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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/847 |
17.4.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/847 DER KOMMISSION
vom 16. April 2026
über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektoren in Bulgarien, Estland und Ungarn
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Vegetationsperiode 2025 kam es in Bulgarien zu extrem widrigen Witterungsbedingungen. Insbesondere ab Mitte Juni bis Ende August war in Bulgarien eine erhebliche Verschlechterung der agrometeorologischen Verhältnisse zu beobachten, die von starken Dürren und Hitzewellen geprägt war. Das anhaltend heiße und trockene Wetter wirkte sich nachteilig auf die Sonnenblumen- und Maiserzeugung aus. |
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(2) |
In der Vegetationsperiode 2025, die mit einem mehrere Gebiete betreffenden Frühjahrsfrost begann, erwiesen sich die Bedingungen in Estland als besonders schwierig. Das kalte Wetter hielt während der gesamten Vegetationsperiode an, begleitet von abwechselnd ungewöhnlich hohen Niederschlägen und Kälteperioden, gefolgt von unerwartet hohen Temperaturen. Diese widrigen Bedingungen wirkten sich nachteilig auf die Erzeugung von Sommerweizen, Gerste, Futtererbsen, Sommerraps, Kartoffeln und Pflanzen, die in den Sektor Obst und Gemüse fallen, aus. |
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(3) |
In der Vegetationsperiode 2025 kam es in Ungarn zu extrem widrigen Witterungsbedingungen. Von Juni bis August herrschten extrem hohe Temperaturen und Wasserknappheit, was zu einem großen Hitzestress für die Pflanzen führte. Dies beeinträchtigte die Erzeugung von Zuckermais, Melonen, Hirse, Ölrettich, Mais und Popcornmais. |
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(4) |
Es deutet zwar einiges darauf hin, dass vergleichbare widrige Witterungsverhältnisse in der gesamten Union zu den aufgrund des Klimawandels steigenden Risiken für die Landwirtschaft gehören, doch das Ausmaß der Ereignisse in Bulgarien, Estland und Ungarn war außergewöhnlich und betrifft ein großes Anbaugebiet und große Mengen der Produktion. |
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(5) |
Die erheblichen Schäden, die der Landwirtschaft durch diese widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind, und der daraus resultierende Einkommensverlust für die betroffenen Erzeuger in Bulgarien, Estland und Ungarn gefährden die wirtschaftliche Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe. |
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(6) |
Daher sollte eine außergewöhnliche Maßnahme erlassen werden, um zur Behebung der durch diese widrigen Witterungsverhältnisse und Naturkatastrophen in Bulgarien, Estland und Ungarn verursachten spezifischen Probleme beizutragen. |
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(7) |
Die erheblichen Schäden und wirtschaftlichen Einbußen betroffener landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund widriger Witterungsverhältnisse stellen ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar, das nicht ohne Weiteres durch Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 oder 220 der genannten Verordnung gelöst werden kann. Die Situation ist nicht konkret mit einer bestehenden oder drohenden außergewöhnlichen Marktstörung verbunden. Ebenso wenig hängt sie mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zusammen. |
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(8) |
Die Bulgarien, Estland und Ungarn zur Verfügung zu stellenden Beträge sollten auf der Grundlage der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt werden, wobei insbesondere das jeweilige Gewicht dieser Mitgliedstaaten im Agrarsektor der Union, aber auch die Auswirkungen der widrigen Witterungsverhältnisse in diesen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. |
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(9) |
Bulgarien, Estland und Ungarn sollten die Beihilfen über die wirksamsten Kanäle auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien verteilen, die dem Ausmaß der Schwierigkeiten und tatsächlichen wirtschaftlichen Schäden Rechnung tragen, mit denen die betroffenen Landwirte konfrontiert sind. Sie sollten sicherstellen, dass die betroffenen Landwirte die Endbegünstigten der Beihilfen sind, und Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. |
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(10) |
Da die Bulgarien, Estland und Ungarn zugewiesenen Beträge die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der betroffenen Landwirte nur teilweise ausgleichen würden, sollte es diesen Mitgliedstaaten gestattet sein, betroffenen Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zusätzliche nationale Unterstützung zu gewähren. |
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(11) |
Damit Bulgarien, Estland und Ungarn die Beihilfe mit der erforderlichen Flexibilität entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten bei den betroffenen Landwirten verteilen können, sollte es ihnen gestattet sein, diese Beihilfe mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren, wobei eine Überkompensation der betroffenen Landwirte zu vermeiden ist. |
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(12) |
Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten Bulgarien, Estland und Ungarn die Unterstützung berücksichtigen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen zur Abfederung der erlittenen wirtschaftlichen Einbußen gewährt wird. |
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(13) |
Da die Unionsbeihilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der dem Mitgliedstaat, der den Euro nicht als nationale Währung eingeführt hat, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten; dies trifft auf Ungarn zu. Da in der vorliegenden Verordnung keine Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge vorgesehen ist, sollte für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (3) das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beträge gelten. |
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(14) |
