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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/785

16.6.2026

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/785 DER KOMMISSION

vom 7. April 2026

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 hinsichtlich Erhaltungsmaßnahmen im Gebiet Nordvästra Skånes havsområde im Kattegat

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 haben die Mitgliedstaaten das Recht, in ihren Gewässern Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2) (im Folgenden „Habitatrichtlinie“), Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Vogelschutzrichtlinie“) und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie“) erforderlich sind.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG müssen die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen dieser natürlichen Lebensraumtypen und Arten entsprechen, die in diesen Gebieten geschützt werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie geeignete Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie erhebliche Störungen der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.

(3)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verabschieden die Mitgliedstaaten Maßnahmenprogramme, um einen guten Umweltzustand zu erreichen oder zu erhalten, unter anderem räumliche Schutzmaßnahmen, die zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen und die Vielfalt der einzelnen Ökosysteme angemessen abdecken, wie besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG und Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG und geschützte Meeresgebiete, die von der Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.

(4)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission (5) wurden Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt in bestimmten Meeresschutzgebieten der Nordsee festgelegt.

(5)

Am 6. November 2024 legte Schweden als veranlassender Mitgliedstaat zusammen mit Dänemark und Deutschland, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei haben, und den anderen an der Nordsee gelegenen Mitgliedstaaten der Kommission eine gemeinsame Empfehlung zu Erhaltungsmaßnahmen für das Gebiet Nordvästra Skånes havsområde vor, die insbesondere auf die Minimierung des potenziellen Risikos unbeabsichtigter Fänge von Schweinswalen ausgerichtet war. Der Vorschlag umfasst eine Fangverbotszone und zwei weitere Zonen, in denen bewegliche grundberührende Fanggeräte verboten sind und die Fischerei mit Stellnetzen, Langleinen und Garnreusen eingeschränkt ist.

(6)

Auf seiner Plenartagung vom 24. bis 28. März 2025 überprüfte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die gemeinsame Empfehlung und kam zu dem Schluss (6), dass durch die Fangverbotszone jegliche negativen Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt beseitigt würden und der Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen die unbeabsichtigten Fänge von Meeressäugetieren und Vögeln in diesen Zonen verringern könnte. Der STECF äußerte auch Bedenken hinsichtlich der Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen im Zusammenhang mit der Dichte von Netzfischern und dem Risiko der Verdrängung von Schweinswalen aus ihrem Lebensraum. Der STECF verwies auf eine wirksamere Maßnahme, die darin bestehen würde, jegliche Fischerei mit Netzen in dem Gebiet zu verbieten. In Bezug auf die Freizeitfischerei kam der STECF zu dem Schluss, dass die Beschränkung der Freizeitfischerei mit Garnreusen auf die nördlichen und südlichen Gebiete dazu beitragen kann, den unbeabsichtigten Fang von Meeressäugetieren und Vögeln zu verringern.

(7)

Am 17. Juni 2025 legten die an der Nordsee gelegenen Mitgliedstaaten eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor, in der sie eine mögliche Überarbeitung der Maßnahmen im Jahr 2027 anhand der Daten über unbeabsichtigte Fänge bzw. neuer sachgerechter wissenschaftlicher Gutachten vorschlagen.

(8)

Im Oktober 2025 präzisierten die an der Nordsee gelegenen Mitgliedstaaten den Umfang der Genehmigungen, die im südlichen Teil von Nordvästra Skånes havsområde erteilt werden können, um die gemeinsame Empfehlung an die entsprechende Bestimmung im Begleitdokument anzupassen. Da die vorgeschlagenen Maßnahmen die unbeabsichtigten Fänge von Meeressäugetieren und Vögeln in den nördlichen und südlichen Teilen des Gebiets verringern können, ist die Kommission der Auffassung, dass sie zu dem Ziel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, unerwünschte Fänge zu verringern und die negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten die Daten über unbeabsichtigte Fänge von Schweinswalen zudem jährlich prüfen, diese bis spätestens 31. Dezember 2027 bewerten und der Kommission die Ergebnisse dieser Bewertung mitteilen. Alle Daten über unbeabsichtigte Fänge bzw. alle neuen einschlägigen Daten, einschließlich wissenschaftlicher Gutachten, die für die Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen in Bezug auf Schweinswale relevant sind, sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die entsprechende Anpassung der Bestandserhaltungsmaßnahmen herangezogen werden.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die vorliegende delegierte Verordnung lässt die Notwendigkeit zusätzlicher Erhaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie nachzukommen, und den Standpunkt der Kommission zur Einhaltung der Verpflichtungen der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Umweltvorschriften der Union unberührt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in den Gebieten 1(1) bis 1(17) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzonen 1(10.az), 1(11.az), 1(12.az), 1(13.az), 1(14.az) und 1(15.az) sind folgende Fanggeräte verboten: Grundschleppnetz (TB), Baumkurre (TBB), Grundscherbrettnetz (OTB), Scherbrett-Hosennetz (OTT), Zweischiffgrundschleppnetz (PTB), Kaisergranat-Schleppnetz (TBN), Garnelenschleppnetz (TBS), Wade (SX), Snurrewade (SDN), Schottisches Wadennetz (SSC), Schottisches Zweischiff-Wadennetz (SPR), Bootswade (SV), mit Ausnahme von Fangtätigkeiten mit Baumkurren und Rollengeschirr und Maschenöffnungen zwischen 16 mm und 31 mm (TBB_CRU_16-31) in der traditionellen Fischerei auf Nordseegarnelen (Crangon spp.) im Gebiet 1(10)(b);“

