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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/930

21.5.2026

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 49/2026

vom 6. Februar 2026

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2026/930]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2117 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Festlegung der für die Funktionsweise und die Verwaltung des Informationsspeichers nach der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen Vorschriften und detaillierten Anforderungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66zbl (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission) Folgendes eingefügt:

„66zbm.

32023 R 2117: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2117 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Festlegung der für die Funktionsweise und die Verwaltung des Informationsspeichers nach der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen Vorschriften und detaillierten Anforderungen (ABl. L, 2023/2117, 13.10.2023)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form eingefügt.

b)

In Artikel 14 Absatz 2 werden nach den Wörtern ‚zuständigen nationalen Behörden‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2117 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2026 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2026.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Nicolas VON LINGEN


(1)   ABl. L, 2023/2117, 13.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2117/oj.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/930/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)