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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/757

27.3.2026

Übereinkunft über die Auslegung und Anwendung des Vertrags über die Energiecharta

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROẞHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN und

DIE EUROPÄISCHE UNION,

im Folgenden zusammen „Parteien“, ––

IN ANBETRACHT des Vertrags über die Energiecharta, der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichnet (1) und mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission am 23. September 1997 im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigt (2) wurde, in der zuletzt geltenden Fassung,

IN ANBETRACHT der in dem am 23. Mai 1969 in Wien beschlossene Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln des Völkergewohnheitsrechts,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des Vertrags über die Energiecharta hiermit ein gemeinsames Verständnis der Auslegung und Anwendung eines Vertrags in ihren Beziehungen untereinander zum Ausdruck bringen,

UNTER HINWEIS darauf, dass der Rücktritt vom Vertrag über die Energiecharta weder die Zusammensetzung der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne dieses Vertrags berührt noch ein Interesse daran ausschließt, ein gemeinsames Verständnis der Auslegung und der Anwendung des genannten Vertrags zum Ausdruck zu bringen, solange davon ausgegangen werden kann, dass er Rechtswirkungen gegenüber einer zurückgetretenen Partei erzeugt, insbesondere im Hinblick auf Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta,

IN ANBETRACHT des Vertrags über die Europäische Union (EUV), des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie der allgemeinen Grundsätze des Rechts der Europäischen Union,

IN DER ERWÄGUNG, dass die in der vorliegenden Übereinkunft enthaltenen Bezugnahmen auf die Europäische Union auch als Bezugnahmen auf ihre Vorgängerin, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, und danach die Europäische Gemeinschaft zu verstehen sind, bis Letztere durch die Europäische Union ersetzt wurde,

UNTER HINWEIS darauf, dass nach der Rechtsprechung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs (3) und des Internationalen Gerichtshofs (4) das Recht, eine Rechtsnorm verbindlich auszulegen, für eine internationale Übereinkunft den Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft zusteht,

UNTER HINWEIS darauf, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) das Recht, das Unionsrecht verbindlich auszulegen, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) übertragen haben, wie dieser in seinem Urteil vom 30. Mai 2006 in der Rechtssache C-459/03, Kommission/Irland (MOX-Anlage) (5), ausgeführt hat, in dem er feststellt, dass sich die ausschließliche Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts im Falle einer Streitigkeit zwischen zwei Mitgliedstaaten oder zwischen der Europäischen Union und einem Mitgliedstaat auf die Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Übereinkünfte erstreckt, deren Vertragsparteien die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind,

UNTER HINWEIS darauf, dass sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 344 AEUV verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als darin vorgesehen zu regeln,

UNTER HINWEIS darauf, dass der EuGH in seinem Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache C-284/16, Achmea (6), entschieden hat, dass die Artikel 267 und 344 AEUV dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung in einer völkerrechtlichen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Zuständigkeit dieser Mitgliedstaat akzeptiert hat,

UNTER HINWEIS auf den durchgehend bekräftigten Standpunkt der Europäischen Union, dass der Vertrag über die Energiecharta nicht dafür gedacht war, auf EU-interne Beziehungen angewandt zu werden, und dass die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nicht die Absicht hatten und auch nicht haben konnten, dass der Vertrag über die Energiecharta Verpflichtungen untereinander begründet, da er als Instrument der externen Energiepolitik der Europäischen Union ausgehandelt wurde, um einen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Energiebereich zu schaffen, wohingegen die interne Energiepolitik der Europäischen Union aus einem ausgefeilten System von Vorschriften zur Schaffung eines Energiebinnenmarkts besteht, der die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ausschließlich regelt,

UNTER HINWEIS darauf, dass der EuGH in seinem Urteil vom 2. September 2021 in der Rechtssache C-741/19, Republik Moldau/Komstroy (7) (im Folgenden „Komstroy-Urteil“), wie in seinem Gutachten 1/20 (8) vom 16. Juni 2022 bestätigt, entschieden hat, dass Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Energiecharta dahingehend auszulegen ist, dass er auf Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition des Investors im zuerst genannten Mitgliedstaat nicht anwendbar ist,

