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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/803

13.4.2026

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/803 DER KOMMISSION

vom 10. April 2026

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2584 im Hinblick auf eine Aktualisierung der referenzierten Normen und die Aufnahme neuer referenzierter Normen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, davon ausgegangen, dass sie mit den in jener Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen, die in den betreffenden Normen oder Teilen behandelt werden, im Einklang stehen.

(2)

Mit ihrem Durchführungsbeschluss C(2023) 1057 (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/797.

(3)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec geprüft, ob die vom CEN und vom Cenelec ausgearbeiteten bzw. überarbeiteten Normen dem im Durchführungsbeschluss C(2023) 1057 formulierten Auftrag entsprechen.

(4)

Die vom CEN und vom Cenelec auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2023) 1057 ausgearbeiteten, überarbeiteten und geänderten harmonisierten Normen, mit Ausnahme der Normen EN 13261:2024, EN 16584-1:2025, EN 16584-3:2025, EN 16585-2:2025, EN 16586-1:2025 und EN 16586-2:2025, genügen allen Anforderungen, die sie erfüllen sollen. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(5)

Hinsichtlich der Norm EN 13261:2024 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Norm in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission (4) nur die Vermutung der Konformität für Abschnitt 4.2.3.5.2.1 Absatz 2 des Anhangs der genannten Verordnung gemäß Anhang ZA der Norm begründen sollte. In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission (5) sollte die Norm gemäß demselben Anhang ZA ebenfalls nur eine Konformitätsvermutung für die ersten beiden Absätze von Abschnitt 4.2.3.6.4 des Anhangs dieser Verordnung begründen. Die Anforderung an die Rückverfolgbarkeit von Achsen wird in dieser Norm nicht behandelt. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6)

In Bezug auf die Norm EN 16584-1:2025 hat die Kommission festgestellt, dass die Norm keine Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.1.15 Absatz 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission (6) begründet. Für die Abschnitte 5.3.2.8 Absatz 4, 5.3.2.9 Absatz 5 und 5.3.2.10 Absatz 2 desselben Anhangs sollte die Norm nur die Vermutung der Konformität mit der Schlupfbeständigkeit begründen. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7)

In Bezug auf die Norm EN 16584-3:2025 hat die Kommission festgestellt, dass die Norm keine Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.12 Absatz 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 begründet. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(8)

In Bezug auf die Norm EN 16585-2:2025 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Norm keine vollständige Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.2.1.2.1 Absatz 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 begründet, da der Punkt über die Einheit, die ausschließlich innerhalb eines Sitzplatzreservierungssystems betrieben werden soll, in dieser Norm nicht behandelt wird. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(9)

In Bezug auf die Norm EN 16586-1:2025 hat die Kommission festgestellt, dass die Norm keine Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.2.1.2 Absatz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 begründet, da Anhang B dieser Norm hierfür keine ausreichenden Angaben enthält. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(10)

In Bezug auf die Norm EN 16586-2:2025 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Norm keine Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.2.12.2 Absatz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 begründet, da Abschnitt 5.5 der Norm eine Abweichung einführt, die nach der genannten Verordnung nicht zulässig ist, während gemäß Abschnitt 4.2.2.12.1 Absatz 2 des Anhangs der genannten Verordnung nur automatische Überfahrbrücken zulässig sind. Außerdem sollte die Norm keine Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.2.12.3 Absatz 1 desselben Anhangs begründen, da es sich bei diesem Abschnitt um eine Definition handelt. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(11)

Die Normen EN 12663-1:2010+A1:2014, EN 12663-2:2010, EN 13232-2:2003+A1:2011, EN 13232-3:2003+A1:2011, EN 13232-4:2005+A1:2011, EN 13232-5:2005+A1:2011, EN 13232-6:2005+A1:2011, EN 13232-7:2006+A1:2011, EN 13232-8:2007+A1:2011, EN 13232-9:2006+A1:2011, EN 13803-1:2010, EN 13803-2:2006+A1:2009, EN 14067-4:2013+A1:2018, EN 15877-1:2012+A1:2018 und EN 16235:2013 sind überholt, da sie vom CEN oder vom Cenelec zurückgezogen wurden, und sollten nicht mehr die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie (EU) 2016/797 begründen. Daher ist es notwendig, ihre Fundstellen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen. Diese Fundstellen sollten daher aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 der Kommission (7) gestrichen werden.

