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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/848

16.4.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/848 DER KOMMISSION

vom 10. April 2026

zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster der Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora und für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 90 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission (3) werden Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen unter anderem für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren festgelegt. Dazu gehören Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688 (4) bzw. (EU) 2020/692 (5) der Kommission fallen, im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Union von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora sowie mit dem Eingang in die Union und der Verbringung und Handhabung von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen nach ihrem Eingang.

(2)

Kapitel 61 (Muster „CANIS-FELIS-FERRETS-INTRA“) und Kapitel 63 (Muster „OTHCARN-INTRA“) von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthalten Muster der Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/133 der Kommission (6) wurden die Artikel 53, 55, 58 und 65 sowie Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Vorschriften für Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora innerhalb der Union geändert. Diese Änderungen sollten sich in den Musterveterinärbescheinigungen in Anhang I Kapitel 61 und Kapitel 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 widerspiegeln.

(3)

Kapitel 38 (Muster „CANIS-FELIS-FERRETS“) von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/135 der Kommission (7) wurden die Artikel 74 und 76 sowie Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung geändert. Diese Änderungen sollten sich in der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Kapitel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 widerspiegeln.

(4)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Unionsvorschriften sollten die Musterbescheinigungen in Kapitel 61 und Kapitel 63 von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sowie die Musterbescheinigung in Kapitel 38 von Anhang II der genannten Verordnung einschließlich ihrer Verweise, Erläuterungen und Gliederungselemente aktualisiert und in ihrer Gesamtheit durch die Musterbescheinigungen im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(5)

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Um Störungen des Handels im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zu vermeiden, die von den mit der vorliegenden Verordnung an Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vorzunehmenden Änderungen betroffen sind, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, unter bestimmten Bedingungen während eines Übergangszeitraums weiterhin zugelassen werden.

(7)

Da die Delegierten Verordnungen (EU) 2026/133 und (EU) 2026/135 beide ab dem 22. April 2026 gelten, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und ebenfalls ab diesem Datum gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangszeit bis zum 17. Januar 2027 ist die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die nach dem Muster in Kapitel 38 von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor deren Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 17. Oktober 2026 ausgestellt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. April 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/403/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2026/133 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Vorschriften für die Verbringung gehaltener Hunde, Katzen, Frettchen und sonstiger Carnivora innerhalb der Union (ABl. L, 2026/133, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/133/oj).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2026/135 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L, 2026/135, 13.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/135/oj).


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel 61 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 61

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG UND MUSTER DER ERKLÄRUNG FÜR DIE VERBRINGUNG ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN VON HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN (MUSTER ‚CANIS-FELIS-FERRETS-INTRA‘)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

EUROPÄISCHE UNION

INTRA


I.1

Versender

 

I.2

IMSOC-Bezugsnummer

QR-Code

 

Name

 

I.2a

Lokale Bezugsnummer

 

Anschrift

 

I.3

Zuständige oberste Behörde

 

Land

ISO-Ländercode

I.4

Zuständige örtliche Behörde

I.5

Empfänger

 

I.6

Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt

 

Name

 

 

Name

Registrierungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8

Herkunftsregion

Code

I.10

Bestimmungsregion

Code

I.11

Versandort

 

I.12

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13

Verladeort

I.14

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15

Transportmittel

 

I.16

Transportunternehmen

 

Schiff

Flugzeug

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnummer

 

Anschrift

 

 

Eisenbahn

Straßenfahrzeug

 

Land

ISO-Ländercode

I.17

Begleitdokumente

 

Kennzeichen

Sonstiges

 

Art

Code

 

Dokument

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18

Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren


I.19

Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer


I.20

Zertifiziert als/für

Weitere Haltung

Schlachtung

Geschlossener Betrieb

Zuchtmaterial

Registrierter Equide

Wanderzirkus/Dressurnummer

Ausstellung

Grenznahe(r) Veranstaltung oder Einsatz

Freisetzung in offenen Gewässern

Versandzentrum

Umsetzgebiet / Reinigungszentrum

Aquakulturbetrieb für Ziertiere

Weiterverarbeitung

Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

Technische Verwendung

Quarantänebetrieb oder ähnlicher Betrieb

Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Bestäubung

Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere

Sonstiges


I.21

☐ Für die Durchfuhr durch ein Drittland

 

Drittland

ISO-Ländercode

 

Ausgangsort

GKS-Code

 

