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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1052 |
23.7.2026 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1052 DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2026
zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4 und Artikel 239 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließender Verbringung und Handhabung. |
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(2) |
In Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden Gegenstand und Anwendungsbereich der genannten Delegierten Verordnung beschrieben und es wird unter anderem auf Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union sowie für die Verbringung und Handhabung solcher Sendungen nach ihrem Eingang verwiesen. Gelatine und Kollagen im Sinne von Anhang I Nummern 7.7 und 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gelten aufgrund ihres Herstellungsverfahrens als Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die kein Risiko in Bezug auf in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429 fallende Tierseuchen darstellen. Bei hochverarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgeführt sind, handelt es sich um Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die nachgewiesen wurde, dass die Behandlung der für ihre Herstellung verwendeten Rohstoffe jegliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausschließt. Es ist daher angezeigt, Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auszunehmen. Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(3) |
Ferner sind in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats genehmigte Artenschutzprogramme eingeführt werden, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 von der Anwendung der spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union ausgenommen. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Ausschlusses zu gewährleisten, sollte dieser stattdessen als Ausnahme in Artikel 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgesehen werden, in dem Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union vorbehaltlich verfahrens- und materiellrechtlicher Bedingungen festgelegt sind. Darüber hinaus sollte es der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats gestattet sein, nicht nur den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, sondern auch von deren Bruteiern für von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats genehmigte Artenschutzprogrammen zu erlauben. Die Artikel 1 und 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an die Anwendung spezifischer Bedingungen im Zusammenhang mit der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -gebiets oder der Zone derselben in Bezug auf bestimmte Seuchen. Um die Anwendbarkeit spezifischer Bedingungen, die nicht auf die Seuchenfreiheit beschränkt sind, zu präzisieren, ist es angezeigt, zusätzliche Bestimmungen über die Anwendbarkeit weiterer spezifischer Bedingungen oder Tiergesundheitsgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Form eines neuen Artikels 10a in die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 aufzunehmen. |
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(5) |
In den Artikeln 21, 43 und 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Anforderungen an die Identifizierung von Huftieren, Laufvögeln bzw. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln festgelegt. Um die Übereinstimmung dieser Bestimmungen mit den einschlägigen ISO-Normen zu gewährleisten, sollten die Artikel 21, 43 und 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an Huftiere, die Teil einer für den Eingang in die Union bestimmten Sendung sind. Gemäß Absatz 6 des genannten Artikels müssen Sendungen mit Equiden je nach der gemäß Anhang XI Nummer 1 bestimmten Statusgruppe, der das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben in der Liste zugewiesen wurde, die spezifischen Anforderungen gemäß Anhang XI Nummer 2 erfüllen. Um die Ausbreitung relevanter Equidenseuchen aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben in das Gebiet der Union zu verhindern, ist es erforderlich, dass diese spezifischen Anforderungen auch auf ein Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben angewandt werden, in dem/der während des in Anhang IV Nummer 2 oder 3 angegebenen Zeitraums eine Seuche gemäß Anhang XI Nummern 2.1 bis 2.5 gemeldet wurde. Artikel 24 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. Wurde jedoch in dem Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben nie eine Seuche gemäß Anhang XI Nummern 2.1 bis 2.5 gemeldet oder ist sie während des in Anhang IV Nummer 2 oder 3 angegebenen Zeitraums nicht aufgetreten, so sollten die Tiere der Sendung von den spezifischen Anforderungen gemäß Anhang XI Nummer 2 ausgenommen werden, und Sendungen von Equiden sollten in die Union verbracht werden dürfen. Daher sollte Artikel 24 der genannten Delegierten Verordnung ein neuer Absatz 7 angefügt werden, in dem diese Möglichkeit vorgesehen wird. Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
In den Artikeln 148 und 149 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Anforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen festgelegt. Darüber hinaus sind in Anhang XXV Teil B der genannten Delegierten Verordnung spezifische Bedingungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch festgelegt, das aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. der gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde. Um eine angemessene Risikominderung zu gewährleisten, sollten diese spezifischen Bedingungen in Bezug auf die Möglichkeiten zur Gewinnung von frischem Fleisch für die Herstellung von Fleischerzeugnissen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, in Artikel 148 Buchstabe b bzw. Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 berücksichtigt werden. Die Artikel 148 und 149 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
In Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Anforderungen an die Behandlung von Milcherzeugnissen festgelegt, die aus Drittländern in die Union verbracht werden. Artikel 121 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an die Behandlung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen frische oder rohe Erzeugnisse, einschließlich Milcherzeugnisse, für den Eingang in die Union. Aus Gründen der Kohärenz sollte Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dahin gehend geändert werden, dass er auf Artikel 121 Bezug nimmt. Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
In Artikel 157 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Anforderungen an den Eingang von Sendungen von Milcherzeugnissen in die Union festgelegt, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen und aus Milch hergestellt werden. Diese Anforderungen sollten geändert werden, um den Eingang in die Union von Sendungen von Milcherzeugnissen zu ermöglichen, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen und aus Rohmilch oder daraus hergestellten Milcherzeugnissen hergestellt wurden. Artikel 157 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(10) |
In Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Eiprodukten festgelegt. Diese Anforderungen sollten geändert werden, um unter bestimmten Bedingungen den Eingang von Sendungen von Eiprodukten in die Union zu ermöglichen, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für den Eingang von Eiprodukten in die Union gelistet ist. Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(11) |
Artikel 162 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an den Eingang von verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, in die Union. Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein Verweis auf Teil IV Titel 1 der genannten Delegierten Verordnung aufgenommen wird, in dem unter anderem angegeben wird, wo die risikomindernde Behandlung, die dem Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben und der Tierart des verarbeiteten Erzeugnisses tierischen Ursprungs von der Union in der Liste ausdrücklich zugewiesen wurde, anzuwenden ist. Darüber hinaus sollte aus Gründen der Kohärenz in Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung der Verweis auf die Union durch einen Verweis auf einen Mitgliedstaat ersetzt werden. Artikel 162 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(12) |
Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse oder Eiprodukte oder beides enthalten und die so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind. In diesem Artikel sollten detailliertere Anforderungen an die Herkunft der Milcherzeugnisse, die zur Herstellung haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, und daran, wo die erforderliche risikomindernde Behandlung erfolgen sollte, festgelegt werden. Darüber hinaus sollte Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an die Hygieneanforderungen an den Eingang zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union angepasst werden, die insbesondere in Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und in Artikel 2 Nummer 9, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission (4) in Bezug auf die Anwendung einer risikomindernden Behandlung und die Begleitdokumentation für Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse oder Eiprodukte oder beides enthalten, festgelegt sind, die so behandelt wurden, dass sie beim Eingang in die Union bei Raumtemperatur haltbar sind. Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(13) |
In Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ist vorgesehen, dass Sendungen von Equiden nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. in der keine Impfungen gegen die in Anhang IV Teil C aufgeführten Seuchen der Kategorie A nach Maßgabe der Bedingungen durchgeführt wurden, die in Teil C Nummer 2 des genannten Anhangs dargelegt sind. Um geeignete Risikominderungsmaßnahmen und eine wirksame Überwachung der Afrikanischen Pferdepest zu gewährleisten und um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Verweis auf systematische Impfungen aus Anhang IV Teil C Nummer 2 gestrichen werden. Anhang IV Teil C Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(14) |
Gemäß Artikel 37 Buchstabe c Ziffer i, Artikel 105 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 141 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 muss die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets, in dem gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, Garantien dafür bieten, dass das Impfprogramm die Anforderungen in Anhang XIII der genannten Delegierten Verordnung erfüllt. Die in diese Impfprogramme aufzunehmenden Mindestinformationen sollten an Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission (5) angeglichen werden. Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(15) |
Die Anhänge XXVII und XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthalten die Listen der risikomindernden Behandlungen für Milch und Milcherzeugnisse bzw. für Eiprodukte. Auf Ersuchen der Kommission bewertete die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bestimmte risikomindernde Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, einschließlich Milch und Milcherzeugnissen sowie Eiprodukten, und die Schlussfolgerungen der EFSA zur Wirksamkeit dieser risikomindernden Behandlungen wurden in einem wissenschaftlichen Gutachten mit dem Titel „Assessment of the control measures of the Category A diseases of the Animal Health Law: prohibitions in restricted zones and risk-mitigating treatments for products of animal origin and other materials“ (6) veröffentlicht. Die Anhänge XXVII und XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten aktualisiert werden, um den in diesem EFSA-Gutachten empfohlenen wirksamen risikomindernden Behandlungen und den geltenden internationalen Standards Rechnung zu tragen. Die Anhänge XXVII und XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(16) |