b)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

darüber hinaus sind in den Gebieten 1(10) bis 1(17) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzonen 1(10.az), 1(11.az), 1(12.az), 1(13.az), 1(14.az) und 1(15.az) folgende Fanggeräte verboten: Bootdredge (DRB) und mechanisierte Dredge einschließlich Saugdredge (HMD);“

c)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Fangtätigkeiten in den Gebieten 2(25) bis 2(27) und 2(29) der Gebiete Nr. 2.“

d)

Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7)   Es ist verboten, mit Kiemen- und Verwickelnetzen, Garnreusen (FYK) und Langleinen (LL, LLD und LLS) wie folgt zu fischen:

a)

Im Gebiet 1(16) zwischen dem 15. November und dem 15. März jedes Jahres. Zwischen dem 16. März und dem 14. November jedes Jahres ist der Fischfang mit Kiemen- und Verwickelnetzen ohne gleichzeitige Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen, die den technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/967 der Kommission (*1) entsprechen müssen, verboten.

b)

Im Gebiet 1(17) zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jedes Jahres. Abweichend von diesem Verbot kann die gewerbliche Fischerei von den schwedischen Behörden gestattet werden, sofern die Fangtätigkeit mit den Erhaltungszielen dieser Zone mit Fangbeschränkungen vereinbar ist. Diese Lizenzen sind an spezifische Anforderungen geknüpft, wie den Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen, die Datenerhebung durch Kameras oder Beobachter an Bord und/oder geografische Beschränkungen.

c)

Freizeitfischerei mit höchstens sechs Garnreusen mit zwei runden Fluchtöffnungen mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm, die sich auf jeder Seite des Steerts befinden, ist ganzjährig in den Gebieten 1(16) und 1(17) erlaubt.

Die betreffenden Mitgliedstaaten überprüfen die Daten über unbeabsichtigte Fänge von Schweinswalen jährlich und bewerten diese bis spätestens 31. Dezember 2027. Die Daten über unbeabsichtigte Fänge bzw. alle einschlägigen Informationen, einschließlich wissenschaftlicher Nachweise über die Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen in Bezug auf Schweinswale, werden verwendet, um die in diesem Absatz genannte Bestandserhaltungsmaßnahme nach dem Verfahren der Artikel 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzupassen.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/967 der Kommission vom 3. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften für die Signal- und Einsatzmerkmale akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (ABl. L 213 vom 6.7.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/967/oj).“"

()  Durchführungsverordnung (EU) 2020/967 der Kommission vom 3. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften für die Signal- und Einsatzmerkmale akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (ABl. L 213 vom 6.7.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/967/oj).“

2.

Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2)   Fischereifahrzeuge dürfen die Gebiete 1(16), 1(17) und 2(1) bis 2(29) durchqueren, sofern sämtliches Fanggerät an Bord entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut ist.

(3)   Alle Fischereifahrzeuge, die nicht berechtigt sind, in den Gebieten 1(10) bis 1(17), einschließlich der entsprechenden Warnzonen 1(12.az), 1(13.az), 1(14.az) und 1(15.az), in den Gebieten 2(28), 2(29) und in den Gebieten 4(1) bis 4(3) Fischfang zu betreiben, müssen beim Durchqueren im Einklang mit Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten unterwegs sein — außer in Fällen höherer Gewalt.“

3.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

alle Fischereifahrzeuge im Meeresschutzgebiet Bratten und in den Gebieten 1(16), 1(17) und 2(29);“

4.

Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj.

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).

(3)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).

(4)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/56/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/118/oj).

(6)  Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, Bericht über die 78. Plenartagung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF-PLEN-25-01), Nord, J. und Doerner, H. (Hrsg.), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2025, https://data.europa.eu/doi/10.2760/8733382, JRC142271.


