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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1009 |
8.5.2026 |
EMPFEHLUNG (EU) 2026/1009 DER KOMMISSION
vom 30. April 2026
zum Risikomanagement des Versorgers
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Während der Energiepreiskrise von 2021 bis 2022 führte eine hohe Instabilität im Stromsektor bei Versorgern zu Insolvenz, was erhebliche Auswirkungen auf die Verbraucher hatte. Wenn Versorger ihre Stromportfolios nicht angemessen absichern, können durch Schwankungen der Großhandelspreise finanzielle Schwierigkeiten für sie entstehen, was zu Insolvenz und zur Übertragung von Risiken und Kosten auf Verbraucher und andere Marktteilnehmer führen kann. Um die Verbraucher vor solchen Folgen zu schützen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Versorger, die Festpreisverträge anbieten, über angemessene Absicherungsstrategien verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zugang zur Energieerzeugung, ihrer Kapitalisierung, ihrem Risiko der Volatilität auf Großhandelsebene, ihrer Größe und ihrer Marktposition stehen. |
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(2) |
Der Begriff „Absicherung“ bezieht sich auf eine Einkaufsstrategie oder Finanzstrategie, mit der das Risiko nachteiliger Preisschwankungen auf den Energiemärkten abgemildert werden soll. Durch wirksame Absicherungen können die Versorger die Beschaffungskosten stabilisieren, sich vor Schwankungen auf dem Großhandelsmarkt schützen und den Verbrauchern stabile und vorhersehbare Endkundenpreise bieten. Für Versorger mit umfangreichen Festpreis-Vertragsportfolios ist es äußerst wichtig, sich während der gesamten Vertragslaufzeit gegen Preisänderungen abzusichern, wobei Schwankungen des Verbrauchsmusters zu berücksichtigen sind. |
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(3) |
Während Absicherungen zu höheren Kosten führen können, ist die Sicherheit, die sie bieten, deutlich vorteilhafter, da Ausfälle innerhalb des Sektors die Kosten für die Verbraucher erhöhen können, indem sie Vorauszahlungen der Verbraucher gefährden und möglicherweise zu kostspieligeren Alternativen führen. Die Versorger sollten daher nachweisen, dass ihre Strategien auf ihre Geschäftsmodelle ausgerichtet sind und keine unangemessenen Risiken — insbesondere aufgrund unangemessener Absicherungsmaßnahmen — für die Verbraucher darstellen. Es wird erwartet, dass der Wettbewerb auf dem Markt Anreize für eine Kostenoptimierung schafft und somit zu einer Senkung der Kosten für die Verbraucher führt. Daher ist es entscheidend, dass ein robuster Wettbewerb zwischen den Endkundenversorgern erhalten bleibt, um mögliche Anstiege der Versorgerkosten abzumildern. |
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(4) |
Während die grundsätzliche Verantwortung für die Festlegung und den Nachweis der Eignung ihrer Absicherungsstrategie beim Versorger liegt, sind die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 18a der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in der durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung befugt und verpflichtet, diese Verantwortung gegenüber den Versorgern durchzusetzen. |
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(5) |
Eine wirksame Maßnahme zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und des Liquiditätsmanagements von Energieversorgern sind Stresstests, bei denen es sich in diesem Zusammenhang um eine Simulation handelt, bei der die Auswirkungen vorab festgelegter Risikofaktoren bewertet werden. Die Durchführung von Stresstests kann dazu beitragen, die finanzielle Widerstandsfähigkeit eines Versorgers zu bewerten. Es liegt im Ermessen der nationalen Regulierungsbehörden, die Einbeziehung und Struktur solcher Stresstests festzulegen. |
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(6) |
Die finanziellen Risiken, vor die sich Energieversorger gestellt sehen, können eng mit der komplexen Dynamik zwischen den physischen Märkten und den Finanzmärkten, insbesondere den Derivatemärkten, verknüpft sein. Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Energieregulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Finanzmarktbehörden kann dazu beitragen, sektorübergreifende Schwachstellen zu ermitteln, insbesondere im Zusammenhang mit Einschussanforderungen, Anforderungen an Sicherheiten und Liquiditätsanforderungen beim Handel mit Energiederivaten. |
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(7) |
Für Energiegemeinschaften ist es nach wie vor schwierig, sich mit Absicherungsprodukten auf zentralisierten Märkten zu befassen. Diese Situation verstärkt ihre Anfälligkeit für Marktschwankungen und wird durch Diskussionen auf nationaler Ebene über die Auferlegung von Absicherungsanforderungen für Versorger verschärft, wodurch sich die Marktrisiken für Versorger, bei denen es sich um eine Energiegemeinschaft handelt, erhöhen könnten, ohne dass ihre besonderen Umstände berücksichtigt werden. |
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(8) |
