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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/919 |
23.4.2026 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/919 DES RATES
vom 23. April 2026
zur Genehmigung der Unterstützung der Ukraine bei der Umsetzung der Finanzierungsstrategie der Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 (1), insbesondere auf Artikel 8,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 18. Dezember 2025 kam der Europäische Rat überein, der Ukraine ein Darlehen in Höhe von 90 Mrd. EUR für die Jahre 2026 und 2027 zu gewähren. Der Europäische Rat vereinbarte ferner, dass eine Mobilisierung von Mitteln aus dem Unionshaushalt als Garantie für dieses Darlehen im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union keine Auswirkung auf die finanziellen Verpflichtungen Tschechiens, Ungarns und der Slowakei haben werde. Am selben Tag kamen 25 Mitgliedstaaten überein, dass die Ukraine dieses Darlehen erst nach Erhalt von Reparationen zurückzahlen sollte. Bis dahin werden die Vermögenswerte der Zentralbank Russlands immobilisiert bleiben, und die Union behält sich das Recht vor, sie im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht zur Rückzahlung des Darlehens zu nutzen. |
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(2) |
Am 29. Januar 2026 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2026/258 (2) über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Einrichtung eines Darlehens für die Ukraine an. Darauf nahmen das Europäische Parlaments und der Rat die Verordnung (EU) 2026/467 an. |
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(3) |
Im Februar und März 2026 tauschten sich die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) mehrfach mit der Regierung der Ukraine aus, um Informationen über den projizierten Finanzierungs- und Verteidigungsbedarf der Ukraine für die Zeit bis zum 31. Dezember 2026 einzuholen. |
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(4) |
Am 24. März 2026 legte die Ukraine der Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/467 ihre Finanzierungsstrategie offiziell vor. Am 26. März 2026 legte die Ukraine eine überarbeitete Fassung der Tabellen im Anhang der Finanzierungsstrategie der Ukraine vor. Die Finanzierungsstrategie der Ukraine enthält Einzelheiten zum Finanzierungsbedarf und zu den Finanzierungsquellen der Ukraine sowie zum Verteidigungsbedarf und zur militärischen Hilfe in Form von Sachleistungen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2026. |
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(5) |
Die Kommission hat die Finanzierungsstrategie der Ukraine gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2026/467 anhand der in Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Kriterien bewertet. Bei dieser Bewertung hat die Kommission so eng wie möglich mit der Ukraine zusammengearbeitet. |
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(6) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2026/467 hat die Kommission die Vollständigkeit, Durchführbarkeit und Kohärenz der Finanzierungsstrategie der Ukraine mit den zugrunde liegenden Annahmen bewertet. |
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(7) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2026/467 hat die Kommission die Kohärenz der Informationen in der Finanzierungsstrategie der Ukraine mit externen Quellen bewertet. Im Februar und März 2026 hat die Kommission Konsultationen mit dem Internationalen Währungsfonds über den projizierten Finanzierungsbedarf der Ukraine durchgeführt. Die Kommission und der EAD haben auch Konsultationen mit Sachverständigen der Geberplattform für die Ukraine und der Kontaktgruppe für die Verteidigung der Ukraine abgehalten. |
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(8) |
Des Weiteren hat die Kommission die Übereinstimmung der erwarteten Lücke der Ukraine bei der externen Finanzierung, für die sie Unterstützung benötigt, mit der indikativen Verteilung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2026/467 bewertet. |
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(9) |
Die Kommission und der EAD haben gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2026/467 die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 jener Verordnung festgelegten Vorbedingungen bewertet. Insbesondere hält die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrecht und respektiert diese und gewährleistet die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. Die Wahrung und Achtung der Rechtsstaatlichkeit muss auch die Korruptionsbekämpfung einschließen. |
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(10) |
Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 5 bis 8 genannten Bewertungen hat die Kommission die von der Ukraine vorgelegte Finanzierungsstrategie der Ukraine im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2026/467 positiv bewertet. Diese positive Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine durch die Kommission sollte in diesem Beschluss gebilligt und die Höhe der Hilfe, die der Ukraine zur Unterstützung der Umsetzung der Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung zu stellen ist, im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) 2026/467 festgelegt werden. |
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(11) |
Die in diesem Beschluss festgelegten Beträge stehen im Einklang mit den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2026/467 festgelegten Zielen. |
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(12) |
Die im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine bereitzustellende Hilfe wird durch Mittelaufnahmen der Kommission im Namen der Union auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/467 finanziert. |
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(13) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2026/467 wurden die Beträge des im Rahmen dieses Beschlusses bereitzustellenden Unterstützungsdarlehens für die Ukraine auf der Grundlage der erwarteten Lücke der Ukraine bei der externen Finanzierung unter Berücksichtigung der verfügbaren und erwarteten Beiträge anderer Geber für die Zeit bis zum 31. Dezember 2026 festgelegt. Der Gesamtbetrag von 45 000 000 000 EUR übersteigt nicht den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/467 vorgesehenen Höchstbetrag. Bei der Festlegung dieser Beträge wurde der Beitrag der Union in einer Höhe festgesetzt, die den Beiträgen anderer internationaler Geber Rechnung trägt, wodurch eine gerechte Lastenteilung bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs der Ukraine sichergestellt wird. |
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(14) |
Nach der Finanzierungsstrategie der Ukraine sind 16 700 000 000 EUR für Makrofinanzhilfe, die für die in Kapitel III der Verordnung (EU) 2026/467 bestimmten Zwecke oder für Budgethilfe in Form eines Darlehens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Rahmen der Fazilität für die Ukraine gewährt wird, bestimmt und 28 300 000 000 EUR für die Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2026/467 bestimmt. |
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(15) |
Darüber hinaus wurde bei der Festlegung der Beträge für die Budgethilfe auch berücksichtigt, welche Finanzierungsmodalitäten angesichts der Art und Dringlichkeit des Finanzierungsbedarfs angemessen sind. Demzufolge sollten 8 350 000 000 EUR in Form von Darlehen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 und 8 350 000 000 EUR als Makrofinanzhilfe für die in Kapitel III der Verordnung (EU) 2026/467 bestimmten Zwecke bereitgestellt werden. |
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(16) |
Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und dem Vorsichtsprinzip sollten die Auszahlungen erst dann erfolgen, wenn eine entsprechende Garantie für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine zur Verfügung steht. Es wird davon ausgegangen, dass die Auszahlungen aus Beträgen erfolgen würden, die im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie gemäß Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgenommen wurden, und dass – angesichts des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Möglichkeit, Mittel aufzunehmen, und der Möglichkeit, Mittel auszuzahlen – Beträge im Zusammenhang mit dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine nicht in den Zeitplan der erwarteten Zahlungen für die Zwecke der Durchführung von Mittelaufnahmen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie aufgenommen werden sollten, bis eine solche Garantie verfügbar ist. |
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(17) |
Angesichts der schwierigen Finanzlage der Ukraine und der Dringlichkeit der Lage aufgrund des anhaltenden Krieges sollte dieser Beschluss zur Beschleunigung des Verfahrens am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag seiner Annahme gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Billigung der Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine
Die Bewertung der am 24. März 2026 vorgelegten Finanzierungsstrategie der Ukraine wird gebilligt. Diese Bewertung anhand der Kriterien von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2026/467 ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Artikel 2
Höhe der der Ukraine zur Verfügung gestellten Hilfe
(1) Der Ukraine wird Hilfe in Höhe von bis zu 45 000 000 000 EUR zur Verfügung gestellt, um sie bei der Umsetzung der Finanzierungsstrategie der Ukraine zu unterstützen. Diese Hilfe dürfte den von der Ukraine in der Finanzierungsstrategie der Ukraine für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2026 ermittelten Finanzierungsbedarf decken.
(2) Die Hilfe wird erst ausgezahlt, wenn eine Garantie für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine zur Verfügung steht.
