die von einem implantierten injizierbaren Transponder emittiert werden, wenn dieser Code nicht den Spezifikationen gemäß Buchstabe a entspricht.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann Sendungen mit Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, der Eingang in die Union gestattet werden, wenn diese Tiere einzeln durch einen injizierbaren Transponder oder eine alternative Methode zur Identifizierung gekennzeichnet sind, durch die eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und den sie bei der Einfuhr begleitenden Dokumenten sichergestellt wird.

(4)   Bei Huftieren mit einem elektronischen Kennzeichen, das nicht den Normen ISO 11784 und ISO 11785 entspricht, stellt der für den Eingang der betreffenden Sendungen von Huftieren in die Union verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der Identifizierung des Tieres ermöglicht.

(5)   Abweichend von Absatz 1 kann der Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a auf Antrag eines Herkunftsdrittlands oder -gebiets bei der Kommission und mit deren Zustimmung durch einen Code ersetzt werden, der von der Norm ISO 3166-1 abweicht.“

4.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen gilt, dass Sendungen von Equiden nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn die Tiere der Sendung den jeweiligen in Anhang XI Nummer 2 festgelegten spezifischen Anforderungen genügen, und zwar entweder

a)

je nach der Statusgruppe gemäß Anhang XI Nummer 1, welcher das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben in der Liste zugeordnet wurde, oder

b)

wenn während des Zeitraums gemäß Anhang IV Teil A Nummer 2 oder 3 in dem Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben ein Fall/Fälle von Afrikanischer Pferdepest, Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis, Burkholderia mallei (Rotz), Beschälseuche oder Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n).“

b)

Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7)   Abweichend von Absatz 6 Buchstabe a und von den spezifischen Anforderungen gemäß Anhang XI Nummer 2 dürfen Sendungen von Equiden in die Union verbracht werden, wenn in dem Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben eine in der Tabelle in Anhang XI Nummer 1 aufgeführte Seuche niemals gemeldet wurde oder während des in Anhang IV Teil A Nummer 2 oder 3 angegebenen Zeitraums nicht aufgetreten ist.“

5.

Artikel 43 erhält folgende Fassung:

„Artikel 43

Identifizierung von Zucht- und Nutzlaufvögeln

(1)   Sendungen von Zucht- und Nutzlaufvögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb individuell gekennzeichnet wurden, und zwar durch mindestens eine der folgenden Identifizierungsmethoden, die einen Identifizierungscode anzeigt, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird:

a)

eine Halsmarke, die sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -gebiets gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code;

b)

einen injizierbaren Transponder, der lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -gebiets gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code.

(2)   Bei injizierbaren Transpondern, die nicht den Normen ISO 11784 und ISO 11785 entsprechen, stellt der für den Eingang der betreffenden Sendung von Laufvögeln in die Union verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der Identifizierung des Tieres ermöglicht.“

6.

Artikel 53 erhält folgende Fassung:

„Artikel 53

Anforderungen an die Identifizierung in Gefangenschaft gehaltener Vögel

(1)   Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb gekennzeichnet wurden, und zwar durch mindestens eine der folgenden Identifizierungsmethoden, mit der die Tiere eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft werden:

a)

einen verschlossenen Ring, der mindestens an einem Bein des Vogels befestigt wird und sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -gebiets, in dem sie zuerst gekennzeichnet wurden, gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code;

b)

einen injizierbaren Transponder, der lesbar und unauslöschlich einen Identifizierungscode anzeigt, bestehend aus dem Ländercode des Drittlands oder Gebiets, in dem sie zuerst gekennzeichnet wurden, gemäß der Norm ISO 3166-1 und einem eindeutigen numerischen Code.

