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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/996

30.4.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/996 DER KOMMISSION

vom 29. April 2026

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (3) sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission (4) ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen („Windhundverfahren“) verwendet werden.

(3)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (EMPA) (5) bedarf der Ratifizierung aller EU-Mitgliedstaaten. Das Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ITA) (6) deckt die Teile des EMPA ab, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen und im Rahmen des EU-eigenen Ratifizierungsverfahrens angenommen werden müssen. Das ITA wird mit Inkrafttreten des EMPA unwirksam (7).

(4)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2026/183 des Rates (8) wurde das ITA am 17. Januar 2026 von der EU unterzeichnet. Der Rat beschloss ferner die vorläufige Anwendung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Ratifizierung durch die Mercosur-Staaten (9). Für den Abschluss des ITA durch die EU ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich. Das ITA soll ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt werden.

(5)

Die Änderungen, die sich aus dem ITA ergeben, sollten sich in den Anhängen I, II, IV, VIII, IX, X, XI, XII, XIV und XVI sowie in einem neu eingefügten Anhang XIIa der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 widerspiegeln. Ferner sollten sich die Änderungen, die sich aus dem ITA ergeben, in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 widerspiegeln.

(6)

Anhang 2-A des ITA enthält Bestimmungen über den Stufenplan für den Zollabbau. Gemäß Abschnitt D Nummern 4 und 5 des genannten Anhangs können die Mercosur-Staaten die von der Europäischen Union eröffneten Zollkontingente untereinander aufteilen. In diesem Fall sollten die Mercosur-Staaten der Europäischen Union mindestens 90 Tage vor Beginn des Zollkontingentszeitraum die Einzelheiten der Zuteilung mitteilen, damit diese sie umsetzen kann. Darüber hinaus kann die Ausfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die zugeteilten Mengen während des Zollkontingentszeitraums nicht vollständig ausgeschöpft werden, der Einfuhrvertragspartei bis zum Ende des achten Monats des Zollkontingentszeitraums eine Neuzuteilung der nicht verwendeten Mengen für das letzte Quartal des Zollkontingentszeitraums mitteilen. Die Einfuhrvertragspartei sollte diese Neuzuteilung umsetzen. Da das ITA ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt werden sollte und die Mercosur-Staaten der EU noch keine Aufteilung untereinander mitgeteilt haben, ist weder diese Zuteilung noch die Neuzuteilung für 2026 möglich. Diese Möglichkeit, die Mengen auf die Mercosur-Staaten aufzuteilen und die nicht verwendeten Mengen für das letzte Quartal des Zollkontingentszeitraums ab 2027 neu zuzuteilen, wird im Laufe des Jahres 2026 in einer künftigen Durchführungsverordnung geregelt.

(7)

Es sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um die Mengen festzulegen, die im ersten Jahr der vorläufigen Anwendung des ITA im Rahmen von Zollkontingenten anzuwenden sind, da das ITA ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt werden soll und die Mengen für 2026 proportional aufgeteilt werden sollten. Außerdem sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um die Situationen zu klären, die sich aus der Änderung bestehender Zollkontingente durch das ITA im laufenden Zollkontingentszeitraum ergeben können. Ferner sollte klargestellt werden, dass die Verpflichtung der Marktteilnehmer, für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4920, 09.4925, 09.4960 und 09.4965 in der LORI-Datenbank registriert zu sein, ab dem 1. Januar 2027 gilt, um einen reibungslosen Übergang bezüglich dieser Verpflichtung zu gewährleisten.

(8)

Das ITA soll ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt werden. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Mai 2026 gelten.

(9)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay werden Zollkontingente für Einfuhren, wie in den Anhängen dieser Durchführungsverordnung festgelegt, eröffnet.

Artikel 2

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:

1.

Es wird folgender Artikel 15b eingefügt:

„Artikel 15b

Von Mercosur-Staaten ausgestelltes Dokument

Dieser Artikel gilt für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4910, 09.4920, 09.4925, 09.4930, 09.4935, 09.4940, 09.4945, 09.4950, 09.4955, 09.4960, 09.4965, 09.4970 und 09.4975, die im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay eröffnet wurden. Diesen Erzeugnissen muss ein von den Mercosur-Staaten ausgestelltes amtliches Dokument nach dem Muster in der Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/874] (*1) beigefügt sein.

Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

(*1)  Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/874] (ABl. L, 2026/874, 17.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/notice/2026/874/oj).“"

()  Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/874] (ABl. L, 2026/874, 17.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/notice/2026/874/oj).“

2.

In Artikel 18 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt:

„Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates (*2) unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, wird ein Zollkontingent für Einfuhren von Mais und Sorghum aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet, das den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegt.

(*2)  Beschluss (EU) 2026/183 des Rates vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ABl. L, 2026/183, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/183/oj).“"

()  Beschluss (EU) 2026/183 des Rates vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ABl. L, 2026/183, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/183/oj).“

3.

In Artikel 30 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt:

„Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Zucker aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet und geändert, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.“

4.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4915, 09.4319, 09.4320, 09.4329 und 09.4330 gelten folgende Anforderungen:“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4915, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330 sind im Feld mit dem Titel ‚Besondere Bedingungen / besondere Angaben‘ der Lizenz die in den entsprechen Datenblättern des Anhangs IV aufgeführten Angaben einzutragen.“

5.

