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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/962

30.4.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/962 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2025

über die von der Tschechischen Republik durchgeführte Maßnahme SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) zur Gewährung einer Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8837)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und im Hinblick auf ihre Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Bei der Kommission sind zwei Beschwerden eingegangen: eine von Česká asociace satelitních operátorů z. s. (im Folgenden „ČASO“) am 19. September 2016 und eine von DIGI TV s.r.o. (jetzt Telly s.r.o., im Folgenden „Telly“) am 14. Februar 2018. ČASO ist ein Verband, der zwei Unternehmen, Telly und Canal + Luxembourg (2), vertritt, die Fernsehprogramme über das Internet und über Satellit anbieten. Sie beschwerten sich über das Vorhaben der tschechischen Behörden, die Betreiber terrestrischer Fernsehplattformen beim Übergang von den technischen Normen DVB-T (3)/MPEG-2 (4) zu den fortschrittlicheren DVB-T2 (5)/HEVC (6) finanziell zu unterstützen. In den Folgejahren bis Mai 2021 erhielt die Kommission ergänzende Informationen.

(2)

Am 2. Dezember 2016 meldeten die tschechischen Behörden im Kontext mit der Freigabe des 700-MHz-Bands mehrere Maßnahmen im Zusammenhang mit Betreibern terrestrischer Fernsehplattformen vorab an. Zwischen 2017 und 2021 fanden mehrere Schriftwechsel und Treffen zwischen den tschechischen Behörden und der Kommission statt. Diese Maßnahmen umfassten Folgendes:

(1)

Ausgleich der Kosten für die Aufrüstung und Anpassung der digitalen terrestrischen Fernsehnetze. Diese Maßnahme wurde im Beschluss der Kommission vom 23. Januar 2020 in der Sache SA.55742 behandelt, in dem die Kommission den Ausgleich für frequenzbezogene Ausrüstung genehmigte (im Folgenden „Beschluss in der Sache SA.55742“) (7).

(2)

Ausgleich der Kosten für den gleichzeitigen Betrieb der bestehenden DVB-T-Netze und der DVB-T2-Übergangsnetze.

(3)

Verlängerung der bestehenden Frequenzzuweisungen der Betreiber digitaler terrestrischer Fernsehnetze bis 2030. Diese Maßnahme wurde im Beschluss der Kommission vom 15. März 2021 in der Sache SA.55805 behandelt, in dem festgestellt wurde, dass die Verlängerung von Frequenzzuweisungen keine Beihilfe darstellt (im Folgenden „Beschluss in der Sache SA.55085“) (8).

(3)

Am 16. Juli 2021 meldeten die tschechischen Behörden förmlich eine Maßnahme mit dem Titel „Ausgleich für die gleichzeitige Übertragung im Zusammenhang mit dem Übergang zur DVB-T2-Norm“ (im Folgenden „angemeldete Maßnahme“, Erwägungsgrund 2 Nummer 2) an. Mit dieser Maßnahme sollen Betreiber digitaler terrestrischer Plattformen für die Fernsehübertragung für Folgendes entschädigt werden: i) die Investitionskosten für neue Ausrüstung, die für die Errichtung und den Betrieb von DVB-T2-Netzen in Kombination mit der HEVC-Norm erforderlich ist, und ii) die Betriebskosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der neuen DVB-T2/HEVC-Netze parallel zu den ursprünglichen DVB-T-Netzen zwischen dem 1. März 2017 und dem 18. März 2020 sowie zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2020.

(4)

Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) teilte die Kommission Tschechien ihren Beschluss mit, in Bezug auf die angemeldete Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten, und forderte Tschechien zur Stellungnahme auf. Der Einleitungsbeschluss wurde am 22. Juli 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (9). In derselben Veröffentlichung forderte die Kommission die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen auf.

(5)

Bei der Kommission gingen am 1. Juli 2022 Stellungnahmen Tschechiens, am 22. August 2022 des Begünstigten České Radiokomunikace (CRa) und am 9. August 2022 des Begünstigten Digital Broadcasting (DB) sowie am 21. September 2022 des Beschwerdeführers (10) Telly ein. Die Kommission leitete die Stellungnahmen der Beteiligten an Tschechien weiter. Tschechien übermittelte seine Antworten am 20. Oktober 2022 und am 3. November 2022.

(6)

Am 29. Juli 2024 ersuchte die Kommission Tschechien um zusätzliche Informationen und am 31. März 2025 um zusätzliche Klarstellungen. Tschechien übermittelte seine Stellungnahmen am 29. August 2024, 14. März 2025, 18. März 2025 und 24. April 2025. Tschechien übermittelte am 23. Juni 2025 zudem ein Schreiben.

(7)

Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 erklärte Tschechien den Verzicht auf seine Rechte nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der EG-Verordnung 1/1958 (11) und sein Einverständnis damit, dass dieser Beschluss in englischer Sprache angenommen und mitgeteilt wird. Am 4. Juli 2025 bestätigte Tschechien, dass der Verzicht auf eine Übersetzung auch für die Annahme des vorliegenden Beschlusses gilt.

2.   BESCHREIBUNG DER ANGEMELDETEN MAẞNAHME

2.1.   Anwendungsbereich der Maßnahme

(8)

Die angemeldete Maßnahme betrifft einen finanziellen Ausgleich, der drei Betreibern digitaler terrestrischer Plattformen für die Übertragung von terrestrischem Digitalfernsehen (Digital Terrestrial TV – DTT) mit Hilfe von Übergangsnetzen mit den fortschrittlicheren technischen Normen DVB-T2 und HEVC gewährt werden soll. Die angemeldete Maßnahme würde die beihilfefähigen Kosten decken, die diesen drei DTT-Betreibern im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 18. März 2020 und vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2020 entstanden sind. Die angemeldete Maßnahme ist Teil der Strategie zur Freigabe des 700-MHz-Bands durch DTT-Betreiber im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) (im Folgenden „Beschluss von 2017“), mit dem das 700-MHz-Band für drahtlose Breitbanddienste zugewiesen und die Freigabe dieses Frequenzbands durch terrestrische Systeme, die Rundfunkprogramme ausstrahlen, bis zum 30. Juni 2020 vorgeschrieben wurden.

(9)

Die DTT-Übergangsnetze mit fortschrittlicheren Normen wurden im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. Oktober 2020 parallel zu den bestehenden DTT-Netzen mit älteren Normen betrieben (Simulcast), um den Übergang zu den neueren Übertragungstechniken im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands zu erleichtern.

(10)

Tschechien hatte ursprünglich vorgesehen, dass die Übergangsnetze bis zum 30. Juni 2020 betrieben werden sollten. Aufgrund der COVID-19-Pandemie verlängerte Tschechien deren Betrieb bis zum 31. Oktober 2020. Darüber hinaus hat die Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für COVID-19 (13) mit dem Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2021 in der Sache SA.60062 (im Folgenden „Beschluss in der Sache SA.60062“) (14) Beihilfen für die Verlängerung der Verpflichtungen zur gleichzeitigen digitalen Übertragung während der COVID-19-Pandemie genehmigt, die den Ausgleich der Kosten für die Verlängerung dieser Verpflichtungen für den Zeitraum vom 19. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 abdeckten.

2.2.   Kontext der Maßnahme

(11)

Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der sich aus dem Beschluss von 2017 ergebenden Verpflichtung, das 700-MHz-Band (694-790 MHz) bis zum 30. Juni 2020 durch terrestrische Systeme, die Rundfunkdienstleistungen erbringen, freizugeben, um die Nutzung dieses Bands für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienstleistungen zu ermöglichen. Die Möglichkeit, das 700-MHz-Band für solche Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, war Gegenstand laufender Diskussionen auf europäischer und internationaler Ebene gewesen. Tschechien hatte Schritte unternommen, um sich auf diese Änderungen vorzubereiten. Die Beratungen auf EU-Ebene führten zur Annahme des Beschlusses von 2017 (Erwägungsgrund 8).

2.2.1.   Einschlägige TV-Frequenzpolitik in der EU

(12)

Funkfrequenzen sind eine knappe öffentliche Ressource, die für einige Sektoren und Dienstleistungen, einschließlich des Fernsehens und drahtloser Breitbanddienste, von wesentlicher Bedeutung ist. Die Funkfrequenzen sind in Frequenzbänder mit konventionellen Bezeichnungen unterteilt, die von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) benannt wurden. Einige Frequenzbänder weisen technische Merkmale auf, die für bestimmte Arten von Diensten am besten geeignet sind. Die Nutzung eines Frequenzbands durch einen bestimmten Dienst unterliegt der Koordinierung auf internationaler Ebene, um grenzüberschreitende Störungen zu verhindern.

(13)

Terrestrische Fernsehanbieter konnten zunächst das gesamte Frequenzband zwischen 470 und 862 MHz nutzen. Diese Frequenzen weisen technische Merkmale auf, die auch für drahtlose Breitbanddienste geeignet sind. Aus diesem Grund wurden terrestrische Fernsehanbieter nach und nach verpflichtet, einen Teil dieser Frequenzen freizugeben und sich auf eine engere Bandbreite zu beschränken. Zunächst ermöglichte der Einsatz der Digitaltechnik für die Fernsehübertragung eine effizientere Frequenznutzung. Dies löste den Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik aus. Im Jahr 2012 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat, das 800-MHz-Band (790-862 MHz) ab Januar 2013 drahtlosen Breitbanddiensten zuzuweisen (15). Infolgedessen wurden die terrestrischen Fernsehdienste während des Übergangs von der Analog- zur Digitaltechnik auf das untere Band umgestellt (d. h. das Frequenzband 470-790 MHz).

(14)

Auf der Weltfunkkonferenz 2012 wurde beschlossen, das 700-MHz-Band (694-790 MHz) ab 2015 sowohl Rundfunk- als auch drahtlosen Breitbanddiensten zuzuweisen. Die Gruppe für Frequenzpolitik empfahl in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2015, dass ein unionsweit koordiniertes Vorgehen verfolgt werden sollte, um das 700-MHz-Band bis Ende 2020 für eine effektive Nutzung durch drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienstleistungen bereitzustellen (16).

(15)

Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission (17) enthielt der von den beiden gesetzgebenden Organen im Mai 2017 angenommene Beschluss von 2017 die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, das 700-MHz-Band bis zum 30. Juni 2020 ausschließlich für drahtlose Breitbanddienste bereitzustellen. Im Beschluss von 2017 wurde anerkannt, dass das 700-MHz-Band ein wertvolles Gut ist, um sowohl für zusätzliche Kapazitäten als auch für eine flächendeckende Reichweite drahtloser Breitbanddienste, insbesondere in ländlichen Gebieten, Berg- und Inselgebieten, sowie für die Nutzung in Gebäuden zu sorgen (18). Infolgedessen musste das 700-MHz-Band bis zum 30. Juni 2020 für terrestrische Systeme zur Verfügung gestellt werden, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienstleistungen erbringen können (19). Die Mitgliedstaaten mussten nationale Fahrpläne zur Erleichterung der Nutzung des 700-MHz-Bands für terrestrische drahtlose elektronische Breitband-Kommunikationsdienste aufstellen und zugleich die Kontinuität der Fernsehprogramme, die dieses Band räumen sollen, gewährleisten (20), während diese auf ein niedrigeres Band, das UHF-Band unter 700 MHz (470-694 MHz), umstellten. In hinreichend begründeten Fällen konnte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Freigabe des 700-MHz-Bands um bis zu zwei Jahre zu verschieben (21).

(16)

In Bezug auf einen möglichen Ausgleich für die Kosten im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands heißt es im Beschluss von 2017: „Die Mitgliedstaaten können, sofern dies angemessen ist und mit dem Unionsrecht in Einklang steht, sicherstellen, dass eine angemessene Erstattung – insbesondere an die Endnutzer – der entstehenden unmittelbaren Kosten der Umstellung oder der Neuzuweisung der Frequenznutzung unverzüglich und transparent erfolgt, damit unter anderem bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, erleichtert wird (22).“ Insbesondere wurden DVB-T2/HEVC im Beschluss von 2017 als solche Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, genannt (23). Dennoch wurde im Beschluss von 2017 darauf hingewiesen, dass der Umfang und das Verfahren eines möglichen Ausgleichs mit den Artikeln 107 und 108 AEUV in Einklang stehen sollten (24).

(17)

Nach dem Beschluss von 2017 waren die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, die Verfügbarkeit der terrestrischen Übertragung von Fernsehsignalen unter 700 MHz bis mindestens 2030 sicherzustellen (25).

2.2.2.   Einschlägige TV-Frequenzpolitik in Tschechien

(18)

Tschechien genehmigte die Einführung des digitalen Fernsehens im Jahr 2004. Der Übergang von analoger zu digitaler Übertragung fand zwischen 2008 und 2012 statt.

(19)

Im Jahr 2013 entwarf Tschechien eine Strategie mit dem Titel „Digitalni Cesko 2.0“ (26), in der es hieß, dass die Verwendung der DVB-T2-Norm die einzige Möglichkeit zur Entwicklung des terrestrischen Rundfunks sei (27), insbesondere für die Übertragung fortschrittlicherer Formate wie des hochauflösenden Fernsehens (HDTV). In ihr räumte man ein, dass das HDTV den Bedürfnissen der Zuschauer entsprechen müsse und dass eine effizientere Frequenznutzung mit der DVB-T2-Norm erforderlich sei. Ferner wurde der technische Fortschritt anderer Plattformen wie Satelliten (28) hervorgehoben und betont, dass die Verfügbarkeit kompatibler Fernsehgeräte für die Endnutzer sichergestellt werden müsse.

(20)

Im Rahmen der laufenden Gespräche über die künftige Nutzung des 700-MHz-Bands verabschiedete Tschechien am 20. Juli 2016 eine Strategie für die Freigabe des 700-MHz-Bands durch die terrestrischen Systeme für den Rundfunk und am 19. Juli 2017 sowie am 29. August 2018 die Rechtsgrundlagen, um diesen Prozess zu vollziehen (Erwägungsgrund 26). Parallel dazu führten Tschechien und seine Nachbarländer Koordinierungsverhandlungen über die Verteilung der Frequenzkanäle, um die Freigabe des 700-MHz-Bands und die Umstellung dieser Systeme auf das UHF-Band unter 700 MHz sicherzustellen. Die überarbeiteten Abkommen wurden am 13. September 2017 mit Deutschland und Polen, am 30. November 2017 mit der Slowakei, am 12. Dezember 2017 mit Ungarn und am 28. Dezember 2017 mit Österreich unterzeichnet.

2.2.3.   Beschreibung des Marktes für Fernsehübertragungsdienste in Tschechien

(21)

Der Markt für Rundfunkübertragungsdienste in Tschechien wird von vier Technologieplattformen bedient: terrestrisches Digitalfernsehen (DTT), Kabelfernsehen, Satellitenfernsehen und Internet-Protokoll-Fernsehen (IPTV). Die DTT-Plattform sendet frei empfangbare Fernsehsender (FTA TV), einschließlich der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender. Kabel-, Satelliten- und IPTV-Plattformen senden hauptsächlich Pay-TV-Programme.

(22)

Nach Angaben der tschechischen Behörden erfolgte der Umstieg von analoger auf digitale Übertragung zwischen 2008 und 2012 und wirkte sich auf die Marktanteile der verschiedenen technischen Plattformen auf diesem Markt aus. In diesem Zeitraum verlor das terrestrische Fernsehen 13 % seines Marktanteils, das Satellitenfernsehen 9 %, das Kabelfernsehen 3 % und das IPTV 2 % (29).

(23)

Zu Beginn des Jahres 2019 konsumierten 58 % der Bevölkerung Fernsehinhalte über die DTT-Plattform (40 % der Haushalte nutzten nur die DTT-Plattform). Rund 25 % der Haushalte nutzten Satellitenfernsehen, 17 % Kabelfernsehen und 8 % IPTV. Nach Schätzungen der tschechischen Behörden war der Anteil des terrestrischen Fernsehens bis 2023 auf 52,9 %, der des Satellitenfernsehens auf 19,7 % und der des Kabelfernsehens und des IPTV auf 42,1 % zurückgegangen.

(24)

Vier Einheiten – Česká televize (30), České Radiokomunikace a.s. (im Folgenden „CRa“) (31), Czech Digital Group (im Folgenden „CDG“) und Digital Broadcasting s.r.o. (im Folgenden „DB“) – besaßen Frequenznutzungsrechte für die landesweite terrestrische digitale Fernsehübertragung, ursprünglich im UHF-Band unter 700 MHz und im 700-MHz-Band und nach der Freigabe des 700-MHz-Bands nur noch im UHF-Band unter 700 MHz. Konkret sollten die Frequenznutzungsrechte vor ihrer Verlängerung bis 2030 für CRa am 11. Mai 2021, für DB am 4. März 2022, für Česká televize am 30. Mai 2023 und für CDG am 10. Januar 2024 ablaufen. Für die Inhaber von Frequenznutzungsrechten galten Versorgungsverpflichtungen, die zwischen 95,1 % und 99,9 % der Bevölkerung lagen (32). Im Anschluss an die von den tschechischen Behörden ergriffenen Maßnahmen wurden diese Rechte 2019 bis 2030 verlängert.

(25)

Vor der Aufrüstung auf DVB-T2 gab es vier DTT-Übertragungsnetze (auch bekannt als Multiplex) mit DVB-T in Tschechien, die von den vier oben genannten Unternehmen (Česká televize, CRa, CDG und DB) betrieben wurden. Während des Übergangs zwischen 2017 und 2020 wurden drei Übergangsnetze nach der DVB-T2-Norm eingesetzt, die parallel zu den vier ursprünglichen Netzen Übertragungen vornahmen. Nach dem Übergang wurden vier DVB-T2-Netze weiter betrieben.

(1)

Česká televize ist die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und verwaltete das bestehende Netz 1, das Übergangsnetz 11, und verwaltet nun das endgültige Netz 21. Der Betrieb des Netzes von Česká televize wird an CRa ausgelagert.

(2)

CRa verwaltete das bestehende Netz 2, das Übergangsnetz 12 (das genutzt wurde, um den Inhalt der bestehenden Netze 2 und 3 gleichzeitig digital zu übertragen) und verwaltet nun das endgültige Netz 22.

(3)

CDG (eine Tochtergesellschaft der CRa-Gruppe) verwaltete das bestehende Netz 3 und verwaltet nun das endgültige Netz 23. CDG war nicht verpflichtet, ein Übergangsnetz einzurichten und zu betreiben. Die gleichzeitige digitale Übertragung durch Netz 3 stützte sich auf die Kapazität des von CRa betriebenen Übergangsnetzes 21.

(4)

DB verwaltete das bestehende Netz 4 und das Übergangsnetz 13 und verwaltet nun das endgültige Netz 24.

2.3.   Ausführliche Beschreibung der Maßnahme

2.3.1.   Rechtsgrundlage

(26)

Rechtsgrundlage der Maßnahme sind folgende Rechtsakte:

(1)

Gesetz Nr. 127/2005 über die elektronische Kommunikation und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Rechtsakte (im Folgenden „Gesetz Nr. 127/2005“).

(2)

Regierungsbeschluss Nr. 648/2016 vom 20. Juli 2016 über die Strategie für die Entwicklung des terrestrischen Digitalfernsehens (im Folgenden „Strategie von 2016“).

(3)

Gesetz Nr. 252/2017 vom 19. Juli 2017 zur Änderung des Gesetzes Nr. 127/2005 über die elektronische Kommunikation und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze in der geänderten Fassung und Gesetz Nr. 483/1991 Sb. über das tschechische Fernsehen in der geänderten Fassung (im Folgenden „Digitalnovelle“).

(4)

„Technischer Übergangsplan“ für den Übergang von DVB-T zu DVB-T2, angenommen mit dem Regierungserlass Nr. 199/2018 Slg. vom 29. August 2018 (33).

2.3.1.1.   Die Strategie von 2016

(27)

In der Strategie von 2016 wurde die Politik für den Ausbau der terrestrischen Fernsehübertragung im Zeitraum bis 2030 dargelegt. Der Strategie von 2016 lag der Gedanke zugrunde, den Übergang zu fortschrittlicheren technischen Normen (d. h. DVB-T2 und HEVC) sicherzustellen und gleichzeitig die Freigabe des 700-MHz-Bands zu gewährleisten. Die Strategie bildete weiterhin die Grundlage für die künftigen Legislativmaßnahmen und die Anmeldung der notifizierten Maßnahme.

(28)

In der Strategie von 2016 wurden die damals laufenden EU-Verhandlungen über die Freigabe des 700-MHz-Bands, einschließlich des Vorschlags der Kommission für den Beschluss von 2017, zur Kenntnis genommen. Darin ist die Freigabe des 700-MHz-Bands zwischen 2020 und 2022 vorgesehen (was darauf hindeutet, dass 2020 damals von der Kommission bevorzugt wurde). In der Strategie von 2016 wurden auch die Schlussfolgerungen der Weltfunkkonferenz von 2015 zur Kenntnis genommen, in denen die Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz für DTT bis mindestens 2030 bestätigt wurde.

(29)

In der Strategie wurden die Herausforderungen aufgezeigt, mit denen die DTT-Plattform konfrontiert sein würde, insbesondere die Gefahr eines Verschwindens oder einer erheblichen Verringerung infolge der Freigabe des 700-MHz-Bands, wenn keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden. DTT war die einzige Plattform, die in Tschechien frei empfangbare Fernsehprogramme (FTA TV) übertrug und mehr als 60 % der Haushalte abdeckte. Unter den Interessenträgern der DTT-Plattform (Fernsehsender und Betreiber von DTT-Netzen) bestand ein klarer Konsens über die Freigabe des 700-MHz-Bands durch einen staatlich kontrollierten Übergang zu DVB-T2/HEVC, der eine effizientere Nutzung der Frequenzen ermöglicht. Der Übergang zu DVB-T2/HEVC musste vor der Freigabe des 700-MHz-Bands erfolgen, insbesondere um das frei empfangbare Fernsehen in Tschechien aufrechtzuerhalten, da andernfalls ein dramatischer Rückgang der DTT-Verfügbarkeit für die Bevölkerung drohte. Der Übergang würde im Vergleich zum normalen Zyklus des Austauschs von Fernsehgeräten für die Bürgerinnen und Bürger einen vorgeschriebenen beschleunigten Übergang darstellen. Die langfristige Nachhaltigkeit der DTT-Plattform erforderte einen kontinuierlichen Prozess zur Verbesserung der Ton- und Bildqualität. Damals gab es in den bestehenden Netzen keine Kapazität für HD- oder Ultra-HD-Emissionen. Um dem Bedarf an mehr Kapazitäten gerecht zu werden und dem erheblichen Frequenzverlust für DTT Rechnung zu tragen, wurde in der Strategie die Auffassung vertreten, dass die künftigen Netze DVB-T2/HEVC nutzen müssen.

(30)

In der Strategie wurden für die Freigabe des 700-MHz-Bands durch DTT die folgenden Ziele festgelegt: i) Erhaltung des Status quo auf dem Fernsehmarkt nach der Umstellung sowie Minimierung der negativen Auswirkungen auf den Markt, um das Verschwinden der DTT-Plattform zu verhindern; ii) Gewährleistung der Entwicklung der DTT-Plattform, der langfristigen Erhaltung des UHF-Bands unter 700 MHz und der wirksamen Nutzung der verfügbaren Frequenzen durch frequenzeffiziente Übertragungstechnik (d. h. DVB-T2-Übertragungsnorm) und Verbesserung der Bild- und Tonqualität; iii) ein sozialverträglicher Umstellungsprozess, bei dem der Austausch der Empfangseinrichtungen der Haushalte berücksichtigt wird; iv) Sicherstellung des Vorhandenseins von sechs landesweiten DVB-T2-Netzen nach der Freigabe des 700-MHz-Bands (34), was die Nutzung großer Gleichwellennetze (35) erforderte.

(31)

In der Strategie von 2016 war die Annahme von Rechtsakten vorgesehen, mit denen das Verfahren für die Freigabe des 700-MHz-Bands durch DTT-Dienste festgelegt und die finanzielle Unterstützung für die Freigabe des 700-MHz-Bands sichergestellt wird, einschließlich der Unterstützung für den Übergang zur DVB-T2-Übertragungsnorm und für parallele Übertragung. Es war eine Änderung des Gesetzes Nr. 127/2005 vorgesehen, die die Erstattung von Kosten ermöglichen würde, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des Übergangs zu DVB-T2 stehen.

(32)

Die Strategie von 2016 sah die Einrichtung von DVB-T2-Übergangsnetzen und eine Simulcast-Phase (d. h. parallele Übertragung) der bestehenden DVB-T-Netze und der Übergangsnetze vor. Der terrestrische Fernsehbereich und die Regierungsbehörden waren sich darin einig, dass ein kontrollierter DVB-T2-Umstieg mit drei Übergangsnetzen eingeleitet werden muss. Die vier damals bestehenden DVB-T-Netze (1, 2, 3 und 4) würden durch vier endgültige DVB-T2-Netze (21, 22, 23 und 24) ersetzt. Bei den Netzen 21, 22 und 23 würde es sich um landesweite Netze handeln, die dieselben bestehenden Senderstandorte nutzen wie die Netze 1, 2 und 3. Das Netz 24 würde umgestaltet, um den regionalen Rundfunk auf der Grundlage der Kompatibilität mit dem Netz 4 zu ermöglichen. Es würden drei Übergangsnetze A (landesweit), B (landesweit) und R (36) (mit regionaler Übertragung) genutzt. Beim Übergangsnetz A würde eine größtmögliche Kompatibilität mit dem Netz 1 und dem endgültigen Netz 21 angestrebt; das Übergangsnetz B wurde den Netzen 2 und 3 und den endgültigen 22 und 23 zugeordnet. Das Netz R würde regionalisiert und mit dem bestehenden Netz 4 und dem endgültigen Netz 24 verbunden. Übergangsnetze sollten so konzipiert werden, dass sie möglichst ohne Umwege in die endgültigen Netze überführt werden können. DVB-T2-Netze sollten über eine angemessene Signalabdeckung verfügen (37). In Zukunft würden zwei zusätzliche endgültige Netze 25 und 26 eingeführt.

(33)

Simulcast war erforderlich, um unter anderem den Erwerb angemessener Empfangseinrichtungen durch die Haushalte zu fördern. Sofern dies durch die internationale Koordinierung möglich war, sollte die Einführung 2016 beginnen und die Abschaltung der DVB-T-Sender Anfang 2021 erfolgen. Die Strategie sah für die Simulcast-Phase den Zeitraum 2016-2021 vor, wobei von einer mindestens dreijährigen landesweiten Simulcast-Phase ausgegangen wurde, um Haushalte dazu anzuregen, sich mit kompatiblen neuen Fernsehempfängern oder Set-Top-Boxen (STB) (38) auszustatten. Die Unterstützung für Haushalte sollte die Zertifizierung kompatibler Geräte umfassen.

(34)

In der Strategie wurde anerkannt, dass DTT-Betreiber unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für den Übergang entschädigt werden müssen, wobei der natürliche DTT-Investitionszyklus (39), die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit Rundfunkveranstaltern, die mit Blick auf den Zeitraum 2021-2024 getroffen worden waren, und die Investitionskosten für den kontrollierten Übergang zu berücksichtigen sind (40).

(35)

In der Strategie wurde auch betont, dass DTT-Betreiber für die vorzeitige Freigabe des 700-MHz-Bands vor Ablauf der entsprechenden Frequenzzuweisungen entschädigt werden müssen. Der Strategie von 2016 zufolge wäre eine vorzeitige Freigabe ohne eine klare Vereinbarung zwischen dem Staat, den DTT-Betreibern und den Fernsehsendern, die gültige Verträge mit den DTT-Betreibern geschlossen haben, nicht möglich gewesen. Der Ausgleich würde sich an die Betreiber richten, die von der Freigabe des 700-MHz-Bands betroffen sind und deren Frequenzzuweisungen nach 2020 auslaufen, um eine Verschlechterung ihrer Position zu vermeiden, da diese Betreiber andernfalls voraussichtlich Investitionsschutzstreitigkeiten gegen Tschechien anstrengen würden (41). Ohne die erzwungene Umstellung hätte der natürliche Übergang zu DVB-T2 wahrscheinlich in einem viel längeren Zeitraum, etwa im Zeitraum 2024-2025, stattgefunden.

(36)

In der Strategie von 2016 wurde der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen für DTT-Betreiber im Zusammenhang mit dem Übergang auf 441-627 Mio. CZK (ca. 17-25 Mio. EUR) geschätzt (42), wovon 298-416 Mio. CZK (ca. 11,6-16,3 Mio. EUR) auf die gleichzeitige digitale Übertragung (d. h. den Betrieb der Übergangsnetze) entfielen.

(37)

In der Strategie von 2016 war auch das Verfahren für den Ausgleich über das Funkverkehrskonto vorgesehen. Anträge auf den Ausgleich müssten von den Netzbetreibern spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem die Kosten angefallen sind, oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der damals noch ausstehenden Digitalnovelle eingereicht werden. Das tschechische Telekommunikationsamt (Czech Telecommunication Office, CTO) würde die Anwendungen prüfen.

2.3.1.2.   Das Gesetz Nr. 127/2005

(38)

Das „Gesetz Nr. 127/2005“ ist der wichtigste Rechtsakt für die elektronische Kommunikation und die Frequenzpolitik in Tschechien. Vor der Strategie von 2016 gestattete das Gesetz Nr. 127/2005 dem CTO bereits, Genehmigungen zur Nutzung von Funkfrequenzen zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft Tschechiens in der Union zu erfüllen. Solche Änderungen können einen Ausgleich für dem Zulassungsinhaber entstandene Kosten beinhalten.

(39)

Insbesondere sah Abschnitt 19 Unterabschnitt 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 127/2005 vor, dass das CTO beschließen kann, die Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen zu ändern (oder sogar gemäß Unterabschnitt 4 Buchstabe c zurückzuziehen), wenn dies erforderlich ist, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus der Mitgliedschaft der Tschechischen Republik in der Union, der NATO oder internationalen Organisationen ergeben (43). Das CTO sollte den Genehmigungsinhaber für alle Kosten entschädigen, die ihm tatsächlich und absichtlich entstanden sind, und zwar über das Funkverkehrskonto gemäß Abschnitt 27.

(40)

Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 enthält Bestimmungen zum Funkverkehrskonto und Ausgleichszahlungen für Änderungen der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen:

(1)

In Unterabschnitt 1 ist festgelegt, dass das vom CTO verwaltete Funkverkehrskonto zum Ausgleich von effizient und zweckbestimmt aufgewendeten Kosten zu verwenden ist, die den Inhabern einer Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen oder dem Verteidigungsministerium bei der Nutzung von Funkfrequenzen für militärische Zwecke infolge von Änderungen bei der Nutzung der Funkfrequenzen aus bestimmten Gründen, einschließlich der in Abschnitt 19 Unterabschnitt 1 Buchstabe b genannten Gründe, entstehen.

(2)

In Unterabschnitt 5 wird das Verfahren für die Beantragung eines Ausgleichs beschrieben (44). Der Antrag ist zusammen mit den entsprechenden Belegen beim CTO einzureichen. Das CTO prüft den Antrag und legt die endgültige Höhe des Ausgleichs fest.

(3)

In Unterabschnitt 6 werden die Kostenkategorien beschrieben, für die ein Ausgleich beantragt werden kann, einschließlich der Kosten für technische Anpassungen, der abgeschriebenen Kosten stillgelegter Ausrüstungen, der Kosten für den Abbau und die Stilllegung der Ausrüstungen und der Kosten für die Sicherung der über die bestehenden Funkfrequenzen bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste auf andere Weise, und zwar für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Durchführung der Änderungen bei der Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten (45).

2.3.1.3.   Die Digitalnovelle

(41)

Mit der Digitalnovelle wurden Änderungen des Gesetzes Nr. 127/2005 festgelegt, mit denen die Regierung angewiesen wurde, den technischen Übergangsplan für das terrestrische digitale Fernsehen von DVB-T zu DVB-T2/HEVC zum Zweck der Freigabe des 700-MHz-Bands auszuarbeiten, einschließlich der Einrichtung von Übergangsnetzen, und der Ausgleich festgelegt wurde.

(42)

Artikel II Absatz 2 der Digitalnovelle sah vor, dass im technischen Übergangsplan die Fristen, Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung von DTT gemäß der DVB-T2-Norm festgelegt werden, einschließlich der Stilllegung und Abschaltung von DTT nach der DVB-T-Norm.

(43)

In Artikel II Absatz 3 der Digitalnovelle wurde darauf hingewiesen, dass die Inhaber von Frequenzzuweisungen für die landesweite Übertragung digitaler Fernsehprogramme im DVB-T Übergangsnetze einrichten werden, für die das CTO Einzelgenehmigungen für die Nutzung von Funkfrequenzen erteilen wird (46). Aus der Bestimmung geht hervor, dass darunter auch Einzelgenehmigungen für Übergangsnetze, die möglicherweise vor der Digitalnovelle, jedoch nicht vor dem 20. Juli 2016 (d. h. dem Datum der Annahme der Strategie von 2016) erteilt wurden, fallen.

(44)

Nach Artikel II Absatz 6 (47) haben die Inhaber von Funkfrequenzzuweisungen für landesweite DVB-T-Netze Anspruch auf Erstattung der Kosten, die beim Übergang zur DVB-T2-Norm tatsächlich und effizient aufgewendet wurden, um die Erbringung der Dienstleistung der terrestrischen Fernsehübertragung über Übergangsnetze technisch zu gewährleisten. Für die Prüfung des Erstattungsantrags und die Zahlung der Erstattung aus dem Funkverkehrskonto galt Abschnitt 27 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 127/2005.

(45)

Die in Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 aufgeführten Kosten wurden auf der Grundlage einer von Tschechien in Auftrag gegebenen externen Studie vom Mai 2017 (ADL-Studie) (48) geschätzt, die auf Preislisten und aktuellen Informationen über die Errichtung von Übergangsnetzen und endgültigen Netzen in Bezug auf die genutzten Funkfrequenzen beruhte. Tschechien legte zudem eine aktualisierte Fassung der ADL-Studie vom 2. August 2019 (im Folgenden „aktualisierte ADL-Studie“) vor (49). In der aktualisierten ADL-Studie wurden mehrere Szenarien analysiert, um die angemessene Reaktion auf das Marktversagen zu ermitteln, das durch die erzwungene Freigabe des 700-MHz-Bands ausgelöst wurde. Die Szenarien sind i) die Aufrüstung auf DVB-T2 mit paralleler Übertragung, ii) die Aufrüstung auf DVB-T2 ohne parallele Übertragung und iii) die Beibehaltung von DVB-T, wenn auch unter der Annahme einer Verringerung der Versorgung (50). Die Studie enthielt eine qualitative und quantitative Bewertung der Gesamtkosten der verschiedenen Szenarien für die verschiedenen Interessenträger (d. h. DTT-Betreiber, Fernsehsender, Haushalte und Staat). In der aktualisierten ADL-Studie wurde davon ausgegangen, dass die externen Effekte der erzwungenen Freigabe des 700-MHz-Bands negative Folgen für die DTT-Betreiber hätten, anders als der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik, der alle Plattformen betraf. In Bezug auf die DTT-Betreiber wurde in der Studie unterschieden zwischen Kosten, für die es eine Rechtsgrundlage für Ausgleichszahlungen gab (51), und anderen Kosten (Kosten für das in die Übergangsnetze investierte Kapital und entgangene Gewinne aus Verträgen mit Rundfunkveranstaltern (52)), die Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten in möglichen Schiedsverfahren sein könnten, die sich aus einer vorzeitigen Rücknahme der Frequenzzuweisungen ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Staat ergeben könnten. In Bezug auf die Rundfunkveranstalter wurden in der Studie die Kosten für technische Anpassungen und der Verlust von Werbeeinnahmen quantifiziert. In Bezug auf Haushalte wurden in der Studie die Kosten für den Austausch von Empfangsgeräten quantifiziert. Schließlich wurden in der ADL-Studie für den Staat die Kosten für die Information der Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung des Übergangs quantifiziert. Insgesamt ergab die Studie, dass das Szenario einer Aufrüstung auf DVB-T2 mit paralleler Übertragung einem Szenario ohne parallele Übertragung vorzuziehen ist. Die Aufrüstung auf DVB-T2 mit paralleler Übertragung erforderte höhere Ausgleichszahlungen an DTT-Betreiber (im Rahmen des Gesetzes Nr. 127/2005 und der Digitalnovelle), wobei jedoch die Beträge, die DTT-Betreiber im Rahmen eines möglichen Schiedsverfahrens fordern könnten, deutlich geringer wären. Die Kosten für andere Interessenträger (Rundfunkveranstalter, Haushalte und Staat) wurden bei der Nutzung der parallelen Übertragung ebenfalls als geringer eingeschätzt.

(46)

Nach Artikel II Absatz 8 müssen die Kosten bis zum Zeitpunkt der Abschaltung der DVB-T-Netze anfallen. Kosten, die vor dem Inkrafttreten der Digitalnovelle, jedoch nicht vor dem 20. Juli 2016 (d. h. dem Datum der Annahme der Strategie von 2016) entstanden sind, sind beihilfefähig. Anträge auf Erstattung von Kosten, die vor der Digitalnovelle entstanden sind, mussten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Digitalnovelle eingereicht werden.

(47)

Die Digitalnovelle sah auch die Möglichkeit vor, die Laufzeit der bestehenden terrestrischen Fernsehrechte bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern (53). Die Kommission stellte fest, dass diese Verlängerung keine staatliche Beihilfe darstellte (Beschluss in der Sache SA.55805).

(48)

Tschechien wies darauf hin, dass Artikel I Absatz 2 der Digitalnovelle eine Stillhalteklausel im Sinne des Artikels 108 Absatz 3 AEUV darstelle (54).

2.3.1.4.   Der technische Übergangsplan

(49)

Im technischen Übergangsplan wurden die detaillierten technischen Bedingungen für den Übergang festgelegt. In Abschnitt 3 wurden die vier bestehenden Netze (1, 2, 3 und 4), die drei Übergangsnetze (11, 12 und 13) und die vier endgültigen Netze (21, 22, 23 und 24) genannt. In Abschnitt 5 wurde festgelegt, dass die endgültigen Netze 21, 22, 23 und 24 die bestehenden Netze 1, 2, 3 bzw. 4 ersetzen werden. Das Übergangsnetz 11 soll eine simultane Übertragung in das bestehende Netz 1, das Übergangsnetz 12 eine Übertragung in die bestehenden Netze 2 und 3 und das Übergangsnetz 13 eine Übertragung in das bestehende Netz 4 ermöglichen.

(50)

Die genauen Bedingungen für jeden Sender (z. B. Abschalttermine (55), Simulcast-Zeiträume, zu verwendende Frequenzkanäle usw.) wurden in den Anhängen 1 bis 4 für die Netze 1 bis 4 festgelegt (56):

 

Anzahl der Sender mit hoher Leistung

Anzahl der Sender mit geringer Leistung

Anzahl der genutzten DVB-T-Frequenzen (*1)

Anzahl der genutzten DVB-T2-Frequenzen (*2)

 

Parallele Übertragung (*3)

 

Beginn

 

(min./max.)

 

Ende

 

(min./max.)

 

Dauer in Monaten

 

(min./Durchschn./max.)

 

Netz 1

27

92

10

3

März-18

Juni-18

Nov-19

Mai-20

20 – 23 – 26

Netz 2

26

51

12

5

März-17 (57)

Jan-19

Jan-20

Juni-20

13 – 31 – 39

Netz 3

24

3

11

5

März-17

Jan-19

Jan-20

Juni-20

13 – 31 – 39

Netz 4

32

33

8

9

Aug-17

Juni-18

Jan-20

Mai-20

19 – 24 – 29

Quelle:

Analyse der Kommission auf der Grundlage der Anhänge 1 bis 4 des technischen Übergangsplans.

(*1)  Anzahl der genutzten DVB-T-Frequenzen (berücksichtigt werden nur Sender mit hoher Leistung).

(*2)  Anzahl der DVB-T2-Frequenzen, die während der parallelen Übertragung genutzt wurden (berücksichtigt werden nur Sender mit hoher Leistung).

(*3)  Anfangs-/Enddaten und Dauer der parallelen Übertragung. Da die Zeitpunkte je nach Senderstandort unterschiedlich sind, werden für jedes Netz Mindest-/Durchschnitts-/Höchstwerte berechnet.

(57)  Die ersten Sender des (von CRa betriebenen) Netzes 2 begannen im März 2017 – noch vor der Annahme der Digitalnovelle (Juli 2017) – mit der parallelen Übertragung. Von den 26 Sendern mit hoher Leistung des Netzes 2 begannen 12 vor der Digitalnovelle, 14 danach.

(51)

Der technische Übergangsplan wurde während der COVID-19-Pandemie geändert (Fußnote33), wodurch die Abschaltung auf den 31. Oktober 2020 verschoben wurde.

(52)

Tschechien erklärte, dass der tatsächliche Umstellungsprozess im März 2017 begonnen habe, als die betroffenen DTT-Betreiber schrittweise die Übergangsnetze auf vorübergehend verfügbaren Frequenzen eingerichtet hätten. Die bestehenden DVB-T-Netze wurden ab November 2019 schrittweise abgeschaltet. Die endgültigen Netze wurden teilweise ausgehend von den Übergangsnetzen aufgebaut. Die Übergangsnetze haben weitgehend dieselben Inhalte ausgestrahlt wie die bestehenden Netze, wobei einige Fernsehprogramme in HD in den Übergangsnetzen ausgestrahlt wurden. Die Gesamtkapazität der einzelnen von der Umstellung Übergang betroffenen Netze hat sich erheblich erhöht: Bei den ursprünglichen Netzen 1, 2 und 4 betrug sie 64,6 Mbit/s (58), während sie bei den drei Übergangsnetzen 11, 12 und 13 auf 99,6 Mbit/s und bei den drei endgültigen Netzen 21, 22 und 24 auf 103,6 Mbit/s stieg.

2.3.2.   Begünstigte

(53)

Die Begünstigten sind die drei DTT-Betreiber, die während der Phase des Simulcast-Betriebs Übergangsnetze für die Umstellung auf DVB-T2 im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands einrichten und betreiben mussten. Diese Betreiber besaßen über das Jahr 2020 hinaus Frequenznutzungsrechte für die parallele Übertragung im 700-MHz-Band. Die Begünstigten sind Česká televize (Übergangsnetz 11), CRa (Übergangsnetz 12) und DB (Übergangsnetz 13).

(54)

Der vierte DTT-Betreiber, der über Frequenzrechte im Frequenzband 470-790 MHz verfügte, CDG (bestehendes Netz 3), war nicht verpflichtet, ein Übergangsnetz einzurichten, und hatte daher keinen Anspruch auf einen Ausgleich. Die Inhalte des Netzes 3 wurden während der Umstellung über das von CRa betriebene Übergangsnetz 12 ausgestrahlt. CDG gehört zur CRa-Unternehmensgruppe.

2.3.3.   Form der Beihilfe, Mittelausstattung und Laufzeit

(55)

Die Beihilfe wird in Form von Zuschüssen gewährt.

(56)

Die Maßnahme wird aus dem vom CTO verwalteten Funkverkehrskonto finanziert. Das CTO ist die nationale Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation. Das Funkverkehrskonto (siehe Erwägungsgrund 40) wird durch Gebühren finanziert, die von den Inhabern von Frequenznutzungsrechten entrichtet werden. Die Höhe der Gebühren wird von der Regierung per Verordnung festgelegt. Als Verwalter des Funkverkehrskontos erstattet das CTO den Begünstigten die beihilfefähigen Kosten.

(57)

Die Maßnahme deckt Kosten ab, die im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 18. März 2020 und vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Oktober 2020 entstanden sind. Die Kosten müssen bis zum Zeitpunkt der Abschaltung der DVB-T-Netze entstanden sein.

