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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/786

31.3.2026

VERORDNUNG (EU) 2026/786 DES RATES

vom 30. März 2026

zur Änderung der Verordnung (EU) 2026/249 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2026/249 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten, einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Maßnahmen, sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern und Tagungen der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) Rechnung zu tragen.

(2)

Im Jahr 2025 hielten die Union und das Vereinigte Königreich bilaterale Konsultationen über die Festsetzung einer großen Zahl zulässiger Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) für 2026, einschließlich bestimmter operativ mit diesen TACs verbundener Maßnahmen, für Bestände, die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) aufgeführt sind, ab. Diese Konsultationen wurden gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit abgehalten. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde im am 10. Dezember 2025 von den Delegationsleitern unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten. Wie in diesem schriftlichen Protokoll dokumentiert, kamen die Delegationsleiter überein, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, dass die Abhilfemaßnahmen für Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) und Wittling (Merlangius merlangus) in der Keltischen See und in der Irischen See sowie für Seezunge (Solea solea) und Scholle (Pleuronectes platessa) im Ärmelkanal grundsätzlich spätestens ab dem 1. Juni 2026 sowohl für die Union als auch für Vereinigten Königreich gelten sollten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, da diese Bestände gemeinsam bewirtschaftet werden. Voraussetzung für den Beginn der Anwendung dieser Maßnahmen wäre, dass die Union und das Vereinigte Königreich den Abschluss ihrer jeweiligen für die Annahme dieser Abhilfemaßnahmen erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. Das Vereinigte Königreich teilte den Kommissionsdienststellen mit, dass es davon ausgeht, seine internen Verfahren zur Umsetzung der für Kabeljau und Wittling in der Irischen See sowie für Seezunge und Scholle im Ärmelkanal vereinbarten Abhilfemaßnahmen in das Recht des Vereinigten Königreichs bis zum 1. September 2026 abzuschließen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsbeteiligte aus der Union gegenüber Wirtschaftsbeteiligten aus dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, sollte die Anwendung dieser Maßnahmen bis zum Abschluss der einschlägigen internen Verfahren durch das Vereinigte Königreich bis zum 1. September 2026 verschoben werden.

(3)

Zwischen dem 6. und 11. März 2026 hielten die Union und das Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen über die Höhe der TAC für Sandaal (Ammodytes spp.) und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern des Untergebiets 4 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a ab. Die Union hat auf der Grundlage des vom Rat am 3. März 2026 gebilligten Standpunkts der Union an diesen Konsultationen teilgenommen. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einem am 13. März 2026 unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten. Die entsprechende TAC sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2026/249 wurden vorläufige Unionsquoten für Makrele (Scomber scombrus) im Nordostatlantik für das erste Halbjahr 2026 festgesetzt, da in den Konsultationen der Küstenstaaten und der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) kein Beschluss über die TAC für diesen Bestand gefasst wurde. Das Vereinigte Königreich, Norwegen, Island und die Färöer haben sich auf eine TAC für Makrele für 2026 geeinigt, die von der vom ICES empfohlenen Höhe abweicht. Zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich, Norwegen, Island und den Färöern wurde noch keine Einigung über eine TAC für Makrele für 2026 erzielt. Angesichts der Saisonabhängigkeit dieser Fischerei und der Notwendigkeit, für Wirtschaftsbeteiligte aus der Union gegenüber Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, sollten die Unionsquoten für diesen Bestand für das gesamte Jahr 2026 und im Einklang mit dem seit 2021 angewandten Ansatz in Bezug auf den gemeinsamen Anteil der Union und des Vereinigten Königreichs an dieser TAC festgesetzt werden. Dieser Ansatz beruht auf der Grundlage eines gemeinsamen Anteils der Union und des Vereinigten Königreichs von 49,29 % der TAC für Makrele nach Anwendung der Quotenübertragungen, die sich aus der Umsetzung der Tabelle B in Anhang 36 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ergeben.

(5)

Zwischen November 2025 und Februar 2026 hielten die Union und Norwegen bilaterale Konsultationen über den Zugang zu ihren jeweiligen Gewässern für die Fischerei auf Hering (Clupea harengus) und Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) im Nordostatlantik ab. Die Union hat auf der Grundlage des vom Rat am 17. Oktober 2025 gebilligten Standpunkts der Union an diesen Konsultationen teilgenommen. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einer am 27. Februar 2026 unterzeichneten vereinbarten Niederschrift festgehalten. Diese Zugangsrechte sollten daher in der mit Norwegen vereinbarten Höhe festgesetzt werden.

(6)

Nach der Festsetzung einer Referenz-TAC für Nordost-Arktischen Kabeljau für 2026 sollte die endgültige Unionsquote für Kabeljau in den Svalbard-Gewässern und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 und der ICES-Division 2b für 2026 auf der Grundlage dieser Referenz-TAC für 2026 und des historischen Anteils der Union an Nordost-Arktischen Kabeljau festgesetzt werden. Diese Unionsquote sollte den Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates (3) vorbehaltlich der aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union erforderlichen Anpassungen gemäß Anhang 36 Tabelle E des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zugeteilt werden.