(2)   Bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die mit einem injizierbaren Transponder gemäß Absatz 1 Buchstabe b gekennzeichnet werden, der nicht den Normen ISO 11784 und ISO 11785 entspricht, stellt der für den Eingang der betreffenden Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der Identifizierung des Tieres ermöglicht.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde unter außergewöhnlichen Umständen in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die den Bestimmungen des genannten Absatzes in Bezug auf die Identifizierungsmethoden und die individuelle Identifikationsnummer nicht entsprechen, zulassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

der endgültige Bestimmungsort des in Gefangenschaft gehaltenen Vogels ist ein geschlossener Betrieb;

b)

der in Gefangenschaft gehaltene Vogel wurde ursprünglich nach einem anderen international anerkannten Standard gekennzeichnet;

c)

es war nicht möglich, den in Gefangenschaft gehaltenen Vogel gemäß den Vorschriften in Absatz 1 neu zu kennzeichnen;

d)

es besteht kein Zweifel an dem Drittland oder Gebiet, in dem der in Gefangenschaft gehaltene Vogel erstmals gekennzeichnet wurde;

e)

durch die Identifizierungsmethode mit dem individuellen Identifizierungscode des in Gefangenschaft gehaltenen Vogels wird das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft.“

7.

In Artikel 62 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 53 bis 61, 115 und 116 kann die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaats den Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel oder ihrer Bruteier, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union genehmigen, wenn:

a)

sie für den Eingang in die Union zu Erhaltungsprogrammen oder von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats akzeptierten Zwecken bestimmt sind, und

b)

die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine spezielle Genehmigung für den Eingang jeder Sendung erteilt und die für diesen Eingang geltenden Vorschriften festgelegt hat.“

8.

Artikel 148 erhält folgende Fassung:

„Artikel 148

Fleischerzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen

Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen, falls die Fleischerzeugnisse der Sendung keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn

a)

das Herkunftsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union gelistet ist und der Eingang von diesem frischen Fleisch in die Union nicht den in Teil IV Titel 2 Kapitel 1 und 2 festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegt;

b)

das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch sämtlichen Anforderungen an den Eingang von frischem Fleisch in die Union entsprach und daher zum Eingang in die Union zulässig war und aus mindestens einem der Folgenden stammt:

i)

dem Drittland, Gebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde,

ii)

einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union ohne Verpflichtung zur Anwendung der spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B gelistet ist,

iii)

einem Mitgliedstaat.“

9.

Artikel 149 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sendungen von Fleischerzeugnissen, die nicht die Anforderungen von Artikel 148 erfüllen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, die von der Union für das Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das Fleischerzeugnis stammt, gemäß Artikel 121 in der Liste festgelegt wurde, und wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch aus mindestens einem der Folgenden stammt:

a)

dem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, oder

b)

einem gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union ohne Verpflichtung zur Anwendung der spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B zugelassen ist,

c)

einem Mitgliedstaat.“

10.

Artikel 155 erhält folgende Fassung:

„Artikel 155

Behandlung von Milcherzeugnissen

Sendungen von Milcherzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung im Einklang mit Artikel 121 und wie in Artikel 156 bzw. 157 vorgeschrieben behandelt wurden.“

11.

Artikel 157 erhält folgende Fassung:

„Artikel 157

Milcherzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen

(1)   Sendungen von Milcherzeugnissen, die den Anforderungen gemäß Artikel 156 nicht entsprechen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung mindestens einer der in Spalte A der Tabelle in Anhang XXVII aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, sofern

a)

sie aus Rohmilch oder daraus hergestellten Milcherzeugnissen verarbeitet und von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius gewonnen wurden;

b)

das Herkunftsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Melkens nicht frei von Maul- und Klauenseuche und Infektionen mit dem Rinderpest-Virus war oder in diesem Zeitraum gegen diese Seuchen geimpft wurde.

(2)   Sendungen von Milcherzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung mindestens einer der in Spalte B der Tabelle in Anhang XXVII aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, falls die Rohmilch oder die daraus hergestellten Milcherzeugnisse, die für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wurden, von anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tierarten stammen.

