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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/803 |
13.4.2026 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/803 DER KOMMISSION
vom 10. April 2026
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2584 im Hinblick auf eine Aktualisierung der referenzierten Normen und die Aufnahme neuer referenzierter Normen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, davon ausgegangen, dass sie mit den in jener Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen, die in den betreffenden Normen oder Teilen behandelt werden, im Einklang stehen. |
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(2) |
Mit ihrem Durchführungsbeschluss C(2023) 1057 (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/797. |
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(3) |
Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec geprüft, ob die vom CEN und vom Cenelec ausgearbeiteten bzw. überarbeiteten Normen dem im Durchführungsbeschluss C(2023) 1057 formulierten Auftrag entsprechen. |
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(4) |
Die vom CEN und vom Cenelec auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2023) 1057 ausgearbeiteten, überarbeiteten und geänderten harmonisierten Normen, mit Ausnahme der Normen EN 13261:2024, EN 16584-1:2025, EN 16584-3:2025, EN 16585-2:2025, EN 16586-1:2025 und EN 16586-2:2025, genügen allen Anforderungen, die sie erfüllen sollen. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
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(5) |
Hinsichtlich der Norm EN 13261:2024 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Norm in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission (4) nur die Vermutung der Konformität für Abschnitt 4.2.3.5.2.1 Absatz 2 des Anhangs der genannten Verordnung gemäß Anhang ZA der Norm begründen sollte. In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission (5) sollte die Norm gemäß demselben Anhang ZA ebenfalls nur eine Konformitätsvermutung für die ersten beiden Absätze von Abschnitt 4.2.3.6.4 des Anhangs dieser Verordnung begründen. Die Anforderung an die Rückverfolgbarkeit von Achsen wird in dieser Norm nicht behandelt. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
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(6) |
In Bezug auf die Norm EN 16584-1:2025 hat die Kommission festgestellt, dass die Norm keine Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.1.15 Absatz 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission (6) begründet. Für die Abschnitte 5.3.2.8 Absatz 4, 5.3.2.9 Absatz 5 und 5.3.2.10 Absatz 2 desselben Anhangs sollte die Norm nur die Vermutung der Konformität mit der Schlupfbeständigkeit begründen. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
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(7) |
In Bezug auf die Norm EN 16584-3:2025 hat die Kommission festgestellt, dass die Norm keine Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.12 Absatz 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 begründet. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
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(8) |
In Bezug auf die Norm EN 16585-2:2025 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Norm keine vollständige Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.2.1.2.1 Absatz 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 begründet, da der Punkt über die Einheit, die ausschließlich innerhalb eines Sitzplatzreservierungssystems betrieben werden soll, in dieser Norm nicht behandelt wird. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
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(9) |
In Bezug auf die Norm EN 16586-1:2025 hat die Kommission festgestellt, dass die Norm keine Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.2.1.2 Absatz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 begründet, da Anhang B dieser Norm hierfür keine ausreichenden Angaben enthält. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
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(10) |
In Bezug auf die Norm EN 16586-2:2025 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Norm keine Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.2.12.2 Absatz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 begründet, da Abschnitt 5.5 der Norm eine Abweichung einführt, die nach der genannten Verordnung nicht zulässig ist, während gemäß Abschnitt 4.2.2.12.1 Absatz 2 des Anhangs der genannten Verordnung nur automatische Überfahrbrücken zulässig sind. Außerdem sollte die Norm keine Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.2.12.3 Absatz 1 desselben Anhangs begründen, da es sich bei diesem Abschnitt um eine Definition handelt. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
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(11) |
Die Normen EN 12663-1:2010+A1:2014, EN 12663-2:2010, EN 13232-2:2003+A1:2011, EN 13232-3:2003+A1:2011, EN 13232-4:2005+A1:2011, EN 13232-5:2005+A1:2011, EN 13232-6:2005+A1:2011, EN 13232-7:2006+A1:2011, EN 13232-8:2007+A1:2011, EN 13232-9:2006+A1:2011, EN 13803-1:2010, EN 13803-2:2006+A1:2009, EN 14067-4:2013+A1:2018, EN 15877-1:2012+A1:2018 und EN 16235:2013 sind überholt, da sie vom CEN oder vom Cenelec zurückgezogen wurden, und sollten nicht mehr die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie (EU) 2016/797 begründen. Daher ist es notwendig, ihre Fundstellen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen. Diese Fundstellen sollten daher aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 der Kommission (7) gestrichen werden. |
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(12) |
Die Normen EN 16494:2025, EN 16584-1:2025, EN 16584-3:2025, EN 16585-1:2025, EN 16585-2:2025, EN 16585-3:2025, EN 16586-1:2025 und EN 16586-2:2025 wurden überarbeitet oder geändert, sodass ihre Fundstellen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden müssen. Diese Fundstellen sollten daher aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 gestrichen werden. |
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(13) |
Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre Produkte, die von den harmonisierten Normen EN 16494:2025, EN 16584-1:2025, EN 16584-3:2025, EN 16585-1:2025, EN 16585-2:2025, EN 16585-3:2025, EN 16586-1:2025 und EN 16586-2:2025 erfasst werden, anzupassen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstellen dieser harmonisierten Normen zurückzustellen. |
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(14) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2584 der Kommission (8) sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(15) |
Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union eine Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2584 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Nummern 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 und 17 des Anhangs gelten ab dem 13. Oktober 2027.
Brüssel, den 10. April 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj.
(2) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/797/oj).
(3) Durchführungsbeschluss C(2023) 1057 der Kommission vom 20. Februar 2023 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Produkte zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1302/oj).
(5) Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/321/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1300/oj).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission vom 26. Juli 2023 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 2.8.2023, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1586/oj).
(8) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2584 der Kommission vom 15. November 2023 über harmonisierte Normen für die Interoperabilität der Eisenbahnsysteme zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2584, 21.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2584/oj).
ANHANG
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2584 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Die Zeilen 2, 3, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 22, 23, 25, 54 und 62 werden gestrichen. |
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(2) |
Folgende Tabellenzeile 16 a wird eingefügt:
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(3) |
Zeile 68 wird gestrichen. |
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(4) |
Folgende Tabellenzeile 68 a wird eingefügt:
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(5) |
Zeile 69 wird gestrichen. |
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(6) |
Folgende Tabellenzeile 69 a wird eingefügt:
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(7) |
Zeile 71 wird gestrichen. |
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(8) |
Folgende Tabellenzeile 71 a wird eingefügt:
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(9) |
Zeile 72 wird gestrichen. |
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(10) |
Folgende Tabellenzeile 72 a wird eingefügt:
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(11) |
Zeile 73 wird gestrichen. |
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(12) |
Folgende Tabellenzeile 73 a wird eingefügt:
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(13) |
Zeile 74 wird gestrichen. |
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(14) |
Folgende Tabellenzeile 74 a wird eingefügt:
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(15) |
Zeile 75 wird gestrichen. |
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(16) |
Folgende Tabellenzeile 75 a wird eingefügt:
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(17) |
Zeile 76 wird gestrichen. |
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(18) |
Folgende Tabellenzeile 76 a wird eingefügt:
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(19) |
Die Zeilen 98 und 99 erhalten folgende Fassung:
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(20) |
Folgende Tabellenzeile 102 a wird eingefügt:
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(21) |
Folgende Zeile 114b wird eingefügt:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/803/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)