In Artikel 42 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt:

„Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Rindfleisch aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet und geändert, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.“

6.

In Artikel 48 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt:

„Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Milchpulver und Käse aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.“

7.

In Artikel 65 wird folgender Absatz als zweiter Absatz eingefügt:

„Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Schweinefleisch aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.“

8.

In Artikel 67 wird folgender Absatz als zweiter Absatz eingefügt:

„Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Eiern und Eieralbuminen aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.“

9.

In Artikel 69 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt:

„Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Geflügelfleisch aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.“

10.

In Titel III wird folgendes Kapitel 10a eingefügt:

„KAPITEL 10a

ETHYLALKOHOL

Artikel 69a

Zollkontingente

Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 unterzeichnet und vorläufig angewandt wird, werden Zollkontingente für Einfuhren von Ethanol aus Mercosur-Staaten in die Union eröffnet, die den Bedingungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.

Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.“

11.

Die Anhänge I, II, IV, VIII, IX, X, XI, XII, XIV und XVI werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. Anhang XIIa wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 3

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a)   Dieser Absatz gilt für Zollkontingente, die im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay eröffnet werden. Den unter diesen Zollkontingenten eingeführten Erzeugnissen muss ein von den Mercosur-Staaten ausgestelltes amtliches Dokument nach dem Muster in der Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/874] (*3) beigefügt sein.

Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

(*3)  Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/874] (ABl. L, 2026/874, 17.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/notice/2026/874/oj).“"

()  Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/874] (ABl. L, 2026/874, 17.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/notice/2026/874/oj).“

2.

In Kapitel II wird Abschnitt 2a eingefügt:

ABSCHNITT 2a

ZUCKER

Artikel 13a

Für das Zollkontingent für Zucker mit der laufenden Nummer 09.0879 gelten sämtliche folgende Anforderungen:

a)

Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union unterliegt bezüglich der Raffination dem Verfahren für die Endverwendung gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

b)

abweichend von Artikel 239 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (*4) darf die Verpflichtung zur Raffination nicht auf eine andere juristische oder natürliche Person übertragen werden;

c)

die Raffination erfolgt innerhalb von 180 Tagen nach der Überlassung des Zuckers zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union.

(*4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).“"

()  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).“

3.

Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang II der vorliegenden Durchführungsverordnung geändert.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

(1)   Im Zollkontingentszeitraum 2026 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4910, 09.4915, 09.4920, 09.4925, 09.4930, 09.4935, 09.4940, 09.4945, 09.4950, 09.4955, 09.4960, 09.4965, 09.4970 und 09.4975 zu verwendenden Mengen anteilige Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentzeitraums berechnet werden.

(2)   Die Menge des WTO-Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4318 für den Zollkontingentszeitraum 2025/2026 wird von der anteiligen Gesamtmenge für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4915 abgezogen.

(3)   Im Zollkontingentszeitraum 2026 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0878, 09.0879, 09.0880, 09.0881, 09.0882, 09.0883, 09.0884 und 09.0885 zu verwendenden Mengen anteilige Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentzeitraums berechnet werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2026. Die Verpflichtung der Marktteilnehmer, für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4920, 09.4925, 09.4960 und 09.4965 in der LORI-Datenbank registriert zu sein, gilt ab dem 1. Januar 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

(2)   ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/510/oj.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).

(5)  Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ABl. L, 2026/186, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/186/oj).

(6)  Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ABl. L, 2026/184, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/184/oj).

(7)  Artikel 23.10 ITA.

(8)  Beschluss (EU) 2026/183 des Rates vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ABl. L, 2026/183, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/183/oj).

(9)  Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2026/183.


ANHANG I

1.   

Die Anhänge I, II, IV, VIII, IX, X, XI, XII, XIV und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4309 wird die folgende Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4910 eingefügt:

„09.4910

Getreide

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein“

b)

Nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4330 wird die folgende Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4915 eingefügt:

„09.4915

Zucker

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein“

c)

Nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4456 werden die folgenden Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4920 und 09.4925 eingefügt:

„09.4920

Rindfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

 

Ja

09.4925

Rindfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

 

Ja“

d)

Nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4525 werden die folgenden Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4930 und 09.4935 eingefügt:

„09.4930

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4935

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein“

e)

Nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4282 werden die folgenden Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4940 und 09.4945 eingefügt:

„09.4940

Schweinefleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4945

Schweinefleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein“

f)

Nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4403 werden die folgenden Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4950 und 09.4955 eingefügt:

„09.4950

Eier

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4955

Eier

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein“

g)

Nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4422 werden die folgenden Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4960, 09.4965, 09.4970 und 09.4975 eingefügt:

„09.4960

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

 

Ja

09.4965

Geflügelfleisch

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Ja

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

 

Ja

09.4970

Ethylalkohol

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4975

Ethylalkohol

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein“

(2)

In Anhang II wird die folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4910 hinzugefügt:

Laufende Nummer

09.4910

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Mais und Sorghum

Ursprung

Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg

2026:

anteilige Menge von 166 667 000  kg

 

2027:

 

333 333 000  kg

 

2028:

 

500 000 000  kg

 

2029:

 

666 667 000  kg

 

2030:

 

833 333 000  kg

 

2031

 

 

 

und in den Folgejahren:

1 000 000 000  kg

 

KN-Codes

1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

30 EUR je 1 000  kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur“ anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ ist ‚Ursprung Mercosur‘ einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein“

(3)

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4318 wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeile „Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt“ erhält folgende Fassung:

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Verordnung (EG) Nr. 1894/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Verordnung (EG) Nr. 880/2009 des Rates vom 7. September 2009 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates“

ii)

Die Zeile „Menge in kg“ erhält folgende Fassung:

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum 2025/2026: 288 654 000  kg

Zollkontingentszeiträume ab 2026/2027: 183 654 000  kg“

b)

Die folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4915 wird hinzugefügt:

Laufende Nummer

09.4915

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Verordnung (EG) Nr. 1894/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Verordnung (EG) Nr. 880/2009 des Rates vom 7. September 2009 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Oktober bis 30. September

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Zucker, zur Raffination bestimmt

Ursprung

Brasilien

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Auf dem im Einklang mit Artikel 15a Absatz 1 ausgestellten Datenmuster ELAN1L-TCDOC muss die Unterart ‚Ursprungszeugnis‘ angegeben sein.

Während des Übergangszeitraums gemäß den Artikeln 72a bis 72d darf das in Artikel 15a Absatz 2 Buchstabe a genannte Dokument verwendet werden.

Menge in kg

2025/2026:

anteilige Menge von 180 000 000  kg

2026/2027

 

und in den Folgejahren:

180 000 000  kg

KN-Codes

1701 13 10 und 1701 14 10

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 1 000  kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen. Feld 20 enthält die Angabe ‚Zucker, zur Raffination bestimmt‘ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM

ist im Feld ‚Ursprungsland‘ der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben;

sind im Feld ‚Besondere Bedingungen / besondere Angaben‘ die Codes ‚SUG01‘ und ‚SUG02‘ anzugeben.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung“

(4)

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4450 wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeile „Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt“ erhält folgende Fassung:

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates“

ii)

Die Zeile „Kontingentzollsatz“ erhält folgende Fassung:

Kontingentszollsatz

0 EUR“

b)

Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4452 wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeile „Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt“ erhält folgende Fassung:

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates“

ii)

Die Zeile „Kontingentzollsatz“ erhält folgende Fassung:

Kontingentszollsatz

0 EUR“

c)

Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4453 wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeile „Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt“ erhält folgende Fassung:

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates“

ii)

Die Zeile „Kontingentzollsatz“ erhält folgende Fassung:

Kontingentszollsatz

0 EUR“

d)

Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4455 wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeile „Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt“ erhält folgende Fassung:

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates“

ii)

Die Zeile „Kontingentzollsatz“ erhält folgende Fassung:

Kontingentszollsatz

0 EUR“

e)

Die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4920 und 09.4925 werden hinzugefügt:

Laufende Nummer

09.4920

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März;

1. April bis 30. Juni;

1. Juli bis 30. September;

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Frisches Rindfleisch

Ursprung

Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg

2026:

anteilige Menge von 9 075 000  kg

2027:

 

18 150 000  kg

2028:

 

27 225 000  kg

2029:

 

36 300 000  kg

2030:

 

45 375 000  kg

2031

 

 

und in den Folgejahren:

54 450 000  kg

Schlachtkörperäquivalent

Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt:

25 % für jeden Teilzeitraum

KN-Codes

0201 10 00 , 0201 20 20 , 0201 20 30 , 0201 20 50 , 0201 20 90 , 0201 30 00 und 0206 10 95

Kontingentszollsatz

7,5 %

Nachweis für den Handel

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg Schlachtkörperäquivalent

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur“ anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ ist ‚Ursprung Mercosur‘ einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja, ab dem 1. Januar 2027

Besondere Bedingungen

Die in Teil D des Anhangs XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4920 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.


Laufende Nummer

09.4925

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März;

1. April bis 30. Juni;

1. Juli bis 30. September;

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Gefrorenes Rindfleisch, auch zur Verarbeitung

Ursprung

Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg

2026:

anteilige Menge von 7 425 000  kg

2027:

 

14 850 000  kg

2028:

 

22 275 000  kg

2029:

 

29 700 000  kg

2030:

 

37 125 000  kg

2031

 

 

und in den Folgejahren:

44 550 000  kg

Schlachtkörperäquivalent

Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

KN-Codes

0202 10 00 , 0202 20 10 , 0202 20 30 , 0202 20 50 , 0202 20 90 , 0202 30 10 , 0202 30 50 , 0202 30 90 , 0206 29 91 , 0210 20 10 , 0210 20 90 , 0210 99 51 , 0210 99 90 , 1602 50 10 und 1602 90 61

Kontingentszollsatz

7,5 %

Nachweis für den Handel

Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg Schlachtkörperäquivalent

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur“ anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ ist ‚Ursprung Mercosur‘ einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja, ab dem 1. Januar 2027

Besondere Bedingungen

Die in Teil D des Anhangs XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4925 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.“

(5)

In Anhang IX werden die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4930 und 09.4935 hinzugefügt:

Laufende Nummer

09.4930

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Milchpulver

Ursprung

Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg

2026:

anteilige Menge von 1 000 000  kg

2027:

 

2 000 000  kg

2028:

 

3 000 000  kg

2029:

 

4 000 000  kg

2030:

 

5 000 000  kg

2031:

 

6 000 000  kg

2032:

 

7 000 000  kg

2033:

 

8 000 000  kg

2034:

 

9 000 000  kg

2035:

 

9 500 000  kg

2036

 

 

und in den Folgejahren:

10 000 000  kg

KN-Codes

0402 10 11 , 0402 10 19 , 0402 10 91 , 0402 10 99 , 0402 21 11 , 0402 21 18 , 0402 21 91 , 0402 21 99 , 0402 29 11 , 0402 29 15 , 0402 29 19 , 0402 29 91 und 0402 29 99

Kontingentszollsatz

Präferenz auf den Basiszollsatz:

2026:

10 %

2027:

20 %

2028:

30 %

2029:

40 %

2030:

50 %

2031:

60 %

2032:

70 %

2033:

80 %

2034:

90 %

2035:

95 %

2036

 

und in den Folgejahren:

100 %

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur“ anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ ist ‚Ursprung Mercosur‘ einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein


Laufende Nummer

09.4935

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Käse

Ursprung

Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg

2026:

anteilige Menge von 3 000 000  kg

2027:

 

6 000 000  kg

2028:

 

9 000 000  kg

2029:

 

12 000 000  kg

2030:

 

15 000 000  kg

2031:

 

18 000 000  kg

2032:

 

21 000 000  kg

2033:

 

24 000 000  kg

2034:

 

27 000 000  kg

2035:

 

28 500 000  kg

2036

 

 

und in den Folgejahren:

30 000 000  kg

KN-Codes

0406 10 50 , 0406 10 80 , 0406 20 00 , 0406 30 10 , 0406 30 31 , 0406 30 39 , 0406 30 90 , 0406 40 10 , 0406 40 50 , 0406 40 90 , 0406 90 01 , 0406 90 13 , 0406 90 15 , 0406 90 17 , 0406 90 18 , 0406 90 21 , 0406 90 23 , 0406 90 25 , 0406 90 29 , 0406 90 32 , 0406 90 35 , 0406 90 37 , 0406 90 39 , 0406 90 50 , 0406 90 61 , 0406 90 63 , 0406 90 69 , 0406 90 73 , 0406 90 74 , 0406 90 75 , 0406 90 76 , 0406 90 78 , 0406 90 79 , 0406 90 81 , 0406 90 82 , 0406 90 84 , 0406 90 85 , 0406 90 86 , 0406 90 89 , 0406 90 92 , 0406 90 93 und 0406 90 99

Kontingentszollsatz

Präferenz auf den Basiszollsatz:

2026:

10 %

2027:

20 %

2028:

30 %

2029:

40 %

2030:

50 %

2031:

60 %

2032:

70 %

2033:

80 %

2034:

90 %

2035:

95 %

2036

 

und in den Folgejahren:

100 %

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur“ anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ ist ‚Ursprung Mercosur‘ einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein“

(6)

In Anhang X werden die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4940 und 09.4945 hinzugefügt:

Laufende Nummer

09.4940

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Frisches und gekühltes, gefrorenes und zubereitetes Schweinefleisch

Ursprung

Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg

2026:

anteilige Menge von 4 167 000  kg

 

2027:

 

8 333 000  kg

 

2028:

 

12 500 000  kg

 

2029:

 

16 667 000  kg

 

2030:

 

20 833 000  kg

 

2031

 

 

 

und in den Folgejahren:

25 000 000  kg

 

Schlachtkörperäquivalent

KN-Codes

0203 11 10 , 0203 12 11 , 0203 12 19 , 0203 19 11 , 0203 19 13 , 0203 19 15 , 0203 19 55 , 0203 19 59 , 0203 21 10 , 0203 22 11 , 0203 22 19 , 0203 29 11 , 0203 29 13 , 0203 29 15 , 0203 29 55 , 0203 29 59 , 0210 11 11 , 0210 11 19 , 0210 11 31 , 0210 11 39 , 0210 12 11 , 0210 12 19 , 0210 19 10 , 0210 19 20 , 0210 19 30 , 0210 19 40 , 0210 19 50 , 0210 19 60 , 0210 19 70 , 0210 19 81 , 0210 19 89 , 0210 99 41 , 0210 99 49 , 1602 41 10 , 1602 42 10 , 1602 49 11 , 1602 49 13 , 1602 49 15 , 1602 49 19 , 1602 49 30 , 1602 49 50 und 1602 90 51

Kontingentszollsatz

83 EUR je 1 000  kg

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg Schlachtkörperäquivalent

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur“ anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ ist ‚Ursprung Mercosur‘ einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Die in Teil D des Anhangs XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4940 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.