(3)   Sendungen von Milcherzeugnissen, für deren Verarbeitung Rohmilch oder daraus hergestellte Milcherzeugnisse von mehr als einer Tierart verwendet wurde(n), dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Milcherzeugnisse entweder:

a)

mindestens der strengsten der für jede Herkunftstierart festgelegten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, wenn das Vermischen der Rohmilch bzw. der Milcherzeugnisse vor der endgültigen Verarbeitung zu dem jeweiligen Milcherzeugnis erfolgt; oder

b)

der risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die für jede Herkunftstierart festgelegt wurde, wenn das Vermischen der Erzeugnisse nach der Verarbeitung der einzelnen Zutaten des Milcherzeugnisses erfolgt.“

12.

Artikel 160 erhält folgende Fassung:

„Artikel 160

Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eiprodukte stammen

Sendungen von Eiprodukten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eiprodukte der Sendung entweder:

a)

aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für den Eingang von Eiern in die Union gelistet ist und ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza durchführt, das den Anforderungen entspricht, die festgelegt sind in

i)

Anhang II der vorliegenden Verordnung; oder

ii)

dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH); oder wenn sie

b)

aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für den Eingang von Eiprodukten in die Union gelistet ist und in dem bzw. der sie einer geeigneten risikomindernden Behandlung gemäß den Tabellen in Nummer 1 und 2 in Anhang XXVIII unterzogen wurden, um das Virus der hochpathogenen Aviären Influenza und das Virus der Newcastle-Krankheit abzutöten.“

13.

Artikel 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Titeln 1, 3, 4 und 5 dieses Teils;“

b)

Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

einem Mitgliedstaat; oder“

14.

Artikel 163 erhält folgende Fassung:

„Artikel 163

Spezifische Anforderungen an bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse oder Eiprodukte oder beides enthalten

(1)   Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder Fleischerzeugnisse — ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgeführt sind — enthalten und die so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, dürfen in die Union verbracht werden, wenn sie Folgendes enthalten:

a)

Milcherzeugnisse, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

die Milcherzeugnisse wurden entweder in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen, das bzw. die für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden; und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, ebenfalls für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden;

ii)

die Milcherzeugnisse wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Spalte A oder B der Tabelle in Anhang XXVII unterzogen, die für die Tierarten relevant ist, von denen die Milch stammt, unter der Voraussetzung, dass die Milcherzeugnisse entweder in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, und in dem bzw. der diese risikomindernde Behandlung angewandt wurde; und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, ist für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden;

iii)

die Milcherzeugnisse wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Spalte A oder B der Tabelle in Anhang XXVII unterzogen, die für die Tierarten relevant ist, von denen die Milch stammt, unter der Voraussetzung, dass die Milcherzeugnisse in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, und in dem bzw. der diese risikomindernde Behandlung angewandt wurde; und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, ist ebenfalls für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden;

iv)

die Milcherzeugnisse wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Spalte B der Tabelle in Anhang XXVII unterzogen, unabhängig von der Tierart, von der die Milch stammt, unter der Voraussetzung, dass die Milcherzeugnisse entweder in einem Mitgliedstaat, in dem diese risikomindernde Behandlung angewandt wurde, oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, und in dem bzw. der diese risikomindernde Behandlung angewandt wurde, oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, und in dem bzw. der diese spezifische risikomindernde Behandlung angewandt wurde; und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, ist für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet;

b)

Eiprodukte, die einer geeigneten risikomindernden Behandlung gemäß den Tabellen in Nummer 1 und 2 in Anhang XXVIII unterzogen wurden, um das Virus der hochpathogenen Aviären Influenza und das Virus der Newcastle-Krankheit abzutöten; und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, ist ebenfalls für den Eingang von Eiprodukten in die Union gelistet.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv enthalten, und Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die Eiprodukte gemäß Absatz 1 Buchstabe b enthalten, die so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, wenn diese zusammengesetzten Erzeugnisse in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben hergestellt wurden, das bzw. die nicht ausdrücklich für den Eingang dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union gelistet ist, aber gemäß der vorliegenden Verordnung entweder für den Eingang von Fleischerzeugnissen, Milcherzeugnissen oder Eiprodukten oder für den Eingang von Fischereierzeugnissen in die Union gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist.

