European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1001

8.5.2026

EMPFEHLUNG (EU) 2026/1001 DER KOMMISSION

vom 30. April 2026

zum Schutz schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden vor einer Abschaltung der Strom- und Gasversorgung und bei der Planung und Durchführung des Ausstiegs aus der Nutzung von Erdgas oder bei der Stilllegung von Erdgasverteilernetzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Abschaltung der Strom- und Gasversorgung liegt vor, wenn ein Haushalt von essenziellen Energiedienstleistungen wie Strom- oder Gasversorgung abgeschnitten wird. Der Grund sind häufig nicht bezahlte Rechnungen, die auf eine Kombination von Faktoren zurückzuführen ist, die eng mit Energiearmut zusammenhängen, darunter niedrige Einkommen, hohe Energiekosten und unzureichender Zugang zu Energieeffizienzlösungen und Finanzmitteln.

(2)

Der Schutz vor und das Verbot von Abschaltungen der Strom- und Gasversorgung in kritischen Zeiten wurden erstmals 2009 eingeführt und durch die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gestärkt und durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und die Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) weiter untermauert, um sicherzustellen, dass alle Verbraucher Zugang zu essenziellen Energiedienstleistungen haben, wobei neue Bestimmungen und Verpflichtungen der Versorger in Bezug auf Verbraucherrechte und Verbraucherschutz vorgesehen wurden.

(3)

Der Zugang zu Wohnraum und essenziellen Energiedienstleistungen ist eine Voraussetzung für das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, wie in den Grundsätzen 19 und 20 der europäischen Säule sozialer Rechte und im Europäischen Plan für erschwinglichen Wohnraum anerkannt (4). Ein Schutz vor Versorgungsunterbrechungen trägt daher unmittelbar zu den sozialen Zielen der Union und zur vollständigen Umsetzung dieser Grundsätze bei.

(4)

Wie in der Mitteilung über den Aktionsplan für erschwingliche Energie (5) hervorgehoben wurde, schränken hohe Energiekosten eine wachsende Zahl von Europäerinnen und Europäern darin ein, ihre Energierechnungen zu bezahlen. Dazu gehören schutzbedürftige Kunden, die einen unverhältnismäßig höheren Anteil ihres Einkommens für Energie ausgeben, und viele Menschen mit mittlerem Einkommen.

(5)

Diese Empfehlung bezieht sich auf „Energiearmut“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und „schutzbedürftige Kunden“ im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 und des Artikels 26 der Richtlinie (EU) 2024/1788. Die Kommission hat zwei Empfehlungen (7) zu Energiearmut veröffentlicht, die ebenfalls schutzbedürftige Kunden betreffen.

(6)

Gemäß Artikel 10 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 11 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2024/1788 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Energieversorger Haushaltskunden angemessen und rechtzeitig vor dem geplanten Termin einer Abschaltung der Strom- und Gasversorgung über alternative Maßnahmen informieren. Bei diesen alternativen Maßnahmen kann es sich um Hilfsangebote zur Vermeidung einer Abschaltung, Vorauszahlungssysteme, Energieaudits, Energieberatungsdienste, alternative Zahlungspläne, Schuldnerberatung oder einen Aufschub der Abschaltung handeln, und sie dürfen Kunden, denen eine Abschaltung droht, keine Mehrkosten verursachen. Wirksame Verfahren werden in der gesamten Union bereits umgesetzt und können übernommen und ausgeweitet werden, um die schutzbedürftigsten Kunden zu schützen — die sich bei Verwendung eines Vorauszahlungszählers gezwungen sehen könnten, sich selbst vom Netz zu trennen — und einen kontinuierlichen Zugang zu Energie sicherzustellen.

(7)

Die zügige Umsetzung der EU-Bestimmungen über schutzbedürftige Kunden und Energiearmut, insbesondere von Artikel 28a der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2024/1788, ist entscheidend, damit ein umfassender Ansatz zum Schutz schutzbedürftiger Haushalte vor einer Abschaltung der Strom- und Gasversorgung durch eine koordinierte und kooperative Governance auf mehreren Ebenen und mit mehreren Interessenträgern sowie der Austausch bewährter Verfahren zwischen allen betroffenen Akteuren sichergestellt ist.