(58)

Die Begünstigten müssen ihren Antrag auf Ausgleich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Digitalnovelle einreichen (Erwägungsgrund 46). Gemäß Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 ist das CTO für die Prüfung von Beihilfeanträgen im Rahmen der Maßnahme zuständig. Das CTO ist für die Bewertung der Richtigkeit der angefallenen Kosten zuständig.

(59)

Die drei Begünstigten haben ihre Anträge eingereicht, und das CTO hat seine Prüfung abgeschlossen. Die endgültige Mittelausstattung der Beihilfe beläuft sich nach der Prüfung durch das CTO auf 473 391 429 CZK (ca. 18 Mio. EUR), wovon [0-500 000 000] CZK (*4) (ca. [0-20] Mio. EUR) auf Česká televize, [0-250 000 000] CZK (ca. [0-10] Mio. EUR) auf CRa und [0-250 000 000] CZK (ca. [0-10] Mio. EUR) auf DB entfallen.

(60)

Tschechien verpflichtete sich, die Beihilfe erst nach der Mitteilung eines Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der angemeldeten Maßnahme zu zahlen.

2.3.4.   Beihilfefähige Kosten

(61)

Mit der angemeldeten Maßnahme sollen die Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze in der Simulcast-Phase vom 1. März 2017 bis zum 18. März 2020 und vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Oktober 2020 ausgeglichen werden (59). Die Maßnahme deckt keine Kosten ab, die nach dem Ablauf der geänderten Übergangsfrist (d. h. nach dem 31. Oktober 2020) entstanden sind.

(62)

Beihilfefähige Kosten sind betreffenden Zeitraum die Kosten, die während der Simulcast-Phase für jeden Sender beim Betrieb der Übergangsnetze anfallen: i) Investitionsausgaben (CAPEX) in Form von Abschreibungskosten für die neuen Anlagen, die für den Aufbau und den Betrieb der Übergangsnetze erforderlich sind, und (ii) die direkten zusätzlichen Betriebskosten (OPEX) der drei Übergangsnetze (60):

(1)

Was die förderfähigen Investitionsausgaben (CAPEX) betrifft, so sind die Kosten für die folgenden Posten förderfähig: a) Sender, Konverter, Antennennetzteile, die zugehörige Installation und das Installationsmaterial; b) Multiplexer, Datenverteilungsnetze, die zugehörige Installation und das Installationsmaterial; c) Leitungsende (einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit HEVC); d) Kühlung und deren Einbau; e) Messeinrichtungen; f) GPS-Empfänger, unterbrechungsfreie Stromversorgung (61).

(2)

Was die förderfähigen Betriebsaufwendungen betrifft, so sind die folgenden Kostenpositionen förderfähig: a) elektrische Energie; b) Löhne und Gehälter für die Wartung und/oder Reparatur von Ausrüstung; und c) Übertragungswege (falls gemietet), unterbrechungsfreie Stromversorgung (falls gemietet), Anpassung der elektrischen Anschlüsse durch den Gebäudeeigentümer.

(63)

Die Investitionsaufwendungen entsprechen den Abschreibungen auf die Vermögenswerte im jeweiligen Zeitraum. Tschechien erklärte, dass die Abschreibung die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Vermögenswerte widerspiegele. Tschechien gab an, dass den Buchführungsunterlagen der Betreiber zufolge (62) die Lebensdauer und damit die Dauer der Abschreibung je nach Anlage zwischen drei und zehn Jahren betrage (63).

(64)

Tschechien erklärte, dass die unter die angemeldete Maßnahme fallenden Investitionen für die Errichtung und den Betrieb von Übergangsnetzen teilweise für die endgültigen Netze wiederverwendet würden (64).

(65)

Wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, deckt die angemeldete Maßnahme weder die Kosten für die Anpassung der frequenzbezogenen Ausrüstung (Gegenstand des Beschlusses in der Sache SA.55742) noch die zwischen dem 19. März und dem 30. Juni 2020 entstandenen Kosten noch die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2020 entstandenen außergewöhnlichen Kosten im Zusammenhang mit der Verschiebung des Endtermins für die Abschaltung (Gegenstand des Beschlusses in der Sache SA.60062).

(66)

Tschechien zufolge würde die Beihilfe etwa 47 % der gesamten Investitions- und Betriebskosten für den Aufbau der drei Übergangsnetze ausmachen (65). Tschechien schätzte die Gesamtinvestitionskosten vorläufig auf 1 007 476 444 CZK (ca. 39 Mio. EUR) (66).

2.3.5.   Kumulierung

(67)

Tschechien bestätigte, dass die Beihilfe im Rahmen der angemeldeten Maßnahme nicht mit anderen Maßnahmen zur Finanzierung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden kann.

(68)

Tschechien bestätigte, dass die Beihilfeempfänger keine steuerlichen Abschreibungen für Vermögenswerte geltend machen können, die im Rahmen der Maßnahme einer Entschädigung unterliegen.

2.3.6.   Transparenz

(69)

Die tschechischen Behörden verpflichteten sich, den Wortlaut der Maßnahme sowie die Angaben zu den Empfängern von Beihilfen von mehr als 500 000 EUR zu veröffentlichen.

2.4.   Die Beschwerden

(70)

In den Jahren 2016 und 2018 gingen bei der Kommission zwei Beschwerden von zwei Unternehmen ein, nämlich von ČASO und Telly, die Rundfunkübertragungsdienstleistungen über Satelliten- und Internetplattformen erbringen oder solche Anbieter vertreten (siehe Erwägungsgrund 1).

(71)

In der ursprünglichen Beschwerde von ČASO wurde die Kommission über mutmaßlich rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfemaßnahmen in Form einer Unterstützung für die Aufrüstung der bestehenden DVB-T-Rundfunkplattformen auf die DVB-T2-Norm informiert, wobei es sich um mehrere Maßnahmen handelte, die aus der Strategie von 2016 hervorgingen. Dazu gehören die angemeldete Maßnahme sowie andere Aspekte wie die Informationskampagne, Projektmanagement usw. ČASO vertrat die Auffassung, dass die staatliche Unterstützung den Betreibern der DTT-Infrastruktur (CRa und DB) einen Wettbewerbsvorteil und den Fernsehbetreibern (Rundfunkveranstaltern), die die DTT-Plattform nutzen, möglicherweise einen indirekten Vorteil verschaffen würde.

(72)

Telly beschwerte sich zudem über mehrere Beihilfemaßnahmen, die sich insbesondere aus der Digitalnovelle ergaben. Die Beschwerde umfasste auch die angemeldete Maßnahme.

(73)

Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass die Maßnahme den DTT-Betreibern einen diskriminierenden und unlauteren Wettbewerbsvorteil verschaffen würde, da diese staatliche Unterstützung für die Modernisierung ihrer Plattformen/Netze erhielten, während die Beschwerdeführer als Wettbewerber die Kosten für technische Modernisierungen und die damit verbundene Simulcast- bzw. Parallelübertragung (67) selbst tragen müssten und infolgedessen auch unter einem Rückgang ihres Kundenstamms litten. Sie argumentierten, dass die Maßnahme zwar angeblich auf die Unterstützung von Übergangsnetzen abziele, tatsächlich aber den Ausbau und den Betrieb der endgültigen DVB-T2-Netze finanziere. Sie argumentierten, dass die Maßnahme das Marktungleichgewicht (d. h. die hohe DTT-Verbreitung) verstärken könnte, was dem Grundsatz der Technologieneutralität zuwiderlaufe.

(74)

Die vor dem Einleitungsbeschluss eingegangenen Stellungnahmen der Beschwerdeführer sind in den Erwägungsgründen 51 bis 55 des Einleitungsbeschlusses zusammengefasst.

(75)

Der vorliegende Beschluss befasst sich lediglich mit den Aspekten der Beschwerden, die sich auf die angemeldete Maßnahme beziehen.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

3.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(76)

Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme vorläufig eine staatliche Beihilfe für DTT-Betreiber darstellte, da sie aus öffentlichen Mitteln (dem Funkverkehrskonto) finanziert wird und dem Staat zuzurechnen ist (da sie in Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist). Die Begünstigten sind Unternehmen, die terrestrische Rundfunkübertragungsdienstleistungen erbringen, was eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

(77)

Die Maßnahme verschafft bestimmten DTT-Betreibern einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie die Kosten ausgleichen soll, die sich aus der Einhaltung der regulatorischen Verpflichtungen ergeben, insbesondere aus der Digitalnovelle und dem technischen Übergangsplan, die jeweils mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der DTT-Betreiber verbunden sind. Darüber hinaus könnten die Begünstigten nach Abschluss der Umstellung modernisierte Netze mit mehr Kapazität nutzen, die in der Lage sind, verbesserte Fernsehangebote zu unterstützen. Die Rundfunkveranstalter haben keinen indirekten Vorteil, da der Übergang zu DVB-T2/HEVC für sie mit hohen Kosten verbunden war (Erwägungsgrund 54 des Einleitungsbeschlusses).

(78)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme selektiv ist, da sie einen Ausgleich bietet, der es den DTT-Betreibern ermöglicht, die ihnen gesetzlich auferlegten Verpflichtungen (Aufrüstung auf DVB-T2/HEVC und Simulcast) zu erfüllen. Darüber hinaus ermöglichte es die Maßnahme den DTT-Betreibern, die Kontinuität ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Die Ausrüstung der Übergangsnetze wurde teilweise in den endgültigen Netzen wiederverwendet. Im Gegensatz dazu unterliegen andere Betreiber von Rundfunkübertragungsnetzen, z. B. solche, die Satellitentechnik nutzen, vergleichbaren regulatorischen Beschränkungen und müssen die damit verbundenen Kosten für technische Aufrüstungen und Simulcast-Zeiträume tragen.

(79)

Schließlich droht die Maßnahme den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie die Position bestimmter DTT-Betreiber stärkt, die mit Betreibern anderer Fernsehplattformen (Satellit, Kabel, IPTV) konkurrieren und auf internationaler Ebene tätig sind.

3.2.   Rechtmäßigkeit

(80)

Die Kommission äußerte Zweifel daran, dass die Maßnahme im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde, und wies darauf hin, dass die Rechtsgrundlage möglicherweise keine ordnungsgemäße Stillhalteklausel enthält. Die Begünstigten haben ihre Anträge bereits eingereicht, und sie sind von den Behörden geprüft worden. Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass Tschechien bestätigt hat, dass vor der Notifizierung des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Maßnahme keine Beihilfe ausgezahlt werden sollte.

3.3.   Kompatibilität

(81)

Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt entsprechend der tschechischen Anmeldung auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c geprüft, wonach „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, „als mit dem Binnenmarkt vereinbar“ angesehen werden können.

(82)

Die Kommission räumte ein, dass die Maßnahme die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs, nämlich die Bereitstellung terrestrischer Rundfunkübertragungsdienste, fördert.

(83)

Die Kommission hat keine Elemente in der Maßnahme vorgefunden, die gegen Bestimmungen oder Grundsätze des Unionsrechts verstoßen würden.

(84)

Die Kommission äußerte jedoch Zweifel daran, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt hat, da es für DTT-Betreiber wirtschaftliche Vorteile gibt, die sie dazu veranlassen könnten, aus eigener Initiative zu investieren (z. B. in modernisierte Netze mit erhöhter Kapazität und Qualität), und dies in einem Kontext, in dem die Vorhersehbarkeit von Investitionen infolge der Verlängerung der Frequenzzuweisungen bis 2030 verbessert wurde und das Bestreben Tschechiens, zwei zusätzliche DTT-Netze aufzubauen, als Hinweis auf eine positive Marktentwicklung gedeutet werden könnte.

(85)

Die Kommission äußerte ferner Zweifel daran, dass die angemeldete Maßnahme einen Anreizeffekt haben könnte, da die DTT-Betreiber im März 2017 vor der Annahme der Digitalnovelle, des technischen Übergangsplans und des Abschlusses der endgültigen Vereinbarungen über die internationale Frequenzkoordinierung, die Tschechien mit seinen Nachbarländern geschlossen hat, mit den Arbeiten für den Ausbau der Übergangsnetze und den Simulcast-Betrieb begonnen hatten. In diesem Zusammenhang hätte die Strategie von 2016 möglicherweise keine ausreichenden Leitlinien für den Ausgleich enthalten.

(86)

Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel an der Erforderlichkeit der Maßnahme, und zwar sowohl im Hinblick auf das Vorliegen eines Marktversagens als auch auf die Notwendigkeit, die beihilfefähigen Kosten im Rahmen des Beschlusses von 2017 zu finanzieren.

(87)

Die Kommission äußerte auch Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme, insbesondere daran, ob Informations- und Zertifizierungskampagnen nicht ausreichend gewesen wären, um Haushalte zum Austausch ihrer Geräte zu bewegen, anstatt auf die parallele Übertragung zurückzugreifen, ob finanzielle Gutscheine für Haushalte angemessener hätten sein können oder ob die Auferlegung einer regulatorischen Verpflichtung angesichts der Möglichkeit, die Freigabe des 700-MHz-Bands auf der Grundlage der im Beschluss von 2017 vorgesehenen Ausnahmen zu verzögern, nicht ausgereicht hätte.

(88)

Schließlich äußerte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, insbesondere hinsichtlich der Dauer der parallelen Übertragung, der Relevanz bestimmter beihilfefähiger Kosten (z. B. Amortisation der Investitionsaufwendungen) und der Parameter für die Berechnung des Beihilfebetrags, sowie daran, ob die beschleunigte Einführung der DVB-T2-Norm angesichts des Finanzierungsbedarfs der Begünstigten nicht durch den kommerziellen Nutzen aufgewogen würde. Die Kommission wollte auch klären, ob die beihilfefähigen Kosten durch andere Beihilferegelungen ausgeglichen wurden.

(89)

Die Kommission würdigte die positiven Auswirkungen der Maßnahme auf die Entwicklung und Kontinuität der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des digitalen terrestrischen Fernsehens im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands sowie die wichtige Rolle der Medien, einschließlich des Fernsehens, für den sozialen Zusammenhalt, das Funktionieren der Demokratie und die Wirtschaft im Allgemeinen. Gleichzeitig hat die Kommission die negativen Auswirkungen berücksichtigt, die sich daraus ergeben, dass die Maßnahme über die bloße Aufrechterhaltung des Status quo hinausging und es den DTT-Betreibern ermöglichte, wettbewerbsfähig zu bleiben, während sie gleichzeitig ihre Investitionskosten für modernisierte Ausrüstung senken konnten – Kosten, die andere Betreiber, wie beispielsweise Satellitenbetreiber, aus privaten Mitteln tragen müssen.

4.   STELLUNGNAHMEN TSCHECHIENS UND DER BETEILIGTEN WÄHREND DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

4.1.   Von Tschechien eingegangene Stellungnahmen

(90)

Tschechien bestätigte seinen Standpunkt zu verschiedenen zuvor vorgelegten Elementen und legte zusätzliche Argumente und Klarstellungen vor. Die tschechischen Behörden schlossen sich auch der Stellungnahme von CRa an, die in Abschnitt 4.3 beschrieben wird.

4.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

(91)

Tschechien bekräftigte, dass DTT die einzige Plattform für frei empfangbare Übertragungen in Tschechien sei, was durch die Lage auf dem Fernsehmarkt nach der Umstellung auf DVB-T2 bedingt sei. Tschechien bestätigte, dass der DTT-Markt deckungsgleich mit den frei empfangbaren Diensten in Tschechien sei. Tschechien stellte klar, dass der Rechtsrahmen Pay-TV-Übertragungen auf der DTT-Plattform zulasse. Das Experiment mit der Pay-DTT-Plattform (durchgeführt von Skylink/M7 Group) sei jedoch nicht erfolgreich gewesen.

(92)

Tschechien verwies auf den Beschluss der Kommission in der Sache SA.55953 über die Ausgleichszahlungen an den slowakischen DTT-Betreiber für die Freigabe des 700-MHz-Bands (im Folgenden „Beschluss in der Sache SA.55953“) (68). Tschechien wies ferner darauf hin, dass eine Feststellung der Unvereinbarkeit des Ausgleichs der mit der Modernisierung und der parallelen Übertragung verbundenen Kosten mit dem Binnenmarkt zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten führen könnte, die die spezifischen technischen und regulatorischen Bedingungen ihres jeweiligen Marktes berücksichtigen müssten.

4.1.2.   Verstoß gegen EU-Recht

(93)

Tschechien widersprach nachdrücklich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass gegen den Grundsatz der Technologieneutralität verstoßen worden sei. Tschechien argumentierte, dass der Beschluss von 2017 an sich nicht technologieneutral sei, da er nur die DTT-Plattform betreffe. Ohne die angemeldete Maßnahme würde der Grundsatz der Technologieneutralität ernsthaft verletzt, da nur die DTT-Plattform durch die Freigabe des 700-MHz-Bands geschädigt würde.

(94)

Da keine der alternativen Plattformen aufgrund der Freigabe des 700-MHz-Bands mit einem Marktversagen konfrontiert war, sei es normal, dass ihre Entscheidungen zur technischen Modernisierung stets von der Marktnachfrage bestimmt wurden. Tatsächlich könne die konkurrierende IPTV-Plattform von der Tatsache profitieren, dass Frequenzen aus dem 700-MHz-Band von Mobilfunknetzbetreibern, die derzeit 5G-Mobilfunknetze einsetzen, für die IPTV-Nutzung zur Verfügung gestellt wurden.

4.1.3.   Anreizeffekt

4.1.3.1.   Zum Bestehen kommerzieller Anreize für DTT-Betreiber

(95)

Tschechien argumentierte, dass die Lage auf dem nationalen DTT-Markt ähnlich sei wie in der Slowakei, wie im Beschluss in der Sache SA.55953 beschrieben, in dem die Kommission die Beihilfe für die technische Modernisierung des Netzes im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands genehmigt habe (69). Tschechien vertrat die Auffassung, dass ein solcher Fall nach den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung als Präzedenzfall herangezogen werden sollte.

(96)

Im Beschluss in der Sache SA.55953 erkannte die Kommission an, dass der Beschluss, das 700-MHz-Band bis Juni 2020 freizugeben, eine auf Unionsebene koordinierte Regulierungsmaßnahme ist und daher nicht in den Händen des Marktes liegt. Ebenso hatten die DTT-Betreiber in Tschechien kein wirtschaftliches Interesse daran, die Übertragung mittels DTT innerhalb des im Beschluss von 2017 festgelegten Zeitrahmens auf bessere Normen umzustellen. Die DTT-Betreiber könnten nicht damit rechnen, die Kosten des Wechsels zu DVB-T2 zu decken, da die Fernsehsender daran nicht interessiert waren. Ohne eine Änderung der Rechtsvorschriften bestand kein Anreiz, die für die Freigabe des 700-MHz-Bands und die Umstellung auf das UHF-Band unter 700 MHz erforderlichen Investitionen zu tätigen. DTT-Rundfunknetze erzielten durch die Freigabe des 700-MHz-Bands keine zusätzlichen Einnahmen, es entstanden ihnen aber zusätzliche Kosten.

(97)

Tschechien wies erneut darauf hin, dass der natürliche Investitionszyklus für den Sektor der elektronischen Kommunikation im Allgemeinen zwischen 12 und 15 Jahren liege, dass die bestehenden kommerziellen Verträge zwischen DTT-Betreibern und Rundfunkveranstaltern im Allgemeinen für die Geltungsdauer der jeweiligen Frequenznutzungsrechte (d. h. bis 2021-2024) festgelegt worden seien und dass der Erneuerungszyklus von Fernsehgeräten in Haushalten in Tschechien (70) auf einen natürlichen Übergang zur DVB-T2-Technik ab 2022-2024 hindeute.

(98)

Tschechien erläuterte ferner, dass vor der Annahme des Beschlusses von 2017 allgemein (sowohl von den Behörden als auch von den Betreibern) davon ausgegangen worden sei, dass die Umstellung auf die neuen Technologien im Zeitraum 2022-2024 zusammen mit der Einführung von ein bis zwei zusätzlichen DVB-T2-Rundfunknetzen erfolgen werde. Tschechien hat die Strategie von 2016 auf der Grundlage der laufenden Diskussionen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Freigabe des 700-MHz-Bands angenommen.

(99)

Tschechien argumentierte, dass die Tatsache, dass das Verfahren von der Regierung und den betroffenen DTT-Betreibern einvernehmlich angenommen wurde, den Anreizeffekt der Maßnahme nicht ausschließe. Vielmehr werde der Anreizeffekt durch den Beginn der Errichtung der Übergangsnetze und den Beginn der Informationskampagne durch die betroffenen Einrichtungen vor der Genehmigung der entsprechenden Gesetzgebungsschritte belegt.

(100)

Die tschechischen Behörden widersprachen dem Argument, dass die Durchführung von Versuchen mit der DVB-T2-Technik im Jahr 2012 auf einen fehlenden Anreizeffekt der Maßnahme hindeuteten. Die Betreiber investierten in der Regel in die Austestung neuer Technik, was jedoch nicht bedeute, dass sie das gesamte Netz auf dieser Grundlage aufbauen würden, insbesondere vor der vollständigen Abschreibung der bereits eingesetzten Technik.

(101)

Die nach Plattformen aufgeschlüsselten Marktanteile zeigen, dass der Anteil der DTT-Plattform nach dem Übergang (d. h. im Jahr 2023) von fast 60 % vor dem Übergang leicht auf 52,9 % zurückgegangen ist. Der gemeinsame Marktanteil von Kabelfernsehen und IPTV ist erheblich auf 42,1 % gestiegen, während der Marktanteil des Satellitenfernsehens seit 2013 auf 19,7 % zurückgegangen ist.

(102)

Demgegenüber sei der DTT-Markt in Tschechien relativ stabil. Verträge zwischen DTT-Netzbetreibern und frei empfangbaren Rundfunkveranstaltern werden auf der Grundlage der erwarteten Einnahmen auf dem Fernsehwerbemarkt ausgehandelt, die in Tschechien stabil sind. Tschechien bekräftigte, dass DTT-Betreiber die überwältigende Mehrheit (fast 100 %) ihrer Einnahmen aus Übertragungsdiensten für frei empfangbare Rundfunkveranstalter erzielten. Die Einnahmen der DTT-Betreiber hingen von der Zahl der Kanäle sowie von der Qualität und der möglichen Regionalisierung ab (wobei Letztere durch den Aufbau großer SFN nach der Umstellung auf die DVB-T2-Norm eingeschränkt wurde).

(103)

Das größte Risiko in der Zeit des geplanten Übergangs von DVB-T zu DVB-T2 habe in der Unsicherheit bestanden, ob die Zuschauerzahlen auf dem gleichen Niveau gehalten werden konnten. Die Nutzung von Übergangsnetzen würde das DTT-Publikum nicht vergrößern, sondern lediglich mögliche Störungen abmildern. Die Bedenken der Rundfunkveranstalter in Bezug auf den Verlust von Zuschauerzahlen im Zusammenhang mit dem Übergang mussten logischerweise in den Verhandlungen mit den DTT-Netzbetreibern berücksichtigt werden, da die Einnahmen der DTT-Betreiber nach dem Übergang zurückgingen. Darüber hinaus mussten die DTT-Betreiber aufgrund der Kapazitätsreserven in den DTT-Netzen nach der Aufrüstung den Preis für die Signalübertragung senken, um Rundfunkveranstalter anzuziehen oder zu halten. Daher kam es zu einem Preisrückgang und einer Zunahme des Wettbewerbs auf dem Markt.

(104)

Tschechien legte Zahlen zur Anzahl der von kommerziellen DTT-Betreibern ausgestrahlten Fernsehkanäle vor, aus denen hervorgeht, dass sowohl die CRa-Gruppe (CRa und CDG) als auch DB die Zahl der ausgestrahlten Fernsehkanäle erhöht haben (71). Tschechien legte Informationen von CRa vor, aus denen hervorgeht, dass die von frei empfangbaren Rundfunkveranstaltern an DTT-Betreiber gezahlten Vergütungen letztlich vom Fernsehwerbemarkt abhängen und sich somit eher nach den Fernsehzuschauerzahlen als nach der Anzahl der übertragenen Fernsehkanäle richten.

(105)

Folglich bestätige die Entwicklung des DTT-Marktes trotz des Anstiegs der Zahl der ausgestrahlten Fernsehkanäle, dass die kommerziellen DTT-Betreiber keinen kommerziellen Nutzen aus dem Übergang ziehen konnten, wie dies die Kommission in Erwägungsgrund 149 des Einleitungsbeschlusses behauptet habe. Die Einnahmen der DTT-Betreiber seien nach dem Übergang in Wirklichkeit zurückgegangen. DTT-Betreibern seien erhebliche Investitionskosten entstanden, und den Rundfunkveranstaltern seien keine Gebühren für die Dienste der Übergangsnetze in Rechnung gestellt worden. Auch bei den DTT-Betreibern sei ab 2018 ein allmählicher Rückgang des EBITDA zu verzeichnen gewesen.

(106)

Tschechien legte Zahlen vor, aus denen hervorgeht, dass die Einnahmen der kommerziellen DTT-Betreiber (CRa, CDG und DB) aus der Übertragung von Fernsehsignalen auf der DTT-Plattform von 2017 bis 2020 zurückgingen und danach bis 2023 relativ stabil blieben (72). Tschechien zufolge zeige dies, dass der Übergang tatsächlich nicht zu wirtschaftlichen Vorteilen für die DTT-Betreiber geführt habe, sondern vielmehr zu einem Rückgang der Einnahmen. Darüber hinaus zeigten die Zahlen zur Rentabilität der kommerziellen DTT-Betreiber (CRa-Gruppe und DB) vor und nach dem Übergang, dass die Rentabilität der CRa-Gruppe seit 2017 leicht schwankte und im Allgemeinen über dem Niveau von 2017 blieb (73). Was DB betrifft, so ging die Rentabilität im Vergleich zu 2017 zurück, blieb aber 2023 bei rund [0-50] % (74).

(107)

Darüber hinaus übernahm DB im Januar 2012 die Frequenzzuweisung, und sein ursprüngliches DVB-T-Netz (Multiplex 4) war kurz vor Beginn des Übergangs zu DVB-T2 fertiggestellt worden (sein erster DVB-T2-Sender nahm im November 2017 den Betrieb auf). Aus diesem Grund waren die Investitionen in die DVB-T-Technik aus buchhalterischer noch aus technischer Sicht abgeschrieben. DB akzeptierte den Übergang zu DVB-T2, um seine Marktposition aufrechtzuerhalten und Verluste zu minimieren.

4.1.3.2.   Zum Beginn der Arbeiten vor der Annahme der förmlichen Rechtakte zur Gewährung der Beihilfe

(108)

Tschechien stellte klar, dass die DTT-Betreiber die Freigabe des 700-MHz-Bands aktiv geplant hätten. Im Zeitraum 2013-2016 hätten die DTT-Betreiber die Zusammenarbeit mit den Herstellern von Empfangsgeräten begonnen (Zertifizierungslabor, Festlegung des Verfahrens und Förderung der Zertifizierung von Fernsehempfangsgeräten). Darüber hinaus hätten sie an Seminaren und Gesprächen mit den Unternehmen teilgenommen, die Wartungsdienste für TV-Antennen leisteten. Somit hätten die DTT-Betreiber vor März 2017 in den Prozess investiert, auch wenn diese Kosten nicht ausgeglichen werden.

4.1.4.   Notwendigkeit

4.1.4.1.   Zur Notwendigkeit der Finanzierung der im Rahmen des Beschlusses von 2017 beihilfefähigen Kosten

(109)

Tschechien betrachtete die beihilfefähigen Kosten des Ausgleichs als direkte Kosten, da sie in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Freigabe des 700-MHz-Bands stünden und in ähnlichen Fällen auf Unionsebene als solche anerkannt worden seien. Die Übergangsnetze, die DVB-T2-Technik und die HEVC-Kompressionsnormen seien für einen reibungslosen Übergang, die optimale Nutzung des Frequenzspektrums und die Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit der Dienste für die Zuschauer erforderlich gewesen. Ein Ausgleich für diese Investitionen sei gerechtfertigt, da er auf der objektiven Notwendigkeit beruh, die Kontinuität des Rundfunks zu gewährleisten und die Ziele der europäischen Harmonisierung zu erreichen.

(110)

Tschechien war der Ansicht, dass die technische Modernisierung unter den nationalen Gegebenheiten eine Voraussetzung für einen reibungslosen Übergang gewesen sei, auch wenn die von anderen Mitgliedstaaten konzipierten Förderprogramme möglicherweise keine technische Modernisierung vorsahen.

(111)

In Bezug auf die Notwendigkeit einer technischen Modernisierung:

(1)

Alle DTT-Betreiber nutzten Frequenzzuweisungen im 700-MHz-Band, die von dem Beschluss von 2017 betroffen waren. Eine einfache Freigabe wäre ohne eine schwerwiegende Unterbrechung der Fernsehübertragung in Tschechien nicht möglich gewesen. In dieser Situation sei eine komplexe Neuzuweisung der DTT-Netze in den verbleibenden Frequenzen im UHF-Band unter 700 MHz erforderlich gewesen.

(2)

Aufgrund der nationalen Gegebenheiten sei es jedoch nicht möglich gewesen, das 700-MHz-Band durch eine Neuzuweisung ohne eine Aufrüstung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, freizugeben, da die Frequenzen international koordiniert wurden (für etwa 30 % der Frequenzen) oder die Neuzuweisung zu einem erheblichen Verlust der Verfügbarkeit von Fernsehsignalen geführt hätte. Tschechien prüfte bei der Ausarbeitung der Strategie von 2016 die Möglichkeit einer direkten Neuzuweisung (ohne Modernisierung) und kam zu dem Schluss, dass es nicht möglich gewesen wäre, vier Netze mit einer Abdeckung von 98 % ohne Störungen aufrechtzuerhalten (75). Die DTT-Betreiber hätten ihre Verpflichtungen aus den Verträgen mit den Rundfunkveranstaltern nicht erfüllt. Dies hätte der DTT-Plattform geschadet und wäre alternativen Plattformen zugutekommen. Darüber hinaus wäre die Beibehaltung von DVB-T-Netzen nicht mit Nachbarländern (insbesondere Deutschland, Österreich und Polen) vereinbar gewesen.

(3)

Die Nutzung der großen SFN mit DVB-T2 war notwendig, um die verbleibenden Frequenzen wirksam umzuverteilen. Solche großen SFN waren mit der DVB-T-Technik nicht möglich (76). Würden große SFN nach der Freigabe des 700-MHz-Bands mit der DVB-T-Norm betrieben, käme es zu funktechnischen Störungen und einer Einschränkung der Netzabdeckung (siehe Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses und die darin enthaltene Tabelle).

(4)

Die technische Aufrüstung auf DVB-T2 wurde im Beschluss von 2017 empfohlen.

(5)

Tschechien hob mehrere Aspekte hervor, die sich aus der von Arthur D. Little durchgeführten ADL-Studie ergäben. Die Entscheidung, das 700-MHz-Band freizugeben, sei nicht technologieneutral gewesen und hätte einen funktionierenden Markt verzerrt, was DTT-Betreibern und Haushalten geschadet habe. Die angemeldete Maßnahme sichere die Finanzierung des vorzeitigen Übergangs zu DVB-T2 und gleiche teilweise die verlorenen Kosten aus, die in die DVB-T-Technik investiert wurden und innerhalb des erwarteten Investitionszyklus mindestens bis zum Ende der gültigen Zuweisungen (2021-2024) angefallen sind, wodurch die den DTT-Betreibern entstandenen Nachteile abgemildert würden.

(6)

Das Fehlen großer SFN im Netz 4 sei auf die Regionalisierung des Netzes (die regionale Fernsehinhalte ermöglicht) zurückzuführen. Obwohl keine großen SFN verwendet würden, profitiere Netz 4 dennoch von den technischen Vorteilen der Aufrüstung auf DVB-T2 wie Kapazitätserweiterung und einer verbesserten Funktionsweise. Außerdem wäre das Netz 4, wenn es nicht aufgerüstet worden wäre, benachteiligt worden, während andere Netze aufgerüstet worden wären.

(7)

Die Aufrüstung auf HEVC-Kompression war auch erforderlich, um ausreichende Kapazitäten für die Übertragung von Programmen der erforderlichen Qualität zu gewährleisten und gleichzeitig die Verfügbarkeit öffentlich-rechtlicher Sendungen und kommerzieller Inhalte aufrechtzuerhalten. Eine alternative Lösung wie die Beibehaltung älterer Kompressionsnormen (z. B. AVC/H.264) hätte dazu geführt, dass die Zahl der verfügbaren Programme begrenzt oder ihre Qualität verringert werden müssten. Der Übergang zu DVB-T2 sei aus Gründen der effizienten Nutzung der Frequenzen unvermeidlich gewesen, und diese Norm werde in europäischen Ländern üblicherweise gemeinsam mit HEVC eingesetzt. HEVC sei eine moderne Norm, die die derzeitigen Anforderungen an den digitalen Rundfunk erfülle, und ihre Einführung erfolge im Einklang mit der langfristigen technischen Entwicklung.

(112)

Zur Notwendigkeit von Übergangsnetzen:

(1)

Diese Netze seien notwendig gewesen, um Störungen zu vermeiden und Anreize für Haushalte zu schaffen, ihre Empfangsgeräte zu ersetzen und sich mit DVB-T2-Sendungen vertraut zu machen. Die gleichzeitige digitale Übertragung beschleunigte den Austausch von Empfangsgeräten auf durchschnittlich vier Jahre (77) (gegenüber einem normalen Austauschzyklus von mindestens sechs Jahren). Das Zertifizierungsverfahren (78) für Empfänger (ohne jegliche Entschädigung) sei für den erfolgreichen Übergang ebenfalls von entscheidender Bedeutung gewesen. Zertifizierte Geräte wurden mit einem Aufkleber verkauft, der ebenfalls Teil der Informationskampagnen war. Die gleichzeitige digitale Übertragung im HD-Format durch Česká televize bot ebenfalls Anreize für den Kauf kompatibler Empfänger.

(2)

Ein Übergang ohne Berücksichtigung sozialer Belange hätte sich negativ auf die DTT-Übertragung ausgewirkt. Ohne die Maßnahme hätte die gleichzeitige digitale Übertragung unter restriktiveren Bedingungen (für bestimmte Regionen und für einen begrenzten Zeitraum) stattgefunden.

(3)

Sobald das 700-MHz-Band freigegeben worden wäre, wäre es aufgrund der geringeren Verfügbarkeit von Frequenzen nicht möglich gewesen, einen Übergang zu DVB-T2 unter Verwendung von Übergangsnetzen für eine Simulcast-Phase zu planen.

4.1.4.2.   Zum Vorliegen eines Marktversagens

(113)

Tschechien wies darauf hin, dass ein Ausgleich insbesondere deshalb erforderlich sei, da die Aufrüstung infolge der Freigabe des 700-MHz-Bands auf die vorherige Freigabe des 800-MHz-Bands (die 2012 abgeschlossen wurde) erfolgt sei, die ebenfalls Kosten für die DTT-Betreiber mit sich gebracht habe.

(114)

Die DTT-Betreiber seien 2020 nicht bereit gewesen, aus eigener Initiative zu investieren. Die aktualisierte ADL-Studie zum Marktversagen im Bereich der DTT-Übertragung infolge der Freigabe des 700-MHz-Bands sei bereits davon ausgegangen, dass der Investitionszyklus der DTT-Betreiber bis 2024 andauern würde; sie habe die negativen Auswirkungen der Freigabe des 700-MHz-Bands im Jahr 2020 auf Zuschauer und DTT-Betreiber belegt und die Maßnahme (einen kontrollierten Übergang) als Lösung vorgestellt, um den DTT-Betreibern Anreize für die notwendigen Investitionen zu bieten.

(115)

Tschechien dokumentierte den starken Widerstand der Rundfunkveranstalter gegen die Finanzierung des Übergangs (79).

4.1.5.   Geeignetheit

4.1.5.1.   Zur Frage, ob die Informations-/Zertifizierungskampagne ausreichend hätte sein können

(116)

Tschechien beharrte darauf, dass die Daten zum Anstieg der Verkaufszahlen kompatibler Empfangsgeräte relevant seien, um die Angemessenheit der Dauer der parallelen Ausstrahlung zu belegen. Tschechien wies erneut darauf hin, dass höhere Verkaufszahlen und eine breite Akzeptanz der Geräte ein wesentlicher Indikator für die Geeignetheit der parallelen Übertragung seien.

(117)

Tschechien stellte klar, dass die Informationskampagne zum Beginn der Abschaltung der bestehenden DVB-T-Netze erst im Oktober 2019 eingeleitet worden sei. Andere Teile der Informationskampagne seien jedoch bereits nach der Annahme der Strategie von 2016 Mitte 2016 eingeleitet und schrittweise mithilfe verschiedener Medien und im Fernsehen aufgebaut worden, z. B. Informationen über die Zertifizierung, das Verfahren und regionale Informationen.

4.1.5.2.   Zur Möglichkeit der Verwendung finanzieller Gutscheine für Haushalte

(118)

Tschechien gab an, dass ausreichende Nachweise vorgelegt worden seien, einschließlich Kostenberechnungen für finanzielle Gutscheine für Haushalte, aus denen eindeutig hervorgehet, dass die Maßnahme für den Staat und die Haushalte vorteilhafter gewesen sei als andere Optionen. Zu den Kosten für die Gutscheine selbst kämen noch die Kosten für die Verteilung sowie die Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen hinzu, was den Prozess um ein bis zwei Jahre verzögern würde.

(119)

In Bezug auf die Technologieneutralität von Gutscheinen äußerte Tschechien Zweifel daran, dass eine technologieneutrale Maßnahme mit positiven Auswirkungen auf konkurrierende Plattformen ergriffen werden sollte, um die negativen Auswirkungen der Freigabe des 700-MHz-Bands durch DTT-Betreiber abzumildern. Dies würde das Marktversagen weiter verstärken.

4.1.5.3.   Zur Möglichkeit, die Freigabe des 700-MHz-Bands zu verschieben

(120)

Tschechien erklärte, dass die im Beschluss von 2017 vorgesehene Möglichkeit, die Freigabe des 700-MHz-Bands um zwei Jahre zu verschieben, in der Praxis nur an Nicht-EU-Länder angrenzenden Ländern eingeräumt worden sei. Tschechien lehnte diese Möglichkeit ab, da die Einhaltung und Harmonisierung mit den Nachbarstaaten (insbesondere denjenigen mit der längsten Nachbargrenze) innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens machbar und möglich gewesen seien.

4.1.6.   Verhältnismäßigkeit

4.1.6.1.   Über die Dauer der simultanen Übertragung

(121)

Tschechien erinnerte daran, dass das Hauptziel einer ausreichend langen Simulcast-Phase darin bestehe, den Bedürfnissen der Haushalte Rechnung zu tragen. Der Ausgleich entspreche den tatsächlichen Kosten, die beim Betrieb der Übergangsnetze anfallen, und sei nicht eingeführt worden, um den DTT-Betreibern einen Marktvorteil zu verschaffen, sondern als notwendige Reaktion auf regulatorische Anforderungen. Bei der zeitlichen Planung des Übergangs sie das Ziel verfolgt worden, die Auswirkungen auf die Nutzer so gering wie möglich zu halten, und der Ausgleich entspreche den tatsächlichen Kosten der DTT-Betreiber, unabhängig von der Dauer der Nutzungsrechte.

(122)

Tschechien erklärte, dass sich durch einen ausreichend langen Übergangszeitraum die Zahl der Haushalte, die gezwungen gewesen wären, außerhalb des natürlichen Erneuerungszyklus in einen neuen Empfänger zu investieren, erheblich verringert worden sei, wodurch die zusätzliche Belastung für die Haushalte, die sich aus der Freigabe des 700-MHz-Bands ergeben hätte, gemindert worden sei. Tschechien habe die Simulcast-Übertragung in erster Linie an den tatsächlichen Bedarf seiner Bürger hinsichtlich der Erneuerung der Empfangsgeräte sowie an die Lieferkapazitäten des Einzelhandelsmarktes ausgerichtet. Es sei notwendig gewesen, den Austausch der Empfangsgeräte vor dem natürlichen Erneuerungszyklus anzukurbeln.

(123)

Zudem hätten Aspekte wie das Wetter (z. B. ist der Austausch von Sendeantennensystemen im Winter nicht praktikabel) und die Kapazitäten der Dienstleistungsunternehmen berücksichtigt werden müssen (bei einer deutlich reduzierten Simulcast-Übertragungsdauer wäre keine Zeit für die Wartung der Antennenanlagen in den Haushalten geblieben) (80). Darüber hinaus sei für die Festlegung der Dauer der Simulcast-Phase auch die praktische Überprüfung, der Bau und der Betrieb großer SFN berücksichtigt worden (81).

(124)

Ein kürzerer Zeitraum hätte zu technischen und wirtschaftlichen Problemen führen können, insbesondere in Regionen mit langsamerer Erneuerung der Empfangsgeräte. Es sei notwendig gewesen, die Vorteile (Qualität, Verfügbarkeit, weitere Erhöhung der Zahl der verfügbaren Kanäle usw.) der neuen Technik (DVB-T2/HEVC) den Haushalten über einen längeren Zeitraum klar aufzuzeigen.

(125)

Tschechien wies darauf hin, dass die Nutzung von Übergangsnetzen einen nahtlosen Übergang zu DVB-T2-Netzen für alle Fernsehsender ermöglicht habe, was, wie von den Beschwerdeführern angenommen, nicht durch eine direkte Umstellung, d. h. innerhalb eines kurzen Zeitraums von drei bis vier Monaten, zu erreichen gewesen wäre. Die Gesamtdauer der Simulcast-Phase werde mit dreieinhalb Jahren nicht genau angegeben, da dies die Gesamtdauer des Übergangszeitraums und nicht die tatsächliche Simulcast-Phase pro Sender sei. So habe beispielsweise die durchschnittliche Simulcast-Dauer für Netz 1 19 Monate betragen (82).

(126)

Die Bezugnahme auf den Zeitraum von sechs Monaten während des Übergangs von der Analog- zur Digitaltechnik, den das CTO für unnötig lang hielt (83), sei für diese Situation spezifisch. Der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik (2008-2012 in Tschechien) sei vom Markt als wichtiger innovativer Schritt mit erheblichem Mehrwert akzeptiert worden, im Gegensatz zur vorgeschriebenen Freigabe des 700-MHz-Bands.

(127)

Tschechien wies darauf hin, dass die simultane Übertragung auf den Zeitraum beschränkt gewesen sei, der erforderlich gewesen sei, um eine sozialverträgliche Umstellung zu erreichen, und dass die DTT-Betreiber keine Einnahmen aus den Übergangsnetzen erzielt hätten.

(128)

Tschechien ist der Überzeugung, dass die Frage der Dauer der Simulcast-Übertragung auf der Grundlage beider Normen vollständig in die nationale Zuständigkeit falle und ausschließlich von den nationalen Behörden zu entscheiden sei. Dieser Ansatz spiegle nicht nur die technischen und wirtschaftlichen Aspekte des Übergangs zur neuen Rundfunk-Übertragungsnorm wider, sondern auch die soziale Dimension des Prozesses. Tschechien ist der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel begrenzt sind und dass die positiven Auswirkungen diese deutlich überwiegen.

4.1.6.2.   Zur Relevanz bestimmter beihilfefähiger Kosten

(129)

Der Ausgleich spiegle die tatsächlichen Kosten für die reibungslose Freigabe des 700-MHz-Bands wider und könne nicht als übermäßig angesehen werden. Mit der Maßnahme sollten Marktverzerrungen so gering wie möglich gehalten und die Kontinuität des terrestrischen Fernsehens gewährleistet werden. DTT-Betreiber seien nicht die Hauptbegünstigten der Investition, sondern hätten vielmehr die wesentlichen Kosten des Übergangs getragen, weshalb der Ausgleich gerechtfertigt sei.