UNTER HINWEIS darauf, dass die Auslegung des Vertrags über die Energiecharta im Komstroy-Urteil, als Auslegung durch das zuständige Gericht nach einem allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts, seit der Genehmigung des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten gilt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Artikel 267 und 344 AEUV dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Auslegung des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta entgegenstehen, nach der Streitigkeiten zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats einerseits und einem anderen Mitgliedstaat oder der Europäischen Union andererseits vor einem Schiedsgericht beigelegt werden können (im Folgenden „EU-internes Schiedsverfahren“),

IN DER ERWÄGUNG, dass, wenn eine Streitigkeit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats einerseits und einem anderen Mitgliedstaat oder der Europäischen Union andererseits nicht gütlich beigelegt werden kann, eine an dieser Streitigkeit beteiligte Partei in jedem Fall stets beschließen kann, die Streitigkeit den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten zur Beilegung gemäß dem nationalen Recht vorzulegen, wie dies durch die allgemeinen Grundsätze des Rechts und die Achtung der unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte garantiert ist,

IN DEM in der vorliegenden Übereinkunft zum Ausdruck gebrachten GEMEINSAMEN VERSTÄNDNIS, dass eine Klausel wie Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta daher weder in der Vergangenheit als Rechtsgrundlage für Schiedsverfahren, die von einem Investor aus einem Mitgliedstaat in Bezug auf Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wurden, dienen konnte noch jetzt oder in Zukunft dienen kann,

IN BEKRÄFTIGUNG der Erklärung Nr. 17 zum Vorrang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, in der darauf hingewiesen wird, dass die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben und dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts in den gegenseitigen Beziehungen der Mitgliedstaaten eine Regel zur Lösung von Normkonflikten darstellt,

UNTER HINWEIS darauf, dass zur Lösung von Normkonflikten eine von den Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht geschlossene völkerrechtliche Übereinkunft in den EU-internen Beziehungen folglich nur Anwendung finden kann, soweit ihre Bestimmungen mit den EU-Verträgen vereinbar sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich infolge der Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta als Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta nicht auf solche Verfahren erstrecken kann und auch nicht dafür gedacht war,

IN DER ERWÄGUNG, dass infolge der Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta als Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren die Parteien, die von anhängigen EU-internen Schiedsverfahren betroffen sind, entweder als Schiedsbeklagte oder als Mitgliedstaat eines Investors, zusammenarbeiten sollten, um sicherzustellen, dass das Bestehen der vorliegenden Übereinkunft dem betreffenden Schiedsgericht zur Kenntnis gebracht wird, damit die richtige Schlussfolgerung zur fehlenden Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts gezogen werden kann,

IN DER ERWÄGUNG, dass keine neuen EU-internen Schiedsverfahren registriert werden sollten, und IM EINVERNEHMEN darüber, dass die Parteien, wenn dennoch eine Mitteilung über die Einleitung eines Schiedsverfahrens übermittelt wird, von dem sie entweder als Schiedsbeklagte oder als Mitgliedstaat eines Investors betroffen sind, zusammenarbeiten sollten, um sicherzustellen, dass das Bestehen der vorliegenden Übereinkunft dem betreffenden Schiedsgericht zur Kenntnis gebracht wird, damit die richtige Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta nicht als Rechtsgrundlage für dieses Verfahren dienen kann,

IN DER ERWÄGUNG, dass dennoch Vergleiche und Schiedssprüche in EU-internen Investitionsschiedsverfahren, die nicht mehr für nichtig erklärt oder aufgehoben werden können und die freiwillig befolgt oder endgültig vollstreckt wurden, nicht angefochten werden sollten,

IN DEM BEDAUERN darüber, dass Schiedsgerichte in unter Bezugnahme auf Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta eingeleiteten EU-internen Schiedsverfahren in einer Weise, die gegen das Recht der Europäischen Union, einschließlich der Rechtsprechung des EuGH, verstößt, Schiedssprüche bereits erlassen haben, nach wie vor erlassen und noch erlassen könnten,

IN DEM BEDAUERN auch darüber, dass solche Schiedssprüche Gegenstand von Vollstreckungsverfahren sind, unter anderem in Drittländern, dass sich Schiedsgerichte in anhängigen, vermeintlich auf Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta gestützten EU-internen Schiedsverfahren nicht für unzuständig erklären und dass Schiedsinstitutionen nach wie vor neue Schiedsverfahren registrieren und deren Registrierung nicht wegen fehlender Zustimmung zur Einleitung eines Schiedsverfahrens als offensichtlich unzulässig ablehnen,