Eingangsort

GKS-Code


I.22

☐ Für die Durchfuhr durch (einen) Mitgliedstaat(en)

I.23

☐ Für die Ausfuhr

 

Mitgliedstaat

ISO-Ländercode

 

Drittland

ISO-Ländercode

 

Mitgliedstaat

ISO-Ländercode

 

Ausgangsort

GKS-Code

 

Mitgliedstaat

ISO-Ländercode

 

 

 


I.24

Geschätzte Beförderungsdauer

I.25

Fahrtenbuch

☐ Ja

☐ Nein

I.26

Gesamtzahl der Packstücke

I.27

Gesamtmenge

I.28

Gesamtnettogewicht / Gesamtbruttogewicht (kg)

I.29

Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche


I.30

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Art

Unterart / Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

Art

Herkunftsregion

 

Kühllager

 

Identitätskennzeichen

Art der Verpackung

 

Nettogewicht

 

 

 

 

 

 

 

 

Schlachtbetrieb

 

Art der Behandlung

 

Art der Ware

Anzahl Packstücke

 

Chargen-Nr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung

 

Herstellungsbetrieb

Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots

Test

 

Teil II:   Bescheinigung

EUROPÄISCHE UNION

Muster der Bescheinigung CANIS-FELIS-FERRETS-INTRA

 

II. Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b

IMSOC-Bezugsnummer

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:

II.1.

Die Hunde, Katzen und Frettchen (1) der in Teil I bezeichneten Sendung erfüllen folgende Anforderungen:

II.1.1.

Sie sind einzeln gekennzeichnet:

(2) Entweder:

[durch einen injizierbaren Transponder, der gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission implantiert wird und den Anforderungen des Artikels 70a der genannten Delegierten Verordnung genügt,]

(2) Und/Oder:

[durch eine vor dem 3. Juli 2011 angebrachte deutlich lesbare Tätowierung.]

II.1.2.

Mit jedem einzelnen Tier wird gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ein Identifizierungsdokument mitgeführt, das die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 53 Buchstaben c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission dokumentiert und bestätigt.

II.1.3.

Sie wurden am … (Datum im Format TT/MM/JJJJ) einer klinischen Untersuchung oder einer klinischen Inspektion unterzogen, die innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Zeitpunkt des Abgangs der Sendung durchgeführt wurde und bei der sie keine Symptome oder klinischen Zeichen einer Seuche zeigten.

(2) Entweder:

[II.1.4.

Sie kommen aus registrierten oder zugelassenen Betrieben oder einer Zone, denen/der keine Verbringungsbeschränkungen für die zu verbringenden Tierarten aufgrund von für diese Arten gelisteten Seuchen oder aufgrund von Sofortmaßnahmen unterliegenden und für diese Arten relevanten Seuchen auferlegt wurden, und sie sind während eines angemessenen Zeitraums nicht mit anderen gehaltenen Tieren einer gelisteten Art mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]

(2) Oder:

[II.1.4.

Sie kommen aus registrierten oder zugelassenen Betrieben oder einer Zone, denen/der Verbringungsbeschränkungen für die zu verbringenden Tierarten aufgrund von … (4) auferlegt wurden, aber es wurden Ausnahmen für Verbringungsbeschränkungen gewährt, und:

(2)

[Die Anforderungen gemäß … sind erfüllt (5),]]

(2)

[und insbesondere trifft Folgendes zu: … (6).]]

(2) (3) [II.1.5.

Sie kommen aus registrierten oder zugelassenen Betrieben, in denen laut amtlichen Angaben bei gehaltenen Landtieren in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurde, und in denen soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und nach den Angaben des Unternehmers keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist.]

II.2.

Die in Teil I bezeichneten Tiere erfüllen folgende Anforderungen:

(2) Entweder:

[II.2.1.

Die Tiere waren zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt, und seit dem Datum des Abschlusses der Tollwut-Erstimpfung, die gemäß den Gültigkeitsanforderungen in Anhang VII Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchgeführt wurde, sind mindestens 21 Tage vergangen, und jede eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung vorgenommen.]

(2) Oder:

[II.2.1.

Die Tiere sind zur Verbringung in den in Feld I.12. angegebenen geschlossenen Betrieb auf direktem Weg in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 bestimmt.]

(2) Oder:

[II.2.1.