(3)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels in die Union verbracht werden, wenn ihnen eine Erklärung beigefügt ist, die einer privaten Bestätigung im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission (*1) entspricht.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Erklärung:

a)

wird Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen nur beigefügt, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse ihren endgültigen Bestimmungsort in der Union haben;

b)

wird vom Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) ausgestellt und unterzeichnet, der für den Eingang der Sendung zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union verantwortlich ist und bescheinigt, dass die zusammengesetzten Erzeugnisse in der Sendung die Anforderungen von Absatz 1 oder 2 oder beiden erfüllen.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).“"

()  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj).

()  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).“

15.

Die Anhänge IV, XIII, XXI und XXVII bis XXX werden gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt berichtigt:

1.

Die Überschrift des Artikels 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Ausnahmen hinsichtlich des Haltungszeitraums von bestimmten Equiden“.

2.

Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von den Anforderungen in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 28 Absatz 1 dürfen Sendungen von Huftieren aus Betrieben in Drittländern oder Gebieten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn sie für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, und sofern:

a)

außergewöhnliche und unvorhergesehene Umstände die Einhaltung dieser Anforderungen unmöglich machen;

b)

die Sendungen den Bedingungen nach Artikel 32 entsprechen.“

3.

Anhang IV wird gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 52 vom 20.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/361/oj).

(6)  Assessment of the control measures of the Category A diseases of the Animal Health Law: prohibitions in restricted zones and risk-mitigating treatments for products of animal origin and other materials, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2022.7443.

(7)  Assessment of listing and categorisation of animal diseases within the framework of the Animal Health Law (Regulation (EU) 2016/429): Bacterial kidney disease (BKD) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8326.

(8)  Assessment of listing and categorisation of animal diseases within the framework of the Animal Health Law (Regulation (EU) 2016/429): infection with Gyrodactylus salaris (GS) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8325.

(9)  Assessment of listing and categorisation of animal diseases within the framework of the Animal Health Law (Regulation (EU) 2016/429): infectious pancreatic necrosis (IPN) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8028.

(10)  Assessment of listing and categorisation of animal diseases within the framework of the Animal Health Law (Regulation (EU) 2016/429): Infection with salmonid alphavirus (SAV) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8327.

(11)  Assessment of listing and categorisation of animal diseases within the framework of the Animal Health Law (Regulation (EU) 2016/429): Spring Viraemia of Carp (SVC) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8324.

(12)  Species which may act as vectors or reservoirs of diseases covered by the Animal Health Law: Listed pathogens of molluscs https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2023.8173.


ANHANG

TEIL A

Änderung bestimmter Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692

Die Anhänge IV, XIII, XXI sowie XXVII bis XXX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang IV Teil C Nummer 2 erhält die Zeile betreffend die Afrikanische Pferdepest folgende Fassung:

„Afrikanische Pferdepest

In dem Herkunftsdrittland oder -gebiet oder der Zone derselben wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union keine Impfung durchgeführt und die Equiden wurden zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union nicht geimpft.“

2.

Anhang XIII Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.    MINDESTANFORDERUNGEN AN IMPFPROGRAMME, DIE IN EINEM DRITTLAND ODER EINEM GEBIET BZW. EINER ZONE DERSELBEN DURCHGEFÜHRT WERDEN

Impfprogramme gegen die hochpathogene Aviäre Influenza, die von einem Drittland oder Gebiet vorgelegt werden, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

eine Begründung für die Einführung der Impfung;

2.

Daten über die epidemiologische Entwicklung der Seuche, einschließlich früherer Ausbrüche bei Geflügel oder Wildvögeln;

3.

die Hauptziele der Impfstrategie, ausgewählte Vogelpopulation(en) und Gebiet;

4.