Während die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Artikel 18a der Richtlinie (EU) 2019/944 über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, sollte diese Empfehlung Leitlinien für die Durchsetzung des Versorgerrisikomanagements enthalten, um die Verbraucher vor Versorgerrisiken und Energiepreisschocks zu schützen — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Umsetzung
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1. |
Bei der Umsetzung von Artikel 18a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 sollten die Mitgliedstaaten eine unabhängige nationale Regulierungsbehörde für die Durchsetzung benennen. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Durchsetzungsaufgaben der Regulierungsbehörde oder einer anderen ähnlichen unabhängigen Behörde mit einem starken Verbraucherschutzmandat zu übertragen, um Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Versorgern durchzusetzen und so eine wirksame Aufsicht über die Verbraucherinteressen und deren Schutz sicherzustellen. |
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2. |
Delegieren der detaillierten Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtung der Versorger, über angemessene Absicherungsstrategien zu verfügen und diese umzusetzen, sowie der Verpflichtung, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko eines Versorgungsausfalls zu begrenzen, an die benannte Behörde. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck allgemeine Kriterien festlegen, sofern dies mit der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 im Einklang steht. |
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3. |
Berücksichtigung, dass angemessene Absicherungsstrategien grundsätzlich durch allgemeine Aufsichtsregeln sichergestellt werden können, ohne dass eine detaillierte Überprüfung der Positionen oder Strategien jedes Versorgers erforderlich ist. Zur weiteren Bewertung dieser Absicherungsstrategien werden Instrumente wie Stresstests und Berichterstattungsanforderungen für Versorger empfohlen. Die Mitgliedstaaten sollten allgemeine Vorschriften für Versorger einführen, die die Aufsicht wahren, ohne ihre unternehmerische Freiheit zu beeinträchtigen. |
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4. |
Nationale Regulierungsbehörden in die Lage versetzen, einen geeigneten Durchsetzungsrahmen festzulegen, einschließlich regelmäßiger Berichtszyklen und Stresstests, der in einem angemessenen Verhältnis zur Marktgröße, zur Art des Versorgers und zur Risikoexposition steht. |
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5. |
Einführung einer Verpflichtung für Versorger, geeignete Absicherungsstrategien umzusetzen und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um ihr Ausfallrisiko zu minimieren und Spillover-Effekte auf das Finanzsystem zu begrenzen. Dies kann die Einführung von aufsichtsrechtlichen Zulassungskriterien, Schwellenwerten für die Zahlungsfähigkeit oder Liquiditätsmaßnahmen umfassen, die es den nationalen Regulierungsbehörden ermöglichen, die Einkaufs- und Risikomanagementstrategien der Versorger zu bewerten. |
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6. |
Ermutigung der Versorger zur Nutzung der verschiedenen verfügbaren Absicherungsinstrumente, einschließlich Termingeschäften, Terminkontrakten und Strombezugsverträgen. |
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7. |
Erleichterung der Beteiligung von Energiegemeinschaften und kleineren Marktteilnehmern durch Vereinfachung des Zugangs zu Absicherungsprodukten, indem Aggregationsmechanismen, Peer-to-Peer-Handel und kooperative Strombezugsverträge im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union und der Empfehlung (EU) 2026/1007 der Kommission (3) gefördert werden. |
Leitprinzipien für die Durchsetzung
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8. |
Gewährleistung, dass die von den Versorgern entwickelten und umgesetzten Absicherungsstrategien dem Zugang der Versorger zu ihren eigenen Erzeugungskapazitäten und ihrer Kapitalisierung sowie ihrer Anfälligkeit für Schwankungen der Großhandelspreise, der Größe des Versorgers, der Marktstruktur und der Verfügbarkeit von Liquidität Rechnung tragen. |
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9. |
Anerkennen, dass angemessene Absicherungsstrategien je nach Versorgertyp und nationalem Kontext unterschiedlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Versorger nachweisen, dass ihr Ansatz ihrem Geschäftsmodell angemessen ist, und dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Durchsetzung flexibel vorgehen. |
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10. |
Bestärkung der nationalen Regulierungsbehörden dahin gehend, die Annahme wirksamer Risikomanagementstrategien bei den Versorgern zu fördern, um die Auswirkungen der Preisvolatilität auf den Versorger und das System insgesamt abzumildern, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine vollständige Absicherung möglicherweise nicht immer erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden eine teilweise Absicherung ermöglichen, wenn die Versorger durch Produktionsanlagen, Liquiditätsreserven oder andere Schutzmaßnahmen eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit nachweisen können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass größere Versorger mit signifikanten Festpreisportfolios eine angemessene Absicherung aufrechterhalten, um Systemrisiken zu minimieren. |
