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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2026/843

17.4.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/843 DER KOMMISSION

vom 16. April 2026

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 der Kommission vom 27. Mai 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Am 28. Mai 2025 führte die Kommission mit der ursprünglichen Verordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (im Folgenden „verzinnte Erzeugnisse“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“) in die Union ein.

(2)

In der Untersuchung, die zur ursprünglichen Verordnung führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), wurde bei den ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet.

(3)

Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 46,8 % auf Einfuhren der betroffenen Ware ein.

(4)

Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ein Zollsatz von 24,6 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist im Anhang der ursprünglichen Verordnung enthalten.

(5)

Für die betroffene Ware von Unternehmen in der Volksrepublik China, die nicht bei der Untersuchung mitarbeiteten, wurde ein landesweiter Zollsatz von 62,3 % festgesetzt.

(6)

Nach Artikel 3 der ursprünglichen Verordnung kann Artikel 1 Absatz 2 ebendieser Verordnung dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, geltende Zollsatz, in diesem Fall der Zollsatz von 24,6 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er

a)

die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, also vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“) nicht in die Union ausgeführt hat (im Folgenden „erstes Kriterium für die Neuausführerbehandlung“),

b)

nicht mit einem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können (im Folgenden „zweites Kriterium für die Neuausführerbehandlung“),

c)

die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist (im Folgenden „drittes Kriterium für die Neuausführerbehandlung“).

2.   ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(7)

Am 12. August 2025 beantragte das Unternehmen Linqing Hengtai Metal Materials Co., Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller (im Folgenden „Neuausführerbehandlung“) und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in China geltenden Zollsatzes; in diesem Zusammenhang gab es an, alle drei Kriterien des Artikels 3 der ursprünglichen Verordnung zu erfüllen (im Folgenden „Antrag“).

(8)

Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung einer Neuausführerbehandlung (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung“) erfüllte, übersandte ihm die Kommission einen Fragebogen. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, Stellung zu nehmen.

(9)

Am 4. November 2025 übermittelte der Wirtschaftszweig der Union, vertreten durch Eurofer, die folgende Stellungnahme zur Einhaltung der Kriterien für die Neuausführerbehandlung durch den Antragsteller, in der er anführte,

a)

der Antragsteller habe nur verzinnte Erzeugnisse hergestellt, die er an eine Handelsgesellschaft in China verkauft habe, und sei daher kein Ausführer,

b)

es handele sich beim Antragsteller nicht um einen integrierten Hersteller verzinnter Erzeugnisse, sondern um ein Walzwerk bzw. einen Verarbeiter,

c)

der Antragsteller sei von einem bekannten und etablierten EU-Händler für den Handel mit und den Umschlag von verzinnten Erzeugnissen erworben worden und

d)

der Antragsteller könne warmgewalzte Coils oder Feinstblech von Ausführern mit einem höheren Zollsatz beziehen, zu verzinnten Erzeugnissen verarbeiten und anschließend in die Union ausführen.

(10)

Am 18. November 2025 antwortete der Antragsteller auf diese Stellungnahme und wies darauf hin, dass

a)

er ein ausführender Hersteller der verzinnten Erzeugnisse sei,

b)

er verzinnte Erzeugnisse herstelle und kein integrierter Hersteller sein müsse, der selbst Eisen oder Stahl produziere,

c)

er nicht von einer Handelsgesellschaft in der Union übernommen worden sei und

d)

der Kauf warmgewalzter Coils nicht als Umgehung der geltenden Maßnahmen gegenüber verzinnten Erzeugnissen angesehen werden könne.

(11)

Im Anschluss an die Analyse der Fragebogenantworten des Antragstellers forderte die Kommission zusätzliche Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte.

(12)

Die Kommission führte im Februar 2026 einen Fernabgleich mit dem Antragsteller durch und versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie benötigte, um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt.

3.   PRÜFUNG DES ANTRAGS

(13)

In Bezug auf das erste Kriterium für die Neuausführerbehandlung stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht in die Union ausgeführt hat. Sie kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller im Januar 2024, d. h. drei Monate vor dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung, die Produktion verzinnter Erzeugnisse aufnahm.

(14)

Die Kommission prüfte alle Ausfuhrgeschäfte des Antragstellers im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und fand keine Beweise für Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union.

(15)

In Bezug auf das zweite Kriterium für die Neuausführerbehandlung stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller mit keinem der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen.

(16)

Zudem prüfte die Kommission die Eigentumsverhältnisse des Antragstellers und bestätigte, dass die in Erwägungsgrund 9 Buchstabe c zusammengefasste Behauptung von Eurofer unbegründet ist.

(17)

In Bezug auf das dritte Kriterium für die Neuausführerbehandlung stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller die betroffene Ware ab Oktober 2025, also nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, in die Union ausführte.

(18)

Der Antragsteller legte Beweise vor, aus denen hervorgeht, dass er verzinnte Erzeugnisse herstellte und Ende 2025 in die Union ausführte. Ferner übermittelte er Unterlagen, die nachweisen, dass der angemessene Antidumpingzoll erhoben und entrichtet wurde. Die Kommission überprüfte diese Unterlagen und kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller das dritte Kriterium für die Neuausführerbehandlung erfüllte.

(19)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller alle drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllte und dem Antrag daher stattgegeben werden sollte. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 24,6 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden.

(20)

Die ursprüngliche Verordnung sollte entsprechend geändert werden.

4.   UNTERRICHTUNG

(21)

Am 23. Februar 2026 wurden der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, dem Antragsteller den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren.

(22)

Allen interessierten Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben.

(23)

Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das folgende Unternehmen wird in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 mit dem Titel „Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China“ aufgenommen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Linqing Hengtai Metal Materials Co., Ltd

88AZ

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)   ABl. L, 2025/1042, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1042/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/843/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)