Risikobewertung auf der Grundlage

von Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in dem betreffenden Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben;

von Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in einem Nachbarland oder -gebiet bzw. einer Zone derselben;

anderer Risikofaktoren wie bestimmte Gebiete, Arten der Geflügelhaltung oder Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;

5.

eine Beschreibung des geografischen Gebiets, in dem geimpft wird, einschließlich Karten;

6.

die Zahl der Betriebe im Impfgebiet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden;

7.

die Zahl der Betriebe, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden und in denen geimpft wird, sofern diese von der Zahl unter Nummer 6 abweicht;

8.

die Arten und Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die von der Impfung ausgenommen sind, und die Begründung für diese Ausnahme;

9.

die Arten und Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in dem geografischen Gebiet, in dem geimpft wird;

10.

die ungefähre Zahl des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den unter Nummer 7 genannten Betrieben;

11.

eine Zusammenfassung der Impfstoffmerkmale, einschließlich des Namens des Produkts/der Produkte und des Herstellers/der Hersteller sowie der Verabreichungswege, der Zulassung und der Qualitätskontrolle sowie Garantien dafür, dass der verwendete Impfstoff keine lebenden Viren der Aviären Influenza (abgeschwächt oder nicht abgeschwächt) enthält;

12.

Handhabung, Lagerung, Bereitstellung, Vertrieb und Verkauf von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza im nationalen Hoheitsgebiet;

13.

die Umsetzung einer DIVA-Strategie zur Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren;

14.

die geplante Dauer der Impfkampagne;

15.

die beabsichtigte endgültige Verwendung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und deren Erzeugnissen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung geimpfter Bruteier;

16.

die Bestimmungen und Beschränkungen für die Verbringung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und deren Erzeugnissen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung geimpfter Bruteier;

17.

klinische Prüfungen und Labortests (wie etwa Wirksamkeitsprüfung und Untersuchung vor der Verbringung) in den Betrieben, in denen geimpft wurde und/oder die in dem Gebiet liegen, in dem geimpft wird;

18.

das Aufzeichnungssystem zur Impfung.“

3.

Anhang XXI Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

die individuelle Identifikationsnummer, die auf dem elektronischen Transponder oder der Tätowierung des Hundes, der Katze oder des Frettchens angegeben ist;“

4.

Die Anhänge XXVII, XXVIII und XXIX erhalten folgende Fassung:

ANHANG XXVII

RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN

 

A

B

Tierarten, von denen die Milch und die Milcherzeugnisse stammen

Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius

andere als Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius

Tiergesundheitsstatus des Drittlands

1.

Drittländer, die in den vorangegangenen 12 Monaten nicht amtlich frei von der Maul- und Klauenseuche waren

2.

Drittländer, in denen gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird

Alle

Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen

Ja

Ja

UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung) bei mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde

Ja

Ja

zweimalige HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber

Ja

Nein

HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert unter 7,0

Ja

Nein

HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde zu erreichen

Ja

Nein

HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung

Ja

Nein

Nein

:

keine Behandlung erlaubt

Ja

:

mögliche Behandlung

ANHANG XXVIII

RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN

1.    BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN ZUR INAKTIVIERUNG DER HOCHPATHOGENEN AVIÄREN INFLUENZA

Die folgenden Behandlungen sind zur Inaktivierung der hochpathogenen Aviären Influenza bei folgenden Eiprodukten geeignet:

Eiprodukt

Hitzebehandlung, wobei die Temperaturen im Kern des Erzeugnisses mindestens den angegebenen Wert für die angegebene Mindestdauer erreichen

Kerntemperatur

(in Grad Celsius (°C))

Behandlungsdauer

(in Sekunden (Sek.) oder Stunden (Std.))