(8)

Für die Gestaltung wirksamer Unterstützungsmaßnahmen ist es unverzichtbar, schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Menschen genau zu ermitteln. Es braucht regelmäßige Überprüfungen und Aktualisierungen einschlägiger Daten, um zu bewerten, ob die Begünstigten weiterhin Unterstützung erhalten sollten oder ob sich ihre individuelle Situation verbessert hat, und um die gezielte Unterstützung rechtzeitig auf die Hilfsbedürftigen auszurichten.

(9)

Um die Ursachen der Energiearmut an der Wurzel anzugehen, schutzbedürftige Kunden zu schützen und Abschaltungen zu verhindern, müssen strukturelle, langfristige Maßnahmen durch EU-Mittel sowie eine nationale Finanzierung priorisiert werden. Dazu gehören Energieeffizienz, Zugang zu erneuerbaren Energien, Eigenerzeugung und -verbrauch von Energie, gemeinsame Energienutzung, Energiegemeinschaften sowie die Förderung intelligenter Zähler und eine Echtzeit-Energieüberwachung.

(10)

Leicht zugängliche Informationen und Leitlinien, gezielte Schulungen, einfache Instrumente und proaktives Vorgehen vor einer Abschaltung sind unerlässlich, um schutzbedürftige Kunden und Kunden, die von Energiearmut betroffen sind, zu stärken und zu schützen. Dies wird das Problembewusstsein und das Vertrauen in die Versorger stärken.

(11)

Digitale barrierefreie Instrumente, einschließlich fernablesbarer Verbrauchsdaten, intelligenter Zähler und Instrumente für die Interaktion zwischen Versorger und Kunden, ermöglichen es, Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig zu erkennen. Eine planbare Finanzierung transparenter Beratungs- und Unterstützungsinstrumente wie zentrale Anlaufstellen, die integrierte Dienstleistungen für energetische Renovierungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bieten, ist unerlässlich, um den individuellen Bedürfnissen schutzbedürftiger Haushalte gerecht zu werden.

(12)

Unter bestimmten besonderen Umständen und wenn sie eindeutig auf schutzbedürftige Haushalte ausgerichtet sind, ist eine direkte gezielte öffentliche Unterstützung (z. B. Subventionen, Energiegutscheine, gezielte Unterstützungsprogramme) ergänzend zu strukturellen und langfristigen Maßnahmen wichtig, um schutzbedürftigen Kunden zu helfen, ihre Energierechnungen besser zu verwalten, und eine Abschaltung der Strom- und Gasversorgung zu verhindern.

(13)

Um Kunden vor einer Abschaltung der Strom- und Gasversorgung zu schützen, können legislative Maßnahmen saisonale Abschaltverbote, Unterstützung für Kunden, die Schwierigkeiten bei der Begleichung ihrer Energierechnungen haben, und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der negativen Folgen von Vorauszahlungssystemen wie Installations- und Wartungskosten sowie zur Gewährleistung, dass die Tarife für Nutzer von Vorauszahlungszählern nicht höher sind als für andere Energiekunden, umfassen.

(14)

Gemäß Artikel 27a der durch Richtlinie (EU) 2024/1711 eingeführten Richtlinie (EU) 2019/944 müssen die Mitgliedstaaten eine Regelung für Versorger letzter Instanz einführen. Gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2024/1788 müssen die Mitgliedstaaten eine Regelung für Versorger letzter Instanz einführen oder gleichwertige Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Versorgung zumindest für Haushaltskunden sicherzustellen. Nach den genannten Bestimmungen müssen die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass den Endkunden, die an einen Versorger letzter Instanz überführt werden, die Modalitäten und Bedingungen dieser Versorger mitgeteilt werden und eine nahtlose Kontinuität der Dienste für diese Kunden für einen Zeitraum gewährleistet ist, der erforderlich ist, um einen neuen Versorger zu finden.

(15)

Den Energieversorgern kommt beim Schutz schutzbedürftiger Kunden und bei der Verhinderung einer Abschaltung der Strom- und Gasversorgung eine entscheidende Rolle zu. Es ist unerlässlich, dass verständliche, einfache und schrittweise Abschaltverfahren eingeführt werden, die den Bedürfnissen und Situationen dieser Kunden Rechnung tragen. Kodizes für freiwillige Verpflichtungen von Versorgern, Verbraucherverbänden und Verteilernetzbetreibern können dazu beitragen, eine Abschaltung der Strom- und Gasversorgung zu verhindern, eine faire und transparente Behandlung der Kunden zu begünstigen und den Zugang zu klaren Informationen und Unterstützung zu ermöglichen.