(7)

Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) östlich von 45° W Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatzmenge und Kapazität für Unionsaufzuchtbetriebe von Rotem Thun in diesem Gebiet beruhen auf den Angaben in den jährlichen Fangplänen gemäß den Artikeln 11, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Pläne gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2053 bis zum 31. Januar jedes Jahres. Diese Pläne werden anschließend von der Kommission zusammengestellt und für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union verwendet, der dem ICCAT-Sekretariat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Erörterung und Genehmigung übermittelt wird. Am 5. März 2026 genehmigte die ICCAT den jährlichen Plan der Union für 2026. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen der Union und die maximale Einsatzmenge und Aufzuchtkapazität für 2026 sollten daher im Einklang mit diesem jährlichen Plan geändert werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2053 beantragen, dass höchstens 5 % ihrer jährlichen Quote für Roten Thun im ICCAT-Übereinkommensbereich östlich von 45° W vom Vorjahr auf das folgende Jahr übertragen werden. Einige Mitgliedstaaten haben in ihren der Kommission vorgelegten jährlichen Fangplänen beantragt, ihre jährliche Quote für Roten Thun im ICCAT-Übereinkommensbereich östlich von 45° W von 2025 auf 2026 zu übertragen. Auf der Grundlage dieser Anträge nahm die Kommission einen Antrag auf Übertragung der Unionsquote für diesen Bestand von 2025 auf 2026 in den jährlichen Plan der Union für 2026 auf. Nach der Genehmigung des jährlichen Plans der Union sollten die Quoten dieser Mitgliedstaaten für Roten Thun im ICCAT-Übereinkommensbereich östlich von 45° W für 2026 daher entsprechend geändert werden.

(9)

Gemäß den Artikeln 8a, 17b und 18b der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurden die jährlichen Quoten bestimmter Mitgliedstaaten für Großaugenthun (Thunnus obesus) im ICCAT-Übereinkommensbereich, Weißen Thun (Thunnus alalunga) im ICCAT-Übereinkommensbereich, sowohl nördlich von 5° N als auch südlich von 5° N, und Schwertfisch (Xiphias gladius) im ICCAT-Übereinkommensbereich, sowohl nördlich von 5° N als auch südlich von 5° N, im Einklang mit den einschlägigen ICCAT-Empfehlungen von 2024 auf 2026 übertragen. Die Quoten dieser Mitgliedstaaten für diese Bestände für 2026 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Auf ihrer 14. Jahrestagung 2026 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) für 2026 Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und die Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) bestätigt. Außerdem hat die SPRFMO operativ verbundene Maßnahmen in Bezug auf die Versuchsfischerei auf Zahnfische beibehalten. Daher sollten diese Maßnahmen in Unionsrecht umgesetzt werden.

(11)

Bis die Ergebnisse der 10. Tagung der Fischereikommission für den Nordpazifik (NPFC) vorliegen, sollten die Fangmöglichkeiten für Japanische Makrele (Scomber japonicus) im NPFC-Übereinkommensbereich für den Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 mit dem Vermerk „noch festzusetzen“ gekennzeichnet werden, damit die Fischerei auf Japanische Makrele durch Fischereifahrzeuge der Union, die im Besitz einer Fanggenehmigung gemäß den Artikeln 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind, ab dem 1. Juni 2026 beginnen kann.

(12)

Die zwei in der Verordnung (EU) 2026/249 festgelegten Gruppen von Schonzeiten für Ringwadenfänger der Union im Übereinkommensbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), während derer solchen Schiffen die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) verboten ist, sollten im Einklang mit den von der IATTC angenommenen Maßnahmen geändert werden. Die erste Gruppe von Schonzeiten sollte so angepasst werden, dass sie im gesamten IATTC-Übereinkommensbereich gilt, während die zweite Gruppe von Schonzeiten weiterhin nur in einem bestimmten Gebiet gelten sollte. Darüber hinaus sollten die Verlängerungen der Schonzeiten für Ringwadenfänger der Union auf der Grundlage ihrer Fänge von Großaugenthun im IATTC-Übereinkommensbereich im Vorjahr ausschließlich für die erste Gruppe von Schonzeiten und somit nicht mehr für die zweite Gruppe von Schonzeiten gelten.

(13)

Am 20. Januar 2021 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2021/56 (7) zur Umsetzung bestimmter Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den IATTC-Übereinkommensbereich in Unionsrecht angenommen. In Artikel 8 der genannten Verordnung sind Maßnahmen für Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus) festgelegt. Artikel 40 der Verordnung (EU) 2026/249 überschneidet sich in diesem Themenbereich mit der Verordnung (EU) 2021/56 und enthält Anforderungen, die bereits im Unionsrecht geregelt sind. Artikel 40 der Verordnung (EU) 2026/249 sollte daher gestrichen werden.

