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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/910 |
30.7.2026 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/910 DER KOMMISSION
vom 24. April 2026
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die ESG-Rating-Anbietern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 stellt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ESG-Rating-Anbietern angemessene Gebühren in Rechnung, um die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach der genannten Verordnung — insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben nach Artikel 43 der genannten Verordnung — entstehen könnten, voll abzudecken. |
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(2) |
Um die Aufwendungen der ESMA für die Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern voll abzudecken, sollte die ESMA die Jahresaufsichtsgebühren auf der Grundlage der jährlichen Vorausschätzung aller direkten Kosten, die der ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen, und eines angemessenen Anteils an den festen und variablen Gemeinkosten der ESMA festlegen. |
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(3) |
Im Interesse einer gerechten und klaren Verteilung der Gebühren, die auch dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand pro beaufsichtigtem Unternehmen entspricht, sollte die ESMA für die Berechnung der Aufsichtsgebühren den Umsatz der ESG-Rating-Anbieter heranziehen, da die Aufsichtskosten für größere ESG-Rating-Anbieter höher sind als für kleinere. |
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(4) |
Damit die ESMA für die Vorausschätzung der von den ESG-Rating-Anbietern an sie zu entrichtenden Gebühren rechtzeitig über geprüfte Umsatzzahlen verfügt, sollte das Jahr, auf das sich der geprüfte Abschluss für die Bestimmung des zugrunde zu legenden Umsatzes bezieht, zwei Jahre vor dem Geschäftsjahr liegen, für das die ESMA dem ESG-Rating-Anbieter Gebühren in Rechnung stellt. |
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(5) |
Um der ESMA die Berechnung der Gebühren zu erleichtern, sollten ESG-Rating-Anbieter der ESMA ihre geprüften Abschlüsse innerhalb einer bestimmten Frist übermitteln. |
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(6) |
Der zugrunde zu legende Umsatz der ESG-Rating-Anbieter wird in Euro berechnet. Daher ist es notwendig, einen Mechanismus für die Umrechnung der in anderen Währungen erwirtschafteten Einnahmen in Euro festzulegen. Die ESMA sollte die bei Zahlungsverzug zu verhängenden Zwangsgelder gemäß den Bestimmungen über Verzugszinsen in Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) berechnen. |
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(7) |
Um Haushaltssicherheit für die ESMA und die betreffenden ESG-Rating-Anbieter zu schaffen, sollte sowohl von in der Union niedergelassenen als auch außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Ratinganbietern eine Jahresaufsichtsgebühr erhoben werden. Die Jahresaufsichtsgebühren sollten nicht zu einer Belastung für kleine ESG-Rating-Anbieter und neue Marktteilnehmer auf dem ESG-Rating-Markt werden. Aus diesem Grund sollten die Jahresaufsichtsgebühren in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der ESG-Rating-Anbieter und zum Umfang ihrer Beaufsichtigung stehen. In Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/3005 wurde eine befristete Regelung eingeführt, um den Markteintritt für kleine ESG-Rating-Anbieter zu erleichtern und die Entwicklung bestehender kleiner ESG-Rating-Anbieter zu unterstützen, die bereits in der Union tätig sind. Für die Dauer dieser befristeten Regelung sollte die ESMA kleinen ESG-Rating-Anbietern eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung stellen, die im Verhältnis zu ihrem zugrunde zu legenden Umsatz steht. Da nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/3005 weniger Anforderungen an die Aufsicht von kleinen ESG-Rating-Anbietern im Vergleich zu anderen Unternehmen gestellt werden sowie kleinen ESG-Rating-Anbietern der Marktzugang erleichtert werden soll, ist es erforderlich, eine Obergrenze für die Gebühren einzuführen, die als Anteil am zugrunde zu legenden Umsatz bemessen werden. |
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(8) |
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (3) sollten die ESG-Rating-Anbietern in Rechnung gestellten Gebühren so festgesetzt werden, dass die Kosten der Diensterbringung durch die ESMA voll abgedeckt und sowohl ein Defizit als auch größere Überschüsse vermieden werden. Kommt es wiederholt zu einem erheblichen Haushaltsüberschuss oder -defizit, kann die Höhe der Gebühren überprüft werden. |
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(9) |
Um die Verwaltung der Gebühren weiter zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die ESMA über die zur Ausführung ihrer geplanten Aufsichtstätigkeiten notwendigen Mittel verfügt, sollten die Jahresaufsichtsgebühren während der ersten drei Monate des Kalenderjahres, für das sie fällig sind, in einer einzigen Tranche gezahlt werden. Jahresaufsichtsgebühren sollten nicht zurückerstattet werden. |