IN DER ERWÄGUNG, dass es daher notwendig ist, den durchgängigen Standpunkt der Parteien ausdrücklich und unmissverständlich im Wege einer Übereinkunft zu bekräftigen, in der sie ihr gemeinsames Verständnis der Auslegung und der Anwendung des Vertrags über die Energiecharta in der Auslegung durch den EuGH, soweit es EU-interne Schiedsverfahren betrifft, erneut bestätigen,

IN DER ERWÄGUNG, dass im Einklang mit dem Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 5. Februar 1970, Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited (9), und wie vom EuGH im Komstroy-Urteil erläutert einige Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta bilaterale Beziehungen regeln sollen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die vorliegende Übereinkunft daher nur bilaterale Beziehungen zwischen den Parteien und damit auch Investoren aus diesen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta betrifft und dass die vorliegende Übereinkunft daher nur die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta, die dem Recht der Europäischen Union als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des Vertrags über die Energiecharta unterliegen, berührt, den Genuss der Rechte nach dem Vertrag über die Energiecharta durch die anderen Vertragsparteien dieses Vertrags und die Erfüllung ihrer Pflichten aber unberührt lässt,

UNTER HINWEIS darauf, dass die Parteien die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta von ihrer Absicht, die vorliegende Übereinkunft zu schließen, unterrichtet haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Parteien durch den Abschluss dieser Übereinkunft und im Einklang mit ihren rechtlichen Verpflichtungen nach dem Recht der Europäischen Union, aber unbeschadet ihres Rechts, als angemessen angesehene Ansprüche in Bezug auf Kosten, die ihnen als Schiedsbeklagten im Zusammenhang mit EU-internen Schiedsverfahren entstanden sind, geltend zu machen, gewährleisten, dass das Komstroy-Urteil vollständig und wirksam befolgt wird, und hervorheben, dass bestehende Schiedssprüche nicht vollstreckbar sind, dass die Schiedsgerichte zur sofortigen Beendigung anhängiger EU-interner Schiedsverfahren verpflichtet sind, dass die Schiedsinstitutionen verpflichtet sind, die Registrierung künftiger EU-interner Schiedsverfahren im Einklang mit ihren jeweiligen Befugnissen nach Artikel 36 Absatz 3 des am 18. März 1965 in Washington geschlossenen Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im Folgenden „ICSID“) und Artikel 12 der Schiedsgerichtsordnung der Schiedsgerichtsinstitution der Stockholmer Handelskammer (im Folgenden „SCC“) abzulehnen, und dass die Schiedsgerichte verpflichtet sind festzustellen, dass es für EU-interne Schiedsverfahren, deren Registrierung beantragt wird, keine Rechtsgrundlage gibt,

IN DEM VERSTÄNDNIS, dass die vorliegende Übereinkunft für Investor-Staat-Schiedsverfahren gilt, an denen die Parteien bei EU-internen Streitigkeiten beteiligt sind und die auf Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta gestützt werden und nach einem Schiedsübereinkommen oder einer Schiedsregelung wie dem ICSID und der ICSID-Schiedsordnung, der Schiedsgerichtsordnung der Schiedsgerichtsinstitution der SCC, der Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht oder im Wege eines Ad-hoc-Schiedsverfahrens durchgeführt werden, und

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft das Recht der Europäische Kommission oder eines Mitgliedstaats unberührt lassen, nach den Artikeln 258, 259 und 260 AEUV Klage beim EuGH zu erheben ––

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT 1

GEMEINSAMES VERSTÄNDNIS DER NICHTANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 26 DES VERTRAGS ÜBER DIE ENERGIECHARTA ALS GRUNDLAGE FÜR EU-INTERNE SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Übereinkunft bezeichnet der Ausdruck

1.

„Vertrag über die Energiecharta“ den Vertrag über die Energiecharta, der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichnet und mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom am 23. September 1997 im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigt wurde, in seiner jeweils geltenden Fassung;

2.

„EU-interne Beziehungen“ Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und der Europäischen Union;

3.

„EU-internes Schiedsverfahren“ ein Verfahren vor einem Schiedsgericht, das unter Bezugnahme auf Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta eingeleitet wurde, um eine Streitigkeit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats einerseits und einem anderen Mitgliedstaat oder der Europäischen Union andererseits beizulegen.

