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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/795 |
7.8.2026 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/795 DER KOMMISSION
vom 27. März 2026
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie und zur Einführung einer Ausnahmeregelung für Verbringungen registrierter Equiden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstaben c und d, Artikel 132 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 140, Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Artikel 156 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere in Teil IV Titel I Kapitel 3 und 4 der genannten Verordnung sind die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere und wild lebender Landtiere innerhalb der Union festgelegt. |
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(2) |
Zudem werden in Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/429 „gelistete Seuchen“ definiert, und gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung gelten für die Prävention und Bekämpfung gelisteter Seuchen, und damit auch für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie, seuchenspezifische Bestimmungen. |
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(3) |
In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sind überdies die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen festgelegt, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (2) jede gelistete Seuche als Seuche der Kategorie A, B, C, D oder E eingestuft, für die jeweils die entsprechenden seuchenspezifischen Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. Die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) war gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 bis vor Kurzem noch als Seuche der Kategorien C+D+E und die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie als Seuche der Kategorien D+E eingestuft. Daher unterlagen diese Seuchen den seuchenspezifischen Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e bzw. Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2016/429. |
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(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (3) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und ergänzt die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen gehaltener Landtiere und wild lebender Tiere, einschließlich Huftieren, die für eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie empfänglich sind, innerhalb der Union. |
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(5) |
Die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) war bis vor Kurzem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 noch als Seuche der Kategorien C+D+E gelistet, und eine der seuchenspezifischen Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung bestand darin, gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ein optionales Tilgungsprogramm aufzulegen. Die Vorschriften für optionale Tilgungsprogramme für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sind in Teil II Kapitel 2 Abschnitt 4 und in Anhang V Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (4) festgelegt. Zusätzlich enthält Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ebenfalls Vorschriften für Verbringungen von Tieren in Mitgliedstaaten oder Zonen derselben mit Tilgungsprogrammen für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24). Folglich entsprechen die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) bei Verbringungen innerhalb der Union durch Querverweise denjenigen, die in Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 für Verbringungen von Tieren bei Eingang in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit einem Tilgungsprogramm festgelegt sind. |
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(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 wurde kürzlich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 der Kommission (5) geändert, die seit dem 1. November 2026 gilt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 wurde die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) neu eingestuft als Seuche der Kategorien D+E. Diese Neueinstufung macht es erforderlich, die Vorschriften für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) im Hinblick auf optionale Tilgungsprogramme zu ändern, einschließlich der Anforderungen an Verbringungen von Tieren beim Eingang in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit einem Tilgungsprogramm für das Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Diese Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gelten ab dem 1. November 2026. Daher müssen auch die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 festgelegten Anforderungen an Verbringungen innerhalb der Union hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ab diesem Datum geändert werden. |
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(7) |
Dementsprechend sollten mit der vorliegenden Verordnung die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 für Verbringungen der gelisteten Arten von Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae und Tragulidae innerhalb der Union im Hinblick auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) geändert werden, indem die derzeitigen Querverweise auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ersetzt werden. |
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(8) |
Die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie sind aus epidemiologischer Sicht ähnliche Seuchen und betreffen ein und dieselben gelisteten Arten. Daher sollten die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gelisteter Arten innerhalb der Union im Hinblick auf beide Seuchen aneinander angeglichen werden. Darüber hinaus haben die Erfahrungen der letzten Jahre bei der Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und der Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gezeigt, dass eine Reihe von Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vereinfacht und in bestimmten Punkten angepasst werden müssen. |
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(9) |
In Bezug auf die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie sind in Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 derzeit ergänzende Risikominderungsmaßnahmen für Unternehmer von Schlachthöfen im Zusammenhang mit Transporten festgelegt; sie gelten nur für eine sehr begrenzte Anzahl von Situationen. In Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sind in Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 derzeit ergänzende Risikominderungsmaßnahmen für Unternehmer von Schlachthöfen im Zusammenhang mit Transporten festgelegt; sie gelten für eine zwar begrenzte, aber doch größere Anzahl von Situationen. Allerdings können beide Bestimmungen angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage und aufgrund der Ausbreitung beider Seuchen durch Vektorübertragung die Ausbreitung dieser Seuchen kaum wirksam verhindern. Aufgrund ihrer geringen Wirksamkeit stellen solche ergänzenden Risikominderungsmaßnahmen eine zusätzliche Belastung für die Unternehmer dar, ohne mit einem nennenswerten Mehrwert für die Risikoprävention verbunden zu sein. Aus diesem Grund sowie zwecks Angleichung der Unionsvorschriften sollten diese zusätzlichen Risikominderungsmaßnahmen für Unternehmer von Schlachthöfen aus Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 gestrichen werden. |