Die Tiere sind jünger als 12 Wochen und wurden nicht gegen Tollwut geimpft, oder sie sind zwischen 12 und 16 Wochen alt und haben weniger als 21 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung eine vollständige Tollwut-Erstimpfung gemäß den Gültigkeitsanforderungen in Anhang VII Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erhalten, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Öffentlichkeit im Einklang mit Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 informiert, dass er der Verbringung solcher Tiere in sein Hoheitsgebiet zustimmt. Und:

(2) Entweder:

[Sie werden von einer dieser Veterinärbescheinigung beigefügten Erklärung des Unternehmers oder des Heimtierhalters (7) begleitet, die besagt, dass die Tiere von der Geburt bis zum Abgangszeitpunkt nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind.]

(2) Oder:

[Das weibliche Tier, von dem sie noch abhängig sind, ist ihre Mutter, und aus dem Identifizierungsdokument dieses weiblichen Tiers geht hervor, dass es vor ihrer Geburt gegen Tollwut geimpft wurde und dass diese Impfung die in Anhang VII Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllt hat.]

(2) Entweder:

[II.2.2.

Je nach dem in Feld I.9. oder, falls Regionalisierung angewandt wird, in Feld I.10. angegebenen vorgesehenen Bestimmungsort (8) trifft auf die Hunde Folgendes zu:

(2) Entweder:

[Sie wurden gemäß Anhang VII Teil 2 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 gegen Echinococcus multilocularis behandelt.]

(2) Oder:

[Sie wurden nicht gegen (9) Echinococcus multilocularis behandelt.]]

(2) Oder:

[II.2.2.

Die Tiere sind zur Verbringung in den in Feld I.12. angegebenen geschlossenen Betrieb auf direktem Weg in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 bestimmt.]

(3) [II.3.

Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die Sendung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 befördert wird.

II.4.

Diese Veterinärbescheinigung ist ab Ausstellungsdatum 10 Tage lang gültig. Bei Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung um die Dauer der Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg verlängert werden.

(3)

Tierschutzbescheinigung

Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die von dieser Veterinärbescheinigung erfassten Tiere für den geplanten Transport, beginnend am … (Datum einfügen), transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates.

Erläuterungen:

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.11.

:

‚Versandort‘: Geben Sie einen registrierten Versandbetrieb, ein zugelassenes Heim für Hunde, Katzen und Frettchen, einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb oder einen Haushalt an (im Fall von anderen Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in Übereinstimmung mit Artikel 55 sowie, falls anwendbar, Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688).

Feld I.12.

:

‚Bestimmungsort‘: Geben Sie einen registrierten Bestimmungsbetrieb, ein zugelassenes Heim für Hunde, Katzen und Frettchen, einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb oder einen Haushalt (im Fall von anderen Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in Übereinstimmung mit Artikel 55 sowie, falls anwendbar, Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688) oder einen geschlossenen Betrieb an.

Feld I.30.

:

‚Identifikationsnummer‘: Geben Sie den alphanumerischen Code jedes Tiers der Sendung an.

Teil II:

(1)

Die Sendung kann ein Tier oder mehrere Tiere umfassen.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

(3)

Nicht für andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in Übereinstimmung mit Artikel 55 sowie, falls anwendbar, Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688.

(4)

Geben Sie die Bezeichnung der relevanten gelisteten Seuche(n) an.

(5)

Geben Sie den/die Artikel, den/die Titel und die Nummer(n) des/der von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts/Rechtsakte an, in dem/denen diese Anforderungen festgelegt sind.

(6)

Geben Sie die spezifische(n), in dem/den einschlägigen Rechtsakt(en) der Kommission vorgesehene(n) und gemäß diesem/diesen vorgeschriebene(n) Bestätigung(en) nach Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ein.

(7)

Die in Feld II.2.1. genannte, der Veterinärbescheinigung beizufügende Erklärung ist in Anhang I Kapitel 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission (nach dem Muster der Veterinärbescheinigung) festgelegt.

(8)

In Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission aufgeführte Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten.

(9)

Behandlungen gegen Echinococcus multilocularis, die nach dem Datum der Unterzeichnung dieser Veterinärbescheinigung durchgeführt wurden, müssen in Übereinstimmung mit Artikel 53 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 abgeschlossen und dokumentiert werden.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Qualifikation und Amtsbezeichnung

 

Bezeichnung der lokalen Kontrolleinheit

 

Code der lokalen Kontrolleinheit

 

Datum

 

 

 

Stempel

 

Unterschrift

 

Muster der Erklärung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 56 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, die in der Veterinärbescheinigung genannt wird und dieser Bescheinigung beizufügen ist

Der/Die Unterzeichnete,

 (1)

[Unternehmer oder Heimtierhalter, der andere Verbringungen von Hunden, Katzen oder Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchführt]

erklärt, dass die Tiere von der Geburt bis zum Zeitpunkt des Abgangs der Sendung nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind.