(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2026/467 wird die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Hilfe wie folgt zugänglich gemacht:
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a) |
bis zu 8 350 000 000 EUR für Budgethilfe in Form eines Darlehens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792; |
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b) |
bis zu 8 350 000 000 EUR für Makrofinanzhilfe, die für die in Kapitel III der Verordnung (EU) 2026/467 bestimmten Zwecke gewährt wird; |
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c) |
bis zu 28 300 000 000 EUR zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2026/467. |
Artikel 3
Teilbeträge der Makrofinanzhilfe
(1) Die als Makrofinanzhilfe für die in Kapitel III der Verordnung (EU) 2026/467 bestimmten Zwecke gewährte Hilfe wird in höchstens drei Teilbeträgen bereitgestellt.
(2) Der Richtwert der in Absatz 1 genannten Teilbeträge beläuft sich auf folgende Höhe:
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a) |
erster Teilbetrag in Höhe von 3 200 000 000 EUR, |
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b) |
zweiter Teilbetrag in Höhe von 3 700 000 000 EUR, |
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c) |
dritter Teilbetrag in Höhe von 1 450 000 000 EUR. |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem Tag seiner Annahme.
Geschehen zu Brüssel am 23. April 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. RAOUNA
(1) ABl. L, 2026/467, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/467/oj.
(2) Beschluss (EU) 2026/258 des Rates vom 29. Januar 2026 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Einrichtung eines Darlehens für die Ukraine (ABl. L, 2026/258, 2.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/258/oj).
(3) Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
ANHANG
Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für 2026 und 2027
Rechtlicher Rahmen
Gemäß der Verordnung (EU) 2026/467 muss die Ukraine der Kommission eine „Finanzierungsstrategie der Ukraine“ vorlegen, um finanzielle und wirtschaftliche Hilfe im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine zu erhalten. Die Finanzierungsstrategie der Ukraine muss die Einzelheiten zum Finanzierungsbedarf der Ukraine und zu den Finanzierungsquellen, und zwar grundsätzlich für die kommenden zwölf Monate, enthalten.
Am 24. März 2026 legte die Ukraine der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2026/467 ihre Finanzierungsstrategie vor. Am 26. März 2026 legte die Ukraine eine überarbeitete Fassung der dort im Anhang enthaltenen Tabellen vor. Die Finanzierungsstrategie der Ukraine enthält alle nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2026/467 erforderlichen Elemente.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/467 muss die Kommission die Finanzierungsstrategie der Ukraine unverzüglich bewerten. Die Bedingungen für die Bewertung sind in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2026/467 festgelegt.
Zusammenarbeit mit der Ukraine
Bevor die Finanzierungsstrategie der Ukraine am 24. März 2026 vorgelegt wurde, haben die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst mehrere Sitzungen mit dem Finanzministerium und dem Verteidigungsministerium der Ukraine abgehalten, um die Ausarbeitung der Finanzierungsstrategie der Ukraine, den Finanzierungs- und Verteidigungsbedarf der Ukraine, die Zusagen der Geber und die daraus resultierende Finanzierungslücke zu erörtern.
Vollständigkeit, Durchführbarkeit und Kohärenz der Finanzierungsstrategie der Ukraine mit den zugrunde liegenden Annahmen
Die Finanzierungsstrategie der Ukraine erfüllt die Anforderungen an Vollständigkeit, Durchführbarkeit und Kohärenz gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2026/467.
Die Finanzierungsstrategie der Ukraine und die beigefügten Tabellen und Anhänge enthalten alle nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2026/467 erforderlichen Informationen. Die wichtigsten methodischen Ansätze und Annahmen sind in einem Anhang der Finanzierungsstrategie der Ukraine erläutert.
Die Finanzierungsstrategie der Ukraine beruht auf der Annahme, dass der Krieg 2026 andauern wird. Die projizierten makroökonomischen Variablen und Haushaltsszenarien stehen im Einklang mit dem Staatshaushalt 2026 und der Annahme in der Haushaltserklärung 2026-2028, dass der Krieg 2026 andauern wird. Die Projektionen beruhen auf der Annahme eines Wechselkurses von 1 EUR = 49,356 UAH im Jahr 2026.