(14)

Mit der Verordnung (EU) 2026/249 wurde eine TAC für Seezunge in den ICES-Divisionen 8c, 8d und 8e, den Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern des Gebiets 34.1.1 des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) für 2026 und für 2027 festgesetzt. Nach Angaben des ICES werden in diesem Gebiet hauptsächlich drei Arten von Seezunge gefangen: Seezunge (Solea solea), Senegal-Seezunge (Solea senegalensis) und Sandzunge (Pegusa lascaris). Der in der TAC genannte wissenschaftliche Name lautet „Solea spp.“, welcher nicht Sandzunge umfasst. In der Vergangenheit wurde Sandzunge jedoch als der Gattung Solea zugehörig angesehen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der in der TAC genannte wissenschaftliche Name durch „Solea spp. und Pegusa lascaris“ ersetzt werden, um auch Sandzunge einzuschließen.

(15)

Die Verordnung (EU) 2026/249 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Um die Meldezeiträume für die durch die vorliegende Verordnung geänderten TACs beizubehalten, und da diese TACs ab dem 1. Januar 2026 laufen, sollten die geänderten TACs rückwirkend ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden TACs beibehalten oder erhöht werden.

(17)

Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringend vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2026/249

Die Verordnung (EU) 2026/249 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Fänge, die im Rahmen der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 in der gewerblichen Fischerei getätigt werden, werden von Spanien und Frankreich (BSS/8AB.) gemeldet.“

2.

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

entweder vom 6. August 2026, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2026, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2026, 00.00 Uhr, bis zum 11. Januar 2027, 24.00 Uhr, im IATTC-Übereinkommensbereich und“

b)

In Absatz 6 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(6)   Die Schonzeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden für Ringwadenfänger der Union auf der Grundlage ihrer Fangmengen von Großaugenthun im IATTC-Übereinkommensbereich im Vorjahr verlängert, und zwar wie folgt:“

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Verlängerungen der Schonzeiten gemäß Absatz 6 gelten wie folgt:

a)

für die Schonzeit ab dem 6. August 2026, 00.00 Uhr, werden die zusätzlichen Tage vor Beginn dieser Schonzeit hinzugefügt und

b)

für die Schonzeit ab dem 9. November 2026, 00.00 Uhr, werden die zusätzlichen Tage nach Ablauf dieser Schonzeit hinzugefügt.“

3.

Artikel 40 wird gestrichen.

4.

Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

gilt Artikel 19 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2026;“

b)

In Absatz 2 werden folgende Buchstaben eingefügt:

„da)

gilt Artikel 19 Absatz 3 vom 1. September 2026 bis zum 31. Dezember 2026;

db)

gilt Artikel 20 vom 1. September 2026 bis zum 31. Dezember 2026;“

c)

Absatz 2 Buchstabe k wird gestrichen und

d)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 9 bis 14, 16 bis 23, 29, 41, 46, 47, 49, 51, 52 und 59 ab dem Tag nach den im genannten Absatz genannten Daten des Endes der Anwendung bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2027 weiter.“

5.

Anhang IA Teile A und B sowie die Anhänge IB, ID, IH, IM und VI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. PANAYIOTOU


(1)  Verordnung (EU) 2026/249 des Rates vom 26. Januar 2026 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 (ABl. L, 2026/249, 30.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/249/oj).

(2)  Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj).

(3)  Beschluss 87/277/EWG des Rates vom 18. Mai 1987 über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M (ABl. L 135 vom 23.5.1987, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/277/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2053/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2107/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2403/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2021/56 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/56/oj).


ANHANG

Änderungen der Anhänge der Verordnung (EU) 2026/249

1.

Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A erhält Tabelle 23 folgende Fassung:

„Tabelle 23

Art:

Seezunge

Gebiet:

8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Solea spp. und Pegusa lascaris

(SOO/8CDE34)

Jahr

Jeweils 2026 und 2027

 

Spanien

185

 

Vorsorgliche TAC

Portugal

307

 

Union

492

 (1)

TAC

492

 (1)

b)

In Teil B erhält Tabelle 1 folgende Fassung:

„Tabelle 1

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer von 3a

Ammodytes spp.

SAN/2A3A4. (2)

Dänemark

93 759

 (2)  (3)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht, sofern in Fußnote 3 nichts anderes angegeben ist.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht, sofern in Fußnote 3 nichts anderes angegeben ist.

