European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/787

15.6.2026

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/787 DER KOMMISSION

vom 8. April 2026

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 über Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sieht ein gesondertes Emissionshandelssystem für Brennstoffe vor, die im Gebäude-, im Straßenverkehrssektor und in anderen Sektoren verwendet werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission (2) enthält spezifische Vorschriften für die Versteigerung von Emissionszertifikaten, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Um einen reibungslosen Beginn des gesonderten Emissionshandelssystems zu gewährleisten, sollten mehrere Bestimmungen über den zeitlichen und administrativen Ablauf der Versteigerungen dieser Zertifikate geändert und präzisiert werden.

(2)

Durch den Beginn der Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG kann an einem bestimmten Tag mehr als eine Versteigerung von Zertifikaten stattfinden. Zwar muss sichergestellt werden, dass Auktionen über die gemeinsame Auktionsplattform und Auktionen über Opt-out-Plattformen nicht am selben Tag stattfinden, es sollte aber möglich sein, dass Versteigerungen von Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG einerseits und von Zertifikaten gemäß Kapitel IVa der genannten Richtlinie andererseits am selben Tag durchgeführt werden.

(3)

Das reibungslose Funktionieren des Marktes für Zertifikate im Rahmen von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG wird davon abhängen, ob frühzeitig eine angemessene Liquidität sichergestellt wird, damit von Anfang an ein klares und vorhersehbares Preissignal für die Marktteilnehmer ausgesendet wird. Daher sollte die Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG 2027 beginnen. Die Methode zur Festlegung und Anpassung der Menge der für den Klima-Sozialfonds zu versteigernden Zertifikate sollte angesichts des Beginns der frühzeitigen Versteigerung und der Erfahrungen bei der Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 aktualisiert werden.

(4)

Die Teilnahme von Bietern an Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG ist an die Nachfrage seitens der beaufsichtigten Unternehmen nach Abgabe von Zertifikaten zur Erfüllung ihrer Compliance-Verpflichtungen geknüpft. Hat ein Mitgliedstaat noch keine nationalen Rechtsvorschriften über die Abgabe von Zertifikaten durch beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 30e Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und über Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absätze 1 bis 4 der genannten Richtlinie für im Rahmen von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete Emissionen erlassen, so kann dies aufgrund eines Überangebots an Zertifikaten und einer mangelnden Bieterbeteiligung zu Annullierungen von Versteigerungen oder nicht repräsentativen Auktionsclearingpreisen führen. Um in solchen Fällen die ordnungsgemäße Administration der Versteigerungen zu gewährleisten, sollte die Anzahl der im Namen der Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate mit dem Zeitpunkt in Einklang gebracht werden, zu dem die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für Emissionen, die im Rahmen von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG gemeldet wurden, in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Es sollte auch geprüft werden, inwieweit die Abgabevorschriften angewandt wurden.

(5)

Um die Verfahrensanforderungen für Personen, die im Namen anderer Gebote abgeben, zu vereinfachen und die Kohärenz mit den geänderten Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Ausnahmen für Personen zu gewährleisten, die als Nebentätigkeit Wertpapierdienstleistungen für Kunden oder Anbieter ihrer Haupttätigkeit erbringen, sollte die Anforderung gestrichen werden, eine Zulassung der zuständigen nationalen Behörden einzuholen, damit Personen im Rahmen des EU-EHS im Namen anderer Gebote abgeben dürfen.

(6)

Jeder Mitgliedstaat sollte mindestens einen Auktionator bestellen, der für die Versteigerung von Zertifikaten im Namen des ihn bestellenden Mitgliedstaats zuständig sein sollte. Ein und derselbe Auktionator sollte von mehr als einem Mitgliedstaat bestellt werden können. Die Auktionatoren sollten für die Versteigerung der Zertifikate auf der Auktionsplattform sowie für die Entgegennahme und Auszahlung der Auktionserlöse zuständig sein.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 veröffentlicht die gemeinsame Auktionsplattform den Auktionskalender für 2027 für Zertifikate im Rahmen von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG bis zum 31. Juli 2026 oder so bald wie möglich danach, nachdem die Kommission konsultiert wurde.

(9)

Daher sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Führt die gemeinsame Auktionsplattform Versteigerungen der in den Artikeln 10 und 11 genannten Zertifikate an einem oder zwei Tagen pro Woche durch, so führt keine Opt-out-Auktionsplattform an diesen Tagen eine Versteigerung durch.

Führt die gemeinsame Auktionsplattform an mehr als zwei Tagen pro Woche Versteigerungen der in den Artikeln 10 und 11 genannten Zertifikate durch, so legt sie zwei Tage fest, an denen keine Opt-out-Versteigerungen stattfinden dürfen. Sie veröffentlicht diese Tage spätestens bei der Veröffentlichung des Auktionskalenders gemäß Artikel 12 Absatz 2.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr verteilt.

Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 13 wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr verteilt.

Abweichend von Unterabsatz 2 wird die Menge der Zertifikate gemäß Artikel 13, die gemäß Artikel 30d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für das erste Versteigerungsjahr zu versteigern ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028 verteilt.