(16)

Um die Merkmale und den Umfang der Situation einer Abschaltung oder der Gefahr einer Abschaltung für einen Kunden zu verstehen, ist es entscheidend, dass die Verfahren, Raten, Ursachen und Auswirkungen der Versorgungsunterbrechung sowie die Beschwerden von Haushaltskunden überwacht werden. Dazu gehört, die von den Energieversorgern festgelegten Kündigungsfristen zu überprüfen und die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Zahlungsplänen sowie den Umfang der Unterstützung, die schutzbedürftigen Kunden angeboten wird, zu bewerten. Die nationalen Regulierungsbehörden spielen eine wichtige Rolle bei der Erhebung und Bereitstellung sachdienlicher Informationen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie (EU) 2019/944 und tragen somit wesentlich dazu bei, dass alle Kunden durch wirksame Maßnahmen angemessen geschützt und unterstützt werden.

(17)

In Bezug auf den Schutz schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden bei der Planung und Durchführung des Ausstiegs aus der Nutzung von Erdgas oder bei der Stilllegung von Erdgasverteilernetzen ist die Kommission gemäß Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2024/1788 verpflichtet, den Mitgliedstaaten Leitlinien bereitzustellen.

(18)

Die jüngste Volatilität der Energiepreise aufgrund des Kriegs Russlands gegen die Ukraine und der daraus folgende Umstieg auf teurere Einfuhren von Flüssigerdgas machen deutlich, dass der Übergang zu erschwinglicher, lokal erzeugter sauberer Energie beschleunigt werden muss.

(19)

Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits nationale oder regionale Strategien für den Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas auf den Weg gebracht und erkannt, dass dieser Übergang ein schrittweiser und langfristiger Prozess sein wird.

(20)

Um die Sicherheit und die Erschwinglichkeit der Energieversorgung zu gewährleisten, müssen die Kunden in die Lage versetzt werden, von Erdgas zu saubereren, strombasierten Alternativen zu wechseln. Es ist zwar möglich, dass erneuerbare Arten von Gas in bestimmten Bereichen eine Rolle spielen, doch ist damit zu rechnen, dass große Teile des bestehenden Gasverteilernetzes bald obsolet sein werden. Es wird eine kontrollierte Stilllegung und eine strategische Investitionsplanung brauchen, um gestrandete Vermögenswerte zu vermeiden.

(21)

Der Schutz schutzbedürftiger Haushalte und ein garantierter erschwinglicher und inklusiver Zugang zu sauberer Energie sollten ein Leitprinzip der Erdgasausstiegsprozesse sein. Dies ist ausschlaggebend, damit für die meisten Kunden, die von Energiearmut betroffen sind, ein reibungsloser Übergang zu saubereren Energiealternativen gelingt und das Risiko vermieden wird, dass steigende Tarife sie unverhältnismäßig stark belasten und weiter der Energiearmut aussetzen.

(22)

Es ist eine wirksame Koordinierung zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Gasbetreibern und anderen einschlägigen Betreibern im Strom-, Wärme- und Kälteversorgungssektor sowie Sozialpartnern, Verbraucherorganisationen, der Zivilgesellschaft und lokalen Interessenträgern im Sinne eines gemeinsamen, sektorübergreifenden und integrierten Systemplanungsansatzes für den Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas erforderlich, der auf gemeinsamen Szenarien für die Entwicklung von Energieangebot und -nachfrage in allen Energiesektoren beruht und unter Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger entwickelt wird. Eine solche Koordinierung würde eine kohärente Planung und Umsetzung flankieren, auch im Hinblick auf die Verfügbarkeit angemessener Ressourcen und den Zugang zu Finanzmitteln für lokale Behörden als Schlüsselfaktoren, sowie die Entwicklung flexibler und transparenter langfristiger Netzstrategien.