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(10) |
Die ESMA sollte in der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern eine Zulassungsgebühr in Rechnung stellen, die sich nach den Kosten für die Bearbeitung des Zulassungsantrags richtet. Die Komplexität eines Zulassungsantrags und die mit seiner Prüfung verbundenen Kosten erhöhen sich, wenn ein ESG-Rating-Anbieter die Übernahme von ESG-Ratings oder eine Auslagerung plant. Folglich sollte die Zulassungsgebühr um einen Betrag erhöht werden, der den Kosten im Zusammenhang mit der Übernahme bzw. der Auslagerung entsprechend Rechnung trägt. Die Bearbeitungskosten hängen auch in hohem Maße von der Größe der antragstellenden ESG-Rating-Anbieter ab. Die Zulassungsgebühr für einen kleinen ESG-Rating-Anbieter, der nicht mehr als kleiner ESG-Rating-Anbieter eingestuft oder länger als drei Jahre registriert ist — je nachdem, was zuerst eintritt —, sollte daher niedriger sein als die allgemeine feste Zulassungsgebühr. |
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(11) |
Außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/3005 im Rahmen der Gleichwertigkeitsregelung eine Registrierung beantragen, sollten eine Registrierungsgebühr entrichten, deren Höhe dem geschätzten Aufwand der ESMA für die Prüfung solcher Registrierungsanträge entspricht. Da die Registrierung im Rahmen der Gleichwertigkeitsregelung ein einfacheres Verfahren als die Zulassung darstellt und außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter bereits außerhalb der Union der Zulassung und der Aufsicht unterliegen, sollte die Registrierungsgebühr dementsprechend deutlich niedriger ausfallen als im Falle der Zulassung. Außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/3005 eine Anerkennung beantragen, sollten eine Gebühr entrichten, die die Kosten für ihre Anerkennung und jährliche Beaufsichtigung abdeckt. Dabei entstehen der ESMA Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anerkennung dieser außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, die nach einem ähnlichen Verfahren erfolgt wie die Zulassung von in der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern, sowie Aufwendungen für die Beaufsichtigung der anerkannten ESG-Rating-Anbieter. |
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(12) |
Kleinen ESG-Rating-Anbietern, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/3005 bei der ESMA eine Registrierung beantragen, sollte eine feste Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt werden. Kleine registrierte ESG-Rating-Anbieter, die als Kleinst-ESG-Rating-Anbieter im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingestuft werden können, sollten während des gesamten Zeitraums, in dem sie von der befristeten Regelung Gebrauch machen, von der Entrichtung der Jahresaufsichtsgebühren befreit sein. |
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(13) |
Die Höhe der Genehmigungs-, Anerkennungs- und Registrierungsgebühren kann angesichts möglicher zukünftiger Entwicklungen überprüft und bei Bedarf angepasst werden. |
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(14) |
Den zuständigen Behörden entstehen Kosten durch die Wahrnehmung der ihnen von der ESMA übertragenen Aufgaben sowie durch die Unterstützung der ESMA in den anderen in der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Fällen. Die Gebühren, die die ESMA den ESG-Rating-Anbietern in Rechnung stellt, sollten auch diese Kosten abdecken. Um zu vermeiden, dass den zuständigen Behörden durch die Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben oder die Unterstützung der ESMA Verluste oder Gewinne entstehen, sollte die ESMA nur die den zuständigen nationalen Behörden tatsächlich entstandenen Kosten erstatten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten
Die den ESG-Rating-Anbietern in Rechnung gestellten Gebühren decken sämtliche Kosten ab, die durch Folgendes entstehen:
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a) |
die Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern durch die ESMA gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/3005, einschließlich der Kosten, die im Rahmen der Zulassung, Registrierung und Anerkennung von ESG-Rating-Anbietern entstehen, |
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b) |
die Kostenerstattung an die zuständigen Behörden, an die die ESMA gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/3005 Aufgaben übertragen hat, |
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c) |
die Kostenerstattung an die zuständigen Behörden, die die ESMA gemäß Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/3005 unterstützt haben. |
Artikel 2
Zugrunde zu legender Umsatz
(1) Für die Berechnung der in Artikel 4 genannten Jahresaufsichtsgebühren und der in Artikel 8 genannten Registrierungs- und Aufsichtsgebühren für kleine ESG-Rating-Anbieter entspricht der zugrunde zu legende Umsatz für ein bestimmtes Geschäftsjahr n den Einnahmen, die ein ESG-Rating-Anbieter oder die Gruppe von ESG-Rating-Anbietern, der er angehört, aus ESG-Rating-Tätigkeiten erzielt und in seinen geprüften Abschlüssen oder von externen Prüfern bestätigten Abschlüssen des Jahres n-2 veröffentlicht hat.