Deutschland

143

 (2)  (3)

Schweden

3 443

 (2)  (3)

Union

97 345

 (2)  (3)

Vereinigtes Königreich

3 218

 

TAC

100 563

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

 ()

(SAN/234_2R)

 ()

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

 ()

(SAN/234_7R)

Dänemark

88 993

4 662

0

0

0

104

0

Deutschland

136

7

0

0

0

0

0

Schweden

3 268

171

0

0

0

4

0

Union

92 397

4 840

0

0

0

108

0

Vereinigtes Königreich

3 054

160

0

0

0

4

0

Insgesamt

95 451

5 000

0

0

0

112

0

()  Es gelten die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“

c)

In Teil B erhalten die Tabellen 10 und 11 folgende Fassung:

„Tabelle 10

Art:

Hering (4)

Gebiet:

3a

Clupea harengus

(HER/03A.)

Dänemark

7 344

 (4)  (5)  (6)

Analytische TAC

Deutschland

117

 (4)  (5)  (6)

Schweden

7 682

 (4)  (5)  (6)

Union

15 143

 (4)  (5)  (6)

Norwegen

entfällt

 

TAC

328 566

 


Tabelle 11

Art:

Hering (7)

Gebiet:

Unionsgewässer, Gewässer des Vereinigten Königreichs und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53° 30′ N

Clupea harengus

(HER/4AB.)

Dänemark

38 730

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

25 421

 

Frankreich

15 874

 

Niederlande

37 108

 

Schweden

2 731

 

Union

119 864

 

Norwegen

91 013

 (8)  (9)

Vereinigtes Königreich

59 156

 

TAC

328 566

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

Union

2 700 “

d)

In Teil B Tabelle 40 erhält Fußnote 2 folgende Fassung:

„(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote können auf die ICES-Division 3a (Skagerrak und Kattegat) übertragen werden.“

e)

In Teil B erhalten die Tabellen 58 und 59 folgende Fassung:

„Tabelle 58

Art:

Blauer Wittling

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

Micromesistius poutassou

(WHB/1X14)

Dänemark

38 983

 (10)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

15 157

 (10)

Spanien

33 049

 (10)  (11)

Frankreich

27 129

 (10)

Irland

30 188

 (10)

Niederlande

47 537

 (10)

Portugal

3 070

 (10)  (11)

Schweden

9 643

 (10)

Union

204 756

 (10)  (12)

Norwegen

47 905

 (13)  (14)

Färöer

entfällt

 

Vereinigtes Königreich

entfällt

 

TAC

851 344

 


Tabelle 59

Art:

Blauer Wittling

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Micromesistius poutassou

(WHB/8C3411)

Spanien

26 242

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

6 561

 

Union

32 803

 (15)

TAC

851 344

 

f)

In Teil B Tabelle 98 erhält Fußnote 2 folgende Fassung:

„(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und dem Unionsrecht für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D.). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Sandrochen (Leucoraja circularis), Chagrinrochen (Leucoraja fullonica), Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).“

g)

In Teil B erhalten die Tabellen 103, 104 und 105 folgende Fassung:

„Tabelle 103

Art:

Makrele

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c; 3d und 4; Norwegische Gewässer von 2a und 4a

Scomber scombrus

(MAC/2A34-N.)

Belgien

218

 (16)  (17)

Analytische TAC

Dänemark

11 941

 (16)  (17)  (19)

Deutschland

227

 (16)  (17)

Frankreich

685

 (16)  (17)

Niederlande

690

 (16)  (17)

Schweden

2 185

 (16)  (17)  (18)

Union

15 946

 (16)  (17)

TAC

299 010

 

 


Tabelle 104

Art:

Makrele

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

Scomber scombrus

(MAC/2CX14-)

Deutschland

5 612

 (20)

Analytische TAC

Spanien

6

 (20)

Estland

47

 (20)

Frankreich

3 742

 (20)

Irland

18 705

 (20)

Lettland

34

 (20)

Litauen

34

 (20)

Niederlande

8 184

 (20)

Polen

395

 (20)

Union

36 759

 (20)

Norwegen

0

 (20)  (21)  (22)

Färöer

0

 (23)

Vereinigtes Königreich

entfällt

 (20)

TAC

299 010

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a, vom 1. Januar bis zum 14. Februar und vom 1. August bis zum 31. Dezember

(MAC/*4A-UK)

Norwegische Gewässer von 2a

(MAC/*2AN-)

Färöische Gewässer

(MAC/*FRO2)

Deutschland

5 612

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Spanien

6

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Estland

47

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Frankreich

3 742

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Irland

18 705

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Lettland

34

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Litauen

34

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Niederlande

8 184

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Polen

395

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Union

36 759

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Vereinigtes Königreich

entfällt

entfällt

entfällt


Tabelle 105

Art:

Makrele

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Scomber scombrus

(MAC/8C3411)

Spanien

11 256

 (24)

Analytische TAC

Frankreich

75

 (24)

Portugal

2 326

 (24)

Union

13 657

 

TAC

299 010

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen im folgenden Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8b (MAC/*08B.)

Spanien

945

Frankreich

6

Portugal

195“

2.

