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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/818

10.4.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/818 DER KOMMISSION

vom 9. April 2026

zur Festlegung der Modalitäten für die Bereitstellung einer gemeinsamen Datenstruktur, standardisierter Metadaten, einer standardisierten Authentifizierung und einer gemeinsamen Anwendungsprogrammierschnittstelle für das europäische Archiv für politische Online-Anzeigen gemäß der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2024/900 sieht die Einrichtung eines europäischen Archivs für sämtliche politische Online-Anzeigen vor, die in der Union veröffentlicht werden oder an Unionsbürger oder in der Union ansässige Personen gerichtet sind (im Folgenden „europäisches Archiv“). Die Informationen im europäischen Archiv müssen in maschinenlesbarem Format verfügbar sein, eine Suche mit mehreren Kriterien erlauben und öffentlich zugänglich sein. Um diese Ziele zu unterstützen, legt die Kommission die Einzelheiten der Modalitäten für die Bereitstellung einer gemeinsamen Datenstruktur, standardisierter Metadaten, einer standardisierten Authentifizierung und einer gemeinsamen Anwendungsprogrammierschnittstelle für das europäische Archiv fest.

(2)

Um die Interoperabilität mit anderen Netz- und Informationssystemen, insbesondere zwischen dem europäischen Archiv und den in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Werbearchiven, zu gewährleisten und die Indexierung politischer Online-Anzeigen durch Online-Suchmaschinen zu erleichtern, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um ein kontrolliertes Vokabular mit standardisierten und organisierten Sammlungen einschlägiger Begriffe und Sätze, die als Begriffslisten oder als Thesaurus dargestellt werden, und Taxonomien mit einer hierarchischen Struktur aus breiter und enger gefassten Begriffen zu entwickeln, das der gemeinsamen Datenstruktur und den Metadatenstandards zugrunde liegt — unter anderem durch die bestmögliche Nutzung bestehender Kernvokabulare (3).

(3)

Um die Interoperabilität — insbesondere im mehrsprachigen Kontext der in der Union bereitgestellten politischen Online-Werbung — und die Indexierung durch Online-Suchmaschinen zu gewährleisten, sollte jedes Metadatenelement einen einzigartigen Wertebereich haben, der die Form von Daten, Zeichenketten oder Codes haben könnte, die von internationalen Standards abgeleitet sind. Um das wirksame Funktionieren des europäischen Archivs und die Durchsuchbarkeit von Informationen über darin enthaltene politische Anzeigen zu unterstützen, sollten diese Metadatenelemente Folgendes umfassen: die Elemente der Transparenzbekanntmachung gemäß Anhang II Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 der Kommission (4), Informationen, die die Identifizierung der politischen Online-Anzeigen ermöglichen, sofern verfügbar die dauerhafte Internetadresse (URL), unter der die politische Anzeige aufgerufen werden kann, und die Sprache der Metadatenelemente. Um kohärente Verknüpfungen zwischen Datensätzen zu gewährleisten, könnten die Informationen, die die Identifizierung der politischen Anzeige ermöglichen, beispielsweise den in der politischen Anzeige verwendeten Text, die alternative Darstellung des nicht textlichen Inhalts der politischen Anzeige, die automatisch erstellte Transkription oder Untertitel für politische Audio- oder Videoanzeigen, den/die Link(s) zu den in der politischen Anzeige verwendeten Mediendateien bzw. eine vom Herausgeber zugewiesene eindeutige Kennung und andere kontextbezogene Informationen wie die Plattform, auf der die politische Anzeige veröffentlicht wurde, beinhalten.

(4)

Um die Zukunftssicherheit zu gewährleisten und ständige Innovationen zu ermöglichen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen den Grundsatz der Technologieneutralität wahren, d. h. den Einsatz einer bestimmten Art von Technologie weder vorschreiben noch begünstigen, und sie sollten im Hinblick auf technologische Fortschritte und Entwicklungen flexibel bleiben.

(5)