(12)

Die Normen EN 16494:2025, EN 16584-1:2025, EN 16584-3:2025, EN 16585-1:2025, EN 16585-2:2025, EN 16585-3:2025, EN 16586-1:2025 und EN 16586-2:2025 wurden überarbeitet oder geändert, sodass ihre Fundstellen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden müssen. Diese Fundstellen sollten daher aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 gestrichen werden.

(13)

Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre Produkte, die von den harmonisierten Normen EN 16494:2025, EN 16584-1:2025, EN 16584-3:2025, EN 16585-1:2025, EN 16585-2:2025, EN 16585-3:2025, EN 16586-1:2025 und EN 16586-2:2025 erfasst werden, anzupassen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstellen dieser harmonisierten Normen zurückzustellen.

(14)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2584 der Kommission (8) sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union eine Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2584 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 und 17 des Anhangs gelten ab dem 13. Oktober 2027.

Brüssel, den 10. April 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj.

(2)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/797/oj).

(3)  Durchführungsbeschluss C(2023) 1057 der Kommission vom 20. Februar 2023 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Produkte zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1302/oj).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/321/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1300/oj).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission vom 26. Juli 2023 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 2.8.2023, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1586/oj).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2584 der Kommission vom 15. November 2023 über harmonisierte Normen für die Interoperabilität der Eisenbahnsysteme zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2584, 21.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2584/oj).


ANHANG

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2584 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Zeilen 2, 3, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 22, 23, 25, 54 und 62 werden gestrichen.

(2)

Folgende Tabellenzeile 16 a wird eingefügt:

„16a.

EN 13261:2024

Bahnanwendungen — Radsätze und Drehgestelle — Radsatzwellen — Produktanforderungen

Einschränkung: In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union bietet die Norm eine Konformitätsvermutung nur für Abschnitt 4.2.3.5.2.1 Absatz 2 ihres Anhangs. In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG bietet die Norm eine Konformitätsvermutung nur für die ersten beiden Absätze von Abschnitt 4.2.3.6.4 ihres Anhangs. Die Anforderung der Rückverfolgbarkeit von Achsen wird in der Norm nicht behandelt.“

(3)

Zeile 68 wird gestrichen.

(4)

Folgende Tabellenzeile 68 a wird eingefügt:

„68a.

EN 16494:2025

Bahnanwendungen — Anforderungen an ERTMS-Strecken- und Signaltafeln“;

(5)

Zeile 69 wird gestrichen.

(6)

Folgende Tabellenzeile 69 a wird eingefügt:

„69a.

EN 16584-1:2025

Bahnanwendungen — Gestaltung für die Nutzung durch PRM — Allgemeine Anforderungen — Teil 1: Kontrast

Einschränkung: Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität; die Norm begründet keine Konformitätsvermutung hinsichtlich Abschnitt 4.2.1.15 Absatz 3 ihres Anhangs. Für die Abschnitte 5.3.2.8 Absatz 4, 5.3.2.9 Absatz 5 und 5.3.2.10 Absatz 2 begründet die Norm nur die Vermutung der Konformität mit der Schlupfbeständigkeit.“

(7)

Zeile 71 wird gestrichen.

(8)

Folgende Tabellenzeile 71 a wird eingefügt:

„71a.

EN 16584-3:2025

Bahnanwendungen — Gestaltung für die Nutzung durch PRM — Allgemeine Anforderungen — Teil 3: Optische Eigenschaften und Rutschfestigkeit

Einschränkung: Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität; die Norm begründet keine Konformitätsvermutung hinsichtlich Abschnitt 4.2.12 Absatz 1 ihres Anhangs, da es sich um eine Definition handelt.“

(9)

Zeile 72 wird gestrichen.

(10)

Folgende Tabellenzeile 72 a wird eingefügt:

„72a.

