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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/996 |
30.4.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/996 DER KOMMISSION
vom 29. April 2026
zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (3) sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen. |
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(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission (4) ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen („Windhundverfahren“) verwendet werden. |
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(3) |
Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (EMPA) (5) bedarf der Ratifizierung aller EU-Mitgliedstaaten. Das Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ITA) (6) deckt die Teile des EMPA ab, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen und im Rahmen des EU-eigenen Ratifizierungsverfahrens angenommen werden müssen. Das ITA wird mit Inkrafttreten des EMPA unwirksam (7). |
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(4) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2026/183 des Rates (8) wurde das ITA am 17. Januar 2026 von der EU unterzeichnet. Der Rat beschloss ferner die vorläufige Anwendung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Ratifizierung durch die Mercosur-Staaten (9). Für den Abschluss des ITA durch die EU ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich. Das ITA soll ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt werden. |
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(5) |
Die Änderungen, die sich aus dem ITA ergeben, sollten sich in den Anhängen I, II, IV, VIII, IX, X, XI, XII, XIV und XVI sowie in einem neu eingefügten Anhang XIIa der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 widerspiegeln. Ferner sollten sich die Änderungen, die sich aus dem ITA ergeben, in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 widerspiegeln. |
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(6) |
Anhang 2-A des ITA enthält Bestimmungen über den Stufenplan für den Zollabbau. Gemäß Abschnitt D Nummern 4 und 5 des genannten Anhangs können die Mercosur-Staaten die von der Europäischen Union eröffneten Zollkontingente untereinander aufteilen. In diesem Fall sollten die Mercosur-Staaten der Europäischen Union mindestens 90 Tage vor Beginn des Zollkontingentszeitraum die Einzelheiten der Zuteilung mitteilen, damit diese sie umsetzen kann. Darüber hinaus kann die Ausfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die zugeteilten Mengen während des Zollkontingentszeitraums nicht vollständig ausgeschöpft werden, der Einfuhrvertragspartei bis zum Ende des achten Monats des Zollkontingentszeitraums eine Neuzuteilung der nicht verwendeten Mengen für das letzte Quartal des Zollkontingentszeitraums mitteilen. Die Einfuhrvertragspartei sollte diese Neuzuteilung umsetzen. Da das ITA ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt werden sollte und die Mercosur-Staaten der EU noch keine Aufteilung untereinander mitgeteilt haben, ist weder diese Zuteilung noch die Neuzuteilung für 2026 möglich. Diese Möglichkeit, die Mengen auf die Mercosur-Staaten aufzuteilen und die nicht verwendeten Mengen für das letzte Quartal des Zollkontingentszeitraums ab 2027 neu zuzuteilen, wird im Laufe des Jahres 2026 in einer künftigen Durchführungsverordnung geregelt. |
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(7) |
Es sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um die Mengen festzulegen, die im ersten Jahr der vorläufigen Anwendung des ITA im Rahmen von Zollkontingenten anzuwenden sind, da das ITA ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt werden soll und die Mengen für 2026 proportional aufgeteilt werden sollten. Außerdem sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um die Situationen zu klären, die sich aus der Änderung bestehender Zollkontingente durch das ITA im laufenden Zollkontingentszeitraum ergeben können. Ferner sollte klargestellt werden, dass die Verpflichtung der Marktteilnehmer, für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4920, 09.4925, 09.4960 und 09.4965 in der LORI-Datenbank registriert zu sein, ab dem 1. Januar 2027 gilt, um einen reibungslosen Übergang bezüglich dieser Verpflichtung zu gewährleisten. |
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(8) |
Das ITA soll ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt werden. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Mai 2026 gelten. |
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(9) |
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay werden Zollkontingente für Einfuhren, wie in den Anhängen dieser Durchführungsverordnung festgelegt, eröffnet.