Anhang XXIX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält die Liste der Arten, die für Seuchen empfänglich sind, für die die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen haben. Die EFSA hat in kürzlich abgegebenen Gutachten in Bezug auf die Bakterielle Nierenerkrankung (7), die Infektion mit Gyrodactylus salaris (8) , die Infektiöse Pankreasnekrose (9), die Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (10) und die Frühlingsvirämie der Karpfen (11) Listen der Wassertierarten festgelegt, die für diese Seuchen empfänglich sind. Anhang XXIX des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um diesen EFSA-Gutachten Rechnung zu tragen. |
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(17) |
In Anhang XXX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen bestimmte Arten als Vektoren für gelistete Wassertierseuchen gelten. Für die Infektion mit Microcytos mackini sind in Anhang XXX keine Vektorarten aufgeführt. In einem kürzlich abgegebenen EFSA-Gutachten mit dem Titel „Species which may be acting as vectors or reservoirs of diseases covered by the Animal Health Law: Listed pathogens of molluscs“ (12) wurde Crassostrea virginica als Vektor für die Infektion mit Mikrocytos mackini ermittelt. Anhang XXX des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um diesem EFSA-Gutachten Rechnung zu tragen. |
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(18) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(19) |
Darüber hinaus sind in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 Ausnahmen in Bezug auf den Haltungszeitraum für bestimmte Equiden vorgesehen. Die derzeitige Überschrift dieses Artikels bezieht sich fälschlicherweise nur auf Ausnahmeregelungen für registrierte Pferde für Turniere, Rennen und kulturelle Veranstaltungen. Die Überschrift von Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher berichtigt werden, um den Inhalt genauer widerzuspiegeln. |
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(20) |
Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sieht unter anderem eine Ausnahme von der Anforderung vor, dass das Herkunftsdrittland oder -gebiet von Huftieren gemäß Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gelistet sein muss. Es ist erforderlich, Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu berichtigen, um sicherzustellen, dass darin präzise auf Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung Bezug genommen wird. Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
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(21) |
Anhang IV Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält die spezifischen Bedingungen, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets erfüllt werden müssen, wenn das Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben für einen kürzeren als den in der Tabelle in Teil A des genannten Anhangs festgelegten Zeitraum frei von bestimmten Seuchen ist. Der fehlerhafte Verweis auf Zuchtequiden sollte in der Tabelle in Anhang IV Teil B der genannten Delegierten Verordnung aus der Zeile für die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gestrichen werden, da das Überwachungsprogramm, das im Herkunftsbetrieb der für den Versand in die Union bestimmten Equiden durchgeführt wird, alle empfänglichen Tiere abdecken sollte. Anhang IV der der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
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(22) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend berichtigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Folgender Artikel 10a wird eingefügt: „Artikel 10a Weitere spezifische Bedingungen (1) Zusätzlich zu den in Artikel 10 Absatz 3 genannten spezifischen Bedingungen dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen und aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. — im Falle von Tieren aus Aquakultur — einem Kompartiment derselben stammen, in die Union verbracht werden, wenn sie alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union sowie gegebenenfalls weitere spezifische Bedingungen oder Tiergesundheitsgarantien in Bezug auf gelistete Seuchen erfüllen, die dem gelisteten Drittland, Gebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 231 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 durch die Union in der Liste zugewiesen wurden. (2) Etwaige weitere spezifische Bedingungen gemäß Absatz 1 werden unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und h der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt.“ |
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3. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Identifizierung von Huftieren (1) Sendungen von anderen Huftieren als Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb individuell gekennzeichnet wurden, und zwar durch mindestens eine der folgenden Identifizierungsmethoden, mit der das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird:
(2) Sendungen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb individuell durch mindestens eine der folgenden Methoden gekennzeichnet wurden:
(3) Abweichend von Absatz 1 kann Sendungen mit Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, der Eingang in die Union gestattet werden, wenn diese Tiere einzeln durch einen injizierbaren Transponder oder eine alternative Methode zur Identifizierung gekennzeichnet sind, durch die eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und den sie bei der Einfuhr begleitenden Dokumenten sichergestellt wird. (4) Bei Huftieren mit einem elektronischen Kennzeichen, das nicht den Normen ISO 11784 und ISO 11785 entspricht, stellt der für den Eingang der betreffenden Sendungen von Huftieren in die Union verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der Identifizierung des Tieres ermöglicht. (5) Abweichend von Absatz 1 kann der Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a auf Antrag eines Herkunftsdrittlands oder -gebiets bei der Kommission und mit deren Zustimmung durch einen Code ersetzt werden, der von der Norm ISO 3166-1 abweicht.“ |
