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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/785 |
16.6.2026 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/785 DER KOMMISSION
vom 7. April 2026
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 hinsichtlich Erhaltungsmaßnahmen im Gebiet Nordvästra Skånes havsområde im Kattegat
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 haben die Mitgliedstaaten das Recht, in ihren Gewässern Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2) (im Folgenden „Habitatrichtlinie“), Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Vogelschutzrichtlinie“) und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie“) erforderlich sind. |
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(2) |
Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG müssen die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen dieser natürlichen Lebensraumtypen und Arten entsprechen, die in diesen Gebieten geschützt werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie geeignete Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie erhebliche Störungen der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden. |
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(3) |
Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verabschieden die Mitgliedstaaten Maßnahmenprogramme, um einen guten Umweltzustand zu erreichen oder zu erhalten, unter anderem räumliche Schutzmaßnahmen, die zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen und die Vielfalt der einzelnen Ökosysteme angemessen abdecken, wie besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG und Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG und geschützte Meeresgebiete, die von der Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden. |
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(4) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission (5) wurden Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt in bestimmten Meeresschutzgebieten der Nordsee festgelegt. |
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(5) |
Am 6. November 2024 legte Schweden als veranlassender Mitgliedstaat zusammen mit Dänemark und Deutschland, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei haben, und den anderen an der Nordsee gelegenen Mitgliedstaaten der Kommission eine gemeinsame Empfehlung zu Erhaltungsmaßnahmen für das Gebiet Nordvästra Skånes havsområde vor, die insbesondere auf die Minimierung des potenziellen Risikos unbeabsichtigter Fänge von Schweinswalen ausgerichtet war. Der Vorschlag umfasst eine Fangverbotszone und zwei weitere Zonen, in denen bewegliche grundberührende Fanggeräte verboten sind und die Fischerei mit Stellnetzen, Langleinen und Garnreusen eingeschränkt ist. |
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(6) |
Auf seiner Plenartagung vom 24. bis 28. März 2025 überprüfte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die gemeinsame Empfehlung und kam zu dem Schluss (6), dass durch die Fangverbotszone jegliche negativen Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt beseitigt würden und der Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen die unbeabsichtigten Fänge von Meeressäugetieren und Vögeln in diesen Zonen verringern könnte. Der STECF äußerte auch Bedenken hinsichtlich der Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen im Zusammenhang mit der Dichte von Netzfischern und dem Risiko der Verdrängung von Schweinswalen aus ihrem Lebensraum. Der STECF verwies auf eine wirksamere Maßnahme, die darin bestehen würde, jegliche Fischerei mit Netzen in dem Gebiet zu verbieten. In Bezug auf die Freizeitfischerei kam der STECF zu dem Schluss, dass die Beschränkung der Freizeitfischerei mit Garnreusen auf die nördlichen und südlichen Gebiete dazu beitragen kann, den unbeabsichtigten Fang von Meeressäugetieren und Vögeln zu verringern. |
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(7) |
Am 17. Juni 2025 legten die an der Nordsee gelegenen Mitgliedstaaten eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor, in der sie eine mögliche Überarbeitung der Maßnahmen im Jahr 2027 anhand der Daten über unbeabsichtigte Fänge bzw. neuer sachgerechter wissenschaftlicher Gutachten vorschlagen. |
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(8) |
Im Oktober 2025 präzisierten die an der Nordsee gelegenen Mitgliedstaaten den Umfang der Genehmigungen, die im südlichen Teil von Nordvästra Skånes havsområde erteilt werden können, um die gemeinsame Empfehlung an die entsprechende Bestimmung im Begleitdokument anzupassen. Da die vorgeschlagenen Maßnahmen die unbeabsichtigten Fänge von Meeressäugetieren und Vögeln in den nördlichen und südlichen Teilen des Gebiets verringern können, ist die Kommission der Auffassung, dass sie zu dem Ziel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, unerwünschte Fänge zu verringern und die negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten die Daten über unbeabsichtigte Fänge von Schweinswalen zudem jährlich prüfen, diese bis spätestens 31. Dezember 2027 bewerten und der Kommission die Ergebnisse dieser Bewertung mitteilen. Alle Daten über unbeabsichtigte Fänge bzw. alle neuen einschlägigen Daten, einschließlich wissenschaftlicher Gutachten, die für die Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen in Bezug auf Schweinswale relevant sind, sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die entsprechende Anpassung der Bestandserhaltungsmaßnahmen herangezogen werden. |
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(9) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die vorliegende delegierte Verordnung lässt die Notwendigkeit zusätzlicher Erhaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie nachzukommen, und den Standpunkt der Kommission zur Einhaltung der Verpflichtungen der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Umweltvorschriften der Union unberührt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: „(2) Fischereifahrzeuge dürfen die Gebiete 1(16), 1(17) und 2(1) bis 2(29) durchqueren, sofern sämtliches Fanggerät an Bord entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut ist. (3) Alle Fischereifahrzeuge, die nicht berechtigt sind, in den Gebieten 1(10) bis 1(17), einschließlich der entsprechenden Warnzonen 1(12.az), 1(13.az), 1(14.az) und 1(15.az), in den Gebieten 2(28), 2(29) und in den Gebieten 4(1) bis 4(3) Fischfang zu betreiben, müssen beim Durchqueren im Einklang mit Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten unterwegs sein — außer in Fällen höherer Gewalt.“ |
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3. |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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4. |
Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. April 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj.
(2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
(3) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).
(4) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/56/oj).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/118/oj).
(6) Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, Bericht über die 78. Plenartagung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF-PLEN-25-01), Nord, J. und Doerner, H. (Hrsg.), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2025, https://data.europa.eu/doi/10.2760/8733382, JRC142271.
ANHANG
Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang I werden folgende Nummern angefügt:
Das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzte geografische Gebiet:
Das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzte geografische Gebiet:
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(2) |
In Anhang II wird die folgende Nummer angefügt:
Das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzte geografische Gebiet:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/785/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)