(23)

Prozesse für den Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas, die unzureichend vorbereitet, kommuniziert oder umgesetzt werden, könnten zu gesellschaftlichem Widerstand und Misstrauen gegenüber den Vorteilen der Elektrifizierung und Energieunabhängigkeit führen. Die Mitgliedstaaten sind daher gehalten, die Menschen in den Mittelpunkt zu stellen und ihre Arbeit auf die gemeinsamen Grundsätze des Verbraucherschutzes, der Transparenz, der Fairness, der Zugänglichkeit, der Erschwinglichkeit und der Beteiligung der Öffentlichkeit zu stützen.

(24)

Die Mitgliedstaaten unterscheiden sich in dem Grad ihrer Abhängigkeit von Erdgas, in den Merkmalen ihres Gebäudebestands, in der Art und Weise, wie sie die schrittweise Abschaffung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gemäß Artikel 17 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2024/1275 umsetzen, und in ihrer Fähigkeit, schutzbedürftige Haushalte zu unterstützen. Sie müssen in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen die Strategien und Maßnahmen darlegen, mit denen dieser Ausstieg im Jahr 2040 erreicht werden soll. Dabei tragen die nationalen Pfade den spezifischen nationalen und lokalen Gegebenheiten Rechnung — unter Einhaltung genannter gemeinsamer Grundsätze.

(25)

Auf Unionsebene verfügbare Finanzierungsinstrumente wie der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Kohäsionsfonds und der Fonds für einen gerechten Übergang können im Einklang mit den Grundsätzen der Komplementarität und der Verwaltungsvereinfachung eingesetzt werden, um die faire und inklusive Umsetzung des Ausstiegs aus der Nutzung von Erdgas zu unterstützen.

(26)

Um den Zielen des Aktionsplans für erschwingliche Energie und dem Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung, Umsetzung und Vereinfachung (9) sowie für Politikkohärenz gerecht zu werden, zielt diese Empfehlung darauf ab, die Umsetzung auf nationaler und lokaler Ebene zu straffen, indem klare und praktische Leitlinien bereitgestellt werden, unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden und sichergestellt wird, dass die Maßnahmen sowohl für Einzelpersonen als auch für Behörden zugänglich und leicht verständlich sind.

(27)

Im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen zum Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas die Gleichstellung der Geschlechter und die Nichtdiskriminierung sowie die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterstützt werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Schutz schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden vor einer Abschaltung der Strom- und Gasversorgung:

I.   Umsetzung, Definition und Identifizierung

1.

Frühzeitige vollständige, kohärente und fristgerechte Umsetzung aller EU-Vorschriften über schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden, insbesondere der Artikel 28 und 28a der Richtlinie (EU) 2019/944 und des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2024/1788, um sowohl im Strom- als auch im Gassektor ein gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten für Kohärenz zwischen den Energiemärkten sorgen und sicherstellen, dass kein Verbraucher aufgrund sektoraler regulatorischer Unterschiede den Zugang zu essenziellen Energiedienstleistungen verliert.

2.

Prüfung des Anspruchs auf Unterstützung schutzbedürftiger und von Energiearmut betroffener Kunden auf Grundlage klarer, objektiver, zuverlässiger und aktueller Daten, aus denen die verschiedenen Dimensionen der Schutzbedürftigkeit hervorgehen. Sozioökonomische Daten, Energie-, Klima-, Gebäude-, Gesundheits- und Wärmekomfortdaten sollten bei der Prüfung des Anspruchs auf Unterstützung berücksichtigt und durch aufgeschlüsselte Quellen (z. B. intelligente Zähler oder Sensoren) und lokale institutionelle Daten ergänzt werden. Auf dieser Grundlage lassen sich Anspruchskriterien im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes entwickeln, über die das vollständige Bild der Situation eines Haushalts erfasst wird. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten automatische Mechanismen zur Ermittlung des Anspruchs durch den Austausch von Daten zwischen den zuständigen Behörden nutzen, um den Verwaltungsaufwand und eine Stigmatisierung zu verringern. Ergänzende Selbstidentifikationsverfahren sollten einfach gehalten werden und über mehrere Kanäle (online, telefonisch, postalisch oder persönlich) zugänglich bleiben.

3.

Häufige Überprüfung und Aktualisierung der Anspruchskriterien und Unterstützungsregelungen, um sicherzustellen, dass sie zielgerichtet und wirksam bleiben, und um jeglichen Missbrauch zu verhindern. Die Daten sollten regelmäßig aktualisiert werden, um Änderungen des Einkommens, der Haushaltszusammensetzung, des Gesundheitszustands oder des Beschäftigungsstatus sowie der übrigen in Empfehlung 2 genannten Daten zu erfassen.