(2) War der ESG-Rating-Anbieter nicht während des gesamten Geschäftsjahres n-2 tätig, schätzt die ESMA die zugrunde zu legenden Einnahmen durch Extrapolierung dieses Betrags auf das gesamte Geschäftsjahr.
(3) Liegt für einen bestimmten ESG-Rating-Anbieter kein geprüfter Abschluss für das Jahr n-2 vor, so zieht die ESMA den geprüften Abschluss des Jahres n-1 dieses ESG-Rating-Anbieters heran.
(4) Die ESG-Rating-Anbieter legen der ESMA jährlich die geprüften Abschlüsse gemäß Absatz 1 vor. Die ESG-Rating-Anbieter übermitteln der ESMA diese Abschlüsse elektronisch bis zum 30. September jedes Jahres n-1.
(5) Werden die in Absatz 1 genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.
Artikel 3
Arten von Gebühren und allgemeine Zahlungsmodalitäten
(1) Die ESMA stellt in der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/3005 eine Zulassung beantragen, folgende Arten von Gebühren in Rechnung:
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a) |
Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 4, |
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b) |
Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 5. |
(2) Die ESMA stellt außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/3005 eine Anerkennung beantragen, folgende Arten von Gebühren in Rechnung:
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a) |
Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 4, |
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b) |
Anerkennungsgebühren gemäß Artikel 7. |
(3) Die ESMA stellt außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/3005 im Rahmen der Gleichwertigkeitsregelung eine Registrierung beantragen, folgende Arten von Gebühren in Rechnung:
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a) |
feste Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 4, |
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b) |
Registrierungsgebühren gemäß Artikel 6. |
(4) Die ESMA stellt kleinen ESG-Rating-Anbietern im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 anteilige Jahresaufsichts- und Registrierungsgebühren gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung in Rechnung.
(5) Die Gebühren sind in Euro zu entrichten. Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der Artikel 4, 5, 6 und 7.
(6) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 fällig.
Artikel 4
Jahresaufsichtsgebühr
(1) Die ESMA stellt einem registrierten oder zugelassenen ESG-Rating-Anbieter, der in der Union niedergelassen ist, oder einem anerkannten ESG-Rating-Anbieter, der außerhalb der Union niedergelassen ist, eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung.
(2) Die ESMA stellt einem registrierten ESG-Rating-Anbieter, der außerhalb der Union niedergelassen und gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/3005 im Rahmen der Gleichwertigkeitsregelung in der Union tätig ist, eine feste Jahresaufsichtsgebühr in Höhe von 6 000 EUR in Rechnung.
