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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1023 |
11.5.2026 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1023 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2026
über die Einrichtung eines Programms für den Austausch von Personal der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit Expertise im Bereich der amtlichen Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 130 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/625 bietet einen umfassenden Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Sicherstellung der Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette. |
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(2) |
Amtliche Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren sind von wesentlicher Bedeutung für die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier, die Pflanzengesundheit, das Tierwohl und die Umwelt sowie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. |
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(3) |
Die Zahl der Sendungen mit Tieren und Waren, die über Grenzkontrollstellen in die Union verbracht werden, hat zugenommen, während die für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer Kontrolltätigkeiten zuständigen Behörden nur über begrenzte Ressourcen verfügen. Um ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit und ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier, die Pflanzengesundheit, das Tierwohl und die Umwelt sicherzustellen, müssen diese Tätigkeiten effizienter gestaltet werden, unter anderem durch die Optimierung der Arbeitsabläufe und risikobasierten Ansätze, sodass mit denselben Ressourcen mehr Sendungen kontrolliert werden können. Ein Programm für den Austausch von Personal zwischen den zuständigen Behörden ist ein wirksames Instrument, um das Lernen voneinander sowie die Verbreitung bewährter Verfahren und praktischer Lösungen in der ganzen Union zu fördern. |
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(4) |
Es ist daher angezeigt, ein Programm für den Austausch von Personal der zuständigen Behörden, die für die Organisation der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten bei in die Union verbrachten Tieren und Waren verantwortlich sind (im Folgenden „Programm“), einzurichten, um die Kohärenz und Effizienz solcher Kontrollen und Tätigkeiten an den Grenzkontrollstellen zu verbessern, indem die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden vertieft und die Ermittlung gemeinsamer Herausforderungen und bewährter Verfahren bei der Organisation dieser Kontrollen und Tätigkeiten erleichtert werden. |
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(5) |
Die Teilnehmer des Programms sollten der Kommission über ihre aus diesen Aktivitäten gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen berichten. Diese Berichte sollten faktenbasierte, operative Beobachtungen zu den gemeinsamen Herausforderungen und bewährten Verfahren der zuständigen Behörden enthalten. Sie sollten außerdem zur Entwicklung von Leitlinien und gegebenenfalls zur Festlegung von Folgemaßnahmen beitragen, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden zu stärken und die Kohärenz der Durchführung amtlicher Kontrollen zu verbessern, damit die Einhaltung der Unionsvorschriften in den Bereichen Lebens- und Futtermittel, Tiergesundheit und Tierwohl sowie Pflanzengesundheit gewährleistet ist. |
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(6) |
Um die wirksame und transparente Umsetzung des Programms sicherzustellen, müssen Vorschriften über dessen Organisation und Finanzierung, die Teilnahmevoraussetzungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der teilnehmenden nationalen Experten, der Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt werden. |
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(7) |
Um das gegenseitige Vertrauen und eine effektive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu gewährleisten und den Zugang der Programmteilnehmer zu den erforderlichen Informationen sicherzustellen, sollten Vorschriften über die Offenlegung von im Rahmen der Programmteilnahme erlangten Informationen festgelegt werden. |
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(8) |
Um eine verhältnismäßige Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten, ist es angezeigt, für diesen Beschluss eine Geltungsdauer vorzusehen. Die Programmdauer sollte drei Jahre betragen, da dieser Zeitraum ausreicht, um die Programmziele zu erreichen. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung und Zielsetzung eines Programms für den Austausch von Personal
(1) Ein Programm für den Austausch von Personal der zuständigen Behörden, die für die Organisation der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten bei in die Union verbrachten Tieren und Waren verantwortlich sind (im Folgenden „Programm“), wird eingerichtet.
(2) Zweck des Programms ist die Erleichterung des Austauschs von Wissen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Organisation der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten bei in die Union verbrachten Tieren und Waren verantwortlich sind.