EN 16585-1:2025

Bahnanwendungen — Gestaltung für die Nutzung durch PRM — Ausstattung und Bauteile in Schienenfahrzeugen — Teil 1: Toiletten“

(11)

Zeile 73 wird gestrichen.

(12)

Folgende Tabellenzeile 73 a wird eingefügt:

„73a.

EN 16585-2:2025

Bahnanwendungen — Gestaltung für die Nutzung durch PRM — Ausstattung und Bauteile in Schienenfahrzeugen — Teil 2: Bauteile zum Sitzen, Stehen und Fortbewegen

Einschränkung: Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität; die Norm begründet keine umfassende Konformitätsvermutung hinsichtlich Abschnitt 4.2.2.1.2.1 Absatz 2 ihres Anhangs: der Punkt bezüglich der Einheit, die ausschließlich innerhalb eines Sitzreservierungssystems betrieben werden soll, wird in der Norm nicht behandelt.

Anmerkung:

Die Norm enthält einen Fehler: Abschnitt 5.4 Buchstabe a muss Abschnitt 5.4 Absatz 1 lauten, und die Unterabschnitte sind entsprechend neu zu nummerieren.“

(13)

Zeile 74 wird gestrichen.

(14)

Folgende Tabellenzeile 74 a wird eingefügt:

„74a.

EN 16585-3:2025

Bahnanwendungen — Gestaltung für die Nutzung durch PRM — Ausstattung und Bauteile in Schienenfahrzeugen — Teil 3: Lichte Räume und Innentüren“

(15)

Zeile 75 wird gestrichen.

(16)

Folgende Tabellenzeile 75 a wird eingefügt:

„75a.

EN 16586-1:2025

Bahnanwendungen — Gestaltung für die Nutzung durch PRM — Barrierefreier Zugang — Teil 1: Einstiegs- und Ausstiegsstufen

Einschränkung: Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität; die Norm begründet keine Konformitätsvermutung hinsichtlich Abschnitt 4.2.2.1.2 Absatz 4 ihres Anhangs.“

(17)

Zeile 76 wird gestrichen.

(18)

Folgende Tabellenzeile 76 a wird eingefügt:

„76a.

EN 16586-2:2025

Bahnanwendungen — Gestaltung für die Nutzung durch PRM — Barrierefreier Zugang — Teil 2: Einstiegshilfen

Einschränkung: Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität; die Norm begründet keine Konformitätsvermutung hinsichtlich Abschnitt 4.2.2.12.2 Absatz 4 ihres Anhangs: In Abschnitt 5.5 der Norm wird eine Abweichung eingeführt, die nach dieser Regelung der Kommission nicht zulässig ist; nur automatische Überbrückungsplatten sind zulässig (Abschnitt 4.2.2.12.1 Absatz 2 des Anhangs). Außerdem kann die Norm keine Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.2.12.3 Absatz 1 begründen, da es sich um eine Definition handelt.“

(19)

Die Zeilen 98 und 99 erhalten folgende Fassung:

„98.

EN 50126-1:2017

Bahnanwendungen — Spezifikation und Nachweis von Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit und Sicherheit (RAMS) — Teil 1: Generischer RAMS-Prozess

EN 50126-1:2017/A1:2024


99.

EN 50126-2:2017

Bahnanwendungen — Spezifikation und Nachweis von Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit und Sicherheit (RAMS) — Teil 2: systembezogene Sicherheitsmethodik

EN 50126-2:2017/A1:2024“

(20)

Folgende Tabellenzeile 102 a wird eingefügt:

„102a.

EN 50388-2:2025

Ortsfeste Anlagen und Fahrzeuge für Bahnanwendungen — Technische Kriterien für die Koordination zwischen elektrischen Bahnenergieversorgungssystemen und Fahrzeugen zum Erreichen der Interoperabilität — Teil 2: Stabilität und Oberschwingungen“

(21)

Folgende Zeile 114b wird eingefügt:

„114b.

EN 50728:2024

Bahnanwendungen — Fahrzeuge — Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit mit Gleisstromkreisen.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/803/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)