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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1011 |
8.5.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1011 DER KOMMISSION
vom 7. Mai 2026
zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1787 hinsichtlich der Kennzeichnung von Vormischungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 hergestelltes L-Arginin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1787 der Kommission (2) für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. |
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(2) |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1787 ist in der Tabelle betreffend die Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 hergestelltem L-Arginin in der Kategorie „sensorische Zusatzstoffe“, Funktionsgruppe „Aromastoffe“, in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ im Eintrag unter Nummer 3 fälschlicherweise vorgeschrieben, dass der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischung anzugeben ist. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs sollte nur auf dem Etikett des Zusatzstoffs angegeben werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1787 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
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(3) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1787
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1787 werden in der Tabelle betreffend die Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 hergestelltem L-Arginin in der Kategorie „sensorische Zusatzstoffe“, Funktionsgruppe „Aromastoffe“, in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ im Eintrag unter Nummer 3 die Wörter „und der Vormischung“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Mai 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1787 der Kommission vom 8. September 2025 zur Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 hergestelltem L-Arginin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L, 2025/1787, 9.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1787/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1011/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)