(130)

Tschechien widersprach dem Argument, dass bei der Höhe der Förderung den Zeitpunkt des Übergangs zu DVB-T2/HEVC im Rahmen der Nutzungsrechte nicht berücksichtigt werde. Bei dem Argument, die Beihilfe hätte nach der verbleibenden Laufzeit der Lizenzen differenziert werden müssen, werde nicht berücksichtigt, dass diese Betreiber die Umstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums unabhängig von der verbleibenden Laufzeit ihrer Nutzungsrechte vornehmen mussten. Darüber hinaus ändere die Verlängerung der Frequenznutzungsrechte bis 2030 nichts daran, dass die Investitionen in neue Technik durch regulatorische Anforderungen erzwungen und für die Aufrechterhaltung des Rundfunkbetriebs erforderlich waren.

(131)

In jedem Fall stellte Tschechien klar, dass die Verlängerung der Nutzungsrechte bis 2030 nicht an die Umstellung und die technische Aufrüstung geknüpft gewesen sei. Die beschlossene Verlängerung der Frequenzzuweisungen bis 2030 sei keine Ausgleichsmaßnahme gewesen, sondern habe sich im Hinblick auf den rechtlichen Rahmen eher einschränkend ausgewirkt, da die DTT-Betreiber ohne die Freigabe des 700-MHz-Bands das Recht gehabt hätten, eine Verlängerung bis 2030 zu beantragen (sogar unter Beibehaltung der DVB-T-Norm).

(132)

Tschechien widersprach auch der Auffassung, dass die Relevanz der Parameter für die Berechnung der Höhe der Beihilfe zum Ausgleich der Kosten für Investitionen in DVB-T2/HEVC-Netze nicht begründet worden sei. Die Anwendung der monatlichen Abschreibung auf Sachanlagen sei eine Standardmethode, die eine schrittweise Verteilung der tatsächlichen Investitionskosten gewährleiste und den Rechnungslegungsgrundsätzen entspreche; sie ermögliche es, den wirtschaftlichen Wert der Investitionen im Zeitverlauf genau zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Beihilfe den tatsächlich entstandenen Kosten entspricht.

(133)

In Bezug auf die Eignung der Abschreibung/Amortisierung zur Schätzung der Investitionsaufwendungen für die Übergangsnetze bestätigte Tschechien, dass der Abschreibungszeitraum auf der Nutzungsdauer (84) der betreffenden Ausrüstung gemäß den Büchern des betreffenden Betreibers (Begünstigten) beruhe. Nach den tschechischen Rechtsvorschriften über die Rechnungslegung (85) muss die für Rechnungslegungszwecke verwendete Nutzungsdauer der Realität entsprechen. Daher verhindere die Abschreibung eine Überbewertung der Investitionsaufwendungen für die betreffenden Vermögenswerte. Darüber hinaus spiegele die Abschreibung die Wertminderung eines Vermögenswerts im Falle seiner Wiederverwendung in den endgültigen Netzen wider (wenn z. B. ein Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren in den Übergangsnetzen zwei Jahre lang genutzt wurde, hat er in den endgültigen Netzen nur noch eine Restnutzungsdauer von drei Jahren).

4.1.6.3.   Zu der Frage, ob die beschleunigte Umsetzung der DVB-T2-Norm nicht durch den kommerziellen Nutzen aufgewogen würde

(134)

Tschechien erklärte, dass das kontrafaktische Szenario einer langsameren Einführung von DVB-T2 zum Zeitpunkt der erzwungenen Umstellung, die sich aus dem Beschluss von 2017 ergeben habe, noch nie in einer detaillierten Darstellung vorgelegen habe. Angesichts des langfristigen Zeithorizonts für die Umstellung der Märkte auf neue Techniken hätten die Betreiber zum Zeitpunkt der Maßnahme noch kein alternatives Markterneuerungsszenario entwickelt. Tschechien übermittelte einen Geschäftsplan eines der Beihilfeempfänger für ein DVB-T-Netz für 2010 vor (86), legte jedoch keine aktuellen Geschäftspläne vor, die dem Zeitraum der Maßnahme entsprechen. Dennoch verwies Tschechien auf die aktualisierte ADL-Studie, eine vom Ministerium für Industrie und Handel in Auftrag gegebene Sachverständigenstudie, in der mehrere Szenarien analysiert wurden: i) Aufrüstung auf DVB-T2 mit paralleler Übertragung, ii) Aufrüstung auf DVB-T2 ohne parallele Übertragung und iii) Beibehaltung von DVB-T, was zu einer Verringerung der Versorgung führt (87). Die Studie enthielt eine qualitative und quantitative Bewertung der Kosten für die verschiedenen Interessenträger (d. h. DTT-Betreiber, Fernsehsender, Haushalte und Staat). Tschechien zufolge zeigten die quantifizierten Kosten gemäß der Ex-ante-Analyse eindeutig, dass eine gleichzeitige Umstellung die beste Option sei, um die Auswirkungen der Maßnahme unter Berücksichtigung aller Interessenträger auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

4.1.6.4.   Zur Frage, ob die beihilfefähigen Kosten durch andere Beihilferegelungen ausgeglichen wurden

(135)

In Bezug auf die fehlende Kumulierung mit anderen Beihilfemaßnahmen bestätigte Tschechien, dass das CTO die beihilfefähigen Kosten eingehend geprüft habe, um sicherzustellen, dass nur relevante Kosten berücksichtigt wurden und dass keine Kosten enthalten sind, für die bereits im Rahmen einer anderen Beihilfemaßnahme eine Entschädigung gewährt wurde. Tschechien betonte, dass alle relevanten Kosten in der Buchführung jedes Begünstigten erfasst seien und dass die Summe aller Kosten, die jedem Begünstigten im Rahmen der von der Kommission genehmigten Maßnahmen erstattet würden, nicht höher sein dürfe als die Summe der relevanten Kosten in der Buchführung jedes Begünstigten. Das CTO habe eine eingehende Überprüfung der beihilfefähigen Kosten durchgeführt, wobei Kosten, die im Rahmen einer anderen Beihilferegelung ausgeglichen worden waren, nicht berücksichtigt worden seien. Tschechien hält die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die Sachverständigen des CTO voreingenommen seien, für irrelevant und unbegründet. Das CTO führe seine Prüfungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen durch (Abschnitt 27 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 127/2005).

4.1.7.   Positive Auswirkungen

(136)

Tschechien widersprach der Behauptung von Telly, dass die positiven Auswirkungen der Maßnahme begrenzt gewesen seien (Erwägungsgrund 153). Der Beschwerdeführer habe die Tatsache außer Acht gelassen, dass die Verbreitung von Fernsehsignalen auf der DTT-Plattform auf einem anderen Wirtschaftsmodell beruhe als bei alternativen Plattformen (Satellit, IPTV, Kabel). Im Fall von DTT seien frei empfangbare Fernsehprogramme das vorherrschende Modell, bei dem die Kosten für die Übertragung des Fernsehsignals von den Rundfunkveranstaltern an die Betreiber der DTT-Netze gezahlt würden und die Programme für die Zuschauer kostenlos zur Verfügung stünden. Bei den alternativen Plattformen zahlten die Zuschauer sowohl für die Übertragung des Signals als auch für die Fernsehinhalte.

(137)

Tschechien erklärte, dass sich die positiven Auswirkungen der Umstellung auf DVB-T2/HEVC in einer besseren Ausstattung der Haushalte mit Empfangsgeräten niedergeschlagen hätten, wovon auch andere konkurrierende Plattformen profitiert hätten.

4.1.8.   Negative Auswirkungen

(138)

Die Freigabe des 700-MHz-Bands erfolgte relativ schnell nach der Freigabe des 800-MHz-Bands durch DTT-Betreiber (die 2012 abgeschlossen war). Tschechien brachte vor, dass seit 2012 ein gesunder Wettbewerb zwischen den verschiedenen Plattformen auf dem Markt für Fernsehinhalte bestehe. Die Freigabe des 700-MHz-Bands habe jedoch nur DTT-Betreiber betroffen, denen die damit verbundenen Kosten entstanden seien und deren Wettbewerbssituation sich zugunsten konkurrierender Plattformen verschlechtert habe.

(139)

Tschechien wies darauf hin, dass etwaige Nachteile, die der für Haushalte kostenlosen DTT-Plattform durch eine unkontrollierte Freigabe des 700-MHz-Bands entstehen hätten können, Auswirkungen auf die Haushalte gehabt hätten, falls diese bei einer Verschlechterung der DTT-Versorgung gezwungen gewesen wären, auf alternative Plattformen umzusteigen.

(140)

Tschechien widersprach grundsätzlich der Behauptung, es habe die am wenigsten fortschrittliche Plattform bevorzugt, wodurch konkurrierende Plattformen benachteiligt worden seien und das öffentliche Interesse beeinträchtigt worden sei. Die Auswahl der Technik habe ausschließlich auf dem Vorschlag des Beschlusses von 2017 beruht, wobei die Kompatibilität mit den Nachbarländern gewahrt wurde. Vielmehr zeige sich, dass das Interesse an Breitband dank des Übergangs zu DVB-T2/HEVC und der Nutzung von HbbTV-Optionen zunehme. DTT etabliere sich tatsächlich allmählich als Einstiegsmöglichkeit in die Breitbandnutzung.

4.1.9.   Kumulierung

(141)

Tschechien bestätigte, dass der Ausgleich, der den drei DTT-Betreibern im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gewährt wird, nicht mit anderen Maßnahmen zur Finanzierung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden kann.

4.2.   Von den Beschwerdeführern eingegangene Stellungnahmen

4.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(142)

Telly verwies erneut auf seine Stellungnahme vor Erlass des Einleitungsbeschlusses, in der es erläutert hatte, dass die Kommission in diesem Fall dieselben Bewertungskriterien anwenden sollte wie in ihrem Beschluss in der Sache SA.28599 betreffend DTT in Spanien (88).

(143)

Telly wies darauf hin, dass es nach den nationalen Vorschriften für den freien Zugang zu Informationen Zugang zu den Bemerkungen Tschechiens zum Einleitungsbeschluss habe. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Stellungnahme Tschechiens knapp ausgefallen sei und keine neuen Informationen oder Beweise enthalte, obwohl der Mitgliedstaat die Beweislast für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt trage.

4.2.2.   Verstoß gegen EU-Recht

(144)

Telly widersprach der Schlussfolgerung der Kommission, dass sie keinen Verstoß gegen Bestimmungen oder Grundsätze des EU-Rechts festgestellt habe (Erwägungsgrund 116 des Einleitungsbeschlusses). Der Beschwerdeführer vertrat insbesondere die Auffassung, dass die Maßnahme gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (89) und den Grundsatz der Technologieneutralität verstoße, die seiner Ansicht nach im Mittelpunkt der Praxis der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen stehen, was auch von den EU-Gerichten bestätigt wurde (90). Telly sei kein Mitgliedstaat bekannt, der theoretisch in Erwägung gezogen hätte, DTT-Betreiber bei der technischen Aufrüstung oder der parallelen Übertragung zu unterstützen.

4.2.3.   Anreizeffekt

(145)

Telly vertrat die Auffassung, dass das Vorbringen Tschechiens, DTT-Betreiber hätten bereits vor dem 1. März 2017 in die Umstellung auf DVB-T2/HEVC investiert (Erwägungsgrund 108), weiter bestätige, dass die Maßnahme keinen Anreizeffekt gehabt habe, da sie zeige, dass die Betreiber bereit gewesen seien, lange vor der Annahme des technischen Übergangsplans zu investieren. Der Umstand, dass etwaige Kosten, die vor dem Beginn der Übergangsnetze entstanden seien, nicht ausgeglichen worden seien, sei unerheblich.

4.2.4.   Notwendigkeit

(146)

Telly stimmte zu, dass die politische Entscheidung, das 700-MHz-Band freizugeben, das Ergebnis von Regulierungsmaßnahmen der EU sei, ist jedoch der Ansicht, dass dies allein nicht auf ein Marktversagen hindeute. Telly stimmte den von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln zu und wies darauf hin, dass nicht erläutert worden sei, warum DTT-Betreiber nicht bereit wären, ihre Tätigkeit ohne staatliche Unterstützung fortzusetzen.

(147)

In Bezug auf die Notwendigkeit der Einrichtung von Übergangsnetzen vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass es keine wesentlichen funktechnischen Störungen geben werde, da es anderen Mitgliedstaaten eindeutig gelungen sei, das 700-MHz-Band ohne solche negativen externen Effekte freizugeben. Der Beschwerdeführer erinnerte daran, dass andere Technologieplattformen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit Modernisierungen und gleichzeitiger digitaler Übertragung tragen müssten. Telly vertrat die Auffassung, dass die Haushalte den Zugang zur DTT-Übertragung nicht verloren hätten, wenn die Freigabe des 700-MHz-Bands wie in anderen Mitgliedstaaten in angemessener Weise erfolgt wäre.

4.2.5.   Geeignetheit

(148)

Der Beschwerdeführer ist davon überzeugt, dass die Maßnahme auch nicht geeignet ist, da es effizientere und weniger einschneidende Alternativen gegeben hätte. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die direkte Unterstützung von Haushalten viel weniger wettbewerbsverzerrend, weniger kostspielig und technologieneutral wäre. Diese Lösung habe sich in anderen Mitgliedstaaten bewährt (91). Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehen, inwiefern die Maßnahme dazu beigetragen haben soll, der angeblichen ablehnenden Haltung der Haushalte gegenüber dem Verlust des Zugangs zur DTT-Plattform beim Ausbleiben eines geordneten Übergangs entgegenzuwirken.

(149)

Was das Argument Tschechiens betrifft, dass die Verteilung von Gutscheinen mit Verteilungskosten verbunden sei, verwies der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, die von der Tschechischen Post angebotenen allgemeinen Postdienste in Anspruch zu nehmen. In Bezug auf das Argument Tschechiens, dass es mindestens zwei Jahre dauern würde, Rechtsvorschriften für Gutscheine zu erlassen, stellte der Beschwerdeführer diesen Zeitraum der dreieinhalbjährigen Dauer der parallelen Übertragung gegenüber.

(150)

Was das Argument betrifft, dass eine Zertifizierungskampagne möglicherweise besser geeignet gewesen wäre als eine langwierige parallele Übertragung, so habe Tschechien die formelle landesweite Informationskampagne erst im Oktober 2019 gestartet, d. h. mehr als zwei Jahre nach Beginn der parallelen Übertragung am 1. März 2017. Ferner werde die Behauptung, die Informationskampagne sei Mitte 2016 gestartet worden und habe sich seitdem schrittweise ausgeweitet, nicht durch Beweise gestützt.

4.2.6.   Verhältnismäßigkeit

(151)

Telly vertrat die Auffassung, dass Tschechien keine neuen Erklärungen für die Simulcast-Dauer über drei bis vier Monate (oder sogar sechs Monate) hinaus vorgelegt habe, sondern lediglich den Einleitungsbeschluss infrage stelle, indem es auf den Anstieg der Verkaufszahlen von Empfangsgeräten verweise. Der Beschwerdeführer widersprach auch den Argumenten, dass der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik nicht als vergleichbare Situation herangezogen werden könne, um eine angemessene Simulcast-Dauer während der technischen Aufrüstung auf DVB-T2/HEVC zu bestimmen.

(152)

Telly vertrat die Auffassung, dass Tschechien keine neuen Beweise oder Begründungen dafür vorgelegt habe, ob die Maßnahme tatsächlich auf den Ausgleich von Kosten beschränkt sei, die nicht bereits durch andere Maßnahmen gedeckt worden seien. Tschechien treffe diese Aussage, ohne Nachweise dafür vorzulegen, dass das CTO eine detaillierte Überprüfung der beihilfefähigen Kosten für jeden Begünstigten durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer verwies auf eine mögliche Voreingenommenheit seitens des CTO und legte nahe, dass unabhängige Sachverständige besser geeignet wären. Er wies ferner darauf hin, dass die Prüfung dieser förderfähigen Kosten allein die Zweifel der Kommission nicht ausräume.

4.2.7.   Positive Auswirkungen

(153)

Telly stimmte zu, dass eine gut funktionierende Medienlandschaft und Medienpluralismus für funktionierende Demokratien und Volkswirtschaften wichtig sind. Die positiven Auswirkungen der Maßnahme seien jedoch begrenzt. Telly hält insbesondere das Argument Tschechiens, dass die DTT-Plattform die einzige Plattform für frei empfangbare Fernsehprogramme für die Fernsehübertragung in Tschechien sei, für unzutreffend, da es weder eine rechtliche Regelung noch eine vertragliche Garantie gebe, die private Rundfunkveranstalter daran hindere, ihre Programme nach dem Übergang zur DVB-T2-Norm zu verschlüsseln.

4.2.8.   Negative Auswirkungen

(154)

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass Tschechien beschlossen habe, die am wenigsten fortschrittliche Fernsehtechnik (d. h. DTT) zu bevorzugen, was nicht nur konkurrierenden Techniken schaden, sondern sich letztlich negativ auf die Kunden auswirken würde. Telly verwies darauf, dass das Unternehmen bereit gewesen sei, eine Karte für frei empfangbares Digitalfernsehen auf den Markt zu bringen, und zwar in der berechtigten Erwartung einer technologieneutralen staatlichen Informationskampagne. Telly erinnerte daran, dass die beiden größten kommerziellen Rundfunkveranstalter in Tschechien (mit einem gemeinsamen Zuschaueranteil von fast 60 %) wiederholt ihre Absicht bekundet hätten, HD-Versionen ihrer Programme zu verschlüsseln, sobald DVB-T2 eingeführt sei.

4.3.   Von Begünstigten eingegangene Stellungnahmen

(155)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von CRa und DB ein, zwei der Begünstigten der Maßnahme (Erwägungsgrund 5). Sofern in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich angegeben, stammen die Anmerkungen von CRa.

4.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

(156)

In Bezug auf den Anwendungsbereich der Maßnahme wies CRa darauf hin, dass der Einleitungsbeschluss den Eindruck erwecke, dass der Ausgleich Investitionskosten für neue Ausrüstung betreffe, die für die Errichtung und den Betrieb der DVB-T2/HEVC-Netze erforderlich sei (siehe Erwägungsgrund 3 Buchstabe i und Erwägungsgrund 28 Buchstabe i des Einleitungsbeschlusses). Die Maßnahme betreffe jedoch gerade die zusätzlichen Kosten der drei Übergangsnetze, die für einen begrenzten Zeitraum und kostenlos betrieben würden. Insbesondere gleicht die Maßnahme lediglich die Abschreibung der für die Übergangsnetze genutzten Ausrüstung aus. In diesem Zusammenhang sei die Tatsache, dass einige Geräte in den endgültigen Netzen wiederverwendet werden könnten, unerheblich.

(157)

CRa zufolge zielt die Maßnahme darauf ab, a) eine reibungslose und rechtzeitige Freigabe des 700-MHz-Bands zu gewährleisten, was ohne einen Konsens mit den DTT-Betreibern nicht möglich wäre, b) die Rentabilität der DTT-Netze mindestens bis 2030 sicherzustellen, wie im Beschluss von 2017 vorgesehen, und c) den Status quo zwischen den technischen Plattformen für den Fernsehrundfunk aufrechtzuerhalten und dadurch Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

(158)

CRa erklärte, dass die DTT-Plattform unbestreitbar die stärkste Fernsehübertragungsplattform in Tschechien sei und dass ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen DTT und frei empfangbaren Fernsehprogrammen in Tschechien bestehe. Es gebe kein Pay-TV-Angebot auf der DTT-Sendeplattform, und es gebe kein frei empfangbares Angebot über Satellit, Kabel oder IPTV, nicht einmal in einem Teil des tschechischen Hoheitsgebiets. In Erwägungsgrund 106 des Einleitungsbeschlusses verweise die Kommission auf die Möglichkeit der Einführung eines kostenpflichtigen DTT-Dienstes der Skylink/M7-Gruppe; diese Informationen seien jedoch veraltet (92).

(159)

CRa vertrat die Auffassung, dass die Bewertung der Maßnahme mit der Bewertung anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands, die bereits von der Kommission genehmigt wurden, im Einklang stehen muss.

4.3.2.   Vorliegen einer Beihilfe

4.3.2.1.   Zurechenbarkeit

(160)

CRa argumentierte, dass die Maßnahme nicht dem Staat zuzurechnen sei, da mit der Freigabe des 700-MHz-Bands und dem Übergang zu DVB-T2 unmittelbar ein von der Union erlassener Rechtsakt (d. h. der Beschluss von 2017) umgesetzt werde. Der Beschluss von 2017 sehe vor, dass die Mitgliedstaaten einen Ausgleich gewähren können, um bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, zu erleichtern. Mit der Maßnahme werde lediglich sichergestellt, dass Tschechien die durch den Beschluss von 2017 vorgegebenen Ziele erreicht.

4.3.2.2.   Selektiver Vorteil

(161)

CRa vertrat die Auffassung, dass kein selektiver Vorteil vorliege, da die Maßnahme nur die nachteiligen Auswirkungen auf die DTT-Plattform abmildere, die sich aus der erzwungenen Freigabe des 700-MHz-Bands und dem damit verbundenen Übergang zu DVB-T2 ergäben. Mit der Maßnahme würden DTT-Betreiber lediglich für einen strukturellen Nachteil entschädigt. Sie betreffe alle DTT-Betreiber in gleicher Weise.

(162)

CRa wies darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass ein Gesetz, das lediglich verhindere, dass der Bilanz eines Unternehmens eine Last auferlegt werde, die es unter normalen Umständen nicht zu tragen hätte, diesem Unternehmen keinen Vorteil verschaffe (93). Angesichts der Umstände des vorliegenden Falls, in dem durch Unionsvorschriften die Menge der für DTT-Dienste reservierten Frequenzen deutlich vor dem DTT-Investitionszyklus und ohne Achtung der Gültigkeit der damit verbundenen Nutzungsrechte schrittweise verringert werde, sei es angezeigt, die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen als außergewöhnliche Belastung für die Bilanz eines Unternehmens zu behandeln. Dabei handle es sich weder um normale regulatorische Kosten noch um Kosten im Zusammenhang mit dem laufenden Management der normalen Tätigkeiten eines Unternehmens. Der Gerichtshof sei zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei den normalen Kosten, die ein Unternehmen zu tragen hat, um die Kosten handelt, die von allen Wettbewerbern zu tragen sind (94).

(163)

CRa wies darauf hin, dass die Aussage in Erwägungsgrund 79 des Einleitungsbeschlusses, wonach die tschechischen Behörden in der Lage gewesen seien, Funkfrequenzen aus dem 700-MHz-Band einseitig von DTT-Betreibern freizugeben, indem sie ihre Frequenzzuweisungen gemäß Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 geändert hätten, eine übermäßige Vereinfachung darstelle. CRa vertrat die Auffassung, dass der Beschluss von 2017 nicht unmittelbar anwendbar sei – er sei für die DTT-Betreiber nicht bindend, sondern an die Mitgliedstaaten gerichtet. Obwohl das Gesetz Nr. 127/2005 Bestimmungen für eine mögliche Änderung der Frequenzzuweisungen enthalte, um sie mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, werde die Anwendung dieser Rechtsgrundlage daher nicht als praktikabel erachtet.

(164)

CRa argumentierte, es sei unstreitig, dass es für die tschechischen Behörden unerlässlich gewesen sei, mit den DTT-Betreibern einen Konsens zu erzielen, um das 700-MHz-Band wirksam und rechtzeitig freizugeben, da sie sich andernfalls dem Risiko langfristiger Streitigkeiten und/oder internationaler Schiedsverfahren ausgesetzt hätten. Darüber hinaus hätte, wenn sich der Staat auf Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 berufen hätte, die unmittelbare Gefahr bestanden, dass Schadensersatzansprüche aufgrund einer De-facto-Enteignung der betreffenden Funkfrequenzen hätten geltend gemacht werden können (95).

(165)

CRa wies darauf hin, dass die Übergangsnetze kostenlos und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden, um ein Gemeinwohlziel zu gewährleisten, wobei die einzige mögliche Vergütung für DTT-Betreiber der Ausgleich im Rahmen der Maßnahme sei. Während der umfassenden Konsultation rund um die Freigabe des 700-MHz-Bands weigerten sich alle Fernsehsender eindeutig, etwaige Kosten, insbesondere Kosten für die gleichzeitige digitale Übertragung, zu tragen.

(166)

CRa argumentierte, dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass den DTT-Anbietern ein Vorteil gewährt werde. Die Einnahmen von CRa seien nach der Freigabe des 700-MHz-Bands und dem damit verbundenen Übergang zu DVB-T2 zurückgegangen, ungeachtet einer Erhöhung der Datenkapazität infolge des in Erwägungsgrund 27 des Einleitungsbeschlusses genannten Übergangs zu DVB-T2.

(167)

In Bezug auf die Selektivität bestand CRa darauf, dass die Kommission erläutern müsse, warum davon auszugehen sei, dass sich Unternehmen, die DTT nutzen, in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden, die mit der von Unternehmen vergleichbar sei, die eine andere Technik nutzen (96) und von der Freigabe des 700-MHz-Bands nicht unmittelbar betroffen waren und/oder dadurch keine Nachteile erlitten haben. Die allgemeinen regulatorischen Anforderungen an andere Plattformen (z. B. Satelliten) seien nicht mit der besonderen Situation im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands vergleichbar. Die Geschäftsmodelle der verschiedenen Plattformen unterschieden sich diametral (97). Die DTT-Plattform stehe nicht in direktem Wettbewerb mit anderen Technologieplattformen; DTT übertrage das frei empfangbare Fernsehen, während andere Plattformen Pay-TV-Dienste anböten. Dies stehe im Einklang mit den Entscheidungen der Kommission in Fusionskontrollsachen, in denen die Kommission aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsmodelle in der Regel von einem jeweils separaten Vertriebsmarkt für frei empfangbare Programme und für Pay-TV-Programme ausgehe (98).

(168)

Unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 88 des Einleitungsbeschlusses wies CRa darauf hin, dass die Maßnahme auf alle Betreiber von DTT-Netzen ausgerichtet sei. Es habe nur drei Übergangsnetze gegeben, da für ein viertes Übergangsnetz keine Frequenzen zur Verfügung gestanden hätten (99). CRa hätte daher mit dem CTO vereinbart, dass CDG, eine Tochtergesellschaft des Unternehmens, kein eigenes Übergangsnetz aufbauen, sondern das von CRa betriebene Übergangsnetz 12 nutzen würde.

4.3.2.3.   Verfälschung des Wettbewerbs

(169)

In Bezug auf das Vorliegen einer Verfälschung des Wettbewerbs argumentierte CRa, dass sich durch eine solche Verfälschung die Wettbewerbsstellung des Empfängers gegenüber anderen Unternehmen, mit denen er im Wettbewerb stehe, verbessern müsste. Die angemeldete Maßnahme ziele jedoch darauf ab, den Empfängern einen Ausgleich für die zusätzlichen inkrementellen Kosten zu gewähren, die ihnen aufgrund der staatlich auferlegten regulatorischen Änderungen entstehen. Darüber hinaus ist CRa, wie bereits erläutert, der Ansicht, dass DTT-Betreiber nicht mit Betreibern anderer Plattformen im Wettbewerb stehen.

4.3.3.   Verstoß gegen EU-Recht

(170)

CRa war nicht der Auffassung, dass die Maßnahme gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen könnte, da sie allen DTT-Betreibern in der Tschechischen Republik in gleicher, transparenter und diskriminierungsfreier Weise zur Verfügung stehe, d. h., sie richte sich an alle Wirtschaftsteilnehmer, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden.

4.3.4.   Rechtmäßigkeit

(171)

CRa wies darauf hin, dass der Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe der Zeitpunkt sei, zu dem ein unbedingter und rechtsverbindlicher Anspruch auf die Beihilfe bestehe (100). Obwohl die Beihilfeempfänger ihre Anträge auf Kostenausgleich bereits beim CTO eingereicht hätten, sei klar, dass das CTO die Zahlung zurückhalten werde, bis die Kommission ihre Bewertung abgeschlossen habe. Die Gewährung der Ausgleichszahlungen sei stets von einer Genehmigung durch die Kommission abhängig gewesen.

(172)

CRa erklärte, dass die Bestimmung von Abschnitt 27 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 127/2005 in der durch die Digitalnovelle geänderten Fassung keine Einzelheiten zu den beihilfefähigen Kosten und der Höhe des Ausgleichs enthalte, weshalb die Gewährung der Beihilfe einer Bewertung durch das CTO unterliege.

(173)

CRa erläuterte, dass die Bestimmungen von Abschnitt 27 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 127/2005 offenbar in die Digitalnovelle aufgenommen worden seien, um einen Verfahrensrahmen zu schaffen, mit dem die Behörden das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV einhalten können. Diese Verpflichtung sei beispielsweise im Postdienstleistungsgesetz ähnlich formuliert (101). Nach ständiger Entscheidungspraxis der nationalen Gerichte müsse die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens bis zur Klärung einer Vorfrage durch eine andere Behörde die Umstände des betreffenden Verfahrens berücksichtigen. Die Tatsache, dass die von der Verwaltungsbehörde zu beschließenden Ausgleichszahlungen Gegenstand eines Verfahrens vor der Kommission über ihre Vereinbarkeit mit Artikel 107 AEUV seien, sei zweifellos ein wichtiger Umstand, den die Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen habe. Eine verfrühte Zahlung des Ausgleichs könnte im Falle einer Negativentscheidung der Kommission die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe nach sich ziehen. Artikel 108 Absatz 3 AEUV, nach dem die Gewährung von Beihilfen vor einer Entscheidung der Kommission untersagt ist, sei unmittelbar anwendbar, sodass die Verwaltungsbehörde keine andere Wahl gehabt habe, als das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung der Kommission abzuwarten, was sie auch getan habe.

(174)

Darüber hinaus sollten Ausgleichsmaßnahmen nicht automatisch im Rahmen der Digitalnovelle gewährt werden, sondern von der Bewertung des CTO abhängig gemacht werden, die unmittelbar an Artikel 108 Absatz 3 AEUV gebunden sei. Wie die Kommission in Erwägungsgrund 44 des Einleitungsbeschlusses selbst einräume, beabsichtige die Tschechische Republik, die Beihilfe erst zu zahlen, nachdem die Maßnahme von der Kommission genehmigt worden sei.

(175)

CRa erläuterte, dass die einschlägige Bestimmung des Gesetzes Nr. 127/2005 zur Vermeidung von Zweifeln später durch das Gesetz Nr. 374/2021 Slg. vom 15. September 2021, das am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, geändert worden sei (102).

(176)

Schließlich brachte CRa vor, dass die Kommission die Rechtmäßigkeit der staatlichen Beihilfe im Falle von Kosten im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen in Bezug auf die Freigabe des 700-MHz-Bands (z. B. Beschluss in der Sache SA.55742), die sich auf dieselben Rechtsakte wie die angemeldete Maßnahme stützten, nicht infrage gestellt habe.

4.3.5.   Anreizeffekt

4.3.5.1.   Zum Bestehen kommerzieller Anreize für DTT-Betreiber

(177)

CRa argumentierte, dass für die DTT-Betreiber kein Marktanreiz bestanden habe, das 700-MHz-Band freizugeben, wie im Beschluss von 2017 gefordert. Tschechien habe einen Konsens mit den DTT-Betreibern erzielen müssen, indem es ein Bündel von Ausgleichsmaßnahmen beschlossen habe, um den strukturellen Nachteil auszugleichen, der den DTT-Betreibern durch den Beschluss von 2017 entstanden war.

(178)

CRa argumentierte, dass die Freigabe des 700-MHz-Bands bis Juni 2020 im Widerspruch zu den natürlichen Investitionszyklen für DTT (in der Regel 12 bis 15 Jahre, wobei die Investitionen im Zusammenhang mit der Umstellung von analogem auf digitales Fernsehen bereits 2012 abgeschlossen wurden), zu den bestehenden kommerziellen Verträgen zwischen DTT-Betreibern und Fernsehsendern und zum Zyklus der Erneuerung von Fernsehgeräten in Haushalten stehe.

(179)

CRa wies darauf hin, dass die Datenkapazität der Netze infolge des Übergangs zu DVB-T2 zwar gestiegen sei, CRa jedoch nicht in der Lage gewesen sei, die gesamte Kapazität der neuen Netze zu verkaufen, und dass die Einnahmen nach dem Übergang sogar zurückgegangen seien. Die Tatsache, dass die Netze mit voller Kapazität genutzt wurden, sei für sich genommen kein ausreichender Impuls für die technische Aufrüstung gewesen (103).

(180)

Die Tatsache, dass CRa (über seine Tochtergesellschaft CDG) die DVB-T2-Modernisierung des Netzes 3 (nunmehr endgültige Netz 23) finanziert habe, könne nicht als Beweis für einen fehlenden Anreizeffekt herangezogen werden. Wie bereits erläutert, stimmte CRa dem CTO zu, dass CDG angesichts der unzureichenden Frequenzen für den Betrieb eines vierten Übergangsnetzes kein eigenes Übergangsnetz aufbauen, sondern sich stattdessen auf das Übergangsnetz 12 verlassen würde.

(181)

CRa wies darauf hin, dass die versuchsweise Übertragung von DVB-T2 durch CRa im Jahr 2012, wie in Erwägungsgrund 124 Buchstabe a des Einleitungsbeschlusses dargelegt, nicht herangezogen werden könne, um den Anreizeffekt der Maßnahme zu bestreiten. Versuchsweise Übertragungen mittels neuer Technik erfolgt in der Regel viele Jahre vor einer kommerziellen Entscheidung und lange vor ihrer tatsächlichen Umsetzung (z. B. startete Tschechien die versuchsweise Übertragung, die bereits 1999 auf DVB-T lief, während die tatsächliche Umstellung auf DTT erst 2012 abgeschlossen wurde). CRa erläuterte, dass die im Jahr 2012 durchgeführte versuchsweise Übertragung ausschließlich dem Zweck der Überprüfung der technischen Parameter und auf der Grundlage kurzfristiger Einzelgenehmigungen des CTO gedient habe.

(182)

Auch die Tatsache, dass CRa in seinem Jahresbericht 2011 erwähnt habe, dass DVB-T2 zur Entwicklung seiner Geschäftstätigkeit beitragen könne, bedeute nicht, dass CRa beabsichtige, die Technologie umzusetzen. Darüber hinaus sei in dem Bericht kein konkreter Zeitrahmen festgelegt worden. CRa bestätigte, dass der Geschäftsplan von CRa vor der Annahme der Strategie von 2016 und des Beschlusses von 2017 den Übergang zu DVB-T2 angesichts der Gültigkeit der ursprünglichen Funkfrequenzzuweisungen, die über 2020 hinausgingen, nicht unmittelbar vorsah. Darüber hinaus wurde in der Strategie von 2016 bereits auf den starken Widerstand der Rundfunkveranstalter gegen die Finanzierung der Umstellung hingewiesen.

(183)

CRa vertrat die Auffassung, dass der Einleitungsbeschluss inkohärent sei, wenn er Zweifel am Anreizeffekt der Maßnahme aufwerfe, da die Beihilfeempfänger vor der Annahme der Digitalnovelle mit den Investitionen begonnen hätten. Wenn der Ausgleich zum Zeitpunkt der Investitionen nicht hinreichend sicher war, könne die Kommission nicht gleichzeitig geltend machen, dass sich die Begünstigten auf die Verlängerung der Frequenznutzungsrechte bis 2030 hätten verlassen können und dies in ihrem Geschäftsplan hätten widerspiegeln müssen. Die Kommission könne auch nicht behaupten, dass sich die Betreiber auf die erforderlichen Frequenzen für die Übergangsnetze hätten verlassen können, die trotz der Zusage in der Strategie von 2016 den DTT-Betreibern noch nicht zugeteilt worden waren. Vielmehr bildeten alle diese Maßnahmen ein einziges Maßnahmenpaket, das in der Strategie von 2016 beschrieben und von Tschechien gemeinsam angemeldet worden sei.

4.3.5.2.   Zum Beginn der Arbeiten vor der Annahme der förmlichen Rechtakte zur Gewährung der Beihilfe

(184)

CRa wies ferner darauf hin, dass die Kommission den Anreizeffekt anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands akzeptiert habe, wie z. B. im Beschluss in der Sache SA.55742, Maßnahmen, die sich auf dieselbe Rechtsgrundlage stützten. CRa war der Ansicht, dass sich die Beurteilung des Anreizeffekts auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Grafischer Maschinenbau (104) stützen sollte, wonach bei der Beurteilung des Anreizeffekts der weitere Kontext zu berücksichtigen sei, in dem die beihilfefähigen Kosten entstanden seien, einschließlich der Mitteilungen der nationalen Behörden.

(185)

CRa erklärte, dass man bereits vor März 2017 Zusicherungen im Zusammenhang mit dem Ausgleichsmechanismus von den tschechischen Behörden erhalten habe. Die Entscheidung der DTT-Betreiber, Schritte zur Freigabe des 700-MHz-Bands zu unternehmen (einschließlich Investitionen in Übergangsnetze), habe in erster Linie auf langjährigen öffentlichen Diskussionen beruht, die bereits 2013 begonnen hätten (105). Die wichtigsten Dokumente in Tschechien zur Freigabe des 700-MHz-Bands (z. B. die Strategie von 2016) seien vor ihrer tatsächlichen Annahme ausführlich mit dem Markt, einschließlich CRa, erörtert worden. CRa habe sich aktiv an der vom tschechischen Ministerium für Industrie und Handel eingesetzten Expertengruppe, die an der Strategie von 2016 arbeitete, beteiligt.

(186)

CRa ist der Ansicht, dass die Strategie von 2016 ein Schlüsseldokument ist, das den DTT-Betreibern ausreichende Gewähr bietet. Die Strategie von 2016 habe das Ministerium für Industrie und Handel verpflichtet, im Einklang mit der Strategie von 2016 mit dem Kulturministerium und dem CTO zusammenzuarbeiten und unter anderem die Umsetzung der darin beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission.

(187)

CRa gab an, dass das CTO CRa bereits 2016 zwei individuelle Frequenzgenehmigungen erteilt habe (von 26 Einzelfrequenzgenehmigungen für die Sender und etwa 50 Einzelfrequenzgenehmigungen für die Ballsender, die anschließend verwendet wurden), um die Strategie umzusetzen und CRa in die Lage zu versetzen, mit dem Bau des Übergangsnetzes 12 zu beginnen.

4.3.6.   Notwendigkeit

4.3.6.1.   Zur Notwendigkeit der Finanzierung der im Rahmen des Beschlusses von 2017 beihilfefähigen Kosten

(188)

In der Strategie von 2016 hatte Tschechien bereits Folgendes festgestellt: „Der Übergang ist ohne einen gleichzeitigen Betrieb bestehender DVB-T- und DVB-T2-Übergangsnetze und des 700-MHz-Bands für DTT über einen bestimmten Zeitraum hinweg nicht möglich. Allgemein besteht daher Einigkeit darüber, dass der Übergang zu DVB-T2, d. h. zu der mit Blick auf die Frequenznutzung effizienteren DVB-T2/HEVC-Technik, zuerst erfolgen muss und nur dann bei Bedarf das 700-MHz-Band freigegeben werden kann. Andernfalls könnte es zu einem dramatischen Rückgang der Verfügbarkeit (Signalabdeckung der Bevölkerung) und der Qualität des DTT und damit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kommen, was höchstwahrscheinlich letztlich zum Wegfall des DTT als solchem führen würde (106).“

(189)

In der Strategie von 2016 wurde ferner festgelegt, dass die Simulcast-Dauer „in erster Linie der Notwendigkeit Rechnung tragen muss, eine ausreichende Ausstattung der Haushalte mit neuen Fernsehempfangsgeräten oder Set-Top-Boxen (STB), die mit DVB-T2/HEVC-Rundfunk kompatibel sind, auf der Grundlage ihrer Verfügbarkeit auf dem Markt zu erreichen“, wobei der Erneuerungszyklus der Geräte auf mindestens fünf bis sechs Jahre geschätzt wird (107). Unter Annahme einer mindestens drei Jahre dauernden gleichzeitigen digitalen Übertragung wurde in der Strategie von 2016 geschätzt, dass der Erneuerungszyklus auf einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren reduziert werden könnte (108).

(190)

CRa erläuterte, dass Übergangsnetze aus technischen Gründen erforderlich seien, insbesondere wegen der Notwendigkeit einer internationalen Koordinierung und der Vermeidung funktechnischer Störungen sowie um den Haushalten Zeit für die Ausstattung mit neuen Empfängern und den Umstieg auf die neuen Frequenzen einzuräumen.

(191)

Sowohl CRa als auch DB waren der Ansicht, dass es ohne den Übergang zu DVB-T2 nicht möglich gewesen wäre, das 700-MHz-Band freizugeben. Die Schaffung großer, durch DVB-T2 ermöglichter SFN war von entscheidender Bedeutung (109). Die HEVC-Norm wurde als die damals effizienteste Technik für die Video- und Audiokompression ausgewählt, die zur effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums und zum Schutz der Verbraucherinvestitionen in kompatible Fernsehgeräte beiträgt (110).

(192)

CRa zufolge war der Übergang zu DVB-T2 eine Voraussetzung für die Freigabe des 700-MHz-Bands. Dieser Standpunkt sei durch die Stellungnahmen verschiedener beratender Gremien der Kommission, die vor der Weltfunkkonferenz 2015 erarbeitet worden seien, insbesondere durch den Lamy-Bericht (111) und die Stellungnahme der RPSG (112), weitgehend unterstützt worden. Zudem heiße es im Beschluss von 2017 in Erwägungsgrund 20 wie folgt: „… Soweit die Mitgliedstaaten beabsichtigen, das digitale terrestrische Fernsehen (DTT) beizubehalten, sollte in den nationalen Fahrplänen die Möglichkeit einer Förderung der Modernisierung von Rundfunksendeanlagen geprüft werden, damit Techniken zum Einsatz kommen, die Funkfrequenzen effizienter nutzen, z. B. moderne Videoformate (wie HEVC) oder Signalübertagungstechnik (wie DVB-T2).“ Nach ausführlichen Diskussionen und Expertenstudien (z. B. ADL-Studie) beschloss Tschechien, von der oben genannten Option Gebrauch zu machen, um Technologien, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, einzuführen und den Übergang zu DVB-T2 zu vollziehen.

(193)

CRa vertrat die Auffassung, dass die bloße Ersetzung der Funkfrequenzen des 700-MHz-Bands ohne die Aufrüstung auf DVB-T2 bei gleichzeitiger Einhaltung der Anforderungen der Nachbarländer im Rahmen der internationalen Frequenzkoordinierung zu einer erheblichen Einschränkung des terrestrischen Rundfunks führen würde, von der etwa 60 % der Bevölkerung Tschechiens betroffen wären (113). In der Praxis würde dies bedeuten, dass von den sechs de facto durch das Genfer Abkommen von 2006 garantierten landesweiten Netzen nur noch drei voll nutzbare DVB-T-Netze zur Verfügung stünden. DB bestand darauf, dass die Notwendigkeit, die vier bestehenden landesweiten Netze im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands aufrechtzuerhalten, die Verwendung großer DVB-T2-SFN erfordere, da ihr Betrieb mit DVB-T nicht möglich sei. CRa merkte an, dass die Beibehaltung der DVB-T-Norm auch die weitere technische Entwicklung und damit die Nutzung von HD-TV-Programmen einschränken würde. Die Wahl von DVB-T2 sei auch mit der von den Nachbarländern (Deutschland, Österreich) gewählten Norm vereinbar.