Zur Verwirklichung der in Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/900 festgelegten Ziele sollte sichergestellt werden, dass das europäische Archiv (5) über einen längeren Zeitraum wartbar ist und sich weiterentwickelnde Standards und Verfahren, wachsende Datenmengen und neue Nutzer- oder Regulierungsanforderungen unterstützen kann. Es muss sichergestellt werden, dass die technischen Modalitäten für die Bereitstellung der gemeinsamen Datenstruktur, der Metadatenstandards und der gemeinsamen Anwendungsprogrammierschnittstelle mit anderen Komponenten und Schichten des europäischen Archivs kompatibel sind und deren Entwicklung unterstützen — insbesondere die Hostinginfrastruktur und die Schemadefinitionen, deren Beschreibung rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, zu dem das europäische Archiv betriebsbereit sein wird, öffentlich zugänglich gemacht werden soll. Außerdem muss sichergestellt werden, dass das europäische Archiv eine solide Datenintegrität, eine wirksame Governance und starke Sicherheitsprotokolle einhält. Die erste Version des europäischen Archivs sollte mit den bestehenden Informationssystemen der Kommission kompatibel sein, unter anderem durch die Verpflichtung zur Verwendung der erweiterbaren Auszeichnungssprache (XML) oder von JavaScript Object Notation (JSON), um sicherzustellen, dass das europäische Archiv so bald wie möglich eingeführt wird. Das Datum der Inbetriebnahme der ersten Version des europäischen Archivs sollte rechtzeitig auf dem öffentlichen Portal des europäischen Archivs bekannt gegeben werden, damit die Herausgeber politischer Online-Anzeigen Vorbereitungen treffen und sich mit den neuen Standards vertraut machen können.

(6)

Eine kohärente und rechtzeitige technische Umsetzung der gemeinsamen Datenstruktur, der Metadatenstandards und der gemeinsamen Anwendungsprogrammierschnittstelle erfordert die aktive Beteiligung eines breiten Spektrums von Interessenträgern, insbesondere von Wirtschaftsteilnehmern wie Herausgebern, die politische Werbedienstleistungen erbringen, und Verbänden, die sie vertreten. Die Kommission hat eine informelle Expertengruppe der Union für Anbieter politischer Werbedienstleistungen eingesetzt, um die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 zu unterstützen und zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich der Transparenz und des Targeting politischer Werbung beizutragen.

(7)

Um den Zugang Dritter und der Öffentlichkeit zu Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen zu unterstützen, sollte die Bereitstellung der gemeinsamen Datenstruktur, der Metadatenstandards und der gemeinsamen Anwendungsprogrammierschnittstelle unter anderem die Erstellung leicht zugänglicher, maschinenlesbarer und benutzerfreundlicher Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen ermöglichen, was auch die Einhaltung von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2024/900 verbessern und den Verwaltungsaufwand für die Herausgeber politischer Anzeigen minimieren würde.

(8)

Die Einführung einer gemeinsamen Datenstruktur, standardisierter Metadaten, einer standardisierten Authentifizierung und einer gemeinsamen Anwendungsprogrammierschnittstelle für das europäische Archiv kann die Verarbeitung personenbezogener Daten — wie der Elemente der Transparenzbekanntmachungen gemäß Anhang II Nummern 3.1 bis 3.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 — nach sich ziehen; diese Verarbeitung sollte den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 (6) und (EU) 2018/1725 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.

(9)

Mit dieser Verordnung werden verbindliche Anforderungen an grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingeführt. Daher wurde eine Interoperabilitätsbewertung abgeschlossen. Das Kapitel über die digitale Dimension im Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten stellt den daraus resultierenden Bericht dar.

(10)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 30. Januar 2026 eine Stellungnahme abgegeben.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Modalitäten für die Bereitstellung einer gemeinsamen Datenstruktur, standardisierter Metadaten, einer standardisierten Authentifizierung und einer gemeinsamen Anwendungsprogrammierschnittstelle für das europäische Archiv für politische Online-Anzeigen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L, 2024/900, 20.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/900/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).

(3)   https://op.europa.eu/de/web/eu-vocabularies/corevocs.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 der Kommission vom 9. Juli 2025 über das Format, das Muster und die technischen Spezifikationen der Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1410, 16.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1410/oj).

(5)  Die Entscheidungen in Bezug auf Strategien für die Entwicklung und Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Informationssystemen werden vor ihrer Genehmigung vom Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission geprüft.

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(8)  Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).


ANHANG

Modalitäten für die Bereitstellung einer gemeinsamen Datenstruktur, standardisierter Metadaten, einer standardisierten Authentifizierung und einer gemeinsamen Anwendungsprogrammierschnittstelle für das europäische Archiv

I.   GEMEINSAME DATENSTRUKTUR UND STANDARDISIERTE METADATEN

1.

Es wird eine gemeinsame Datenstruktur auf der Grundlage eines veröffentlichten kontrollierten Vokabulars und von Datensätzen bereitgestellt, die die einheitliche Organisation, Verwaltung und Abfrage von Informationen innerhalb des europäischen Archivs gewährleistet.

2.

Die gemeinsame Datenstruktur muss die Datenintegrität, die Interoperabilität mit anderen Netz- und Informationssystemen, einschließlich der in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Werbearchive, sowie die Zugänglichkeit im Einklang mit den geltenden Standards für Daten-Governance, Transparenz und Informationsmanagement ermöglichen.

3.