Artikel 2
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:
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1. |
Es wird folgender Artikel 15b eingefügt: „Artikel 15b Von Mercosur-Staaten ausgestelltes Dokument Dieser Artikel gilt für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4910, 09.4920, 09.4925, 09.4930, 09.4935, 09.4940, 09.4945, 09.4950, 09.4955, 09.4960, 09.4965, 09.4970 und 09.4975, die im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay eröffnet wurden. Diesen Erzeugnissen muss ein von den Mercosur-Staaten ausgestelltes amtliches Dokument nach dem Muster in der Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/874] (*1) beigefügt sein. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten. (*1) Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/874] (ABl. L, 2026/874, 17.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/notice/2026/874/oj).“" () Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/874] (ABl. L, 2026/874, 17.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/notice/2026/874/oj).“ |
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2. |
In Artikel 18 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt: „Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates (*2) unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, wird ein Zollkontingent für Einfuhren von Mais und Sorghum aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet, das den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegt. (*2) Beschluss (EU) 2026/183 des Rates vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ABl. L, 2026/183, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/183/oj).“" () Beschluss (EU) 2026/183 des Rates vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ABl. L, 2026/183, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/183/oj).“ |
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3. |
In Artikel 30 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt: „Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Zucker aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet und geändert, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.“ |
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4. |
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
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5. |
In Artikel 42 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt: „Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Rindfleisch aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet und geändert, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.“ |
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6. |
In Artikel 48 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt: „Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Milchpulver und Käse aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.“ |
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7. |
In Artikel 65 wird folgender Absatz als zweiter Absatz eingefügt: „Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Schweinefleisch aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.“ |
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8. |
In Artikel 67 wird folgender Absatz als zweiter Absatz eingefügt: „Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Eiern und Eieralbuminen aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.“ |
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9. |
In Artikel 69 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt: „Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Geflügelfleisch aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.“ |
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10. |
In Titel III wird folgendes Kapitel 10a eingefügt: „KAPITEL 10a ETHYLALKOHOL Artikel 69a Zollkontingente Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Ethanol aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen. Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.“ |
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11. |
Die Anhänge I, II, IV, VIII, IX, X, XI, XII, XIV und XVI werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. Anhang XIIa wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung angefügt. |
Artikel 3
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Dieser Absatz gilt für Zollkontingente, die im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay eröffnet werden. Den unter diesen Zollkontingenten eingeführten Erzeugnissen muss ein von den Mercosur-Staaten ausgestelltes amtliches Dokument nach dem Muster in der Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/874] (*3) beigefügt sein. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten. (*3) Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/874] (ABl. L, 2026/874, 17.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/notice/2026/874/oj).“" () Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/874] (ABl. L, 2026/874, 17.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/notice/2026/874/oj).“ |
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2. |
In Kapitel II wird Abschnitt 2a eingefügt: „ABSCHNITT 2a ZUCKER Artikel 13a Für das Zollkontingent für Zucker mit der laufenden Nummer 09.0879 gelten sämtliche folgende Anforderungen:
(*4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).“" () Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).“ |
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3. |
Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang II der vorliegenden Durchführungsverordnung geändert. |
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zollkontingentszeitraum 2026 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4910, 09.4915, 09.4920, 09.4925, 09.4930, 09.4935, 09.4940, 09.4945, 09.4950, 09.4955, 09.4960, 09.4965, 09.4970 und 09.4975 zu verwendenden Mengen anteilige Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentzeitraums berechnet werden.
(2) Die Menge des WTO-Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4318 für den Zollkontingentszeitraum 2025/2026 wird von der anteiligen Gesamtmenge für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4915 abgezogen.
(3) Im Zollkontingentszeitraum 2026 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0878, 09.0879, 09.0880, 09.0881, 09.0882, 09.0883, 09.0884 und 09.0885 zu verwendenden Mengen anteilige Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentzeitraums berechnet werden.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2026. Die Verpflichtung der Marktteilnehmer, für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4920, 09.4925, 09.4960 und 09.4965 in der LORI-Datenbank registriert zu sein, gilt ab dem 1. Januar 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. April 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/510/oj.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).
(5) Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ABl. L, 2026/186, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/186/oj).
(6) Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ABl. L, 2026/184, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/184/oj).
(7) Artikel 23.10 ITA.
(8) Beschluss (EU) 2026/183 des Rates vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ABl. L, 2026/183, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/183/oj).
(9) Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2026/183.
ANHANG I
1.