Transponder/Tattoo (2)

Nummer des Ausweises/der Veterinärbescheinigung (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)  Nichtzutreffendes streichen.

(1)  In Großbuchstaben ausfüllen.“"

2.

Kapitel 63 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 63

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE VERBRINGUNG ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN VON SONSTIGEN CARNIVORA (MUSTER ‚OTHCARN-INTRA‘)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

EUROPÄISCHE UNION

INTRA


I.1

Versender

 

I.2

IMSOC-Bezugsnummer

QR-Code

 

Name

 

I.2a

Lokale Bezugsnummer

 

Anschrift

 

I.3

Zuständige oberste Behörde

 

Land

ISO-Ländercode

I.4

Zuständige örtliche Behörde

I.5

Empfänger

 

I.6

Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt

 

Name

 

 

Name

Registrierungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8

Herkunftsregion

Code

I.10

Bestimmungsregion

Code

I.11

Versandort

 

I.12

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13

Verladeort

I.14

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15

Transportmittel

 

I.16

Transportunternehmen

 

Schiff

Flugzeug

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnummer

 

Anschrift

 

 

Eisenbahn

Straßenfahrzeug

 

Land

ISO-Ländercode

I.17

Begleitdokumente

 

Kennzeichen

Sonstiges

 

Art

Code

 

Dokument

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18

Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren


I.19

Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer


I.20

Zertifiziert als/für

Weitere Haltung

Schlachtung

Geschlossener Betrieb

Zuchtmaterial

Registrierter Equide

Wanderzirkus/Dressurnummer

Ausstellung

Grenznahe(r) Veranstaltung oder Einsatz

Freisetzung in offenen Gewässern

Versandzentrum

Umsetzgebiet/ Reinigungszentrum

Aquakulturbetrieb für Ziertiere

Weiterverarbeitung

Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

Technische Verwendung

Quarantänebetrieb oder ähnlicher Betrieb

Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Bestäubung

Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere

Sonstiges


I.21

☐ Für die Durchfuhr durch ein Drittland

 

Drittland

ISO-Ländercode

 

Ausgangsort

GKS-Code

 

Eingangsort

GKS-Code


I.22

☐ Für die Durchfuhr durch (einen) Mitgliedstaat(en)

I.23

☐ Für die Ausfuhr

 

Mitgliedstaat

ISO-Ländercode

 

Drittland

ISO-Ländercode

 

Mitgliedstaat

ISO-Ländercode

 

Ausgangsort

GKS-Code

 

Mitgliedstaat

ISO-Ländercode

 

 

 


I.24

Geschätzte Beförderungsdauer

I.25

Fahrtenbuch

☐ Ja

☐ Nein

I.26

Gesamtzahl der Packstücke

I.27

Gesamtmenge

I.28

Gesamtnettogewicht / Gesamtbruttogewicht (kg)

I.29

Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche


I.30

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Art

Unterart / Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

Art

Herkunftsregion

 

Kühllager

 

Identitätskennzeichen

Art der Verpackung

 

Nettogewicht

 

 

 

 

 

 

 

 

Schlachtbetrieb

 

Art der Behandlung

 

Art der Ware

Anzahl Packstücke

 

Chargen-Nr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung

 

Herstellungsbetrieb

Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots

Test

 

Teil II:   Bescheinigung

EUROPÄISCHE UNION

Muster der Bescheinigung OTHCARN-INTRA

 

II. Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b

IMSOC-Bezugsnummer

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:

II.1.

Die sonstigen Carnivora (1) (2) der in Teil I bezeichneten Sendung erfüllen folgende Anforderungen:

II.1.1.

Sie sind wie folgt identifiziert:

(3) Entweder:

[jedes einzelne Tier.]

(3) Und/Oder:

[als Gruppe von Tieren derselben Art, die während der Verbringung an den vorgesehenen Bestimmungsort zusammen gehalten werden.]

II.1.2.

