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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/799 |
1.4.2026 |
RICHTLINIE (EU) 2026/799 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. März 2026
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Ziel dieser Richtlinie ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und der Kapitalmarktunion beizutragen und Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, etwa des freien Kapitalverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit, zu beseitigen, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften im Bereich der Insolvenz zurückzuführen sind. |
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(2) |
Insolvenzverfahren stellen die geordnete Abwicklung oder Restrukturierung von Gesellschaften oder Unternehmern, die sich in einer finanziellen und wirtschaftlichen Notlage befinden, sicher. Im Zusammenhang mit Finanzinvestitionen sind diese Verfahren, einschließlich der einschlägigen Schutzvorkehrungen für die genaue Bewertung des Werts der Vermögenswerte dieser Gesellschaften und Unternehmer, von entscheidender Bedeutung, da sie den endgültigen Verwertungswert dieser Investitionen bestimmen. Die in der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anerkannten großen Unterschiede im materiellen Insolvenzrecht haben dazu beigetragen, die Rechtsunsicherheit und Unvorhersehbarkeit des Ausgangs von Insolvenzverfahren zu erhöhen. Die in der Union bestehenden großen Unterschiede beim Verwertungswert und bei der Zeit, die benötigt wird, um ein Insolvenzverfahren abzuschließen, haben für die Kreditgeber und Anleger in grenzübergreifenden Fällen innerhalb des Binnenmarkts nachteilige Auswirkungen auf die Vorhersehbarkeit der Kosten. Durch diese Unterschiede bei den Vorschriften der Mitgliedstaaten wird die Attraktivität grenzübergreifender Investitionen gemindert, wodurch Hindernisse geschaffen werden und der grenzüberschreitende Kapitalverkehr in der Union sowie von und nach Drittländern beeinträchtigt wird. Daher könnte die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts Änderungen der Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten erforderlich machen. |
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(3) |
Die mit dieser Richtlinie verfolgte Integration des Binnenmarkts im Bereich des Insolvenzrechts ist von entscheidender Bedeutung, um das effiziente Funktionieren der Kapitalmärkte in der Union zu verbessern, auch im Hinblick auf die Ermöglichung eines besseren Zugangs zur Unternehmensfinanzierung. Daher müssen in bestimmten Bereichen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, die einen erheblichen Einfluss auf die Effizienz und Dauer solcher Verfahren haben, insbesondere im Falle grenzüberschreitender Insolvenzverfahren, Mindestanforderungen festgelegt werden. |
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(4) |
Diese Richtlinie berührt nicht die individuellen und kollektiven Rechte der Arbeitnehmer nach Unions- und nationalem Recht im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, insbesondere nach den Richtlinien 98/59/EG (4) und 2001/23/EG (5) des Rates und den Richtlinien 2002/14/EG (6), 2008/94/EG (7) und 2009/38/EG (8) des Europäischen Parlaments und des Rates und den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung. Diese Richtlinie berührt insbesondere nicht die Pflichten zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer und die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen gemäß den genannten Richtlinien und den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung, auch wenn diese nationalen Rechtsvorschriften Vorschriften enthalten, die für die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter günstiger sind als die in den genannten Richtlinien festgelegten Vorschriften. |
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(5) |
Zum Schutz des Werts der Insolvenzmassen für die Gläubiger sollten die nationalen Insolvenzvorschriften wirksame Vorschriften über Klagen in Bezug auf die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Undurchsetzbarkeit von Rechtshandlungen, einschließlich Rechtsgeschäften, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollendet wurden (im Folgenden „Anfechtungsklagen“), enthalten. Um festzustellen, ob eine Rechtshandlung die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, ist es erforderlich, die Definition der Insolvenzmasse und der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn bestimmte Rechte gemäß nationalem Recht nicht Teil einer Insolvenzmasse sind, sondern zur persönlichen Sphäre des Schuldners gehören, etwa das Recht auf Schließung oder Beendigung einer Ehe oder auf Adoption eines Kindes. Die Annahme oder Ausschlagung eines Erbes sollte nicht den Vorschriften über Anfechtungsklagen dieser Richtlinie unterliegen. |
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(6) |
Da Anfechtungsklagen darauf abzielen, die nachteiligen Auswirkungen einer Rechtshandlung auf eine Insolvenzmasse rückgängig zu machen, ist es angebracht, die nachteiligen Auswirkungen einer Rechtshandlung als zum Zeitpunkt der Vollendung der Rechtshandlung und nicht als zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung verursacht zu erachten. Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt eine Rechtshandlung als vollendet, wenn sie Rechtswirkungen gemäß nationalem Recht entfaltet. Sind die Rechtswirkungen einer Rechtshandlung gemäß nationalem Recht jedoch abhängig von deren Eintragung in ein öffentliches Register, so sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Rechtshandlung als vollendet erachtet wird, sobald alle anderen Anforderungen für ihre Wirksamkeit erfüllt sind, da sich die Dauer der Eintragung einer Rechtshandlung in ein öffentliches Register der Kontrolle des Schuldners und der anderen Parteien der Rechtshandlung entzieht. |
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(7) |
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der „Rechtshandlungen“ gemäß den Vorschriften über Anfechtungsklagen weit ausgelegt werden, um jedes bewusste Handeln mit Rechtswirkung abzudecken, durch das die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt wird, unabhängig davon, ob die Rechtswirkung oder der Nachteil beabsichtigt ist, auch wenn die die Rechtshandlung vornehmende Person keine betrügerischen Absichten hat, unbeschadet der Bestimmungen in anderen Rechtsgebieten. Handlungen, die von einer Person vorgenommen werden, die nicht bewusst oder anderweitig ohne Ausübung ihres freien Willens handelt, sollten jedoch nicht als Rechtshandlungen gemäß dieser Richtlinie erachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass der Begriff „Rechtshandlung“ auch Unterlassungen umfasst, da kein wesentlicher Unterschied darin besteht, ob Gläubigern infolge einer Handlung oder der Unterlassung einer Handlung der betreffenden Partei ein Nachteil entsteht. Darüber hinaus sollten die Vorschriften über Anfechtungsklagen nicht nur Rechtshandlungen des Schuldners abdecken, sondern auch Rechtshandlungen der Gegenpartei des Schuldners oder eines Dritten. |
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(8) |
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften über Anfechtungsklagen festgelegt. Mit der einzigen Ausnahme der in dieser Richtlinie festgelegten Verjährungsfrist für Anfechtungsklagen sollten die Mitgliedstaaten daher Bestimmungen über Anfechtungsklagen beibehalten oder erlassen können, die für die Gesamtheit der Gläubiger günstiger sind als die Bestimmungen dieser Richtlinie. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Vermutungen oder Anforderungen vorsehen können, mit denen die Beweislast der Partei, die die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Undurchsetzbarkeit der Rechtshandlung geltend macht, verringert wird. |
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(9) |
Um die berechtigten Erwartungen der Gegenpartei des Schuldners zu schützen, sollte jeder Eingriff infolge einer Anfechtungsklage in die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit einer Rechtshandlung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen stehen, unter denen diese Rechtshandlung vollendet wurde. Zu diesen Umständen zählen der Vorsatz des Schuldners, das Wissen der Gegenpartei oder die Zeitspanne zwischen der Vollendung der Rechtshandlung und der Einleitung des Insolvenzverfahrens. Daher ist zwischen einer Vielzahl konkreter Gründe für Anfechtungsklagen zu unterscheiden, die auf gemeinsamen und typischen Sachverhalten beruhen und die allgemeinen Voraussetzungen für Anfechtungsklagen ergänzen. Jeder solcher Eingriff sollte auch im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundrechten stehen. |
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(10) |
Anfechtungsklagen sollten Rechtshandlungen erfassen, die innerhalb eines bestimmten Mindestzeitraums vor dem Datum der Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder — in Mitgliedstaaten, in denen ein Insolvenzverfahren durch Entscheidung der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Schuldners eingeleitet werden kann — vor dem Datum einer solchen Entscheidung vollendet wurden. Die Möglichkeit, eine Anfechtungsklage zu erheben, sollte nicht davon abhängen, wie viel Zeit ein Gericht benötigt, um einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu prüfen oder gemäß nationalem Recht eine Entscheidung zu treffen. |
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(11) |
Für die Zwecke von Anfechtungsklagen sollte unterschieden werden zwischen Rechtshandlungen, bei denen die Forderung der Gegenpartei fällig und durchsetzbar war und in der geschuldeten Weise befriedigt oder besichert wurde (im Folgenden „kongruente Deckung“), und Rechtshandlungen, bei denen die Leistung nicht vollständig der Forderung des Gläubigers entsprach (im Folgenden „inkongruente Deckung“). Beispiele für inkongruente Deckungen umfassen vorzeitige Zahlungen, die Befriedigung einer Schuld mit ungewöhnlichen Zahlungsmitteln, die nachträgliche Besicherung einer zuvor nicht besicherten Forderung, die nicht in der ursprünglichen Schuldvereinbarung vereinbart war, die Gewährung eines außerordentlichen Kündigungsrechts oder sonstiger nicht im zugrunde liegenden Vertrag vorgesehener Änderungen, den Verzicht auf Einwendungen und Einreden oder die Anerkennung streitiger Schulden. Im Falle einer kongruenten Deckung sollte der Anfechtungsgrund der Bevorzugung nur geltend gemacht werden können, wenn der Gläubiger der Rechtshandlung, die nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar ist, zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts wusste, dass der Schuldner insolvent war. Sowohl bei kongruenten als auch bei inkongruenten Deckungen sollten die Begriffe „Befriedigung“ und „Besicherung“ der Forderung der Gegenpartei weit ausgelegt werden, damit auch Handlungen eingeschlossen sind, durch die ein Recht zur Aufrechnung geschaffen oder Gläubigern ein privilegierter Status gewährt wird. |
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(12) |
Die mit dieser Richtlinie eingeführten Vorschriften über Anfechtungsklagen sollten nicht für bestimmte Rechtshandlungen gelten, die eine kongruente Deckung darstellen, nämlich Rechtshandlungen, die unmittelbar gegen eine angemessene Gegenleistung zum Vorteil des Vermögens des Schuldners vorgenommen werden. Diese Rechtshandlungen zielen darauf ab, den normalen täglichen Betrieb des Unternehmens des Schuldners zu unterstützen. Damit diese Rechtshandlungen nicht von den Vorschriften über Anfechtungsklagen erfasst werden, sollten sie eine vertragliche Grundlage haben und den unmittelbaren Austausch der gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien erfordern. Außerdem sollten die Leistung und die Gegenleistung, die sich aus diesen Rechtshandlungen ergeben, gleichwertig sein, und die Gegenleistung sollte dem Schuldner und nicht einem Dritten zugutekommen. Zu den Rechtshandlungen, für die die Vorschriften über Anfechtungsklagen nicht gelten sollten, gehören: die unverzügliche Zahlung von Waren, Löhnen oder Dienstleistungshonoraren; die Zahlung in bar oder mit Karte von Waren, die für den täglichen Betrieb des Schuldners erforderlich sind; die Lieferung bzw. Erbringung von Waren, Produkten oder Dienstleistungen gegen Zahlung; die Bestellung eines Sicherungsrechts gegen Auszahlung des Darlehens oder während der Fortführung eines Darlehens, wenn dies im Zusammenhang mit den nationalen Vorschriften erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung aufrechtzuerhalten; sowie die unverzügliche Zahlung öffentlicher Gebühren gegen eine Gegenleistung, wie etwa der Zutritt zu öffentlichen Anlagen oder Einrichtungen. Für die Gewährung von Kredit sollten jedoch die Vorschriften über Anfechtungsklagen gelten. Es sollte möglich sein, die Zahlung von Löhnen an einen Arbeitnehmer des Schuldners nach nationalem Recht als unmittelbare Leistung zu betrachten, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Erbringung der Dienstleistungen durch den genannten Arbeitnehmer gezahlt werden. |
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(13) |
Die Begleichung einer ausstehenden Schuld durch einen Schuldner an einen Dritten in einem Drei-Parteien-Verhältnis — etwa wenn die Schuld einer Muttergesellschaft gegenüber einem Dritten von einer Tochtergesellschaft beglichen wird — sollte nicht automatisch als Rechtshandlung des Schuldners gegen keine oder eine offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung betrachtet werden. In solchen Fällen kann die Zahlung durch den Schuldner als Gegenleistung zur Erfüllung der Verpflichtung durch den Dritten gegenüber der Muttergesellschaft erfolgen, wodurch dem Schuldner ein direkter oder indirekter Vorteil verschafft worden sein könnte, und der Dritte hatte gegebenenfalls nicht die Möglichkeit, die Zahlung durch den Schuldner abzulehnen. |
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(14) |
Es sollte nicht möglich sein, die Tatsache geltend zu machen, dass die Bereicherung, die sich aus der nichtigen, anfechtbaren oder undurchsetzbaren Rechtshandlung ergibt, im Vermögen der durch diese Rechtshandlung begünstigten Partei nicht mehr vorhanden ist (im Folgenden „Entreicherung“), wenn diese Partei die Umstände, auf die die Anfechtungsklage gestützt ist, kannte. Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften über Anfechtungsklagen festgelegt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, es der Partei, die durch die Rechtshandlung begünstigt wurde, nicht zu gestatten, sich auf den Einwand der Entreicherung zu berufen, auch wenn diese Partei die Umstände, auf denen die Anfechtungsklage beruht, nicht kannte. |
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(15) |
Neue Finanzierungen oder Zwischenfinanzierungen, die als Teil eines Restrukturierungsversuchs im Einklang mit nationalem Recht bereitgestellt werden, auch im Laufe einer präventiven Restrukturierung gemäß Titel II der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), sollten in anschließenden Insolvenzverfahren geschützt werden. |
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(16) |
Als Instrument der Mindestharmonisierung lässt diese Richtlinie die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gültigkeit von Rechtshandlungen, die Anfechtungsklagen unterliegen, unberührt. Daher obliegt es den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob die benachteiligende Rechtshandlung als kraft Gesetzes nichtig betrachtet oder ihre Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit vorgesehen wird oder ob diese Rechtshandlungen nur durch eine Entscheidung des Gerichts für nichtig erklärt werden können. Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie keine Bedingungen festgelegt, unter denen ein Schuldner als nicht in der Lage gilt, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen. Für die Zwecke dieser Richtlinie hat die Feststellung, ob ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, einschließlich der Frage, ob eine solche Feststellung erfordert, dass der Schuldner im Allgemeinen nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, daher nach nationalem Recht zu erfolgen. |
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(17) |
Die wichtigste Folge der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Rechtshandlung infolge einer Anfechtungsklage ist die Verpflichtung der durch diese Rechtshandlung begünstigten Partei, den erlangten Vorteil an die Insolvenzmasse zurückzuerstatten. Der Begriff „Vorteil“ sollte in diesem Zusammenhang gegebenenfalls Vergütungen und Zinsen im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht umfassen. Der Vorteil könnte als zurückerstattet gelten, wenn der Vorteil in natura zurückerstattet wird oder wenn der entsprechende Geldwert dieses Vorteils nach nationalem Recht gezahlt wird. Es sollte möglich sein, Anfechtungsklagen gegen einzelne Rechtsnachfolger des Schuldners zu erheben, wenn sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögenswerte, die der Anfechtungsklage unterliegen, Kenntnis von den Umständen hatten, auf denen die Anfechtungsklagen beruhen. |
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(18) |
Dem Schuldner nahestehende Personen, wie z. B. Verwandte, falls der Schuldner eine natürliche Person ist, oder, falls der Schuldner eine juristische Person ist, diejenigen Personen, die in Beziehung zu dem Schuldner Entscheidungsfunktionen innehaben, haben gewöhnlich einen Vorteil in Bezug auf Informationen über die finanzielle Situation des Schuldners. Um den Missbrauch solcher Positionen zu verhindern, sollten zusätzliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Folglich sollten im Rahmen von Anfechtungsklagen, wenn die andere Partei, die an einer nichtigen, anfechtbaren oder undurchsetzbaren Rechtshandlung beteiligt ist, eine dem Schuldner nahestehende Person ist, Rechtsvermutungen über die Kenntnis der Partei von den Umständen, auf denen die Anfechtungsklagen beruhen, eingeführt werden. Diese Vermutungen sollten widerlegbar sein und auf eine Beweislastumkehr zugunsten der Insolvenzmasse abzielen. Hat die Partei, die durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, den erlangten Vorteil zwischenzeitlich auf einen Dritten übertragen, so sollte der Zeitpunkt für die Feststellung, ob sich diese Personen nahestehen, der Zeitpunkt der Übertragung sein. |
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(19) |