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11. |
Ausstattung der nationalen Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Kompetenzen für die Festlegung, Überwachung und Durchsetzung von Absicherungsverpflichtungen, wobei gleichzeitig die Flexibilität der Versorger bei der Gestaltung von Risikomanagementkonzepten gewahrt werden sollte, die das Risiko der Volatilität wirksam verringern. |
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12. |
Bestärkung der nationalen Regulierungsbehörden und Versorger, nach Möglichkeit regelmäßige oder Ad-hoc-Stresstests durchzuführen, die ungünstige Marktbedingungen simulieren, um die Liquidität, Zahlungsfähigkeit und Risikoexposition der Versorger zu bewerten. Dauer und Umfang solcher Simulationen sollten auf nationaler Ebene festgelegt werden, z. B. über einen Zeithorizont von sechs oder zwölf Monaten. |
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13. |
Einrichtung, im Einklang mit der Bestimmung über den Versorger letzter Instanz gemäß Artikel 27a der Richtlinie (EU) 2019/944 (4), von Systemen für verhältnismäßige Präventivmaßnahmen, um sich auf geordnete Marktaustritte vorzubereiten. Im Falle von Versorgungsengpässen oder -ausfällen sollten die Mitgliedstaaten ein klares und transparentes Verfahren zwischen den zuständigen Behörden und den Versorgern (letzter Instanz) sicherstellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verbraucher unverzüglich und klar über die Kontinuität der Versorgung, die Aktivierung des Systems des Versorgers letzter Instanz und etwaige Änderungen der Vertragsbedingungen informiert werden. |
Wirksame und einfache Berichterstattung
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14. |
Bestärkung der nationalen Regulierungsbehörden, verhältnismäßige und benutzerfreundliche Berichtspflichten für Versorger festzulegen und dabei nach Möglichkeit auf bestehenden Rahmenregelungen aufzubauen. Um Effizienz und Transparenz zu gewährleisten, sollten digitale Berichterstattungsinstrumente eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Regulierungsbehörden auch dazu anhalten, ihre Berichterstattung an die Verpflichtungen zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere Artikel 8 der genannten Verordnung, anzupassen. |
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15. |
Gewährleistung, dass die nationalen Regulierungsbehörden Überprüfungsstrategien annehmen, die an die nationalen Märkte angepasst sind, sei es durch umfassende Bewertungen, Blockprüfungen oder eine risikobasierte Überwachung, wobei die Größe des Versorgers, die Komplexität des Portfolios und der Zugang zu Erzeugung oder Liquidität zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Regulierungsbehörden auch dazu anhalten, Berichtszyklen festzulegen, um die Vorhersehbarkeit für den Sektor zu verbessern, wobei Intervalle zu wählen sind, die dem Regulierungsbedarf und der Geschäftstätigkeit der Branche am besten entsprechen. |
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16. |
Gewährleistung, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Versorger im Rahmen ihrer Durchsetzungsstrategien fair und gerecht behandeln. Überprüfungsstrategien, insbesondere risikobasierte Ansätze, sollten sich an klaren, vorab festgelegten Kriterien orientieren, um Transparenz, Berechenbarkeit und Kohärenz zu gewährleisten, und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen und es sollten dabei Anforderungen gelten, die in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und zum Risikoprofil des Versorgers stehen. |
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17. |
Bestärkung der nationalen Regulierungsbehörden, die Berichterstattungs- und Aufsichtsrahmen als Reaktion auf Marktentwicklungen häufig zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralbanken, den Finanzaufsichtsbehörden und den betreffenden Interessenträgern fördern, um die Kohärenz zu verbessern und sicherzustellen, dass die Aufsicht weiterhin solide und glaubwürdig erfolgt. Der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Regulierungsbehörden der EU wird gefördert. |
Brüssel, den 30. April 2026
Für die Kommission
Dan JØRGENSEN
Mitglied der Kommission
(1) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).
(2) Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 zur Verbesserung der Gestaltung der Elektrizitätsmärkte in der Union (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024, http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1711/oj).
(3) Empfehlung (EU) 2026/1007 der Kommission vom 20. April 2026 zur Unterstützung der Entwicklung von Energiegemeinschaften und zur Maximierung des Potenzials der Eigenversorgung (ABl. L, 2026/1007, 8.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2026/1007/oj).
(4) Artikel 27a, Richtlinie (EU) 2019/944.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1227/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2026/1009/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)