Sie wurden am … (Datum im Format TT.MM.JJJJ) einer klinischen Untersuchung oder einer klinischen Inspektion unterzogen, die innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Zeitpunkt des Abgangs durchgeführt wurde und bei der sie keine Symptome oder klinischen Zeichen einer Seuche zeigten.

II.1.3.

Sie kommen aus einem registrierten oder zugelassenen Betrieb, in dem laut amtlichen Angaben bei gehaltenen Landtieren in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs kein Fall von Tollwut gemeldet wurde, und in dem soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und nach den Angaben des Unternehmers keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist.

(3) Entweder:

[II.1.4.

Sie kommen aus einem registrierten oder zugelassenen Betrieb oder einer Zone, dem/der keine Verbringungsbeschränkungen für die zu verbringenden Tierarten aufgrund von für diese Arten gelisteten Seuchen oder aufgrund von Sofortmaßnahmen unterliegenden und für diese Arten relevanten Seuchen auferlegt wurden, und sie sind während eines angemessenen Zeitraums nicht mit anderen gehaltenen Tieren einer gelisteten Art mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]

(3) Oder:

[II.1.4.

Sie kommen aus einem registrierten oder zugelassenen Betrieb oder einer Zone, dem/der Verbringungsbeschränkungen für die zu verbringenden Tierarten aufgrund von ……………… (4) auferlegt wurden, aber es wurden Ausnahmen für Verbringungsbeschränkungen gewährt, und:

(3)

[Die Anforderungen gemäß … sind erfüllt (5),]]

(3)

[und insbesondere trifft Folgendes zu: … (6).]]

(3) Entweder:

[II.1.5.

Sie haben eine vollständige Tollwut-Erstimpfung, die gemäß den Gültigkeitsanforderungen in Anhang VII Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchgeführt wurde, erhalten, seit dem Datum des Abschlusses der Erstimpfung sind mindestens 21 Tage vergangen und jede eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung vorgenommen.]

(3) Oder:

[II.1.6.

[Sie sind im Einklang mit Artikel 58 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 für die Beförderung auf direktem Wege:

(3) Entweder:

[in den in Feld I.12. angegebenen geschlossenen Betrieb bestimmt.]

(3) Oder:

[in den in Feld I.12. angegebenen Betrieb bestimmt, in dem diese Tiere als Pelztiere im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission gehalten werden.]]

(3) [II.1.7.

Je nach dem in Feld I.10. oder, falls Regionalisierung angewandt wird, in Feld I.11. angegebenen vorgesehenen Bestimmungsort (7) trifft auf die Canidae, ausgenommen Hunde, Folgendes zu:

(3) Entweder:

[Sie wurden gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 gegen Echinococcus multilocularis behandelt:

Kennzeichen

Echinococcus-Behandlung

Behandelnde(r) Tierarzt/Tierärztin

Name und Hersteller des Mittels

Datum [TT.MM.JJJJ] und Uhrzeit [00:00] der Behandlung

Name in Großbuchstaben, Stempel und Unterschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

]]

(3) Oder:

[Sie wurden nicht gegen (8) Echinococcus multilocularis behandelt.]]

(3) Oder:

[Sie sind im Einklang mit Artikel 58 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 für die Beförderung auf direktem Wege:

(3) Entweder:

[in den in Feld I.12. angegebenen geschlossenen Betrieb bestimmt,]]]

(3) Oder:

[in den in Feld I.12. angegebenen Betrieb bestimmt, in dem diese Tiere als Pelztiere im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gehalten werden.]]]

II.2.

Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die Sendung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 befördert wird.

II.3.

Diese Veterinärbescheinigung ist ab Ausstellungsdatum 10 Tage lang gültig. Bei Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung um die Dauer der Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg verlängert werden.

Tierschutzbescheinigung

Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die von dieser Veterinärbescheinigung erfassten Tiere für den geplanten Transport, beginnend am … (Datum einfügen), transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates.

Erläuterungen:

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.11.

:

‚Versandort‘: Geben Sie einen registrierten oder zugelassenen Versandbetrieb an.

Feld I.12.

:

‚Bestimmungsort‘: Geben Sie einen registrierten oder zugelassenen Bestimmungsbetrieb an.

Feld I.30.

:

‚Identifikationsnummer‘: Geben Sie das Identitätskennzeichen jedes Tiers der Sendung an.

Teil II:

(1)

Die Sendung kann ein Tier oder mehrere Tiere umfassen.