Die Verbesserung der Insolvenzverwaltern zur Verfügung stehenden Mittel, damit diese zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte sowie Vermögenswerte, die Anfechtungsklagen unterliegen, ermitteln und aufspüren können, ist für die Maximierung des Wertes der Insolvenzmasse von wesentlicher Bedeutung. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können Insolvenzverwalter auf Informationen zugreifen, die in öffentlichen Datenregistern hinterlegt sind, von denen einige im Rahmen des Unionsrechts eingerichtet wurden und auf europäischer Ebene miteinander vernetzt sind, wie z. B. das in der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannte System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) oder das gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete System zur Vernetzung der Insolvenzregister (IRI). Nur Zugang zu den in öffentlichen Datenbanken gespeicherten Informationen zu haben reicht jedoch häufig nicht aus, um Vermögenswerte zu ermitteln und aufzuspüren, die Teil einer Insolvenzmasse sind oder sein sollten. Insolvenzverwalter stehen insbesondere vor praktischen Schwierigkeiten, wenn sie versuchen, auf Vermögensregister zuzugreifen, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden als dem Mitgliedstaat, in dem sie bestellt wurden. |
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(20) |
Daher müssen Bestimmungen festgelegt werden, durch die sichergestellt wird, dass Insolvenzverwalter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Insolvenzverfahren direkt oder indirekt Zugang zu Informationen haben, die in nicht öffentlich zugänglichen Datenbanken gespeichert sind. |
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(21) |
Umgehender und direkter Zugang zu Bankkontenregistern ist für die Maximierung des Werts von Insolvenzmassen oft unabdingbar. Daher sollten Vorschriften festgelegt werden, wonach die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten umgehenden und direkten Zugang zu Informationen erhalten, die in den Bankkontenregistern gespeichert sind. Für die Zwecke der Ermittlung und Aufspürung von zu Insolvenzmassen gehörenden Vermögenswerten sowie von Vermögenswerten, die Anfechtungsklagen unterliegen, ist möglicherweise nicht nur der Zugang zu den Bankkontoinformationen des Schuldners, sondern auch zu den Bankkontoinformationen Dritter erforderlich, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie durch nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlungen begünstigt wurden. Wenn ein Mitgliedstaat Zugang zu Bankkontoinformationen über ein zentrales elektronisches Datenabrufsystem gewährt, sollte dieser Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Behörde, die das Datenabrufsystem betreibt, die Suchergebnisse unverzüglich und ungefiltert den benannten Gerichten oder Verwaltungsbehörden übermittelt. |
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(22) |
Zur Wahrung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf Privatsphäre sollte der direkte und umgehende Zugang zu Bankkontenregistern den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden gewährt werden, die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannt wurden. Insolvenzverwaltern sollte daher der indirekte Zugang auf die in diesen Bankkontenregistern gespeicherten Informationen im Wege eines Ersuchens um Zugang zu den Registern und Abfrage an die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem sie bestellt wurden, gestattet sein. Die Mitgliedstaaten sollten dieselben Gerichte oder Verwaltungsbehörden für den Zugang zu Bankkontenregistern sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend über das in der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannte System zur Vernetzung von Bankkontenregistern benennen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch vorsehen können, dass die Bedingungen für den Zugang zu und die Abfrage von Bankkontoinformationen von anderen Gerichten oder Behörden als den nach dieser Richtlinie benannten Gerichten oder Behörden überprüft werden. Der Zugang zu Informationen sollte nur im Einzelfall gewährt werden, wenn dies für ein bestimmtes Insolvenzverfahren erforderlich ist, um Vermögenswerte, die zur Insolvenzmasse gehören, sowie Vermögenswerte, die Anfechtungsklagen unterliegen, zu ermitteln und aufzuspüren. Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch Vorschriften erlassen oder beibehalten, die vorsehen, dass Insolvenzverwalter direkten Zugang zu ihren nationalen Bankkontenregistern und elektronischen Datenabrufsystemen haben und diese direkt abfragen können. In Fällen, in denen Insolvenzverwalter direkten Zugang haben und direkte Abfragen durchführen können, sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Gerichte oder Behörden für die Zwecke des Zugangs zu ihren nationalen Bankkontenregistern und elektronischen Datenabrufsystemen und der Abfrage dieser zu benennen, müssen jedoch weiterhin Gerichte oder Behörden für den Zugang und die Abfragen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern benennen. |
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(23) |
Die Richtlinie (EU) 2024/1640 sieht vor, dass die zentralen automatisierten Mechanismen, wie z. B. Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme, über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern, das von der Kommission entwickelt und betrieben werden soll, miteinander vernetzt werden. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung von Insolvenzfällen mit grenzübergreifendem Bezug und der Bedeutung relevanter Finanzinformationen für die Zwecke der Maximierung des Wertes der Insolvenzmasse in Insolvenzverfahren sollten die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern direkt auf die Bankkontenregister anderer Mitgliedstaaten zugreifen und diese abfragen können. |
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(24) |
Der grenzüberschreitende Zugang der nach dieser Richtlinie benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden zu Bankkontoinformationen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten, das sich daraus ableitet, dass sie die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in der Charta anerkannt sind, sowie die Grundrechte und Grundsätze, die im Völkerrecht und in internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien die Union oder alle Mitgliedstaaten sind, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen anerkannt sind, achten. Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehene Befugnis, über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern Zugang zu Bankkontoinformationen zu erlangen und diese abzurufen, sollte im Einklang mit dem Unions- und dem nationalen Recht sowie den nationalen Verfahrensgarantien über den Schutz personenbezogener Daten ausgeübt werden. |
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(25) |
Alle nach Maßgabe dieser Richtlinie von benannten Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Insolvenzverwaltern erlangten personenbezogenen Daten sollten nur — im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften — verarbeitet werden, wenn dies in einem laufenden Insolvenzverfahren für die Zwecke der Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören, erforderlich und verhältnismäßig ist. |
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(26) |
Die Richtlinie (EU) 2024/1640 stellt sicher, dass Personen mit berechtigtem Interesse im Einklang mit den Datenschutzvorschriften Zugang zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gewährt wird. Zum Zwecke der Aufspürung von Vermögenswerten im Rahmen laufender Insolvenzverfahren sollte Insolvenzverwaltern rechtzeitig Zugang zu bestimmten Kategorien von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die in den vernetzten Zentralregistern wirtschaftlicher Eigentümer gespeichert sind, gewährt werden, z. B. Name, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. |
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(27) |
Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Insolvenzverfahren effizient aufgespürt werden können, sollte Insolvenzverwaltern rascher Zugang zu den nationalen Registern und Datenbanken gewährt werden, selbst wenn sich diese Register in einem anderen Mitgliedstaat befinden als dem, in dem der betreffende Insolvenzverwalter bestellt wurde. Der Zugang sollte ohne die Beteiligung eines zwischengeschalteten Gerichts oder einer zwischengeschalteten Behörde gewährt werden, um Insolvenzverwalter in die Lage zu versetzen, direkt mit den Stellen, die die betreffenden nationalen Register oder Datenbanken betreiben oder pflegen, zu kommunizieren. Die Mitgliedstaaten sollten Insolvenzverwaltern die direkte Abfrage von in diesen Registern oder Datenbanken enthaltenen Datensätzen gewähren dürfen. Für in anderen Mitgliedstaaten bestellte Insolvenzverwalter sollten keine komplizierteren Zugangsbedingungen als für inländische Insolvenzverwalter gelten. Daher sollten die Mitgliedstaaten nicht allein deshalb, weil es sich bei einem Antragsteller um einen in einem anderen Mitgliedstaat bestellten Insolvenzverwalter handelt, andere Zugangsbedingungen anwenden. Verfahrensrechtliche Aspekte in Bezug auf die Entgegennahme und Bewilligung von Anträgen von Insolvenzverwaltern, wie die Verfahrenssprache oder die Verifizierung der Zugangsbedingungen, sollten dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem die Register und Datenbanken geführt werden. |
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(28) |
Um ein wirksames und kohärentes System für die Durchsetzung von Forderungen gegenüber den Vermögenswerten von Schuldnern zu schaffen, muss verhindert werden, dass Schuldner ihre Vermögenswerte, unter anderem durch den Erwerb von Finanzinstrumenten wie Wertpapieren, verschleiern. Die Unterschiede zwischen den nationalen Abwicklungssystemen sowie die unterschiedlichen Arten und Merkmale von Finanzinstrumenten können den Zugang zu Aufzeichnungen und die Ermittlung des endgültigen wirtschaftlichen Eigentümers eines Finanzinstruments erschweren. Daher müssen die Mitgliedstaaten unabhängig von der Art der Register, Datenbanken oder anderen Informationsquellen, die ein Mitgliedstaat nutzt, über einen Rahmen verfügen, der die Ermittlung und Aufspürung der Eigentümer von Finanzinstrumenten erleichtert, indem diese nationalen Register und Datenbanken auf Ersuchen zugänglich gemacht werden. |
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(29) |
Im Zusammenhang mit der Liquidation im Rahmen von Insolvenzverfahren sollten es die nationalen Insolvenzvorschriften ermöglichen, dass die Verwertung des Unternehmensvermögens durch den Verkauf des Unternehmens oder eines Teils davon als fortgeführtes Unternehmen erfolgt. Für die Zwecke dieser Richtlinie wird unter „Verkauf als fortgeführtes Unternehmen“ der Übergang eines Unternehmens, in Teilen oder als Ganzes, an einen Käufer in einer Weise verstanden, dass dieses Unternehmen oder ein ausreichend signifikanter Teil davon als wirtschaftlich produktive Einheit weitergeführt werden kann. Es wird nicht so verstanden, dass er auch den stückweisen Verkauf der Vermögenswerte des Unternehmens (im Folgenden „stückweise Liquidation“) umfasst. |
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(30) |
Es wird allgemein davon ausgegangen, dass bei einer Liquidation durch den Verkauf eines Unternehmens oder eines Teils davon als fortgeführtes Unternehmen ein höherer Wert erzielt werden kann als durch eine stückweise Liquidation. Zur Förderung des Verkaufs eines Unternehmens als fortgeführtes Unternehmen sollte in den nationalen Insolvenzvorschriften ein Verfahren vorgesehen werden, in dessen Rahmen ein in finanzieller Notlage befindlicher Schuldner vor der förmlichen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit der Unterstützung oder unter der Aufsicht eines Sachwalters nach interessierten Käufern suchen und den Pre-pack-Verkauf des Unternehmens als fortgeführtes Unternehmen vorbereiten kann (im Folgenden „Pre-pack-Verfahren“). Die Vermögenswerte des Unternehmens, die dem Pre-pack-Verfahren unterliegen, können dann zeitnah nach der förmlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zügig verwertet werden. Mit dieser Richtlinie sollten Standards für Pre-pack-Verfahren festgelegt werden, wobei den Mitgliedstaaten gestattet wird, diese Standards an ihr bestehendes nationales Insolvenzrecht anzupassen. Um sicherzustellen, dass der Verkaufsprozess fair ist, sollte der Sachwalter vom Schuldner und von allen dem Schuldner nahestehenden Personen unabhängig sein. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Sachwalters von Anteilseignern oder Gläubigern vorsehen können. Das Pre-pack-Verfahren sollte zwei Phasen umfassen, nämlich eine Vorbereitungsphase und eine Liquidationsphase. |
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(31) |
Ziel der Vorbereitungsphase sollte es sein, einen geeigneten Käufer für das Unternehmen des Schuldners oder einen Teil davon zu finden, und während dieser Phase sollte — zumindest in Bezug darauf, einen geeigneten Käufer zu finden — die Vertraulichkeit gewahrt werden. Ziel der Liquidationsphase sollte es sein, im Einklang mit dem nationalen Recht den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon zu genehmigen und auszuführen und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Die Liquidationsphase sollte mit einer Entscheidung eines Justizorgans oder einer anderen zuständigen Stelle über die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht beginnen, das häufig zur Abwicklung des Schuldners führt. Es sollte nicht ausgeschlossen sein, dass der Schuldner mit dem verbleibenden Teil seines Unternehmens nach Abschluss der Liquidationsphase seine Geschäftstätigkeit fortsetzt. Die Liquidationsphase sollte im Wege von Insolvenzverfahren, bei denen es sich nicht um präventive Restrukturierungsverfahren handelt, durchgeführt werden. In Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015/848 Anwendung findet, sollte die Liquidationsphase im Wege der Insolvenzverfahren, die in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführt sind und bei denen es sich nicht um präventive Restrukturierungsverfahren handelt, durchgeführt werden. |
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(32) |
Pre-pack-Verfahren berühren nicht die Arbeitnehmerrechte nach Unions- und nationalem Recht, einschließlich der Beteiligung von Arbeitnehmervertretern. Pre-pack-Verfahren sollten durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt und als Verfahren verstanden werden, bei denen vor der Einleitung eines förmlichen Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners der Übergang des gesamten Unternehmens oder eines Teils davon mit Unterstützung eines Sachwalters unter der Aufsicht des Gerichts oder der zuständigen Behörde vorbereitet wird. Wenngleich das Hauptziel von Pre-pack-Verfahren darin besteht, im Zuge des Insolvenzverfahrens eine Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners durch den Verkauf des Unternehmens oder eines Teils davon als fortgeführtes Unternehmen zu ermöglichen, um die Gläubigergemeinschaft so gut wie möglich zu befriedigen, können sie auch dazu dienen, Arbeitsplätze zu erhalten. |
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(33) |
Die Richtlinie 2001/23/EG wird durch die vorliegende Richtlinie nicht berührt. Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 28. April 2022 in der Rechtssache C-237/20, Federatie Nederlandse Vakbeweging (12), fällt die Liquidationsphase unter die Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG, sofern das Hauptziel von Pre-pack-Verfahren darin besteht, die Gläubigergemeinschaft so gut wie möglich zu befriedigen, während sie die Arbeitsplätze so weit wie möglich erhalten. |
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(34) |
Die Einführung von Pre-pack-Verfahren im Rahmen dieser Richtlinie sollte in keiner Weise zu Beschränkungen der Befugnisse von Insolvenzverwaltern oder der Möglichkeit des Verkaufs des Unternehmens als fortgeführtes Unternehmen in Insolvenzverfahren nach nationalem Recht führen. |
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(35) |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Pre-pack-Verfahren ersetzen nicht die nationalen materiellrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Rangfolge der Gläubigerforderungen, die Verteilung des Erlöses, die Art, den Umfang und die Form der Beteiligung der Gläubiger oder die Vergütung des Insolvenzverwalters. Für den Fall, dass ein Gericht oder eine zuständige Behörde den von dem Sachwalter vorgeschlagenen Verkauf eines Unternehmens oder eines Teils davon nicht genehmigt, sollte das Insolvenzverfahren im Einklang mit dem geltenden nationalen Insolvenzrecht durchgeführt werden. Der Beginn der Liquidationsphase unterliegt den Anforderungen an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht, wie z. B. das Vorliegen eines Grundes für die Eröffnung eines solchen Verfahrens. |
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(36) |
Das in dieser Richtlinie vorgesehene Pre-pack-Verfahren sollte auf Schuldner angewendet werden, bei denen es sich um juristische Personen handelt. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung des Pre-pack-Verfahrens auf natürliche Personen ausweiten dürfen, bei denen es sich um Unternehmer handelt. |
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(37) |
Schuldner sollten eine vorübergehende Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Die Aussetzung sollte entweder in der Vorbereitungsphase oder im Rahmen einer anderen Art von Insolvenzverfahren möglich sein, bei dem der Schuldner ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über sein Vermögen und den laufenden Betrieb seines Unternehmens behält und bei dem der Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon als fortgeführtes Unternehmen fortgesetzt und abgeschlossen werden kann. Wird die Aussetzung während der Vorbereitungsphase ermöglicht, so sollte sie unter den in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 festgelegten Bedingungen und nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie möglich sein. |
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(38) |
Das Pre-pack-Verfahren sollte sicherstellen, dass das beste im Laufe der Vorbereitungsphase eingegangene Gebot entweder dem Gericht oder der zuständigen Behörde zur Genehmigung oder den Gläubigern zur Billigung vorgelegt wird. Der Sachwalter sollte beurteilen und erklären, ob durch die stückweise Liquidation ein Wert für die Gläubiger erzielt würde, der über dem Marktpreis läge, der durch den Verkauf des Unternehmens oder eines Teils davon als fortgeführtes Unternehmen erzielt würde. Es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Wert eines fortgeführten Unternehmens höher ist als der Wert bei einer stückweisen Liquidation, da er auf der Annahme beruht, dass das Unternehmen seine Tätigkeit mit der geringstmöglichen Störung fortsetzen, das Vertrauen der finanziellen Gläubiger, Aktionäre und Kunden wahren sowie weiterhin Einnahmen erwirtschaften wird. Der Sachwalter oder der Verkaufsprozess dürfen keiner unangemessenen Belastung unterliegen, und in der Vorbereitungsphase des Verfahrens sollte insbesondere keine umfassende Bewertung erforderlich sein, es sei denn, der potenzielle Käufer ist eine dem Schuldner nahestehende Person. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, den Sachwalter zu verpflichten, andere Aspekte als den Preis zu berücksichtigen, darunter das öffentliche Interesse oder die Lebensfähigkeit eines Unternehmens. Es sollte jedoch eine Anforderung zur Durchführung einer eingehenderen Prüfung gelten, wenn das Gebot, das als das beste Gebot erachtet wird, von einer dem Schuldner nahestehenden Person stammt. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, den Sachwalter zu verpflichten, seine Schlussfolgerung zu begründen, dass das Gebot, das als das beste Gebot ermittelt wurde, die Gläubiger nicht in eine Situation bringt, die ungünstiger ist als die Situation, in der sie sich als Ergebnis eines alternativen Mechanismus zur Bewältigung der Insolvenz des Schuldners befinden würden. Der Sachwalter sollte die Vorbereitung des Verkaufsprozesses dokumentieren, um eine geeignete Grundlage für die Genehmigung oder Billigung des besten Gebots vorlegen zu können. |