II.   Verhinderung einer Abschaltung

4.

Priorisierung struktureller, langfristiger Maßnahmen wie Verbesserungen der Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien, Eigenverbrauch von Energie, gemeinsame Energienutzung und Beteiligung an Energiegemeinschaften, unterstützt durch intelligente Zähler und Echtzeitüberwachung. Diese Maßnahmen sind erforderlichenfalls durch gezielte und befristete direkte öffentliche Unterstützung — einschließlich gezielter finanzieller Unterstützung — zu ergänzen, um schutzbedürftigen Kunden dabei zu helfen, ihre Energierechnungen zu verwalten, und eine Abschaltung zu vermeiden.

5.

Verbesserung der Verbraucherinformationen und der Verbraucheraufklärung durch Bereitstellung klarer Leitlinien und Schulungen zu Rechten und Pflichten, Energiekompetenz, Abrechnung, Anbieterwechsel und Unterstützung bei Notlagen sowie durch Verbesserung der Inanspruchnahme bestehender Vorteile und der Aufklärung darüber. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit den Leitlinien der Union für integrierte Renovierungsdienste eine angemessene Finanzierung für zentrale Anlaufstellen und Beratungsdienste sicherstellen, die einkommensschwache und von Energiearmut betroffene Haushalte unterstützen (10).

6.

Einführung von Frühwarnmechanismen zur Erkennung von Benachteiligungen: Die Mitgliedstaaten sollten die Versorger und Verteilernetzbetreiber dazu anhalten, auf der Grundlage von Verbrauchsanomalien oder Zahlungsrückständen Systeme zur frühzeitigen Erkennung von Haushaltskunden, bei denen das Risiko einer Nichtzahlung besteht, einzurichten. Solche Systeme sollten präventive und unterstützende Kontakte, Energieberatung oder den Verweis auf Sozialleistungen in die Wege leiten, bevor eine formale Mitteilung über die Abschaltung ausgestellt wird.

III.   Schutz vor einer Abschaltung

7.

Treffen geeigneter gesetzlicher Schutzvorkehrungen, darunter:

a)

saisonale Abschaltverbote und medizinisch begründete Ausnahmen, die entsprechend den nationalen klimatischen und sozialen Bedingungen festgelegt werden, sowie ein ganzjähriges Abschaltverbot für Kunden mit Gesundheitsproblemen, bei denen eine kritische Abhängigkeit von elektrisch betriebenen medizinischen Geräten besteht;

b)

maßgeschneiderte Unterstützung für Kunden, die von Zahlungsrückständen betroffen sind oder denen Zahlungsrückstände drohen, einschließlich Zahlungsplänen, Unterstützung beim Schuldenmanagement und, sofern gerechtfertigt, Entschuldung sowie Maßnahmen zur Begrenzung oder Aufhebung der Abschalt- und Wiederanschlussgebühren;

c)

Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass eine Abschaltung nicht erfolgt, wenn eine Rechnung förmlich angefochten wird und das entsprechende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, wenn ein Zahlungsplan ausgehandelt wird oder wenn der Kunde einen vereinbarten Zahlungsplan einhält, wobei die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien in vollem Umfang gewahrt werden;

d)

Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass Vorauszahlungssysteme keine höheren Tarife oder versteckten Kosten beinhalten und dass ausstehende Schulden durch verhältnismäßige und faire Verfahren eingetrieben werden.

8.

Gewährleistung wirksamer Regelungen für Versorger letzter Instanz, die eine Kontinuität der Versorgung sicherstellen, die auf eine vorübergehende Nutzung beschränkt sind und einen automatischen und sofortigen Übergang vorsehen, um eine Unterbrechung der Dienste zu verhindern, sowie einer transparenten Kommunikation und der Bereitstellung von Informationen für Kunden, um sicherzustellen, dass ihnen nicht teure Standardtarife zugewiesen werden und sie Zugang zu den erforderlichen Instrumenten und Ressourcen haben, um sich in Bezug auf ihre Energieversorgung fundiert zu entscheiden.

9.

