|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2026/968 |
21.5.2026 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2026
vom 6. Februar 2026
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2026/968]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1126 der Kommission vom 5. Juni 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die in den Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und ihre Zulassung zum Handel aufzunehmenden Informationen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31rzh (Delegierte Verordnung (EU) 2025/885 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
|
„31rzi. |
32025 R 1126: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1126 der Kommission vom 5. Juni 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die in den Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und ihre Zulassung zum Handel aufzunehmenden Informationen (ABl. L, 2025/1126, 15.9.2025)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1126 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2026 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2026.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Nicolas VON LINGEN
(1) ABl. L, 2025/1126, 15.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1126/oj.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/968/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)