Anhang IB wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 1

Art:

Hering

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, färöische Gewässer, norwegische Gewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

Clupea harengus

(HER/1/2-)

Belgien

11

 

Analytische TAC

Dänemark

10 675

 

Deutschland

1 869

 

Spanien

35

 

Frankreich

461

 

Irland

2 763

 

Niederlande

3 820

 

Polen

540

 

Portugal

35

 

Finnland

165

 

Schweden

3 956

 

Union

24 330

 

Vereinigtes Königreich

entfällt

 

 

TAC

533 914

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

Belgien

6

Dänemark

5 922

Deutschland

1 037

Spanien

20

Frankreich

256

Irland

1 533

Niederlande

2 120

Polen

300

Portugal

20

Finnland

92

Schweden

2 194

Union

13 500

2 und 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

0

Dänemark

0

Deutschland

0

Spanien

0

Frankreich

0

Irland

0

Niederlande

0

Polen

0

Portugal

0

Finnland

0

Schweden

0“

b)

Die Tabellen 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Tabelle 3

Art:

Kabeljau

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 2, 5, 12 und 14

Gadus morhua

(COD/GL251214)

Deutschland

2 050

 (25)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

2 050

 (25)

TAC

entfällt

 


Tabelle 4

Art:

Kabeljau

Gebiet:

Svalbard-Gewässer; internationale Gewässer von 1 und 2b

Gadus morhua

(COD/1/2B.)

Deutschland

1 507

 (26)  (27)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

3 897

 (26)  (27)

Frankreich

643

 (26)  (27)

Polen

709

 (26)  (27)

Portugal

822

 (26)  (27)

Sonstige

84

 (26)  (27)  (28)

Union

7 662

 (26)  (27)

TAC

entfällt

 

c)

Tabelle 6 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 6

Art:

Grenadierfische

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 2, 5, 12 und 14

Macrourus spp.

(GRV/GL251214)

Union

60

 (29)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

entfällt

 (30)

d)

Tabelle 9 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 9

Art:

Lodde

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 2, 5, 12 und 14

Mallotus villosus

(CAP/GL251214)

Jahr

2026

 

2027

 

 

Dänemark

4 751

 (32)

0

 (33)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

207

 (32)

0

 (33)

Schweden

341

 (32)

0

 (33)

Alle Mitglied-staaten

246

 (31)  (32)

0

 (31)  (33)

Union

5 545

 (32)

0

 (33)

Norwegen

0

 (32)

0

 (33)

TAC

entfällt

 (32)

entfällt

 (33)

e)

Tabelle 13 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 13

Art:

Eismeergarnele

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 2, 5, 12 und 14

Pandalus borealis

(PRA/GL251214)

Dänemark

800

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

Frankreich

800

 

Union

1 600

 

Norwegen

1 500

 

Färöer

Noch festzusetzen

 

TAC

entfällt

 

f)

Tabelle 21 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 21

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 2, 5, 12 und 14

Reinhardtius hippoglossoides

(GHL/GL251214)

Deutschland

4 125

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

4 125

 (34)

Norwegen

650

 

Färöer

Noch festzusetzen

 

TAC

entfällt

 

g)

die Tabellen 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

„Tabelle 24

Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 12 und 14 und der NAFO-Division 1F

Sebastes spp.

(RED/1214N1G)

Deutschland

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

 

Union

0

 

Norwegen

0

 

Färöer

0

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 25

Art:

Rotbarsch (demersal)

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 2, 5, 12 und 14

Sebastes spp.

(RED/GL251214)

Deutschland

1 194

 (35)  (36)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

6

 (35)  (36)

Union

1 200

 (35)  (36)

Norwegen

900

 (35)  (36)

TAC

entfällt

 

h)

Tabelle 30 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 30

Art:

Beifänge (37)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

 

(B-C/GRL)

Union

300

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

entfällt

 

3.

Anhang ID wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabellen 7 und 8erhalten folgende Fassung:

„Tabelle 7

Art:

Nördlicher Weißer Thun

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich nördlich von 5° N, ausgenommen Mittelmeer

Thunnus alalunga

(ALB/ICAN05NXM)

Irland

4 959,40

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

27 953,00

 

Frankreich

8 791,67

 

Portugal

3 065,81

 

Union

44 769,88

 (38)  (39)

Vereinigtes Königreich

552,80

 (40)

TAC

47 251,00

 


Tabelle 8

Art:

Südlicher Weißer Thun

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich südlich von 5° N

Thunnus alalunga

(ALB/ICAS05N)

Spanien

1 087,65

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

Frankreich

357,44

 

Portugal

761,16

 

Union

2 206,25

 

TAC

28 000,00

 

b)

Tabelle 11 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 11

Art:

Großaugen-thun

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich

Thunnus obesus

(BET/ICCAT)

Spanien

8 420,35

 (41)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

3 576,59

 (41)

Portugal

2 921,48

 (41)