Die Projektionen für die gesamtstaatlichen Ausgaben werden grundsätzlich in der erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt und angemessen nach Funktionen und Teilsektoren aufgeschlüsselt, wobei auch die budgetären Verteidigungsdaten ihrer wirtschaftlichen Klassifizierung entsprechend präsentiert werden.
Die Projektionen für die gesamtstaatlichen Einnahmen werden ebenfalls in der erforderlichen Detailtiefe dargestellt. Die Finanzierungsstrategie der Ukraine enthält Informationen über die vergangenen und die projizierten finanziellen Entwicklungen der Ukraine, aufgeschlüsselt nach Quartalen und Jahren, einschließlich Informationen über die Liquiditätslage (liquide Mittel) auf Ebene des Staates, Schuldentilgungen, eine Strategie für die Emission von Schuldtiteln, sonstige Schulden schaffende und verringernde Mittelflüsse sowie den Bestand der Zahlungsrückstände und seiner projizierten Entwicklung auf gesamtstaatlicher Ebene.
Die Finanzierungsstrategie der Ukraine enthält Informationen über den projizierten Bedarf an militärischer Hilfe in Form von Sachleistungen.
Zum Bruttofinanzierungsbedarf bietet die Finanzierungsstrategie der Ukraine über den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo hinaus einen guten Überblick darüber, welche Faktoren den Finanzierungsbedarf bestimmen, darunter finanzielle Entwicklungen, beispielsweise der Liquiditätspuffer, und die Auswirkungen von schuldenbezogenen Mittelflüssen und Tilgungen.
Der ausgewiesene Bruttofinanzierungsbedarf steht im Einklang mit dem jüngsten Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF).
Zum Verteidigungsbedarf im Besonderen enthält die Finanzierungsstrategie der Ukraine eine vollständige und kohärente Aufschlüsselung nach budgetärem Bedarf und Bedarf an militärischer Hilfe in Form von Sachleistungen außerhalb des regulären ukrainischen Haushalts. Die Daten und begleitenden Erläuterungen in der Finanzierungsstrategie der Ukraine machen den budgetären und den außerbudgetären Verteidigungsbedarf der Ukraine in ausreichendem Maße nachvollziehbar.
Schließlich bietet die Finanzierungsstrategie der Ukraine einen guten Überblick über die für 2026 projizierte Geberunterstützung, sowohl zur Budgethilfe als auch zu den Sachleistungen.
Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen wird der Bedarf an Verteidigungsunterstützung in Höhe von 28,3 Mrd. EUR und an Budgethilfe in Höhe von 16,7 Mrd. EUR kohärent und logisch nachvollziehbar dargelegt.
Kohärenz der Informationen in der Finanzierungsstrategie der Ukraine mit externen Quellen, einschließlich etwaiger aktueller Überprüfungen des IWF sowie Informationen der Geberplattform für die Ukraine und der Kontaktgruppe für die Verteidigung der Ukraine
Die Kohärenz der Finanzierungsstrategie der Ukraine mit den verfügbaren externen Quellen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2026/467 ist gegeben.
Die Strategie steht im Einklang mit dem zentralen Szenario und dem Bedarf an externer Finanzierung, die dem am 26. Februar 2026 vom IWF-Exekutivdirektorium gebilligten neuen Kredit aus der Erweiterten Fondsfazilität (EFF) des IWF zugrunde liegen wurde. Die Konsultationen mit dem IWF ergaben ferner, dass die einschlägigen Elemente der Finanzierungsstrategie der Ukraine mit den IWF-Daten im Einklang stehen.
Bei den vierteljährlichen Auszahlungen im Rahmen der Budgethilfe beruhen die Finanzierungsstrategie der Ukraine und die beigefügten Tabellen auf konservativen Annahmen für Zahlungen aus der Fazilität für die Ukraine im zweiten und dritten Quartal 2026.