(3) Die ESMA berechnet die jährlichen Gesamtaufsichtskosten und die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr für einen registrierten oder zugelassenen ESG-Rating-Anbieter in der Union oder einen anerkannten ESG-Rating-Anbieter, der außerhalb der Union niedergelassen ist, wie folgt:
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a) |
Grundlage für die Berechnung der jährlichen Gesamtaufsichtskosten für ein bestimmtes Geschäftsjahr n ist die gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgestellte und genehmigte Vorausschätzung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern, die im Haushaltsplan der ESMA für das betreffende Jahr ausgewiesen ist; |
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b) |
der für die Berechnung der Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr n maßgebliche Betrag entspricht der unter Buchstabe a genannten Vorausschätzung der Gesamtausgaben abzüglich der in Absatz 2 genannten Jahresaufsichtsgebühren; |
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c) |
als Jahresaufsichtsgebühr entrichtet ein registrierter oder zugelassener ESG-Ratinganbieter oder ein anerkannter ESG-Ratinganbieter gemäß Absatz 1 den Anteil des entsprechenden Betrags, der dem Verhältnis des zugrunde zu legenden Umsatzes dieses registrierten, zugelassenen oder anerkannten ESG-Ratinganbieters zum zugrunde zu legenden Gesamtumsatz aller registrierten, zugelassenen und anerkannten ESG-Ratinganbieter, die gemäß Absatz 1 eine Jahresaufsichtsgebühr zu entrichten haben, entspricht. |
(4) Die Jahresaufsichtsgebühr ist spätestens Ende März des jeweiligen Jahres in einer einzigen Tranche zu zahlen.
Die ESMA übermittelt allen betroffenen ESG-Rating-Anbietern spätestens 30 Kalendertage vor Ablauf der für die Jahresaufsichtsgebühren geltenden Zahlungsfrist eine Rechnung, in der die Höhe der Jahresaufsichtsgebühr angegeben ist.
Die Jahresaufsichtsgebühr wird nicht zurückerstattet.
(5) Abweichend von Absatz 3 zahlt jeder registrierte, zugelassene oder anerkannte ESG-Rating-Anbieter, der gemäß Absatz 1 eine Jahresaufsichtsgebühr zu entrichten hat, im Jahr seiner Zulassung, Anerkennung oder Registrierung eine anfängliche Aufsichtsgebühr, die wie folgt berechnet wird:
Aufsichtsgebühr für einen zugelassenen, registrierten und anerkannten ESG-Rating-Anbieter im ersten Jahr = Registrierungsgebühr * Koeffizient
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Koeffizient = |
Anzahl der Kalendertage ab dem Datum der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung bis zum 31. Dezember des Jahres n |
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Anzahl der Kalendertage im Jahr n |
Wird jedoch ein ESG-Rating-Anbieter im Dezember zugelassen, anerkannt oder registriert, muss er die für das erste Jahr fällige Aufsichtsgebühr nicht entrichten.
Artikel 5
Zulassungsgebühr
(1) Die Höhe der Zulassungsgebühr, die von den einzelnen in der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern, die eine Zulassung beantragen, zu entrichten ist, steht in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität des Antrags.
(2) In der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter entrichten eine feste Zulassungsgebühr in Höhe von 40 000 EUR.
Kleine ESG-Rating-Anbieter, darunter auch als Kleinst-ESG-Rating-Anbieter eingestufte Anbieter, die sich nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3005 dafür entscheiden, die genannte Verordnung auf freiwilliger Basis anzuwenden, oder die nach Ablauf der befristeten Regelung verpflichtet sind, eine Zulassung zu beantragen, entrichten hingegen eine feste Zulassungsgebühr in Höhe von 20 000 EUR.
(3) In der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung einen Antrag auf Übernahme von ESG-Ratings oder auf Auslagerung stellen, entrichten für jeden Antrag eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5 000 EUR.
(4) Ein in der Union niedergelassener und bereits gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/3005 zugelassener ESG-Rating-Anbieter, der einen Antrag auf Übernahme von ESG-Ratings oder auf Auslagerung stellt, entrichtet für jeden Antrag eine Gebühr in Höhe von 5 000 EUR.
(5) Die Zulassungsgebühr wird fällig, sobald der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter die Zulassung beantragt, und ist innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.
(6) Zieht ein ESG-Rating-Anbieter seinen Zulassungsantrag zurück, bevor der begründete Beschluss der ESMA über die Gewährung oder die Ablehnung der Zulassung ergangen ist, erstattet die ESMA die entrichtete Zulassungsgebühr nicht zurück.