Laufende Nummer

09.4945

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Frisches und gekühltes, gefrorenes und zubereitetes Schweinefleisch

Ursprung

Paraguay

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg

2026:

anteilige Menge von 1 500 000  kg

2027

 

 

und in den Folgejahren:

1 500 000  kg

Schlachtkörperäquivalent

KN-Codes

0203 11 10 , 0203 12 11 , 0203 12 19 , 0203 19 11 , 0203 19 13 , 0203 19 15 , 0203 19 55 , 0203 19 59 , 0203 21 10 , 0203 22 11 , 0203 22 19 , 0203 29 11 , 0203 29 13 , 0203 29 15 , 0203 29 55 , 0203 29 59 , 0210 11 11 , 0210 11 19 , 0210 11 31 , 0210 11 39 , 0210 12 11 , 0210 12 19 , 0210 19 10 , 0210 19 20 , 0210 19 30 , 0210 19 40 , 0210 19 50 , 0210 19 60 , 0210 19 70 , 0210 19 81 , 0210 19 89 , 0210 99 41 , 0210 99 49 , 1602 41 10 , 1602 42 10 , 1602 49 11 , 1602 49 13 , 1602 49 15 , 1602 49 19 , 1602 49 30 , 1602 49 50 und 1602 90 51

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg Schlachtkörperäquivalent

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Die in Teil D des Anhangs XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4945 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.“

(7)

In Anhang XI werden die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4950 und 09.4955 hinzugefügt:

Laufende Nummer

09.4950

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Eier

Ursprung

Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg

2026:

anteilige Menge von 500 000  kg

 

2027:

 

1 000 000  kg

 

2028:

 

1 500 000  kg

 

2029:

 

2 000 000  kg

 

2030:

 

2 500 000  kg

 

2031

 

 

 

und in den Folgejahren:

3 000 000  kg

 

Schalenei-Äquivalent.

KN-Codes

0408 11 80 , 0408 19 81 , 0408 19 89 , 0408 91 80 und 0408 99 80

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur“ anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ ist ‚Ursprung Mercosur‘ einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Die in Teil D des Anhangs XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4950 das Erzeugnisgewicht in Schalenei-Äquivalent umzurechnen.


Laufende Nummer

09.4955

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März;

1. April bis 30. Juni;

1. Juli bis 30. September;

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Eieralbumine

Ursprung

Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg

2026 :

anteilige Menge von 500 000  kg

 

2027:

 

1 000 000  kg

 

2028:

 

1 500 000  kg

 

2029:

 

2 000 000  kg

 

2030:

 

2 500 000  kg

 

2031

 

 

 

und in den Folgejahren:

3 000 000  kg

 

Schalenei-Äquivalent.

Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

KN-Codes

3502 11 90 und 3502 19 90

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur“ anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ ist ‚Ursprung Mercosur‘ einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Die in Teil D des Anhangs XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4955 das Erzeugnisgewicht in Schalenei-Äquivalent umzurechnen.“

(8)

In Anhang XII werden die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4960 und 09.4965 hinzugefügt:

Laufende Nummer

09.4960

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März;

1. April bis 30. Juni;

1. Juli bis 30. September;

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Geflügelfleisch ohne Knochen, einschließlich Geflügelzubereitungen

Ursprung

Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg

2026:

anteilige Menge von 15 000 000  kg

 

2027:

 

30 000 000  kg

 

2028:

 

45 000 000  kg

 

2029:

 

60 000 000  kg

 

2030:

 

75 000 000  kg

 

2031

 

 

 

und in den Folgejahren:

90 000 000  kg

 

Schlachtkörperäquivalent

Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

KN-Codes

0207 13 10 , 0207 13 99 , 0207 14 10 , 0207 14 99 , 0207 26 10 , 0207 26 99 , 0207 27 10 , 0207 27 99 , 0207 44 10 , 0207 45 10 , 0207 54 10 , 0207 55 10 , 0207 60 10 , 0210 92 91 , 0210 99 39 , 1602 31 11 , 1602 31 19 , 1602 31 80 , 1602 32 11 , 1602 32 19 , 1602 32 30 , 1602 32 90 , 1602 39 21 , 1602 39 29 und 1602 39 85

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg Schlachtkörperäquivalent

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur“ anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ ist ‚Ursprung Mercosur‘ einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja, ab dem 1. Januar 2027

Besondere Bedingungen

Die in Teil D des Anhangs XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4960 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.


Laufende Nummer

09.4965

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März;

1. April bis 30. Juni;

1. Juli bis 30. September;

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Geflügelfleisch mit Knochen

Ursprung

Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg

2026:

anteilige Menge von 15 000 000  kg

 

2027:

 

30 000 000  kg

 

2028:

 

45 000 000  kg

 

2029:

 

60 000 000  kg

 

2030:

 

75 000 000  kg

 

2031

 

 

 

und in den Folgejahren:

90 000 000  kg

 