ANHANG

Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden folgende Nummern angefügt:

1(16):

Nordvästra Skånes havsområde (SE0420360). Zone mit Fangbeschränkungen — Nord:

Das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzte geografische Gebiet:

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

1

56 33,291

12 32,194

56,55485

12,53657

2

56 31,500

12 30,750

56,52500

12,51250

3

56 31,505

12 27,014

56,52508

12,45023

4

56 31,509

12 21,800

56,52515

12,36333

5

56 31,510

12 16,883

56,52517

12,28138

6

56 31,508

12 13,080

56,52513

12,21800

7

56 30,588

12 08,729

56,50980

12,14548

8

56 32,981

12 11,006

56,54968

12,18343

9

56 36,172

12 10,967

56,60287

12,18278

10

56 34,348

12 15,104

56,57247

12,25173

11

56 33,433

12 14,451

56,55722

12,24085

12

56 33,407

12 18,118

56,55678

12,30197

13

56 33,370

12 23,042

56,55617

12,38403

14

56 33,327

12 28,116

56,55545

12,46860

15

56 33,291

12 32,194

56,55485

12,53657

1(17):

Nordvästra Skånes havsområde (SE0420360). Zone mit Fangbeschränkungen — Süd:

Das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzte geografische Gebiet:

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

1

56 08,516

12 34,553

56,14193

12,57588

2

56 08,380

12 34,141

56,13967

12,56902

3

56 08,664

12 33,725

56,14440

12,56208

4

56 11,052

12 32,463

56,18420

12,54105

5

56 12,474

12 31,451

56,20790

12,52418

6

56 13,139

12 31,512

56,21898

12,52520

7

56 13,976

12 30,877

56,23293

12,51462

8

56 13,959

12 32,169

56,23265

12,53615

9

56 14,250

12 32,214

56,23750

12,53690

10

56 14,254

12 31,420

56,23757

12,52367

11

56 14,790

12 31,323

56,24650

12,52205

12

56 15,174

12 30,757

56,25290

12,51262

13

56 15,534

12 30,618

56,25890

12,51030

14

56 15,770

12 30,311

56,26283

12,50518

15

56 16,033

12 30,567

56,26722

12,50945

16

56 16,231

12 30,230

56,27052

12,50383

17

56 16,009

12 30,013

56,26682

12,50022

18

56 17,216

12 28,913

56,28693

12,48188

19

56 17,397

12 27,727

56,28995

12,46212

20

56 17,785

12 26,785

56,29642

12,44642

21

56 15,326

12 24,326

56,25543

12,40543

22

56 14,411

12 23,304

56,24018

12,38840

23

56 12,888

12 21,912

56,21480

12,36520

24

56 10,868

12 24,947

56,18113

12,41578

25

56 08,791

12 28,199

56,14652

12,46998

26

56 07,201

12 31,770

56,12002

12,52950

27

56 08,333

12 34,239

56,13888

12,57065

28

56 08,370

12 34,641

56,13950

12,57735

29

56 08,359

12 35,180

56,13932

12,58633

30

56 08,582

12 34,955

56,14303

12,58258

31

56 08,583

12 34,630

56,14305

12,57717

32

56 08,516

12 34,553

56,14193

12,57588“

(2)

In Anhang II wird die folgende Nummer angefügt:

2(29):

Nordvästra Skånes havsområde (SE0420360). Fangverbotszone:

Das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzte geografische Gebiet:

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

1

56 18,050

12 21,600

56,30083

12,36000

2

56 15,326

12 24,326

56,25543

12,40543

3

56 14,411

12 23,304

56,24018

12,38840

4

56 12,888

12 21,912

56,21480

12,36520

5

56 14,587

12 16,584

56,24312

12,27640

6

56 16,370

12 10,972

56,27283

12,18287

7

56 18,200

12 05,191

56,30333

12,08652

8

56 21,489

12 06,151

56,35815

12,10252

9

56 24,337

12 06,984

56,40562

12,11640

10

56 27,310

12 07,855

56,45517

12,13092

11

56 30,504

12 08,794

56,50840

12,14657

12

56 30,588

12 08,729

56,50980

12,14548

13

56 31,508

12 13,080

56,52513

12,21800

14

56 31,510

12 16,883

56,52517

12,28138

15

56 31,509

12 21,800

56,52515

12,36333

16

56 31,505

12 27,014

56,52508

12,45023

17

56 31,500

12 30,750

56,52500

12,51250

18

56 27,100

12 27,200

56,45167

12,45333

19

56 24,200

12 28,650

56,40333

12,47750

20

56 21,100

12 25,091

56,35167

12,41818

21

56 18,050

12 21,600

56,30083

12,36000“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/785/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)