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4. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 43 erhält folgende Fassung: „Artikel 43 Identifizierung von Zucht- und Nutzlaufvögeln (1) Sendungen von Zucht- und Nutzlaufvögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb individuell gekennzeichnet wurden, und zwar durch mindestens eine der folgenden Identifizierungsmethoden, die einen Identifizierungscode anzeigt, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird:
(2) Bei injizierbaren Transpondern, die nicht den Normen ISO 11784 und ISO 11785 entsprechen, stellt der für den Eingang der betreffenden Sendung von Laufvögeln in die Union verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der Identifizierung des Tieres ermöglicht.“ |
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6. |
Artikel 53 erhält folgende Fassung: „Artikel 53 Anforderungen an die Identifizierung in Gefangenschaft gehaltener Vögel (1) Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb gekennzeichnet wurden, und zwar durch mindestens eine der folgenden Identifizierungsmethoden, mit der die Tiere eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft werden:
(2) Bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die mit einem injizierbaren Transponder gemäß Absatz 1 Buchstabe b gekennzeichnet werden, der nicht den Normen ISO 11784 und ISO 11785 entspricht, stellt der für den Eingang der betreffenden Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der Identifizierung des Tieres ermöglicht. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde unter außergewöhnlichen Umständen in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die den Bestimmungen des genannten Absatzes in Bezug auf die Identifizierungsmethoden und die individuelle Identifikationsnummer nicht entsprechen, zulassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
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7. |
In Artikel 62 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 53 bis 61, 115 und 116 kann die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaats den Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel oder ihrer Bruteier, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union genehmigen, wenn:
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8. |
Artikel 148 erhält folgende Fassung: „Artikel 148 Fleischerzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen, falls die Fleischerzeugnisse der Sendung keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn
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9. |
Artikel 149 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sendungen von Fleischerzeugnissen, die nicht die Anforderungen von Artikel 148 erfüllen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, die von der Union für das Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das Fleischerzeugnis stammt, gemäß Artikel 121 in der Liste festgelegt wurde, und wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch aus mindestens einem der Folgenden stammt:
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10. |
Artikel 155 erhält folgende Fassung: „Artikel 155 Behandlung von Milcherzeugnissen Sendungen von Milcherzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung im Einklang mit Artikel 121 und wie in Artikel 156 bzw. 157 vorgeschrieben behandelt wurden.“ |
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11. |
Artikel 157 erhält folgende Fassung: „Artikel 157 Milcherzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen (1) Sendungen von Milcherzeugnissen, die den Anforderungen gemäß Artikel 156 nicht entsprechen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung mindestens einer der in Spalte A der Tabelle in Anhang XXVII aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, sofern
(2) Sendungen von Milcherzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung mindestens einer der in Spalte B der Tabelle in Anhang XXVII aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, falls die Rohmilch oder die daraus hergestellten Milcherzeugnisse, die für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wurden, von anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tierarten stammen. (3) Sendungen von Milcherzeugnissen, für deren Verarbeitung Rohmilch oder daraus hergestellte Milcherzeugnisse von mehr als einer Tierart verwendet wurde(n), dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Milcherzeugnisse entweder:
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12. |
Artikel 160 erhält folgende Fassung: „Artikel 160 Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eiprodukte stammen Sendungen von Eiprodukten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eiprodukte der Sendung entweder:
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13. |
Artikel 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 163 erhält folgende Fassung: „Artikel 163 Spezifische Anforderungen an bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse oder Eiprodukte oder beides enthalten (1) Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder Fleischerzeugnisse — ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgeführt sind — enthalten und die so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, dürfen in die Union verbracht werden, wenn sie Folgendes enthalten:
(2) Abweichend von Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv enthalten, und Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die Eiprodukte gemäß Absatz 1 Buchstabe b enthalten, die so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, wenn diese zusammengesetzten Erzeugnisse in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben hergestellt wurden, das bzw. die nicht ausdrücklich für den Eingang dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union gelistet ist, aber gemäß der vorliegenden Verordnung entweder für den Eingang von Fleischerzeugnissen, Milcherzeugnissen oder Eiprodukten oder für den Eingang von Fischereierzeugnissen in die Union gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist. (3) Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels in die Union verbracht werden, wenn ihnen eine Erklärung beigefügt ist, die einer privaten Bestätigung im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission (*1) entspricht. (4) Die in Absatz 3 genannte Erklärung:
(*1) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj)." (*2) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).“" () Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj). () Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).“ |
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15. |
Die Anhänge IV, XIII, XXI und XXVII bis XXX werden gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
Die Überschrift des Artikels 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Ausnahmen hinsichtlich des Haltungszeitraums von bestimmten Equiden“. |
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2. |
Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von den Anforderungen in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 28 Absatz 1 dürfen Sendungen von Huftieren aus Betrieben in Drittländern oder Gebieten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn sie für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, und sofern:
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3. |
Anhang IV wird gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Mai 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
(3) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 52 vom 20.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/361/oj).
(6) Assessment of the control measures of the Category A diseases of the Animal Health Law: prohibitions in restricted zones and risk-mitigating treatments for products of animal origin and other materials, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2022.7443.
(7) Assessment of listing and categorisation of animal diseases within the framework of the Animal Health Law (Regulation (EU) 2016/429): Bacterial kidney disease (BKD) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8326.
(8) Assessment of listing and categorisation of animal diseases within the framework of the Animal Health Law (Regulation (EU) 2016/429): infection with Gyrodactylus salaris (GS) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8325.
(9) Assessment of listing and categorisation of animal diseases within the framework of the Animal Health Law (Regulation (EU) 2016/429): infectious pancreatic necrosis (IPN) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8028.
(10) Assessment of listing and categorisation of animal diseases within the framework of the Animal Health Law (Regulation (EU) 2016/429): Infection with salmonid alphavirus (SAV) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8327.
(11) Assessment of listing and categorisation of animal diseases within the framework of the Animal Health Law (Regulation (EU) 2016/429): Spring Viraemia of Carp (SVC) https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2023.8324.
(12) Species which may act as vectors or reservoirs of diseases covered by the Animal Health Law: Listed pathogens of molluscs https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2023.8173.
ANHANG
TEIL A
Änderung bestimmter Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692
Die Anhänge IV, XIII, XXI sowie XXVII bis XXX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang IV Teil C Nummer 2 erhält die Zeile betreffend die Afrikanische Pferdepest folgende Fassung:
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2. |
Anhang XIII Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Impfprogramme gegen die hochpathogene Aviäre Influenza, die von einem Drittland oder Gebiet vorgelegt werden, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
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3. |
Anhang XXI Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
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4. |
Die Anhänge XXVII, XXVIII und XXIX erhalten folgende Fassung: „ANHANG XXVII RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN
ANHANG XXVIII RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN 1. Die folgenden Behandlungen sind zur Inaktivierung der hochpathogenen Aviären Influenza bei folgenden Eiprodukten geeignet:
2. Die folgenden Behandlungen sind zur Inaktivierung einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit bei folgenden Eiprodukten geeignet:
ANHANG XXIX LISTEN VON ARTEN, DIE FÜR SEUCHEN EMPFÄNGLICH SIND, FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 226 DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 NATIONALE MAßNAHMEN ERGRIFFEN HABEN
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5. |
In Anhang XXX erhält die Zeile „Infektion mit Mikrocytos mackini“ folgende Fassung:
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TEIL B
Berichtigung von Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692
In Anhang IV Teil B erhält die Zeile „Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)“ folgende Fassung:
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„Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1052/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)