Schlachtkörperäquivalent

Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

KN-Codes

0207 11 10 , 0207 11 30 , 0207 11 90 , 0207 12 10 , 0207 12 90 , 0207 13 20 , 0207 13 30 , 0207 13 40 , 0207 13 50 , 0207 13 60 , 0207 13 70 , 0207 14 20 , 0207 14 30 , 0207 14 40 , 0207 14 50 , 0207 14 60 , 0207 14 70 , 0207 24 10 , 0207 24 90 , 0207 25 10 , 0207 25 90 , 0207 26 20 , 0207 26 30 , 0207 26 40 , 0207 26 50 , 0207 26 60 , 0207 26 70 , 0207 26 80 , 0207 27 20 , 0207 27 30 , 0207 27 40 , 0207 27 50 , 0207 27 60 , 0207 27 70 , 0207 27 80 , 0207 41 20 , 0207 41 30 , 0207 41 80 , 0207 42 30 , 0207 42 80 , 0207 44 21 , 0207 44 31 , 0207 44 41 , 0207 44 51 , 0207 44 61 , 0207 44 71 , 0207 44 81 , 0207 44 99 , 0207 45 21 , 0207 45 31 , 0207 45 41 , 0207 45 51 , 0207 45 61 , 0207 45 71 , 0207 45 81 , 0207 45 99 , 0207 51 10 , 0207 51 90 , 0207 52 10 , 0207 52 90 , 0207 54 21 , 0207 54 31 , 0207 54 41 , 0207 54 51 , 0207 54 61 , 0207 54 71 , 0207 54 81 , 0207 54 99 , 0207 55 21 , 0207 55 31 , 0207 55 41 , 0207 55 51 , 0207 55 61 , 0207 55 71 , 0207 55 81 , 0207 55 99 , 0207 60 05 , 0207 60 21 , 0207 60 31 , 0207 60 41 , 0207 60 51 , 0207 60 61 , 0207 60 81 , 0207 60 99 und 0209 90 00

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg Schlachtkörperäquivalent

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur“ anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ ist ‚Ursprung Mercosur‘ einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Ja

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Ja, ab dem 1. Januar 2027

Besondere Bedingungen

Die in Teil D des Anhangs XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4965 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.“

(9)

In Anhang XIV.3 Zucker erhält die Überschrift von Teil A folgende Fassung:

TEIL A   Vermerke gemäß Anhang IV für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4915, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330

(10)

In Anhang XVI wird nach Teil C folgender Teil D eingefügt:

Teil D

Umrechnungsfaktoren für im Rahmen des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay eröffnete Zollkontingente

1.

Die folgenden Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit den laufenden Nummern 09.4920, 09.4925, 09.4940, 09.4945, 09.4960 und 09.4965 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.

a)

Zollkontingente 09.4920 und 09.4925:

KN-Codes

Beschreibung der Tarifposition (nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

0201 20 20

‚quartiers compensés‘ von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100  %

0201 20 30

Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100  %

0201 20 50

Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100  %

0201 20 90

Fleisch von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, ‚quartiers compensés‘, Vorder- und Hinterviertel)

100  %

0201 30 00

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

130  %

0202 20 10

‚Quartiers compensés‘ von Rindern, mit Knochen, gefroren

100  %

0202 20 30

Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

100  %

0202 20 50

Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

100  %

0202 20 90

Fleisch von Rindern, mit Knochen, gefroren (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, ‚quartiers compensés‘, Vorder- und Hinterviertel)

100  %

0202 30 10

Vorderviertel von Rindern, ohne Knochen, gefroren, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; ‚quartiers compensés‘ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

130  %

0202 30 50

‚Crops‘, ‚chucks and blades‘ und ‚briskets‘, von Rindern, ohne Knochen, gefroren

130  %

0202 30 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gefroren (ausg. Vorderviertel, ganz oder in höchstens 5 Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht, ‚quartiers compensés‘ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens 5 Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet)

130  %

0206 10 95

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Rindern, genießbar, frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen)

100  %

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Rindern, genießbar, gefroren (ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen)

100  %

0210 20 10

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, mit Knochen

100  %

0210 20 90

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, ohne Knochen

135  %

0210 99 51

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Rindern, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

100  %

b)

Zollkontingente 09.4940 und 09.4945:

KN-Codes

Beschreibung der Tarifposition (nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

0203 12 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

100  %

ex 0203 19 55

Schinken und Teile davon, ohne Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

120  %

0203 22 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

100  %

ex 0203 29 55

Schinken und Teile davon, ohne Knochen, von Hausschweinen, gefroren

120  %

c)

Zollkontingente 09.4960 und 09.4965:

KN-Codes

Beschreibung der Tarifposition (nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

ex 0207 13 10

Teile von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, ohne Knochen, frisch oder gekühlt, ausgenommen ‚Separatorenfleisch‘ von Hühnern, frisch oder gekühlt, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird

140  %

0207 13 20

Hälften oder Viertel von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, frisch oder gekühlt

100  %

0207 13 50

Brüste und Teile davon, mit Knochen, von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, frisch oder gekühlt

110  %

0207 13 60

Schenkel und Teile davon, mit Knochen, von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, frisch oder gekühlt

100  %

0207 13 70

Teile von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon)

100  %

ex 0207 14 10

Teile von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, ohne Knochen, gefroren, ausgenommen ‚Separatorenfleisch‘ von Hühnern, gefroren, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird

140  %

0207 14 20

Hälften oder Viertel von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, gefroren

100  %

0207 14 50

Brüste und Teile davon, mit Knochen, von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, gefroren

110  %

0207 14 60

Schenkel und Teile davon, mit Knochen, von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, gefroren

100  %

0207 14 70

Teile von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, mit Knochen, gefroren (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon)

100  %

0207 27 10

Teile von Truthühnern ‚Hausgeflügel‘, ohne Knochen, gefroren

140  %

1602 32 11

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von ≥ 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern)

80  %

1602 32 19

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von ≥ 57 GHT, gegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

80  %

1602 32 30

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von ≥ 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

45  %

1602 32 90

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ‚Hausgeflügel‘, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von ≥ 25 GHT, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

35  %

2.