(194)

CRa ist der Ansicht, dass der Betrieb der Übergangsnetze auch die technische Kontinuität des Rundfunks ermögliche, da die Betreiber von DTT-Netzen mehr Zeit hätten, den ordnungsgemäßen Betrieb der neuen Netze zu testen und zu überprüfen. Ein längerer Übergangszeitraum sei auch wichtig gewesen, damit die Haushalte ihre Fernsehgeräte gemäß dem natürlichen Zyklus ersetzen konnten (114). Hätte die DB keine parallele Übertragung genutzt, hätte dies für etwa die Hälfte der tschechischen Haushalte zum Ausfall der DTT-Dienste führen können. Eine massive Nachfrage nach neuen Empfangsgeräten und ein Wechsel der Plattform zum gleichen Zeitpunkt hätte den Markt destabilisieren können.

(195)

CRa betonte, dass es sich bei den beihilfefähigen Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze um zusätzliche Kosten handelt, die DTT-Betreibern entstehen und die für die Freigabe des 700-MHz-Bands erforderlich sind. CRa wies ferner darauf hin, dass die Höhe des Ausgleichs weitgehend unabhängig von der Wahl der technischen Normen sei (DVB-T und DVB-T2, auch MPEG2/MPEG4/HEVC-Technologie (115), seien mit ähnlichen Ausrüstungskosten verbunden). Die beihilfefähigen Kosten würden unabhängig von der Wahl des Codec durch den Simulcast-Zeitraum verursacht.

4.3.6.2.   Zum Vorliegen eines Marktversagens

(196)

CRa betonte, dass die DTT-Betreiber rechtlich nicht verpflichtet seien, die Umstellung auf DVB-T2 vorzunehmen. Ohne die Freigabe des 700-MHz-Bands wäre die Umstellung auf DVB-T2 nicht einmal erforderlich, damit sie auf dem Markt wirksam konkurrieren können. Der Rechtsrahmen habe es der Tschechischen Republik mutmaßlich nicht ermöglicht, die Freigabe des 700-MHz-Bands und den Übergang zu DVB-T2 nach dem vorgesehenen Zeitplan ohne die Zustimmung und Zusammenarbeit der DTT-Netzbetreiber sicherzustellen. Tschechien habe eine Kompromisslösung finden müssen, die für die DTT-Netzbetreiber, die über die betroffenen Frequenzzuweisungen verfügten, akzeptabel war, da andernfalls die Gefahr langwieriger Rechtsstreitigkeiten und internationaler Schiedsverfahren bestanden hätte.

(197)

CRa zufolge habe die Freigabe des 700-MHz-Bands die Umstellung auf DVB-T2 erheblich beschleunigt, da dadurch die verfügbaren Frequenzen für den DTT-Rundfunk eingeschränkt worden seien. Die Nachbarländer hätten diese Freigabe ebenfalls an den Übergang zu einer höheren und mit Blick auf die Frequenznutzung effizienteren Rundfunk-Übertragungsqualität geknüpft. Somit hätte sich das Risiko von Störungen weiter erhöht, hätte Tschechien nicht auf DVB-T2 umgestellt.

4.3.7.   Geeignetheit

(198)

CRa vertrat die Auffassung, dass die von der Kommission im Einleitungsbeschluss vorgeschlagenen alternativen Lösungen (d. h. Zertifizierung, Informationskampagnen oder direkte Unterstützung von Haushalten beim Kauf von DVB-T2-kompatiblen Geräten) weniger geeignet seien als der Einsatz von Übergangsnetzen.

4.3.7.1.   Zur Frage, ob die Informations-/Zertifizierungskampagne ausreichend hätte sein können

(199)

Es wurde eine Informationskampagne durchgeführt, die jedoch hauptsächlich direkt von den DTT-Betreibern finanziert wurde (116). Tschechien finanzierte die Informationskampagne in minimalem Umfang. Die Zertifizierung von Fernsehempfangsgeräten zur Gewährleistung der vollständigen Kompatibilität mit der DVB-T2-Norm, die ebenfalls vom CRa finanziert wurde, begann in Tschechien im Jahre 2016. Die Kombination dieser privatwirtschaftlichen Tätigkeiten mit dem staatlich geförderten Bau und Betrieb von Übergangsnetzen gewährleistete die reibungslose Freigabe des 700-MHz-Bands bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der DTT-Übertragung, der einzigen frei empfangbaren Übertragung.

(200)

CRa zufolge war die gleichzeitige digitale Übertragung angemessen, da sie die negativen sozialen Auswirkungen erheblich verringerte und die Kontinuität des Fernsehens sicherte. Übergangsnetze hätten zudem Importeure von Unterhaltungselektronik zur Einfuhr von DVB-T2- und HEVC-Fernsehgeräten und Set-Top-Boxen veranlasst.

4.3.7.2.   Zur Möglichkeit der Verwendung finanzieller Gutscheine für Haushalte

(201)

Direkte Subventionen für private Haushalte wären eine deutlich teurere Lösung gewesen, da eine große Zahl von Haushalten diskriminierungsfrei entschädigt hätte werden müssen. CRa betonte, dass direkte Subventionen für Haushalte (z. B. Gutscheine) eine kostspieligere Lösung gewesen wären (ca. 83 Mio. EUR) (117), die um ein Vielfaches höher gewesen wäre als der Ausgleich im Rahmen der angemeldeten Maßnahme (ca. 18 Mio. EUR). Würden Gutscheine nur an sozial und wirtschaftlich schwache Haushalte ausgegeben, läge der Betrag (ca. 37 Mio. EUR) (118) immer noch deutlich über dem Ausgleich im Rahmen der Maßnahme. Darüber hinaus habe Tschechien von Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit dem gestiegenen Verkauf neuer Fernsehgeräte und Set-Top-Boxen profitiert.

(202)

CRa vertrat ferner die Auffassung, dass direkte Subventionen für private Haushalte negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Fernsehmarkt hätten. So könnte beispielsweise ein technologieneutraler Gutschein dazu führen, dass einige Haushalte von der DTT-Plattform zu einer anderen Plattform (z. B. Satellit oder IPTV) wechseln, bei der für den Haushalt zusätzliche Übertragungskosten anfielen, wodurch sich die Gesamtkosten für die Haushalte erhöhen würden.

4.3.8.   Verhältnismäßigkeit

4.3.8.1.   Über die Dauer der simultanen Übertragung

(203)

CRa stellte fest, dass der im Übergangszeitraum festgelegte Simulcast-Zeitraum mehr als nur sechs Monate betrug – z. B. betrug die durchschnittliche Dauer der simultanen Übertragung bei Sendern, die Teil von MUX1 waren, 19,5 Monate. Die Dauer der gleichzeitigen digitalen Übertragung könne nicht mit Deutschland verglichen werden, wo nur etwa 6 % der Bevölkerung DTT nutzten, im Vergleich zu etwa 60 % der Bevölkerung in Tschechien.

(204)

CRa zufolge basierte die Dauer der Simulcast-Phase auf dem technischen Übergangsplan zu DVB-T2, der vom CTO gemeinsam mit dem Ministerium für Industrie und Handel erstellt und anschließend von der tschechischen Regierung in der Strategie von 2016 genehmigt wurde. Die Dauer sei ausreichend erörtert und geprüft worden, um den technischen Erwägungen und der internationalen Koordinierung Rechnung zu tragen, den Haushalten den erforderlichen Komfort zu bieten und gleichzeitig die mit der Umstellung verbundenen Risiken zu verringern (119). Die Robustheit des gewählten Ansatzes habe sich in der COVID-19-Krise bewährt, als die Umstellung ohne erhebliche Probleme vorübergehend unterbrochen worden sei.

(205)

CRa zufolge könnte ein wesentlich kürzerer Zeitrahmen (etwa drei bis vier Monate anstelle der vorgeschlagenen zwei bis drei Jahre) nur auf einer rein technischen Umstellung beruhen, die eine direkte Neuzuweisung der Frequenzen beinhaltet, und nicht auf der Notwendigkeit, die Haushalte in sozialverträglicher Weise dabei zu unterstützen und zu motivieren, ihre Empfangsgeräte auszutauschen und auf DVB-T2 umzusteigen.

4.3.8.2.   Zu der Frage, ob die beschleunigte Umsetzung der DVB-T2-Norm nicht durch den kommerziellen Nutzen aufgewogen würde

(206)

CRa wies darauf hin, dass der derzeitige Prozess, anders als beim Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik, nicht von Markttrends und einer Aufrüstung auf eine bessere Technik bestimmt werde. Nach Ansicht von CRa war die Aufrüstung auf DVB-T2 verfrüht. Zum Zeitpunkt der Freigabe des 700-MHz-Bands seien Haushalte und Rundfunkveranstalter nicht daran interessiert gewesen, ein verbessertes Produkt zu erhalten.

(207)

CRa vertrat die Auffassung, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der korrekte Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Maßnahme berücksichtigt werden müsse, d. h. die Tatsache, dass sie auf Kosten im Zusammenhang mit Simulcast beschränkt sei. Die Kosten der Umrüstung von DVB-T auf DVB-T2/HEVC seien nur in Bezug auf die drei Übergangsnetze teilweise auszugleichen.

(208)

Weder CRa noch die anderen DTT-Betreiber hätten Einnahmen im Zusammenhang mit Simulcast erzielt. CRa betonte, dass der geforderte Ausgleich nur etwa [0-50] % seiner Gesamtkosten im Zusammenhang mit der parallelen Übertragung ausmache (120).

4.3.8.3.   Zur Relevanz bestimmter Parameter für die Berechnung des Ausgleichs

(209)

CRa erläuterte, dass der Ausgleich den tatsächlichen Kosten (Betriebsaufwendungen und Investitionsaufwendungen) entspreche, die in der Buchführung jedes Beihilfeempfängers erfasst, tatsächlich angefallen und während der übergangsweisen Übertragung entstanden seien. Der Ausgleich basiere nicht auf theoretischen monatlichen Durchschnittskosten. Diese durchschnittlichen monatlichen Kosten seien nur zur Schätzung des Höchstbetrags des Ausgleichs für die Zwecke der Anmeldung herangezogen worden.

(210)

CRa erläuterte, dass die Abschreibungskosten, mit denen Investitionsaufwendungen quantifiziert würden, die tatsächliche Abschreibung jedes relevanten Vermögenswerts seien, der für die Übertragung im Übergangsnetz der einzelnen Betreiber verwendet werde. Abschreibungen seien tatsächliche Kosten, und durch die Nutzung des Vermögenswerts im Übergangsnetz habe sich dessen verbleibende Nutzungsdauer verringert, d. h. der Zeitraum, in dem der Vermögenswert im endgültigen Netz genutzt werden kann. Abschreibungen seien eine objektive Methode zur Quantifizierung der Investitionsaufwendungen, im Allgemeinen das bewährte Verfahren zur Quantifizierung einer Wertminderung eines Vermögenswerts im Laufe der Zeit, die insbesondere auf Abnutzung zurückzuführen sei. Die Abschreibungen in der Buchführung sollten der tatsächlichen Situation entsprechen, wie es das tschechische Rechnungslegungsrecht (121) vorschreibe, und verhinderten eine doppelte Erfassung derselben Kosten.

4.3.8.4.   Zur Frage, ob die beihilfefähigen Kosten durch andere Beihilferegelungen ausgeglichen wurden

(211)

CRa wies darauf hin, dass die Maßnahme auf den Ausgleich von Kosten beschränkt sei, die nicht bereits durch bestehende Maßnahmen wie die mit dem Beschluss der Kommission in der Sache SA.55742 und dem Beschluss der Kommission in der Sache SA.60062 genehmigten ausgeglichen worden seien.

4.3.9.   Negative Auswirkungen

(212)

CRa argumentierte, dass die Freigabe des 700-MHz-Bands nicht auf eine natürliche technologische Entwicklung des Fernsehmarkts zurückzuführen sei, sondern auf staatliche Eingriffe, die die für die DTT-Plattform verfügbaren Frequenzen einschränkten. Andere Sendeplattformen, insbesondere Satellit, Kabel und IPTV, hätten in Tschechien einen deutlich geringeren Marktanteil als DTT und würden ausschließlich für Pay-TV genutzt. Diese Plattformen könnten die DTT-Plattform nur in technischer Hinsicht ersetzen. Darüber hinaus bestätigten verfügbare Studien (122), dass eine Substitution der DTT-Plattform durch andere Plattformen in Ländern mit hoher DTT-Verbreitung nicht zu erwarten ist.

5.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME

5.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(213)

Die Kommission hat geprüft, ob die angemeldete Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen ist, wonach „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar [sind], soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(214)

Für die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV müssen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sein: i) Begünstigte der Maßnahme müssen Unternehmen sein, d. h. Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben; ii) die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, iii) sie muss dem Empfänger einen Vorteil verschaffen; iv) dieser Vorteil muss selektiv sein; v) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten potenziell beeinträchtigen.

(215)

Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme vorläufig die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Tschechien hat diese Feststellung nicht bestritten. Einer der Begünstigten bestritt jedoch, dass die angemeldete Maßnahme dem Staat zuzurechnen sei, dass sie einen selektiven Vorteil verschaffe und dass sie den Wettbewerb verfälsche.

5.1.1.   Empfänger von Einzelbeihilfen

(216)

Tschechien hat eine Maßnahme angemeldet, die einen Ausgleich für die Kosten des Betriebs von Übergangsnetzen im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands durch DTT-Betreiber vorsieht.

(217)

In der Digitalnovelle wurde festgelegt, dass die Begünstigten Inhaber von Funkfrequenzzuweisungen für landesweite Netze nach DVB-T-Norm sind, die Anspruch auf Erstattung der Kosten haben, welche beim Übergang zur DVB-T2-Norm tatsächlich und effizient aufgewendet wurden, um die Erbringung der Dienstleistung der terrestrischen Fernsehübertragung über Übergangsnetze technisch sicherzustellen (Erwägungsgrund 44). Begünstigte sind daher Frequenzinhaber, die die DVB-T-Norm verwenden und die Kosten für den Betrieb von Übergangsnetzen getragen haben. In der Digitalnovelle wird jedoch nicht angegeben, welche Frequenzinhaber ein Übergangsnetz betreiben mussten (oder sogar könnten).

(218)

In der Strategie von 2016 wurden bereits zwei landesweite Übergangsnetze mit den Bezeichnungen A und B ermittelt, die mit dem bestehenden Netz 1 (von Česká televize betrieben) bzw. dem Netz 2 (von CRa betrieben) kompatibel sein sollen. Ein drittes Übergangsnetz mit der Bezeichnung R, das regionalisiert werden kann, wurde mit dem Netz 4 (das von DB betrieben wird) verbunden und würde genutzt, sofern die internationale Koordinierung der Frequenzen dies zulässt (Erwägungsgrund 32). Im technischen Übergangsplan wurden die genauen Bedingungen festgelegt, unter denen die Übergangsnetze betrieben werden sollten, und die Sender, die Daten und die technischen Bedingungen für die parallele Übertragung bestimmt. Nach dem technischen Übergangsplan handelte es sich bei diesen Übergangsnetzen um die Netze 11, 12 und 13 (Erwägungsgründe 49 bis 50), die die Sender der bestehenden Netze 1, 2 bzw. 4 nutzen sollten.

(219)

Auf der Grundlage der Strategie von 2016 und des technischen Plans mussten nur drei Anbieter, die über mit DVB-T verbundene Frequenznutzungsrechte verfügten (von den vier Anbietern, die über solche Rechte verfügten), Übergangsnetze betreiben. Die Anbieter, die in den Genuss des Ausgleichs kommen konnten, werden daher in den Bestimmungen der Strategie von 2016, der Digitalnovelle und des technischen Übergangsplans wie folgt ermittelt:

(1)

Einer der Begünstigten, Česká televize, ist die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und besitzt auch die Frequenzrechte im Zusammenhang mit dem DTT-Netz 1, das er nach der DVB-T-Norm betrieb. Česká televize verwaltete das bestehende Netz 1, das Übergangsnetz 11 (in der Strategie von 2016 mit „A“ gekennzeichnet) und nun das endgültige Netz 21. Der Betrieb des Netzes von Česká televize wird an CRa ausgelagert (Erwägungsgrund 25 Absatz 1). Česká televize stellte beim CTO auf der Grundlage von Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 einen Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für den Betrieb des Übergangsnetzes 11 (Erwägungsgrund 59).

(2)

Ein weiterer Begünstigter ist CRa. CRa hielt die Frequenzrechte für das DTT-Netz 2, das auf der DVB-T-Norm basierte und von ihm betrieben wurde. CRa verwaltete das bestehende Netz 2, das Übergangsnetz 12 (in der Strategie von 2016 mit „B“ gekennzeichnet), das zur gleichzeitigen digitalen Übertragung der Inhalte der bestehenden Netze 2 und 3 (123) genutzt wurde, und verwaltet nun das endgültige Netz 22 (Erwägungsgrund 25 Absatz 3). CRa stellte beim CTO auf der Grundlage von Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 einen Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für den Betrieb des Übergangsnetzes 12 (Erwägungsgrund 59).

(3)

Der letzte Begünstigte ist DB. DB hielt die Frequenzrechte für das DTT-Netz 4, das auf der DVB-T-Norm basierte und von ihm betrieben wurde. Es verwaltete das bestehende Netz 4, das Übergangsnetz 13 (in der Strategie von 2016 mit „R“ gekennzeichnet) und nun das endgültige Netz 24 (Erwägungsgrund 25 Absatz 4). DB stellte beim CTO auf der Grundlage von Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 einen Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für den Betrieb des Übergangsnetzes 13 (Erwägungsgrund 59).

(220)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine Beihilferegelung oder eine Einzelmaßnahme handelt. Damit eine staatliche Maßnahme als Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d erster Halbsatz der Verordnung 2015/1589 (124) eingestuft werden kann, müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens können Unternehmen auf der Grundlage einer Regelung Einzelbeihilfen gewährt werden. Zweitens ist für die Gewährung dieser Beihilfen keine nähere Durchführungsmaßnahme erforderlich. Drittens müssen die Unternehmen, denen Einzelbeihilfen gewährt werden können, „in einer allgemeinen und abstrakten Weise“ definiert werden (125).

(221)

Die angemeldete Maßnahme wird auf der Grundlage von drei Rechtsakten gewährt, nämlich der Strategie von 2016, der Digitalnovelle und dem technischen Übergangsplan. In der Digitalnovelle wird allgemein und abstrakt auf Begünstigte Bezug genommen, d. h. auf Frequenzinhaber, die die DVB-T-Norm verwenden und Kosten für den Betrieb von Übergangsnetzen getragen haben (Erwägungsgrund 217). Es ist jedoch nicht möglich, die Beihilfe allein auf der Grundlage dieses Rechtsakts zu gewähren, da darin nicht festgelegt ist, welche Übergangsnetze errichtet und betrieben werden müssen und welche technischen Anforderungen für die Freigabe des 700-MHz-Bands und die Umstellung der DTT-Dienste gelten. In diesem Zusammenhang sieht die Strategie von 2016 bereits drei Übergangsnetze vor, die den drei Begünstigten zugeordnet sind, während im Plan für den technischen Übergang bestätigt wird, dass (drei) spezifische Übergangsnetze eingerichtet werden müssen, d. h. die Netze 11, 12 und 13, und die technischen Bedingungen für den Betrieb dieser Netze festgelegt werden, einschließlich des Anfangs- und Enddatums. Diese Übergangsnetze sollten auf der Grundlage derselben Sender errichtet werden, die in den bestehenden Netzen 1, 2 bzw. 4 betrieben werden. Daher ergibt sich aus der gemeinsamen Auslegung der Strategie von 2016, der Digitalnovelle und des technischen Übergangsplans, dass es sich um die (drei) einzelnen Begünstigten des Ausgleichs für den Betrieb der Übergangsnetze handelt.

(222)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme aus drei Einzelbeihilfen besteht. Empfänger der Einzelbeihilfen sind Česká televize, CRa und DB.

5.1.2.   Wirtschaftstätigkeit

(223)

Nach der ständigen Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (126). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt somit einzig und allein von der Art ihrer Tätigkeiten ab. Nach der Rechtsprechung stellt jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (127).

(224)

Im vorliegenden Fall wird die Beihilfe Betreibern von Rundfunkübertragungsdiensten gewährt. DTT-Betreiber erbringen terrestrische Fernsehübertragungsdienste für Rundfunkveranstalter. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als DTT-Betreiber ist die Haupteinnahmequelle von CRa und DB die von den Rundfunkveranstaltern für diese Dienste gezahlte Vergütung (Erwägungsgrund 102). Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Česká televize erbringt die Dienstleistung der terrestrischen Fernsehübertragung für ihre eigenen Rundfunktätigkeiten, die ebenfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen.

(225)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den drei Begünstigten, für die ein Ausgleich für den Betrieb von Übergangsnetzen beantragt wird, um Unternehmen handelt, die die wirtschaftliche Tätigkeit der Erbringung von DTT-Übertragungsdiensten ausüben.

5.1.3.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit

(226)

Die beihilfefähigen Kosten werden aus dem Funkverkehrskonto erstattet (Erwägungsgrund 56). Die Mittel des Funkverkehrskontos stammen aus einem Teil der Gebühren, die die Inhaber von Frequenznutzungsrechten für die Nutzung dieser Ressourcen an den Staat entrichten. Die Maßnahme wird aus öffentlichen Mitteln finanziert und ist aus folgenden Gründen dem Staat zuzurechnen:

(1)

Das Funkverkehrskonto ist gesetzlich festgelegt und geregelt (Erwägungsgrund 56).

(2)

Die von den Rechteinhabern gezahlten Gebühren werden von den Behörden als Gegenleistung für die Nutzung von Frequenzen erhoben, die eine öffentliche Ressource darstellen, und stellen Staatseinnahmen dar.

(3)

Der Anteil der Gebühren, die auf das Konto eingezahlt werden müssen, wird von den Behörden festgelegt.

(4)

Das CTO eröffnet und verwaltet das Funkverkehrskonto. Die Mittel auf diesem Konto stehen unter der Kontrolle des CTO, das ihre Bestimmung festlegt. Das CTO muss jährlich über die Verwaltung des Kontos Bericht erstatten.

(5)

Die aus dem Konto resultierenden Kosten und Einnahmen gehen in den Staatshaushalt ein.

(6)

Die Maßnahme ist in den in Erwägungsgrund 26 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen.

(7)

Das CTO verwaltet die Maßnahme, indem es die Beihilfeanträge prüft und die Richtigkeit der beihilfefähigen Kosten überprüft (Erwägungsgrund 58).

(227)

CRa argumentierte, dass die angemeldete Maßnahme nicht dem Staat zuzurechnen sei, da durch sie sichergestellt werde, dass Tschechien die durch den Beschluss von 2017 vorgegebenen Ziele erfülle, und dieser auf EU-Ebene erlassene Beschluss unmittelbar umgesetzt werde (siehe Erwägungsgrund 4.3.2.1). Darüber hinaus sehe der Beschluss von 2017 vor, dass die Mitgliedstaaten einen Ausgleich gewähren können, um den Übergang zu Technologien, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, zu erleichtern.

(228)

Die Kommission stellt jedoch fest, dass die angemeldete Maßnahme in Form eines Ausgleichs für DTT-Betreiber Tschechien durch den Beschluss von 2017 nicht auferlegt wird. Insbesondere trifft es zwar zu, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss von 2017 verpflichtet sind, i) die Nutzung des 700-MHz-Bands für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienstleistungen zu gestatten (128) und ii) die Verfügbarkeit des UHF-Bands unter 700 MHz für die terrestrische Bereitstellung von Rundfunkdiensten bis mindestens 2030 sicherzustellen (129), doch erlegt der Beschluss von 2017 den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung auf, DTT-Sendern einen Ausgleich zu gewähren. Im Beschluss von 2017 wird anerkannt, dass es im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, zu entscheiden, ob ein angemessener Ausgleich, insbesondere für Endnutzer, vorgesehen werden sollte (130). Nur wenn der Mitgliedstaat verpflichtet ist, das Unionsrecht ohne jeglichen Ermessensspielraum umzusetzen, kann die Maßnahme nicht als diesem Mitgliedstaat zurechenbar angesehen werden (131). Allerdings räumt Artikel 6 des Beschlusses von 2017 den Mitgliedstaaten weite Ermessensspielräume ein, die „sofern dies angemessen ist und mit dem Unionsrecht in Einklang steht, sicherstellen [können], dass eine angemessene Erstattung … erfolgt“. Darüber hinaus ist auch klar, dass im Beschluss von 2017 nicht festgelegt ist, wie eine solche Erstattung zu gestalten ist, sei es in Bezug auf den Kreis der Begünstigten, die förderfähigen Kosten oder andere Bedingungen. Darüber hinaus heißt es im Beschluss von 2017 unmissverständlich, dass eine solche Entschädigung nur im Einklang mit dem Unionsrecht gewährt werden darf; daher berührt sie nicht die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen, die von Tschechien einzuhalten sind.

(229)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist und aus staatlichen Mitteln finanziert wird.

5.1.4.   Wirtschaftlicher Vorteil

(230)

Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jedweder wirtschaftliche Vorteil, den ein Begünstigter unter normalen Marktbedingungen ohne staatliches Eingreifen nicht erlangt hätte (132). Der Vorteil kann in Form einer positiven finanziellen Unterstützung gewährt werden, aber auch in Form von Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (133). Zu den Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, gehören die Kosten der Unternehmen, die sich aus Regulierungsmaßnahmen ergeben, die mit der Ausübung einer regulierten wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind (134).

(231)

Im vorliegenden Fall wird die Beihilfe Betreibern gewährt, die terrestrische Rundfunkübertragungsdienstleistungen erbringen, was eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (siehe Abschnitt 5.1.2). Durch die Maßnahme werden Belastungen gemindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und zwar aus folgenden Gründen: Erstens zielt die Maßnahme darauf ab, die Kosten auszugleichen, die durch Regulierungsmaßnahmen entstanden sind, d. h. durch die Strategie von 2016, die Digitalnovelle und den technischen Übergangsplan (Erwägungsgrund 26). Mit der Digitalnovelle werden die DTT-Betreiber verpflichtet, Übergangsnetze einzurichten (Erwägungsgrund 43), und in der Strategie von 2016 und im technischen Übergangsplan werden die erforderlichen Übergangsnetze sowie die Zeitpunkte und detaillierten Bedingungen für den Betrieb dieser Übergangsnetze konkret festgelegt (Erwägungsgründe 49 bis 50). Regulatorische Verpflichtungen, die sich aus der Strategie von 2016, der Digitalnovelle und dem technischen Übergangsplan ergeben, sind untrennbar mit der Wirtschaftstätigkeit der DTT-Betreiber verbunden. Vor der Digitalnovelle war in Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 bereits die Möglichkeit vorgesehen, dass das CTO die Genehmigungen zur Nutzung von Funkfrequenzen ändert (oder sogar widerruft), wenn dies erforderlich ist, damit Tschechien das Unionsrecht einhält (Erwägungsgründe 38 bis 39). Im vorliegenden Fall bestand das Ziel der Strategie von 2016, der Digitalnovelle und des technischen Übergangsplans darin, dass Tschechien die im Beschluss von 2017 festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Zweitens ist die Möglichkeit, vor Ablauf der Rechte verpflichtet zu werden, die zugeteilten Frequenzen freizugeben oder die Bedingungen für die Nutzungsrechte und die Übertragungs- und Kompressionsnormen im Rahmen der internationalen Koordinierung zu ändern, kein Umstand, der den Rechtsinhabern hätte unbekannt sein können, berücksichtigt man einschlägige Präzedenzfälle (nämlich die Freigabe des 800-MHz-Bands – siehe Erwägungsgrund 13; das Europäische Parlament und der Rat entschieden, dass das 800-MHz-Band ab Januar 2013 kabellosen Breitbanddiensten zugewiesen würde) und die Vorgespräche auf internationaler Ebene (Erwägungsgründe 13 bis 14). Tschechien erklärte, dass die Regulierungsmaßnahme in die nationale Zuständigkeit falle (Erwägungsgrund 128). Die Regulierungsmaßnahme wurde durch verschiedene verbindliche Rechtsakte (Erwägungsgrund 26) angenommen, darunter die Strategie von 2016, die Änderung (die Digitalnovelle) des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation in Tschechien (Gesetz Nr. 127/2005) und ein Regierungserlass zur Festlegung der detaillierten technischen Bedingungen für den Übergang (technischer Übergangsplan). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die angemeldete Maßnahme gedeckten Kosten auf Regulierungsmaßnahmen Tschechiens zurückzuführen und untrennbar mit der Ausübung der Tätigkeiten der DTT-Betreiber im Bereich der Rundfunkübertragungsdienste verbunden sind.

(232)

Die Kommission teilt nicht die Auffassung eines Begünstigten, dass sich aus der angemeldeten Maßnahme kein Vorteil ergebe und dass die Regulierungskosten, die durch die Maßnahme ausgeglichen werden sollen, nicht Teil dieser wirtschaftlichen Tätigkeit seien. Der Begünstigte brachte vor, dass DTT-Betreiber durch die Maßnahme lediglich für einen strukturellen Nachteil entschädigt würden (Erwägungsgrund 161). Die Kommission stellt jedoch fest, dass selbst wenn die betreffenden regulatorischen Verpflichtungen nur DTT-Betreiber betreffen und deren Einhaltung für die Betreiber mit Kosten verbunden sein kann, dies nichts an der Tatsache ändert, dass die aus solchen Verpflichtungen resultierenden Kosten untrennbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der DTT-Betreiber verbunden sind, die die Einhaltung regulatorischer Verpflichtungen mit sich bringen kann. Die Kommission wird im nächsten Abschnitt (Erwägungsgrund 249) auf den Aspekt der Selektivität eingehen, den der Begünstigte in seiner Argumentation anführt.

(233)

Der Begünstigte brachte ferner vor, dass das Urteil in der Rechtssache Enirisorse (135) für die Beurteilung der vorliegenden Situation relevant sei (Erwägungsgrund 162). Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Maßnahme in der Rechtssache Enirisorse keinen Vorteil darstellte, da sie zur Folge hatte, dass die Wirkung einer früheren Maßnahme aufgehoben wurde und die sich daraus ergebende Situation wieder den normalen Bedingungen entsprach, die nach Auffassung des Gerichtshofs im italienischen Zivilgesetzbuch festgelegt waren. Die nationale Maßnahme hat lediglich verhindert, dass der Bilanz des Unternehmens eine Last auferlegt wird, die es unter normalen Umständen nicht zu tragen hätte, und hatte nicht zum Ziel, eine Last zu verringern, die dieses Unternehmen normalerweise hätte tragen müssen. Zu den normalen Bedingungen für die Tätigkeit auf dem DTT-Markt kann vielmehr die Erfüllung der von Tschechien auferlegten regulatorischen Verpflichtungen gehören, ebenso wie die Übernahme der Kosten für die Einhaltung dieser Verpflichtungen, beispielsweise für den Betrieb von Übergangsnetzen. Zu den normalen Bedingungen gehörte nicht der Ausgleich von Kosten, die sich aus der Einhaltung von Regulierungsmaßnahmen ergaben; daher wurden mit der angemeldeten Maßnahme keine normalen Bedingungen wiederhergestellt. Darüber hinaus ist die Situation in der Rechtssache Enirisorse sehr spezifisch, da es darin um einen Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen über die Rechte von Gesellschaftern auf einen Rückzug aus Aktiengesellschaften geht. Im vorliegenden Fall sind die Regulierungskosten, wie bereits erläutert, untrennbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erbringung von DTT-Übertragungsdiensten verbunden. Diese Kosten können nicht als außergewöhnliche Belastung für die Bilanz eines Unternehmens angesehen werden, was bedeuten würde, dass solche Kosten nicht untrennbar mit der Tätigkeit von DTT-Betreibern verbunden wären. Tatsächlich waren sich die DTT-Betreiber bereits bewusst, dass Entwicklungen in der Frequenzpolitik möglich sind, da diese Möglichkeit in Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 sogar vorgesehen war, und auch angesichts der früheren Freigabe des 800-MHz-Bands, die 2012 in Tschechien abgeschlossen wurde.

(234)

In Bezug auf das vom Begünstigten auf der Grundlage des Urteils in der Rechtssache Deutschland/Kommission (136) vorgebrachte Argument, dass die von einem Unternehmen zu tragenden normalen Kosten die Kosten seien, die von allen Wettbewerbern getragen würden (Erwägungsgrund 162), ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dieser besonderen Situation auf das Vorliegen eines strukturellen Nachteils (d. h. die Finanzierung des Ruhegehalts ehemaliger Beamter) hingewiesen hat, der aufgrund der besonderen Umstände nur einem Unternehmen und nicht seinen Wettbewerbern entstanden sei. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein solcher struktureller Nachteil vor, da von den Betreibern erwartet wird, dass sie die Kosten der technologischen Modernisierung und der damit verbundenen gleichzeitigen digitalen Übertragung tragen. Betreiber, die die Satellitenplattform nutzten, trugen die Kosten für die Aufrüstung auf DVS-T2. Außerdem trugen die DTT-Betreiber während des Übergangs von der Analog- zur Digitaltechnik die Kosten für die Aufrüstung auf Digitaltechnik. Darüber hinaus wird von den Netzbetreibern in der Regel erwartet, dass sie die Kosten für die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der mit den Frequenznutzungsrechten verbundenen Verpflichtungen, tragen.

(235)

Der Begünstigte brachte ferner vor, dass kein Vorteil vorliege, da Tschechien die Zustimmung der DTT-Betreiber benötigt habe, um deren Frequenzzuweisungen gemäß Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 zu ändern, zumal der Beschluss von 2017 für DTT-Betreiber nicht unmittelbar anwendbar bzw. verbindlich, sondern an die Mitgliedstaaten gerichtet sei (Erwägungsgrund 163). Die angemeldete Maßnahme steht jedoch in keinem Zusammenhang mit möglichen Schäden und wurde der Kommission nicht als Vergleich zwischen Tschechien und den DTT-Betreibern gemeldet. Bei dem Ausgleich werden Elemente wie das Ablaufdatum der Frequenzrechte der einzelnen Betreiber (nach 2020) nicht berücksichtigt. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass es dem CTO nach Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 bereits gestattet war, Genehmigungen zur Nutzung von Funkfrequenzen einseitig zu ändern (oder sogar zu widerrufen), wenn dies zur Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Unionsrecht erforderlich ist (Erwägungsgrund 39), weshalb Tschechien berechtigt war, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass die Zustimmung der DTT-Anbieter erforderlich war.

(236)

Das Argument des Begünstigten, auf Tschechien hätten aufgrund einer faktischen Enteignung Schadensersatzansprüchen zukommen können, ist für die Beurteilung eines mit der angemeldeten Maßnahme verbundenen Vorteils nicht relevant. Bei der angemeldeten Maßnahme handelt es sich um einen Ausgleich für die Erfüllung einer regulatorischen Verpflichtung, d. h. den Betrieb von Übergangsnetzen, und nicht um eine Einigung zwischen Tschechien und DTT-Betreibern aufgrund konkreter Schadensersatzansprüche. Darüber hinaus sind Nutzungsrechte an Funkfrequenzen nicht mit Eigentumsrechten vergleichbar, zum einen, weil Funkfrequenzen öffentliches Eigentum sind, und zum anderen, weil der Rechtsrahmen bereits die Möglichkeit vorsah, solche Rechte vor Ablauf der Laufzeit vorzeitig zu ändern oder zu widerrufen. Zudem wurden die Nutzungsrechte der Begünstigten nicht tatsächlich entzogen, sondern bis 2030 verlängert, wodurch sie Rechtssicherheit in Bezug auf die Frequenznutzung erhielten.

(237)

Es könnte argumentiert werden, dass eine Änderung der Genehmigungen zur Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 den DTT-Betreibern Anspruch auf einen gewissen Ausgleich verliehen hätte. Die Möglichkeit eines solchen Ausgleichs wird in Abschnitt 19 Absatz 2 und Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 beschrieben (Erwägungsgrund 40 und Fußnote43). In Abschnitt 27 Unterabschnitt 6 werden die Kostenkategorien beschrieben, für die (vor der Digitalnovelle) ein Ausgleich beantragt werden kann, einschließlich der Kosten für technische Anpassungen, der abgeschriebenen Kosten stillgelegter Ausrüstungen, der Kosten für den Abbau und die Stilllegung der Ausrüstungen und der Kosten für die Sicherung der über die bestehenden Funkfrequenzen bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste auf andere Weise, und zwar für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Durchführung der Änderungen bei der Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten (Fußnote45). Die Kommission stellt jedoch fest, dass die genannten Kostenkategorien nicht die Kosten umfassen, die unter die angemeldete Maßnahme fallen, d. h., dass sie nicht mit dem Betrieb von Übergangsnetzen zusammenhängen (137). Der Betrieb von Übergangsnetzen war bis zur Annahme der Digitalnovelle, die einen solchen Ausgleich ermöglichte, nicht förderfähig (Erwägungsgrund 44). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass es sich bei den in Abschnitt 27 Unterabschnitt 6 aufgeführten Kosten um Kosten handelt, die im Rahmen der mit dem Beschluss in der Sache SA.55742 genehmigten Maßnahme betreffend den Ausgleich für frequenzbezogene Ausrüstung grundsätzlich bereits gedeckt wurden.

(238)

Der Begünstigte argumentierte ferner, dass die Übergangsnetze kostenlos und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden, um ein Gemeinwohlziel zu gewährleisten, wobei die einzige mögliche Vergütung für DTT-Betreiber der Ausgleich im Rahmen der Maßnahme sei (Erwägungsgrund 165). Der Begünstigte gab an, dass seine Einnahmen nach der Freigabe des 700-MHz-Bands und dem damit verbundenen Übergang zu DVB-T2 zurückgegangen seien, ungeachtet einer Erhöhung der Datenkapazität im betriebenen Netz (Erwägungsgrund 166). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich bei den Betriebskosten der Übergangsnetze nicht um Regulierungskosten handelte, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Frequenzinhabers verbunden sind, und dass der Ausgleich dieser Kosten den DTT-Betreibern keinen Vorteil verschaffen würde. Die Ermittlung des Vorteils hängt nicht davon ab, ob diese Kosten den Umsatz oder die Gewinne der betroffenen Unternehmen erhöhen können oder nicht.

(239)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und im Einklang mit der bisherigen Praxis (138) ist die Kommission der Auffassung, dass DTT-Betreiber durch die Maßnahme von Regulierungskosten entlastet werden, die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbunden sind, während andere Betreiber diese Regulierungskosten selbst tragen müssen. Ohne die angemeldete Maßnahme wären die DTT-Betreiber gezwungen gewesen, alle Kosten zu tragen, die sich aus dem Betrieb der Übergangsnetze während der Umstellung auf das UHF-Band unter 700 MHz ergeben.

(240)

Darüber hinaus ermöglichte die Maßnahme den DTT-Betreibern die ununterbrochene Erbringung von DTT-Übertragungsdiensten. Ferner nutzen die DTT-Betreiber nach Abschluss des Umwidmungsprozesses, für den die Maßnahme eingeführt wurde, nun verbesserte terrestrische Fernsehnetze, die über mehr Kapazität verfügen und über die verbesserte Fernsehübertragungen vorgenommen werden können.

(241)

Die vorstehenden Erwägungen gelten für die Situation aller drei Begünstigten, die die Beihilfe im Rahmen der angemeldeten Maßnahme erhalten würden. Darüber hinaus würden die drei Begünstigten nach Erhalt des Ausgleichs im Vergleich zu CDG im Vorteil, da CDG über Frequenzrechte verfügte, das Netz 3 betrieb und außerdem sein endgültiges Netz 23 auf DVB-T2/HEVC aufrüsten musste.

(242)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme den drei Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft.

5.1.5.   Selektivität

(243)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten als Beihilfemaßnahmen von Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die „durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Dieses Kriterium dient zur Identifizierung von Maßnahmen, die bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen.

(244)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass mit der Maßnahme drei DTT-Betreiber, die Übergangsnetze betrieben, im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands entschädigt werden sollen (Erwägungsgrund 53). Begünstigte der Maßnahme sind Unternehmen, die im Bereich der Fernsehübertragungsdienste tätig sind. Daher betrifft die Maßnahme nur Unternehmen, die in einem konkreten Segment des Rundfunksektors tätig sind, dem Tschechien die regulatorische Verpflichtung zum Betrieb von Übergangsnetzen auferlegt hat, insbesondere Česká televize (Übergangsnetz 11), CRa (Übergangsnetz 12) und DB (Übergangsnetz 13). Die Kommission ist der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme eine Einzelbeihilfe für diese drei Begünstigten darstellt (Erwägungsgrund 222). Bei Einzelbeihilfen reicht die Feststellung eines Vorteils grundsätzlich aus, um die Vermutung der Selektivität zu begründen (139).

(245)

Ein Begünstigter bestand darauf, dass die Kommission erläutern müsse, warum davon ausgegangen werden sollte, dass Unternehmen, die DTT nutzen, sich in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die mit der von Unternehmen, die andere Technologien nutzen, vergleichbar sei, um festzustellen, ob die Maßnahme selektiv ist (Erwägungsgrund 167). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme nur dann selektiv, „wenn sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bewirkt, dass bestimmte Unternehmen gegenüber anderen begünstigt werden, die einem anderen oder demselben Wirtschaftszweig angehören und sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden“ (140).

(246)

In Anbetracht der Tatsache, dass die Beihilfe in Form von Zuschüssen (d. h. Direktzuschüssen) erfolgt, werden im vorliegenden Fall als Bezugssystem die normalen Marktbedingungen herangezogen, unter denen die Unternehmen tätig sind. Das Ziel des Bezugssystems kann nicht darin bestehen, dass Subventionen zu erwarten sind, da die Betreiber unter normalen Marktbedingungen ihre eigenen Kosten für die Erfüllung regulatorischer Verpflichtungen tragen sollten. Wie in Abschnitt 5.1.4 erläutert, ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme Regulierungskosten betrifft, die mit der normalen Geschäftstätigkeit von DTT-Betreibern in Tschechien verbunden sind. Die Maßnahme stellt somit eine Abweichung vom Bezugssystem (also den normalen Marktbedingungen) dar, da sie die normalen Kosten für bestimmte Unternehmen verringert.

(247)

Den Begünstigten der angemeldeten Maßnahme erwächst somit ein Vorteil gegenüber allen anderen Unternehmen in allen anderen Sektoren und im selben Sektor, die ihre Kosten selbst tragen müssen. Folglich ist die Maßnahme prima facie selektiv.

(248)

Alternativ ist für den Fall, dass davon ausgegangen werden könnte, dass das Bezugssystem auf den Bereich der Übertragung von Fernsehsendungen beschränkt war (was nicht der Fall ist) und das Ziel dieses Bezugssystems berücksichtigt wurde, darauf hinzuweisen, dass es im Bereich der Übertragung von Fernsehsendungen andere konkurrierende technische Plattformen wie Satellit, Kabel oder IPTV gibt (Erwägungsgrund 21) (141), für die unter normalen Marktbedingungen kein Ausgleich für Regulierungskosten gewährt wird. Betreiber, die andere Plattformen nutzen, befinden sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation wie DTT-Betreiber, da sie die Kosten tragen müssen, die mit der technischen Aufrüstung ihrer Netze und den damit verbundenen Simulcast-Zeiträumen verbunden sind. Satellitenbetreiber unterliegen beispielsweise auch Verpflichtungen für die Frequenznutzung, die sich aus Regulierungskosten ergeben, und ihre Nutzungsrechte können ebenfalls geändert werden. Satellitenbetreiber müssen technologische Modernisierungen (z. B. von DVB-S zu DVB-S2 (142)) ebenfalls selbst finanzieren. Die Tatsache, dass die Betreiber der verschiedenen Technologieplattformen für die Videoübertragung in Tschechien unterschiedliche Geschäftsmodelle haben und möglicherweise nicht im selben Segment miteinander konkurrieren (z. B. frei empfangbare Übertragung gegenüber Pay-TV), versetzt sie im Hinblick auf das Ziel der Bereitstellung von Fernsehübertragungsdiensten nicht in eine andere rechtliche und tatsächliche Situation. Die verschiedenen konkurrierenden Plattformen (DTT, Satellit, IPTV) sind substituierbar. Alle sind in der Lage, Fernsehprogramme entweder frei empfangbar oder als Pay-TV zu übertragen, wie mehrere während der Untersuchung vorgelegte Beispiele zeigen, z. B. gaben einige kommerzielle Rundfunkveranstalter wiederholt ihre Absicht bekannt, HD-Versionen ihrer Programme zu verschlüsseln (Erwägungsgrund 153), Skylink/M7 Group experimentierte mit einem Pay-DTT-Dienst (Erwägungsgrund 91), und Telly erwog eine IPTV-Karte für frei empfangbare Dienste (Erwägungsgrund 154). Darüber hinaus hat Tschechien die Substituierbarkeit der Dienstleistungen bestätigt, als es argumentierte, dass das Hauptrisiko während der Übergangsphase darin bestehe, dass Zuschauer auf andere Plattformen wechselten, wenn es zu einer unkontrollierten Umwidmung käme (Erwägungsgrund 103). Darüber hinaus bestätigte Tschechien, dass es kein rechtliches Hindernis dafür gebe, DTT zu verschlüsseln und Pay-TV-Programme anzubieten. Somit haben die DTT-Betreiber die Wahl, ihr Geschäftsmodell jederzeit zu ändern.