Förderung eines verantwortungsvollen Handelns der Versorger, indem die Einführung klarer, schrittweiser Abschaltverfahren, angemessener Kündigungsfristen und — soweit technisch machbar — eines Zeitraums für eine angepasste Mindeststromversorgung, der zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht, gefördert wird. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Versorger maßgeschneiderte Beratung zur Unterstützung bei der Energierechnung und zu den am besten geeigneten Angeboten mit klarer Kommunikation in mehreren Sprachen und über mehrere Kanäle anbieten.

10.

Förderung von Kodizes für freiwillige Verpflichtungen zwischen Versorgern, Verbraucherverbänden und Verteilernetzbetreibern, um Fairness, Transparenz und Zusammenarbeit bei der Verhinderung einer Abschaltung zu fördern.

IV.   Governance, Überwachung und Bewertung

11.

Gewährleistung einer koordinierten Mehrebenen-Governance, an der nationale und lokale Behörden, soziale Unterstützungsdienste, Anbieter, Ombudsstellen und Verbraucherorganisationen beteiligt sind, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu koordinieren.

12.

Auftrag an die Regulierungsbehörden, die Abschaltraten zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, Beschwerden zu analysieren und die Angemessenheit der Kündigungsfristen für Versorger und der Optionen für Zahlungspläne zu bewerten.

13.

Entwicklung umfassender Indikatoren und Datenerhebungssysteme, die sowohl Abschaltungen als auch Selbsttrennungen vom Netz umfassen, aufgeschlüsselt nach Haushaltsmerkmalen und sozioökonomischem Status, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit und Gesundheit, um Lücken zu ermitteln, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bewerten und Leitlinien für Abhilfemaßnahmen vorzugeben.

14.

Erwägung einer Ausweitung der Präventions- und Schutzmaßnahmen gegen die Abschaltung der Strom- und Gasversorgung, sofern dies sinnvoll ist, sodass diese nicht nur für gefährdete Haushalte gelten, sondern auch für eine breitere Kategorie von Verbrauchern, die möglicherweise vor Herausforderungen in Bezug auf die Erschwinglichkeit von Energie gestellt sind, wie einkommensschwache Haushalte, bei denen das Risiko von Zahlungsrückständen besteht oder die von plötzlichen Einkommensschocks betroffen sind.

15.

Mobilisierung von Unionsmitteln und nationaler Finanzierung: Die Mitgliedstaaten sollten die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich des Klima-Sozialfonds, in vollem Umfang nutzen, um Präventions- und Schutzmaßnahmen gegen die Abschaltung der Strom- und Gasversorgung zu finanzieren, einschließlich struktureller Maßnahmen, gezielter Unterstützung, digitaler Instrumente für ein frühzeitiges Eingreifen und Schulungen für Sozialarbeiter und Verbraucher.

Schutz schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden bei der Planung und Durchführung des Ausstiegs aus der Nutzung von Erdgas oder bei der Stilllegung von Erdgasverteilernetzen

I.   Schaffung günstiger rechtlicher und politischer Rahmenbedingungen für einen reibungslosen und gerechten Erdgasausstieg

16.

Gewährleistung einer vollständigen, kohärenten und fristgerechten Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen der Artikel 13, 55 und 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in koordinierter Weise und Kohärenz zwischen nationalen Energie- und Klimaplänen, nationalen Gebäuderenovierungsplänen und Strategien für die Wärme- und Kälteversorgung, um eine kohärente, effiziente und faire Entwicklung der Strom-, Wärme- und Gasnetze auf allen Governance-Ebenen zu ermöglichen.

17.

Konzeption von Strategien und Maßnahmen für den Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas in der Art, dass die Vorteile, die diese für die Verbraucher und die Gesellschaft mit sich bringen, berücksichtigt werden und die Customer Journey der betroffenen Haushalte optimiert wird.

18.

Priorisierung von Energieeinsparungen, Gebäuderenovierungen und sauberen Heizlösungen als effiziente Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden vor Energiepreisschwankungen und Kosten für fossile Brennstoffe, einschließlich der Bepreisung von CO2-Emissionen.

19.

Einführung einer umfassenden Planung und Koordinierung zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen und Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Energieunternehmen, der nationalen Regulierungsbehörden, der Verbraucherorganisationen, der Sozialpartner, der Zivilgesellschaft und der Bewohner, in alle Phasen des Ausstiegs aus der Nutzung von Erdgas. Wo solche Strukturen bestehen, können lokale oder regionale Energieagenturen oder ähnliche Einrichtungen diesen Prozess im Einklang mit den ihnen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zugewiesenen Aufgaben unterstützen.