Die folgenden Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit den laufenden Nummern 09.4950 und 09.4955 das Erzeugnisgewicht in Schalenei-Äquivalent umzurechnen.

KN-Codes

Beschreibung der Tarifposition (nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

0407 11 00

Bruteier von Hühnern (Gallus domesticus)

100  %

0407 19 19

Bruteier von Hausgeflügel (ausgenommen von Truthühnern, Gänsen und Hühnern)

100  %

0408 11 80

Eigelb, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar

246  %

0408 19 81

Eigelb, flüssig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar

116  %

0408 19 89

Eigelb (nicht flüssig), gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen getrocknet)

116  %

0408 91 80

Vogeleier, nicht in der Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen Eigelb)

452  %

0408 99 80

Vogeleier, nicht in der Schale, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen getrocknet sowie Eigelb)

116  %

3502 11 90

Eieralbumin, genießbar, getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

856  %

3502 19 90

Eieralbumin, genießbar (ausgenommen getrocknet [in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.])

116  %“

2.   

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird nach Anhang XII Anhang XIIa eingefügt:

„ANHANG XIIA

Zollkontingente im Sektor Ethylalkohol

Laufende Nummer

09.4970

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Ethanol

Ursprung

Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg

2026:

anteilige Menge von 33 333 000  kg

 

2027:

 

66 667 000  kg

 

2028:

 

100 000 000  kg

 

2029:

 

133 333 000  kg

 

2030:

 

166 667 000  kg

 

2031

 

 

 

und in den Folgejahren:

200 000 000  kg

 

Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum

KN-Codes

2207 10 00 , 2207 20 00 , 2208 90 91 und 2208 90 99

Kontingentszollsatz

Für die Unterposition 2207 10 und die KN-Codes 2208 90 91 und 2208 90 99 beträgt er 6,4 EUR/hl, und der Kontingentzollsatz für unter der Unterposition 2207 20 eingeführten denaturierten Ethylalkohol beträgt 3,4 EUR/hl.

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen oder alternativ 310 hl

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

240 EUR je 1 000  kg oder alternativ 20 EUR je 1 hl

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland ‚Mercosur‘ anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ ist ‚Ursprung Mercosur‘ einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein


Laufende Nummer

09.4975

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Ethanol zur Verwendung in der chemischen Industrie (1)

Ursprung

Mercosur (Brasilien, Uruguay, Paraguay, Argentinien)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Menge in kg

2026:

anteilige Menge von 75 000 000  kg

 

2027:

 

150 000 000  kg

 

2028:

 

225 000 000  kg

 

2029:

 

300 000 000  kg

 

2030:

 

375 000 000  kg

 

2031

 

 

 

und in den Folgejahren:

450 000 000  kg

 

Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

KN-Codes

2207 10 00 , 2207 20 00 , 2208 90 91 und 2208 90 99

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen oder alternativ 310 hl

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

240 EUR je 1 000  kg oder alternativ 20 EUR je 1 hl

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist als Ursprungsland „Mercosur“ anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Alternativ ist in Feld 8 der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands und in Feld 24 der Eintrag ‚Ursprung: Mercosur‘ anzugeben.

Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld ‚Ursprungsland‘ ein Alpha-2-Code (ISO 3166-1) eines Mercosur-Ursprungslands anzugeben; Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ ist ‚Ursprung Mercosur‘ einzutragen.

Die Lizenzen gelten in jedem Fall für Einfuhren aus jedem der Mercosur-Staaten.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein“

(1)  Die Verwendung für diesen besonderen Zweck wird gemäß den Unionsvorschriften über die Endverwendung überwacht, um sicherzustellen, dass die Einfuhren zur Herstellung von unter die Kapitel 28 bis 40 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der EU eingereihte Erzeugnisse verwendet werden.


ANHANG II

1.   

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:

a)

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Reissektor“ wird nach der laufenden Nummer 09.0171 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0878 eingefügt:

Laufende Nummer

09.0878

Spezifische Rechtsgrundlage

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Reis

1006 10 30 , 1006 10 50 , 1006 10 71 , 1006 10 79 , 1006 10 90 , 1006 20 11 , 1006 20 13 , 1006 20 15 , 1006 20 17 , 1006201900 , 1006 20 92 , 1006 20 94 , 1006 20 96 , 1006 20 98 , 1006 20 99 , 1006 30 21 , 1006 30 23 , 1006 30 25 , 1006 30 27 , 1006 30 29 , 1006 30 42 , 1006 30 44 , 1006 30 46 , 1006 30 48 , 1006 30 49 , 1006 30 61 , 1006 30 63 , 1006 30 65 , 1006 30 67 , 1006 30 69 , 1006 30 92 , 1006 30 94 , 1006 30 96 , 1006 30 98 und 1006 30 99

TARIC-Codes

---

Ursprung

Mercosur

Menge

2026:

anteilige Menge von 10 000 000  kg

 

2027:

 

20 000 000  kg

 

2028:

 

30 000 000  kg

 

2029:

 

40 000 000  kg

 