(2)

‚Sonstige Carnivora‘ bezeichnet andere Tiere der Ordnung Carnivora als Hunde, Katzen oder Frettchen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688.

(3)

Nichtzutreffendes streichen.

(4)

Geben Sie die Bezeichnung der Seuche(n) an.

(5)

Geben Sie den/die Artikel, den/die Titel und die Nummer(n) des/der von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts/Rechtsakte an, in dem/denen diese Anforderungen festgelegt sind.

(6)

Geben Sie die spezifische(n), in dem/den einschlägigen Rechtsakt(en) der Kommission vorgesehene(n) und gemäß diesem/diesen vorgeschriebene(n) Bestätigung(en) nach Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ein.

(7)

In Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission aufgeführte Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten.

(8)

Die in Nummer II.1.7. genannte Tabelle ist zur Dokumentation der Einzelheiten der Behandlung gegen Echinococcus multilocularis in Übereinstimmung mit Anhang VII Teil 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zu verwenden, sofern diese Behandlung nach dem Datum der Unterzeichnung der Veterinärbescheinigung und vor dem geplanten Eingang in die in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführten Mitgliedstaaten oder Zonen derselben erfolgt.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

Qualifikation und Amtsbezeichnung

 

Bezeichnung der lokalen Kontrolleinheit

 

Code der lokalen Kontrolleinheit

 

Datum

 

 

 

Stempel

 

Unterschrift“

 


(1)  In Großbuchstaben ausfüllen.“


ANHANG II

In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 erhält Kapitel 38 folgende Fassung:

„KAPITEL 38

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG VON HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN IN DIE UNION (MUSTER ‚CANIS-FELIS-FERRETS‘)

Teil I:   Beschreibung der Sendung

LAND

Veterinärbescheinigung für die EU


I.1

Versender/ Ausführer

 

I.2

Bezugsnummer der Bescheinigung

I.2a

IMSOC-Bezugsnummer

 

Name

 

QR-Code

 

Anschrift

 

I.3

Zuständige oberste Behörde

 

Land

ISO-Ländercode

I.4

Zuständige örtliche Behörde

 

I.5

Empfänger/ Einführer

 

I.6

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

Name

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.7

Herkunftsland

ISO-Ländercode

I.9

Bestimmungsland

ISO-Ländercode

I.8

Herkunftsregion

Code

I.10

Bestimmungsregion

Code

I.11

Versandort

 

I.12

Bestimmungsort

 

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Name

Registrierungs-/ Zulassungsnr.

 

Anschrift

 

 

Anschrift

 

 

Land

ISO-Ländercode

 

Land

ISO-Ländercode

I.13

Verladeort

I.14

Datum und Uhrzeit des Abtransports


I.15

Transportmittel

 

I.16

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

☐ Flugzeug

☐ Schiff

I.17

Begleitdokumente

 

☐ Eisenbahn

☐ Straßenfahrzeug

 

Art

Code

 

Kennzeichen

 

Land

ISO-Ländercode

 

Bezugsnummer des Handelspapiers

 


I.18

 

 

 

 


I.19

Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

 

Transportbehälter-/Container-Nr.

Plombennummer


I.20

Zertifiziert als/für

 

Weitere Haltung

 

 

 

 

 

Geschlossener Betrieb

 

 

 

 

Quarantänebetrieb

 

 

 

 

 

Sonstiges

 

I.21

☐ Zur Durchfuhr

I.22

☐ Für den Binnenmarkt

 

Drittland

ISO-Ländercode

I.23

 


I.24

Gesamtzahl der Packstücke

I.25

Gesamtmenge

I.26

Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)


I.27

Beschreibung der Sendung

KN-Code

Tierart

Unterart/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art der Ware

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Test

 

Teil II:   Bescheinigung

LAND

Muster der Bescheinigung CANIS-FELIS-FERRETS

 

II. Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b

IMSOC-Bezugsnummer

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Tiere der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.

Sie kommen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben mit dem Code — .... — (1)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung Hunde, Katzen und Frettchen in die Union verbracht werden dürfen und die in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

(2) Entweder: [II.2.

Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]

(2) (3) Oder: [II.2.

Sie haben einen einzigen Auftrieb im Herkunftsland, Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchlaufen, der während höchstens 6 Tagen in einem Betrieb stattfand, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)

Er ist im Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassen.

b)

Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wird.

c)

Er ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets des Versands in die Union für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

d)

Er erfüllt die Anforderungen an Aufzeichnungen nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission.]