Das europäische Archiv stützt sich auf die folgenden Metadatenelemente:

a)

Angaben, die die Identifizierung der politischen Online-Anzeige(n) ermöglichen,

b)

gegebenenfalls die dauerhafte URL der politischen Anzeige(n),

c)

die Sprache der Metadatenelemente,

d)

die Elemente der Transparenzbekanntmachung gemäß Anhang II Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410.

4.

Jedes unter Nummer 3 aufgeführte Metadatenelement hat einen eindeutigen Wertebereich.

5.

Die in Nummer 3 aufgeführten Metadatenelemente werden gemäß Schemadefinitionen bereitgestellt, die in das europäische Archiv integriert werden, und verwenden die Zeichenkodierung nach 8-bit Unicode Transformation Format (UTF-8), um die mehrsprachige Interoperabilität zu gewährleisten.

II.   STANDARDISIERTE AUTHENTIFIZIERUNG

1.

Die Authentifizierung im europäischen Archiv erfolgt in zwei Phasen:

a)

über EU Login, der Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission,

b)

im Rahmen des Onboarding-Prozesses der Nutzer müssen diese identifiziert und autorisiert werden.

2.

Nur autorisierte Nutzer dürfen Informationen im europäischen Archiv zur Verfügung stellen. Sie haben auch Zugang zu den Informationen im europäischen Archiv, die sie eingereicht haben oder zu denen sie von einem anderen autorisierten Nutzer Zugang erhalten haben.

3.

Jeder autorisierte Nutzer kann eindeutige Zugangsdaten beantragen und erhalten, die Zugang zu einer gemeinsamen Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) gewähren.

III.   GEMEINSAME ANWENDUNGSPROGRAMMIERSCHNITTSTELLE

1.

Eine API ermöglicht die automatisierte Übermittlung der in Abschnitt I Nummer 3 aufgeführten Informationen auf der Grundlage von Auszeichnungssprachen wie der erweiterbaren Auszeichnungssprache (XML), JavaScript Object Notation (JSON) und JavaScript Object Notation for Linked Data (JSON-LD) durch Webdienste, die entweder Simple Object Access Protocol (SOAP) oder Representational State Transfer (REST) verwenden. Dies schließt Übermittlungen zwischen den in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Werbearchiven und dem europäischen Archiv auf der Grundlage der vom europäischen Archiv bereitgestellten Datenartefakte ein.

2.

Die API gewährleistet die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Übermittlungen. Über sie werden die folgenden Aktionen durchgeführt:

a)

Empfang und Speicherung der vom Client-System gesendeten Nachrichten,

b)

Empfang und Speicherung der von den Zielsystemen gesendeten Antworten,

c)

Validierung der Eingangsdaten,

d)

Sicherung der gesamten Kommunikation mit den Zielsystemen,

e)

Aufruf von Zielsystemen über Protokolle oder Architekturschichten, wie beispielsweise SOAP oder REST.

3.

Wird SOAP verwendet, muss die Validierung synchron und innerhalb einer bestimmten Frist anhand der veröffentlichten XML-Schemadefinition erfolgen. Übermittlungen, die nicht dem Schema entsprechen, werden automatisch mit einer Antwort abgelehnt, die standardisierte Fehlercodes, Beschreibungen und feldspezifische Einzelheiten enthält.

4.

Wird REST verwendet, erfolgt die Erstvalidierung synchron und anhand der veröffentlichten Schemadefinition, wobei auf nicht konforme Übermittlungen sofort reagiert wird. Geschäftsregelvalidierung kann asynchron erfolgen, wobei die Ergebnisse über Callbacks oder Status-Endpunkte unter Verwendung standardisierter Fehlercodes, Beschreibungen und feldspezifischer Einzelheiten übermittelt werden.

5.

Die API muss hohen Sicherheitsstandards entsprechen und diese unterstützen, einschließlich Hypertext Transfer Protocol Secure (HTTPS) über die neueste stabile und offiziell unterstützte Version der Transport Layer Security (TLS), die in der Informations- und Kommunikationstechnologieumgebung der Europäischen Kommission verwendet wird. Für die API werden robuste Authentifizierungs- und Autorisierungsmechanismen wie JSON Web Tokens (JWT) genutzt.

6.

Bei der Übermittlung der in Abschnitt I Nummer 3 aufgeführten Daten erhalten die autorisierten Nutzer für jede Datenübermittlung an das europäische Archiv eine eindeutige Kennung. Beschließt ein autorisierter Nutzer, die Daten zu ändern, muss er eine Korrektur mit derselben Basiskennung und einer erhöhten Versionsmarkierung übermitteln, damit die Korrektur identifiziert werden kann.

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/818/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)