2030:

 

50 000 000  kg

 

2031

 

 

 

und in den Folgejahren:

60 000 000  kg

 

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“

b)

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingent im Zuckersektor“ wird nach der laufenden Nummer 09.6704 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0879 eingefügt:

Laufende Nummer

09.0879

Spezifische Rechtsgrundlage

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zucker, zur Raffination bestimmt

1701 13 10 und 1701 14 10

TARIC-Codes

---

Ursprung

Paraguay

Menge

2026:

anteilige Menge von 10 000 000  kg

 

2027

 

 

 

und in den Folgejahren:

10 000 000  kg

 

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 13a dieser Verordnung“

c)

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreide- und Zuckersektor“ wird nach der laufenden Nummer 09.1956 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0880 eingefügt:

Laufende Nummer

09.0880

Spezifische Rechtsgrundlage

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Andere Zucker

1702 30 10 , 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 10 , 1702 40 90 , 1702 50 00 , 1702 60 10 , 1702 60 95 , 1702 90 30 , 1702 90 50 , 1702 90 71 , 1702 90 75 , 1702 90 79 , 1702 90 95 , 1806 10 30 und 1806 10 90

TARIC-Codes

---

Ursprung

Mercosur

Menge

2026 :

anteilige Menge von 2 000 000  kg

 

2027

 

 

 

und in den Folgejahren:

2 000 000  kg

 

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Kontingentszollsatz

50 % Zollpräferenz auf den Basiszollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“

d)

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Bienenzuchterzeugnisse“ wird nach der laufenden Nummer 09.6701 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0881 eingefügt:

Laufende Nummer

09.0881

Spezifische Rechtsgrundlage

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Honig

0409 00 00

TARIC-Codes

---

Ursprung

Mercosur

Menge

2026:

anteilige Menge von 7 500 000  kg

 

2027:

 

15 000 000  kg

 

2028:

 

22 500 000  kg

 

2029:

 

30 000 000  kg

 

2030:

 

37 500 000  kg

 

2031

 

 

 

und in den Folgejahren:

45 000 000  kg

 

Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März;

1. April bis 30. Juni;

1. Juli bis 30. September;

1. Oktober bis 31. Dezember

Ursprungsnachweis

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“

e)

Im Abschnitt unter der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor und im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse“ wird nach der laufenden Nummer 09.1953 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0882 eingefügt:

Laufende Nummer

09.0882

Spezifische Rechtsgrundlage

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zuckermais

2001 90 30 , 2004 90 10 und 2005 80 00

TARIC-Codes

---

Ursprung

Mercosur

Menge

2026:

anteilige Menge von 1 000 000  kg

 

2027

 

 

 

und in den Folgejahren:

1 000 000  kg

 

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“

f)

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor“ werden nach der laufenden Nummer 09.1955 folgende Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0883 und 09.0884 eingefügt:

Laufende Nummer

09.0883

Spezifische Rechtsgrundlage

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Maisstärke und Maniokstärke

1108 12 00 und 1108 14 00

TARIC-Codes

---

Ursprung

Mercosur

Menge

2026 :

anteilige Menge von 1 500 000  kg

 

2027

 

 

 

und in den Folgejahren:

1 500 000  kg

 

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Kontingentszollsatz

50 % auf den Basiszollsatz

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.0884

Spezifische Rechtsgrundlage

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Stärkederivate

2905 43 00 , 2905 44 11 , 2905 44 19 , 2905 44 91 , 2905 44 99 , 3505 10 10 , 3505 10 90 , 3824 60 11 , 3824 60 19 , 3824 60 91 und 3824 60 99

TARIC-Codes

---

Ursprung

Mercosur

Menge

2026:

anteilige Menge von 100 000  kg

 

2027:

 

200 000  kg

 

2028:

 

300 000  kg

 

2029:

 

400 000  kg

 

2030:

 

500 000  kg

 

2031

 

 

 

und in den Folgejahren:

600 000  kg

 

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“

g)

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Obst- und Gemüsesektor“ wird nach der laufenden Nummer 09.1948 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0885 eingefügt:

Laufende Nummer

09.0885

Spezifische Rechtsgrundlage

Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay; unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates

Warenbezeichnung und KN-Codes

Knoblauch

0703 20 00

TARIC-Codes

---

Ursprung

Mercosur

Menge

2026:

anteilige Menge von 1 875 000  kg

 

2027:

 

3 750 000  kg

 

2028:

 

5 625 000  kg

 

2029:

 

7 500 000  kg

 

2030:

 

9 375 000  kg

 

2031:

 

11 250 000  kg

 

2032:

 

13 125 000  kg

 

2033

 

 

 

und in den Folgejahren:

15 000 000  kg

 

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Ja. Gemäß Kapitel 3 ‚Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren‘ des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay,

und

dem in Artikel 3.30 des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens und der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay genannten Dokument, dessen Muster in der Bekanntmachung der Kommission [2026/874] enthalten ist. Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Kontingentszollsatz

Präferenz auf den Basiszollsatz:

2026:

30 %

2027:

40 %

2028:

50 %

2029:

60 %

2030:

70 %

2031:

80 %

2032:

90 %

2033

 

und in den Folgejahren:

100 %

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/996/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)