Um die Wirksamkeit dieser außergewöhnlichen Maßnahme sicherzustellen, sollten die Begünstigten die finanzielle Soforthilfe rasch erhalten. Darüber hinaus sollten eine zeitnahe Überwachung der Finanzmittel sowie eine umfassende Weiterverfolgung und effiziente Nutzung der Agrarreserve sichergestellt werden, um ihre Verfügbarkeit zu maximieren und die Fähigkeit, rasch auf neu auftretende Krisen zu reagieren, zu verbessern. Es ist daher angezeigt, einen Förderfähigkeitstermin festzulegen, bis zu dem die Mitgliedstaaten diese Förderung an die Begünstigten zahlen müssen. Zahlungen, die nach diesem Termin geleistet werden, sollten nicht mehr für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen. |
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(15) |
Die Union sollte die Ausgaben, die Bulgarien, Estland und Ungarn im Rahmen dieser außergewöhnlichen Maßnahme entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben bis zu einem bestimmten Förderfähigkeitstermin getätigt werden. Die für diese außergewöhnliche Maßnahme gewährte Unterstützung sollte daher bis zum 30. September 2026 ausgezahlt werden. |
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(16) |
Da unter keinen Umständen nach dem 30. September 2026 getätigte Zahlungen als förderfähig betrachtet werden dürfen, findet Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 keine Anwendung, wonach nach der Frist getätigte monatliche Zahlungen anteilig gekürzt werden. |
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(17) |
Bulgarien, Estland und Ungarn sollten der Kommission detaillierte Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln, damit die Union die Wirksamkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahme verfolgen kann. |
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(18) |
Damit die Landwirte die Beihilfe so bald wie möglich erhalten, sollten Bulgarien, Estland und Ungarn diese Verordnung unverzüglich anwenden. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(19) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Bulgarien, Estland und Ungarn wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 21 500 000 EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Die gemäß dieser Verordnung entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens
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a) |
7 400 000 EUR für Bulgarien; |
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b) |
3 300 000 EUR für Estland; |
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c) |
10 800 000 EUR für Ungarn. |
(3) Bulgarien, Estland und Ungarn verwenden die in Absatz 2 genannten Beträge für Maßnahmen, die darauf abzielen, die am stärksten betroffenen Landwirte für ihre wirtschaftlichen Einbußen zu entschädigen, die die Tragfähigkeit ihrer Betriebe beeinträchtigen.
Folgende landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder Sektoren kommen für eine Unterstützung in Betracht:
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a) |
in Bulgarien: Sonnenblumen und Mais; |
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b) |
in Estland: Sommerweizen, Gerste, Futtererbsen, Sommerraps, Kartoffeln und Pflanzen, die in den Sektor Obst und Gemüse fallen; |
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c) |
in Ungarn: Zuckermais, Melonen, Hirse, Ölrettich, Mais und Popcornmais. |
(4) Die Maßnahmen gemäß Absatz 3 werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den tatsächlichen wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen. Die sich aus den Maßnahmen ergebenden Zahlungen dürfen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.
(5) Bulgarien, Estland und Ungarn sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an die Landwirte weitergegeben wird.
(6) Die Ausgaben gemäß Absatz 2, die Bulgarien, Estland und Ungarn im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 3 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 30. September 2026 getätigt werden.
(7) Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf die Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(8) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
(9) Bulgarien, Estland und Ungarn können für die gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % der in Absatz 2 festgesetzten Beträge gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen. Bulgarien, Estland und Ungarn zahlen die zusätzliche nationale Unterstützung bis zum 31. Dezember 2026 aus.
(10) Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen Bulgarien, Estland und Ungarn bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.
Artikel 2
(1) Bulgarien, Estland und Ungarn teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2026 in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Folgendes mit:
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a) |
eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen; |
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b) |
die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, die Beihilfebeträge, sowie die Verfahren und Prinzipien für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte; |
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c) |
die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die wirtschaftlichen Einbußen; |
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d) |
die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen; |
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e) |
die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen; |
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f) |
die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 30. September 2026; |
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g) |
die Höhe der zusätzlichen nationalen Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 9; |
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h) |
die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. |
(2) Bis spätestens 31. März 2027 unterrichten Bulgarien, Estland und Ungarn die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. April 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.
(2) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/847/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)