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(39) |
Die Vorbereitungsphase sollte zeitlich begrenzt sein. Die Mitgliedstaaten sollten eine Höchstdauer festlegen, die kürzer sein kann als die Dauer der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1023. Stellt sich im Laufe der Vorbereitungsphase heraus, dass die Ziele des Pre-pack-Verfahrens nicht erreicht werden können, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Beendigung des Pre-pack-Verfahrens vorsehen können. Solche Situationen können eintreten, wenn der Schuldner während der Vorbereitungsphase nicht mit dem Sachwalter zusammenarbeitet oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt handelt. Eine solche Situation liegt auch vor, wenn keine hinreichende Aussicht darauf besteht, das Unternehmen als fortgeführtes Unternehmen zu verkaufen, z. B. wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Schuldners unvollständig oder so unzureichend sind, dass es unmöglich ist, seine geschäftliche und finanzielle Situation festzustellen. Wenn außerdem gemäß dem nationalen Recht der in der Vorbereitungsphase durchgeführte Verkaufsprozess wettbewerbsorientiert, transparent und fair sein und den Marktstandards entsprechen muss, können Handlungen des Schuldners, die nicht diesen Anforderungen genügen, als ein Versäumnis betrachtet werden, mit der gebotenen Sorgfalt zu handeln. Auch wenn der Schuldner nicht mit dem Sachwalter zusammenarbeitet oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt handelt, sollten die Mitgliedstaaten dennoch vorsehen können, dass, wenn die Fortsetzung der Vorbereitungsphase im allgemeinen Interesse der Gläubiger liegt, es dem Gericht oder der zuständigen Behörde möglich ist, die Rechte des Schuldners auf Verwaltung ihrer Unternehmen im Einklang mit dem geltenden Insolvenzrecht einzuschränken, um das Pre-pack-Verfahren abzuschließen. |
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(40) |
Um zu gewährleisten, dass ein Unternehmen im Rahmen des Pre-pack-Verfahrens zum besten Preis verkauft wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der in der Vorbereitungsphase durchgeführte Verkaufsprozesses nach hohen Standards in Bezug auf Wettbewerbsorientierung, Transparenz und Fairness durchgeführt wird. Alternativ sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass nach Eröffnung der Liquidationsphase oder nach Vorstellung des vorgeschlagenen Bestbieters eine öffentliche Auktion durchgeführt wird, um das beste Gebot auszuwählen, oder das vom Sachwalter vorgeschlagene Gebot von den Gläubigern gebilligt wird. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob die Billigung der Gläubiger von der Gläubigerversammlung oder vom Gläubigerausschuss erteilt wird. |
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(41) |
Die Mitgliedstaaten werden nicht daran gehindert, vorzusehen, dass ein Gericht oder eine zuständige Behörde, das bzw. die festgestellt hat, dass der Verkaufsprozess nicht wettbewerbsorientiert, transparent und fair ist oder nicht den Marktstandards entspricht, entscheiden kann, im Zuge eines im Rahmen des Pre-pack-Verfahrens eröffneten Insolvenzverfahrens eine öffentliche Auktion während der Liquidationsphase oder eine stückweise Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners vorzunehmen. |
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(42) |
Es ist notwendig, dass alle Gläubiger, die Forderungen gegen den insolventen Schuldner halten, das Recht haben, an der Liquidationsphase des Pre-pack-Verfahrens teilzunehmen. Es sollte möglich sein, solche Forderungen im Einklang mit dem geltenden Insolvenzrahmen ordnungsgemäß zu erfassen, zu prüfen und zu befriedigen. |
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(43) |
Im Falle von Insolvenzsystemen, die auf dem Grundsatz der Gläubigerautonomie beruhen, sollten die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht vorsehen können, dass es Sache der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses ist, den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon zu genehmigen. |
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(44) |
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, in der Vorbereitungsphase hohe Standards zu verlangen, so sollte der Sachwalter oder — wenn und insoweit die Mitgliedstaaten dies beschließen — der Schuldner in Eigenverwaltung dafür verantwortlich sein, sicherzustellen, dass der Verkaufsprozess wettbewerbsorientiert, transparent und fair ist und den Marktstandards entspricht. Um die Marktstandards zu erfüllen, sollte der Verkaufsprozess mit den üblichen Regeln und der üblichen Praxis in Bezug auf Fusionen und Übernahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbar sein, sollten potenziell interessierte Parteien zur Teilnahme am Verkaufsprozess eingeladen werden, sollten potenziellen Käufern dieselben Informationen offengelegt werden, damit sie die gebotene Sorgfalt walten lassen können, und sollten die Gebote interessierter Parteien im Wege eines strukturierten Prozesses eingeholt werden. |
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(45) |
Wird eine öffentliche Auktion vor oder nach Eröffnung der Liquidationsphase durchgeführt, so sollte das vom Sachwalter im Zuge der Vorbereitungsphase ausgewählte Gebot für die Zwecke der Auktion als Erstgebot („Stalking-Horse-Gebot“) zugrunde gelegt werden. In der Vorbereitungsphase sollte der Schuldner dem „Stalking-Horse-Bieter“ Anreize bieten können, indem er insbesondere die Erstattung des Aufwands oder Strafzahlungen vereinbart, falls im Zuge der öffentlichen Auktion ein besseres Gebot ausgewählt wird. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass solche Anreize verhältnismäßig sind und andere potenziell interessierte Bieter nicht von der Teilnahme an der öffentlichen Auktion abhalten. |
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(46) |
Der Sachwalter sollte jeden Schritt des Verkaufsprozesses dokumentieren und schriftlich darüber Bericht erstatten. Diese Dokumente und Berichte sollten rechtzeitig in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Sachwalter denselben Vertraulichkeitsanforderungen unterliegt wie ein Insolvenzverwalter. |
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(47) |
Um zu vermeiden, dass sich der Wert eines Unternehmens mindert, nur weil es Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist, muss sichergestellt werden, dass betriebliche Gegenparteien wie Lieferanten oder Kunden des betreffenden Schuldners von dem Erwerber übernommen werden und nicht von dem Pre-pack-Verfahren betroffen sind. Daher sollte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zur vorzeitigen Beendigung von Verträgen führen, nach denen die Parteien noch bestimmte Pflichten zu erfüllen haben und die für die Weiterführung des Unternehmens notwendig sind. Eine solche Beendigung würde den Wert des Unternehmens oder eines Teils davon, das bzw. der im Wege des Pre-pack-Verfahrens verkauft werden soll, in unangemessener Weise gefährden. Daher sollte sichergestellt werden, dass diese Verträge an den Käufer des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon übergehen, und zwar auch ohne dass die vertragliche Gegenpartei des Schuldners dem Übergang zustimmt. Dennoch kann es Fälle geben, in denen die Übertragung bestimmter Pflichten im Rahmen solcher Verträge nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, etwa wenn der Käufer ein Wettbewerber der Vertragsgegenpartei ist. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass für den Übergang vertraglicher Verpflichtungen — je nach Art des Vertrags, Art der Parteien oder Interessen des betreffenden Unternehmens — die Zustimmung der Gegenpartei oder Gegenparteien des Schuldners erforderlich ist. Bezüglich der Beendigung von Verträgen in Bezug auf Lizenzen für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, bei denen der Schuldner der Lizenzgeber ist, sollten die Mitgliedstaaten die Zustimmung des Lizenznehmers verlangen können, da der Schutz dieser Rechte im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers Investitionen in die Entwicklung solcher Rechte fördert. |
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(48) |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den automatischen Übergang von Verträgen an den Käufer berühren weder das Recht der Gegenpartei auf Beendigung des Vertrags gemäß seiner Bestimmungen noch das Recht der Gegenpartei, gemäß dem anwendbaren Vertragsrecht Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Pflicht des Schuldners im Falle einer nicht erfolgten oder einer mangelhaften Erfüllung ordnungsgemäß erfüllt wird, etwa das Recht der Gegenpartei, eine Kaution oder Sicherungsrechte zu verlangen, oder das Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Leistung vor oder nach dem Übergang. |
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(49) |
Die Mitgliedstaaten sollten auch eine zusätzliche Schutzmaßnahme zum Schutz der berechtigten Interessen der Gegenpartei einführen können, indem sie der Gegenpartei das Recht einräumen, den Vertrag mit einer Frist von mindestens drei Monaten zu beenden, wenn die Gegenpartei durch die Verpflichtung zur weiteren Erfüllung des Vertrags bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem sie den Vertrag andernfalls nach nationalem Recht beenden könnte, in unangemessener Weise beeinträchtigt würde. Diese Richtlinie lässt die Vorschriften des nationalen Rechts zur Beweislast in Bezug auf unangemessene Beeinträchtigungen unberührt. |
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(50) |
Um den Kauf von Vermögenswerten („Asset Deals“) für potenzielle Käufer attraktiver zu machen und dadurch höhere Preise bei Verkäufen als fortgeführtes Unternehmen zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Erwerber Unternehmen frei von Schulden und Verbindlichkeiten erwerben. Daher sollten die Forderungen der Gläubiger aus dem Verkaufserlös befriedigt werden und nicht unmittelbar gegen den Käufer eines Unternehmens geltend gemacht werden. Verpflichtungen, die sich aus noch zu erfüllenden Verträgen oder einem Arbeitsverhältnis ergeben — beispielsweise Verpflichtungen in Bezug auf Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung —, die auf den Käufer übertragen wurden, verbleiben jedoch beim Käufer. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften einführen oder beibehalten können, nach denen das Verhalten des Schuldners bei der Bewertung der Haftung des Käufers für Schäden berücksichtigt wird, wenn dieses Verhalten nach dem anwendbaren Insolvenzrecht dem Käufer zugerechnet werden kann. Diese Vorschriften können auf Schäden, die unter das Umweltrecht fallen, oder auf Schäden im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle bestimmter Vermögenswerte angewandt werden. |
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(51) |
Die Freigabe von Sicherungsrechten an Vermögenswerten, die dem Unternehmen des Schuldners gehören, oder sonstigen Belastungen in Verbindung mit solchen Vermögenswerten sollte dem nationalen Recht unterliegen. Ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats für die Freigabe eines Sicherungsrechts die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers dieser Rechte erforderlich, so sollte dieser Mitgliedstaat eine Ausnahme von dieser Anforderung vorsehen können, es sei denn, der Inhaber widerspricht der Freigabe. |
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(52) |
Das beste Gebot sollte nicht allein deshalb in der Vorbereitungsphase ausgeschlossen werden, weil es von einer Person abgegeben wird, die dem Schuldner nahesteht. Dem Schuldner nahestehende Personen sollten daher ein Gebot abgeben und — wenn das Gebot erfolgreich ist — das Unternehmen frei von Schulden und Verbindlichkeiten erwerben können. Dennoch sollte der Umstand, dass nahestehende Personen zur Abgabe eines Gebots berechtigt sind, Gegenstand einer eingehenderen Prüfung im Rahmen des Bietverfahrens sein. Die Chancengleichheit für andere Bieter, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Informationen und die Gewährleistung der Informationssymmetrie, erleichtert ein schnelles und effizientes Pre-pack-Verfahren und ermöglicht es anderen Bietern, ihre Gebote vorzubereiten. |
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(53) |
Wird das Gebot einer dem Schuldner nahestehenden Person als das beste Gebot erachtet, so sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Genehmigung und Ausführung des Verkaufs des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon vorsehen können. Solche Schutzmaßnahmen können die Verpflichtung des Käufers, die Weiterführung des Unternehmens über einen Mindestzeitraum sicherzustellen, oder die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen umfassen. |
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(54) |
Die Möglichkeit, im Laufe des Verkaufsprozesses Vorkaufsrechte durchzusetzen, würde den Wettbewerb im Pre-pack-Verfahren verzerren. Potenzielle Bieter könnten von der Abgabe eines Gebots absehen, wenn Inhaber von Rechten diese Gebote unabhängig von der investierten Zeit und den investierten Ressourcen oder dem wirtschaftlichen Wert der betreffenden Gebote nach eigenem Ermessen ablehnen könnten. Um sicherzustellen, dass erfolgreiche Gebote den besten Preis auf dem Markt widerspiegeln, sollten Vorkaufsrechte weder Bietern eingeräumt noch im Laufe der Liquidationsphase durchgesetzt werden. Inhaber von Vorkaufsrechten, die vor Beginn des Pre-pack-Verfahrens gewährt wurden, sollten zur Teilnahme am Bietverfahren eingeladen werden, anstatt ihre Vorkaufsrechte auszuüben. Den Mitgliedstaaten sollte es dennoch möglich sein, gesetzliche Vorkaufsrechte, die von der Insolvenz des Schuldners nicht betroffen sind, durchzusetzen. |
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(55) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit vorsehen, dass gesicherte Gläubiger am Bietverfahren im Rahmen des Pre-pack-Verfahrens teilnehmen, indem sie die Höhe ihrer gesicherten Forderungen als Gegenleistung für den Kauf der Vermögenswerte anbieten, für die sie eine Sicherheit halten (im Folgenden „Credit Bidding“). Es sollte jedoch ausgeschlossen werden, dass das Credit Bidding in einer Weise genutzt wird, die den gesicherten Gläubigern einen ungebührlichen Vorteil im Bietverfahren verschafft, wie beispielsweise dann, wenn der Betrag ihrer gesicherten Forderung gegen das schuldnerische Vermögen über dem Marktwert des Unternehmens des Schuldners liegt. Daher sollte es einem gesicherten Gläubiger nicht möglich sein, ein Gebot über den Gesamtbetrag seiner Forderung gegen das Unternehmen des Schuldners abzugeben, wenn der Wert des Unternehmens unter dem Wert dieses Betrags liegt, da dies potenzielle Wettbewerber von der Teilnahme am Bietverfahren abhalten könnte. Diese Richtlinie sollte daher den Betrag begrenzen, den ein Gläubiger im Falle unterbesicherter Forderungen bieten kann. In solchen Fällen sollte es einem gesicherten Gläubiger nur gestattet sein, einen Betrag zu bieten, der mit dem Kaufpreis zu verrechnen ist, ohne dabei den Marktwert des Unternehmens zu überschreiten. Die Beschränkung der Möglichkeit für den Gläubiger, ein Gebot im Gesamtwert einer besicherten Forderung abzugeben, bedeutet nicht, dass für diese Forderung die Sicherungsrechte in Bezug auf den Forderungsanteil, der nicht im Bietverfahren eingesetzt werden kann, verloren gehen. |
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(56) |
Diese Richtlinie lässt die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (13), unberührt und hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Fusionskontrollregelungen durchzusetzen. Bei der Auswahl des besten Gebots sollte der Sachwalter die regulatorischen Risiken berücksichtigen können, die sich durch Gebote stellen, die der Genehmigung der Wettbewerbsbehörden bedürfen, und er sollte sich nach den geltenden Vorschriften mit diesen Behörden beraten können. Die Offenlegung von Informationen durch die Wettbewerbsbehörde sollte nicht im Widerspruch zu den nationalen Vorschriften über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen stehen. Es sollte in der Verantwortung der Bieter liegen, alle erforderlichen Informationen zur Bewertung dieser Risiken bereitzustellen und sich rechtzeitig mit den zuständigen Wettbewerbsbehörden in Verbindung zu setzen, um diese Risiken zu mindern. Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass das Pre-pack-Verfahren erfolgreich ist, sollte der Sachwalter oder der Schuldner im Falle eines Gebots, das derartige Risiken birgt, verpflichtet sein, seine Funktion so auszuüben, dass die Abgabe alternativer Gebote erleichtert wird. |
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(57) |
Die Geschäftsleiter beaufsichtigen die Führung der Geschäfte einer Gesellschaft und haben den besten Überblick über deren finanzielle Situation. Die Geschäftsleiter gehören daher zu den Ersten, die erkennen, ob eine Gesellschaft insolvent ist. Eine verspätete Insolvenzanmeldung durch die Geschäftsleiter kann zu niedrigeren Verwertungswerten für die Gläubiger führen. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine Pflicht für die Geschäftsleiter einführen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Im Zusammenhang mit dieser Pflicht sollten die Mitgliedstaaten den Begriff „Insolvenz“ so definieren dürfen, dass er sich von dem Ereignis, das die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet, unterscheiden lässt. Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine Insolvenzschwelle, so ist es Sache dieses Mitgliedstaats, festzulegen, welcher dieser Schwellenwerte die Pflicht zur Einreichung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten auch festlegen, für wen die Pflichten der Geschäftsleiter gelten, wobei den verschiedenen Zuständigkeiten Rechnung zu tragen ist, die bestimmte Personen oder Einrichtungen in Bezug auf Entscheidungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung in Gesellschaften haben können. |
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(58) |
Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sollte innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Frist höchstens drei Monate ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem die Geschäftsleiter Kenntnis von der Insolvenz der Gesellschaft erlangen oder vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie Kenntnis davon hätten erlangen müssen. Wird die Gesellschaft vor Ablauf dieser Frist wieder solvent, danach allerdings erneut insolvent, so sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass ab diesem Zeitpunkt eine neue Frist läuft. |
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(59) |
Wird eine Gesellschaft insolvent, so kann der Schutz der Gesamtheit der Gläubiger auf unterschiedliche Weise erreicht werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Pflicht der Geschäftsleiter, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, dadurch nachgekommen werden kann, dass die Öffentlichkeit über die Insolvenz der Gesellschaft mittels einer Mitteilung in einem öffentlichen Register unterrichtet wird, um sicherzustellen, dass die Gläubiger ein Insolvenzverfahren beantragen können. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Möglichkeit haben, die Pflicht der Geschäftsleiter, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, auszusetzen, wenn die Geschäftsleiter Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger ergreifen und diese Maßnahmen der Gesamtheit der Gläubiger ein Schutzniveau bieten, das dem durch die Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gewährleisteten Schutz gleichwertig ist. Dazu können beispielsweise Maßnahmen gehören, die von den Eigentümern der Gesellschaft ergriffen werden, um die Solvenz der Gesellschaft wiederherzustellen. |
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(60) |
Um sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter nicht gegen die Interessen der Gläubiger handeln, indem sie die Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens trotz Anzeichen einer Insolvenz verzögern, sollten die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen, die die Geschäftsleiter für das Versäumnis, einen solchen Antrag zu stellen, zivilrechtlich haftbar machen. In diesen Fällen sollten die Geschäftsleiter die Gläubiger für jeglichen Schaden entschädigen, der aus der Verschlechterung des Verwertungswerts der Gesellschaft im Vergleich zu der Situation, die bei rechtzeitiger Antragstellung vorgelegen hätte, resultiert. Soweit diese Richtlinie keine besonderen Vorschriften enthält, sollten alle anderen Aspekte der zivilrechtlichen Haftung, wie die Schadensersatzberechnung oder die Beweislast, dem nationalen Recht unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten auch nationale Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleiter im Zusammenhang mit Insolvenzanmeldungen erlassen oder beibehalten können, die strenger als die Bestimmungen dieser Richtlinie sind. |
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(61) |
Gestatten die Mitgliedstaaten den Geschäftsleitern, andere Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu ergreifen als der Pflicht nachzukommen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, so sollten sie auch Bestimmungen festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Geschäftsleiter für Schäden haften, die den Gläubigern durch eine Verschlechterung des Verwertungswerts der Gesellschaft im Vergleich zu der Situation entstehen, die vorgelegen hätte, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden wäre. In solchen Fällen sollten die Gläubiger in die Position versetzt werden, in der sie sich befunden hätten, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von den Geschäftsleitern innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Frist gestellt worden wäre. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Geschäftsleiter von dieser Haftung auszuschließen, wenn und soweit diese Geschäftsleiter auf der Grundlage objektiver Umstände und Informationen, die zum Zeitpunkt des Ergreifens der betreffenden Maßnahmen feststellbar waren, nachweisen können, dass diese Maßnahmen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür boten, ein gleichwertiges oder besseres Ergebnis für die Gläubiger zu erreichen als die Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In solchen Fällen sollten die nationalen Rechtsvorschriften über die Beweislast Anwendung finden. |
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(62) |
Um einen effizienten und inklusiven Insolvenzrahmen zu fördern, der das Unternehmertum und die wirtschaftliche Erneuerung unterstützt, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, ein vereinfachtes Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen beizubehalten oder einzuführen. |
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(63) |
Befindet sich eine Gesellschaft ganz oder teilweise im Eigentum eines Unternehmers und haftet er persönlich für sämtliche Schulden der Gesellschaft, so sollte der Umstand, dass die Gesellschaft nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, einer Entschuldung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1023 und somit einer zweiten Chance für den Unternehmer nicht entgegenstehen. Zwar sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein neues Entschuldungsverfahren einzuführen; sie sollten allerdings den Zugang zu Entschuldungsverfahren für Unternehmer, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, jedoch nicht für Gesellschaften gewährleisten. Diese Richtlinie betrifft insolvente Unternehmer, die für alle Schulden einer Gesellschaft haften, und sollte nicht Personen betreffen, die nur teilweise für die Schulden einer Gesellschaft haften, wie z. B. ein Bürge für das Bankdarlehen der Gesellschaft und andere Arten von Garantien für einen Gläubiger der Gesellschaft. Diese Richtlinie betrifft die Verwehrung der Entschuldung allein aus dem Grund, dass im Hinblick auf die Gesellschaft kein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, weil sie nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Kosten eines solchen Insolvenzverfahrens zu decken. Diese Richtlinie trifft keine Regelungen zu anderen Gründen für die Verwehrung der Entschuldung, wie sie beispielsweise in der Richtlinie (EU) 2019/1023 vorgesehen sind. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für eine Entschuldung, so kann anstelle des Zeitpunkts gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/1023 der Zeitpunkt der Entscheidung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Gesellschaft abzulehnen bzw. nicht abzulehnen, angewandt werden. |
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(64) |
Es ist wichtig, eine angemessene Einbeziehung der Gläubiger in das Insolvenzverfahren sicherzustellen, sodass ihre Interessen gebührend berücksichtigt werden können. Gläubigerausschüsse ermöglichen eine bessere Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren, insbesondere wenn Gläubiger andernfalls aufgrund begrenzter Ressourcen, der wirtschaftlichen Bedeutung ihrer Forderungen oder der geografischen Entfernung individuell daran gehindert wären. Gläubigerausschüsse können Gläubigern mit Schuldnern in anderen Mitgliedstaaten helfen, ihre Rechte besser auszuüben, und ihre faire Behandlung sicherstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Einsetzung eines Gläubigerausschusses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulassen. Die Mitgliedstaaten sollten auch vorsehen können, dass ein Gläubigerausschuss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingesetzt wird. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anwendung der Bestimmungen über die Einsetzung von Gläubigerausschüssen auf präventive Restrukturierungsverfahren auszudehnen. Ein Gläubigerausschuss sollte immer dann eingesetzt werden, wenn dies von der Gläubigerversammlung beschlossen oder beantragt wird, oder — sofern im nationalen Recht keine Gläubigerversammlung vorgesehen ist — wenn die Gläubiger dies im Einklang mit dem nationalen Recht beantragen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass die Gerichte, die zuständigen Behörden oder Insolvenzverwalter einen Gläubigerausschuss von Amts wegen oder auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger, des Insolvenzverwalters oder des Schuldners einsetzen können. |
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(65) |
Die mit der Einsetzung und Tätigkeit eines Gläubigerausschusses verbundenen Belastungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen stehen. Daher sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass kein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, wenn die durch dessen Einsetzung und Tätigkeit verursachten Belastungen höher wären als die wirtschaftliche Bedeutung der von ihm möglicherweise gefassten Beschlüsse. Dies kann der Fall sein, wenn es zu wenige Gläubiger gibt, wenn die große Mehrheit der Gläubiger nur einen geringen Anteil an den Forderungen gegen den Schuldner hat, wenn etwaige Verzögerungen bei der Einsetzung eines Gläubigerausschusses zur Verschlechterung der finanziellen Situation des Schuldners führen würden oder wenn die zu erwartende Verwertung der Insolvenzmasse unter den Kosten der Einsetzung und der Tätigkeit des Gläubigerausschusses liegt. Solche Fälle treten insbesondere in Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit Schuldnern, bei denen es sich um Unternehmer oder kleine Unternehmen handelt, und in Entschuldungsverfahren ein. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses nur für große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) vorzusehen. Im Falle kleinerer Unternehmen ist es möglich, dass im nationalen Recht bereits auf andere Weise für einen angemessenen Schutz der Gläubigerinteressen durch Insolvenzverfahren gesorgt ist. |
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(66) |
Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Einsetzung von Gläubigerausschüssen sollten für Schuldner gelten, bei denen es sich um juristische Personen handelt. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung dieser Bestimmungen auf natürliche Personen ausweiten dürfen, bei denen es sich um Unternehmer handelt. |
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(67) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Aufgaben der Gläubigerausschüsse sowie die Anforderungen, Pflichten und Verfahren für die Bestellung ihrer Mitglieder klar angeben. Um unnötige Verzögerungen bei der Einsetzung des Gläubigerausschusses zu vermeiden, sollten die Ausschussmitglieder zügig bestellt werden, damit ein effizientes Insolvenzverfahren gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Gläubiger in den Gläubigerausschüssen angemessen vertreten sind und dass Gläubiger, die Schuldner in anderen Mitgliedstaaten haben und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, nicht von der Teilnahme an Gläubigerausschüssen ausgeschlossen werden. Zählen Arbeitnehmer zu den Gläubigern, so sollten diese Arbeitnehmer oder ihre Vertreter zu Mitgliedern der Gläubigerausschüsse ernannt werden können, es sei denn, es gibt einen anderen, mindestens gleichwertigen Mechanismus, mit dem die Interessen der Arbeitnehmer in einem Insolvenzverfahren vertreten werden können. Dies könnte der Fall sein, wenn die Interessen der Arbeitnehmer in Gesamtverfahren durch obligatorische Anhörungen ihrer Vertreter zur Ausrichtung des Verfahrens oder vor wichtigen Entscheidungen, etwa über den Verkauf von Vermögenswerten oder die Übertragung des Unternehmens, berücksichtigt werden. Arbeitnehmer, deren Lohnforderungen vollständig von einer Garantieeinrichtung beglichen werden, gelten nicht als Gläubiger. |
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(68) |
Eine faire Vertretung der Gläubiger in den Gläubigerausschüssen ist besonders wichtig in Bezug auf ungesicherte Gläubiger, einschließlich Gläubiger mit geringfügigen Forderungen. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass auch Personen oder Einrichtungen, die keine Gläubiger sind, wie etwa Arbeitnehmervertreter, öffentliche Stellen oder Garantieeinrichtungen, für die Bestellung in Gläubigerausschüsse in Betracht kommen. |
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(69) |
Gläubigerausschüsse sollten in Insolvenzverfahren einbezogen werden und sicherstellen, dass diese so geführt werden, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt werden, auch indem die Gläubigerausschüsse die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters verfolgen und regelmäßig darüber informiert werden, was aber nicht verlangt, dass der Insolvenzverwalter dem Ausschuss unterstellt wird. Die Funktion der Gläubigerausschüsse bei der Überwachung der Fairness und Integrität des Insolvenzverfahrens kann nur dann effektiv ausgeübt werden, wenn die Gläubigerausschüsse und ihre Mitglieder unabhängig von den Insolvenzverwaltern handeln und nur den Gläubigern gegenüber rechenschaftspflichtig sind. Die Mitglieder von Gläubigerausschüssen sollten bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses nach dem Grundsatz von Treu und Glauben handeln. Gläubiger, Mitglieder von Gläubigerausschüssen sowie etwaige von Gläubigerausschüssen beauftragte Fachleute sollten die Vertraulichkeit von vertraulichen Informationen wahren, die sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gläubigerausschüsse erhalten. |
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(70) |
Ein Gläubigerausschuss sollte zwar ausreichend groß sein, um eine Meinungs- und Interessensvielfalt unter den Gläubigern zu wahren, aber auch relativ klein, um in der Lage zu sein, seine Aufgaben wirksam und fristgerecht zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, wann und wie die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses geändert werden muss, was beispielsweise der Fall sein könnte, wenn Mitglieder nicht mehr in der Lage sind zu handeln, auch nicht im besten Interesse der Gläubiger, oder ihr Amt niederlegen möchten. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Bedingungen für die Abberufung von Mitgliedern festlegen, die in Bezug auf ihre Pflicht, im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu handeln, einen schwerwiegenden Verstoß begangen haben. Zu diesen Verstößen können Situationen von Interessenkonflikten gehören. |
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(71) |
Die Arbeitsweise von Gläubigerausschüssen sollte transparent und wirkungsvoll sein. Die Mitgliedstaaten sollten daher Anforderungen in Bezug auf die Arbeitsweise der Gläubigerausschüsse festlegen und angeben, welche Abstimmungsverfahren, einschließlich der Stimmberechtigung und des erforderlichen Quorums, gelten, wie die Aufzeichnungen über die gefassten Beschlüsse zu führen sind und wie die Unparteilichkeit und die Vertraulichkeit der Arbeit der Ausschüsse gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Gläubigerausschüsse ihre Arbeitsweise durch Protokolle näher bestimmen können. |
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(72) |
Die Gläubiger sollten auf elektronischem Wege teilnehmen und abstimmen oder ihr Stimmrecht an eine ordnungsgemäß bevollmächtigte dritte Person übertragen können. Die Möglichkeit der Übertragung wäre insbesondere für Gläubiger von Vorteil, die in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ansässig sind. |
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(73) |
Die Gläubigerausschüsse sollten mit ausreichenden Rechten ausgestattet werden, um ihre Funktionen effizient und effektiv erfüllen zu können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Gläubigerausschüsse ihre Tätigkeit auf transparente Art und Weise ausüben und nach Bedarf mit Insolvenzverwaltern, Gerichten, dem Schuldner in Eigenverwaltung und den Gläubigern, die sie vertreten, zusammenarbeiten können, damit die Gläubigerausschüsse sich zu Angelegenheiten, die unmittelbar von Interesse und Bedeutung für die Gläubiger sind, eine Meinung bilden und diese kundtun können, und dass diese Meinung im Verfahren gebührend berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass die Gläubigerausschüsse das Recht haben, Informationen von Insolvenzverwaltern und gegebenenfalls von Schuldnern in Eigenverwaltung anzufordern. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass die Gläubigerausschüsse ein Recht auf Anhörung zu wichtigen Beschlüssen haben. Die Mitgliedstaaten sollten der Gläubigerversammlung gestatten können, Beschlüsse an den Gläubigerausschuss zu delegieren. Die Mitgliedstaaten sollten auch vorsehen können, dass die Gläubigerausschüsse das Recht haben, einen Sekretär zu ernennen und externe Beratung in Angelegenheiten zu beantragen, an denen die von ihnen vertretenen Gläubiger ein Interesse haben. |
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(74) |
Da die Tätigkeit von Gläubigerausschüssen Kosten verursacht, sollten die Mitgliedstaaten klare Regeln aufstellen, wer diese Kosten trägt. Die Mitgliedstaaten sollten auch Schutzmaßnahmen vorsehen, um zu verhindern, dass die Kosten der Gläubigerausschüsse den Verwertungswert der jeweiligen Insolvenzmasse unverhältnismäßig mindern. |
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(75) |
Um Gläubiger zu ermutigen, Mitglieder von Gläubigerausschüssen zu werden, sollten die Mitgliedstaaten die zivilrechtliche Haftung von Gläubigern beschränken, wenn sie ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen. Es sollte dennoch möglich sein, Mitglieder von Gläubigerausschüssen, die ihre Pflichten vorsätzlich oder in grob fahrlässiger Weise verletzt haben, abzuberufen und für ihre Handlungen haftbar zu machen. Für einen solchen Fall sollten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Mitglieder für den durch ihr Fehlverhalten verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, eine solche Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung nicht anzuwenden, wenn die Kosten für eine Versicherung zur Deckung der persönlichen Haftung der Mitglieder eines Gläubigerausschusses aus der Insolvenzmasse gedeckt werden. Übertragen die Mitgliedstaaten den Gläubigerausschüssen umfassendere Befugnisse als in dieser Richtlinie vorgesehen, die es diesen beispielsweise ermöglichen, Beschlüsse in Bezug auf die Vermögenswerte des Schuldners zu fassen oder Transaktionen zu genehmigen, so sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Mitglieder von Gläubigerausschüssen in gleicher Weise haftbar gemacht werden wie Insolvenzverwalter. |
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(76) |