(3) Mit dem Programm werden folgende Ziele verfolgt:
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a) |
Förderung der Effizienz und Kohärenz amtlicher Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren; |
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b) |
Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten bei in die Union verbrachten Tieren und Waren; |
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c) |
Leistung eines Beitrags zur Erarbeitung und Verbreitung praktischer Lösungen für die Verbesserung amtlicher Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren. |
Artikel 2
Aktivitäten im Rahmen des Programms
Die Aktivitäten im Rahmen des Programms umfassen insbesondere:
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a) |
kurzfristige Entsendungen nationaler Experten zu den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die für die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten bei in die Union verbrachten Tieren und Waren verantwortlich sind; |
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b) |
gemeinsame Besuche nationaler Experten in Grenzkontrollstellen und an anderen relevanten Orten; |
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c) |
die Bereitstellung von spezieller Expertise, Peer-Support und Beratung im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung amtlicher Kontrollen, unter anderem durch einen lösungsorientierten Dialog und die Erleichterung des Austauschs von nötigem Know-how für die kohärente Durchführung amtlicher Kontrollen; |
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d) |
Berichte an die Kommission über die Erkenntnisse aus den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten mit dem Ziel, gemeinsame Herausforderungen zu ermitteln, bewährte Verfahren zu dokumentieren sowie zur Entwicklung und Verbreitung praktischer Lösungen beizutragen, die die Qualität und Effizienz amtlicher Kontrollen verbessern; |
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e) |
Sitzungen im Rahmen der Programmaktivitäten. |
Artikel 3
Einrichtung eines Expertenpools und Mitgliedschaft
(1) Als operatives Gremium des Programms wird ein Expertenpool der Europäischen Union für Einfuhrkontrollen (im Folgenden „Expertenpool“) eingerichtet.
(2) Die Kommission ersucht die Mitgliedstaaten, eine Liste qualifizierter nationaler Experten für die Teilnahme an dem Programm als Mitglieder des Expertenpools zu erstellen. Bei den nationalen Experten handelt es sich um Beamte oder Bedienstete der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten bei in die Union verbrachten Tieren und Waren an den Grenzkontrollstellen verantwortlich sind; sie verfügen über die nötige Expertise im Bereich der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten, insbesondere auf den Gebieten Tiergesundheit, Pflanzengesundheit oder Lebensmittelsicherheit.
(3) Die Kommission bewertet die Vorschläge und benennt die Mitglieder des Expertenpools auf Grundlage ihrer Qualifikation und Erfahrung in den relevanten Fachbereichen.
Artikel 4
Organisation des Expertenpools
(1) Der Expertenpool wird von der Kommission verwaltet und koordiniert. Die Kommission stellt sicher, dass der Expertenpool zu den Programmzielen beiträgt, indem er den Zeitplan für die Aktivitäten, einschließlich der Sitzungen des Expertenpools, erstellt und verwaltet sowie den Inhalt und den spezifischen Schwerpunkt jeder Aktivität festlegt.
(2) Die Mitgliedstaaten ermöglichen entsprechend den nationalen Regelungen die Teilnahme der Mitglieder des Expertenpools an den Programmaktivitäten und kooperieren mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bei der Organisation und Durchführung gemeinsamer Besuche und Aktivitäten vor Ort.
Artikel 5
Pflichten der Mitglieder des Expertenpools
Die Mitglieder des Expertenpools
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a) |
halten sich kurzfristig für die Teilnahme an Programmaktivitäten zur Verfügung; |
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b) |
erfüllen ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses in Bezug auf Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Teilnahme an Programmaktivitäten Kenntnis erlangt haben. |
Artikel 6
Beendigung der Mitgliedschaft im Expertenpool
Die Kommission kann die Mitgliedschaft im Expertenpool in folgenden Fällen beenden:
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a) |
Mitglieder erfüllen nicht mehr die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 2; |
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b) |
Mitglieder erfüllen nicht die in Artikel 5 festgelegten Pflichten; |
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c) |
Mitglieder möchten von ihrer Tätigkeit im Expertenpool zurücktreten. |
Artikel 7
Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Expertenpools haben für ihre Teilnahme an den Programmaktivitäten, einschließlich der Sitzungen des Expertenpools, Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend dem Anhang.
(2) Mitglieder des Expertenpools sind nicht vergütete Sachverständige im Sinne des Artikels 243 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).
(3) Die Kommission kann die in Absatz 1 genannte Entschädigung anpassen.
Artikel 8
Reise- und Aufenthaltskosten
Reise- und Aufenthaltskosten, die Mitgliedern des Expertenpools für ihre Teilnahme an den Programmaktivitäten, einschließlich der Sitzungen des Expertenpools, entstehen, werden von der Kommission nach den geltenden Bestimmungen der Kommission erstattet. Die Erstattung solcher Kosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
Artikel 9
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt bis zum 14. Mai 2029.
Brüssel, den 8. Mai 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.
(2) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
ANHANG
Entschädigung gemäß Artikel 7
Die Mitglieder des Expertenpools haben Anspruch auf eine Entschädigung wie folgt:
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a) |
450 EUR für jede ganztägige Teilnahme an einer Programmaktivität, einschließlich der Sitzungen des Expertenpools; |
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b) |
225 EUR für jede halbtägige Teilnahme an einer Programmaktivität, einschließlich der Sitzungen des Expertenpools. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1023/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)