(249)

Auch wenn die Freigabe des 700-MHz-Bands nur DTT-Betreiber betraf, ist die Kommission nicht der Auffassung, dass das Bezugssystem eng gefasst werden kann, sodass es genau dem Kreis der Begünstigten entspricht, d. h. bestimmten DTT-Unternehmen, die Übergangsnetze betrieben haben. Die Annahme, dass das Bezugssystem nur die von einer Regulierungsmaßnahme betroffenen Unternehmen umfasst, würde bedeuten, dass jeder Ausgleich für eine Regulierungsmaßnahme der Kontrolle staatlicher Beihilfen entgehen würde, da die meisten Regulierungsmaßnahmen auf bestimmte Marktsegmente unter Berücksichtigung ihrer Merkmale ausgerichtet sind (und somit nur für bestimmte Anbieter gelten würden), da sie nicht selektiv wären. Andererseits sind alle Marktsegmente von Regulierungsmaßnahmen betroffen, die zu Befolgungskosten für die Anbieter führen, an die diese Verpflichtungen gerichtet sind. Wie bereits erläutert, ist die Kommission der Auffassung, dass die Auswirkungen der Regulierungsmaßnahmen, die sich aus der Freigabe des 700-MHz-Bands ergeben, untrennbar mit der Tätigkeit der DTT-Betreiber verbunden sind. Daher kann das Bezugssystem für die Prüfung der Selektivität nicht auf die Unternehmen beschränkt werden, die einer spezifischen regulatorischen Verpflichtung unterlagen.

(250)

Ein Begünstigter argumentierte, dass der Ausgleich mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verknüpft sein könne. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass die angemeldete Maßnahme mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden ist. In jedem Fall ist daran zu erinnern, dass eine Maßnahme auch dann als selektiv anzusehen ist, wenn ihr Ziel darin besteht, Einrichtungen finanziell zu begünstigen, die als im sozialen Bereich verdienstvoll angesehen werden (143), oder wenn sie positive Auswirkungen auf die Wirtschaft hat, die über das Eigeninteresse der Unternehmen hinausgehen (144). Die positiven Auswirkungen des von Tschechien für die Freigabe des 700-MHz-Bands geplanten Übergangs können die Schlussfolgerung, dass die Maßnahme selektiv ist, nicht infrage stellen.

5.1.6.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(251)

Staatliche Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, soweit sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Ist eine vom Staat gewährte Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsstellung des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, so wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (145).

(252)

Wie in den vorstehenden Abschnitten erläutert, gilt die Maßnahme für drei DTT-Betreiber. Diese drei Betreiber stehen insbesondere im Wettbewerb mit anderen Betreibern, die alternative Technologieplattformen für die Videoübertragung (Satellit, Kabel, IPTV) nutzen. CRa gehört zu einer Gruppe, die auf internationaler Ebene (Fußnote31) und in mehreren Tätigkeitsbereichen, die über DTT-Übertragungsdienste hinausgehen, tätig ist. Česká televize als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt konkurriert mit privaten Rundfunkveranstaltern.

(253)

Ein Begünstigter argumentierte, dass die Maßnahme, um wettbewerbsverfälschend zu sein, die Wettbewerbsstellung des Begünstigten gegenüber anderen Unternehmen, mit denen er im Wettbewerb stehe, verbessern müsste, und wies darauf hin, dass DTT-Betreiber nicht mit anderen Technologieplattformen im Wettbewerb stünden und dass die Maßnahme darauf abziele, die Begünstigten für die zusätzlichen inkrementellen Kosten zu entschädigen, die ihnen aufgrund der staatlich auferlegten regulatorischen Änderungen entstünden (Erwägungsgrund 169). Es reicht jedoch aus, dass eine Beihilfe die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens als Empfänger im Vergleich zu seiner Lage ohne Beihilfe stärkt. Eine Beihilfe gilt in diesem Zusammenhang in der Regel bereits dann als wettbewerbsverfälschend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem sie es von Kosten befreit, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeiten zu tragen gehabt hätte (146).

(254)

Die Kommission ist der Auffassung, dass andere Technologieplattformen in einem hinreichend engen Wettbewerb mit den Begünstigten stehen, insbesondere in Bezug auf die Endnutzer der über verschiedene Plattformen erbrachten Dienste, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Maßnahme den Wettbewerb im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu verfälschen droht. In jedem Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme den Wettbewerb zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da sie die Wettbewerbsstellung der drei Begünstigten stärkt.

(255)

Aus diesem Grund droht diese Maßnahme, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinflussen.

5.1.7.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe

(256)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt und eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels darstellt. Die tschechischen Behörden haben diese Schlussfolgerung nicht bestritten.

5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(257)

Im Einleitungsbeschluss wies die Kommission darauf hin, dass sie nicht in der Lage ist, eine Schlussfolgerung zur Einhaltung des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV zu ziehen (Erwägungsgrund 101 des Einleitungsbeschlusses). In Erwägungsgrund 99 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass sich die einschlägige Bestimmung des Gesetzes Nr. 127/2005, auf die sich Tschechien als Stillhalteklausel bezog (147), in der durch die Digitalnovelle geänderten Fassung zwar auf Verfahren vor der Kommission bezog, jedoch den nationalen Behörden einen Ermessensspielraum einräumte. Darüber hinaus reichten die Beihilfeempfänger ihre Anträge bereits beim CTO ein, das die beihilfefähigen Kosten schon geprüft hat. Andererseits stellte die Kommission in Erwägungsgrund 100 des Einleitungsbeschlusses fest, dass die Rechtsgrundlage der Maßnahme keine Einzelheiten zu Beihilfeelementen wie den Kategorien der beihilfefähigen Kosten, dem Beihilfehöchstbetrag oder der Beihilfeintensität enthält, wie von Tschechien im Einleitungsbeschluss beschrieben. Darüber hinaus haben die tschechischen Behörden bestätigt, dass keine Beihilfe vor der Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission ausgezahlt werde (Erwägungsgrund 60).

(258)

Nach der Rechtsprechung gilt als Zeitpunkt der Gewährung von Beihilfen der Zeitpunkt, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (148). Die tatsächliche Übertragung der fraglichen Mittel ist nicht entscheidend.

(259)

Die Kommission nimmt die loyale Zusammenarbeit der tschechischen Behörden im laufenden Verfahren mit Blick auf die Einhaltung des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV zur Kenntnis. In der Strategie von 2016 wurde bereits festgelegt, dass die Regierung einen Ausgleich leisten sollte, sobald die Kommission seine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft hat (149). Seit Dezember 2016 führten die tschechischen Behörden Gespräche mit der Kommission bezüglich der Voranmeldung verschiedener Maßnahmen im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands, einschließlich der Ausgleichszahlungen für den Betrieb von Übergangsnetzen (Erwägungsgrund 1). Im Juli 2021 meldete Tschechien die Maßnahme an (Erwägungsgrund 3) und verpflichtete sich, die Beihilfe nicht vor der Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission auszuzahlen.

(260)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme die Verpflichtung der tschechischen Behörden umfasst, die Beihilfe nicht auszuzahlen, bevor die Kommission einen Beschluss zur Genehmigung der Maßnahme mitgeteilt hat. Selbst wenn die in der Digitalnovelle enthaltene Stillhalteklausel den tschechischen Behörden einen Ermessensspielraum einräumen könnte, ist dieser Ermessensspielraum bei der angemeldeten Maßnahme nicht mehr gegeben.

(261)

Schließlich wurde die Wirksamkeit der Stillhalteklausel durch die anschließende Änderung des Gesetzes Nr. 127/2005, die seit dem 1. Januar 2022 gilt, weiter präzisiert (Erwägungsgrund 175). Unter diesen Umständen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme zusammen mit den Erläuterungen der tschechischen Behörden im Verfahren vor der Kommission und durch die Gesetzesänderung mit dem Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV vereinbar ist.

(262)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Tschechien das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingehalten hat.

5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(263)

Da die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu prüfen. Die Maßnahme ist den tschechischen Behörden zufolge mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, in dem es heißt: „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, sowie sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

(264)

Um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt zu werden, muss die Beihilfe daher zum einen dazu bestimmt sein, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu fördern, und darf zum anderen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (150).

(265)

Da es keine Leitlinien gibt, die sich speziell auf die Prüfung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt beziehen, wird die Kommission ihre Prüfung direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV durchführen.

5.3.1.   Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

5.3.1.1.   Durch die Beihilfemaßnahme geförderte Wirtschaftstätigkeit

(266)

In den Erwägungsgründen 106 bis 107 des Einleitungsbeschlusses kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Maßnahme den drei DTT-Betreibern bei der Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich der Übertragung terrestrischer Fernsehprogramme geholfen hat und somit das erste Kriterium erfüllt. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die dieser vorläufigen Auffassung entgegenstünden.

(267)

Die angemeldete Maßnahme zielt darauf ab, drei DTT-Betreibern einen Ausgleich für die Kosten zu gewähren, die ihnen durch den Betrieb von Übergangsnetzen unter Verwendung modernisierter technischer Normen (DVB-T2/HEVC) während eines Simulcast-Zeitraums entstehen, der als regulatorische Verpflichtung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Freigabe des 700-MHz-Bands auferlegt wurde. In Erwägungsgrund 106 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass durch die Maßnahme die Modernisierung der von den drei DTT-Betreibern betriebenen Netze unterstützt wurde, sodass diese bessere Dienste anbieten konnten. Sie ermöglichte es den DTT-Betreibern, die Kapazität ihrer Netze zu erhöhen und mehr Programme mit besserer Videoqualität (von SD bis HD) für eine bestimmte Anzahl von Programmen anzubieten (151) und möglicherweise Pay-TV-Angebote aufzunehmen (152). Darüber hinaus trug sie dazu bei, die Zuschauer zu binden und sie an den neuen terrestrischen Fernsehstandard (DVB-T2/HEVC) heranzuführen, um sie auf die verbesserten Angebote vorzubereiten.

(268)

Soweit die angemeldete Maßnahme einen Anreizeffekt hat (Abschnitt 5.3.1.2), fördert sie die wirtschaftliche Tätigkeit der drei Begünstigten im Bereich der Erbringung von DTT-Rundfunkdienstleistungen, indem die Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze im Rahmen modernisierter Normen, die beispielsweise erhöhte Kapazität und höhere Bildqualität ermöglichen, ausgeglichen und die Zuschauerzahlen aufrechterhalten werden. Darüber hinaus profitierten sie mit Blick auf die endgültigen Netze auch von der Wiederverwendung der Ausrüstung der Übergangsnetze sowie von der Konfiguration und Stabilisierung der Netze während des Zeitraums der parallelen Übertragung. Die neuen Normen für das terrestrische Fernsehen (DVB-T2/HEVC) stellen auch erhebliche Verbesserungen für die Haushalte dar, insbesondere indem sie es ihnen ermöglichen, ein vielfältigeres frei empfangbares Angebot (d. h. die Möglichkeit für mehr Fernsehkanäle) und eine verbesserte Qualität (HD und Ultra HD) zu erhalten.

(269)

Die Kommission nimmt ferner auf die Bedeutung der DTT-Plattform in Tschechien für die Ausstrahlung frei empfangbarer Fernsehprogramme hin, einschließlich derjenigen des tschechischen öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung des sozialen Zusammenhalts, das Funktionieren der Demokratie und die Wirtschaft im Allgemeinen. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Maßnahme dazu beiträgt, die Einhaltung der im Beschluss von 2017 festgelegten Verpflichtung, nämlich die Freigabe des 700-MHz-Bands durch terrestrische Rundfunkanbieter, zu erreichen, unter anderem durch die Erleichterung des Übergangs zu Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, insbesondere zu DVB-T2/HEVC-Normen (Erwägungsgrund 16).

5.3.1.2.   Anreizeffekt

5.3.1.2.1.   Zum Beginn der Arbeiten vor der förmlichen Annahme der Rechtsakte zur Gewährung der Beihilfe – formaler Anreizeffekt

(270)

In den Erwägungsgründen 112 bis 114 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel am Anreizeffekt der Maßnahme, da die DTT-Betreiber bereits im März 2017 mit Investitionen in die Übergangsnetze begonnen hatten, also noch vor Annahme des Beschlusses von 2017 im Mai 2017, der Digitalnovelle im Juli 2017 und des technischen Übergangsplans im August 2018. Der Beginn der Umstellung erfolgte zudem noch vor dem Abschluss der endgültigen Vereinbarungen über die internationale Frequenzkoordination, die Tschechien mit seinen Nachbarländern getroffen hatte. Die Kommission stellte fest, dass die Strategie von 2016 offenbar keine ausreichenden Leitlinien zu den wichtigsten Parametern des Umfangs des Ausgleichs und des Umstellungsprozesses, einschließlich der Koordinierung der Frequenzen mit den Nachbarländern, enthielt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die ursprünglichen DVB-T-Sender im Oktober 2020 abgeschaltet wurden und somit alle Kosten bereits vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses der Kommission über die Maßnahme angefallen waren.

(271)

Tschechien erklärte, dass die DTT-Betreiber bereits im Zeitraum 2013-2016 im Rahmen der öffentlichen Diskussionen über das Verfahren und die vorgeschlagenen Maßnahmen aktiv auf die Freigabe des 700-MHz-Bands hingearbeitet hätten. Aus diesem Grund hätten die DTT-Betreiber bereits vor März 2017 in die Umstellung investiert, obwohl für diese Kosten kein Ausgleich gewährt wird (Erwägungsgrund 108). Tschechien argumentierte, dass die Tatsache, dass das Verfahren zwischen den tschechischen Behörden und den betroffenen DTT-Betreibern einvernehmlich vereinbart wurde, den Anreizeffekt der Maßnahme nicht ausschließe (Erwägungsgrund 99).

(272)

Darüber hinaus erklärte CRa, dass die Maßnahme Teil eines in der Strategie von 2016 beschriebenen Maßnahmenpakets sei, das mit der Kommission erörtert worden sei. Die Kommission habe auch akzeptiert, dass die in der Sache SA.55742 genehmigten Maßnahmen, die auf derselben Rechtsgrundlage beruhten, einen Anreizeffekt hätten.

(273)

CRa brachte ferner vor, dass die Beurteilung des Anreizeffekts auf dem Urteil in der Rechtssache Grafischer Maschinenbau beruhen sollte (153), wonach der breitere Kontext, einschließlich der Mitteilungen der nationalen Behörden, zu berücksichtigen sei (Erwägungsgrund 184). CRa erklärte, vor Beginn der Investitionen, nämlich vor März 2017, bereits Zusicherungen im Zusammenhang mit dem Ausgleichsmechanismus von den tschechischen Behörden erhalten zu haben (Erwägungsgrund 185): Die Strategie von 2016 war ein Schlüsseldokument (Erwägungsgrund 186) und das Ergebnis öffentlicher Diskussionen seit 2013, der Begünstigte beteiligte sich aktiv an der vom tschechischen Ministerium für Industrie und Handel eingerichteten Sachverständigengruppe, die an der Strategie von 2016 beteiligt war (Erwägungsgrund 185), und das CTO hatte CRa bereits 2016 Frequenzgenehmigungen für die Übergangsnetze erteilt (Erwägungsgrund 187).

(274)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass in der Strategie von 2016 bereits grundsätzlich festgelegt war, welche Übergangsnetze errichtet werden sollen und welche Verbindungen zu den bestehenden Netzen sowie zu den künftigen Netzen bestehen sollen (Erwägungsgründe 32 und 218). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass sich die Rechtsgrundlage der Maßnahme aus der gemeinsamen Auslegung der Strategie von 2016, der Digitalnovelle und des technischen Übergangsplans ergibt. In der Digitalnovelle sind die Einzelheiten des Ausgleichs festgelegt, der in der Strategie von 2016 vorgesehen war, wobei die Förderfähigkeit von Kosten, die seit dem Zeitpunkt der Annahme der Strategie von 2016 entstanden sind, akzeptiert wird (Erwägungsgrund 46). Im technischen Übergangsplan werden die drei Übergangsnetze bestätigt und die technischen Bedingungen für ihren Betrieb festgelegt, wobei dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Übergangsnetze in der Vergangenheit (d. h. März 2017 für das Übergangsnetz 12) Rechnung getragen wird.

(275)

Auch wenn, wie in Erwägungsgrund 113 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, die Strategie von 2016 nicht die Rechtsgrundlage für die Maßnahme im engeren Sinne (d. h. für die Gewährung eines Anspruchs auf die Beihilfe) ist, so war sie doch ein Schlüsseldokument, auf dessen Grundlage die Begünstigten berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass sie eines der von der Maßnahme erfassten Übergangsnetze betreiben würden. Daher konnten einige Begünstigte auf der Grundlage der Strategie von 2016 mit den Arbeiten für den Bau der Übergangsnetze beginnen.

(276)

In diesem Zusammenhang kann der formale Anreizeffekt auch daraus abgeleitet werden, dass der Mitgliedstaat den Begünstigten präzise Zusicherungen gegeben hatte, die es ihnen ermöglichten, die Arbeiten auf eigenes Risiko aufzunehmen. Die Tatsache, dass sämtlich Kosten vor der Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission angefallen waren, ist für das (Nicht-)Vorliegen eines formellen Anreizeffekts nicht ausschlaggebend. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 272 aufgeführten Elemente genügen, um nachzuweisen, dass die tschechischen Behörden den drei Begünstigten präzise Zusicherungen gemacht haben, die ausreichten, um den vorzeitigen Beginn der Arbeiten bis zur förmlichen Annahme der Rechtsakte, in denen die Maßnahme vorgesehen ist, zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass CRa vor der Annahme der Digitalnovelle in einem Teil des tschechischen Hoheitsgebiets und für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten (d. h. von März 2017 bis Juli 2017) mit der parallelen Übertragung begonnen hatte, sodass CRa vor der Annahme der Digitalnovelle nur einen Bruchteil der Gesamtkosten für den Betrieb der Übergangsnetze auf eigenes Risiko getragen hatte (154). Dem technischen Übergangsplan zufolge begann DB erst im August 2017 mit der parallelen Übertragung und Česká televize erst im März 2018, d. h., in beiden Fällen begannen die Begünstigten nach der Annahme der Digitalnovelle.

(277)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird der formale Anreizeffekt nicht durch den frühzeitigen Beginn der Arbeiten vor der formalen Annahme der Rechtsakte, in denen die Maßnahme vorgesehen ist, aufgehoben. Das Vorliegen eines solchen formale Effekts reicht jedoch nicht aus, da die angemeldete Maßnahme einen wesentlichen Anreizeffekt erfordert.

5.3.1.2.2.   Zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Anreizes für die drei DTT-Betreiber – wesentlicher Anreizeffekt

(278)

Um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, muss die geplante Beihilfe einen Anreizeffekt haben. Zu diesem Zweck muss nachgewiesen werden, dass die Investition, die der Verwirklichung des in Rede stehenden Vorhabens dienen soll, ohne die geplante Beihilfe nicht durchgeführt werden würde. Sollte sich dagegen zeigen, dass diese Investition auch ohne die geplante Beihilfe getätigt werden würde, wäre daraus zu schließen, dass diese Beihilfe lediglich eine Verbesserung der finanziellen Situation der begünstigten Unternehmen bewirkt, ohne indessen die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV aufgestellte Voraussetzung zu erfüllen, nämlich zur Entwicklung bestimmter Aktivitäten notwendig zu sein (155).

(279)

Die Kommission unterstützte aktiv den Prozess der Bereitstellung des 700-MHz-Bands für drahtlose Breitbanddienste und die Notwendigkeit, die für die terrestrische Rundfunkübertragung verfügbaren Frequenzen anzupassen (Erwägungsgrund 14). In dem von den beiden gesetzgebenden Organen im Mai 2017 angenommenen Beschluss von 2017 wurde festgelegt, dass das 700-MHz-Band bis zum 30. Juni 2020 ausschließlich für drahtlose Breitbanddienste ausgewiesen werden sollte, wobei anerkannt wurde, dass dieses Band ein wertvolles Gut ist, um sowohl zusätzliche Kapazitäten als auch eine flächendeckende Reichweite von drahtlosen Breitbanddiensten, insbesondere in ländlichen Gebieten, Berg- und Inselgebieten sowie für die Nutzung in Innenräumen, bereitzustellen. Infolgedessen mussten die im 700-MHz-Band genutzten Frequenzen für die Bereitstellung von terrestrischen Rundfunkdiensten grundsätzlich zum selben Zeitpunkt geräumt werden (Erwägungsgrund 15).

(280)

Im Beschluss von 2017 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, gegebenenfalls einen Ausgleich für die direkten Kosten im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands zu gewähren, unter anderem um den Übergang zu Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen zu erleichtern, wobei insbesondere DVB-T2/HEVC-Normen erwähnt wurden (Erwägungsgrund 16).

(281)

Die Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen, die DTT-Betreibern die Freigabe des 700-MHz-Bands ermöglichen sollten, nach den Beihilfevorschriften geprüft und keine Einwände gegen Maßnahmen erhoben, mit denen der Ersatz und die Anpassung der technischen Ausrüstung finanziert werden sollten, die für den Abschluss der Frequenzumstellung vom 700-MHz-Band auf das UHF-Band unter 700 MHz erforderlich ist (156). In diesen Fällen räumte die Kommission ein, dass ein Marktversagen in Form eines Koordinierungsproblems vorliegen kann, wenn die Marktteilnehmer nicht bereit sind, sich auf einen gemeinsamen Zeitplan für die Freigabe der betreffenden Frequenzen zu einigen, oder wenn sie die positiven Auswirkungen der Freigabe der betreffenden Frequenzen für die Gesellschaft als Ganzes nicht ausreichend internalisieren. In diesen Fällen erstreckten sich die Unterstützungsmaßnahmen nicht auf die technische Modernisierung der DTT-Netze. In diesem Zusammenhang hat die Kommission bereits eine Maßnahme zur Unterstützung des Austauschs frequenzabhängiger Ausrüstung in Tschechien genehmigt, die auch für die drei Beihilfeempfänger gilt (Beschluss in der Sache SA.55742).

(282)

Maßnahmen zur Unterstützung der technischen Modernisierung der DTT-Plattform können jedoch, selbst wenn sie mit der Freigabe des 700-MHz-Bands in Zusammenhang stehen, den Status quo des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Technologieplattformen (z. B. DTT, Satellit, Kabel, IPTV), die für Fernsehübertragungen genutzt werden können, beeinträchtigen. Von einer technischen Modernisierung wird in der Regel erwartet, dass sie Vorteile bietet, die von den Begünstigten solcher Maßnahmen kommerziell genutzt werden können und die diese Begünstigten ohne die Beihilfe normalerweise selbst umsetzen würden. Im Falle der Aufrüstung auf DVB-T2/HEVC sind die offensichtlichsten Vorteile die höhere Übertragungskapazität (für dieselbe Frequenz) und die bessere Videokompression, wodurch die Zahl der Fernsehkanäle, die ein DTT-Netz gleichzeitig ausstrahlen kann, erhöht und/oder die Videoqualität verbessert werden kann (z. B. höhere Videodefinition).

(283)

Aus diesen Gründen hat die Kommission bei der Prüfung solcher Maßnahmen dem Anreizeffekt und dem Vorliegen eines Marktversagens besondere Bedeutung beigemessen, da DTT-Betreiber, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Lage sein sollten, eine technische Modernisierung ohne staatliche Beihilfen zu finanzieren.

(284)

Im April 2024 genehmigte die Kommission eine Maßnahme der Slowakei, die die Unterstützung für die Aufrüstung auf die DVB-T2-Technik für eines der vier DTT-Netze sowie die damit verbundene Informationskampagne umfasste (Beschluss in der Sache SA.55953). In diesem Fall vertrat die Kommission die Auffassung, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, die eine staatliche Förderung für die technische Modernisierung rechtfertigten. Insbesondere vertrat die Kommission die Auffassung, dass der DTT-Betreiber in der Slowakei ohne die Beihilfe keinen Anreiz gehabt hätte, die für die Freigabe des 700-MHz-Bands erforderliche Aufrüstung vorzunehmen, wodurch die Kontinuität und Verfügbarkeit von DTT-Diensten für Endnutzer nach der Freigabe dieses Bands gefährdet worden wäre. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang den rückläufigen Trend auf dem slowakischen DTT-Markt (d. h. Rückgang um mindestens 45 % auf einen Marktanteil von weniger als 10 % im Jahr 2022 (157)) und die geringe DVB-T2-Verbreitung in der Slowakei (d. h. 80 % der Bevölkerung wären erst nach 2024 über kompatible Empfangsgeräte verfügen) (158) fest. Darüber hinaus konnte der Anbieter aufgrund des sinkenden Marktanteils und der Weigerung der Rundfunkveranstalter, die Aufrüstung zu finanzieren, nicht damit rechnen, die Kosten für die technische Aufrüstung wieder hereinzuholen. Gleichzeitig konnte die Umstellung auf das UHF-Band unter 700 MHz aus technischen Gründen ohne die Aufrüstung nicht erfolgen.

(285)

Im vorliegenden Fall wird mit der angemeldeten Maßnahme eine technische Aufrüstung auf fortschrittlichere Normen – DVB-T2/HEVC – unterstützt. Im Einleitungsbeschluss würdigte die Kommission die positiven Auswirkungen der Maßnahme auf die Entwicklung und Kontinuität der DTT-Dienste im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands sowie die wichtige Rolle der Medien, einschließlich des Fernsehens, für den sozialen Zusammenhalt, das Funktionieren der Demokratie und die Wirtschaft im Allgemeinen. Die Kommission vertrat jedoch vorläufig die Auffassung, dass die Maßnahme über die Aufrechterhaltung des Status quo hinausgeht, indem sie es den DTT-Betreibern ermöglicht, wettbewerbsfähig zu bleiben, während sie gleichzeitig ihre Investitionskosten senken konnten – Kosten, die andere Betreiber, wie beispielsweise Satellitenbetreiber, aus privaten Mitteln tragen müssen (Erwägungsgrund 89).

(286)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission auch Zweifel am Anreizeffekt der Maßnahme. Die Kommission räumte ein, dass für die drei DTT-Betreiber, die über Frequenznutzungsrechte verfügen, möglicherweise kein kommerzieller Anreiz besteht, einen bestimmten Teil des Frequenzspektrums freizugeben und zum Vorteil der Anbieter drahtloser Kommunikation in einen anderen Teil des Frequenzspektrums zu wechseln, wie dies im Beschluss von 2017 gefordert wird (Erwägungsgründe 109 bis 110 des Einleitungsbeschlusses). Gleichzeitig äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die angemeldete Maßnahme einen Anreizeffekt hat, da den DTT-Betreibern wirtschaftliche Vorteile entstanden, die sie dazu veranlassen könnten, aus eigener Initiative in die technische Modernisierung zu investieren: i) die Umstellung umfasst die technische Modernisierung der Netze, wodurch ihre Kapazität und Qualität erhöht werden, ii) nach der Digitalnovelle waren die Betreiber berechtigt, ihre Lizenzen bis 2030 zu verlängern, wodurch die Vorhersehbarkeit der Investitionen verbessert wird, iii) das Bestreben der tschechischen Behörden, in Zukunft zwei zusätzliche Netze aufzubauen, könnte als positive Perspektive für die Marktentwicklung angesehen werden (Erwägungsgründe 111 bis 112 des Einleitungsbeschlusses).

(287)

In den eingereichten Stellungnahmen wies ein Begünstigter (Abschnitt 4.3.5) darauf hin, dass die DTT-Betreiber im Zeitraum 2017-2020 nicht bereit gewesen seien, in die technische Modernisierung zu investieren, da der Investitionszyklus im Bereich der elektronischen Kommunikation im Allgemeinen 12 bis 15 Jahre umfasse und die DTT-Betreiber die 2012 getätigten Investitionen für den Übergang von Analog zu Digitaltechnik noch nicht wieder hereingeholt hätten. Die vorzeitige Freigabe des 700-MHz-Bands (im Juni 2020) stand auch im Widerspruch zu den bestehenden kommerziellen Verträgen mit Fernsehsendern und entsprach nicht dem Zyklus der Erneuerung von Fernsehempfangsgeräten in Haushalten. Der Begünstigte wies darauf hin, dass er, selbst wenn die Datenkapazität der Netze infolge des Übergangs zu DVB-T2 gestiegen sei, nicht in der Lage gewesen sei, die gesamte Kapazität der neuen Netze zu verkaufen, und dass seine Einnahmen nach dem Übergang zu DVB-T2 sogar zurückgegangen seien. Tschechien schloss sich diesen Bemerkungen an und wies darauf hin, dass allgemein davon ausgegangen werde, dass der natürliche Übergang zur DVB-T2-Technik ab 2022-2024 zusammen mit der Einführung von ein bis zwei zusätzlichen DVB-T2-Rundfunknetzen stattgefunden hätte (Erwägungsgründe 97 bis 98).

(288)

Darüber hinaus erklärte Tschechien, dass der tschechische DTT-Markt trotz eines Rückgangs seines Marktanteils (von 60 % vor dem Übergang auf 52,9 % im Jahr 2023) relativ stabil geblieben sei (Erwägungsgründe 101 bis 102). Der DTT-Umsatz ergibt sich hauptsächlich aus den Einnahmen der frei empfangbaren Rundfunkveranstalter und hängt somit letztlich vom TV-Werbemarkt ab, der auf Zuschauerzahlen basiert (Erwägungsgrund 102). Das Hauptrisiko während des Übergangs bestands darin, dass es aufgrund einer unkontrollierten Umstellung zu einem Rückgang der Zuschauerzahlen kommen könnte. Dieses wahrgenommene Risiko veranlasste die Rundfunkveranstalter, nach dem Übergang niedrigere Vergütungen für die DTT-Betreiber auszuhandeln (Erwägungsgrund 103).

(289)

Darüber hinaus hätten die drei DTT-Betreiber nach Angaben Tschechiens trotz des Anstiegs der Zahl der ausgestrahlten Fernsehkanäle keinen kommerziellen Nutzen aus dem Übergang ziehen können, ihre Einnahmen und ihre Rentabilität seien zurückgegangen und sie hätten erhebliche Investitionskosten und Kosten für Dienstleistungen für die Übergangsnetze zu tragen gehabt, die den Rundfunkveranstaltern nicht in Rechnung gestellt worden seien (Erwägungsgrund 105).

(290)

Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts des Investitionszyklus von 12 bis 15 Jahren und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vorherige erhebliche technische Modernisierung für DTT im Jahr 2012 abgeschlossen wurde, die vorstehenden Elemente bestätigen, dass die Modernisierung der DTT-Netze im Zeitraum 2017-2020, wie im technischen Übergangsplan vorgesehen, bei allen vier DTT-Betreibern außerhalb des normalen Investitionszyklus lag, einschließlich der drei Begünstigten, die Übergangsnetze betreiben mussten, und des vierten Betreibers, der dies zwar nicht musste, aber dennoch verpflichtet war, in seinem endgültigen Netz modernisierte Technik einzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass DTT-Betreiber ihr bestehendes Geschäftsmodell auf der Grundlage von DVB-T bis zum Auslaufen der ursprünglichen Genehmigungen im Zeitraum 2021-2024 beibehalten hätten, was auch mit ihren bestehenden kommerziellen Verträgen mit Fernsehsendern im Einklang gestanden hätte. Darüber hinaus wurde, wie von CRa dargelegt, in der Strategie von 2016 der DVB-T2-Umstieg bereits als vorgeschriebener Prozess beschrieben, an dem sich die Rundfunkveranstalter wiederholt nicht beteiligen wollten.

(291)

Tschechien und die Begünstigten gingen ferner auf die von der Kommission in Erwägungsgrund 124 Buchstabe a des Einleitungsbeschlusses geäußerten Zweifel in Bezug auf mehrere Elemente ein: dass i) die Vorteile der DVB-T2- und HEVC-Normen von den tschechischen Behörden und der terrestrischen Fernsehbranche mehrere Jahre vor der Verpflichtung zur Freigabe des 700-MHz-Bands erkannt worden seien; dass ii) im Jahresbericht 2011 von CRa erwähnt worden sei, dass DVB-T2 zur Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens beitragen könnte, und iii) dass CRa die DVB-T2-Technik bereits 2012 getestet habe. In diesem Zusammenhang wurde erläutert, dass 2012 Versuche mit der DVB-T2-Technik durchgeführt worden seien, die Betreiber jedoch grundsätzlich in die Überprüfung neuer Technik investierten, was jedoch nicht bedeute, dass sie diese unverzüglich einsetzen würden (Erwägungsgrund 100). Beispielsweise habe CRa die DVB-T-Technik 1999 getestet, ihre Einführung aber erst 2012 abgeschlossen (Erwägungsgrund 181). Ebenso habe die Erwähnung der DVB-T2-Technik im Jahresbericht 2011 von CRa nicht notwendigerweise einen Zeitrahmen für ihre künftige kommerzielle Nutzung impliziert (Erwägungsgrund 182). Die Kommission hält diese Erläuterungen für angemessen, da sowohl Behörden als auch Betreiber ein Interesse an neuer Übertragungs- und Kodierungstechnik zeigen und sogar lange vor deren kommerzieller Einführung Versuche mit solcher Technik durchführen können.

(292)

Die Tatsache, dass die Regulierungsmaßnahme DTT-Betreiber dazu veranlasst hat, außerhalb ihres normalen Investitionszyklus zu investieren, reicht jedoch nicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass für die Begünstigten kein Anreiz bestand, aus eigener Initiative zu investieren. Insbesondere bringt der Betrieb der Übergangsnetze vor allem den drei DTT-Betreibern Vorteile, da sie auf die modernere Technik umsteigen können und gleichzeitig das Risiko eines Rückgangs der Zuschauerzahlen während dieses Prozesses verringert wird. Darüber hinaus wird die Ausrüstung, für die der Ausgleich gewährt wird, teilweise in den endgültigen Netzen wiederverwendet. Wie in Abschnitt 5.3.2.4.3 ausführlich dargelegt, umfasst die angemeldete Maßnahme einen Ausgleich für die buchmäßige Abschreibung der Ausrüstung während ihrer Nutzung in den Übergangsnetzen, doch geht diese buchmäßige Abschreibung über den tatsächlichen Verschleiß der Ausrüstung hinaus. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme auch zur Finanzierung der Modernisierung der endgültigen Netze beiträgt.

(293)

Darüber hinaus stellte die Kommission bereits in Erwägungsgrund 124 Buchstaben b bis e des Einleitungsbeschlusses fest, dass es andere Elemente gab, die die Marktaussichten der DTT-Betreiber positiv beeinflussen und Anreize für sie schaffen konnten, (auch außerhalb des normalen Investitionszyklus) in die technische Modernisierung zu investieren. Erstens konnten DTT-Betreiber zu Beginn der Vorbereitung der technischen Modernisierung auf der Grundlage der Digitalnovelle und wie bereits in der Strategie von 2016 vorgesehen vernünftigerweise mit der Verlängerung ihrer Lizenzen bis 2030 rechnen. Durch Investitionen im Zeitraum 2017-2020 hätten sie vernünftigerweise erwarten können, dass ihre Investitionen bis zu diesem Zeitpunkt amortisiert werden, sodass die Investitionen vorhersehbar gewesen wären. Zweitens waren die ursprünglichen DTT-Netze nahezu voll ausgelastet, und konkurrierende Fernsehplattformen wie Satellit hatten ihre Systeme bereits aufgerüstet, um die Qualität ihrer Inhalte zu verbessern. Aufgrund des Wettbewerbsdrucks mussten die DTT-Betreiber in die technische Modernisierung investieren, um ihre Marktposition zu erhalten und keine Endnutzer zu verlieren. Aufgrund der technischen Aufrüstung konnte die DTT-Plattform ihren Marktanteil im Allgemeinen halten. Schließlich hatten die tschechischen Behörden bereits ihre Absicht bekundet, zwei neue DTT-Netze zu errichten, was darauf hindeutet, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Entwicklung dieser Plattform besteht.

(294)

In dieser Situation, in der der Betrieb der Übergangsnetze den drei DTT-Betreibern eindeutige wirtschaftliche Vorteile bietet, in der durch den Ausgleich auch die Investitionskosten für die modernisierten endgültigen Netze teilweise finanziert werden und in der bis 2030 positive Marktaussichten mit Vorhersehbarkeit der Investitionen bestanden, ist es von großer Bedeutung, zu prüfen, ob die Begünstigten auf eigene Initiative investiert hätten.

(295)

Obwohl sich die Kommission nach den wirtschaftlichen Berechnungen gefragt hat, die die zu Beginn der Investition durchgeführt wurden, um die zusätzlichen Auswirkungen (in Bezug auf die Rentabilität der Betreiber) des beschleunigten Übergangs zu vergleichen (Erwägungsgrund 143 des Einleitungsbeschlusses), haben weder Tschechien noch die Begünstigten aktuelle Geschäftspläne für ein Szenario mit langsamerer Einführung (d. h. ab 2022-2024) vorgelegt oder diese Geschäftspläne mit dem von Tschechien vorgeschriebenen Szenario des beschleunigten Übergangs verglichen. Tschechien argumentierte, dass diese Geschäftspläne zu dem Zeitpunkt, als die Maßnahme ursprünglich vorgesehen war (Erwägungsgrund 134), nicht vorgelegen hätten, und verwies auf die aktualisierte ADL-Studie. Die Kommission stellt jedoch fest, dass in der aktualisierten ADL-Studie zwar mehrere Szenarien analysiert wurden – (i) die Aufrüstung auf DVB-T2 mit paralleler Übertragung, ii) die Aufrüstung auf DVB-T2 ohne parallele Übertragung und iii) die Beibehaltung von DVB-T, die zu einer Verringerung der Versorgung führt – und eine qualitative und quantitative Bewertung der Kosten der verschiedenen Szenarien vorgelegt wurde (Erwägungsgrund 45), jedoch keine Schätzung der potenziellen Einnahmen oder der Auswirkungen der technischen Aufrüstung auf die Rentabilität der DTT-Betreiber vorgenommen wurde. Darüber hinaus wurden diese Szenarien in der aktualisierten ADL-Studie nicht mit dem Szenario einer langsameren Einführung (d. h. ab 2022-2024) verglichen, das, wie Tschechien erklärte, bereits in einem frühen Stadium verworfen worden war (Fußnote 87). Die Kommission weist darauf hin, dass sie auch keine nachträgliche Rekonstruktion aktueller Geschäftspläne erhalten hat.

(296)

Die Kommission erkennt an, dass die von den tschechischen Behörden übermittelten Ex-post-Informationen über den DTT-Markt zeigen, dass CRa und DB in den Jahren unmittelbar nach dem Übergang geringere Einnahmen und eine geringere Rentabilität verzeichneten. Doch selbst wenn der Übergang kurzfristig zu einer geringeren Rentabilität führen könnte, könnte er sich auf längere Sicht positiv auswirken (unter der Annahme, dass niedrigere Einnahmen und eine geringere Rentabilität tatsächlich auf den Übergang zurückzuführen sind und nicht auf andere Ursachen, wie etwa das Interesse der Endnutzer an einer größeren Vielfalt an Diensten und Kanälen, die von anderen Plattformen angeboten werden). Darüber hinaus kann eine beschleunigte Abschreibung kurzfristig ebenfalls zu einer geringeren Rentabilität führen. Zudem lässt sich ohne eine kontrafaktische Analyse nicht feststellen, ob der Übergang tatsächlich ein noch schlechteres finanzielles Ergebnis (z. B. den Verlust von Zuschauern an andere Plattformen) verhindert hat, wenn die Investitionen nicht getätigt worden wären. In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass die Rentabilität von CRa und DB nach der Deckung der Investitionen für den Übergang offenbar nicht gefährdet war. Insbesondere lag die Rentabilität von CRa auf Gruppenebene vor (d. h. im Jahr 2017) und nach dem Übergang (d. h. im Jahr 2023) auf einem ähnlichen Niveau. Die Rentabilität von DB war nach dem Übergang zurückgegangen, die Gewinnspanne des Unternehmens blieb jedoch bei [0-50] % (Erwägungsgrund 106).

(297)

In Bezug auf den dritten Begünstigten, Česká televize, ist die Kommission der Auffassung, dass dessen Geschäftsplan infolge des Übergangs nicht gefährdet war, da Česká televize die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist, ihr Budget weit über den Betriebskosten des Übergangsnetzes liegt und ihre Hauptfinanzierungsquelle nicht von Werbung abhängt (159).

(298)

In dieser Situation ist die Kommission der Auffassung, dass Tschechien nicht nachgewiesen hat, dass die geringeren Einnahmen und die geringere Rentabilität von CRa und DB unmittelbar nach dem Übergang auf die Regulierungsmaßnahme (oder vielmehr auf andere Marktentwicklungen) zurückzuführen sind. Tschechien hat auch nicht die (etwaigen) unterschiedlichen Auswirkungen der Regulierungsmaßnahme auf die mittelfristige Rentabilität der DTT-Betreiber quantifiziert. Angesichts fehlender Geschäftspläne und der Entwicklung der DTT-Plattform nach dem Übergang ist die Kommission der Auffassung, dass Tschechien nicht nachgewiesen hat, dass die Regulierungskosten die potenziellen positiven wirtschaftlichen Vorteile für die Betreiber überwiegen.

(299)

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Regulierungskosten die potenziellen wirtschaftlichen Vorteile überwiegen könnten (oder sogar davon ausgeht, dass keine wirtschaftlichen Vorteile bestehen), gibt es jedenfalls keine Anzeichen dafür, dass die möglichen Auswirkungen auf die Rentabilität der DTT-Betreiber ein Risiko für die Kontinuität der DTT-Plattform darstellen würden. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die Ex-post-Daten zudem bestätigen, dass der DTT-Markt stabil ist und dass die drei Begünstigten von den regulatorischen Verpflichtungen nicht stark beeinträchtigt waren (CRa und DB sind nach dem Übergang rentabel geblieben, und das Budget von Česká televize liegt weit über den Kosten für den Betrieb des Übergangsnetzes). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die DTT-Betreiber in der Lage waren, die Regulierungskosten aufzufangen. Dies wird auch durch die anhaltende Rentabilität der mutmaßlichen Begünstigten ohne die Zahlung der Beihilfe bestätigt. Hinzu kommt, dass der DTT-Markt nach dem Übergang relativ stabil geblieben ist, was für Stabilität bei den Investitionen sorgen dürfte, wenn auch mit einem Rückgang des Marktanteils von 60 % auf 52,9 %. In der im Beschluss in der Sache SA.55953 bewerteten Situation war der DTT-Marktanteil in der Slowakei hingegen stark zurückgegangen, und zwar um mindestens 45 %, wobei er nach dem Übergang nur weniger als 10 % behielt.