20.

Ausreichend Vorlaufzeit für alle einschlägigen Akteure für die Planung und Umsetzung eines Ausstiegs aus der Nutzung von Erdgas, idealerweise mindestens zehn Jahre, insbesondere in stark von Erdgas abhängigen Regionen. Die Mitgliedstaaten sollten der Senkung der Nachfrage nach Erdgas durch Energieeffizienz, der Förderung der Elektrifizierung und der Einführung sauberer Technologien, Abschaltungen auf freiwilliger Grundlage und dem Verbot neuer Gasverbindungen Vorrang einräumen und gleichzeitig saubere Alternativen attraktiver machen, unter anderem durch Besteuerung, die schrittweise Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe und gezielte Anreize für den Übergang zu alternativen Technologien.

21.

Unterstützung sowohl individueller Lösungen (z. B. Wärmepumpen und Solarthermieanlagen) als auch kollektiver Systeme (z. B. effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung, gemeinsame Geothermie- oder Abwärmeprojekte), wobei der Schwerpunkt auf der Erschwinglichkeit für einkommensschwache Haushalte und Regionen liegen sollte.

22.

Befähigung der Gemeinden, vor Ort zu den wichtigsten Wegbereitern für den Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas zu werden. Gegebenenfalls sollten die gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erforderlichen lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung für Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnern als operativen Rahmen für die Ermittlung von Alternativen und die Unterstützung lokaler Gemeinschaften genutzt werden.

23.

Gezielte technische und administrative Unterstützung, insbesondere für kleine und mittlere Gemeinden, um administrative und finanzielle Beschränkungen bei der Planung und Umsetzung von Prozessen zum Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas zu überwinden. Diese Unterstützung sollte Schulungen, gebündelte technische Hilfe und den Zugang zu EU-Förderprogrammen umfassen.

24.

Förderung von Energiegemeinschaften und Initiativen zur gemeinsamen Energienutzung, indem klare und einfache Regeln festgelegt werden, die Verwaltungskosten und der Verwaltungsaufwand gesenkt werden, finanzielle Anreize und der Zugang zu Technologie angeboten werden und die soziale Inklusion bei der Beteiligung und der Aufteilung der Vorteile sichergestellt wird.

25.

Lösung des Problems divergierender Anreize in Mietwohnungen, indem die Interessen von Vermietern und Mietern durch Regulierungsmaßnahmen, gezielte Finanzierungsinstrumente und Anreize für Renovierungen aufeinander abgestimmt werden.

26.

Beseitigung von Hürden für die Gebäuderenovierung in Gebäuden mit mehreren Wohnungen durch Vereinfachung des Zugangs zu Finanzmitteln und der Entscheidungsfindung für Miteigentumsstrukturen. Förderung gebündelter Renovierungen oder Renovierungen auf Bezirksebene, um Größenvorteile zu erzielen und die Erschwinglichkeit und den Komfort zu verbessern.

27.

Kohärenz zwischen den Definitionen der Begriffe „schutzbedürftige Kunden“ und „Energiearmut“ im gesamten Gas- und Stromsektor, wobei sich darin die nationale Sozial- und Wohnungspolitik der Mitgliedstaaten widerspiegelt.

28.

Gewährleistung, dass schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Kunden, die weiterhin an das Gasnetz angeschlossen bleiben, vor übermäßigen Tariferhöhungen geschützt werden. Zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass die NRB befugt sind, Leitlinien für einen strukturellen Ansatz bei der Abschreibung von Vermögenswerten, die vor ihrem ursprünglich geplanten Lebenszyklus stillgelegt werden, und bei der Tarifgestaltung festzulegen.

II.   Stärkung der Einbeziehung und der Handlungskompetenz der Verbraucher

29.

Frühzeitige, transparente und inklusive Kommunikation mit den Haushalten im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas. Die Kommunikations- und Einbeziehungsstrategien sollten auf die verschiedenen sozialen Gruppen und Einkommensgruppen zugeschnitten sein, insbesondere auf schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Kunden.

30.