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(10) |
Im Interesse einer Vereinfachung der Unionsvorschriften sollte mit der vorliegenden Verordnung die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 dahin gehend geändert werden, dass die Möglichkeit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gestrichen wird, die Verbringung von Tieren zu gewähren, die keinen Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Artikel 13 und Artikel 17 Buchstabe b, Artikel 24 Buchstabe b, Artikel 27 Buchstabe b und Artikel 30 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 oder keinen Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterliegen, da diese beiden Möglichkeiten von den Mitgliedstaaten nur selten genutzt wurden. |
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(11) |
Ausgehend von den Erfahrungen mit der Anwendung der geltenden Vorschriften, von denen mehrere Interessenverbände und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten berichteten, sollte mit der vorliegenden Verordnung die bestehende Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Tieren in andere Mitgliedstaaten aufgehoben werden, der zufolge die Tiere gemäß Artikel 14 Buchstabe e, Artikel 18 Buchstabe e, Artikel 25 Buchstabe c, Artikel 28 Buchstabe c und Artikel 31 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 aus einem Betrieb kommen müssen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs keine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurde. Dem Risiko, das mit einer Verbringung von Tieren aus Betrieben verbunden ist, in denen die Seuche in den vorangegangenen 30 Tagen gemeldet wurde, wird mit Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 angemessen begegnet, der die Verbringung von Tieren mit Krankheitssymptomen verhindert, sowie mit der gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 bestehenden Verpflichtung für Unternehmer von Schlachthöfen, diese Tiere innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft zu schlachten. |
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(12) |
Darüber hinaus sollte mit der vorliegenden Verordnung die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 dahin gehend geändert werden, dass die geltenden zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), die derzeit in den Artikeln 32 und 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 festgelegt sind, und hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie bei Transporten, die derzeit in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 festgelegt sind, gestrichen werden, da sie sehr schwer anzuwenden und in der derzeitigen Seuchenlage nur begrenzt dabei wirksam sind, die Ausbreitung dieser Seuchen zu verhindern, zumal die Ausbreitung der beiden Seuchen über Vektoren erfolgt. |
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(13) |
In Bezug auf die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 derzeit für Verbringungen gehaltener Landtiere aus geschlossenen Betrieben in geschlossene Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat keine Anforderungen hinsichtlich dieser Seuche festgelegt. In Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sind für diese Art von Verbringungen derzeit Anforderungen in Artikel 64 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 festgelegt. Dem von dieser Art der Verbringung ausgehenden Risiko wird jedoch durch die bestehende Verpflichtung des Unternehmers gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 angemessen Rechnung getragen, gehaltene Landtiere nur dann aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat zu verbringen, wenn diese Tiere auf der Grundlage der Ergebnisse des Überwachungsplans für diese Tiere kein erhebliches Risiko für die Ausbreitung von Seuchen darstellen, für die sie gelistet sind. Im Interesse der Vereinfachung und Angleichung der Unionsvorschriften sollten daher die Anforderungen hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) aus Artikel 64 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 gestrichen werden. |
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(14) |
In Bezug auf die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gibt es derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 keine besonderen Vorschriften für Verbringungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten. In Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sind für diese Art von Verbringungen derzeit Anforderungen in Artikel 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 festgelegt. In Anbetracht der derzeitigen Seuchenlage sind die bestehenden besonderen Vorschriften nur begrenzt dabei wirksam, die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) zu verhindern. Im Interesse der Vereinfachung und Angleichung sollten daher diese besonderen Vorschriften hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) aus Artikel 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 gestrichen werden. |
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(15) |
Was die Verbringung wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten angeht, ist in den bestehenden Vorschriften in Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 als einzige Risikominderungsmaßnahme hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie nur vorgeschrieben, dass die Seuche in einem Radius von 150 km in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs nicht aufgetreten sein darf. Für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen vorgesehen. Im Interesse der Angleichung sollte mit der vorliegenden Verordnung Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 dahin gehend geändert werden, dass für die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen im Einklang mit den für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) vorgesehenen Maßnahmen festgelegt werden. |
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(16) |
Mit Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 der genannten Verordnung für Verbringungen gehaltener Landtiere zu erlassen, die kein erhebliches Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter Seuchen darstellen, wenn der Bestimmungsort dieser gehaltenen Landtiere im selben Mitgliedstaat liegt wie ihr Herkunftsort, wobei sie auf ihrem Weg zum Bestimmungsort einen anderen Mitgliedstaat durchqueren. |