(300)

Der letztgenannte Fall wurde auch von Tschechien angeführt, das argumentierte, dass für die tschechischen DTT-Betreiber wie für die slowakischen DTT-Betreiber kein kommerzieller Anreiz bestanden habe, ihre Netze innerhalb des für die Freigabe des 700-MHz-Bands erforderlichen Zeitrahmens aufzurüsten (Erwägungsgründe 92 und 95 sowie 96). Tschechien brachte vor, dass eine Nichtgenehmigung der angemeldeten Maßnahme durch die Kommission zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten führen könnte. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass die Bewertung im vorliegenden Fall zu einer Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten führen kann, da die betreffenden Situationen nicht vergleichbar sind (wie oben erläutert), und stellt fest, dass sie bestrebt ist, jeden Fall einzeln zu bewerten.

(301)

Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme keinen Anreizeffekt hat. Da die angemeldete Maßnahme keinen Anreizeffekt hat, kann sie die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs nicht fördern. Auch aus diesem Grund kann die angemeldete Maßnahme nicht als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Die Kommission prüft jedoch der Vollständigkeit halber auch die anderen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme nach dieser Bestimmung als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

5.3.2.   Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

(302)

Um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Maßnahme die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, muss die Kommission die positiven Auswirkungen der Maßnahme prüfen und untersuchen, ob etwaige negative Auswirkungen der Maßnahme so gering wie möglich gehalten werden, d. h. ob die Maßnahme erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist.

5.3.2.1.   Positive Auswirkungen der Beihilfe

(303)

In den Erwägungsgründen 118 bis 119 des Einleitungsbeschlusses vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahme positive Auswirkungen hat, da sie die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten erleichtert, die für eine gut funktionierende Medienlandschaft und für den Medienpluralismus, funktionierende Demokratien sowie die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten wichtig sind. Die Medien im Allgemeinen, einschließlich des Fernsehens, spielen eine wichtige Rolle für den sozialen Zusammenhalt, da sie eine breite Abdeckung der Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, gewährleisten.

(304)

Ein Beschwerdeführer stimmte zu, dass eine gut funktionierende Medienlandschaft und Medienpluralismus für funktionierende Demokratien und Volkswirtschaften wichtig seien, argumentierte jedoch, dass die positiven Auswirkungen der Maßnahme begrenzt seien. Insbesondere wies er darauf hin, dass es keine Rechtsvorschrift oder vertragliche Garantie gebe, die private Rundfunkveranstalter daran hindere, Programme unter Verwendung von DVB-T2 zu verschlüsseln (Erwägungsgrund 153).

(305)

Tschechien widersprach der Auffassung, dass die positiven Auswirkungen begrenzt seien, da die verschiedenen Technologieplattformen unterschiedliche Wirtschaftsmodelle verwendeten. Im Fall von DTT sei das Modell des freien Empfangs vorherrschend, bei dem die Kosten für die Übertragung des Fernsehsignals von den Rundfunkveranstaltern an den DTT-Betreiber gezahlt würden, während der Zugang für die Zuschauer kostenlos sei. Bei den alternativen Plattformen zahlten die Zuschauer sowohl für die Übertragung des Signals als auch für den Inhalt (Erwägungsgrund 136). Tschechien erklärte ferner, dass der Übergang zu DVB-T2/HEVC dazu geführt habe, dass die Haushalte nun über bessere Empfangsgeräte verfügten, was auch anderen konkurrierenden TV-Signalverteilungsplattformen zugutegekommen sei (Erwägungsgrund 137).

(306)

Die Kommission stellt fest, dass die DTT-Plattform zum Zeitpunkt des Übergangs und auch heute noch die wichtigste Plattform für die Bereitstellung von frei empfangbaren Fernsehdiensten in Tschechien war bzw. ist. Vor dem Übergang (d. h. im Jahr 2017) nutzten 60 % der Bevölkerung diese Plattform für ihren Fernsehempfang (Erwägungsgrund 101). Darüber hinaus wies ein Begünstigter auf Studien hin, aus denen hervorgeht, dass in Ländern mit einer hohen DTT-Verbreitung wie Tschechien nicht zu erwarten ist, dass die DTT-Plattform durch andere Plattformen ersetzt wird (Erwägungsgrund 212).

(307)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die von Tschechien erlassenen Regulierungsmaßnahmen zur Einhaltung der im Beschluss von 2017 festgelegten Verpflichtungen beitragen, nämlich zur Freigabe des 700-MHz-Bands durch terrestrische Rundfunkanbieter. Die angemeldete Maßnahme erleichtert auch den Übergang zu Technologien, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, wie DVB-T2 und HEVC.

(308)

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die von Tschechien geltend gemachten positiven Auswirkungen nicht auf die angemeldete Maßnahme zurückzuführen sind, da der Ausgleich keinen Anreizeffekt auf das Verhalten der DTT-Betreiber hatte (Erwägungsgrund 301), sondern vielmehr auf die Regulierungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands die Einrichtung von Übergangsnetzen vorsahen. Folglich hatten die Regulierungsmaßnahmen, die darauf abzielten, die Kontinuität der DTT-Dienste während der Freigabe des 700-MHz-Bands sicherzustellen (d. h. der Betrieb der Übergangsnetze), zwar positive Auswirkungen, da sie darauf abzielten, die Tätigkeiten der Begünstigten zu erleichtern; der Ausgleich für die technische Umstellung auf DVB-T2 durch den Aufbau und Betrieb der Übergangsnetze führte jedoch nicht zu positiven Auswirkungen auf die Entwicklung dieser Tätigkeiten (oder diese Auswirkungen waren nur begrenzt), da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Maßnahme die drei Begünstigten dazu veranlasste, Tätigkeiten auszuüben, die sie ohne diese Maßnahmen nicht ausgeübt hätten, und da diese Entschädigung für die Entwicklung dieser Tätigkeiten auch nicht erforderlich war (Abschnitt 5.3.2.2.2).

(309)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine (oder nur begrenzte) positiven Auswirkungen hat.

5.3.2.2.   Erforderlichkeit der Maßnahme

5.3.2.2.1.   Zur Erforderlichkeit der Maßnahme im Rahmen des Beschlusses von 2017

(310)

Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie eine wesentliche Verbesserung bewirken können, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel am Vorliegen eines Marktversagens und daran, ob der Ausgleich der beihilfefähigen Kosten erforderlich ist, um das Ziel der nahtlosen Freigabe des 700-MHz-Bands zu erreichen, und insbesondere daran, ob die beihilfefähigen Kosten wie im Beschluss von 2017 als direkte Kosten eingestuft werden können.

(311)

In den Erwägungsgründen 122 bis 123 des Einleitungsbeschlusses räumte die Kommission ein, dass sie in früheren Fällen anerkannt hat, dass der Zugang zu und die Nutzung von Frequenzen von den nationalen Behörden reguliert werden und dass die Freigabe des 700-MHz-Bands bis 2020 eine Regulierungsmaßnahme ist, die auf EU-Ebene koordiniert wird und daher nicht in den Händen des Marktes liegt. Die Marktteilnehmer sind möglicherweise nicht bereit, sich freiwillig auf einen gemeinsamen Zeitplan für die Freigabe des Frequenzspektrums zu einigen (Koordinierungsproblem), oder sie berücksichtigen die positiven Auswirkungen (positive externe Effekte) nicht, die sich aus der Freigabe des Frequenzspektrums und der Anpassung der Netzkonfigurationen, einschließlich der Übertragungstechnik, ergeben (siehe auch Erwägungsgrund 281 und Fußnote 156). Dies liegt daran, dass die Betreiber ihre Tätigkeiten normalerweise bis zum Ende der Gültigkeit ihrer Frequenzzuweisungen planen, die über die Frist für die Freigabe des 700-MHz-Bands hinausgingen.

(312)

In Erwägungsgrund 126 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel daran, dass der Ausgleich der beihilfefähigen Kosten erforderlich ist, um das Ziel der nahtlosen Freigabe des 700-MHz-Bands zu erreichen, und insbesondere daran, dass sie als direkte Kosten im Sinne des Artikels 6 des Beschlusses von 2017 eingestuft werden können (Erwägungsgrund 126 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission äußerte auch Zweifel daran, dass vor der Einführung der endgültigen Netze Übergangsnetze eingerichtet werden mussten (Erwägungsgrund 128 des Einleitungsbeschlusses) und dass eine Simulcast-Phase erforderlich war (Erwägungsgrund 130 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission bat um Stellungnahmen zur Notwendigkeit eines Ausgleichs für die Kosten der DVB-T2-Übertragungsausrüstung (insbesondere zur Vermeidung erheblicher Störungen), für die HEVC-Ausrüstung und für andere Geräte (Erwägungsgrund 129 Buchstaben a bis c des Einleitungsbeschlusses).

(313)

Wie in Erwägungsgrund 311 dargelegt, erfolgt die Regulierung der Funkfrequenzen durch die nationalen Behörden in Einklang mit dem Unionsrahmen. Die Festlegung auf technische Übertragungsnormen (d. h. die Vorgabe von DVB-T2/HEVC) fällt unter diese Regulierungsbefugnisse. Darüber hinaus wurde den Mitgliedstaaten im Beschluss von 2017 empfohlen, im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands die Aufrüstung auf Technik mit einer effizienteren Frequenznutzung in Erwägung zu ziehen, wobei insbesondere DVB-T2/HEVC erwähnt wurde (Erwägungsgrund 16). Die effiziente Frequenznutzung ist eines der wichtigsten Leitprinzipien des EU-Regulierungsrahmens (160). Daher wurde der Übergang zu einer effizienteren Technik im Beschluss von 2017 zwar nicht vorgeschrieben, doch wurde den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum eingeräumt, im Rahmen der Freigabe des 700-MHz-Bands unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

(314)

Tschechien legte eine Reihe von Argumenten vor, in denen es erläuterte, warum es die technische Aufrüstung im Zuge der Freigabe des 700-MHz-Bands für erforderlich hielt (Erwägungsgrund 111), und verwies insbesondere darauf, dass es aus Gründen der internationalen Koordinierung der Frequenzen nicht möglich sei, eine direkte Neuzuweisung der Frequenzen ohne eine technologische Aufrüstung durchzuführen. Ohne diese Modernisierung hätte Tschechien mit erheblichen Störungen der DTT-Fernsehübertragung, einem erheblichen Verlust der Signalverfügbarkeit und damit rechnen müssen, dass es die bestehenden vier digitalen terrestrischen Netze mit einer Abdeckung von 98 % nicht weiter aufrechterhalten kann, und das Land hätte das politische Ziel, zwei zusätzliche DTT-Netze einzurichten, nicht erreichen können. Darüber hinaus wären bestehende DTT-Netze nicht mit Nachbarländern (insbesondere Deutschland, Österreich und Polen) kompatibel gewesen.

(315)

In diesem Zusammenhang argumentierten die tschechischen Behörden zunächst, dass die Nutzung großer SFN mit DVB-T2 erforderlich war, um die verbleibenden Frequenzen wirksam umzuverteilen, was mit der DVB-T-Technik nicht möglich gewesen wäre, da es andernfalls zu Störungen und einem Verlust der Netzabdeckung gekommen wäre (siehe Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses und die darin enthaltene Tabelle). Tschechien erklärte ferner, dass große SFN im Netz 4 nicht verwendet wurden, sodass sein Rundfunk regionalisiert werden könne, Tschechien sich jedoch dafür entschieden habe, in allen Netzen dieselben Normen anzuwenden. Wäre DB für den Betrieb des Übergangsnetzes 13 für das Netz 4 nicht entschädigt worden, wäre es benachteiligt worden (Erwägungsgrund 111 Nummer 6).

(316)

Zweitens seien die Übergangsnetze erforderlich gewesen, um Störungen zu vermeiden und Anreize für Haushalte zu schaffen, ihre Empfangsgeräte zu ersetzen und sich mit DVB-T2-Sendungen vertraut zu machen (Erwägungsgrund 112 Nummer 1). Nach der Freigabe des 700-MHz-Bands wäre es aufgrund der geringeren Verfügbarkeit von Frequenzen nicht möglich gewesen, eine Umstellung auf DVB-T2 unter Verwendung von Übergangsnetzen für eine Simulcast-Phase zu realisieren (Erwägungsgrund 112 Nummer 3). Nach der Freigabe des 700-MHz-Bands hätten die bestehenden Netze die verfügbaren Frequenzen im UHF-Band unter 700 MHz vollständig ausgeschöpft, sodass es nicht möglich gewesen wäre, die für die parallele Übertragung erforderlichen zusätzlichen Netze (im vorliegenden Fall die Übergangsnetze) einzurichten.

(317)

Drittens wies Tschechien in Bezug auf die Aufrüstung auf HEVC-Kompression darauf hin, dass auch eine ausreichende Kapazität für die Übertragung von Programmen in der erforderlichen Qualität sichergestellt werden musste. Die Beibehaltung älterer Kompressionsnormen (z. B. AVC/H.264) hätte dazu geführt, dass die Zahl der verfügbaren Programme begrenzt oder ihre Qualität hätte verringert werden müssen. HEVC sei eine moderne Norm, die die derzeitigen und künftigen Anforderungen an den digitalen Rundfunk erfülle und mit Nachbarländern kompatibel sei (Erwägungsgrund 111 Absatz 7).

(318)

Die Begünstigten führten die vorstehenden Argumente Tschechiens weiter aus (Abschnitt 4.3.6). Ein Beschwerdeführer bestand jedoch darauf, dass andere Mitgliedstaaten das 700-MHz-Band freizugeben in der Lage waren, ohne dass eine technologische Aufrüstung erforderlich war (Abschnitt 4.2.4).

(319)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Entscheidung Tschechiens, bei der Freigabe des 700-MHZ-Bands die technische Modernisierung der DTT-Netze und die Nutzung von Übergangsnetzen (jedoch von angemessener Dauer (161)) vorzuschreiben, nicht mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass Tschechien bestätigt hat, dass eine direkte Neuzuweisung ohne Aufrüstung aus Gründen der internationalen Frequenzkoordinierung nicht möglich war und dass es nicht in der Lage gewesen wäre, die bestehenden vier DTT-Netze mit einer Abdeckung von 98 % ohne erheblichen Verlust der Signalverfügbarkeit aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, dass eine direkte Neuzuweisung in der Situation Tschechiens möglich gewesen sei und dass ein solches Szenario mit keinen Risiken verbunden gewesen sei, nicht belegt, und die Kommission hat keine anderen Informationen ermittelt, die darauf hindeuten würden, dass dies der Fall ist. Darüber hinaus bestätigte Tschechien, dass der Einsatz großer SFN unter Verwendung der DVB-T2-Technik für einen störungsfreien Übergang von wesentlicher Bedeutung war (162).

(320)

Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass eine Simulcast-Phase bei der Modernisierung der Netztechnik (ungeachtet einer angemessenen Dauer) Störungen und soziale Kosten minimieren kann und daher eine angemessene Praxis darstellt, um die Kontinuität des Rundfunks zu gewährleisten. Die Kommission stellt fest, dass der Betrieb von Übergangsnetzen erforderlich war, um eine Simulcast-Phase einzuführen, in der die beiden Übertragungstechniken (d. h. DVB-T und DVB-T2) gleichzeitig verwendet würden. Hätte Tschechien zudem beschlossen, die technische Aufrüstung erst nach der Freigabe des 700-MHz-Bands (z. B. im Jahr 2024) durchzuführen, würde das verbleibende verfügbare Frequenzspektrum für DTT-Dienste nicht ausreichen, um solche Übergangsnetze einzurichten, was die Einführung einer Simulcast-Phase als regulatorische Maßnahme bei einer künftigen Aufrüstung der Netze verhindern würde.

(321)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die Wahl der HEVC-Kompressionsnorm eine sinnvolle Entscheidung war, um den Übergang zu einer Technik mit einer effizienteren Frequenznutzung zu vollziehen, zu deren Prüfung und Erleichterung die Mitgliedstaaten im Beschluss von 2017 aufgefordert wurden.

(322)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen räumt die Kommission ein, dass die von Tschechien im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands eingeführten regulatorischen Verpflichtungen in seinen Ermessensspielraum fallen und bestimmte Regulierungsziele von öffentlichem Interesse erreicht haben. Da die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gedeckten beihilfefähigen Kosten (Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze) entstanden sind, um diese im Zusammenhang mit der Freigabe des 700-MHz-Bands auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, könnte davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Kosten um direkte Kosten der Umstellung oder Neuzuweisung der Frequenznutzung im Sinne von Artikel 6 des Beschlusses von 2017 handelt. Damit der Ausgleich dieser Kosten jedoch erforderlich ist, muss er auf eine Situation ausgerichtet sein, in der dieses Ziel nicht allein durch den Markt erreicht werden könnte, was bedeutet, dass er darauf abzielen sollte, ein Marktversagen zu beheben.

5.3.2.2.2.   Zum Vorliegen eines Marktversagens

(323)

Vor diesem Hintergrund wird die Kommission prüfen, ob die Beihilfe in diesem Fall erforderlich ist und zielgerichtet eine wesentliche Verbesserung bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, z. B. durch Behebung eines Marktversagens. Die Bewertung des Vorliegens eines Marktversagens ist im vorliegenden Fall relevant, da die Beihilfe, wenn der Markt allein die Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze selbst hätte decken können, zu einer unangemessenen Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt für Rundfunkübertragungsdienste in Tschechien führen würde.

(324)

Zunächst unterscheidet die Kommission zwischen den von Tschechien auferlegten regulatorischen Verpflichtungen (d. h. der Aufrüstung auf DVB-T2/HEVC und dem Betrieb von Übergangsnetzen) und der angemeldeten Maßnahme (d. h. dem Ausgleich der Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Übergangsnetze). Wenngleich die Regulierungsmaßnahmen für sich genommen der DTT-Entwicklung förderlich sein (Erwägungsgründe 267 bis 269) und positive Auswirkungen haben könnten (Erwägungsgründe 306 und 307), ist die Kommission der Auffassung, dass der Ausgleich keinen Anreizeffekt hat, da die drei DTT-Betreiber in der Lage waren, die von Tschechien auferlegten Regulierungskosten zu absorbieren, ohne dass die Kontinuität der DTT-Dienste gefährdet war (Erwägungsgrund 292). Im Gegenteil: Der Anteil der DTT-Dienste an den Fernsehdiensten ist in Tschechien auch nach dem Übergang relativ stabil geblieben (d. h. ein Anteil von 52,9 % im Jahr 2023) (Erwägungsgrund 102). Sofern keine außergewöhnliche Situation vorliegt – die die Kommission im vorliegenden Fall nicht feststellen konnte (und für deren Vorliegen auch keine Beweise vorgelegt wurden) –, wird von Unternehmen erwartet, dass sie die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Kosten tragen.

(325)

Da die Investition ohne die Maßnahme getätigt worden wäre, deutet dies somit bereits darauf hin, dass die angemeldete Maßnahme keine wesentliche Verbesserung mit sich bringt, da der Markt dieses Ergebnis nicht selbst erzielen konnte. Selbst unter der Annahme, dass die Kosten der von Tschechien auferlegten regulatorischen Verpflichtungen die zusätzlichen Vorteile für die drei Begünstigten hätten überwiegen können (Erwägungsgrund 299), kam die Kommission zu dem Schluss, dass die drei Begünstigten in der Lage waren, diese Kosten für die Einhaltung der regulatorischen Verpflichtungen aufzufangen. Die Kommission weist darauf hin, dass die Kosten regulatorischer Verpflichtungen untrennbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betreiber verbunden sind und grundsätzlich von den auf diesem Markt tätigen Unternehmen getragen werden sollten. In jedem Fall kann ein Marktversagen (und damit die Notwendigkeit einer Beihilfe) nicht mit der Notwendigkeit begründet werden, ein bestimmtes Rentabilitätsniveau für die Begünstigten der geplanten Maßnahme aufrechtzuerhalten.

(326)

Darüber hinaus wird die Notwendigkeit der angemeldeten Maßnahme auch dadurch infrage gestellt, dass CDG das Netz 3 ohne jeglichen Ausgleich auf das endgültige Netz 23 aufrüstete. Die gleichzeitige digitale Ausstrahlung der Fernsehübertragungen des Netzes 3 erfolgte über das von CRa betriebene Übergangsnetz 12, wobei CDG eine Tochtergesellschaft der CRa-Gruppe ist. Es bleibt jedoch dabei, dass die drei Begünstigten die teilweise subventionierte Ausrüstung in ihren endgültigen Netzen wiederverwenden konnten, während CDG diese Kosten in vollem Umfang ohne öffentliche Unterstützung deckte.

(327)

Ein Begünstigter brachte in diesem Zusammenhang vor, dass Tschechien eine Kompromisslösung finden musste, die für die DTT-Betreiber, die über Nutzungsrechte im 700-MHz-Band verfügten, akzeptabel sei, da sie sich andernfalls dem Risiko langfristiger Rechtsstreitigkeiten und internationaler Schiedsverfahren aussetzen würde (Erwägungsgrund 196). Ein Marktversagen kann jedoch nicht auf der Grundlage der potenziellen Gefahr von Rechtsstreitigkeiten festgestellt werden, sondern es muss geprüft werden, ob der Markt ohne den von der angemeldeten Maßnahme abgedeckten Ausgleich nicht dasselbe Ergebnis herbeigeführt hätte. Darüber hinaus betrifft die angemeldete Maßnahme keinen Vergleich im Rahmen einer Schadensersatzklage, sondern einen Ausgleich für Regulierungskosten.

(328)

In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass bereits Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die Begünstigten ihre Tätigkeiten als DTT-Anbieter nach der Freigabe des 700-MHz-Bands und über das ursprüngliche Ablaufdatum der Nutzungsrechte in diesem Band hinaus fortsetzen. Tschechien verlängerte die Frequenznutzungsrechte für die Erbringung der DTT-Dienste der drei Begünstigten auf deren Antrag und gewährte gleichzeitig staatliche Unterstützung für die Modernisierung und Neuausrichtung der DTT-Netze (Beschluss in der Sache SA.55742). Bei den Investitionen, die erforderlich waren, um die für die Freigabe des 700-MHz-Bands auferlegten regulatorischen Verpflichtungen zu erfüllen, berücksichtigten die drei Begünstigten diese Elemente zwangsläufig, trugen jedoch das Risiko, dass es zu diesem Zeitpunkt keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung der angemeldeten Maßnahme gab und die Beihilfe vom Erlass eines solchen Beschlusses abhängig war.

(329)

Daher kann die Maßnahme nicht als notwendig angesehen werden, da sie nicht auf die Behebung eines Marktversagens abzielt.

5.3.2.3.   Geeignetheit der Maßnahme

(330)

Eine Beihilfemaßnahme kann nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie nicht angemessen ist, d. h. wenn dasselbe Ergebnis durch andere, weniger wettbewerbsverzerrende Maßnahmen erreicht werden kann. Im Einleitungsbeschluss nannte die Kommission mehrere mögliche Ansätze zur Erreichung derselben Ziele.

5.3.2.3.1.   Zu der Frage, ob das eigene Interesse der DTT-Betreiber hätte ausreichen können

(331)

Angesichts des möglichen eigenen Interesses der DTT-Betreiber, in die technische Modernisierung zu investieren, äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die regulatorische Verpflichtung als das am besten geeignete Instrument zur Erreichung desselben Ziels hätte ausreichen können (Erwägungsgrund 137 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass der vorzeitige Entzug der Rechte zusammen mit einem neuen Verfahren für die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten für Rundfunkprogramme, die mittels DVB-T2/HEVC ausgestrahlt werden, möglicherweise ein besser geeignetes, weniger restriktives Mittel gewesen wäre, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen (Erwägungsgrund 137 des Einleitungsbeschlusses).

(332)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die drei DTT-Betreiber in der Lage waren, die Regulierungskosten zu tragen, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von DTT-Betreibern verbunden sind, ohne dass dadurch die Kontinuität der DTT-Dienste gefährdet wurde (Erwägungsgrund 329). Ebenso ist sie der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme keinen Anreizeffekt hat (Erwägungsgrund 301).

(333)

Daher stellt die Kommission fest, dass angesichts der Tatsache, dass die DTT-Betreiber ein Interesse daran gehabt hätten, die Investitionskosten zu übernehmen, die Auferlegung regulatorischer Verpflichtungen ausreichend gewesen wäre, um die von Tschechien verfolgten Ziele zu erreichen, nämlich die Kontinuität der Bereitstellung von Diensten über die DTT-Plattform zu gewährleisten, die Migration dieser Dienste in das UHF-Band unter 700 MHz sicherzustellen und für eine technische Modernisierung zu sorgen, ohne dass ein Ausgleich für den Betrieb der Übergangsnetze erforderlich gewesen wäre. Daher wäre die Auferlegung solcher Verpflichtungen allein ohne den Ausgleich der beihilfefähigen Kosten angemessener gewesen.

5.3.2.3.2.   Zur Frage, ob die Informations-/Zertifizierungskampagne ausreichend hätte sein können

(334)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission auch Zweifel, ob die Informations-/Zertifizierungskampagnen nicht ausreichend gewesen wären, um die Endnutzer über die Notwendigkeit des Austauschs der Empfangsgeräte zu informieren. Die Kommission wies darauf hin, dass angesichts der Tatsache, dass die Zertifizierung von Fernsehgeräten nach der DVB-T2-Norm im Jahr 2016 begann, der Anstieg der Verkäufe kompatibler Geräte seit 2016 nicht ausreichend – wenn überhaupt relevant – war, um die Angemessenheit der Nutzung von Übergangsnetzen zum Nachweis der Vereinbarkeit der Maßnahme zu belegen. Vielmehr deutete dies darauf hin, dass die Zertifizierung womöglich hätte ausreichen können, um sicherzustellen, dass die Haushalte bis 2020 Zugang zu dem umgestellten Fernsehdienst haben (Erwägungsgründe 133 und 134 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission argumentierte auch, dass eine lange Simulcast-Phase ab 2017 nicht angemessen erschien, da die Informationskampagne erst im Oktober 2019 begann und die Freigabe des 700-MHz-Bands bis Juni 2020 erwartet wurde (Erwägungsgrund 135 des Einleitungsbeschlusses).

(335)

Tschechien bestand darauf, dass die Daten über den Anstieg der Verkäufe kompatibler Empfangsgeräte für die Simulcast-Dauer relevant seien, und argumentierte, dass der gestiegene Verkauf kompatibler Empfangsgeräte und die breite Akzeptanz der Geräte ein wesentlicher Indikator für die Angemessenheit des Ansatzes der parallelen Übertragung seien (Erwägungsgrund 116).

(336)

Tschechien stellte klar, dass die Informationskampagne im Zusammenhang mit der Abschaltung der bestehenden DVB-T-Netze erst im Oktober 2019 eingeleitet worden sei. Andere Teile der Informationskampagne seien jedoch bereits nach der Annahme der Strategie von 2016 Mitte 2016 eingeleitet worden (Erwägungsgrund 116). Gleichzeitig brachte einer der Beschwerdeführer vor, dass diese Behauptung nicht ausreichend durch Beweise untermauert sei. Die landesweite Informationskampagne habe erst im Oktober 2019 begonnen (Erwägungsgrund 150). Einer der Begünstigten gab an, dass auch DTT-Betreiber eine Informationskampagne durchgeführt hätten, die hauptsächlich direkt von ihnen finanziert worden sei (Erwägungsgrund 199). Der Begünstigte bestand darauf, dass Übergangsnetze die negativen sozialen Auswirkungen erheblich minimiert und die Kontinuität des Fernsehbetriebs sichergestellt hätten, was für Einführer motivierend gewirkt habe (Erwägungsgrund 200).

(337)

Die Kommission hat bereits erläutert, dass der Ausgleich für die Simulcast-Kosten keinen Anreizeffekt hat, da die drei Begünstigten von sich aus investiert hätten (Erwägungsgrund 301), und dass die angemeldete Maßnahme nicht erforderlich ist (Erwägungsgrund 329). Vor diesem Hintergrund und unabhängig davon, wann die Zertifizierungskampagne tatsächlich begonnen hat, ist die Kommission der Auffassung, dass eine Informationskampagne das Ziel erreichen kann, die Haushalte angemessen über die Notwendigkeit zu informieren, die Geräte zu ersetzen, um die Kontinuität des DTT-Empfangs zu gewährleisten. Die Zertifizierung kompatibler Empfangsgeräte kann auch dazu beitragen, das Ziel zu erreichen, dass Haushalte Zugang zu den erforderlichen Geräten erhalten. Dennoch schließt die Kommission im Zusammenhang mit einer technischen Modernisierung der Netze nicht aus, dass eine gleichzeitige parallele Übertragung (jedoch von angemessener Dauer (163)) geeignet ist, die technische Umstellung zwischen zwei technischen Übertragungsnormen (d. h. DVB-T und DVB-T2) zu erleichtern. Daher hängt die Schlussfolgerung hinsichtlich der Geeignetheit der angemeldeten Maßnahme – unter Berücksichtigung der Möglichkeit, sich auf die Informations-/Zertifizierungskampagne zu stützen – von der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Simulcast-Ausstrahlung ab. Aus den in Abschnitt 5.3.2.4.1 dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Dauer der Simulcast-Ausstrahlung nicht verhältnismäßig ist.

5.3.2.3.3.   Zur Möglichkeit, Haushalten Gutscheine für den Austausch der Empfangsgeräte bereitzustellen

(338)

Die Kommission äußerte zudem Zweifel daran, dass die Ausgabe von finanziellen Gutscheinen an Haushalte zum Ausgleich der ihnen entstandenen Kosten nicht angemessener und weniger wettbewerbsverfälschend gewesen wäre als der Ausgleich der Kosten, die den DTT-Betreibern durch Investitionen in modernisierte Netze entstanden sind. Die Unterstützung für Endnutzer hätte auf Bedürftige ausgerichtet und technologieneutral gestaltet werden können. Die Möglichkeit, insbesondere Endnutzern einen Ausgleich zu gewähren, wird im Beschluss von 2017 erwähnt (Erwägungsgrund 136 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 16).

(339)

In diesem Zusammenhang wies Tschechien darauf hin, dass finanzielle Gutscheine für Haushalte für den Staat kostspieliger gewesen wären. Darüber hinaus seien Gutscheine auch mit Verteilungskosten verbunden, und ein Zeitraum von ein bis zwei Jahren wäre erforderlich gewesen, um die einschlägigen Rechtsvorschriften zu erlassen (Erwägungsgrund 118). Einer der Begünstigten brachte vor, dass direkte Subventionen für Haushalte für Tschechien um ein Vielfaches teurer gewesen wären und selbst Sozialgutscheine doppelt so kostspielig gewesen wären wie die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme bereitgestellten Mittel (Erwägungsgrund 202). Andererseits brachte einer der Beschwerdeführer vor, dass die direkte Unterstützung der Haushalte weitaus weniger wettbewerbsverfälschend, weniger kostspielig und technologieneutral wäre (Erwägungsgrund 148).

(340)

Die Kommission nimmt die Informationen zur Kenntnis, wonach finanzielle Gutscheine für den Staat kostspieliger gewesen wären. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass der Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Übergangsnetze und dem Anreiz für die Haushalte, die Empfangsgeräte aufzurüsten, im Vergleich zu der direkten Unterstützung, die Haushalten durch die finanziellen Gutscheine für den Erwerb neuer Geräte gewährt wird, indirekt und schwach ist.

(341)

Darüber hinaus argumentierte Tschechien, dass der Simulcast-Zeitraum erforderlich gewesen sei, um die Haushalte zum Austausch ihrer Geräte zu bewegen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Dauer der Simulcast-Übertragung (die ebenfalls durch den Ausgleich im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gedeckt ist) aus den in Abschnitt 5.3.2.4.1 erläuterten Gründen unverhältnismäßig ist. In diesem Zusammenhang ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Erstattung der Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze im Rahmen einer unverhältnismäßig langen Simulcast-Phase an DTT-Betreiber eine geeignete Maßnahme ist, um die Haushalte dazu zu bewegen, ihre Empfangsgeräte aufzurüsten. Dies liegt daran, dass ein Ausgleich, der DTT-Betreibern für die Kosten des Betriebs von Übergangsnetzen gewährt wird, den Endnutzern keinen direkten finanziellen Ausgleich bietet. Darüber hinaus bietet die Dauer der Simulcast-Übertragung keinen direkten Anreiz für die Endnutzer, kompatible Empfangsgeräte zu erwerben. Unabhängig vom Simulcast-Zeitraum könnten die Endnutzer den Erwerb kompatibler Geräte bis zum Ende des Umstellungszeitraums (ungeachtet des hierfür festgesetzten Datums) aufschieben und dies nicht schon zuvor tun. Zudem hat Tschechien erklärt, dass die Rundfunkveranstalter kein kommerzielles Interesse an der Aufrüstung auf DVB-T2 (Erwägungsgrund 96) hatten und sich entschieden gegen die Finanzierung etwaiger Kosten ausgesprochen hatten (Erwägungsgründe 165 und 115). Diese Modernisierung wurde vom Markt nicht als bedeutender innovativer Schritt wahrgenommen, anders als die Umstellung von Analog- auf Digitaltechnik (Erwägungsgrund 126). Diese Elemente, die auf mangelndes Interesse des Fernsehpublikums hindeuten, stehen im Widerspruch zu einem erheblichen Anreiz für Haushalte, ihre Empfangsgeräte zu modernisieren, der sich aus dem längeren Betrieb der Übergangsnetze ergibt.

5.3.2.3.4.   Zur Möglichkeit, die Freigabe des 700-MHz-Bands zu verschieben

(342)

Die Kommission äußerte auch Zweifel daran, dass eine Verzögerung der Freigabe des 700-MHz-Bands keine geeignetere Maßnahme wäre, um die von Tschechien mit der angemeldeten Maßnahme verfolgten Ziele zu erreichen. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass der Beschluss von 2017 es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Freigabe des 700-MHz-Bands um bis zu zwei Jahre zu verschieben, beispielsweise aus Gründen, die mit der Notwendigkeit und der Komplexität der Gewährleistung der technischen Umstellung eines großen Teils der Bevölkerung auf fortgeschrittene Rundfunk-Übertragungstechnik oder mit den finanziellen Kosten der Umstellung, die die erwarteten Einnahmen aus Vergabeverfahren übersteigen, zusammenhängen (Erwägungsgrund 137 des Einleitungsbeschlusses). Diese Regulierungsmaßnahme hätte während der Geltungsdauer der Nutzungsrechte die Tätigkeiten der Rechteinhaber, deren Nutzungsrechte vor Juni 2022 ablaufen sollten, nicht beeinträchtigt (164).

(343)

Tschechien erklärte, dass die im Beschluss von 2017 vorgesehene Möglichkeit, die Freigabe des 700-MHz-Bands um bis zu zwei Jahre zu verschieben, in der Praxis aus Gründen der internationalen Koordinierung nur an Nicht-EU-Länder angrenzenden Ländern eingeräumt worden sei. Tschechien lehnte diese Möglichkeit ab, da die Einhaltung der Frist innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens machbar und möglich gewesen sei (Erwägungsgrund 120).

(344)

Dennoch sind im Anhang des Beschlusses von 2017 die gerechtfertigten Gründe für eine Verzögerung der Freigabe des 700-MHz-Bands dargelegt, nämlich ungelöste Probleme der grenzüberschreitenden Koordinierung, die zu schädlichen Störungen führen; die Notwendigkeit und Komplexität der Sicherstellung der technischen Umstellung großer Teile der Bevölkerung auf fortgeschrittene Rundfunkübertragungstechnik; finanzielle Kosten des Übergangs, die die erwarteten Einnahmen aus dem Vergabeverfahren übertreffen; höhere Gewalt.

(345)

Die Kommission ist sich der Komplexität der Situation in Bezug auf die Freigabe des 700-MHz-Bands bewusst, die eine technische Umstellung für die DTT-Plattform in Tschechien erfordert und eine internationale Koordinierung notwendig macht. Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass Tschechien die Einhaltung der im Beschluss von 2017 festgelegten Frist für möglich hielt. Tschechien hat die Strategie von 2016 und den technischen Übergangsplan so konzipiert, dass dieses Ziel innerhalb des erforderlichen Zeitrahmens erreicht wird. Zudem stellt die Kommission fest, dass eine Verzögerung der Freigabe des 700-MHz-Bands auch eine Verzögerung bei der Nutzung dieses Frequenzbands für fortgeschrittene Mobilfunkdienstleistungen in Tschechien bedeuten würde. Darüber hinaus konnte vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Einnahmen aus den Vergabeverfahren für das 700-MHz-Band die Umstellungskosten bei Weitem überstiegen hätten (165).

(346)

In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass es in den Ermessensspielraum Tschechiens fällt, keine Fristverlängerung für die Freigabe des 700-MHz-Bands zu beantragen. Alles in allem hält die Kommission die Entscheidung Tschechiens, im Zusammenhang mit der Modernisierung der Netze bis 2020 keine Fristverlängerung für die Freigabe des 700-MHz-Bands zu beantragen, für angemessen.

5.3.2.3.5.   Schlussfolgerung zur Geeignetheit

(347)

Die Kommission ist der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, einen Ausgleich für die gleichzeitige digitale Übertragung zu gewähren, da das eigene Interesse der drei DTT-Betreiber ausreichend gewesen wäre, um das Ergebnis der Regulierungsmaßnahme zu erzielen. Darüber hinaus wäre eine Informations-/Zertifizierungskampagne in Verbindung mit einer Simulcast-Phase (allerdings von angemessener Dauer) besser geeignet gewesen, um die Endnutzer zu informieren und Anreize für den Austausch ihrer Empfangsgeräte zu schaffen. Schließlich konnte die Erstattung der Kosten, die den DTT-Betreibern für einen unverhältnismäßig langen Simulcast-Betrieb entstehen, nur einen schwachen und indirekten Anreiz für Haushalte darstellen, ihre Empfangsgeräte aufzurüsten, verglichen mit der direkten finanziellen Unterstützung, die finanzielle Gutscheine für Endnutzer hätten leisten können. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme nicht geeignet ist.

5.3.2.4.   Angemessenheit der Maßnahme

(348)

Die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Eine Beihilfe gilt als angemessen, wenn ihr Betrag auf das für die Durchführung der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt ist und die potenziellen Wettbewerbsverfälschungen so gering wie möglich gehalten werden.

(349)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Dauer der Simulcast-Phase (d. h. der Dauer des parallelen Sendebetriebs), an der Frage, ob die Maßnahme auf den Ausgleich von Kosten beschränkt ist, die nicht bereits durch bestehende Maßnahmen ausgeglichen wurden, an der Relevanz bestimmter Parameter für die Berechnung des Ausgleichs und daran, ob die beschleunigte Umsetzung der DVB-T2-Norm angesichts des Finanzierungsbedarfs der Begünstigten nicht durch die wirtschaftlichen Vorteile aufgewogen würde. Die Kommission stellte ferner fest, dass beim Beihilfebetrag offenbar weder die verbleibende Zeit bis zum ursprünglichen Ablauf der Frequenzzuweisungen noch deren Verlängerung bis 2030 infolge der Digitalnovelle berücksichtigt wurde (Erwägungsgrund 144 des Einleitungsbeschlusses).

5.3.2.4.1.   Über die Dauer der simultanen Übertragung

(350)

In Erwägungsgrund 141 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass die Dauer der simultanen Übertragung über das hinausging, was normalerweise als Übergangszeitraum (drei bis vier Monate) für eine aus technischen Gründen erforderliche parallele Übertragung angesehen wird. Die Kommission stellte ferner fest, dass das CTO zum Zeitpunkt des Übergangs von der Analog- zur Digitaltechnik einen Zeitraum von sechs Monaten für unnötig lang hielt. Tschechien hatte argumentiert, dass die Dauer auf der Grundlage des Bedarfs der Haushalte und Unternehmen festgelegt worden sei. Die Kommission stellte fest, dass Daten über die Steigerung des Absatzes kompatibler Empfangsgeräte für den Nachweis der Angemessenheit der Simulcast-Dauer irrelevant zu sein schienen. Die Kommission wies vorläufig darauf hin, dass ein längerer Simulcast-Zeitraum in erster Linie für DTT-Betreiber von Vorteil zu sein schien, die die Haushalte an ein neues Fernsehangebot gewöhnen wollten.

(351)

Während des förmlichen Prüfverfahrens betonte Tschechien, dass die Simulcast-Dauer in erster Linie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Haushalte festgelegt wurde, damit weniger Haushalte gezwungen wären, außerhalb des natürlichen Erneuerungszyklus in ein neues Empfangsgerät zu investieren. Außerdem sei es notwendig gewesen, den Endkundenmarkt zu stimulieren (Erwägungsgründe 121 bis 122). Die Dauer sei auch erforderlich gewesen, um Aspekten wie dem Wetter (z. B. ist der Austausch von Sendeantennensystemen im Winter nicht praktikabel) und der Kapazität der Dienstleistungsunternehmen (bei einer deutlich reduzierten Simulcast-Übertragungsdauer wäre keine Zeit für die Wartung der Antennenanlagen in den Haushalten geblieben) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus seien für die Festlegung der Dauer der Simulcast-Phase auch die praktische Überprüfung, die Errichtung und der Betrieb großer SFN berücksichtigt worden (Erwägungsgrund 123). Ein kürzerer Zeitraum hätte zu technischen und wirtschaftlichen Problemen führen können (Erwägungsgrund 124).

(352)

Tschechien wies ferner darauf hin, dass die Nutzung von Übergangsnetzen einen nahtlosen Übergang zu DVB-T2 für alle Fernsehsender ermöglicht habe, was, wie von den Beschwerdeführern angenommen (Erwägungsgrund 125), nicht durch einen direkten Umstieg, d. h. innerhalb eines kurzen Zeitraums von drei bis vier Monaten, zu erreichen gewesen wäre. Tschechien erklärte, dass die Dauer der Simulcast-Phase mit dreieinhalb Jahren nicht korrekt angegeben sei, sondern für jedes Netz separat berechnet werden müsse (z. B. habe die durchschnittliche Dauer für Netz 1 19 Monate betragen).

(353)

Tschechien widersprach der Auffassung, dass der Simulcast-Zeitraum von sechs Monaten während des Übergangs von der Analog- zur Digitaltechnik vergleichbar sei. Der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik (2008-2012 in Tschechien) sei vom Markt als wichtiger innovativer Schritt mit erheblichem Mehrwert akzeptiert worden, im Gegensatz zur vorgeschriebenen Freigabe des 700-MHz-Bands (Erwägungsgrund 126). Tschechien erinnerte daran, dass die gleichzeitige digitale Übertragung auf das erforderliche Minimum beschränkt gewesen sei und dass die drei DTT-Betreiber keine Einnahmen aus den Übergangsnetzen erzielt hätten.

(354)

Tschechien vertrat ferner die Auffassung, dass die Simulcast-Dauer vollständig in die nationale Zuständigkeit falle und auf technischen und wirtschaftlichen Aspekten des Übergangs zur neuen Rundfunknorm beruhe, dabei aber auch der sozialen Dimension des Prozesses Rechnung trage (Erwägungsgrund 128).

(355)

Einer der Begünstigten wies darauf hin, dass ein deutlich kürzerer Zeitrahmen (etwa drei bis vier Monate anstelle der vorgeschlagenen zwei bis drei Jahre) nur auf einer rein technischen Umstellung durch direkte Frequenzneuzuweisung beruhen könnte und dabei die Notwendigkeit nicht berücksichtigt würde, die Bürger und Haushalte in sozialverträglicher Weise dabei zu unterstützen und zu motivieren, ihre Empfangsgeräte auszutauschen und auf DVB-T2 umzusteigen, wie von Tschechien vorgesehen (Erwägungsgründe 204 und 205). Dieser Begünstigte argumentierte, dass die COVID-19-Pandemie die Robustheit dieser Strategie gezeigt habe. Der Begünstigte bestätigte, dass die durchschnittliche tatsächlich Simulcast-Dauer in Netz 1 19,5 Monate betrug (Erwägungsgrund 203). Er erklärte, dass die Aufrüstung auf DVB-T2 seiner Ansicht nach verfrüht gewesen sei und die Haushalte und Rundfunkveranstalter zu diesem Zeitpunkt nicht daran interessiert gewesen seien, ein verbessertes Produkt zu erhalten (Erwägungsgrund 206).