Um eine verbesserte Transparenz in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von nationalen Insolvenzverfahren sicherzustellen und insbesondere Gläubigern mit Schuldnern in anderen Mitgliedstaaten dabei zu helfen, abzuschätzen, was mit ihren Investitionen passieren würde, wenn diese in ein Insolvenzverfahren verwickelt würden, sollte Anlegern und potenziellen Anlegern ein einfacher Zugang zu diesen Informationen in einem vorab festgelegten, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Format gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ein standardisiertes Merkblatt mit wesentlichen Informationen erstellen und öffentlich zugänglich machen. Die Kommission sollte die Merkblätter mit wesentlichen Informationen der Öffentlichkeit in einem mehrsprachigen Format zur Verfügung stellen. Ein Merkblatt mit wesentlichen Informationen wäre ein wichtiges Instrument für potenzielle Anleger, um die Insolvenzverfahrensvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats rasch bewerten zu können. Es sollte ausreichende Erläuterungen enthalten, damit der Leser die darin enthaltenen Informationen verstehen kann, ohne auf andere Informationsquellen zurückgreifen zu müssen. Merkblätter mit wesentlichen Informationen sollten praktische Informationen zu den Bedingungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie zu den Schritten enthalten, die zu unternehmen sind, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen oder eine Forderung anzumelden. Da die Mitgliedstaaten bereits verpflichtet sind, Informationen über ihre nationalen Vorschriften über Insolvenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 bereitzustellen, ist es wichtig sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Richtlinie bereitgestellten Informationen mit den gemäß der genannten Verordnung bereitgestellten Informationen übereinstimmen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen über das durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates (15) eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen bereitzustellen. |
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(77) |
Im Falle außerordentlicher Notlagen infolge von Naturkatastrophen oder anderen Katastrophenereignissen, die die Wirtschaftstätigkeiten auf Ebene eines Mitgliedstaats oder seiner Regionen ernsthaft stören, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, rasch zu handeln, um die negativen Auswirkungen solcher Situationen auf die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Solche Situationen sind im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingetreten und könnten sich im Kontext einer Systemkrise im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU oder in Situationen ergeben, in denen staatliche Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. In solchen Situationen, in denen die Gefahr weit verbreiteter Insolvenzen besteht, auch für Unternehmen, die unter normalen Umständen lebensfähig wären, sollten die Mitgliedstaaten vorübergehend von bestimmten Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen können. Die Abweichungen sollten in Umfang und Dauer auf das zur Bewältigung einer solchen Ausnahmesituation erforderliche Maß beschränkt sein, etwa indem sie geografisch auf die Region in einem Mitgliedstaat begrenzt werden, die von einer Naturkatastrophe betroffen ist. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die von dieser Richtlinie abweichenden Maßnahmen, ihren räumlichen Geltungsbereich und ihre Dauer mitteilen und eine Begründung für die Notwendigkeit, diese durchzuführen, vorlegen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Maßnahmen mitzuteilen, sollte nicht deren Inkrafttreten und Anwendung berühren. Die Mitteilung, die es der Kommission in Bezug auf Abweichungen erleichtert, die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen zu überwachen, sollte den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Die Abweichung sollte für längstens ein Jahr gelten, und vorbehaltlich eines zusätzlichen Kontrollmechanismus sollte die Möglichkeit bestehen, sie um jeweils sechs weitere Monate zu verlängern. Die Mitgliedstaaten sollten den Antrag auf Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf der Abweichung übermitteln, um der Kommission zu ermöglichen, erforderlichenfalls Einwände dagegen zu erheben. |
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(78) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ausgeübt werden. |
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(79) |
Diese Richtlinie lässt den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen — auch als „Geschäftsgeheimnisse“ bezeichnet — vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) unberührt. |
|
(80) |
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil Unterschiede zwischen den nationalen Insolvenzrahmen nach wie vor Hindernisse für den freien Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit darstellen würden, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
|
(81) |
Diese Richtlinie wahrt die durch die Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze, und zwar insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und das Recht auf ein unparteiisches Gericht. |
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(82) |
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (18). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (19). |
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(83) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 6. Februar 2023 eine Stellungnahme abgegeben (20) –– |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften über
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a) |
Anfechtungsklagen; |
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b) |
die Aufspürung von zu Insolvenzmassen gehörenden Vermögenswerten; |
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c) |
Pre-pack-Verfahren; |
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d) |
die Pflicht von Geschäftsleitern, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen; |
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e) |
Gläubigerausschüsse; |
|
f) |
Merkblätter mit wesentlichen Informationen. |
(2) Die Titel II, III und VI dieser Richtlinie gelten für Gesamtverfahren im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2015/848, die auf Insolvenzvorschriften beruhen, mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren.
Titel II gilt nicht für vorläufige Verfahren.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht in Fällen, die folgende Schuldner betreffen:
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a) |
Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummern 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21); |
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b) |
Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22); |
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c) |
Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
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d) |
zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (23); |
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e) |
Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (24); |
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f) |
andere Finanzinstitute und Unternehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25) aufgeführt sind; |
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g) |
öffentliche Stellen nach nationalem Recht; |
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h) |
natürliche Personen, die keine Unternehmer sind. |
(4) Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie Schuldner ausnehmen, bei denen es sich um andere als die in Absatz 3 genannten Finanzunternehmen handelt und die Finanzdienstleistungen erbringen, für die besondere Regelungen gelten, nach denen die nationalen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden über weitreichende Eingriffsbefugnisse verfügen, die mit denen in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Finanzunternehmen vergleichbar sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese besonderen Regelungen mit.
(5) Titel IV und VI gelten für Schuldner, die juristische Personen sind.
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Titel VI dieser Richtlinie nur auf Schuldner anzuwenden, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Insolvenzverwalter“ eine Person oder Einrichtung, die eine oder mehrere der in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2015/848 und in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2019/1023 genannten Aufgaben hat; |
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b) |
„Gericht“ ein Justizorgan eines Mitgliedstaats; |
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c) |
„Bankkontenregister“ die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme; |
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d) |
„Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer“ die nationalen zentralen Register mit Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und die Systeme zur Vernetzung dieser Register nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640; |
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e) |
„Bankkontoinformationen“ die in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 aufgeführten Informationen; |
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f) |
„Rechtshandlung“ — für die Zwecke des Titels II — jedes bewusste menschliche Verhalten, das eine rechtliche Wirkung entfaltet; |
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g) |
„noch zu erfüllender Vertrag“ einen Vertrag zwischen einem Schuldner und einer oder mehreren Gegenparteien, nach dem die Parteien zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Liquidationsphase nach Titel IV noch Verpflichtungen zu erfüllen haben, mit Ausnahme von Nettingmechanismen, einschließlich Close-out-Nettingmechanismen, auf Finanzmärkten, Energiemärkten oder Rohstoffmärkten, wenn solche Vereinbarungen nach nationalem Insolvenzrecht durchsetzbar sind, und von Finanzkontrakten; |
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h) |
„Kriterium des Gläubigerinteresses“ ein Kriterium, das erfüllt ist, wenn kein Gläubiger im Rahmen einer Liquidation im Zusammenhang mit einem Pre-pack-Verfahren schlechter gestellt würde als bei Anwendung der normalen Rangfolge der Liquidationsprioritäten im Falle einer stückweisen Liquidation oder, wenn dies in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist, im Falle des nächstbesten Alternativszenarios; |
|
i) |
„Zwischenfinanzierung“ von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellte neue finanzielle Unterstützung, die mindestens finanzielle Unterstützung während des Pre-pack-Verfahrens umfasst sowie angemessen und unverzüglich notwendig ist, damit das Unternehmen des Schuldners oder ein Teil davon seinen Betrieb fortsetzen kann oder um den Wert dieses Unternehmens zu erhalten oder zu steigern; |
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j) |
„Gläubigerausschuss“ ein nach Titel VI eingerichtetes Gremium zur Vertretung von Gläubigern; |
|
k) |
„Pre-pack-Verfahren“ ein Verfahren, das eine Vorbereitungs- und eine Liquidationsphase umfasst und das den vollständigen oder teilweisen Verkauf des Unternehmens des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen an den Bestbieter während des Insolvenzverfahrens ermöglicht; |
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l) |
„Vorbereitungsphase“ die Phase des Pre-pack-Verfahrens, deren Ziel es ist, für das Unternehmen des Schuldners oder einen Teil davon einen geeigneten Käufer zu finden; |
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m) |
„Liquidationsphase“ die Phase des Pre-pack-Verfahrens, deren Ziel es ist, den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon zu genehmigen und auszuführen und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. |
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Begriffe „Insolvenz“ und „Geschäftsleiter“ im Sinne des nationalen Rechts zu verstehen.
Artikel 3
Dem Schuldner nahestehende Person
(1) Für die Zwecke des Titels II gehören die Folgenden zu dem Schuldner nahestehenden Personen:
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a) |
wenn der Schuldner eine natürliche Person ist:
|
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b) |
wenn der Schuldner eine juristische Person ist:
|
(2) Für die Zwecke des Titels IV gehören zu dem Schuldner nahestehenden Personen die in Absatz 1 aufgeführten Personen und alle anderen Personen, einschließlich juristischer Personen, die privilegierten Zugang zu nicht öffentlichen Informationen über die Angelegenheiten des Schuldners haben.
(3) Für die Feststellung, ob eine Person dem Schuldner nahesteht, ist Folgendes maßgebend:
|
a) |
für die Zwecke des Titels II der Tag, an dem die Rechtshandlung, die einer Anfechtungsklage unterliegt, vollendet wurde, oder ein Zeitraum von drei Monaten vor Vollendung der Rechtshandlung; |
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b) |
für die Zwecke des Titels IV der Tag, an dem die Liquidationsphase des Pre-pack-Verfahrens beginnt, oder ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Beginn der Liquidationsphase. |
Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels gelten entsprechend für Personen, die Parteien nahestehen, die durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 begünstigt wurden.
Artikel 4
Nationales Recht und Mindestharmonisierung
(1) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die die Gesamtheit der Gläubiger besser schützen als die Bestimmungen der Titel II und V.
(2) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften über die Einsetzung, die Arbeitsweise, die Aufgaben und die Mitglieder von Gläubigerausschüssen erlassen oder beibehalten, die eine stärkere Beteiligung von Gläubigern an Insolvenzverfahren ermöglichen als in Titel VI vorgesehen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die Insolvenzverwaltern den Zugang zu Bankkontoinformationen in ihren Bankkontenregistern, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und nationalen Registern und Datenbanken in größerem Umfang ermöglichen als die Bestimmungen des Titels III.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insolvente Unternehmer oder andere natürliche Personen, die als Anteilseigner persönlich für die Schulden einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung haften, Zugang zu einer vollen Entschuldung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1023 haben, auch in Fällen, in denen nach nationalem Recht kein Insolvenzverfahren im Hinblick auf den Schuldner eröffnet werden kann, weil der Schuldner über keine Vermögenswerte verfügt oder seine Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Kosten des Verfahrens oder die Kosten für die Beteiligung des Insolvenzverwalters zu decken.
(5) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen vereinfachte Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen eingeführt werden.
Artikel 5
Schutz der Arbeitnehmer
Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten, einschließlich der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern und angemessene Maßnahmen zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmervertretern, insbesondere
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a) |
die durch die Richtlinien 98/59/EG, 2001/23/EG und 2008/94/EG garantierten Rechte; |
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b) |
das Recht auf Unterrichtung und Anhörung im Einklang mit den Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG. |
TITEL II
ANFECHTUNGSKLAGEN
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 6
Allgemeine Voraussetzungen für Anfechtungsklagen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger vollendet wurden, unter den in Kapitel 2 festgelegten Voraussetzungen nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Rechtshandlung, deren Wirkung von ihrer Eintragung in ein öffentliches Register abhängt, als vollendet gilt, sobald alle anderen Anforderungen für ihre Wirksamkeit erfüllt sind.
KAPITEL 2
Besondere Voraussetzungen
Artikel 7
Bevorzugung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass benachteiligende Rechtshandlungen, die einen Gläubiger oder eine Gruppe von Gläubigern durch Befriedigung oder Besicherung begünstigt haben, nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind, wenn sie wie folgt vollendet wurden:
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a) |
innerhalb der drei Monate vor Einreichung des Antrags, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, oder — in Ermangelung eines solchen Antrags — innerhalb der drei Monate vor dem Tag der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, sofern der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig gewordenen Schulden zu begleichen; oder |
|
b) |
nach der Einreichung des Antrags oder dem Tag der Entscheidung gemäß Buchstabe a und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
(2) Wurde eine fällige Forderung eines Gläubigers in der geschuldeten Weise befriedigt oder besichert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass benachteiligende Rechtshandlungen mindestens dann nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind, wenn
|
a) |
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und |
|
b) |
der betreffende Gläubiger wusste, dass der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig gewordenen Schulden zu begleichen, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingereicht worden war oder dass — in Ermangelung eines solchen Antrags — eine Entscheidung, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, getroffen worden war. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird dieses Wissen vermutet, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person war. Diese Vermutung ist widerlegbar.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Rechtshandlungen:
|
a) |
Rechtshandlungen, die unmittelbar gegen eine angemessene Gegenleistung zugunsten des Schuldnervermögens vorgenommen werden; |
|
b) |
Zahlungen auf Wechsel oder Schecks, wenn das für Wechsel oder Schecks maßgebende Recht die Forderungen des Empfängers aus dem Wechsel oder Scheck gegen andere Wechsel- oder Scheckschuldner wie z. B. Indossanten, den Aussteller oder den Bezogenen, wenn der Empfänger die Zahlung des Schuldners ablehnt, ausschließt; |
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c) |
Rechtshandlungen, die nach der Richtlinie 98/26/EG und der Richtlinie 2002/47/EG keinen Anfechtungsklagen unterliegen; |
|
d) |
gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht Rechtshandlungen, die der Befriedigung oder Besicherung von Forderungen der Sozialversicherungsträger dienen; |
|
e) |
die Vereinbarung von Nettingmechanismen, einschließlich Close-out-Nettingmechanismen, an Finanzmärkten, Energiemärkten oder anderen Rohstoffmärkten sowie Rechtshandlungen zur Unterstützung derartiger Vereinbarungen. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der auf den Wechsel oder Scheck gezahlte Betrag vom letzten Indossanten oder, falls dieser den Wechsel für einen Dritten indossiert hat, von diesem Dritten herausgegeben wird, wenn der letzte Indossant oder der Dritte zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Wechsel indossierte oder indossieren ließ, wusste, dass der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig gewordenen Schulden zu begleichen, oder dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingereicht worden war. Dieses Wissen wird vermutet, wenn der letzte Indossant oder der Dritte eine dem Schuldner nahestehende Person war. Diese Vermutung ist widerlegbar.