Flüssigeiklar

55,6  °C

870 Sek.

56,7  °C

232 Sek.

Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %

62,2  °C

138 Sek.

Reines Eigelb

60  °C

288 Sek.

Eiklarpulver

67  °C

20 Std.

54,4  °C

513 Std.

Ganze Eier

60  °C

188 Sek.

vollständig gekocht

Vollei-Mischungen

60  °C

188 Sek.

61,1  °C

94 Sek.

vollständig gekocht

2.    BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN ZUR INAKTIVIERUNG EINER INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT

Die folgenden Behandlungen sind zur Inaktivierung einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit bei folgenden Eiprodukten geeignet:

Eiprodukt

Hitzebehandlung, wobei die Temperaturen im Kern des Erzeugnisses mindestens den angegebenen Wert für die angegebene Mindestdauer erreichen

Kerntemperatur

(in Grad Celsius (°C))

Behandlungsdauer

(in Sekunden (Sek.), Minuten (Min.) oder Stunden (Std.))

Flüssigeiklar

55  °C

2 278 Sek.

57  °C

986 Sek.

59  °C

301 Sek.

Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %

55  °C

176 Sek.

Reines Eigelb

61,1  °C

3 Min. und 30 Sek.

60  °C

6 Min. und 12 Sek.

Eiklarpulver

57  °C

50 Std. und 24 Min.

Angereichertes Ei

62,2  °C

3 Min. und 30 Sek.

61,1  °C

6 Min. und 12 Sek.

Gezuckertes/gesalzenes Ei

63,3  °C

3 Min. und 30 Sek.

62,2  °C

6 Min. und 12 Sek.

Ganze Eier

55  °C

2 521 Sek.

57  °C

1 596 Sek.

59  °C

674 Sek.

vollständig gekocht

ANHANG XXIX

LISTEN VON ARTEN, DIE FÜR SEUCHEN EMPFÄNGLICH SIND, FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 226 DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 NATIONALE MAßNAHMEN ERGRIFFEN HABEN

Seuche

Empfängliche Arten

Koi-Herpesvirus-Infektion

Wie in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Abramis brama, Aristichthys nobilis, Carassius auratus, Ctenopharyngodon idella, Cyprinus carpio, Cyprinus carpio koi, Cyprinus rubrofuscus, Danio rerio, Notemingonus crysoleucas, Percocypris pingi, Pimephales promelas, Rutilus kutum, Rutilus rutilus, Silurus glanis

Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

Anoplopoma fimbria, Lota lota, Notropis cornutus, Onchorhynchus clarkii, Oncorhyncus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus tshawytscha, Pimephales promelas, Plecoglossus altivelis, Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis, Salvelinus namaycush, Salmo salar, Salmo trutta, Thymallus thymallus

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Anarhichas minor, Anguilla anguilla, Anguilla japonica, Brevoortia tyrannus, Channa striata, Coregonus lavaretus, Ctenolabrus rupestris, Danio rerio, Dicentrarchus labrax, Esox lucius, Gadus morhua, Hippoglossus hippoglossus, Limanda limanda, Morone saxatilis, Merluccius merluccius, Microstomus kitt, Oncorhynchus clarkii, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus rhodurus, Oncorhynchus tshawytscha, Pleuronectes platessa, Scophthalmus maximus, Salmo salar, Salmo trutta, Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis, Salvelinus namaycush

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Oncorhynchus mykiss, Salmo trutta, Salmo salar, Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis, Salvelinus namaycush, Thymallus thymallus

Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)

Limanda limanda, Oncorhynchus mykiss, Salmo salar, Salvelinus alpinus

5.

In Anhang XXX erhält die Zeile „Infektion mit Mikrocytos mackini“ folgende Fassung:

„Infektion mit Mikrocytos mackini

Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet

Gelten als Vektoren für Mikrocytos mackini, wenn sie mit in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.“

TEIL B

Berichtigung von Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692

In Anhang IV Teil B erhält die Zeile „Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)“ folgende Fassung:

„Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

a)

Die Seuche wurde in den letzten 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet;

b)

die Kommission hat das Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion vorlag.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1052/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)