(356)

Andererseits vertrat einer der Beschwerdeführer die Auffassung, dass eine Simulcast-Dauer von mehr als drei bis vier Monaten (oder sogar sechs Monaten) nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer widersprach den Argumenten Tschechiens, wonach der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik nicht mit der technischen Aufrüstung auf DVB-T2/HEVC vergleichbar sei (Erwägungsgrund 151).

(357)

Die Kommission weist darauf hin, dass sie die nationale Zuständigkeit für den Erlass von Regulierungsmaßnahmen für die DTT-Plattform (im Einklang mit dem EU-Rahmen) angesichts der technischen, wirtschaftlichen und sozialen Dimension des Umstellungsprozesses nicht infrage stellt. Die Kommission muss jedoch prüfen, ob der angemeldete Ausgleich für die mit diesen Regulierungsmaßnahmen verbundenen Kosten verhältnismäßig war. Dieser Ausgleich deckt die Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze während der gesamten Simulcast-Phase ab.

(358)

In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die Simulcast-Dauer nicht durch das Ziel gerechtfertigt ist, Anreize für Haushalte (zum Austausch ihrer Geräte) und Einzelhändler (zur Einfuhr kompatibler Geräte) zu bieten. Erstens ist die Kommission nicht der Auffassung, dass der Betrieb von Übergangsnetzen den Haushalten mehr Flexibilität beim Austausch ihrer Empfangsgeräte verschafft hat. Insbesondere konnten die Haushalte seit Beginn der Zertifizierungskampagne im Jahr 2016 bis zur Freigabe des 700-MHz-Bands im Jahr 2020 mit dem Erwerb kompatibler Empfänger beginnen. Es ist nicht klar, wie der Betrieb von Übergangsnetzen weiter zu diesem Prozess beigetragen hat. Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt, belegen die Verkaufszahlen kompatibler Empfänger nicht die Angemessenheit der Simulcast-Dauer. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Erstattung der Kosten für den Betrieb von Übergangsnetzen nur einen indirekten und schwachen Anreiz für die Haushalte zur Modernisierung der Empfangsgeräte darstellen konnte (Erwägungsgrund 340). Darüber weist die Kommission darauf hin, dass Tschechien erklärt hat, dass die Aufrüstung auf DVB-T2/HEVC nicht als wichtiger innovativer Schritt angesehen wurde (Erwägungsgrund 126), und daran erinnert hat, dass Haushalte und Rundfunkveranstalter kein Interesse an einer Aufrüstung hatten. Daher konnten für die Haushalte durch den Betrieb von Übergangsnetzen keine starken Anreize geschaffen werden, neue Ausrüstung zu erwerben. Umgekehrt konnte die lange Simulcast-Phase die Haushalte sogar dazu veranlassen, die Anschaffung neuer Geräte bis kurz vor der Abschaltung der ursprünglichen DVB-T-Netze aufzuschieben. Daher teilt die Kommission nicht die Auffassung, dass die Simulcast-Dauer angesichts der sozialen Dimension des Umstellungsprozesses verhältnismäßig ist, da dies nicht angemessen belegt wurde.

(359)

Somit ist die Kommission der Auffassung, dass die unverhältnismäßig lange gleichzeitige simultane Übertragung in erster Linie den drei DTT-Betreibern zugutekam und zur Akkumulierung und Aufrechterhaltung ihres Kundenstamms beitrug. Darüber hinaus ist die Kommission, wie in Abschnitt 5.3.2.4.3 erläutert, der Auffassung, dass die Berechnung der Abschreibungskosten auf der Grundlage der buchhalterischen Nutzungsdauer der Ausrüstung nicht die längere wirtschaftliche Nutzungsdauer der Ausrüstung widerspiegelt, was zu höheren Abschreibungskosten als erforderlich führt, sodass im Rahmen der Maßnahme auch die Modernisierung der endgültigen Netze durch die Wiederverwendung der teilweise subventionierten Ausrüstung finanziert wird. Da sich die Auswirkungen der Abschreibungen im Laufe der Zeit kumulieren, wird durch die unverhältnismäßig lange Dauer der Simulcast-Übertragung die Verlagerung eines Teils der Finanzierung auf die endgültigen Netze noch zusätzlich verstärkt.

(360)

Die Kommission könnte zustimmen, dass eine kurze technische simultane Übertragung erforderlich und verhältnismäßig sein könnte, um den Haushalten den Umstieg auf eine neue Übertragungstechnik (d. h. DVB-T zu DVB-T2) zu erleichtern (z. B. durch Neueinstellung). In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik aus technischer Sicht (166) mit der Freigabe des 700-MHz-Bands verglichen werden kann (oder technisch noch komplexer als die Freigabe des 700-MHz-Bands ist), weshalb darauf hinzuweisen ist, dass die tschechische Regulierungsbehörde zum Zeitpunkt des Übergangs von der Analog- zur Digitaltechnik einen Zeitraum von sechs Monaten für unnötig lang hielt. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass eine längere Dauer durch andere von Tschechien vorgebrachte technische Erwägungen gerechtfertigt ist, wie z. B. die Komplexität der Einführung von DVB-T2, die Notwendigkeit, Sendeantennensysteme im Winter zu ersetzen, und die Kapazität von Dienstleistungsunternehmen, die die erforderlichen Dienste bereitstellen, da diese Schwierigkeiten beim Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik ähnlich waren. In Bezug auf die Notwendigkeit, große SFN zu stabilisieren, hat Tschechien keine konkreten Nachweise für die Dauer solcher Arbeiten vorgelegt. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass einer der Begünstigten angegeben hat, dass ein viel kürzerer Zeitrahmen von etwa drei bis vier Monaten für eine rein technische Umstellung mit direkter Neuzuweisung der Frequenzen genutzt werden könnte. In Anbetracht dieser Elemente ist die Kommission der Auffassung, dass eine kurze technische simultane Übertragung mit einer Dauer von bis zu sechs Monaten gerechtfertigt sein könnte.

(361)

In anderen Fällen akzeptierte die Kommission eine Simulcast-Laufzeit von bis zu einem Jahr, wies jedoch darauf hin, dass die nationalen Behörden diese nach Möglichkeit auf sechs Monate verkürzen würden (167). Die Laufzeit der angemeldeten Maßnahme ist jedoch unverhältnismäßig lang (selbst wenn man von einer durchschnittlichen tatsächlichen Laufzeit von 19,5 Monaten pro Sendestandort in Netz 11 ausgeht). In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass die beiden anderen Übergangsnetze gemäß dem technischen Übergangsplan noch längere durchschnittliche geplante Laufzeiten haben (nämlich 31 Monate beim Übergangsnetz 12 und 24 Monate beim Übergangsnetz 13).

(362)

Daher hält die Kommission den in der angemeldeten Maßnahme vorgesehenen Ausgleich der Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze während der Simulcast-Phase für unverhältnismäßig.

5.3.2.4.2.   Zur Frage, ob die beihilfefähigen Kosten durch andere Beihilferegelungen ausgeglichen wurden

(363)

Die Kommission bat auch um Stellungnahmen, um zu überprüfen, ob die beihilfefähigen Kosten nicht bereits durch andere Beihilferegelungen ausgeglichen wurden (Erwägungsgrund 129 Buchstabe c des Einleitungsbeschlusses).

(364)

Tschechien bestätigte, dass die Maßnahme auf den Ausgleich von Kosten beschränkt ist, die nicht bereits durch bestehende Maßnahmen wie die im Rahmen des Beschlusses in der Sache SA.55742 und des Beschlusses in der Sache SA.60062 genehmigten Maßnahmen ausgeglichen wurden. Konkret führte das CTO eine detaillierte Überprüfung der von den Begünstigten vorgelegten beihilfefähigen Kosten durch, um einen doppelten Ausgleich zu vermeiden. Tschechien betonte, dass alle relevanten Kosten in der Buchführung jedes Begünstigten erfasst seien (Erwägungsgrund 135).

(365)

Einer der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, dass die vom CTO durchgeführte Prüfung die Zweifel der Kommission nicht ausräumen könne, und vertrat die Auffassung, dass die Sachverständigen, die die Prüfung durchgeführt hätten, möglicherweise voreingenommen seien (Erwägungsgrund 152). Tschechien erwiderte, dass diese Behauptung irrelevant und unbegründet sei, und erklärte, dass das CTO seine Prüfungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen durchführt.

(366)

Die Kommission stellt fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers hypothetisch und nicht durch Beweise untermauert ist. Darüber hinaus fand die Kommission keine Beweise oder Hinweise dafür, dass die vom CTO oder von Sachverständigen durchgeführte Prüfung voreingenommen war. Auf der Grundlage der Erläuterungen Tschechiens ist die Kommission daher der Auffassung, dass sich die Maßnahme auf den Ausgleich von Kosten beschränkt, die nicht bereits durch andere Maßnahmen ausgeglichen wurden, und stellt fest, dass die angemeldete Maßnahme nicht mit anderen Maßnahmen kumuliert werden kann (Abschnitt 2.3.5).

5.3.2.4.3.   Zur Relevanz bestimmter Parameter für die Berechnung des Ausgleichs

(367)

In Erwägungsgrund 137 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die Abschreibung der Vermögenswerte für die Festlegung des Ausgleichs relevant ist und ob bei der angemeldeten Maßnahme sichergestellt ist, dass die Beihilfe auf ein Minimum beschränkt wird. Die Kommission stellte fest, dass bei der Maßnahme nicht zwischen Geräten unterschieden wurde, die in den endgültigen Netzen verbleiben, und solchen, bei denen dies nicht so ist. Die tschechischen Behörden haben nicht nachgewiesen, dass die vorgeschlagene Ausgleichsmethode angesichts des Finanzierungsbedarfs der Beihilfeempfänger nicht zu einer Überkompensation führt.

(368)

Einer der Begünstigten betonte, dass die korrekte Definition des Anwendungsbereichs der angemeldeten Maßnahme konsequent beibehalten werden müsse, da die Maßnahme ausschließlich die Simulcast-Übertragung betreffe und die Kosten für die Umrüstung von DVB-T auf DVB-T2/HEVC nur teilweise auf der Grundlage der Abschreibung ausgeglichen würden (Erwägungsgrund 206).

(369)

Sowohl Tschechien als auch CRa erklärten, dass der Ausgleich die tatsächlichen Kosten (Betriebsaufwendungen und Investitionsaufwendungen) abdeckt, die in der Buchhaltung jedes Begünstigten erfasst wurden und die jedem Begünstigten während der Simulcast-Übertragung tatsächlich entstanden sind. Darüber hinaus erläuterten sie, dass die Investitionsaufwendungen als tatsächliche Abschreibung jedes relevanten Vermögenswerts berechnet werden, der für die Übertragung in den Übergangsnetzen verwendet wird. Die Abschreibung sei ein realer Kostenfaktor, der objektiv berechnet werde und allgemein als beste Methode gilt, um den Wertverlust eines Vermögenswerts im Laufe der Zeit zu beziffern, insbesondere im Zusammenhang mit Abnutzung. Die Abschreibungen in der Buchführung sollten der tatsächlichen Situation entsprechen, wie es das tschechische Rechnungslegungsrecht vorschreibe, und verhinderten eine doppelte Erfassung derselben Kosten (Erwägungsgründe 209 und 210 sowie 129 bis 133).

(370)

Die Kommission erkennt an, dass Abschreibungen/Amortisationen eine gängige Praxis sind, um Abnutzungen im Laufe der Zeit zu quantifizieren. Die buchhalterischen Abschreibungskosten eignen sich jedoch nur insoweit zur Berechnung der mit dem Betrieb der Übergangsnetze verbundenen Kosten, als sie auf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Ausrüstung basieren. Dies ist im vorliegenden Fall besonders wichtig, da die Ausrüstung in den endgültigen Netzen wiederverwendet wurde. Werden Ausrüstungsgegenstände während des Betriebs der Übergangsnetze schneller abgeschrieben (als es ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer entspricht) und werden diese höheren Abschreibungskosten vom Staat ausgeglichen, so hat dies zur Folge, dass die endgültigen Netze in hohem Maße finanziert werden. Darüber hinaus stellen in der angemeldeten Maßnahme die Abschreibungskosten den Hauptbestandteil des Ausgleichs dar (Fußnote 60).

(371)

Den Angaben zu der angemeldeten Maßnahme zufolge wurden die Abschreibungskosten auf der Grundlage der buchhalterischen Nutzungsdauer der Ausrüstung [von weniger als 10] Jahren berechnet, mit Ausnahme der Kühlanlagen und USV, bei denen dieser Zeitraum [5-15] Jahre betrug (Fußnote63). Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Ausrüstung, die für die Infrastruktur zur Unterstützung des Digitalfernsehens verwendet wird, mindestens zehn Jahre beträgt (168). Diese Feststellung steht im Einklang mit den Erläuterungen eines der Begünstigten (CRa), wonach die Investitionszyklen in dem Sektor im Allgemeinen 12-15 Jahre umfassen (Erwägungsgrund 178). Dies wird auch durch einen von Tschechien vorgelegten Geschäftsplan eines der Begünstigten für ein DVB-T-Netz aus dem Jahr 2010 bestätigt (Erwägungsgrund 134). Der Geschäftsplan erstreckte sich auf den Zeitraum […], wobei die Investitionsausgaben erst im Jahr … vorgesehen waren und somit von einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von mindestens [10-15] Jahren ausgegangen wurde.

(372)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der angemeldete Ausgleich in Bezug auf die Investitionsaufwendungen für die Ausrüstung höher als erforderlich ist (nämlich um etwa 200 % höher, wenn man eine buchhalterische Nutzungsdauer von fünf Jahren anstelle einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren zugrunde legt). Auf diese Weise trägt der angemeldete Ausgleich für den Betrieb der Übergangsnetze faktisch auch zur Finanzierung der Modernisierung der endgültigen Netze bei (d. h., etwa 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten für die Übergangsnetze werden auf die endgültigen Netze übertragen), da die wiederverwendete Ausrüstung bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer genutzt werden konnte.

(373)

Die unverhältnismäßig lange Dauer des Betriebs der Übergangsnetze verstärkt diesen Effekt noch, da die Abschreibungskosten im Laufe der Zeit anfallen. Die Kommission schätzt, dass die angemeldete Maßnahme eine übermäßige Abschreibung in Höhe von 16 % für Česká televize, 26 % für CRa und 20 % für DB der gesamten Investitionsausgaben für die Ausrüstung umfasst. Diese übermäßige Abschreibung wird somit auf die Finanzierung der endgültigen Netze übertragen (169). Daher wird die Ausrüstung in unverhältnismäßiger Weise für ihre Nutzung in den Übergangsnetzen subventioniert, wodurch die Gesamtinvestitionskosten für die modernisierten endgültigen Netze sinken. Schließlich würden die Begünstigten zusätzlich zur Wiederverwendung der subventionierten Ausrüstung in den endgültigen Netzen weiterhin in den Genuss des Ausgleichs der Kosten für die Installation, Konfiguration und Stabilisierung der modernisierten Ausrüstung kommen, wenn diese Ausrüstung in den endgültigen Netzen wiederverwendet wird, da der Großteil dieser Tätigkeiten bereits für den Aufbau der Übergangsnetze durchgeführt wurde.

5.3.2.4.4.   Zu der Frage, ob die beschleunigte Umsetzung der DVB-T2-Norm angesichts des Finanzierungsbedarfs der Begünstigten nicht durch den kommerziellen Nutzen aufgewogen würde

(374)

In Erwägungsgrund 137 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die beschleunigte Umsetzung der DVB-T2-Norm angesichts des Finanzierungsbedarfs der Beihilfeempfänger nicht durch den kommerziellen Nutzen aufgewogen würde, und wies darauf hin, dass die modernere Technik kommerzielle Vorteile in Form einer höheren Übertragungskapazität und -qualität bietet. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Begünstigten die modernisierten endgültigen Netze (die auf der Grundlage der Übergangsnetze errichtet wurden) bis 2030 nutzen konnten. Die tschechischen Behörden haben zudem nicht nachgewiesen, dass die Beihilfe die zusätzlichen Auswirkungen (in Bezug auf die Rentabilität) einer schnelleren Einführung (d. h. der beschleunigten technischen Modernisierung im Hinblick auf die Freigabe des 700-MHz-Bands) im Vergleich zum kontrafaktischen Szenario einer langsameren Einführung (d. h. einer marktgesteuerten technischen Modernisierung) abdeckt.

(375)

Wie im Abschnitt über den Anreizeffekt (Abschnitt 5.3.1.2.1) erläutert, räumt die Kommission ein, dass ohne den von Tschechien im Zeitraum 2017-2020 vorgeschriebenen beschleunigten Übergang eine natürliche marktgesteuerte technische Modernisierung der DTT-Netze erst ab 2022-2024 stattgefunden hätte (Erwägungsgrund 290).

(376)

Dennoch stellt die Kommission fest, dass der Betrieb der Übergangsnetze hauptsächlich den drei DTT-Betreibern zugutekommt, da sie auf die modernere Technik umsteigen können und gleichzeitig das Risiko eines Rückgangs der Zuschauerzahlen während dieses Prozesses verringert wird. Darüber hinaus wird die Ausrüstung, für die der Ausgleich gewährt wird, teilweise in den endgültigen Netzen wiederverwendet (Erwägungsgrund 292). Wie in Abschnitt 5.3.2.4.3 dargelegt, führt die Berechnung der Abschreibungskosten auf der Grundlage der buchhalterischen Nutzungsdauer der Ausrüstung und nicht auf der Grundlage ihrer längeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu einem höheren Ausgleich für die Abnutzung der Ausrüstung bei ihrer Nutzung in den Übergangsnetzen, was zur Folge hat, dass sich durch die Wiederverwendung dieser Ausrüstung in den endgültigen Netzen die Gesamtinvestitionskosten für die endgültigen Netze verringern. Die drei DTT-Betreiber können zudem mit Blick auf die Kosten für die Installation, Konfiguration und Stabilisierung der modernisierten Ausrüstung profitieren, wenn diese Ausrüstung in den endgültigen Netzen wiederverwendet wird, da der Großteil dieser Tätigkeiten bereits für den Aufbau der Übergangsnetze durchgeführt wurde. Darüber hinaus hatten die drei Begünstigten nach der Verlängerung ihrer Frequenzlizenzen bis 2030 positive Marktaussichten und Vorhersehbarkeit bezüglich der Investitionen (Erwägungsgrund 293).

(377)

Vor diesem Hintergrund, der auf wirtschaftliche Vorteile und die Übertragung eines Teils der Finanzmittel auf die Modernisierung der endgültigen Netze hindeutet, liegen der Kommission keine Geschäftspläne vor, aus denen der Finanzierungsbedarf der Begünstigten hervorgeht. Tschechien verwies auf die aktualisierte ADL-Studie. Die Kommission stellt jedoch fest, dass in der aktualisierten ADL-Studie zwar mehrere Szenarien der Umstellung (d. h. Aufrüstung mit paralleler Übertragung, Aufrüstung ohne parallele Übertragung und keine Aufrüstung) analysiert wurden und eine qualitative und quantitative Bewertung der Kosten der verschiedenen Szenarien vorgelegt wurde, jedoch keine Schätzung der potenziellen Einnahmen oder der Auswirkungen der technischen Aufrüstung auf die Rentabilität der DTT-Betreiber vorgenommen wurde. Darüber hinaus wurde in der aktualisierten ADL-Studie kein Vergleich mit dem Szenario einer langsameren Einführung (d. h. ab 2022-2024) vorgenommen. Die Kommission weist darauf hin, dass sie auch keine nachträgliche Rekonstruktion aktueller Geschäftspläne erhalten hat (Erwägungsgrund 295).

(378)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Tschechien nicht nachgewiesen hat, dass die Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze die wirtschaftlichen Vorteile überwiegen (Erwägungsgrund 298).

5.3.2.4.5.   Schlussfolgerung zur Verhältnismäßigkeit

(379)

Die Kommission ist zunächst der Auffassung, dass der Ausgleich der Kosten für den Betrieb der Übergangsnetze (parallele Übertragung) unverhältnismäßig ist, da der Simulcast-Betrieb länger dauerte als erforderlich (nämlich sechs Monate und in hinreichend begründeten Fällen bis zu einem Jahr).

(380)

Darüber hinaus beruhte die Berechnung der Abschreibungskosten auf der buchhalterischen Nutzungsdauer der Ausrüstung, die nicht deren längerer wirtschaftlicher Nutzungsdauer entspricht. Dies führt zu einem höheren Ausgleich für die Abnutzung der Ausrüstung durch die Nutzung in den Übergangsnetzen, was zur Folge hat, dass sich durch die Wiederverwendung dieser Ausrüstung in den endgültigen Netzen die Gesamtinvestitionskosten für die endgültigen Netze verringern. Darüber hinaus können die drei DTT-Betreiber mit Blick auf die Kosten für die Installation, Konfiguration und Stabilisierung der modernisierten Ausrüstung profitieren, wenn diese Ausrüstung in den endgültigen Netzen wiederverwendet wird, da der Großteil dieser Tätigkeiten bereits für den Aufbau der Übergangsnetze durchgeführt wurde.

(381)

Schließlich konnte die Kommission nicht feststellen, dass die Beihilfe auf ein Minimum beschränkt ist, da die verfügbaren Informationen nicht belegen, dass die beschleunigte Einführung der DVB-T2-Norm aufgrund der regulatorischen Verpflichtungen den wirtschaftlichen Nutzen überwog, und wenn ja, in welchem Umfang (es lag keine Analyse der Finanzierungslücke vor).

(382)

Daher ist die angemeldete Maßnahme nicht verhältnismäßig.

5.3.2.5.   Transparenz und Kumulierung

(383)

Tschechien verpflichtete sich, den Wortlaut der Maßnahme sowie die Angaben zu den Empfängern von Beihilfen von mehr als 500 000 EUR zu veröffentlichen (Erwägungsgrund 69). Daher erfüllt die Maßnahme die Transparenzanforderungen.

(384)

Tschechien bestätigte, dass die Maßnahme nicht mit anderen Maßnahmen zur Finanzierung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden kann (Erwägungsgrund 67) und dass die Beihilfeempfänger keine steuerliche Abschreibung für Vermögenswerte geltend machen können, für die im Rahmen der Maßnahme ein Ausgleich gewährt wird (Erwägungsgrund 68). Tschechien hat alle Kosten von der Maßnahme ausgenommen, für die durch andere Beihilferegelungen ein doppelter Ausgleich gewährt werden könnte (Erwägungsgrund 366). Die Kommission ist der Auffassung, dass dies ausreicht, um Probleme zu vermeiden, die sich aus der Kumulierung mit anderen Unterstützungsmaßnahmen ergeben.

5.3.2.6.   Negative Auswirkungen der Maßnahme

(385)

In den Erwägungsgründen 148 und 149 des Einleitungsbeschlusses wies die Kommission darauf hin, dass die Maßnahme den DTT-Betreibern dabei geholfen hat, auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben und gleichzeitig ihre Investitionskosten für modernisierte Ausrüstung zu senken, die Betreiber, die andere Plattformen nutzen (z. B. Satellit für die Aufrüstung auf DVB-S2/MPEG4), mit privaten Mitteln finanzieren mussten. Die Kommission wies darauf hin, dass die Maßnahme offenbar dazu diente, die normalen Kosten der DTT-Betreiber zu finanzieren, sofern diese das Ziel verfolgten, ihre Marktposition durch die Bereitstellung fortschrittlicher Dienste zu behaupten. Die Kommission stellte fest, dass die Maßnahme über die Beibehaltung des vor der Freigabe des 700-MHz-Bands bestehenden Status quo hinausgeht.

(386)

Einer der Beschwerdeführer bestand darauf, dass die Maßnahme die am wenigsten fortschrittliche Fernsehtechnik begünstige und anderen Plattformen und Kunden schade. Es wurden Beispiele für Situationen angeführt, in denen frei empfangbare Fernsehsender nun die DVB-T2-Norm für Pay-TV-Programme nutzen konnten und in denen der Beschwerdeführer (ein IPTV-Anbieter) bereit gewesen wäre, ein frei empfangbares Angebot bereitzustellen (Erwägungsgrund 154).

(387)

Tschechien erklärte, dass die Freigabe des 700-MHz-Bands relativ schnell nach der Freigabe des 800-MHz-Bands durch die DTT-Betreiber erfolgt sei, was für diese mit entsprechenden Kosten und einer Verschlechterung ihrer Wettbewerbsposition zugunsten konkurrierender Plattformen verbunden gewesen sei. Eine unkontrollierte Freigabe des 700-MHz-Bands könne sich auch auf Haushalte auswirken. Tschechien berichtete über einen gesunden Wettbewerb zwischen den verschiedenen Plattformen (Erwägungsgrund 138), widersprach jedoch grundsätzlich der Auffassung, dass die Maßnahme die am wenigsten fortschrittliche Plattform begünstige; die Auswahl der Technik sei ausschließlich auf der Grundlage der Empfehlung im Beschluss von 2017 erfolgt, wobei auf die Kompatibilität mit den Nachbarländern geachtet worden sei (Erwägungsgrund 140).

(388)

Einer der Begünstigten wies darauf hin, dass im Rahmen der Maßnahme nur Betreiber einen Ausgleich erhielten, die von der Änderung der Regulierungsvorschriften betroffen seien. Er erklärte, dass die Substituierbarkeit zwischen den Plattformen gering und nur aus technischer Sicht in Tschechien möglich sei, wo andere Plattformen (z. B. Satelliten-, Kabel- und IPTV-Plattformen) einen deutlich geringeren Marktanteil als DTT hätten und Pay-TV-Dienste seien (Erwägungsgrund 212).

(389)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die drei DTT-Betreiber durch die angemeldete Maßnahme von Regulierungskosten entlastet werden, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, während Betreiber, die andere Plattformen wie Satellit oder Kabel nutzen, ähnliche Kosten selbst tragen müssen. Daher stärkt die angemeldete Maßnahme die Wettbewerbsstellung der drei DTT-Betreiber zum Nachteil der Betreiber, die andere Plattformen nutzen. Darüber hinaus können mit der Beihilfe Tätigkeiten der Begünstigten in anderen Wirtschaftszweigen und anderen Mitgliedstaaten quersubventioniert werden, da CRa zu einer Gruppe gehört, die auf internationaler Ebene (Fußnote 31) und in mehreren Tätigkeitsbereichen außerhalb der DTT-Übertragungsdienste tätig ist, und Česká televize als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt auch mit privaten Rundfunkanbietern im Wettbewerb steht. Die Kommission ist der Auffassung, dass trotz der unterschiedlichen Geschäftsmodelle der verschiedenen Fernsehplattformen in Tschechien (d. h. frei empfangbare Übertragung gegenüber Pay-TV) nach wie vor erhebliche wettbewerbsverfälschende Auswirkungen bestehen, wie die Beschwerden von Betreibern, die andere Technologieplattformen nutzen, zeigen. Beispielsweise ist die Satellitenplattform technisch in der Lage, frei empfangbare Programme zu übertragen. Die IPTV-Plattform könnte auch für die Ausstrahlung von frei empfangbaren Kanälen genutzt werden; einige Betreiber haben diese in anderen Mitgliedstaaten bereits in ihre Standardpakete für Fernsehdienste aufgenommen (170). Darüber hinaus erwog Telly (IPTV-Anbieter), in Tschechien eine Karte für frei empfangbares digitales Fernsehen anzubieten (Erwägungsgrund 153). Die DTT-Plattform ist ebenfalls technisch in der Lage, Pay-TV-Programme anzubieten (selbst wenn das kommerzielle Projekt von Skylink/M7 in Tschechien nicht erfolgreich war (Erwägungsgrund 91)), und es besteht keine rechtliche Verpflichtung auf dieser Plattform nur frei empfangbare Dienste anzubieten.

(390)

Daher bestätigt die Kommission ihre vorläufige Feststellung, dass die Maßnahme negative Auswirkungen auf den Wettbewerb hatte.

5.3.2.7.   Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen etwaige negative Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen und nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

(391)

Eine sorgfältig konzipierte staatliche Beihilfemaßnahme sollte gewährleisten, dass die Gesamtbilanz der Auswirkungen der Maßnahme positiv ist, um eine Veränderung der Handelsbedingungen in einer Weise zu vermeiden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(392)

Die Kommission erkennt die Absicht der tschechischen Behörden an, eine reibungslose Freigabe des 700-MHz-Bands durch terrestrische Fernsehanbieter mit begrenzten Auswirkungen auf die Zuschauer zu gewährleisten, um einen sozialverträglichen Übergang zu gewährleisten, bei dem mögliche Störungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Kommission stellt fest, dass sich die Regulierungsmaßnahmen (d. h. der Betrieb von Übergangsnetzen) positiv auf die Kontinuität der DTT-Dienste auswirken, die die Hauptquelle von frei empfangbaren Fernsehprogrammen in Tschechien darstellen. Die Kommission erkennt ferner die wichtige Rolle von frei empfangbaren Fernsehprogrammen für die Förderung des Pluralismus und eine gut funktionierende Demokratie an. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme (d. h. der Ausgleich für den Betrieb der Übergangsnetze) begrenzte positive Auswirkungen hatte (Erwägungsgrund 308).

(393)

Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme insofern negative Auswirkungen hat, als DTT-Betreiber von einem Teil der Belastungen befreit werden, die mit den von Tschechien festgelegten regulatorischen Verpflichtungen verbunden sind, welche jedoch ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit innewohnen. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Maßnahme keinen Anreizeffekt hat und nicht auf die Behebung eines Marktversagens abzielt, das den Bedarf an öffentlicher Unterstützung für DTT-Betreiber rechtfertigen würde. Ebenso ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Maßnahme angemessen und verhältnismäßig gestaltet ist.

5.3.3.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt

(394)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen der Maßnahme in Form von Wettbewerbsverfälschungen und nachteiligen Auswirkungen auf den Handel ihre begrenzten positiven Auswirkungen überwiegen.

(395)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Kommission hat keine andere Rechtsgrundlage ermittelt, die für die Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt relevant wäre, und weder Tschechien noch die Beteiligten haben diesbezüglich Informationen oder Nachweise vorgelegt.

5.4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(396)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die angemeldete Maßnahme „Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung über DVB-T2/HEVC“ stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Artikel 2

Die Tschechische Republik zahlt den drei Begünstigten (Česká televize, CRa und DB) keine der in Artikel 1 genannten Beihilfen aus.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2025

Für die Kommission

Teresa RIBERA

Exekutiv-Vizepräsidentin


(1)   ABl. C 282 vom 22.7.2022, S. 9.

(2)  ČASO wurde am 27. Juli 2016 gegründet, um unter anderem die kollektiven und individuellen Interessen seiner Mitglieder in Tschechien zu schützen und zu fördern. Mitglieder von ČASO sind Telly und Canal + Luxembourg Sàrl, vormals M7 Group. Siehe Rn. 8 und 46 des Urteils des Gerichtshofs vom 14. Mai 2025, Telly und ČASO/Kommission, verbundene Rechtssachen T362/21 und T363/21, EU:T:2025:493.

(3)  Digital Video Broadcasting – Terrestrial (DVB-T) ist die 1997 veröffentlichte Norm der ersten Generation für die Übertragung digitalen terrestrischen Fernsehens.

(4)  Moving Pictures Expert Group – 2 (MPEG-2) ist eine 1996 veröffentlichte Norm für die Kodierung digitaler Video- und Audiodateien.

(5)  DVB-T2 ist die zweite Generation von DVB-T, die 2008 veröffentlicht wurde. DVB-T2 bietet im Vergleich zu DVB-T erhebliche Vorteile, wie z. B. eine höhere Übertragungsgeschwindigkeit/-kapazität und eine effizientere Frequenznutzung.

(6)  High Efficiency Video Coding (HEVC) zählt zu einer der neuesten Generationen digitaler Kodierungsnormen für Video und Audio und wurde 2013 veröffentlicht. Es wird davon ausgegangen, dass HEVC bei derselben Qualität wie andere Kodierungsnormen wie MPEG-4 AVC (Bitrate-Verringerung um 50 %) und MPEG-2 (Bitrate-Verringerung um 70 %) eine erhebliche Bitrate-Verringerung erreicht.

(7)  Siehe Beschluss C(2020) 253 final der Kommission vom 23. Januar 2020 in der Beihilfesache SA.55742 (2019/N) – Tschechische Republik, Beihilfe für den Austausch frequenzabhängiger Rundfunkausrüstung im Zusammenhang mit der Umstellung aus dem 700-MHz-Band (ABl. C 144 vom 30.4.2020, S. 1).

(8)  Siehe Beschluss C(2021) 1601 final der Kommission vom 15. März 2021 in der Beihilfesache SA.55805 (2020/FC) – Verlängerung der Frequenzlizenzen für DTT-Netzbetreiber – Tschechien (ABl. C 177 vom 7.5.2021, S. 1).

(9)  Beschluss C(2022) 3609 final der Kommission vom 3. Juni 2022 über die staatliche Beihilfe SA.64153 (2022/C) (ex 2021/N) – Tschechien – Beihilfe für die parallele terrestrische Fernsehübertragung in DVB-T2/HEVC (ABl. C 282 vom 22.7.2022, S. 9). Siehe Fußnote 1.

(10)  Der andere Beschwerdeführer, ČASO, teilte mit E-Mail vom 21. Juli 2022 mit, dass er seine Stellungnahme während der vorläufigen Untersuchung abgegeben habe und an dieser Stellungnahme festhalte.

(11)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

(12)  Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 131).

(13)  Mitteilung der Kommission – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91I vom 20.3.2020, S. 1), geändert durch die Mitteilungen der Kommission C(2020) 2215 (ABl. C 112I vom 4.4.2020, S. 1), C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3), C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3), C(2020) 7127 (ABl. C 340I vom 13.10.2020, S. 1) und C(2021) 564 (ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6).

(14)  Siehe Beschluss C(2021) 5332 final der Kommission vom 13. Juli 2021 in der Beihilfesache SA.60062 (2021/N) – Tschechien COVID-19: Beihilfe für die außergewöhnlichen unmittelbaren Kosten der Betreiber terrestrischer Fernsehnetze in Tschechien (ABl. C 2021/317 vom 6.8.2021, S. 1).

(15)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(16)  Beschluss von 2017, Erwägungsgrund 13.

(17)  Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union, COM(2016) 43 vom 2.2.2016.

(18)  Beschluss von 2017, Erwägungsgrund 9.

(19)  Beschluss von 2017, Artikel 1 Absatz 1.

(20)  Beschluss von 2017, Erwägungsgrund 20 und Artikel 5.

(21)  Beschluss von 2017, Artikel 1 Absatz 2.

(22)  Beschluss von 2017, Artikel 6.

(23)  Beschluss von 2017, Erwägungsgrund 20: „Soweit die Mitgliedstaaten beabsichtigen, das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) beizubehalten, sollte in den nationalen Fahrplänen die Möglichkeit einer Förderung der Modernisierung von Rundfunksendeanlagen geprüft werden, damit Techniken zum Einsatz kommen, die Funkfrequenzen effizienter nutzen, z. B. moderne Videoformate (wie HEVC) oder Signalübertagungstechnik (wie DVB-T2).“

(24)  Beschluss von 2017, Erwägungsgrund 21: „Der Umfang und das Verfahren eines möglichen Ausgleichs für die vollzogene Umstellung der Frequenznutzung, insbesondere für die Endnutzer, sollte gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nach den einschlägigen nationalen Vorschriften geprüft werden und sollte mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sein, um beispielsweise bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, zu erleichtern.“

(25)  Beschluss von 2017, Artikel 4.

(26)  Digitální Česko 2.0, Cesta k digitální ekonomice, abrufbar unter https://www.vlada.cz/assets/media-centrum/aktualne/Digitalni-Cesko-v--2-0_120320.pdf, S. 21.

(27)  Auf diese Strategie wird in der Studie mit dem Titel „Market failure study of digital terrestrial broadcasting with forced release of the 700 MHz frequency band“ von Arthur D. Little, einem Experten für die Telekommunikationsbranche, für das tschechische Ministerium für Industrie und Handel, 2017, (im Folgenden „ADL-Studie“) verwiesen, und zwar auf S. 23 der von Tschechien am 14.10.2021 vorgelegten übersetzten Fassung.

(28)  In Digitální Česko 2.0, Cesta k digitální ekonomice (Fußnote 26) wird darauf hingewiesen, dass die Satellitenplattform schon standardmäßig DVB-S2 verwendet und die Verbreitung von HDTV in praktisch unbegrenztem Umfang bereits ermöglicht hat.

(29)  ADL-Studie in der aktualisierten Fassung vom 2. August 2019, S. 11 der von Tschechien vorgelegten englischen Fassung der aktualisierten Studie.

(30)  Česká televize ist die tschechische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt.

(31)  CRa war von 2011 bis Mai 2021 Teil von Macquarie, einer globalen Finanzgruppe, als Macquarie sie an ihren derzeitigen Eigentümer, einen anderen Finanzinvestor, Cordiant, verkaufte. Im Jahr 2017 war Macquarie ein weltweit diversifizierter Finanzkonzern mit Büros in 27 Ländern, der Vermögenswerte in Höhe von 182,9 Mrd. AUD verwaltete und Tätigkeiten wie die weltweite Vermögensverwaltung (mit Schwerpunkt auf Infrastruktur, Immobilien, Landwirtschaft und Energie), Unternehmens- und Vermögensfinanzierung, Bankwesen, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmärkte abdeckte (Quelle: MGL 2017 full-year result – annual report). Im Jahr 2021 war Cordiant Digital Infrastructure Limited ein das sich auf digitale Infrastruktur wie Rechenzentren, Telekommunikationsmasten und Glasfasernetzwerke im Vereinigten Königreich, dem EWR und Nordamerika spezialisiert hatte (Quelle: Cordiant Digital Infrastructure Limited Interim Report 2021).

(32)  Dabei handelt es sich um folgende Verpflichtungen: 99,9 % der Einwohner für Česká televize und CRa, 98,1 % für CDG und 95,1 % für DB.

(33)  Tschechien hat während der COVID-19-Pandemie auch Änderungen am technischen Übergangsplan angenommen. Regierungserlass Nr. 120/2020 Slg. vom 19. März 2020: Die im Erlass Nr. 199/2018 festgelegten Fristen für die Abschaltung von DVB-T-Netzen wurden vorübergehend ausgesetzt. Regierungserlass Nr. 268/2020 Slg. vom 25. Mai 2020: Ersetzung des Datums „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Oktober 2020“ als Frist für die Freigabe des 700-MHz-Bands.

(34)  Tschechien geht davon aus, dass es in der Lage sein wird, auf der Grundlage des Genfer Plans (GE06-Plan) mindestens sechs DTT-Netze einzurichten. Bei der regionalen Funkkonferenz 2006 (GE06) handelte es sich um eine ITU-Konferenz mit dem Schwerpunkt DTT, auf der Frequenzpläne und Nutzungsbedingungen in Europa, im Nahen Osten und in Afrika festgelegt wurden. Die Länder begannen am 17. Juni 2006 mit der Umsetzung des GE06-Prozesses. Der GE06-Plan nutzte in der Regel sechs bis acht Frequenzen pro Schicht in ganz Europa.

(35)  Ein Gleichwellennetz (Single Frequency Network, SFN) ist ein Rundfunknetz, in dem mehrere Sender ein Gebiet mit demselben Frequenzkanal abdecken. Ohne dieses technische Merkmal müsste jeder Sender einen anderen Frequenzkanal als andere nahe gelegene Sender nutzen, um Störungen zu vermeiden. Somit ermöglicht die Verwendung eines SFN die Abdeckung eines größeren Gebiets durch mehrere Sender mit einer einzigen Frequenz und nicht mit mehreren Frequenzen.

(36)  Das Übergangsnetz R würde festgelegt, sofern die internationale Koordinierung dies zulässt.

(37)  Mindestens 95 % der Bevölkerung oder mindestens die derzeitige Abdeckung des DVB-T-Netzes (99 % Abdeckung für das öffentlich-rechtliche Fernsehen).

(38)  Die Zeit, die die Verbraucher für den Austausch ihrer Geräte benötigen, wurde auf vier bis fünf Jahre geschätzt (die Hälfte des normalen Austauschzyklus für Fernsehgeräte, der acht bis zehn Jahre beträgt); die Verfügbarkeit von Verbrauchergeräten würde durch den parallelen Prozess im benachbarten Deutschland erleichtert.

(39)  Die früheren erheblichen Investitionen in die terrestrische Fernsehplattform stammen aus dem Jahr 2012 im Zusammenhang mit dem Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik. Die bestehenden DVB-T-Netze wurden zwischen 2008 und 2012 errichtet und befanden sich somit am Anfang des Investitionszyklus. Der natürliche Investitionszyklus für den Rundfunk war für den Zeitraum 2024-2025 vorgesehen.

(40)  Die Erfahrungen mit dem Umstieg von analoger auf digitale Übertragung haben gezeigt, dass die bloße Umsetzung des Umstiegs auf DVB-T2 den Marktanteil der betroffenen DVB-T-Plattform verringern und andere Plattformen (Satellit, Kabel und IPTV) begünstigen dürfte.

(41)  Siehe Erwägungsgrund 1.3 der Strategie von 2016, einleitender Teil.

(42)  Um Zahlen in EUR vorzulegen, stützen sich die Berechnungen in diesem Beschluss auf den im Einleitungsbeschluss verwendeten Wechselkurs, d. h. 1 EUR = 25,634 CZK am 3. März 2022, wie von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht. Der Wechselkurs liegt seit der Anmeldung (16. Juli 2021) im Bereich 23,271-25,866.

(43)  In Abschnitt 19 des Gesetzes Nr. 127/2005 hieß es vor der Digitalnovelle: „Abschnitt 19. Änderung, Verlängerung, Entzug und Beendigung der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen. (1) Das Amt kann beschließen, die Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen wie folgt zu ändern: a) wenn dies erforderlich ist, um den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus den für die Tschechische Republik bindenden internationalen Verträgen ergeben, welche in der Gesetzessammlung oder der Sammlung internationaler Verträge veröffentlicht wurden, oder b) wenn es erforderlich ist, um den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Mitgliedschaft der Tschechischen Republik in der Europäischen Union, der NATO oder internationalen Organisationen ergeben. … Außer in dem in Buchstabe e genannten Fall unterrichtet das Amt die betroffenen Personen über seine Absicht, solche Änderungen vorzunehmen, und räumt ihnen eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme ein. In den in den Buchstaben a bis d genannten Fällen kann das Amt diese Frist verkürzen, sie darf jedoch nicht weniger als sieben Tage betragen. Das Amt gibt die Gründe für die Verkürzung dieser Frist an. (2) Wird eine Änderung gemäß Unterabschnitt 1 Buchstaben a bis c vorgenommen, so bietet das Amt dem Inhaber der Genehmigung oder dem Verteidigungsministerium über das Funkverkehrskonto gemäß Abschnitt 27 einen Ausgleich für effizient und zweckbestimmt aufgewendete Kosten. … (4) Das Amt beschließt, die Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen zu widerrufen, wenn … c) ein solcher Widerruf erforderlich ist, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus einem für die Tschechische Republik verbindlichen internationalen Vertrag, der in der Gesetzessammlung oder der Sammlung internationaler Verträge veröffentlicht wurde, oder aus der Mitgliedschaft der Tschechischen Republik in der Europäischen Union, der NATO oder internationalen Organisationen ergeben, oder wenn die Sicherheit des Staates dies erfordert“.