Artikel 8
Rechtshandlungen ohne Gegenleistung oder gegen eine offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen des Schuldners ohne Gegenleistung oder gegen eine offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind, wenn sie wie folgt vollendet wurden:
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a) |
innerhalb der zwölf Monate vor Einreichung des Antrags, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, oder — in Ermangelung eines solchen Antrags — innerhalb der zwölf Monate vor dem Tag der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren einzuleiten; oder |
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b) |
nach der Einreichung des Antrags oder dem Tag der Entscheidung gemäß Buchstabe a und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen und Spenden von symbolischem Wert.
Artikel 9
Rechtshandlungen, die die Gläubiger absichtlich benachteiligen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen, durch die der Schuldner absichtlich einen Nachteil für die Gesamtheit der Gläubiger verursacht hat, nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Die betreffenden Handlungen wurden entweder innerhalb der zwei Jahre vor Einreichung des Antrags, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, oder — in Ermangelung eines solchen Antrags — innerhalb der zwei Jahre vor dem Tag der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, oder nach dem Tag der Einreichung eines solchen Antrags oder dem Tag einer solchen Entscheidung und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollendet; |
|
b) |
die andere Partei der Rechtshandlung wusste, dass der Schuldner die Absicht hatte, einen Nachteil für die Gesamtheit der Gläubiger zu verursachen. |
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wird dieses Wissen vermutet, wenn die andere Partei der Rechtshandlung eine dem Schuldner nahestehende Person war. Diese Vermutung ist widerlegbar.
KAPITEL 3
Folgen von Anfechtungsklagen
Artikel 10
Allgemeine Folgen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Forderungen, Rechte oder Pflichten, die sich aus Rechtshandlungen ergeben, die nach Kapitel 2 nichtig oder undurchsetzbar sind oder angefochten wurden, nicht geltend gemacht werden können, um aus der betreffenden Insolvenzmasse befriedigt zu werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Partei, die durch die nichtige, angefochtene oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, verpflichtet ist, die Vorteile in natura zurückzuerstatten oder ihren monetären Gegenwert zu zahlen.
Die Tatsache, dass die Bereicherung, die sich aus der nichtigen, angefochtenen oder undurchsetzbaren Rechtshandlung ergibt, im Vermögen der durch diese Rechtshandlung begünstigten Partei nicht mehr vorhanden ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn diese Partei die Umstände, auf die die Anfechtungsklage gestützt ist, nicht kannte.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für alle Forderungen, die sich aus einer nichtigen, anfechtbaren oder undurchsetzbaren Rechtshandlung gegenüber der anderen Partei ergeben, nicht mehr als drei Jahre ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beträgt. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Verjährungsfrist ab dem Tag berechnet wird, an dem der Insolvenzverwalter Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die die Forderung gegen die andere Partei begründen.
Diese Richtlinie berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der in Unterabsatz 1 genannten Verjährungsfrist.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Vorteile in natura oder auf Zahlung ihres monetären Gegenwerts nach Absatz 2 an einen Gläubiger oder einen Dritten abgetreten werden kann.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Partei, die nach Absatz 2 zur Rückerstattung der Vorteile in natura oder zur Zahlung ihres monetären Gegenwerts verpflichtet ist, diese Verpflichtung nicht gegen Ansprüche aufrechnen kann, die sie andernfalls in einem Insolvenzverfahren geltend machen müsste.
(6) Dieser Artikel berührt nicht nach dem Zivil- und Handelsrecht erhobene Klagen auf Ersatz des Schadens, der Gläubigern durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung entstanden ist.
Artikel 11
Folgen für die Partei, die durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde
(1) Sofern und soweit die Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, gemäß Artikel 10 die Vorteile in natura zurückerstattet oder ihren monetären Gegenwert zahlt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass etwaige Ansprüche dieser Partei, die durch die betreffende Rechtshandlung befriedigt wurden, nach nationalem Recht wieder aufleben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Gegenleistung, die die Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, nach oder Zug um Zug gegen die Leistung des Schuldners im Rahmen dieser Rechtshandlung erbracht hat, aus der Insolvenzmasse erstattet wird, soweit in der Insolvenzmasse die als Gegenleistung gewährten Vorteile in einer Form vorhanden sind, die vom Rest der Insolvenzmasse unterschieden werden kann, oder soweit die Insolvenzmasse noch durch den Wert der Gegenleistung bereichert ist.
In Fällen, die nicht unter Unterabsatz 1 fallen, kann die Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, einen Anspruch auf Ersatz der Gegenleistung anmelden.
Artikel 12
Haftung Dritter
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Artikel 10 und 11 auf Erben oder sonstige Gesamtrechtsnachfolger der Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, anwendbar sind.
Der Umfang der Haftung von Erben richtet sich nach dem nationalen Recht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 10 auf Einzelrechtsnachfolger der anderen Partei der nichtigen, anfechtbaren oder undurchsetzbaren Rechtshandlung anwendbar ist, wenn der Rechtsnachfolger die Umstände, auf die die Anfechtungsklage gestützt ist, kannte.
Die Kenntnis nach Unterabsatz 1 wird vermutet, wenn der Einzelrechtsnachfolger eine Person ist, die der Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, nahesteht. Diese Vermutung ist widerlegbar.
Artikel 13
Verhältnis zu anderen Rechtsakten
Dieser Titel lässt die Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG und (EU) 2019/1023 unberührt.
Tritt während eines präventiven Restrukturierungsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1023 der Fall ein, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, und werden die Wirkungen einer Aussetzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Richtlinie aufrechterhalten, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf Rechtshandlungen, die während der Aussetzung vorgenommen werden, die Kenntnis einer Partei, dass der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, nicht zu Anfechtungsklagen nach Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie führt.
TITEL III
AUFSPÜRUNG VON ZU EINER INSOLVENZMASSE GEHÖRENDEN VERMÖGENSWERTEN
KAPITEL 1
Zugang zu Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden
Artikel 14
Benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die befugt sind, auf seine nationalen Bankkontenregister zuzugreifen und Abfragen darin durchzuführen, und die Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die befugt sind, gemäß Artikel 15 Absatz 2 grenzüberschreitend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen (im Folgenden „benannte Gerichte oder Verwaltungsbehörden“).
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 22. April 2029 die von ihm benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit und meldet der Kommission unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union und auf dem Europäischen Justizportal.
Artikel 15
Zugriff auf und Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden befugt sind, direkt und umgehend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und sie abzufragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
der Insolvenzverwalter, der in einem laufenden Insolvenzverfahren, einschließlich eines vorläufigen Verfahrens, bestellt wurde, ersucht um die Bankkontoinformationen; und |
|
b) |
die Bankkontoinformationen sind erforderlich für die Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse in Verfahren gemäß Buchstabe a gehören, sowie von Vermögenswerten, die Anfechtungsklagen unterliegen. |
(2) Um einen grenzübergreifenden Zugriff zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden befugt sind, direkt und umgehend auf über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern nach Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 verfügbare Bankkontoinformationen in anderen Mitgliedstaaten zuzugreifen und sie abzufragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
der Insolvenzverwalter, der in einem laufenden Insolvenzverfahren, einschließlich eines vorläufigen Verfahrens, bestellt wurde, ersucht um Bankkontoinformationen in anderen Mitgliedstaaten; und |
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b) |
die Bankkontoinformationen sind erforderlich für die Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse des Schuldners in Verfahren gemäß Buchstabe a gehören, sowie von Vermögenswerten, die Anfechtungsklagen unterliegen. |
(3) Informationen, die die Mitgliedstaaten über die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen hinaus als wesentlich ansehen und nach Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1640 in die Bankkontenregister aufnehmen, dürfen für die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden nicht zugänglich und abrufbar sein.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden oder andere zuständige Gerichte oder Behörden überprüfen, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Sind diese Bedingungen erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden die einschlägigen Bankkontoinformationen, die sie durch den Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen gemäß den Absätzen 1 und 2 erlangt haben, an den Insolvenzverwalter übermitteln, der diese beantragt hat.
(5) Der Zugriff und die Abfrage gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen unbeschadet der nationalen Verfahrensgarantien sowie der Vorschriften der Union und der nationalen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlangten Bankkontoinformationen — auch im Falle ihrer Verarbeitung durch Insolvenzverwalter — nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie erlangt wurden.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Insolvenzverwalter bei der Verarbeitung von gemäß den Absätzen 1 und 2 erlangten Bankkontoinformationen über einschlägige interne Verfahren für den angemessenen Umgang mit vertraulichen Informationen verfügen.
(7) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden der Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen unter anderem auch dann als direkt und umgehend erachtet, wenn die nationalen Behörden, die die Bankkontenregister betreiben, die Bankkontoinformationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den benannten Gerichten oder Verwaltungsbehörden übermitteln, sofern kein zwischengeschaltetes Institut in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann.
Artikel 16
Bedingungen für den Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen nach Artikel 15 nur im Einzelfall durchgeführt wird und dem innerhalb des jeweils benannten Gerichts oder der jeweils benannten Verwaltungsbehörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellten und ermächtigten Personal vorbehalten ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
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a) |
das in Absatz 1 genannte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und des Datenschutzes mit hohem professionellem Standard arbeitet und in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und angemessen qualifiziert ist; |
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b) |
technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Daten für die Zwecke der Ausübung der Befugnis zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen durch die benannten Gerichte und Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 15 nach hohen technologischen Standards zu gewährleisten. |
Artikel 17
Überwachung des Zugriffs auf und der Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Behörden, die die Bankkontenregister betreiben, sicherstellen, dass über jeden Zugriff auf und jede Abfrage von Bankkontoinformationen durch ein benanntes Gericht oder eine benannte Verwaltungsbehörde Protokoll geführt wird. Die Protokolle enthalten insbesondere folgende Angaben:
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a) |
Aktenzeichen; |
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b) |
Datum und Uhrzeit der Suche oder Abfrage; |
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c) |
Art der für die Suche oder Abfrage verwendeten Daten; |
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d) |
eindeutige Kennung der Ergebnisse; |
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e) |
Name des benannten Gerichts oder der benannten Verwaltungsbehörde, das bzw. die auf das Register zugreift oder eine Abfrage durchführt; |
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f) |
eindeutige Benutzerkennung des Bediensteten des benannten Gerichts oder der benannten Verwaltungsbehörde, der die Suche durchgeführt hat, und gegebenenfalls des Richters oder des Beamten, der die Suche oder Abfrage angeordnet hat, sowie gegebenenfalls des Insolvenzverwalters, der diese beantragt hat. |
(2) Die Behörden, die die Bankkontenregister betreiben, überprüfen regelmäßig die in Absatz 1 genannten Protokolle.
(3) Die in Absatz 1 genannten Protokolle werden ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und des geltenden Unionsrechts im Bereich des Datenschutzes verwendet. Diese Protokolle werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt und fünf Jahre nach ihrer Erstellung gelöscht, es sei denn, sie werden für laufende Überwachungsverfahren benötigt.
KAPITEL 2
Zugang der Insolvenzverwalter zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
Artikel 18
Zugang der Insolvenzverwalter zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Insolvenzverwalter für die Zwecke der Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die relevant für das Insolvenzverfahren sind, für das sie bestellt wurden, zeitnah Zugang zu den folgenden Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die in vernetzten Zentralregistern wirtschaftlicher Eigentümer gespeichert sind, erhalten und dass dieser Zugang ohne vorherige Inkenntnissetzung der betroffenen juristischen Person, der betroffenen Rechtsvereinbarung oder des betroffenen wirtschaftlichen Eigentümers gewährt wird:
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a) |
Name des wirtschaftlichen Eigentümers, |
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b) |
Monat und Jahr der Geburt des wirtschaftlichen Eigentümers, |
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c) |
Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlichen Eigentümers, |
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d) |
bei wirtschaftlichen Eigentümern juristischer Personen Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, |
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e) |
bei wirtschaftlichen Eigentümern von Express Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen die Art ihres wirtschaftlichen Eigentums. |
KAPITEL 3
Zugang der Insolvenzverwalter zu nationalen Registern und Datenbanken
Artikel 19
Zugang der Insolvenzverwalter zu nationalen Registern und Datenbanken
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Insolvenzverwalter unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie bestellt wurden, im Einklang mit den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen direkten und raschen Zugang zu den Angaben erhalten, die für die Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören, sowie von Vermögenswerten, die Anfechtungsklagen unterliegen, erforderlich sind und in bestehenden im Anhang aufgeführten nationalen Registern und Datenbanken gespeichert sind.
(2) Bezüglich des Zugangs zu den im Anhang aufgeführten nationalen Registern und Datenbanken stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass in anderen Mitgliedstaaten bestellte Insolvenzverwalter keinen materiellrechtlichen Zugangsbedingungen unterliegen, die de jure oder de facto ungünstiger sind als die Bedingungen, die für in diesem Mitgliedstaat bestellte Insolvenzverwalter gelten.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22. April 2029 die bestehenden nationalen Register und Datenbanken gemäß dem Anhang mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
Die Kommission veröffentlicht die gemäß Unterabsatz 1 von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union und auf dem Europäischen Justizportal.
KAPITEL 4
Zugang der Insolvenzverwalter eines anderen Mitgliedstaats zu Gerichten
Artikel 20
Zugang der Insolvenzverwalter eines anderen Mitgliedstaats zu Gerichten
Bezüglich des Rechts, ein Verfahren vor Gericht oder bei einer Behörde einzuleiten oder vor Gericht oder bei einer Behörde zu erscheinen, um Vermögenswerte für eine Insolvenzmasse einzufordern, stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass in anderen Mitgliedstaaten bestellte Insolvenzverwalter keinen Bedingungen unterliegen, die ungünstiger sind als die Bedingungen, die für in diesem Mitgliedstaat bestellte Insolvenzverwalter gelten.
TITEL IV
PRE-PACK-VERFAHREN
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 21
Pre-pack-Verfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest den Schuldnern, bei denen es nach nationalem Recht wahrscheinlich ist, dass sie insolvent werden, Pre-pack-Verfahren zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vorbereitungsphase nicht eingeleitet werden kann, wenn der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen.
(2) Pre-pack-Verfahren können nach nationalem Recht gesonderte Verfahren oder Teil von bestehenden Insolvenzverfahren sein.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, die Pre-pack-Verfahren einleiten, während der Vorbereitungsphase ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Betrieb ihres Unternehmens behalten.
(4) Für Fragen, die nicht in diesem Titel geregelt werden, einschließlich der Rangfolge der Forderungen, der Verteilung des Erlöses, der Pflichten und der Haftung des Schuldners und der Geschäftsleiter des Schuldners, der Vergütung des Insolvenzverwalters und der Art, des Umfangs und der Form der Beteiligung der Gläubiger, außer gegebenenfalls in Bezug auf die Genehmigung des Verkaufs, gilt das nationale Recht.