Artikel 6
Registrierungsgebühr für außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter
(1) Außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/3005 im Rahmen der Gleichwertigkeitsregelung eine Registrierung beantragen, entrichten eine feste Registrierungsgebühr in Höhe von 10 000 EUR.
(2) Die Registrierungsgebühr wird fällig, sobald der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter die Registrierung beantragt, und ist innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.
(3) Zieht ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter seinen Registrierungsantrag zurück, bevor die ESMA die Vollständigkeit der von diesem ESG-Rating-Anbieter bereitgestellten Informationen bestätigt hat, erstattet die ESMA die entrichtete Registrierungsgebühr nicht zurück.
Artikel 7
Anerkennungsgebühr für außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter
(1) Außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/3005 eine Anerkennung beantragen, entrichten eine feste Anerkennungsgebühr in Höhe von 40 000 EUR.
(2) Die Anerkennungsgebühr wird fällig, sobald der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter die Anerkennung beantragt, und ist innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.
(3) Zieht ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter seinen Anerkennungsantrag zurück, bevor der begründete Beschluss der ESMA über die Gewährung oder die Ablehnung der Anerkennung ergangen ist, erstattet die ESMA die entrichtete Anerkennungsgebühr nicht zurück.
Artikel 8
Registrierungs- und Jahresaufsichtsgebühren für kleine ESG-Rating-Anbieter
(1) Die ESMA stellt kleinen in der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/3005 bei der ESMA eine Registrierung beantragen, eine feste Registrierungsgebühr in Höhe von 2 000 EUR in Rechnung.
(2) Abweichend von Artikel 4 stellt die ESMA kleinen registrierten ESG-Rating-Anbietern während des gesamten Zeitraums, in dem sie von der befristeten Regelung für kleine ESG-Rating-Anbieter gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/3005 Gebrauch machen, Jahresaufsichtsgebühren in Rechnung, die im Verhältnis zu ihrem zugrunde zu legenden Umsatz stehen und höchstens 2 % dieses Umsatzes betragen dürfen. Kleine registrierte ESG-Rating-Anbieter, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU als Kleinst-ESG-Rating-Anbieter eingestuft werden können, sind während des gesamten Zeitraums, in dem sie von der befristeten Regelung Gebrauch machen, von der Entrichtung der Jahresaufsichtsgebühren befreit.
(3) Entscheidet sich ein kleiner ESG-Rating-Anbieter gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3005 dafür, die genannte Verordnung auf freiwilliger Basis anzuwenden, so entrichtet dieser Anbieter die Zulassungsgebühr gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.
(4) Nach Ablauf der befristeten Regelung für kleine ESG-Rating-Anbieter gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 und der damit verbundenen Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten einen Zulassungsantrag zu stellen, um ihre Tätigkeit in der Union fortsetzen zu können, entrichten diese Anbieter in den darauf folgenden zwei Jahren weiterhin anteilige Aufsichtsgebühren, die höchstens 2 % ihres zugrunde zu legenden Umsatzes betragen dürfen. Ab dem dritten Jahr nach Erhalt der Zulassung entrichten sie anteilige Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechnet werden.
Artikel 9
Kostenerstattung an die zuständigen nationalen Behörden
(1) Es ist ausschließlich der ESMA gestattet, ESG-Rating-Anbietern Gebühren für deren Zulassung, Anerkennung, Registrierung und Beaufsichtigung in Rechnung zu stellen. Die zuständigen Behörden stellen ESG-Rating-Anbietern keine Gebühren in Rechnung, auch nicht in Fällen, in denen diese Behörden Aufgaben im Namen der ESMA ausführen, die ihnen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/3005 übertragen wurden.
(2) Die ESMA erstattet den zuständigen Behörden die tatsächlichen Kosten, die infolge der Ausführung von gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/3005 übertragenen Aufgaben oder infolge der Unterstützung der ESMA gemäß Artikel 33 Absatz 4 oder Artikel 34 Absatz 5 der genannten Verordnung angefallen sind. Die zu erstattenden Kosten umfassen alle Fixkosten und variablen Kosten, die bei der Ausführung der übertragenen Aufgaben oder der der ESMA gewährten Unterstützung angefallen sind.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2024/3005, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3005/oj.
(2) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj).
(4) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/910/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)