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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/848 |
16.4.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/848 DER KOMMISSION
vom 10. April 2026
zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster der Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora und für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 90 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission (3) werden Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen unter anderem für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren festgelegt. Dazu gehören Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688 (4) bzw. (EU) 2020/692 (5) der Kommission fallen, im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Union von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora sowie mit dem Eingang in die Union und der Verbringung und Handhabung von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen nach ihrem Eingang. |
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(2) |
Kapitel 61 (Muster „CANIS-FELIS-FERRETS-INTRA“) und Kapitel 63 (Muster „OTHCARN-INTRA“) von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthalten Muster der Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/133 der Kommission (6) wurden die Artikel 53, 55, 58 und 65 sowie Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Vorschriften für Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von sonstigen Carnivora innerhalb der Union geändert. Diese Änderungen sollten sich in den Musterveterinärbescheinigungen in Anhang I Kapitel 61 und Kapitel 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 widerspiegeln. |
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(3) |
Kapitel 38 (Muster „CANIS-FELIS-FERRETS“) von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/135 der Kommission (7) wurden die Artikel 74 und 76 sowie Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung geändert. Diese Änderungen sollten sich in der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Kapitel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 widerspiegeln. |
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(4) |
Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Unionsvorschriften sollten die Musterbescheinigungen in Kapitel 61 und Kapitel 63 von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sowie die Musterbescheinigung in Kapitel 38 von Anhang II der genannten Verordnung einschließlich ihrer Verweise, Erläuterungen und Gliederungselemente aktualisiert und in ihrer Gesamtheit durch die Musterbescheinigungen im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. |
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(5) |
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Um Störungen des Handels im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zu vermeiden, die von den mit der vorliegenden Verordnung an Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vorzunehmenden Änderungen betroffen sind, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, unter bestimmten Bedingungen während eines Übergangszeitraums weiterhin zugelassen werden. |
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(7) |
Da die Delegierten Verordnungen (EU) 2026/133 und (EU) 2026/135 beide ab dem 22. April 2026 gelten, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und ebenfalls ab diesem Datum gelten. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
(2) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Während einer Übergangszeit bis zum 17. Januar 2027 ist die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die nach dem Muster in Kapitel 38 von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor deren Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 17. Oktober 2026 ausgestellt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. April 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. April 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/403/oj).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2026/133 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Vorschriften für die Verbringung gehaltener Hunde, Katzen, Frettchen und sonstiger Carnivora innerhalb der Union (ABl. L, 2026/133, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/133/oj).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2026/135 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L, 2026/135, 13.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/135/oj).
ANHANG I
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:
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1. |
Kapitel 61 erhält folgende Fassung: „KAPITEL 61 MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG UND MUSTER DER ERKLÄRUNG FÜR DIE VERBRINGUNG ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN VON HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN (MUSTER ‚CANIS-FELIS-FERRETS-INTRA‘) Teil I: Beschreibung der Sendung
Teil II: Bescheinigung
Muster der Erklärung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 56 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, die in der Veterinärbescheinigung genannt wird und dieser Bescheinigung beizufügen ist Der/Die Unterzeichnete, … (1) [Unternehmer oder Heimtierhalter, der andere Verbringungen von Hunden, Katzen oder Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchführt] erklärt, dass die Tiere von der Geburt bis zum Zeitpunkt des Abgangs der Sendung nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind.
(1) In Großbuchstaben ausfüllen.“" |
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2. |
Kapitel 63 erhält folgende Fassung: „KAPITEL 63 MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE VERBRINGUNG ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN VON SONSTIGEN CARNIVORA (MUSTER ‚OTHCARN-INTRA‘) Teil I: Beschreibung der Sendung
Teil II: Bescheinigung
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(1) In Großbuchstaben ausfüllen.“
ANHANG II
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 erhält Kapitel 38 folgende Fassung:
„KAPITEL 38
MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG VON HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN IN DIE UNION (MUSTER ‚CANIS-FELIS-FERRETS‘)
Teil I: Beschreibung der Sendung
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LAND |
Veterinärbescheinigung für die EU |
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I.1 |
Versender/ Ausführer |
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I.2 |
Bezugsnummer der Bescheinigung |
I.2a |
IMSOC-Bezugsnummer |
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Name |
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QR-Code |
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Anschrift |
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I.3 |
Zuständige oberste Behörde |
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Land |
ISO-Ländercode |
I.4 |
Zuständige örtliche Behörde |
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I.5 |
Empfänger/ Einführer |
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I.6 |
Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer |
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Name |
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Name |
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Anschrift |
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Anschrift |
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Land |
ISO-Ländercode |
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Land |
ISO-Ländercode |
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I.7 |
Herkunftsland |
ISO-Ländercode |
I.9 |
Bestimmungsland |
ISO-Ländercode |
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I.8 |
Herkunftsregion |
Code |
I.10 |
Bestimmungsregion |
Code |
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I.11 |
Versandort |
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I.12 |
Bestimmungsort |
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Name |
Registrierungs-/ Zulassungsnr. |
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Name |
Registrierungs-/ Zulassungsnr. |
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Anschrift |
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Anschrift |
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Land |
ISO-Ländercode |
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Land |
ISO-Ländercode |
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I.13 |
Verladeort |
I.14 |
Datum und Uhrzeit des Abtransports |
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I.15 |
Transportmittel |
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I.16 |
Eingangsgrenzkontrollstelle |
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☐ Flugzeug |
☐ Schiff |
I.17 |
Begleitdokumente |
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☐ Eisenbahn |
☐ Straßenfahrzeug |
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Art |
Code |
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Kennzeichen |
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Land |
ISO-Ländercode |
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Bezugsnummer des Handelspapiers |
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I.18 |
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I.19 |
Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer |
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Transportbehälter-/Container-Nr. |
Plombennummer |
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I.20 |
Zertifiziert als/für |
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☐ Weitere Haltung |
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☐ Geschlossener Betrieb |
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☐ Quarantänebetrieb |
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☐ Sonstiges |
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I.21 |
☐ Zur Durchfuhr |
I.22 |
☐ Für den Binnenmarkt |
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Drittland |
ISO-Ländercode |
I.23 |
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I.24 |
Gesamtzahl der Packstücke |
I.25 |
Gesamtmenge |
I.26 |
Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg) |
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I.27 |
Beschreibung der Sendung |
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KN-Code |
Tierart |
Unterart/Kategorie |
Geschlecht |
Identifizierungssystem |
Identifikationsnummer |
Alter |
Menge |
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Art der Ware |
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Test |
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Teil II: Bescheinigung
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LAND |
Muster der Bescheinigung CANIS-FELIS-FERRETS |
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II. Gesundheitsinformationen |
II.a |
Bezugsnummer der Bescheinigung |
II.b |
IMSOC-Bezugsnummer |
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Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Tiere der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:
Erläuterungen: Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Hunden, Katzen und Frettchen bestimmt, einschließlich des Falles, dass sie für einen geschlossenen Betrieb oder einen zugelassenen Quarantänebetrieb bestimmt sind oder dass die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist, sowie für den Eingang in die Union von als Heimtiere in Haushalten gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen zu nichtkommerziellen Zwecken, wenn solche Verbringungen nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden können. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Teil II:
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Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin |
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Name (in Großbuchstaben) |
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Datum |
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Qualifikation und Amtsbezeichnung |
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Stempel |
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Unterschrift“ |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/848/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)