Artikel 22
Bezüge zu anderen Unionsrechtsakten
(1) Die Liquidationsphase wird im Wege von Insolvenzverfahren, bei denen es sich nicht um präventive Restrukturierungsverfahren handelt, durchgeführt.
In Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015/848 Anwendung findet, wird die Liquidationsphase im Wege von Insolvenzverfahren gemäß Anhang A der Verordnung (EU) 2015/848, bei denen es sich nicht um präventive Restrukturierungsverfahren handelt, durchgeführt.
(2) Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2001/23/EG und die nationalen Vorschriften, die sie umsetzen, unberührt.
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG ist die Liquidationsphase — sofern sie im Rahmen eines Verfahrens stattfindet, das letztendlich zur Liquidation des Schuldners führen könnte — als Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren anzusehen, das mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle eröffnet wird.
KAPITEL 2
Vorbereitungsphase
Artikel 23
Bestellung des Sachwalters
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Initiative eines Schuldners die Vorbereitungsphase beginnt, sobald ein Sachwalter bestellt ist. Das Verfahren für die Bestellung eines Sachwalters wird nach dem nationalen Recht festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter vom Schuldner und von allen dem Schuldner nahestehenden Personen unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Sachwalters von Anteilseignern oder Gläubigern vorsehen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur Personen zum Sachwalter bestellt werden können, die die in dem Mitgliedstaat, in dem das Pre-pack-Verfahren stattfindet, für Insolvenzverwalter geltenden Zulassungskriterien erfüllen.
Artikel 24
Für die Vorbereitungsphase geltende Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der im Rahmen der Vorbereitungsphase durchgeführte Verkaufsprozess wettbewerbsbestimmt, transparent und fair ist und den Marktstandards entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter, erforderlichenfalls mit Unterstützung des Schuldners,
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a) |
begründet, weshalb er der Ansicht ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind; |
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b) |
den Bieter mit dem besten Gebot gemäß Artikel 33 als Pre-pack-Käufer des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon vorschlägt; |
|
c) |
eine Erklärung vorlegt, dass basierend auf seiner Beurteilung das beste Gebot keinen Verstoß gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses darstellt. |
Der Sachwalter dokumentiert jeden Schritt des Verkaufsprozesses und erstattet schriftlich darüber Bericht. Diese Dokumente und Berichte werden rechtzeitig in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter denselben Vertraulichkeitsanforderungen unterliegt wie ein Insolvenzverwalter.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine öffentliche Auktion im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 durchgeführt wird, um die Erzielung eines fairen Marktpreises zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine solche öffentliche Auktion insbesondere dann durchgeführt wird, wenn ein oder mehrere Gläubiger nachweisen, dass begründete Zweifel daran bestehen, dass das vom Sachwalter empfohlene beste Gebot den fairen Marktpreis widerspiegelt. Wird eine solche öffentliche Auktion durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verpflichtungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a für den Sachwalter keine Anwendung finden.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dann, wenn der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Vorschlag nach nationalem Recht von den Gläubigern gebilligt wird, Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a keine Anwendung finden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
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a) |
der Sachwalter vom Schuldner vergütet wird, falls keine spätere Liquidationsphase folgt; |
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b) |
die Vergütung des Sachwalters aus der Insolvenzmasse geleistet wird, falls die Liquidationsphase folgt. |
Artikel 25
Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Schuldner, wenn er sich nach nationalem Recht in einer Situation befindet, in der eine Insolvenz wahrscheinlich ist, oder wenn er nach nationalem Recht insolvent ist, während der Vorbereitungsphase die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 in Anspruch nehmen kann, und zwar entweder in der Vorbereitungsphase oder im Rahmen einer anderen Art von Insolvenzverfahren, bei dem der Schuldner ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den täglichen Betrieb seines Unternehmens behält und bei dem der Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon als fortgeführtes Unternehmen fortgesetzt und abgeschlossen werden kann.
Artikel 26
Aufschub der Eröffnung der Liquidationsphase
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im Falle der Einreichung eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger während der Vorbereitungsphase die Eröffnung der Liquidationsphase aufgeschoben werden kann, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der Gläubiger wäre, die Liquidationsphase zu eröffnen.
Artikel 27
Beendigung der Vorbereitungsphase
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Vorbereitungsphase zeitlich begrenzt ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vorbereitungsphase beendet werden kann, wenn
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a) |
der Schuldner die erforderliche Unterstützung gemäß Artikel 24 Absatz 2 nicht leistet, |
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b) |
der Schuldner während der Vorbereitungsphase nicht mit der gebotenen Sorgfalt handelt, oder |
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c) |
die Vorbereitungsphase keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. |
KAPITEL 3
Liquidationsphase
Artikel 28
Liquidationsphase
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Liquidationsphase beginnt, wenn eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Artikel 22 Absatz 1 nach Maßgabe des nationalen Rechts getroffen wird.
Artikel 29
Für die Liquidationsphase geltende Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die zuständige Behörde bei Eröffnung der Liquidationsphase den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon genehmigt, und zwar zumindest in einem der folgenden Fälle:
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a) |
Der Käufer wird vom Sachwalter vorgeschlagen, sofern der Sachwalter in seiner Stellungnahme bestätigt, dass der während der Vorbereitungsphase stattgefundene Verkaufsprozess den Anforderungen des Artikels 24 Absatz 1 genügt und sofern das Gericht oder die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 erfüllt wurden; |
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b) |
der Käufer wird in einer öffentlichen Auktion ausgewählt, wenn die Mitgliedstaaten eine solche Auktion gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorsehen; oder |
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c) |
der Verkauf an den Käufer wird von den Gläubigern gemäß Artikel 24 Absatz 4 gebilligt. |
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon gemäß Absatz 1 Buchstabe c von den Gläubigern gebilligt wird, ohne dass das Gericht oder die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt, wenn nach nationalem Recht für den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon die Zustimmung der Gläubiger erforderlich ist.
(3) Die in Artikel 24 Absatz 3 genannte öffentliche Auktion darf nicht länger als drei Monate dauern.
Bei der öffentlichen Auktion wird das vom Sachwalter ausgewählte Gebot als erstes Gebot zugrunde gelegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dem Erstbieter in der Vorbereitungsphase gewährten Schutzmaßnahmen angemessen und verhältnismäßig sind.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass das Gericht oder die zuständige Behörde entscheiden kann, dass — unter Berufung darauf, dass das beste Gebot nicht dem Kriterium des Gläubigerinteresses entsprechen könnte — eine Bewertung des Unternehmens des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen vorgenommen wird.
Erfordert der Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon nach nationalem Recht die Zustimmung der Gläubiger, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung von den Gläubigern ohne Beteiligung des Gerichts oder der zuständigen Behörde getroffen werden kann.
Artikel 30
Übergang oder Beendigung noch zu erfüllender Verträge
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den Käufer des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon die noch zu erfüllenden Verträge übergehen, die für die Weiterführung dieses Unternehmens erforderlich sind und deren Aussetzung die Geschäftstätigkeit zum Erliegen brächte. Die Zustimmung der Gegenpartei oder Gegenparteien des Schuldners ist für den Übergang nicht erforderlich.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Käufer des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon ein Wettbewerber der Gegenpartei oder Gegenparteien des Schuldners ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass — je nach Art des Vertrags, Art der Parteien oder Interessen des Unternehmens — die Zustimmung der Gegenpartei oder Gegenparteien des Schuldners erforderlich ist.
(3) Unbeschadet anderer Rechte auf Beendigung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Gegenpartei oder Gegenparteien den gemäß Absatz 1 übergegangenen noch zu erfüllenden Vertrag mit einer Frist von mindestens drei Monaten nach dem Übergang beenden können, sofern der Übergang des Vertrags die Gegenpartei oder die Gegenparteien in unangemessener Weise beeinträchtigen würde.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass noch zu erfüllende Verträge in Bezug auf Lizenzen für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, bei denen der Schuldner der Lizenzgeber ist, nicht ohne Zustimmung des Lizenznehmers beendet werden.
Artikel 31
Schulden und Verbindlichkeiten eines im Rahmen von Pre-pack-Verfahren erworbenen Unternehmens
(1) Unbeschadet des Artikels 30 und des Artikels 38 Absätze 1 und 2 sowie der von dem Verkauf des Unternehmens oder eines Teils davon betroffenen Verpflichtungen, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Käufer das Unternehmen des Schuldners oder den betreffenden Teil davon frei von Schulden und Verbindlichkeiten erwirbt, es sei denn, der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, die Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens oder des betreffenden Teils davon zu tragen.
(2) Absatz 1 berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften, nach denen das Verhalten des Schuldners bei der Bewertung der Haftung des Käufers für Schäden berücksichtigt wird, wenn dieses Verhalten nach dem anwendbaren Recht dem Käufer zugerechnet werden kann.
Artikel 32
Aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass — wenn das nationale Recht Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts oder der zuständigen Behörde vorsieht, die die Genehmigung oder Ausführung des Verkaufs des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon betreffen —, solche Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben, es sei denn, es werden angemessene Maßnahmen zur Deckung von Schäden ergriffen, die durch eine ungerechtfertigte Aussetzung der Ausführung des Verkaufs verursacht werden könnten, wie z. B. das Erfordernis, dass der Rechtsmittelführer Sicherheit leisten muss oder dass der Rechtsmittelführer für solche Schäden haftet.
KAPITEL 4
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 33
Kriterien für die Auswahl des besten Gebots
Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Auswahl des besten Gebots im Pre-pack-Verfahren fest. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Kriterien den Kriterien für die Wahl zwischen konkurrierenden Geboten in Insolvenzverfahren entsprechen.
Die Mitgliedstaaten können die Erhaltung von Arbeitsplätzen in die Kriterien nach Absatz 1 aufnehmen.
Artikel 34
Zivilrechtliche Haftung von Sachwaltern und Insolvenzverwaltern
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sachwalter und Insolvenzverwalter für Schäden haften, die Gläubigern durch die vorsätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung ihrer Pflichten aus diesem Titel entstehen.
Artikel 35
Dem Schuldner nahestehende Personen im Verkaufsprozess
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Schuldner nahestehende Personen berechtigt sind, das Unternehmen des Schuldners oder einen Teil davon zu erwerben, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Die dem Schuldner nahestehenden Personen weisen in ihrem Gebot den Sachwalter auf ihre Beziehung zum Schuldner hin; |
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b) |
andere als die unter Buchstabe a genannten Parteien werden angemessen über die dem Schuldner nahestehenden Personen und deren Beziehung zum Schuldner unterrichtet. |
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c) |
in dem in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Fall wird eine Bewertung des Unternehmens als fortgeführtes Unternehmen zum Zwecke der in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c genannten Erklärung des Sachwalters vorgenommen; |
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d) |
die dem Schuldner nicht nahestehenden Personen erhalten ausreichend Zeit zur Abgabe eines Gebots. |
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass das Gericht oder die zuständige Behörde die in Artikel 31 Absatz 1 genannten Vorteile widerrufen kann, wenn eine dem Schuldner nahestehende Person die Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a nachweislich nicht erfüllt hat.
(2) Wird das Gebot einer dem Schuldner nahestehenden Person als das beste Gebot erachtet, so können die Mitgliedstaaten zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Genehmigung und Ausführung des Verkaufs des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon vorsehen.
Artikel 36
Zwischenfinanzierung
(1) Ist eine Zwischenfinanzierung erforderlich, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
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a) |
eine Zwischenfinanzierung nicht für nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar erklärt wird; und |
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b) |
die Geber von Zwischenfinanzierungen nicht deshalb einer zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Haftung unterliegen, weil eine solche Finanzierung die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, es sei denn, im nationalen Recht sind andere Gründe für eine solche Haftung vorgesehen. |
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Geber von neuen Finanzierungen oder Zwischenfinanzierungen Anspruch darauf haben, in späteren Insolvenzverfahren Zahlungen vorrangig gegenüber anderen Gläubigern zu erhalten, die anderenfalls höher- oder gleichrangige Forderungen hätten.
(3) Vorbehaltlich der sich während des Insolvenzverfahrens ergebenden Rangfolge der Forderungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
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a) |
den Gebern von Zwischenfinanzierungen Sicherungsrechte am Verkaufserlös gewährt werden können, um die Rückzahlung zu sichern, und |
|
b) |
Zwischenfinanzierungen, die von interessierten Bietern gewährt wurden, mit dem Preis verrechnet werden dürfen, der im Rahmen des erfolgreichen Gebots zu zahlen ist. |
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 1 nur für Zwischenfinanzierungen gilt, die einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen wurden.
Artikel 37
Vorkaufsrechte und Credit Bidding
(1) Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Bietern keine Vorkaufsrechte eingeräumt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass gesetzliche Vorkaufsrechte, die von der Insolvenz des Schuldners nicht betroffen sind, erhalten bleiben und durchsetzbar sind.
(2) Wenn in Bezug auf das den Pre-pack-Verfahren unterliegende Unternehmen Sicherungsrechte bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gläubiger, die diese Sicherungsrechte genießen, ihre Forderungen mit dem Kaufpreis nur bis zu einem Betrag verrechnen können, der den Marktwert des Unternehmens nicht übersteigt.
Artikel 38
Schutz der Gläubigerinteressen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Freigabe von Sicherungsrechten oder sonstigen Belastungen im Laufe der Pre-pack-Verfahren die gleichen Voraussetzungen gelten wie in Insolvenzverfahren nach nationalem Recht.
(2) Mitgliedstaaten, nach deren Recht die Freigabe von Sicherungsrechten von der Zustimmung der Inhaber gesicherter Forderungen in Insolvenzverfahren abhängt, können vorsehen, dass eine solche Zustimmung im Laufe der Pre-pack-Verfahren nicht erforderlich ist.
Artikel 39
Auswirkungen wettbewerbsrechtlicher Verfahren auf den Zeitpunkt der Einreichung oder den Erfolg eines Gebots
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter oder der Schuldner geeignete Schritte für die Abgabe alternativer Gebote unternimmt, wenn in Bezug auf ein in der Vorbereitungsphase abgegebenes Gebot eine erhebliche Gefahr einer Verzögerung infolge eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens oder einer ablehnenden Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde besteht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter über die anwendbaren wettbewerbsrechtlichen Verfahren, die sich auf den Zeitpunkt oder den Erfolg des Gebots auswirken könnten, und über jegliche Ergebnisse solcher Verfahren unterrichtet werden kann, sofern die Offenlegung von Informationen durch die Wettbewerbsbehörde nicht im Widerspruch zu den nationalen Vorschriften über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses steht. In diesem Zusammenhang unterliegt der Sachwalter einer Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gebot unberücksichtigt bleiben kann, wenn in Bezug auf dieses Gebot eine erhebliche Gefahr einer Verzögerung nach Absatz 1 besteht, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Das Gebot ist nicht das einzige Gebot; und |
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b) |
durch die Verzögerung des Abschlusses des Verkaufs an den betreffenden Bieter entstünde dem Unternehmen des Schuldners oder einem Teil davon ein Schaden. |
TITEL V
PFLICHT DER GESCHÄFTSLEITER, DIE ERÖFFNUNG EINES INSOLVENZVERFAHRENS ZU BEANTRAGEN, UND ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG
Artikel 40
Pflichten der Geschäftsleiter
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nach nationalem Recht insolvent wird, die Pflicht haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren zu stellen.
In Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015/848 Anwendung findet, bezieht sich die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, auf die in Anhang A jener Verordnung aufgeführten Verfahren mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten, nachdem die Geschäftsleiter Kenntnis davon erlangt haben, dass die Gesellschaft nach nationalem Recht insolvent ist, oder vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie hiervon Kenntnis hätten erlangen müssen, an das für Insolvenzverfahren zuständige Gericht oder die dafür zuständige Behörde zu richten.