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(17) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Landtieren, einschließlich Equiden, innerhalb der Union. Bei der Anwendung der Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 haben einige Mitgliedstaaten festgestellt, dass bestimmte Unternehmer ihre registrierten Equiden aus einem Betrieb in einen anderen Betrieb im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats verbringen, dabei jedoch andere Mitgliedstaaten durchqueren, da diese Strecke logistisch sinnvoller erscheint. Verbringungen registrierter Equiden, die die allgemeinen Anforderungen gemäß Artikel 124 der Verordnung (EU) 2016/429 und die Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung gemäß Artikel 125 der genannten Verordnung erfüllen, stellen kein erhebliches Risiko für die Ausbreitung gelisteter Seuchen dar, sofern die registrierten Equiden während der Durchfuhr physisch getrennt von Equiden des Durchfuhrmitgliedstaats bleiben. Daher sollten solche registrierten Equiden ohne Veterinärbescheinigung verbracht werden dürfen, wenn ihnen eine von den Unternehmern ausgestellte Eigenerklärung beigefügt ist, und in die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 sollte ein neuer Artikel mit Bestimmungen für solche Verbringungen aufgenommen werden. |
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(18) |
Da die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 an der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vorgenommenen Änderungen in Bezug auf die Neueinstufung der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ab dem 1. November 2026 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten. |
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(19) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Nummern 18 und 19 werden gestrichen. |
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2. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Ergänzende Risikominderungsmaßnahmen für Unternehmer von Schlachthöfen Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gelisteten Arten spätestens 24 Stunden nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens auf dem Schlachthof geschlachtet werden, wenn sie aus einem anderen Mitgliedstaat kommen und
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3. |
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 11 Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder im Sinne des Artikels 14.“ |
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5. |
Artikel 12 Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für zur Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmte gehaltene Rinder im Sinne des Artikels 14.“ |
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6. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Für Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten geltende Ausnahmeregelungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie (1) Abweichend von der Anforderung an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Rinder genehmigen, wenn die Tiere mindestens eine der Anforderungsgruppen hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder der Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemäß Anhang IX Teil 1 Nummer 3 erfüllen. (2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf die Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 1 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Genehmigung solcher Arten von Verbringungen in Kenntnis gesetzt hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben.“ |
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7. |
Artikel 14 Buchstabe e wird gestrichen. |
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8. |
Artikel 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Für Verbringungen gehaltener Schafe und Ziegen in andere Mitgliedstaaten geltende Ausnahmeregelungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie (1) Abweichend von der Anforderung an Verbringungen gehaltener Schafe und Ziegen in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Schafe und Ziegen genehmigen, wenn die Tiere mindestens eine der Anforderungsgruppen hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder der Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemäß Anhang IX Teil 1 Nummer 3 erfüllen. (2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf die Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 1 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Genehmigung solcher Arten von Verbringungen in Kenntnis gesetzt hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben.“ |
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10. |
Artikel 18 Buchstabe e wird gestrichen. |
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11. |
Artikel 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Für Verbringungen gehaltener Camelidae in andere Mitgliedstaaten geltende Ausnahmeregelungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie (1) Abweichend von der Anforderung an Verbringungen gehaltener Camelidae in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Camelidae genehmigen, wenn die Tiere mindestens eine der Anforderungsgruppen hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder der Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemäß Anhang IX Teil 1 Nummer 3 erfüllen. (2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf die Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 1 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Genehmigung solcher Arten von Verbringungen in Kenntnis gesetzt hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben.“ |
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13. |
Artikel 25 Buchstabe c wird gestrichen. |
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14. |
Artikel 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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15. |
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Für Verbringungen gehaltener Cervidae in andere Mitgliedstaaten geltende Ausnahmeregelungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie (1) Abweichend von der Anforderung an Verbringungen gehaltener Cervidae in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Cervidae genehmigen, wenn die Tiere mindestens eine der Anforderungsgruppen hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder der Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemäß Anhang IX Teil 1 Nummer 3 erfüllen. (2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf die Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 1 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Genehmigung solcher Arten von Verbringungen in Kenntnis gesetzt hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben.“ |
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16. |
Artikel 28 Buchstabe c wird gestrichen. |
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17. |