(2) (3) Oder: [II.2.

Sie wurden aus einem Tierheim versandt, das den nachstehenden Anforderungen entspricht:

a)

Es ist im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 von der zuständigen Behörde im Drittland oder Gebiet zugelassen.

b)

Es verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wird.

c)

Es ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.]

II.3.

Sie sind einzeln durch einen implantierten injizierbaren Transponder gekennzeichnet, der den Anforderungen gemäß Artikel 70a Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 (6) entspricht.

II.4.

Sie wurden mit Negativbefund einer klinischen Inspektion zum Nachweis von Hinweisen auf das Auftreten von Seuchen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen, unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin im Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union durchgeführt wurde.

(2) Entweder: [II.5.

Sie sind für die Verbringung auf direktem Weg in den Bestimmungsmitgliedstaat bestimmt, wo sie wie folgt in Isolierung gehalten werden:

(2) Entweder:

[in einem geschlossenen Betrieb.]]

(2) Oder:

[in einem zugelassenen Quarantänebetrieb.]]

(2) Oder: [II.5.

Sie waren am Datum der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt, und seit dem Datum des Abschlusses der Tollwut-Erstimpfung (5), die gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durchgeführt wurde, sind mindestens 21 Tage vergangen, und eine eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung (6) vorgenommen. Und:

(2) Entweder:

[Sie kommen aus einem Drittland, Gebiet oder Zonen derselben oder — im Fall der Durchfuhr — sind zur Durchfuhr durch ein Drittland, Gebiet oder Zonen derselben vorgesehen, das/die in der Tabelle in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist/sind und für das/die keine spezifischen Bedingungen gemäß Spalte 5 dieser Tabelle gelten, und die Einzelheiten der einschlägigen Tollwutimpfung(en) finden sich in den Spalten 1 bis 7 der nachstehenden Tabelle.]]

(2) Oder:

[Sie kommen aus einem Drittland, Gebiet oder Zonen derselben oder sind zur Durchfuhr durch ein Drittland, Gebiet oder Zonen derselben vorgesehen, das/die in der Tabelle in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist/sind und für das/die spezifische Bedingungen gemäß Spalte 5 dieser Tabelle gelten. Und:

a)

Die Einzelheiten der relevanten Tollwutimpfung(en) finden sich in den Spalten 1 bis 7 der nachstehenden Tabelle.

b)

Ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern (7) wird unmittelbar im Anschluss an die Probenahme an einer Blutprobe durchgeführt, die durch den von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt mindestens 30 Tage nach dem Datum der Erstimpfung oder innerhalb einer derzeit gültigen Impfkette und nicht weniger als 90 Tage vor dem Datum der Ausstellung dieser Bescheinigung entnommen wurde, und ergibt einen Antikörpertiter von 0,5 IE/ml oder mehr (8). Und:

c)

Eine eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung vorgenommen, und das Datum der Probenahme für den Test der Immunreaktion findet sich in Spalte 8 der nachstehenden Tabelle:]]

Transponder

Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]

Name und Hersteller des Impfstoffs

Chargennummer

Gültigkeitsdauer der Impfung

Datum der Blutentnahme [TT.MM.JJJJ]

Alphanumerischer Code des Tieres

Datum der Implantierung oder der Ablesung (9) [TT.MM.JJJJ]

von [TT.MM.JJJJ]

bis [TT.MM.JJJJ]

1

2

3

4

5

6

7

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Entweder:

[II.6. Dazu gehören Hunde, die für einen in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, und diese Hunde wurden gegen Befall mit Echinococcus multilocularis behandelt, und die Einzelheiten der von dem Tierarzt/der Tierärztin gemäß Anhang XXI Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgenommenen Behandlung (10) (11) finden sich in der nachstehenden Tabelle:

Alphanumerischer Transponder-Code des Hundes

Echinococcus-Behandlung

Behandelnde(r) Tierarzt/Tierärztin

Name und Hersteller des Mittels

Datum [TT.MM.JJJJ] und Uhrzeit [00:00] der Behandlung

Name in Großbuchstaben, Stempel und Unterschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

]

(2) Oder: [II.6.

Dazu gehören Hunde, die nicht gegen Befall mit Echinococcus multilocularis behandelt wurden.]

(2) Oder: [II.6.