(44)  Abschnitt 27 Unterabschnitt 5 des Gesetzes Nr. 127/2005: „(5) Der Inhaber einer Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen oder das Verteidigungsministerium, das aus den in Unterabschnitt 1 genannten Gründen einen Ausgleich für die effizient und zweckbestimmt aufgewendete Kosten beantragt, legt dem Amt eine Quantifizierung dieser Kosten vor, die durch Buchführungsunterlagen belegt ist. Das Amt bewertet die vorgelegte Quantifizierung auf der Grundlage der Buchführungsunterlagen, der technischen Dokumentation und anderer Primärdokumente. Nach der Bewertung bestätigt das Amt den vorgeschlagenen Betrag der effizient und zweckbestimmt aufgewendeten Kosten oder legt einen anderen Betrag der effizient und zweckbestimmt aufgewendete Kosten fest.“

(45)  Abschnitt 27 Unterabschnitt 6 des Gesetzes Nr. 127/2005: „(6) Unter den in Unterabsatz 1 genannten Kosten sind zu verstehen: a) die Kosten für technische Anpassungen der Ausrüstungen im Falle von Änderungen der zugeteilten Funkfrequenzen oder der technischen Parameter, b) die abgeschriebenen Kosten der Ausrüstungen, die für die derzeitige Nutzung der Funkfrequenzen verwendet werden und infolge von Änderungen bei der Nutzung der Funkfrequenzen stillgelegt werden, c) die Kosten für den Abbau und die Stilllegung der Ausrüstungen, die für die derzeitige Nutzung der Funkfrequenzen verwendet werden, d) die Kosten für die Installation und Inbetriebnahme von Ausrüstungen, die die stillgelegten Ausrüstungen ersetzen, und e) die Kosten für die Sicherung elektronischer Kommunikationsdienstleistungen, die über die bestehenden Funkfrequenzen auf andere Weise erbracht werden, für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die notwendigen technischen Maßnahmen für die Durchführung der Änderungen bei der Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten.“

(46)  Artikel II Absatz 3 der Digitalnovelle: „Um den Übergang zur DVB-T2-Norm zu vollziehen und die zeitweilige simultane Übertragung von terrestrischem digitalem Fernsehen nach der DVB-T-Norm und der DVB-T2-Norm zu gewährleisten, richten die Inhaber von Frequenzzuweisungen für die Übertragung von landesweitem digitalem Fernsehen im DVB-T Übergangsnetze ein. … Ein Inhaber einer Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen für Übergangsnetze nutzt die Standorte bestehender DVB-T-Sendeanlagen mit solchen technischen Parametern, die beim Übergang zur DVB-T2-Norm im größtmöglichen Umfang die gleiche Reichweite ermöglichen und möglichst geringe negative Auswirkungen auf die Zuschauer haben. Das tschechische Telekommunikationsamt (im Folgenden „Amt“) erteilt auf Antrag eines Inhabers einer Frequenzzuweisung für die Übertragung von landesweitem terrestrischem digitalem DVB-T-Fernsehen, der ein Übergangsnetz betreibt, Einzelgenehmigungen zur Nutzung von Funkfrequenzen für die Übertragung von terrestrischem digitalem Fernsehen über Übergangsnetze, damit das terrestrische digitale Fernsehen über die bestehenden Senderstandorte der landesweiten DVB-T-Netze eines Inhabers einer Funkfrequenzzuteilung für die Übertragung von landesweitem terrestrischen Digitalfernsehen nach der DVB-T-Norm übertragen werden kann. Einzelgenehmigungen zur Nutzung von Funkfrequenzen für die Übertragung von terrestrischem digitalem Fernsehen über Übergangsnetze, die vom Amt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch frühestens am 20. Juli 2016, erteilt wurden, gelten als Einzelgenehmigungen im Sinne dieses Gesetzes.“

(47)  Artikel II Absatz 6 der Digitalnovelle: „Der Inhaber der Zuteilung von Funkfrequenzen für nationale DVB-T-Netze hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die im Rahmen des Übergangs zur DVB-T2-Norm für die technische Bereitstellung terrestrischer Fernsehprogramme über Übergangsnetze tatsächlich und effizient aufgewendet wurden, sowie der Kosten im Zusammenhang mit der Änderung der Zuteilung gemäß Nummer 5. Für die Zwecke der Prüfung des Zahlungsantrags und der Zahlung aus dem Funkverkehrskonto gilt Abschnitt 27 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 127/2005 Slg. in der Fassung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.“

(48)  Study of digital terrestrial broadcasting market failure as a result of the forced release of the 700 MHz frequency band, im Auftrag des Ministeriums für Industrie und Handel von Arthur D. Little s.r.o. durchgeführte Studie, 15. Mai 2017 (ADL-Studie).

(49)  Siehe Fußnote 29.

(50)  Die tschechischen Behörden berücksichtigten in der vorläufigen Bewertung der Übergangsszenarien die Möglichkeit eines Szenarios einer marktgesteuerten Einführung von DVB-T2, doch ein solches Szenario war in der endgültigen Studie nicht enthalten, da es für die Situation in Tschechien keine geeignete Lösung bot.

(51)  Die aktualisierte ADL-Studie vom 2. August 2019 enthält eine auf Schätzungen beruhende Quantifizierung der Kosten, für die den Inhabern von Frequenzzuweisungen gemäß den verschiedenen Rechtsgrundlagen ein Ausgleich geboten werden müsste (siehe Abschnitt 4.5.1, Tabelle 4, „Kosten der Zuteilungsinhaber – legislativ“ der Studie). Dieser Studie zufolge werden die Kosten unterteilt in Kosten, die gemäß Abschnitt 27 Absatz 6 Buchstaben a bis d des Gesetzes Nr. 127/2005 als Rechtsgrundlage [technische Anpassungen bestehender Anlagen, Restinvestitionskosten und Rückbau] anfallen, und Kosten, die gemäß der Digitalnovelle als Rechtsgrundlage [Artikel 2 Absatz 6 für die Übergangsnetze und Artikel 2 Absatz 7 für die Beseitigung von Interferenzen] anfallen.

(52)  In der aktualisierten ADL-Studie wurde festgestellt, dass DTT-Betreiber im Rahmen eines möglichen Schiedsverfahrens und im Szenario einer Aufrüstung auf DVB-T2 mit paralleler Übertragung 138 Mio. CZK (ca. 5,4 Mio. EUR) für die Kapitalkosten in den Übergangsnetzen und 1 044-1 309 Mio. CZK (40,7-51 Mio. EUR) für entgangene Gewinne aus Verträgen mit Rundfunkveranstaltern bis 2030 (d. h. das laut der Studie angemessene Datum, bis zu dem die Betreiber mit einer Verlängerung der Zuweisungen auf der Grundlage von Abschnitt 20 Absätze 4 und 5 des Gesetzes Nr. 127/2005 rechnen konnten) verlangen könnten.

(53)  Das CTO kündigte am 30. September 2019 die Verlängerung der Frequenznutzungsrechte von Digital Broadcasting (https://www.ctu.cz/sdeleni-o-vydani-rozhodnuti-o-zmene-pridelu-radiovych-kmitoctu-pro-zajisteni-verejne-site-0) und von Česká televize (https://www.ctu.cz/sdeleni-o-vydani-rozhodnuti-o-zmene-pridelu-radiovych-kmitoctu-pro-zajisteni-verejne-site) sowie am 21. November 2019 von Czech Digital Group (https://www.ctu.cz/sdeleni-o-vydani-rozhodnuti-o-zmene-pridelu-radiovych-kmitoctu-pro-zajisteni-verejne-site-2) und von CRa (https://www.ctu.cz/sdeleni-o-vydani-rozhodnuti-o-zmene-pridelu-radiovych-kmitoctu-pro-zajisteni-verejne-site-1) an.

(54)  Gemäß der von Tschechien vorgelegten englischen Fassung der Digitalnovelle wird mit der Änderung Abschnitt 27 des Gesetzes Nr. 127/2005 wie folgt ergänzt: „Wird vor der Kommission ein Verfahren über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Höhe oder der Zahlung der tatsächlich und effizient aufgewendeten Kosten geführt, so gilt es als Vorabentscheidungsersuchen.“

(55)  Sofern das DVB-T2-Netz zumindest eine Abdeckung des bestehenden DVB-T-Netzes erreicht hat, es sei denn, dies wird durch natürliche oder gerechtfertigte technische Hindernisse verhindert.

(56)  In Anhang 1 sind die Bedingungen für Sender des bestehenden Netzes 1, des Übergangsnetzes 11 und des endgültigen Netzes 21 festgelegt. In Anhang 2 sind die Bedingungen für Sender des bestehenden Netzes 2, des Übergangsnetzes 12 und des endgültigen Netzes 22 festgelegt. In Anhang 3 sind die Bedingungen für Sender des bestehenden Netzes 3, des Übergangsnetzes 12 und des endgültigen Netzes 23 festgelegt. In Anhang 4 sind die Bedingungen für Sender des bestehenden Netzes 4, des Übergangsnetzes 13 und des endgültigen Netzes 24 festgelegt. Es sei darauf hingewiesen, dass das bestehende, das Übergangs- und das endgültige Netz mit denselben Sendestandorten errichtet werden.

(58)  Die genutzte Kapazität belief sich auf 61,6 Mbit/s.

(*4)  Vertrauliche Information.

(59)  Die einzelnen Sender haben nicht über den gesamten Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 18. März 2020 und vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Oktober 2020 simultan übertragen. Die Dauer der simultanen Übertragung für die einzelnen DTT-Sender hängt von der tatsächlichen Dauer der Simulcast-Phase für jeden Sender ab, wie im technischen Übergangsplan festgelegt.

(60)  CRa hat förderfähige Investitionsaufwendungen und Betriebsaufwendungen in Höhe von […] CZK ([50-100] %) bzw. […] CZK ([0-50] %) von insgesamt [0-250 000 000] CZK. DB hat förderfähige Investitionsaufwendungen und Betriebsaufwendungen in Höhe von […] CZK ([30-80] %) bzw. […] CZK ([20-70] %) von insgesamt [0-250 000 000] CZK. Die förderfähigen Kosten für Česká televize beruhen auf Rechnungen, die an das Unternehmen gezahlt wurden, das sein Netz auslagert, und werden daher nicht in Investitionsaufwendungen und Betriebsaufwendungen aufgeschlüsselt.

(61)  Die unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) entspricht einer Notstromversorgung auf der Grundlage von Batteriesystemen. Es handelt sich um ein elektrisches Gerät, das Notstrom liefert, wenn die Eingangsstromquelle oder das Stromnetz ausfällt.

(62)  Tschechien wies darauf hin, dass die Lebensdauer in den Buchführungsunterlagen gemäß dem tschechischen Recht (Gesetz Nr. 563/1991 Slg. über die Rechnungslegung) die Realität widerspiegeln sollte.

(63)  Dabei handelt es sich um folgende Zeiträume: Sender: [unter 10] Jahre. Konverter: [unter 10] Jahre. Antennennetzteile: [unter 10] Jahre. Multiplexer: [unter 10] Jahre, je nach Element. Leitungsende: [unter 10] Jahre für Kodierer und Racks; [unter 10] Jahre für Switches und Server. Kühlanlage: [5-15] Jahre. Messeinrichtungen: [unter 10] Jahre. GPS-Empfänger: [unter 10] Jahre. USV: [5-15] Jahre.

(64)  Ein Teil der Ausrüstung würde vollständig in die endgültigen Netze übernommen. Dies betrifft hauptsächlich Sender und Messeinrichtungen. Einige Geräte würden in den endgültigen Netzen nur in begrenztem Umfang wiederverwendet, wie z. B. Kombinationsgeräte. Sie würden dazu dienen, die Logistik zu vereinfachen und die Anpassung der endgültigen Netze zu organisieren. Einige Geräte würden weiter installiert bleiben, auch wenn sie im Prinzip nicht benötigt würden, wenn es keine Übergangsfrist gegeben hätte. Dies betrifft die Sendeantennensysteme, die Kühlung und die Stromanschlüsse. Einige Geräte, wie GPS-Empfänger, würden ungenutzt bleiben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die SFN-Topologien in Übergangsnetzkonfigurationen und endgültigen Netzkonfigurationen unterschiedlich sind (sie benötigen nicht die gleiche Anzahl von Empfängern).

(65)  Es sei daran erinnert, dass mit der Maßnahme lediglich ein Ausgleich für die anteilige Abschreibung der Investitionskosten angestrebt wird (Erwägungsgrund 65), während die Betriebskosten in vollem Umfang gedeckt sind. Die Gesamtinvestitionskosten für den Aufbau der Übergangsnetze waren höher.

(66)  Kosten einschließlich Gemeinkosten und gewichteter durchschnittliche Kapitalkosten, der Restabschreibung nach Abschluss der Simulcast-Phase und anderer gemeinsamer Kosten, jedoch ohne Kosten, die im Rahmen anderer Beschlüsse der Kommission erstattet werden.

(67)  Digi s.r.o./Telly gaben an, 2015 und 2016 einen Übergang vom Übertragungsformat DVB-S/MPEG-2 zu DVB-S2/MPEG-4 vollzogen zu haben. Ein Teil der erheblichen Betriebskosten hänge mit den Kosten der gleichzeitigen digitalen Übertragung zusammen, die durch die parallele Übertragung in DVB-S- und DVB-S2 von Oktober 2015 bis September 2016 entstanden seien. Die Investitionsausgaben betrafen in erster Linie den Erwerb neuer DVB-S2/MPEG-4-kompatibler Endgeräte. Ein Mitglied von ČASO erklärte, dass das Unternehmen seine Übertragung zwischen 2012 und 2016 von DVB-S/MPEG-2 auf DVB-S2/MPEG-4 umgestellt habe. Es seien Übergangskosten entstanden, insbesondere für die Satellitenkapazität für simultan ausgestrahlte Inhalte.

(68)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.55953 – Slowakei – Entschädigung für Towercom für die durch die Freigabe des 700-MHz-Bands entstehenden Kosten, C(2024) 2577 final (ABl. C 2573 vom 28.6.2024, S. 1).

(69)  Siehe Erwägungsgrund 64 des Beschlusses in der Sache SA.55953.

(70)  In Tschechien betrug dieser im Zeitraum nach dem Abschluss des Übergangs von der Analog- zur Digitaltechnik (d. h. 2012) zwischen acht und zwölf Jahren.

(71)  CRa/CDG hat die Anzahl von 14 Fernsehsendern im Jahr 2017 auf 20 Fernsehsender im Jahr 2020 und 23 Fernsehsender im Jahr 2023 (ausgestrahlt in den Netzen 2 und 3) erhöht. DB hat ebenfalls die Zahl der Fernsehsender von 2017 (neun nationale Fernsehsender, sieben regionale Sender) bis 2020 (15 nationale Sender, neun regionale Sender) und bis 2023 (13 nationale Fernsehsender, 13 regionale Sender) erhöht.

(72)  Die Einnahmen von CRa/CDG (insbesondere die Einnahmen aus der Übertragung von Fernsehsignalen) stiegen leicht von [0-1 500] Mio. CZK in dem im März 2017 endenden Geschäftsjahr auf [0-1 500] Mio. CZK in dem im März 2020 endenden Geschäftsjahr, [0-1 500] Mio. CZK in dem im März 2021 endenden Geschäftsjahr und gingen dann bis März 2022 um rund [0-50] % auf [0-1 500] Mio. CZK, bis März 2023 auf [0-1 500] Mio. CZK und bis März 2024 auf [0-1 500] Mio. CZK zurück. Die Einnahmen (Umsätze) von DB bewegten sich im Zeitraum 2016-2023 im Bereich von [0-500] Mio. CZK.

(73)  Die Rentabilität der CRa-Gruppe belief sich 2017 auf [0-1 500]/[0-1 000] Mio. CZK (EBITDA/EBIT) und 2023 auf [0-1 500]/[0-1 000] Mio. CZK. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Tschechien die Rentabilität von CRa nur auf Gruppenebene angegeben hat, was auch andere Tätigkeiten umfasst, an denen die Gruppe beteiligt ist.

(74)  Die Rentabilität von DB lag 2017 bei [0-200]/[0-200] Mio. CZK (EBITDA/EBIT) und war 2023 auf [0-100]/[0-100] Mio. CZK gesunken. Die Gewinnspanne (EBIT/Umsatz) lag 2017 bei [0-50] % und war 2023 auf [0-50] % gesunken.

(75)  Rund 40 % der Bürgerinnen und Bürger würden das Signal von mindestens 25 % der Fernsehprogramme verlieren.

(76)  SFN, die mit der DVB-T-Übertragungsnorm arbeiten, können in der Regel nur kleine Gebiete versorgen, deren Radius nicht größer als 67 km ist. Im Gegensatz dazu können SFN, die mit der DVB-T2-Übertragungsnorm arbeiten, größere Gebiete versorgen, weil ihr Radius bis zu 134 km beträgt. Um somit das gesamte Land ohne Störungen abzudecken.

(77)  Tschechien legte insbesondere Informationen über den Anstieg der TV-Verkäufe ab 2017 vor. Der geschätzte Anteil der Haushalte, die mit DVB-T2/HEVC-Empfängern ausgestattet sind, stieg von 13 % im Jahr 2016 auf 28 % im Jahr 2017,49 % im Jahr 2018,77 % im Jahr 2019 und 100 % im Jahr 2020. Es sollte berücksichtigt werden, dass die Übergangsnetze schrittweise aufgebaut wurden, von nur einem Netz mit einer Netzabdeckung von 60 % im Jahr 2017 auf drei Netze mit einer Gesamtabdeckung von 238 % bereits im Jahr 2018.

(78)  Dieser Prozess wurde von CRa (Zertifizierungslabor) und Einzelhändlern auf der Grundlage des vom CTO herausgegebenen und aktualisierten D-Book CZ (im Einklang mit dem ähnlichen deutschen D-Book) durchgeführt.

(79)  Gemeinsame Erklärung der Fernsehverbände zur künftigen Nutzung des UHF-Bands in der Tschechischen Republik (17. September 2015).

(80)  Aus den vorgelegten Informationen gehe hervor, dass es notwendig war, einige Antennen für einen besseren Empfang zu modifizieren (d. h. auf den Dächern von Familienhäusern und gemeinsamen TV-Antennen für Wohngebäude).

(81)  Es sei notwendig gewesen, den Betrieb der Übergangsnetze zu überprüfen und zu verfeinern, um sie im Einklang mit dem Gesetz betreiben zu können. Dazu gehörte unter anderem die Überprüfung von Verfahren zur Beseitigung von Problemen wie SFN-Echo/Pre-Echo in bestimmten Bereichen oder Interferenzproblemen (DVB-T2 vs. 4G LTE). Die Einrichtung und der Betrieb von Netzen nach der neuen Norm sei technisch anspruchsvoll gewesen und hätten die Lösung einer Reihe von Problemen und die Beseitigung einer Vielzahl von Schwierigkeiten mit direkten Auswirkungen auf die Endnutzer erfordert. So habe einer der DTT-Netzbetreiber im Zeitraum von September 2019 bis Dezember 2020 8 773 Beschwerden über den DVB-T2-Signalempfang verzeichnet.

(82)  Dies ist die im technischen Übergangsplan vorgesehene Dauer, die später aufgrund der erforderlichen COVID-Maßnahmen angepasst worden sei, für die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme kein Ausgleich gewährt werde.

(83)  Abrufbar unter: https://www.ctu.cz/cs/download/digitalni_vysilani/prubezna_zprava_tpp_06-2010.pdf.

(84)  Typischerweise: Sender und Konverter ([weniger als 10] Jahre), GPS-Empfänger ([weniger als 10] Jahre), Antennenversorgung ([weniger als 10] Jahre), Kühlgeräte ([7-15] Jahre), USV ([7-15] Jahre), Überwachungsgeräte ([weniger als 10] Jahre), Verteilung ([weniger als 10] Jahre), Head-End-Coder und -Racks ([weniger als 10] Jahre), Head-End-Switches und -Server ([weniger als 10] Jahre).

(85)  Gesetz Nr. 563/1991 Slg. 1991 über die Rechnungslegung.

(86)  Eine Präsentation für Vorstand von CRa vom 21. Juli 2010 mit einem Bewertungs-/Geschäftsszenario von September 2010 bis Dezember 2023.

(87)  Die tschechischen Behörden berücksichtigten in der vorläufigen Bewertung der Übergangsszenarien die Möglichkeit eines Szenarios einer marktgesteuerten Einführung von DVB-T2, doch ein solches Szenario war in der endgültigen Studie nicht enthalten, da es für die Situation in Tschechien keine geeignete Lösung bot.

(88)  Beschluss C(2021) 4048 final der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010 (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009)), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 417 vom 23.11.2021, S. 1).

(89)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2021, Ryanair DAC/Kommission, T-238/20, ECLI:EU:T:2021:91, Rn. 29, oder Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, ECLI:EU:C:2008:224, Rn. 50 und 51.

(90)  Siehe beispielsweise Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2015, Spanien/Kommission, T-461/13, ECLI:EU:T:2015:891, S. 18 und 56.

(91)  Siehe Beschluss der Kommission vom 19.7.2017 in der Sache SA.48386 (2017/N) – France Fonds d’accompagnement de la réception télévisuelle

(ABl. C 307 vom 15.9.2017). Siehe Beschluss der Kommission vom 12.4.2019 in der Sache SA.51079 – Beihilfen für den audiovisuellen Rundfunkempfang für Wohngebäude (TRTEL)

(ABl. C 194 vom 7.6.2019).

(92)  Der Dienst von Skylink sei nicht erfolgreich gewesen, die Zahl der Abonnenten habe stets nur im dreistelligen Bereich gelegen, und das Unternehmen habe beschlossen, den Pilotbetrieb zum 30. Juni 2022 einzustellen.

(93)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2006, Enirisorse SpA/Sotacarbo SpA, C-237/04, ECLI:EU:C:2006:197, Rn. 48.

(94)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, ECLI:EU:T:2016:406, Rn. 132.

(95)  In der aktualisierten ADL-Studie wurde geschätzt, dass die DTT-Betreiber ohne den Konsens einen Betrag von etwa 5 448-6 494 Mio. CZK als entgangenen Gewinn geltend machen könnten. Siehe aktualisierte ADL-Studie, S. 77.

(96)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia, Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (Retegal)/Kommission, C-70/16 P, ECLI:EU: C:2017:1002, Rn. 61.

(97)  Rundfunkveranstalter zahlten an DTT-Betreiber für die Verbreitung von Fernsehsendungen. Bei allen anderen Plattformen verkauften die Sender ihre Inhalte in Form von Programmpaketen an Fernsehanbieter (Vertreiber), die diese wiederum zu Paketen bündelten und den Endnutzern (Zuschauern) anböten. Die Fernsehanbieter zahlten Sendegebühren an die Fernsehsender. DTT-Betreiber hingegen verkauften Kapazitäten ihrer Netze an die Sender. Die DTT-Übertragung verursache den Fernsehsendern materielle Vertriebskosten, und sie erhielten keine entsprechenden Übertragungsgebühren. Frei empfangbare Fernsehsender erzielten ihre Einnahmen aus der Werbung.

(98)  Siehe z. B. Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2011 in der Sache M.6369 – HBO/Ziggo/HBO Netherland, Erwägungsgrund 28, oder Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 in der Sache M.5932 – News Corp/BskyB, Erwägungsgrund 99.

(99)  Gemäß dem Genfer Plan von 2006 verfügt Tschechien über insgesamt sechs Schichten. Da zu diesem Zeitpunkt in Tschechien nur vier DTT-Netze in Betrieb waren, war es möglich, drei Übergangsnetze einzurichten, die die Frequenzen der beiden verbleibenden Schichten nutzten und sich vorübergehend mit den Nachbarländern abstimmten.

(100)  Siehe z. B. das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2018, Brussels South Charleroi Airport (BSCA)/Kommission, T-818/14, ECLI:EU:T:2018:33, Rn. 72.

(101)  Abschnitt 34a Absatz 3 des Postdienstleistungsgesetzes, Gesetz Nr. 29/2000 Slg. vom 18. Januar 2000.

(102)  Der derzeitige Wortlaut des Gesetzes Nr. 127/2005 (konkret dessen Abschnitt 122 Absatz 6) sehe ausdrücklich vor, was zuvor durch Auslegung impliziert worden sei, nämlich dass die Verwaltungsbehörde das Verfahren aussetzen müsse: „Ist bei der Kommission ein Verfahren wegen staatlicher Beihilfen im Rahmen dieses Gesetzes anhängig, so gilt dieses Verfahren als Vorverfahren nach der Verwaltungsverfahrensordnung. Die Behörde gewährt keine Beihilfe und überweist keine Mittel, bis die Kommission über die Zulässigkeit der Beihilfe entschieden hat.“

(103)  Tatsächlich sei eine andere, kostengünstigere Lösung verfügbar gewesen. Wenn CRa mehr Kanäle in ihren DVB-T-Netzen übertragen wollte, hätte es anstelle des MPEG-2-Codes den MPEG-4-Codec verwenden können. Im Vergleich zur Umstellung von DVB-T2 sei die Aufrüstung von der MPEG-2- auf die MPEG-4-Kompressionstechnologie, bei der kein Austausch der DVB-T-Sender erforderlich sei, eine kostengünstige Lösung, die die Kapazität der DVB-T-Netze von CRa um etwa [50-100] % erhöhen würde. CRa hat sich jedoch nicht für diese Strategie entschieden, da es kein Geschäftspotenzial für den Kapazitätsausbau sah.

(104)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2002, Grafischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, ECLI:EU:T:2002:116, Rn. 44: „So hätte die Kommission … bei der Beurteilung, ob das Anreizkriterium erfüllt ist, die genaue Form und Natur der Mitteilungen und Handlungen der zuständigen nationalen Behörden sowie andere relevante Umstände … berücksichtigen müssen …“.

(105)  Offizielle Berichte und Stellungnahmen, die für die Kommission erstellt wurden (z. B. Lamy-Bericht), und die Debatten im Zeitraum 2014/2015 zeigten die klare Absicht der Kommission, die Freigabe des 700-MHz-Bands zu beschleunigen und damit die praktische Anwendung wichtiger technischer Entwicklung im Hinblick auf Normen und Technologien mit einer effizienteren Frequenznutzung – DVB-T2, SFN und HEVC – zu beschleunigen. Seit der Weltfunkkonferenz 2015 sei klar gewesen, dass das 700-MHz-Band freigegeben werde.

(106)  Seite 17 der Strategie von 2016.

(107)  Seite 19 der Strategie von 2016.

(108)  Seite 28 der Strategie von 2016.

(109)  Die Norm DVB-T unterstützt kürzere Schutzintervalle, sodass es nicht möglich ist, diese Norm mit SFN in solch großem Maßstab zu nutzen. Die Einführung von DVB-T2 war notwendig, um die Größe des Schutzintervalls zu verbessern und die maximale SFN-Größe zu erweitern. So wurden beispielsweise im Netz 1 zehn Einzelfrequenzen genutzt, um Tschechien mit DVB-T zu versorgen, während nur drei Frequenzen mit DVB-T2 ausreichten.

(110)  Das Argument der Beschwerdeführer, dass der MPEG-4-Codec hätte verwendet werden müssen, sei unangemessen. Die ältere Art der MPEG-4-Kompression sei 1999 veröffentlicht worden.

(111)   Lamy-Bericht.

(112)   Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik vom 19. Februar 2015 zu einer langfristigen Strategie für die künftige Nutzung des UHF-Bands (470-790 MHz) in der Europäischen Union.

(113)  CRa zufolge würde eine einfache direkte Neuzuweisung die Verfügbarkeit von Fernsehsignalen in der Tschechischen Republik für einen Teil der Fernsehprogramme für einen erheblichen Teil der Bevölkerung einschränken (etwa 40 % der Haushalte würden für mindestens 25 % der Fernsehprogramme keinen Empfang mehr haben). DTT-Betreiber wären ihren Verpflichtungen aus ihren kommerziellen Verträgen mit Fernsehsendern nicht nachgekommen, wodurch ein Teil des Publikums alternativen Plattformen überlassen worden wäre. Jede unkontrollierte Freigabe des 700-MHz-Bands würde zu einer völlig grundlegenden und einseitigen Schädigung der DTT-Plattform führen.

(114)  DTT-Sendungen (frei empfangbare Dienste) würden hauptsächlich von einkommensschwachen Haushalten empfangen, die ihre Fernsehgeräte weniger häufig austauschten.

(115)  CRa legte Informationen über die Preispolitik eines Anbieters vor und gab an, dass ….

(116)  Es wird darauf hingewiesen, dass CRa kein Ausgleich für die Kosten der selbst finanzierten Informationskampagne gewährt wird, da diese Kosten nicht Gegenstand der angemeldeten Maßnahme sind.

(117)  Unter der Annahme, dass ein Betrag von 50 EUR (der gleiche Betrag wie in Italien) für Haushalte als Zuschuss für den Erwerb von Empfangsgeräten gewährt wird, und unter der Annahme, dass der staatliche Zuschuss (Gutschein) von 50 % der Haushalte (die die Konzessionsgebühr zahlen) verwendet wird, würden sich die Kosten auf 83 Mio. EUR (ohne Vertriebskosten) belaufen. Der Betrag von 50 EUR liege unter dem Mindestpreis einer technologieneutralen Set-Top-Box und mache rund 20 % des Preises eines zertifizierten Standard-Fernsehgeräts aus.

(118)  Gutscheine für Haushalte mit niedrigem sozioökonomischem Status könnten Kosten von 37 Mio. EUR verursachen (unter Zugrundelegung der EU-Schätzung, nach der 22 % der Haushalte in diese Kategorie fallen würden), ohne dass die Kosten für die Verteilung der Gutscheine berücksichtigt werden.

(119)  Die Dauer der ersten Phase (2017 bis Oktober 2019) basierte auf folgenden Faktoren: a) ausreichend Zeit für die Anpassung der Haushalte (Empfangsgeräte, Anpassung der Antennensysteme, Berücksichtigung ausreichender Kapazitäten der Dienstleister und Tuning); b) Förderung des Endkundenmarkts für Fernsehgeräte; c) praktische Überprüfung des Baus und des Betriebs großer SFN-Netze. Die zweite Phase (November 2019 bis Juni 2020 bzw. Oktober 2020 aufgrund von COVID-19), in der die Sender der DVB-T-Netze schrittweise abgeschaltet wurden, sei von entscheidender Bedeutung gewesen, um die vollständige Kontinuität der Übertragung zu gewährleisten. Dies habe sich insbesondere während der COVID-19-Pandemie gezeigt.

(120)  CRa gab an, dass es eine Rückzahlung in Höhe von [0-500] Mio. CZK beantragt habe, dass CTO jedoch nur [0-250] Mio. CZK (unter der Bedingung der Anmeldung bei der Kommission) akzeptiert habe.

(121)  Gesetz Nr. 563/1991 Slg. über die Rechnungslegung.

(122)  Z. B. Die Studie mit dem Titel „A Long Term Vision for Terrestrial Broadcasting“, 11/2015, DVB-Projekt.

(123)  CDG (eine Tochtergesellschaft von CRa) besaß Frequenzrechte für das Netz 3, das die DVB-T-Norm nutzte; das Unternehmen war jedoch nicht verpflichtet, ein Übergangsnetz zu betreiben. Das von CRa betriebene Übergangsnetz 12 sorgte für die parallele Übertragung der Inhalte der Netze 2 und 3.

(124)   Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(125)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, ECLI:EU:C:2021:741, Rn. 58 bis 60.

(126)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 107.

(127)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36; Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 75.

(128)  Siehe Artikel 1 des Beschlusses von 2017.

(129)  Siehe Artikel 4 des Beschlusses von 2017.

(130)  Siehe Artikel 6 des Beschlusses von 2017: „Die Mitgliedstaaten können, sofern dies angemessen ist und mit dem Unionsrecht in Einklang steht, sicherstellen, dass eine angemessene Erstattung – insbesondere für die Endnutzer – der entstehenden unmittelbaren Kosten der Umstellung oder der Neuzuweisung der Frequenznutzung unverzüglich und transparent erfolgt, damit unter anderem bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, erleichtert wird. Auf Anfrage des betreffenden Mitgliedstaates kann die Kommission Orientierungshilfen für eine derartige Erstattung geben, um die Umstellung der Frequenznutzung zu erleichtern.“

(131)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, ECLI:EU:C:2009:254, Rn. 70.

(132)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996‚ SFEI u. a.‚ C-39/94‚ ECLI:EU:C:1996:285‚ Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41.

(133)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2018, Cellnex Telecom SA und Telecom Castilla-La Mancha SA/Kommission, C-91/17 und C-92/17 P, ECLI:EU:C:2018:284, Rn. 111.

(134)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 35- 36.

(135)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2006, Enirisorse SpA/Sotacarbo SpA, C-237/04, ECLI:EU:C:2006:197, Rn. 48.

(136)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, ECLI:EU:C:2016:406, Rn. 132.

(137)  Die aktualisierte ADL-Studie vom 2. August 2019 enthält eine auf Schätzungen beruhende Quantifizierung der Kosten, für die den Inhabern von Frequenzzuweisungen gemäß den verschiedenen Rechtsgrundlagen ein Ausgleich geboten werden müsste (siehe Abschnitt 4.5.1, Tabelle 4, „Kosten der Zuteilungsinhaber – legislativ“ der Studie). Dieser Studie zufolge werden die Kosten unterteilt in Kosten, die gemäß Abschnitt 27 Absatz 6 Buchstaben a bis d des Gesetzes Nr. 127/2005 als Rechtsgrundlage [technische Anpassungen bestehender Anlagen, Restinvestitionskosten und Rückbau] anfallen, und Kosten die gemäß der Digitalnovelle als Rechtsgrundlage [Übergangsnetze und Beseitigung von Interferenzen] anfallen. Dies zeigt jedoch auch, dass die Kosten, die für einen Ausgleich im Rahmen der angemeldeten Maßnahme (d. h. der Digitalnovelle) infrage kommen, über die Kosten hinausgehen, die nach dem Gesetz Nr. 127/2005 im Falle einer Änderung der Frequenzzuweisungen vor deren Laufzeit förderfähig waren.

(138)  Beschluss C(2018) 8356 final vom 12.12.2018, SA.47258 (2017/N) – Deutschland, Frequenzumwidmung von DTT-Plattformen infolge der Freigabe des 700-MHz-Bands (im Folgenden „Beschluss SA.47258 der Kommission“), https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/271860/271860_2038544_132_2.pdf; Beschluss vom 2.8.2019, SA.51080 (2018/N) – Spanien, Beihilfe für die audiovisuelle Rundfunkübertragung für Anbieter von audiovisuellen Dienstleistungen (im Folgenden „Beschluss der Kommission SA.51080“), https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/201934/279519_2089801_104_2.pdf.

(139)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60.

(140)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C-70/16 P, ECLI:EU:C:2017:1002, Rn. 61.

(141)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 50.

(142)  DVB-S steht für „Digital Video Broadcasting for Satellite“, eine technische Norm für die Übertragung von Videorundfunk über Satellit. DVB-S1 ist die aktualisierte, aktuellere Version dieser Norm.

(143)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, , Cassa di Riparmio di Firenze, C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 136 bis 138.

(144)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2019, , Port de Bruxelles u. a./Kommission, T-674/17, EU:T:2019:651, Rn. 179.

(145)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2000, Alzetta, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80.

(146)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 55.

(147)  In der von den tschechischen Behörden vorgelegten übersetzten Fassung der Digitalnovelle heißt es: „Wird vor der Kommission ein Verfahren über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Höhe oder der Zahlung der tatsächlich und effizient aufgewendeten Kosten geführt, so gilt es als Vorabentscheidungsersuchen.“

(148)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019‚ Arriva Italia u. a.‚ C385/18‚ ECLI:EU:C:2019:1121‚ Rn. 36.

(149)  Ziffer II Absatz 1 Buchstabe c der Strategie von 2016. Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 648 vom 20. Juli 2016.

(150)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 19.

(151)  Der Übergang zu DVB-T2 hat zu einer Erhöhung der Zahl der Kanäle und einer Verbesserung der Signalqualität (von SD zu HD) geführt, vgl. „BNE is pleased to announce that its Czech member České Radiokomunikace (CRA) has now completed the transition from DVB-T to DVB-T2 and released the 700 MHz band“, 13. November 2020, abzurufen über https://broadcast-networks.eu/transition-to-dvb-t2-completed-in-the-czech-republic/ (abgerufen am 4. Februar 2022).

(152)  M7 Group to launch Czech pay-DTT, https://www.broadbandtvnews.com/2020/08/31/m7-group-to-launch-czech-pay-dtt/ (abgerufen am 8. März 2022).

(153)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2002, Grafischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, ECLI:EU:T:2002:116, Rn. 44: „So hätte die Kommission … bei der Beurteilung, ob das Anreizkriterium erfüllt ist, die genaue Form und Natur der Mitteilungen und Handlungen der zuständigen nationalen Behörden sowie andere relevante Umstände … berücksichtigen müssen …“.

(154)  Schätzungen zufolge hat CRa vor der Annahme der Digitalnovelle etwa 6 % der Gesamtkosten für die Umsetzung der parallelen Übertragung für Netz 2 (d. h. für 13 % der Gesamtdauer der simultanen Übertragung in 46 % der Gebiete) getragen. Gemäß dem technischen Übergangsplan (siehe Erwägungsgrund 49 und Fußnote 57) begann CRa vor der Digitalnovelle mit der parallelen Übertragung über 12 Hochleistungssender der insgesamt 26 Sender im Netz 2 (d. h. in 46 % der Gebiete), und zwar für eine maximale Dauer von vier Monaten vor der Verabschiedung der Digitalnovelle (d. h. von März 2017 bis Juli 2017) von den insgesamt 30,8 Monaten, die parallele Übertragung in Netz 2 dauerte (d. h. 4/30,8 = 13 % der Dauer).

(155)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2019, Achemos Grupė und Achema/Kommission, T-417/16, ECLI:EU:T:2019:597, Rn. 84.

(156)  Siehe Beschluss der Kommission vom 12.12.2018 über die staatliche Beihilfe SA.47258 (2017/N) – Deutschland – Umwidmung von Senderfrequenzen im 700-MHz-Band, C(2018) 8356 final; Beschluss der Kommission vom 2.8.2019 über die staatliche Beihilfe SA.51080 – Spanien – Beihilfe für audiovisuelle Rundfunkübertragung für Anbieter von audiovisuellen Dienstleistungen, C(2019) 5764 final.

(157)  Der genaue Marktanteil und der Rückgang des DTT-Marktes in der Slowakei sind vertraulich.

(158)  Siehe Erwägungsgründe 12 und 64 des Beschlusses in der Sache SA.55953: „des rückläufigen Trends auf dem DTT-Markt in der Slowakei: Im Jahr 2013 lag der DTT-Marktanteil bei etwa [10 %-20 %], während er im Jahr 2022 bei [0 %-10 %] lag (siehe Erwägungsgrund 9), was einem Rückgang des relativen DTT-Marktanteils um etwa [45 %-55 %] entspricht. … der geringen DVB-T2-Durchdringung in der Slowakei: Nach Schätzungen der slowakischen Behörden werden die meisten Haushalte (etwa 80 %) erst nach 2024 mit DVB-T2-Fernsehempfangsgeräten ausgestattet sein.“

(159)  Das Budget von Česká televize belief sich 2019 auf rund 260 Mio. EUR. Česká televize wird durch Fernsehkonzessionsgebühren finanziert, die von allen Haushalten und juristischen Personen entrichtet werden, die einen Fernseher oder ein anderes Empfangsgerät für Fernsehsignale besitzen. Fernsehgebühren sind die Hauptfinanzierungsquelle, ergänzt durch Werbung und andere Aktivitäten. (Quelle: History — English Pages — Česká televize).

(160)  Siehe beispielsweise Erwägungsgrund 23 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36/214).

(161)  Die Dauer der Simulcast-Phase wird im Abschnitt über die Verhältnismäßigkeit (Abschnitt 5.3.2.4) bewertet.

(162)  Aus der Tabelle in Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses geht hervor, dass etwa 1,7 bzw. 1,8 Millionen Personen, die Fernsehsendungen über Mux21 bzw. Mux22 empfangen, von Störungen betroffen gewesen wären, wenn die Betreiber versucht hätten, große SFN unter Verwendung von DVB-T statt DVB-T2 einzurichten.

(163)  Die Dauer der Simulcast-Ausstrahlung wird in Abschnitt 5.3.2.4 bewertet.

(164)  Dies würde CRa (das Nutzungsrecht endete am 11. Mai 2021) und Digital Broadcasting (das Nutzungsrecht endete am 4. März 2022) betreffen. Die Kommission stellt fest, dass dies die beiden privaten Begünstigten betroffen hätte, die zum Aufbau und Betrieb von Übergangsnetzen verpflichtet waren, und dass die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Česká televize und der private Betreiber CDG, der einzige Betreiber, der nicht zum Aufbau und Betrieb eines Übergangsnetzes verpflichtet war, ausgeschlossen worden wären.

(165)  Die Auktionsphase der Ausschreibung für die Vergabe der Frequenznutzungsrechte im 700-MHz-Band und im Frequenzband 3 400-3 600 MHz brachte 5 596 Mio. CZK (etwa 223 Mio. EUR) ein (Pressemitteilung: CTU has completed the auction of frequencies in 700 MHz and 3 400–3 600 MHz bands | Český telekomunikační úřad (gov.cz)).

(166)  Der Übergang von der Analog- zur Digitaltechnik erforderte auch die Modernisierung der Hausantennen durch Dienstleistungsunternehmen. Der Aufbau und Stabilisierung von DVB-T2-Netzen kann die unterschiedliche Dauer von sechs Monaten bis 19,5 Monaten im Vergleich zur Einführung von DVB-T nicht rechtfertigen.

(167)  Beschluss C(2010) 7690 endg. der Kommission vom 17.11.2010 in der Beihilfesache N 671b/2009 – Slowakei, Umstellung auf Digitalfernsehen in der Slowakei .(ABl. C 039 vom 8.2.2011). Siehe Fußnote 17: „Die angenommene Dauer beträgt bis zu 12 Monate. Die slowakischen Behörden haben jedoch angegeben, dass sie die Dauer der Phase des Simulcast-Betriebs auf bis zu sechs Monate verkürzen würden, wenn sich eine kürzere Simulcast-Phase als zufriedenstellend erweist.“

(168)  Die Sender sind in Bezug auf Investitionsaufwendungen eines der Hauptelemente des DVB-Netzes. Die Gesamtbetriebskosten der Sender werden über einen Zeitraum von 10 Jahren berechnet. Quelle: 2014 GatesAir - Broadcast Transmission Systems – Efficiency and Total Cost of Ownership.

(169)  Die durchschnittliche Betriebsdauer der Übergangsnetze betrug 19,5 Monate (Netz 11 – Česká televize), 31 Monate (Netz 12 – CRa) und 24 Monate (Netz 13 – DB) (Erwägungsgrund 50). Das bedeutet, dass mit der angemeldeten Maßnahme ein Ausgleich für eine Abschreibung von etwa 32 % (Česká televize), 51 % (CRa) und 40 % (DB) der Ausrüstung (basierend auf einer buchhalterischen Nutzungsdauer von fünf Jahren) angestrebt wird. Die tatsächliche Abnutzung der Ausrüstung in den Übergangsnetzen (basierend auf einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren) betrug jedoch nur etwa die Hälfte davon, d. h. 16 % für Česká televize, 26 % für CRa und 20 % für DB.

(170)  Siehe z. B. frei empfangbare Kanäle, die im Angebot von Movistar Plus (Telefonica) in Spanien enthalten sind (Quelle: Canales de TV incluidos en el nuevo Movistar Plus+).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/962/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)