Union

14 918,42

 (41)

TAC

73 000,00

 (41)

c)

Tabelle 12(1) erhält folgende Fassung:

„Tabelle 12(1)

Art:

Roter Thun

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich östlich von 45° W

Thunnus thynnus

(BFT/ICAE45W)

Zypern

230,82

 (45)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechen-land

429,03

 

Spanien

8 324,62

 (43)  (45)

Frankreich

8 080,19

 (43)  (44)  (45)

Kroatien

1 298,29

 (47)

Italien

6 483,06

 (45)  (46)

Malta

518,15

 (45)

Portugal

782,78

 

Sonstige

92,83

 (42)

Union

26 239,77

 (43)  (44)  (45)  (46)  (47)

TAC

48 403,00

 (42)

d)

Die Tabellen 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

„Tabelle 14

Art:

Schwert-fisch

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich nördlich von 5° N, ausgenommen Mittelmeer

Xiphias gladius

(SWO/ICAN05NXM)

Spanien

6 720,29

 (49)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

1 108,20

 (49)

Sonstige

162,84

 (48)  (49)

Union

7 991,33

 

TAC

14 769,00

 


Tabelle 15

Art:

Schwert-fisch

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich südlich von 5° N

Xiphias gladius

(SWO/ICAS05N)

Spanien

4 984,34

 (50)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

317,86

 (50)

Union

5 302,20

 

TAC

10 000,00

 

4.

Anhang IH erhält folgende Fassung:

„ANHANG IH

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich, Forschungsblöcke A und B (51)

(TOT/SPR-AB)

TAC

162

 (52)  (53)  (54)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Tabelle 2

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

25 114,78

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

Niederlande

27 221,84

 

Litauen

17 475,51

 

Polen

30 047,86

 

Union

99 860,00

 

TAC

entfällt

 

5.

Anhang IM erhält folgende Fassung:

„ANHANG IM

NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Japanische Makrele

Scomber japonicus

Gebiet:

NPFC-Übereinkommensbereich

Union

Noch festzusetzen

 (55)  (57)  (58)  (59)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

NPFC-Vertrags-parteien, einschließlich der Union

Noch festzusetzen

 (55)  (56)  (57)  (58)

TAC

entfällt

 

6.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 4, 5 und 6 erhalten folgenden Fassung:

„4.

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

 

Anzahl der Fischereifahrzeuge (1)

 

Griechenland (2)

Spanien

Frankreich

Kroatien

Italien

Zypern (3)

Malta (4)

Portugal

Ringwadenfänger (5)

0

7

22

18

21

1

2

0

Langleinenfänger

0

36

23

0

40

13

70

0

Köderschiffe

0

64

8

0

0

0

0

0

Handleinenfänger

0

1

47

40

0

0

0

0

Trawler

0

0

57

0

0

0

0

0

Fahrzeuge der kleinen Fischerei

48

707

0

0

151

0

210

76

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (6)

73

0

149

0

0

0

0

0

5.

Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Höchstanzahl Tonnaren

Mitgliedstaat

Anzahl Tonnaren

Spanien

6

Italien

2

Portugal

2

6.

Höchstanzahl zugelassener Betriebe und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Höchstanzahl zugelassener Betriebe und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun

 

Anzahl Betriebe

Menge (in Tonnen)

Griechenland

0

0

Spanien

8

10 550,0

Kroatien

4

2 947,0

Italien

6

5 197,9

Zypern

0

0

Malta

5

8 786,0

Portugal

2

626,0 “


(1)  Innerhalb dieser Quoten darf nur die folgende Menge an Seezunge (Solea solea) gefangen werden (SOL/8CDE34):

 

190“

(2)  Fänge in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten sind getrennt zu melden.

(3)  Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)  Es gelten die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“

(4)  Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(5)  Nur die folgenden Mengen der Heringsbestände HER/03A. (HER/*03A.) und HER/03A-BC (HER/*03A-BC) dürfen im Gebiet 3a gefangen werden:

Dänemark

554

Deutschland

8

Schweden

407

Union

969

(6)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 4 (HER/*4-UK) und 50 % dürfen in Unionsgewässern von 4b (HER/*4B-EU) gefangen werden.

(7)  Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(8)  Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die folgende Menge in Unionsgewässern von 4b (HER/*04B-C) gefangen werden:

 

2 700

(9)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quote dürfen nicht mehr als 250 Tonnen in norwegischen Gewässern und in Unionsgewässern von 3a (HER/*03A) gefangen werden.

(10)  Besondere Bedingung: Im Rahmen einer noch festzulegenden Gesamtzugangsbegrenzung (Tonnen) für die Union dürfen die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fangen: 0 %

(11)  Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 8c, 9 und 10 sowie die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(12)  Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in den Gebieten 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der Wirtschaftszone Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

0

(13)  Darf in den Unionsgewässern von 4, 6a nördlich von 56° 30' N, 6b und 7 westlich von 12° W gefangen werden (WHB/*46AB7-EU).