Dazu gehören Hunde, die für die Verbringung auf direktem Weg in den Bestimmungsmitgliedstaat bestimmt sind, wo sie wie folgt in Isolierung gehalten werden:

(1) Entweder:

[in einem geschlossenen Betrieb.]]

(1) Oder:

[in einem zugelassenen Quarantänebetrieb.]]

(2) (3) [II.7.

Sie wurden am … (TT.MM.JJJJ) (4) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

(a)

keine Tiere entweichen oder herausfallen können;

(b)

visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

(c)

das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird.]

Erläuterungen:

Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Hunden, Katzen und Frettchen bestimmt, einschließlich des Falles, dass sie für einen geschlossenen Betrieb oder einen zugelassenen Quarantänebetrieb bestimmt sind oder dass die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist, sowie für den Eingang in die Union von als Heimtiere in Haushalten gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen zu nichtkommerziellen Zwecken, wenn solche Verbringungen nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden können.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.20.

:

‚Zertifiziert als/für‘: Geben Sie Folgendes an:

‚Weitere Haltung‘, wenn die Hunde, Katzen oder Frettchen in Übereinstimmung mit Teil II Titel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 verbracht werden.

‚Geschlossener Betrieb‘ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429.

‚zugelassener Quarantänebetrieb‘ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission.

‚Sonstiges‘, wenn Hunde (Canis lupus familiaris), Katzen (Felis silvestris catus) oder Frettchen (Mustela putorius furo), die als Heimtiere in Haushalten gehalten werden, zu nichtkommerziellen Zwecken verbracht werden und diese Verbringungen nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können.

Teil II:

(1)

Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

(3)

Nicht für nichtkommerzielle Verbringungen von in Haushalten als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen, wenn solche Verbringungen nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können.

(4)

Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen gegen den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.

(5)

Eine Auffrischungsimpfung ist als Erstimpfung anzusehen, wenn sie nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Impfung vorgenommen wurde.

(6)

Der Veterinärbescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Einzelheiten zur Identifizierung und zur Impfung der betreffenden Tiere beizufügen.

(7)

Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Nummer II.5

a)

ist von einem gemäß Anhang XXI Nummer 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 benannten Labor durchzuführen;

b)

ist bei einem Tier nicht zu wiederholen, bei dem — nach diesem Test mit zufriedenstellenden Ergebnissen — innerhalb der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Impfung eine Tollwut-Auffrischungsimpfung vorgenommen wurde.

Der Veterinärbescheinigung ist eine beglaubigte Kopie des offiziellen Berichts des benannten Labors über das Ergebnis des Tollwut-Antikörpertests beizufügen.

(8)

Durch die Bescheinigung dieses Ergebnisses bestätigt der/die amtliche Tierarzt/Tierärztin, dass er/sie die Echtheit des Laborberichts über die Ergebnisse des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Nummer II.5. nach bestem Wissen und gegebenenfalls unter Kontaktaufnahme mit dem im Bericht angegebenen Laboratorium überprüft hat.

(9)

In Verbindung mit Erläuterung 6 ist die Kennzeichnung der Tiere, bei denen ein Transponder implantiert oder eine deutlich erkennbare Tätowierung angebracht wurde, vor einem Eintrag in diese Bescheinigung und stets vor einer Impfung oder, falls zutreffend, einer Testung dieser Tiere zu überprüfen.

(10)

Die Behandlung gegen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Nummer II.6.:

a)

ist von einem Tierarzt/einer Tierärztin innerhalb von höchstens 120 Stunden und mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des geplanten Eingangs der Hunde in einen der in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission aufgeführten Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben vorzunehmen;

b)

hat mit einem zugelassenen Arzneimittel zu erfolgen, das eine angemessene Dosis Praziquantel oder pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die — allein oder kombiniert — nachweislich den Befall der Wirtsspezies mit adulten und nicht adulten Stadien des Parasiten Echinococcus multilocularis reduzieren.

(11)

Die in Nummer II.6. genannte Tabelle ist zur Dokumentation der Einzelheiten einer weiteren Behandlung zu nutzen, die nach dem Datum der Unterzeichnung der Veterinärbescheinigung und vor dem geplanten Eingang in einen der in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführten Mitgliedstaaten oder Zonen derselben erfolgt.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben)

 

 

 

Datum

 

Qualifikation und Amtsbezeichnung

 

Stempel

 

Unterschrift“

 


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/848/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)