Artikel 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Für Verbringungen sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten geltende Ausnahmeregelungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie (1) Abweichend von der Anforderung an Verbringungen sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung sonstiger gehaltener Huftiere genehmigen, wenn die Tiere mindestens eine der Anforderungsgruppen hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder der Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemäß Anhang IX Teil 1 Nummer 3 erfüllen. (2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf die Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 1 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Genehmigung solcher Arten von Verbringungen in Kenntnis gesetzt hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben.“ |
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19. |
Artikel 31 Buchstabe c wird gestrichen. |
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20. |
Die Artikel 32 und 33 werden aufgehoben. |
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21. |
Artikel 64 Absätze 2 und 3 werden gestrichen. |
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22. |
Artikel 65 Absätze 2 und 3 werden gestrichen. |
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23. |
Nach Artikel 69 wird folgender Artikel 69a eingefügt: „Artikel 69a Für Verbringungen registrierter Equiden, die auf dem Weg zu ihrem Bestimmungsort im Herkunftsmitgliedstaat durch andere Mitgliedstaaten durchgeführt werden, geltende Ausnahmeregelung (1) Abweichend von der Pflicht der Unternehmer gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, sicherzustellen, dass den Tieren bei der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, dürfen Unternehmer registrierte Equiden verbringen, wenn ihr Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat liegt wie ihr Herkunftsort, sie aber auf dem Weg zu ihrem Bestimmungsort andere Mitgliedstaaten durchqueren, sofern ihnen während der Verbringung eine vom Unternehmer ausgestellte Eigenerklärung beigefügt ist, aus der Folgendes hervorgeht:
(2) Die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats setzt die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit davon in Kenntnis, dass solche Verbringungen genehmigt sind.“ |
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24. |
Artikel 101 wird wie folgt geändert:
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25. |
Anhang IX erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. März 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 der Kommission vom 26. Januar 2026 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 hinsichtlich der Einstufung der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) als gelistete Seuche (ABl. L, 2026/169, 27.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/169/oj).
ANHANG
ANHANG IX
RISIKOMINDERUNGSMAẞNAHMEN FÜR INFEKTIONEN MIT DEM VIRUS DER BLAUZUNGENKRANKHEIT (SEROTYPEN 1-24) ODER INFEKTIONEN MIT DEM VIRUS DER EPIZOOTISCHEN HÄMORRHAGIE BEI VERBRINGUNGEN GEHALTENER UND WILD LEBENDER TIERE DER FÜR DIESE SEUCHEN GELISTETEN ARTEN IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN
(gemäß den Artikeln 9, 10, 13, 15, 17, 23, 24, 26, 27, 29, 30 und 101)
TEIL 1
Verbringung von Tieren
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1. |
Für die gehaltenen Tiere gilt:
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2. |
Die gehaltenen Tiere wurden in Betrieben gehalten, um die in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs bei den für diese Seuchen gelisteten Arten eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) bzw. eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde, und mindestens eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt:
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3. |
Die gehaltenen Tiere wurden in Betrieben gehalten, um die in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs bei den für diese Seuchen gelisteten Arten eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) bzw. eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde, und mindestens eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt:
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4. |
Die wild lebenden Tiere kommen aus einem Habitat, um das in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs bei den für diese Seuchen gelisteten Arten eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) bzw. eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde, und mindestens eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt:
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TEIL 2
Saisonal vektorfreie Gebiete
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1. |
Bei Verbringungen von Tieren der Arten, die für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gelistet sind, in andere Mitgliedstaaten können saisonal vektorfreie Gebiete eingerichtet werden, wenn der Beginn und das Ende des vektorfreien Zeitraums von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer entomologischen Überwachung nachgewiesen wurden. |
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2. |
Die entomologische Überwachung kann auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Nachweise durch weitere Kriterien wie die Temperatur ersetzt werden, um den Beginn und das Ende des vektorfreien Zeitraums zu untermauern, wenn der vektorfreie Zeitraum während eines Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Jahren erfolgreich nachgewiesen wurde. |
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3. |
Die Anerkennung saisonal vektorfreier Gebiete wird sofort aufgehoben, wenn nachweislich der vektorfreie Zeitraum endet oder das Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder das Virus der epizootischen Hämorrhagie erstmals im Jahr zirkuliert. |
TEIL 3
Vektorgeschützter Betrieb
Ein vektorgeschützter Betrieb muss die folgenden Anforderungen erfüllen, die von der zuständigen Behörde in angemessener Häufigkeit anerkannt und überprüft werden:
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a) |
Er ist an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet; |
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b) |
die Öffnungen sind mit Gittern mit geeigneter Maschenweite gegen Vektoren abgeschirmt, die regelmäßig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu imprägnieren sind; |
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c) |
im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung findet eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung statt; |
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d) |
es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen; und |
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e) |
es sind Standardverfahren einschließlich der Beschreibung von Notfall- und Alarmsystemen für die Abläufe im vektorgeschützten Betrieb und für den Transport der Tiere zum Verladeort vorhanden. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/795/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)