Kann die Jahresmenge der Zertifikate eines Mitgliedstaats in einem bestimmten Kalenderjahr nicht im Einklang mit den Vorschriften für den Mindestumfang eines Gebots gemäß Artikel 6 Absatz 1 gleichmäßig auf die Versteigerungen verteilt werden, so verteilt die betreffende Auktionsplattform diese Menge auf weniger Versteigerungen, wobei sie sicherstellt, dass die Menge grundsätzlich mindestens einmal pro Quartal versteigert wird.“

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Menge der für ein bestimmtes Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 30a der Richtlinie 2003/87/EG entspricht der in den Artikeln 30c und 30d der genannten Richtlinie festgelegten Zertifikatmenge.

2.   Die Menge der für ein bestimmtes Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus der gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Zertifikatmenge und dem gemäß Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats.“

b)

Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden zusammen mit den jeweiligen Jahresmengen der Zertifikate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels versteigert. Die anfängliche Menge der gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31. Dezember 2028 zu versteigernden Zertifikate beträgt 450 000 000.

6.   Die Jahresmenge der Zertifikate, die versteigert werden müssen, um die in Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Einnahmen zu erzielen, kann angepasst werden, um sicherzustellen, dass die in Artikel 30d der genannten Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden. Für die Zwecke dieser Anpassung werden die bereits erzielten Einnahmen, der durchschnittliche Auktionsclearingpreis der sechs vorangegangenen Kalendermonate und die verbleibende Zeit bis zum 31. Dezember 2032 berücksichtigt. Als Folge dieser Anpassung werden die Auktionskalender gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe p der vorliegenden Verordnung angepasst.

Werden die Versteigerungseinnahmen gemäß Artikel 30d der Richtlinie 2003/87/EG vor dem Datum der letzten für den Klima-Sozialfonds geplanten Versteigerung erreicht, so werden die nachfolgenden Versteigerungen von Zertifikaten für diesen Fonds im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen für die Aussetzung solcher Versteigerungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 ausgesetzt. Die entsprechenden Auktionskalender werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung entsprechend angepasst.“

c)

Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7)   Die Menge der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate wird erst versteigert, wenn der betreffende Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Verpflichtung beaufsichtigter Unternehmen, die in Artikel 30e Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Menge an Zertifikaten abzugeben, sowie auf die Sanktionen für Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie 2003/87/EG für im Rahmen von Kapitel IVa der genannten Richtlinie gemeldete Emissionen eingeführt hat.

Sobald die in Unterabsatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingeführt wurden, wird die in Unterabsatz 1 genannte Menge der Zertifikate, die für den Zeitraum zwischen dem Jahr, ab dem die Emissionen diesen Rechtsvorschriften unterliegen, und dem Geltungsbeginn dieser Rechtsvorschriften zurückgehalten wurden, in die Auktionskalender aufgenommen.

Werden die Mengen der Zertifikate gemäß Unterabsatz 2 zu den Versteigerungsmengen zurückaddiert, so werden sie über einen Zeitraum verteilt, der dem Zeitraum entspricht, in dem diese Zertifikate nicht versteigert wurden.“

3.

Artikel 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Änderungen bei den bestellten Auktionatoren gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder das Zurückhalten von Zertifikaten von den Versteigerungen gemäß Artikel 22 Absatz 4;“

b)

Es wird folgender Buchstabe q angefügt:

„q)

Anpassungen der Menge der Zertifikate gemäß Artikel 13 Absatz 7.“

4.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 sind Personen, die unter die Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2014/65/EU fallen, berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts zu beantragen.“

5.

Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat bestellt mindestens einen Auktionator. Kein Mitgliedstaat versteigert Zertifikate, ohne einen Auktionator bestellt zu haben. Ein und derselbe Auktionator kann von mehr als einem Mitgliedstaat bestellt werden.“

6.

In Artikel 50 erhalten die Absätze 4, 5 und 6 folgende Fassung:

„(4)   Es ist Aufgabe der zuständigen nationalen Behörden, die von den Mitgliedstaaten der Niederlassung der in Absatz 1 genannten Personen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie (EU) 2015/849 benannt werden, die Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verhaltensregeln durch diese Personen zu überwachen und durchzusetzen sowie etwaige Beschwerden wegen Nichtbeachtung der Verhaltensregeln zu behandeln.

(5)   Die in Absatz 1 genannten Personen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind gut beleumdet und verfügen über ausreichende Erfahrung, um die ordnungsgemäße Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln sicherzustellen;

b)

sie haben die notwendigen Verfahren und Kontrollen eingeführt, um mit Interessenkonflikten umgehen und im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln zu können;

c)

sie beachten die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849;

d)

sie beachten jede andere Maßnahme, die mit Blick auf die Art der angebotenen Bieterdienste und die Erfahrenheit der betreffenden Kunden in Bezug auf ihr Anleger- oder Handelsprofil, aber auch aufgrund der Risikobewertung der Wahrscheinlichkeit von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder krimineller Tätigkeiten für erforderlich gehalten wird.

(6)   Die zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannten Personen niedergelassen sind, überwachen die in Absatz 5 aufgeführten Bedingungen und setzen sie durch. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass

a)

seinen zuständigen nationalen Behörden Ermittlungsbefugnisse sowie Sanktionen zur Verfügung stehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind;

b)

ein Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden geschaffen wird und seine zuständigen nationalen Behörden den in Absatz 1 genannten Personen untersagen können, im Namen ihrer Kunden Gebote abzugeben, wenn diese Personen gravierend und systematisch gegen ihre Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 3 und 5 verstoßen haben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2830/oj).

(3)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/787/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)