Artikel 41
Nichtanwendung oder Aussetzung der Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 40 Absatz 1 genannte Pflicht nicht für Geschäftsleiter gilt, die natürliche Personen sind und persönlich für die gesamten Schulden der Gesellschaft haften.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Pflicht nachgekommen werden kann, indem die Öffentlichkeit spätestens vor Ablauf der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Frist im Wege einer Mitteilung in einem öffentlichen Register über die Insolvenz der Gesellschaft unterrichtet wird, um sicherzustellen, dass die Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen können.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 40 Absatz 1 genannte Pflicht ausgesetzt wird, wenn die Geschäftsleiter Maßnahmen ergreifen, um Schäden für die Gläubiger der insolventen Gesellschaft abzuwenden und für die Gesamtheit der Gläubiger ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem durch die Pflicht nach Artikel 40 Absatz 1 gebotenen Schutz gleichwertig ist.
Artikel 42
Zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleiter
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geschäftsleiter einer nach nationalem Recht insolventen Gesellschaft für Schäden haften, die Gläubigern dadurch entstanden sind, dass diese Geschäftsleiter der Pflicht nach Artikel 40 nicht nachgekommen sind.
(2) Haben die Mitgliedstaaten von der in Artikel 41 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, so stellen sie sicher, dass die Geschäftsleiter, die Maßnahmen nach dem genannten Artikel ergreifen, im Einklang mit dem nationalen Recht gegenüber Gläubigern für Schäden haften, die nicht entstanden wären, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 40 Absatz 1 beantragt worden wäre.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Haftung nach Absatz 2 dieses Artikels ausgeschlossen wird, wenn und soweit die Geschäftsleiter anhand objektiver Umstände nachweisen können, dass die ergriffenen Maßnahmen nach vernünftigem Ermessen wahrscheinlich zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis für die Gläubiger im Vergleich zur Pflicht nach Artikel 40 Absatz 1 geführt hätten.
Artikel 43
Verhältnis zu anderen Rechtsakten
Dieser Titel gilt unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023.
TITEL VI
GLÄUBIGERAUSSCHÜSSE
KAPITEL 1
Einsetzung und Mitglieder von Gläubigerausschüssen
Artikel 44
Einsetzung von Gläubigerausschüssen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gläubigerausschuss nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingesetzt wird, wenn dies von der Gläubigerversammlung beschlossen oder beantragt wird, oder — sofern im nationalen Recht keine Gläubigerversammlung vorgesehen ist — wenn die Gläubiger dies im Einklang mit dem nationalen Recht beantragen.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Gläubigerausschuss vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Einklang mit dem nationalen Recht eingesetzt werden kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über die Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses entschieden wird, wenn ein solcher eingesetzt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass kein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, wenn sie festlegen, dass aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der Art und dem Umfang des Unternehmens des Schuldners die Belastungen durch seine Einsetzung den Nutzen überwögen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Umstände, zu denen die geringe wirtschaftliche Bedeutung der Insolvenzmasse, die geringe Zahl von Gläubigern, die geringe Größe des Schuldners oder die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Schuldners aufgrund möglicher Verzögerungen bei der Einsetzung eines Gläubigerausschusses gehören können, im nationalen Recht klar festgelegt sind.
Artikel 45
Ernennung und Zusammensetzung der Gläubigerausschüsse
(1) Wird nach Artikel 44 ein Gläubigerausschuss eingesetzt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses unverzüglich entweder auf der Gläubigerversammlung oder durch Gerichtsbeschluss ernannt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zusammensetzung der Gläubigerausschüsse so weit wie möglich die unterschiedlichen Interessen der Gläubiger angemessen widerspiegelt.
Zählen Arbeitnehmer zu den Gläubigern, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Arbeitnehmer oder ihre Vertreter zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses ernannt werden können, es sei denn, es gibt mindestens einen anderen gleichwertigen Mechanismus zur Vertretung der Interessen von Arbeitnehmern in Insolvenzverfahren.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen und Einrichtungen, die keine Gläubiger sind, auch zu Mitgliedern der Gläubigerausschüsse ernannt werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten zu Mitgliedern der Gläubigerausschüsse ernannt werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — wenn das nationale Recht Rechtsmittel vorsieht — jede interessierte Partei im Sinne des nationalen Rechts die Ernennung eines oder mehrerer Mitglieder eines Gläubigerausschusses vor Gericht unter Berufung darauf anfechten kann, dass die Ernennung nicht im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgt ist.
Artikel 46
Abberufung und Ersetzung von Mitgliedern
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen die Gründe und die Verfahren für die Abberufung und Ersetzung von Mitgliedern der Gläubigerausschüsse festgelegt werden. Diese Vorschriften regeln auch den Fall, dass Mitglieder eines Gläubigerausschusses zurücktreten oder nicht in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen.
(2) Grund für die in Absatz 1 genannte Abberufung ist zumindest eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung schwerwiegender Art in Bezug auf die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger, wie etwa im Falle von Interessenkonflikten.
KAPITEL 2
Arbeitsmethoden und Aufgabe der Gläubigerausschüsse
Artikel 47
Arbeitsmethoden der Gläubigerausschüsse
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen die folgenden Aspekte der Arbeitsmethoden der Gläubigerausschüsse spezifiziert werden:
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a) |
Abstimmungsverfahren, einschließlich der Stimmberechtigung und des erforderlichen Quorums; |
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b) |
Interessenkonflikte; |
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c) |
Vertraulichkeit von Informationen; |
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d) |
das Führen von Aufzeichnungen über die gefassten Beschlüsse. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubigerausschüsse ihre Arbeitsmethoden durch Protokolle weiter spezifizieren können, sofern diese Protokolle mit den in Absatz 1 festgelegten Vorschriften im Einklang stehen. Diese Protokolle werden zumindest dem Gericht und dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse persönlich oder elektronisch teilnehmen und abstimmen dürfen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe erhalten.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse durch eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person vertreten werden können.
Artikel 48
Aufgabe, Rechte und Pflichten der Gläubigerausschüsse
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubigerausschüsse über Rechte verfügen, die ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren garantieren und sie in die Lage versetzen, die Tätigkeiten der Insolvenzverwalter oder des Schuldners, sofern dieser in Eigenverwaltung tätig ist, zu prüfen, einschließlich
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a) |
des Rechts, die Insolvenzverwalter zu Angelegenheiten, die für die Gesamtheit der Gläubiger von Interesse sind, unter anderem zu wichtigen Beschlüssen wie der Veräußerung von Vermögenswerten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, anzuhören und von ihnen gehört zu werden; |
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b) |
des Rechts, in einem Insolvenzverfahren gehört zu werden; |
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c) |
des Rechts, vertretene Gläubiger und Insolvenzverwalter oder den Schuldner, sofern dieser in Eigenverwaltung tätig ist, um sachdienliche und notwendige Informationen zu ersuchen und diese zu erhalten. |
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Gläubigerausschüsse das Recht haben, einen Sekretär zu ernennen und externe Beratung in Angelegenheiten zu beantragen, an denen die von ihnen vertretenen Gläubiger ein Interesse haben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubigerausschüsse bei ihren Tätigkeiten die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger vertreten und unabhängig von Insolvenzverwaltern agieren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger vertreten und in gutem Glauben handeln.
(3) Die Mitgliedstaaten können den Gläubigerausschüssen die Befugnis übertragen, bestimmte Entscheidungen oder Rechtshandlungen zu genehmigen. In diesem Fall legen die Mitgliedstaaten klar fest, in welchen Angelegenheiten eine solche Genehmigung erforderlich ist, was alle Entscheidungen umfassen kann, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubiger, die Mitglieder der Gläubigerausschüsse sowie etwaige Fachleute, die die Gläubigerausschüsse unterstützen, die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen wahren, die sie im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Ausschusses erhalten.
Artikel 49
Kosten und Vergütung
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, wer die Kosten trägt, die den Gläubigerausschüssen oder ihren einzelnen Mitgliedern bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Artikel 48 entstehen.
(2) Gehen die in Absatz 1 genannten Kosten zulasten der Insolvenzmasse, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gläubigerausschuss oder seine einzelnen Mitglieder über diese Kosten Buch führen und das Gericht oder die zuständige Behörde oder der Insolvenzverwalter befugt ist, ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Kosten zu begrenzen.
(3) Gestatten die Mitgliedstaaten, dass die Mitglieder eines Gläubigerausschusses zulasten einer Insolvenzmasse vergütet werden, so stellen sie sicher, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den wahrgenommenen Aufgaben steht.
Artikel 50
Haftung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest eine der folgenden Vorschriften gilt:
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a) |
Die Mitglieder der Gläubigerausschüsse sind von der persönlichen Haftung für ihre Handlungen in ihrer Eigenschaft als Ausschussmitglieder befreit, es sei denn, es wurde festgestellt, dass sie ihre Pflichten in Bezug auf die Interessen der Gläubiger vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verletzt haben; |
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b) |
die persönliche Haftung der Mitglieder der Gläubigerausschüsse für ihre Handlungen in ihrer Eigenschaft als Ausschussmitglieder ist durch eine Versicherung gedeckt, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 zulasten der Insolvenzmasse geht. |
(2) Übertragen die Mitgliedstaaten den Gläubigerausschüssen die Befugnis, bestimmte Beschlüsse oder Transaktionen zu genehmigen, so können sie vorsehen, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse in gleicher Weise haften wie ein Insolvenzverwalter.
TITEL VII
MAẞNAHMEN ZUR ERHÖHUNG DER TRANSPARENZ DES NATIONALEN INSOLVENZRECHTS
Artikel 51
Merkblatt mit wesentlichen Informationen
(1) Unbeschadet des Absatzes 10 erstellt jeder Mitgliedstaat bis zum 22. Juli 2029 ein Merkblatt mit wesentlichen Informationen zu grundlegenden Elementen des nationalen Insolvenzrechts (im Folgenden „Merkblatt mit wesentlichen Informationen“) und übermittelt es der Kommission über das Europäische Justizportal.
(2) Die Merkblätter mit wesentlichen Informationen werden in einer Amtssprache der Organe der Union abgefasst.
(3) Der Inhalt der Merkblätter mit wesentlichen Informationen muss konzis, genau, klar und nichtfachlicher Natur und in sachlicher Weise wiedergegeben sein.
(4) Die Merkblätter mit wesentlichen Informationen enthalten die folgenden Abschnitte in nachstehender Reihenfolge:
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a) |
die Bedingungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; |
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b) |
die Regeln für die Anmeldung, Prüfung und Feststellung von Forderungen; |
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c) |
die Regeln für die Rangfolge der Forderungen der Gläubiger und die Verteilung des Erlöses aus der sich aus dem Insolvenzverfahren ergebenden Verwertung der Vermögenswerte; |
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d) |
die gemeldete durchschnittliche Dauer von Insolvenzverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/1023. |
(5) Der in Absatz 4 Buchstabe a genannte Abschnitt enthält Folgendes:
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a) |
Liste der Personen, die die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen können; |
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b) |
Liste der Bedingungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; |
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c) |
Angabe, wie und wo ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen ist; |
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d) |
Angabe, wie und wann der Schuldner über den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterrichtet wird. |
(6) Der in Absatz 4 Buchstabe b genannte Abschnitt enthält Folgendes:
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a) |
Liste der Personen, die eine Forderung anmelden können; |
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b) |
Liste der Bedingungen für die Anmeldung einer Forderung; |
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c) |
Frist für die Anmeldung einer Forderung; |
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d) |
gegebenenfalls Angabe, wie das Formblatt für die Anmeldung einer Forderung erhältlich ist; |
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e) |
Angabe, wie und wo eine Forderung anzumelden ist; |
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f) |
Angabe, wie die Forderung überprüft und validiert wird. |
(7) Die Mitgliedstaaten aktualisieren die in Absatz 4 genannten Informationen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten jeglicher einschlägiger Änderungen des nationalen Rechts. Die Merkblätter mit wesentlichen Informationen enthalten die folgende Erklärung: „Dieses Merkblatt mit wesentlichen Informationen gibt den Sachstand zum … [Datum der Übermittlung der Informationen an die Kommission oder Datum der Aktualisierung] wieder.“
(8) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Merkblätter mit wesentlichen Informationen der Öffentlichkeit in englischer, französischer und deutscher Sprache sowie — falls abweichend — in der Originalsprache über das Europäische Justizportal im Abschnitt „Insolvenz/Bankrott“ für jeden Mitgliedstaat zugänglich sind.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, das Format des Merkblatts mit wesentlichen Informationen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(10) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015/848 Anwendung findet, stellen das Merkblatt mit wesentlichen Informationen nach Artikel 1 über das durch die Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen im Einklang mit Artikel 86 der genannten Verordnung bereit.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 52
Notfallmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten können von der Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Titel II, V und VI abweichen, sofern Ausnahmesituationen eintreten, die die Wirtschaftstätigkeiten auf Ebene der Mitgliedstaaten oder ihrer Regionen ernsthaft stören, wenn und soweit die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Titel die Gefahr weitverbreiteter Insolvenzen mit sich bringen würde, auch für Unternehmen, die unter normalen Umständen lebensfähig wären.
(2) Die in Absatz 1 genannte Abweichung und ihre Dauer müssen verhältnismäßig und auf das beschränkt sein, was für die Eindämmung, Abschwächung, Behebung oder Verhinderung der in jenem Absatz genannten ernsthaften Störung wesentlich ist.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine Abweichung gemäß Absatz 1 innerhalb eines Monats nach ihrem Inkrafttreten mit.
Zusammen mit der Mitteilung an die Kommission gemäß Unterabsatz 1 führen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie, von denen sie abgewichen sind, die Art und das Ausmaß der außergewöhnlichen Umstände, auf die sich die Abweichung gründet, die Dauer der Abweichung sowie die Gründe auf, aus denen die Abweichung als für die Eindämmung, Abschwächung, Behebung oder Verhinderung einer ernsthaften Störung der Wirtschaftstätigkeiten gemäß Absatz 1 wesentlich betrachtet wird. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.
(4) Eine in Absatz 1 genannte Abweichung kann für eine Dauer von höchstens einem Jahr gelten.
Wenn und soweit die Ausnahmesituation, die die Wirtschaftstätigkeiten ernsthaft stört, fortbesteht, kann die Abweichung um Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängert werden, sofern der Mitgliedstaat dies der Kommission spätestens drei Monate vor Ablauf des vorhergehenden Abweichungszeitraums mitteilt. Diese Verlängerung wird wirksam, sofern die Kommission nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieses vorhergehenden Abweichungszeitraums Einspruch mit der Begründung erhebt, dass die Verlängerung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt.
Artikel 53
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2019/1023 eingesetzten Ausschuss für Restrukturierung und Insolvenz unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 54
Überprüfung
Spätestens am 22. Januar 2034 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vor, in dem die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie bewertet werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 55
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 22. Januar 2029 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 15, 16 und 17 dieser Richtlinie nachzukommen, soweit sie sich auf das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern beziehen, und zwar bis zu dem in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitpunkt oder bis zum 10. Juli 2029, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Titel II gilt nur für Rechtshandlungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vollendet wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 56
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 57
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2026
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. PANAYIOTOU
(1) ABl. C 184 vom 25.5.2023, S. 34.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2026.
(3) Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/848/oj).
(4) Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/59/oj).
(5) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/23/oj).
(6) Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/14/oj).
(7) Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/94/oj).
(8) Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/38/oj).
(9) Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1023/oj).
(10) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).
(11) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).
(12) Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2022, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-237/20, ECLI:EU:C:2022:321.
(13) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj).
(14) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
(15) Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/470/oj).
(16) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(17) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/943/oj).
(18) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(19) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(20) ABl. C 89 vom 10.3.2023, S. 10.
(21) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj).
(22) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
(23) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj).
(24) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/oj).
(25) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).
ANHANG
Nationale Register und Datenbanken nach Artikel 19
1.
Liegenschaftskataster
2.
Grundbücher
3.
Register beweglicher Sachen, einschließlich Register von Kraftfahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen, sofern in solchen Registern Eigentumsrechte eingetragen sind
4.
Spendenregister
5.
Hypothekenregister
6.
Register oder Datenbanken, die Informationen zum Eigentum an Wertpapieren enthalten, etwa Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
7.
Pfandrechtsregister, einschließlich Mietverträge und Kaufverträge mit Eigentumsvorbehalt
8.
Register, die Eigentumspfändungsurkunden enthalten
9.
Register der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Patent- und Markenregister
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/799/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)