(14)  Besondere Bedingung: Von der Quote Norwegens darf folgende Menge in den Unionsgewässern von 4, 6a nördlich von 56° 30' N, 6b und 7 westlich von 12° W gefangen werden:

50 000

(15)  Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in den Gebieten 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der Wirtschaftszone Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

0“

(16)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

3a

(MAC/*03A.)

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 3a, 4b und 4c

(MAC/*3A4BC)

4b

(MAC/*04B.)

4c

(MAC/*04C.)

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

(MAC/*2AX14)

Belgien

0

0

0

0

131

Dänemark

0

4 130

0

0

7 165

Deutschland

0

0

0

0

136

Frankreich

0

490

0

0

411

Niederlande

0

490

0

0

414

Schweden

0

0

390

10

1 311

Union

0

5 110

390

10

9 568

(17)  Innerhalb dieser Quoten und mit Einverständnis des entsprechenden Küstenstaates dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 2a und 4a

(MAC/*02A4AN-)

Färöische Gewässer

(MAC/*FRO1)

Belgien

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Dänemark

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Deutschland

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Frankreich

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Niederlande

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Schweden

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Union

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

(18)  Besondere Bedingungen: Die folgende Menge darf in den norwegischen Gewässern von 2a und 4a gefangen werden (MAC/*2A4AN):

 

242

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(19)  Im Rahmen dieser Quote nimmt Dänemark folgende Übertragungen vor, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in Unionsgewässern von 6, 7 und 8d, Unionsgewässern von 8a, 8b und 8e, internationalen Gewässern von 12 und 14 sowie Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 2a und 5b gefangen werden dürfen (MAC/*2A14):

Deutschland

179

Spanien

0

Estland

1

Frankreich

119

Irland

596

Lettland

1

Litauen

1

Niederlande

261

Polen

13

(20)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

(21)  Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h gefangen werden (MAC/*AX7H).

(22)  Die nachstehend aufgeführte Menge der Zugangsbeschränkung darf von Norwegen nördlich von 56° 30' N gefangen werden (MAC/*N5630). Die nicht unter Fußnote 2 angerechneten Mengen werden auf die von Norwegen festgesetzte Fangbeschränkung angerechnet.

Noch festzusetzen

(23)  Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56° 30' N gefangen werden (MAC/*6AN56). Vom 1. Januar bis zum 15. Februar sowie vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember darf diese Quote jedoch auch in den Gebieten 2a und 4a nördlich von 59° N gefangen werden (MAC/*24N59).

(24)  Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

(25)  Darf vom 1. März bis zum 31. Mai nicht innerhalb des ‚Bewirtschaftungsgebiets Kleine Bank‘ gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breiten-grad

Längen-grad

1

65° 00' N

38° 00' W

2

65° 00' N

35° 15' W

3

64° 00' N

35° 15' W

4

64° 00' N

38° 00' W

(26)  Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und um die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen von Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1920.

(27)  Die Beifänge von Schellfisch dürfen im Gebiet um Spitzbergen und um die Bäreninsel bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

(28)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen und Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).“

(29)  Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/GL251214) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/GL251214) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(30)  Norwegen wird nachstehende Menge zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/GL251214) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/GL251214) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

 

40“

(31)  Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote ‚Alle Mitgliedstaaten‘ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote ‚Alle Mitgliedstaaten‘ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/GL251214_AMS).

(32)  Diese Quote gilt vom 15. Oktober 2025 bis zum 15. April 2026.

(33)  Diese Quote gilt vom 15. Oktober 2026 bis zum 15. April 2027.“

(34)  Darf von höchstens sechs Fischereifahrzeugen gleichzeitig befischt werden.“

(35)  Rotbarsch (demersal) darf nur nördlich und westlich der Linie gefangen werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

59° 15' N

44° 00' W

2

59° 30' N

42° 45' W

3

62° 00' N

42° 00' W

4

60° 00' N

40° 30' W

5

62° 00' N

40° 00' W

6

62° 40' N

40° 15' W

7

63° 09' N

39° 40' W

8

63° 30' N

37° 15' W

9

64° 20' N

35° 00' W

10

65° 15' N

32° 30' W

11

65° 15' N

29° 50' W

(36)  Fänge von Goldbarsch (Sebastes norvegicus) (REG/*GL251214) und Tiefsee-Rotbarsch (Sebastes mentella) (REB/*GL251214) sind getrennt zu melden.“

(37)  Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von 2, 5, 12 und 14 (GRV/GL251214) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/N1GRN.)“

(38)  Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird wie folgt festgesetzt: 1 241.