Bekanntgabe lokaler und regionaler Ausstiegsbeschlüsse mindestens zehn Jahre im Voraus und Vorlage eines vorhersehbaren Fahrplans mit wichtigen Meilensteinen wie dem Verbot neuer Anschlüsse, dem Auslaufen von Subventionen und der Stilllegung von Netzen.

31.

Bereitstellung klarer und zugänglicher Informationen für Haushalte über die Gründe, Fristen, Rechte und Pflichten, Unterstützungsmaßnahmen und Vorteile des Übergangs, z. B. niedrigere Energierechnungen, gesündere und komfortablere Wohnungen, größere Energieversorgungssicherheit und Minderung des Klimawandels.

32.

Gewährleistung, dass die Haushalte über alle praktikablen Energiealternativen, einschließlich der potenziellen Rolle erneuerbarer Gase, kollektiver Wärmelösungen und Elektrifizierungspfade, und über die Vorteile der Energieeffizienz informiert werden.

33.

Stärkung der in den Richtlinien (EU) 2023/1791 und (EU) 2024/1275 festgelegten einzigen Anlaufstellen, damit sie als zentrale Kontaktstellen für Haushalte in der Lage sind, spezifisches Fachwissen und gezielte Unterstützung im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas bereitzustellen, einschließlich verfügbarer finanzieller Unterstützung sowie sauberer Heiz- und Kochoptionen.

34.

Entwicklung von Strategien für den Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas, bei denen Verbesserungen der Energieeffizienz mit dem Einsatz sauberer Technologien kombiniert werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch der Unterstützung schutzbedürftiger und einkommensschwacher Haushalte durch Zuschüsse, über Zuschüsse hinausgehende Ansätze, intelligente Finanzierung, zinsgünstige Darlehen und variable gezielte Förderregelungen für saubere Technologien in Verbindung mit Einkommens- oder Sozialindikatoren Vorrang einräumen, um Fairness und soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten.

III.   Weiterverfolgung

35.

Berichterstattung im Rahmen der umfassenden Bewertung der Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung und der darin enthaltenen nationalen Gebäuderenovierungsstrategien durch die Mitgliedstaaten und aufbauend auf lokalen Plänen für die Wärme- und Kälteversorgung über die Fortschritte bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler, regionaler und/oder lokaler Pläne für den Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas und die Folgemaßnahmen zu dieser Empfehlung durch die Aktualisierung der nationalen Klima- und Energiepläne.

36.

Austausch bewährter Verfahren und Daten zu sozialen Auswirkungen, Erschwinglichkeit und Verbraucherschutz im Rahmen der von der Union unterstützten Initiativen „Beratungsplattform Energiearmut“ und „Bürgermeisterkonvent“.

37.

Nutzung bestehender Plattformen der Union, z. B. der „Beratungsplattform Energiearmut“ und des entstehenden gemeinsamen europäischen Energiedatenraums, um die Überwachung zu unterstützen, Transparenz zu gewährleisten und vergleichbare Daten über soziale und energiebezogene Auswirkungen auszutauschen.

38.

Zusammenarbeit mit der Kommission, den Regulierungsbehörden und den Interessenträgern der Zivilgesellschaft, um einen kohärenten, fairen und inklusiven Ansatz in der gesamten Union zu gewährleisten.

Brüssel, den 30. April 2026

Für die Kommission

Dan JØRGENSEN

Mitglied der Kommission


(1)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).

(2)  Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 zur Verbesserung der Gestaltung der Elektrizitätsmärkte in der Union (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1711/oj).

(3)  Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).

(4)  Europäischer Plan für erschwinglichen Wohnraum — Wohnraum — Europäische Kommission (COM(2025) 1025 final vom 16.12.2025).

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Aktionsplan für erschwingliche Energie: Erschließung des wahren Werts unserer Energieunion zur Sicherstellung einer erschwinglichen, effizienten und sauberen Energieversorgung für alle Europäer (COM(2025) 79 final).

(6)  Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).

(7)  Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut (ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2020/1563/oj); Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut (ABl. L, 2023/2407, 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj).

(8)  Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).

(9)  Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung (COM(2025) 47 final).

(10)  Empfehlung (EU) 2026/536 der Kommission vom 10. März 2026 mit praktischen Leitlinien zu Dienstleistungen zentraler Anlaufstellen für Energieeffizienz und die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2026/536, 11.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2026/536/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2026/1001/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)