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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/807

7.7.2026

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/807 DER KOMMISSION

vom 10. März 2026

zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/206 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Aktualisierung von Verweisen und die Anpassung der Terminologie infolge von Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 124 Absatz 11 Unterabsatz 3 und Artikel 164 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der die Behandlung von durch Immobilien besicherten Risikopositionen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko regelt, geändert, um die Differenzierung zwischen Risikopositionen aus Immobilien zu verbessern und das mit diesen Risikopositionen verbundene Risiko genauer abzubilden. Durch diese Änderung an Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veränderte sich die Nummerierung der Absätze des genannten Artikels. Auch wenn die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission (3) nach Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2024/1623 geänderten Fassung nach wie vor angemessen sind, sollte sich die veränderte Nummerierung in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission widerspiegeln, um rechtliche Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

(2)

Außerdem wurde mit der Verordnung (EU) 2024/1623 auch Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der die Behandlung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes für das Kreditrisiko regelt, geändert, indem in den genannten Absatz eine Tabelle mit Input-Mindestwerten für die Verlustquote bei Ausfall (LGD) aufgenommen wurde, die von den Instituten für ihre durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft oder andere durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu verwenden sind. Infolgedessen wurden die in Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Verweise auf LGD-Mindestwerte durch Verweise auf LGD-Input-Mindestwerte ersetzt. Folglich sollten sich diese Änderungen auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/206 widerspiegeln, ohne dass andere inhaltliche Änderungen vorgenommen werden.

(3)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(4)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/206

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Input-Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall für durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu berücksichtigen sind“.

2.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Bei der Bewertung der Angemessenheit der in Artikel 124 Absatz 9 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikogewichte bestimmen die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 8 jener Verordnung benannten Behörden Folgendes:“

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Verlusterfahrungswerte als Quotient aus Folgendem:

i)

im Falle von durch Wohnimmobilien oder durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 Absatz 9 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus den im Einklang mit Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung gemeldeten Verlusten und dem im Einklang mit Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung gemeldeten Risikopositionswert;

ii)

im Falle von durch Gewerbeimmobilien oder durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 Absatz 9 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus den im Einklang mit Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung gemeldeten Verlusten und dem im Einklang mit Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung gemeldeten Risikopositionswert;“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden bestimmen die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verlusterwartung auf einem der folgenden Wege:

a)

indem die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verlusterfahrungswerte nach oben oder unten angepasst werden;

b)

indem die Verlusterfahrungswerte unverändert bleiben.

Bei der Bestimmung der Verlusterfahrungswerte nach Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigen die Behörden die in Artikel 124 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zukunftsorientierten Immobilienmarktentwicklungen während eines zukunftsorientierten Zeithorizonts von mindestens einem Jahr und, wenn die Behörde dies verlangt, von bis zu drei Jahren.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Besteht hinsichtlich der in Absatz 3 Buchstabe e genannten Faktoren große Unsicherheit, so berücksichtigen die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden bei der Bestimmung der Verlusterwartung im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels eine Sicherheitsmarge.“

d)

In Absatz 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(5)   Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden andere geltende makroprudenzielle Maßnahmen, um die ermittelten Systemrisiken anzugehen, die sich auf die Angemessenheit der in Artikel 124 Absatz 9 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Risikogewichte auswirken, einschließlich der folgenden im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems:“

3.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der LGD-Input-Mindestwerte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu berücksichtigen sind

b)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Bei der Bewertung der Angemessenheit der LGD-Input-Mindestwerte nach Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen die im Einklang mit Absatz 5 jenes Artikels benannten Behörden bei der Bewertung des Systemrisikos auf der Grundlage makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich über den Konjunkturzyklus hinaus auf LGD-Schätzungen auswirken, sämtliche folgenden Bedingungen:“

c)

In Absatz 2 Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„b)

sonstige geltende makroprudenzielle Maßnahmen zur Bewältigung festgestellter Systemrisiken, die sich auf die Angemessenheit der LGD-Input-Mindestwerte auswirken, einschließlich der folgenden im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems:“

4.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Bewertungen für Immobiliensegmente oder bestimmte Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats

Eine im Einklang mit Artikel 124 Absatz 8 oder Artikel 164 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannte Behörde kann die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Faktoren oder die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen für ein oder mehrere Immobiliensegmente oder einen oder mehrere Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats berücksichtigen.“

5.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Verwendung anderer Datenquellen

Im Einklang mit Artikel 124 Absatz 8 oder Artikel 164 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannte Behörden, die die Verlusterfahrung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung bestimmen oder die Angemessenheit der LGD-Input-Mindestwerte gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung für ein Immobiliensegment oder einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats bewerten, können andere Datenquellen verwenden, einschließlich nationaler Ad-hoc-Berichterstattung und Kreditregister für dieses Segment oder diesen Teil des Hoheitsgebiets, sofern die gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 430a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhobenen Daten nicht ausreichend detailliert sind.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (ABl. L, 2024/1623, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1623/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/206/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/807/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)