Die Anhänge I, II, IV, VIII, IX, X, XI, XII, XIV und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:|
(1) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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(2) |
In Anhang II wird die folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4910 hinzugefügt:
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(3) |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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(4) |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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(5) |
In Anhang IX werden die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4930 und 09.4935 hinzugefügt:
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(6) |
In Anhang X werden die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4940 und 09.4945 hinzugefügt:
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(7) |
In Anhang XI werden die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4950 und 09.4955 hinzugefügt:
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(8) |
In Anhang XII werden die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4960 und 09.4965 hinzugefügt:
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(9) |
In Anhang XIV.3 Zucker erhält die Überschrift von Teil A folgende Fassung: „TEIL A Vermerke gemäß Anhang IV für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4915, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330“ |
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(10) |
In Anhang XVI wird nach Teil C folgender Teil D eingefügt: „Teil D Umrechnungsfaktoren für im Rahmen des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay eröffnete Zollkontingente
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2.
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird nach Anhang XII Anhang XIIa eingefügt:„ANHANG XIIA
Zollkontingente im Sektor Ethylalkohol
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Laufende Nummer |
09.4970 |
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Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates |
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Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
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Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
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Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
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Beschreibung des Erzeugnisses |
Ethanol |
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Ursprung |
Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien) |
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Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
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Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, und dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten. |
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Menge in kg |
2026: |
anteilige Menge von 33 333 000 kg |
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2027: |
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66 667 000 kg |
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2028: |
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100 000 000 kg |
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2029: |
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133 333 000 kg |
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2030: |
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166 667 000 kg |
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2031 |
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und in den Folgejahren: |
200 000 000 kg |
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Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum |
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KN-Codes |
2207 10 00 , 2207 20 00 , 2208 90 91 und 2208 90 99 |
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Kontingentszollsatz |
Für die Unterposition 2207 10 und die KN-Codes 2208 90 91 und 2208 90 99 beträgt er 6,4 EUR/hl, und der Kontingentzollsatz für unter der Unterposition 2207 20 eingeführten denaturierten Ethylalkohol beträgt 3,4 EUR/hl. |
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Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen oder alternativ 310 hl |
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Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
240 EUR je 1 000 kg oder alternativ 20 EUR je 1 hl |
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Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland ‚Mercosur‘ anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen. Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben. Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ ist ‚Ursprung Mercosur‘ einzutragen. Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten. |
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Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
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Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
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Referenzmenge |
Nein |
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Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
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Besondere Bedingungen |
Nein |
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Laufende Nummer |
09.4975 |
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Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates |
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Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
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Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
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Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
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Beschreibung des Erzeugnisses |
Ethanol zur Verwendung in der chemischen Industrie (1) |
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Ursprung |
Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien) |
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Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
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Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, und dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten. |
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Menge in kg |
2026: |
anteilige Menge von 75 000 000 kg |
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2027: |
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150 000 000 kg |
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2028: |
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225 000 000 kg |
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2029: |
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300 000 000 kg |
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2030: |
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375 000 000 kg |
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2031 |
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und in den Folgejahren: |
450 000 000 kg |
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Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum |
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KN-Codes |
2207 10 00 , 2207 20 00 , 2208 90 91 und 2208 90 99 |
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Kontingentszollsatz |
0 EUR |
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Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen oder alternativ 310 hl |
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Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
240 EUR je 1 000 kg oder alternativ 20 EUR je 1 hl |
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Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur“ anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen. Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben. Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ ist ‚Ursprung Mercosur‘ einzutragen. Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten. |
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Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
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Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
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Referenzmenge |
Nein |
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Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
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Besondere Bedingungen |
Nein“ |
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(1) Die Verwendung für diesen besonderen Zweck wird gemäß den Unionsvorschriften über die Endverwendung überwacht, um sicherzustellen, dass die Einfuhren zur Herstellung von unter die Kapitel 28 bis 40 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der EU eingereihte Erzeugnisse verwendet werden. |
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ANHANG II
1.
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:|
a) |
Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Reissektor“ wird nach der laufenden Nummer 09.0171 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0878 eingefügt:
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b) |
Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingent im Zuckersektor“ wird nach der laufenden Nummer 09.6704 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0879 eingefügt:
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c) |
Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreide- und Zuckersektor“ wird nach der laufenden Nummer 09.1956 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0880 eingefügt:
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d) |
Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Bienenzuchterzeugnisse“ wird nach der laufenden Nummer 09.6701 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0881 eingefügt:
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e) |
Im Abschnitt unter der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor und im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse“ wird nach der laufenden Nummer 09.1953 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0882 eingefügt:
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f) |
Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor“ werden nach der laufenden Nummer 09.1955 folgende Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0883 und 09.0884 eingefügt:
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g) |
Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Obst- und Gemüsesektor“ wird nach der laufenden Nummer 09.1948 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0885 eingefügt:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/996/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)