Die Informationen über Finanzierungen durch andere Geber stehen im Einklang mit den über die Geberplattform für die Ukraine (Ukraine Donor Platform – UDP) erhobenen Informationen und den Haushaltsdaten, die in den UDP-Sitzungen regelmäßig vorgelegt werden, sowie mit den Ergebnissen der Konsultationen mit der UDP über die Finanzierungsstrategie der Ukraine.
Die Informationen über den Verteidigungsbedarf und bestehende Unterstützungsquellen stehen auch im Einklang mit den Informationen, die über die Kontaktgruppe für die Verteidigung der Ukraine (Ukraine Defence Contact Group – UDCG) ausgetauscht werden, sowie mit den Ergebnissen der Konsultationen mit der UDCG über die Finanzierungsstrategie der Ukraine.
Übereinstimmung der erwarteten Lücke bei der externen Finanzierung mit der indikativen Verteilung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine
Die Zahlen stehen im Einklang mit den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2026/467 festgelegten Richtbeträgen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine. Nach diesen Zahlen fällt die Unterstützung in der ersten Zeit etwas höher aus, insofern als der für 2026 beantragte Betrag von 45 Mrd. EUR, der die Hälfte der verfügbaren Hilfe von 90 Mrd. EUR ausmacht, für die drei verbleibenden Quartalen des Jahres bestimmt ist, während der zweite Betrag von 45 Mrd. EUR das gesamte Jahr 2027 abdeckt. Dies passt zu einem Szenario, in dem der Krieg 2026 andauert, das dem Basisszenario sowohl der Haushaltserklärung 2026-2028 als auch des Programms der Erweiterten Fondsfazilität des IWF entspricht.
Im Einklang mit der Bewertung der Vollständigkeit, Durchführbarkeit und Kohärenz der Finanzierungsstrategie der Ukraine durch die Kommission sollte der Ukraine für 2026 ein Gesamtbetrag von bis zu 45 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt werden, darunter bis zu 16,7 Mrd. EUR für Budgethilfe und bis zu 28,3 Mrd. EUR für die Unterstützung der industriellen Kapazitäten im Verteidigungsbereich.
Bei der Zuweisung der Budgethilfe aus der Fazilität für die Ukraine und der für die in Kapitel III der Verordnung (EU) 2026/467 bestimmten Zwecke gewährten Makrofinanzhilfe sollten 8,35 Mrd. EUR in Form von Darlehen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 und 8,35 Mrd. EUR als für die in Kapitel III der Verordnung (EU) 2026/467 bestimmten Zwecke gewährte Makrofinanzhilfe bereitgestellt werden. Dem liegt eine Bewertung der angemessenen Finanzierungsmodalitäten unter Berücksichtigung der Art und Dringlichkeit des Finanzierungsbedarfs zugrunde. Bei der Bewertung des vorgeschlagenen Zeitplans für die Zahlungen im Rahmen der Budgethilfe berücksichtigt die Kommission die verschiedenen Finanzierungsquellen, die der Regierung der Ukraine zur Verfügung stehen. Bei der Umsetzung des detaillierten Zeitplans für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine im Jahr 2026 muss die Kommission möglicherweise die vierteljährlichen Teilbeträge je nach Entwicklung der tatsächlichen Liquiditätslage der ukrainischen Regierung anpassen. Die Höchstzahl der Teilbeträge der für die in Kapitel III der Verordnung (EU) 2026/467 bestimmten Zwecke gewährten Makrofinanzhilfe beträgt für 2026 drei. Ihr Richtwert beläuft sich auf 3,2 Mrd. EUR, 3,7 Mrd. EUR und 1,45 Mrd. EUR für den ersten, zweiten bzw. dritten Teilbetrag.
Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/467 festgelegten Vorbedingung
Die Finanzierungsstrategie der Ukraine erfüllt die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/467 festgelegte Vorbedingung. Insbesondere hält die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit, aufrecht und respektiert diese und gewährleistet die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. Die Wahrung und Achtung der Rechtsstaatlichkeit schließt auch die Korruptionsbekämpfung ein. Die detaillierte Bewertung wurde durchgeführt, um sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2026/467 den zuständigen Gremien des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/919/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)