(39)  Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote dürfen nicht mehr als die folgenden Mengen in Gewässern des Vereinigten Königreichs gefangen werden (ALB/*ICAN05NXM-UK):

Irland

62,03

Spanien

349,65

Frankreich

109,97

Portugal

38,35

Union

560,00

(40)  Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote dürfen nicht mehr als die folgenden Mengen in Unionsgewässern gefangen werden (ALB/*ICAN05NXM-EU):

 

560,00

(41)  Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ICCATPS) und Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ICCATLL) sind getrennt zu melden. Ab Juni müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Fischereifahrzeuge wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.“

(42)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/ICAE45W_AMS).

(43)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*E45W8301):

Spanien

1 254,15

Frankreich

582,63

Union

1 836,78

(44)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg oder einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*E45W641):

Frankreich

100,00

Union

100,00

(45)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*E45W8302):

Spanien

166,49

Frankreich

323,21  (*1)

Italien

129,66

Zypern

4,62

Malta

10,36

Union

634,34

(*1)  Davon dürfen 50 % nur im Golfe du Lion gefangen werden.

(46)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*E45W643):

Italien

129,66

Union

129,66

(47)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*E45W8303F):

Kroatien

1 168,46

Union

1 168,46 “

(48)  Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/ICAN05NXM_AMS).

(49)  Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im ICCAT-Übereinkommensbereich südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*ICAS05N). Die auf die besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnenden Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*ICAS05N_AMS).

(50)  Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im ICCAT-Übereinkommensbereich nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*ICAN05N).“

(51)  Forschungsblock A:

NW:

50° 30′ S, 136° E

NE:

50° 30′ S, 140° 30′ E

SE:

54° 50′ S, 140° 30′ E

SW:

54° 50′ S, 136° E

Forschungsblock B:

NW:

52° 45′ S, 140° 30′ E

NE:

52° 45′ S, 145° 30′ E

SE:

54° 50′ S, 145° 30′ E

SW:

54° 50′ S, 140° 30′ E

(52)  Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/975 des Europäischen Parlaments und des Rates*. Die Fischerei ist auf Tiefen zwischen 600 m und 2 500 m beschränkt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 60 aufeinanderfolgenden Tagen beschränkt, die jederzeit zwischen dem 1. Mai und dem 15. November stattfinden darf. Die Fischerei wird unverzüglich eingestellt, wenn folgende Vögel zu Tode kommen:

a)

ein Exemplar einer der folgenden Arten: Wanderalbatros (Diomedea exulans), Graukopfalbatros (Thalassarche chrysostoma), Schwarzbrauenalbatros (Thalassarche melanophris), Grausturmvogel (Procellaria cinerea), Weichfedersturmvogel (Pterodroma mollis) oder

b)

drei Exemplare einer der folgenden Arten: Südlicher Rußalbatros (Phoebetria palpebrata), Südlicher Riesensturmvogel (Macronectes giganteus) und Nördlicher Riesensturmvogel (Macronectes halli).

Die Fischerei wird ferner auf höchstens 5 000 Haken pro Hol bei höchstens 100 Hols beschränkt. Die Langleinen müssen mindestens 3 Seemeilen voneinander entfernt sein und dürfen innerhalb eines Kalenderjahres nicht an früheren Langleinenstandorten ausgelegt werden. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols während der Fangreise eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.

*

Verordnung (EU) 2018/975 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/975/oj).

(53)  Hiervon dürfen bis zu 129 Tonnen in Forschungsblock A gefangen werden. Wenn die Fangbeschränkung für Forschungsblock A näher rückt, werden kürzere Leinen ausgelegt, um sicherzustellen, dass die Fanggrenze nicht überschritten wird. Fänge von Zahnfischen in Forschungsblock A sind getrennt zu melden (TOT/SPR-A).

(54)  Hiervon dürfen bis zu 33 Tonnen in Forschungsblock B gefangen werden. Wenn die Fangbeschränkung für Forschungsblock B näher rückt, werden kürzere Leinen ausgelegt, um sicherzustellen, dass die Fanggrenze nicht überschritten wird. Fänge von Zahnfischen in Forschungsblock B sind getrennt zu melden (TOT/SPR-B).

(55)  Darf nur vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 befischt werden.

(56)  Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Fangbeschränkung dürfen durch folgende Schiffe nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Trawler (*2)

(MAS/NPFC-TR)

Ringwadenfänger (*2)

(MAS/NPFC-PS)

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

(*2)  Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen.

(57)  Jederzeit darf nur ein Trawler unter der Flagge eines jeweiligen Mitgliedstaats Japanische Makrele befischen. Dies gilt unbeschadet der Zuteilung künftiger Fangmöglichkeiten durch die Union im NPFC-Übereinkommensbereich, insbesondere an den Mitgliedstaat, der im Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 Fischfang betreiben darf.

(58)  Fischereifahrzeuge der Union mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000 dürfen Japanische Makrele nicht befischen.

(59)  Fänge im Rahmen dieser Quote sind getrennt zu melden (MAS/NPFC-EU).“

(1)  Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(2)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(3)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(4)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)  Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.

(6)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/786/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)