Artikel 2

Gemeinsames Verständnis der Auslegung und der fortgeltenden Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta und über das Fehlen einer Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren

(1)   Die Parteien bekräftigen hiermit zur Klarstellung, dass nach ihrem gemeinsamen Verständnis der Auslegung und der Anwendung des Vertrags über die Energiecharta Artikel 26 des genannten Vertrags nicht als Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren dienen kann und niemals dienen konnte.

Das in Unterabsatz 1 zum Ausdruck gebrachte Verständnis beruht auf den folgenden Elementen des Rechts der Europäischen Union:

a)

der Auslegung des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta durch den EuGH dahingehend, dass diese Bestimmung als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren keine Anwendung findet und niemals hätte Anwendung finden sollen, und

b)

dem Vorrang des Rechts der Europäischen Union, auf den in der Erklärung Nr. 17 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, hingewiesen wird, als Regel des Völkerrechts zur Lösung von Normkonflikten in den gegenseitigen Beziehungen der Mitgliedstaaten mit der Folge, dass Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta in jedem Fall nicht als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren Anwendung finden kann und niemals Anwendung finden konnte.

(2)   Die Parteien bekräftigen zur Klarstellung, dass sich nach ihrem gemeinsamen Verständnis infolge des Fehlens einer Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren nach Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta nicht auf diese Verfahren erstreckt und zu keinem Zeitpunkt auf sie erstrecken konnte. Daher kann Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta keine Rechtswirkungen in EU-internen Beziehungen entfaltet haben, wenn ein Mitgliedstaat vor Abschluss der vorliegenden Übereinkunft vom Vertrag über die Energiecharta zurückgetreten ist, und würde auch dann keine Rechtswirkungen in EU-internen Beziehungen erzeugen, falls eine Partei danach vom Vertrag über die Energiecharta zurückträte.

(3)   Zur Klarstellung: Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach dem in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels zum Ausdruck gebrachten gemeinsamen Verständnis und unbeschadet dieses Verständnisses Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta nicht als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren Anwendung findet und dass Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta keine Rechtswirkungen in EU-internen Beziehungen erzeugt.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die Auslegung und Anwendung anderer Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta, soweit sie EU-interne Beziehungen betreffen.

ABSCHNITT 2

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

Verwahrer

(1)   Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieser Übereinkunft (im Folgenden „Verwahrer“).

(2)   Der Verwahrer notifiziert den Parteien

a)

die Hinterlegung von Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden nach Artikel 5;

b)

den Tag des Inkrafttretens dieser Übereinkunft nach Artikel 6 Absatz 1;

c)

den Tag des Inkrafttretens dieser Übereinkunft für jede Partei nach Artikel 6 Absatz 2.

(3)   Der Verwahrer veröffentlicht diese Übereinkunft im Amtsblatt der Europäischen Union und notifiziert dem Verwahrer des Vertrags über die Energiecharta sowie dem Sekretariat der Energiecharta ihre Annahme und ihr Inkrafttreten.

(4)   Der Verwahrer ersucht den Verwahrer des Vertrags über die Energiecharta, diese Übereinkunft den anderen Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta zu notifizieren.

(5)   Diese Übereinkunft wird nach ihrem Inkrafttreten vom Verwahrer gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Artikel 4

Vorbehalte

Vorbehalte zu dieser Übereinkunft sind nicht zulässig.

Artikel 5

Ratifikation, Genehmigung oder Annahme

Diese Übereinkunft bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme.

Die Parteien hinterlegen ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden beim Verwahrer.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1)   Diese Übereinkunft tritt 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft‚ an dem der Verwahrer die zweite Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde erhalten hat.

(2)   Für jede Partei, die diese Übereinkunft nach ihrem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 ratifiziert, genehmigt oder annimmt, tritt sie 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft, an dem diese Partei ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat.

Artikel 7

Verbindlicher Wortlaut

Diese Übereinkunft ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterschrieben.

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(1)  Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz (ABl. L 380 vom 31.12.1994, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/998/oj).

(2)  Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/181/oj).

(3)  Ständiger Internationaler Gerichtshof, Question of Jaworzina (Polish-Czechoslovakian Frontier), Rechtsgutachten, 1923, PCIJ Series B, No. 8, S. 37.

(4)  Internationaler Gerichtshof, Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, Rechtsgutachten, ICJ Reports 1951, 15, S. 20.

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, ECLI:EU:C:2006:345, Rn. 129 bis 137.

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, ECLI:EU:C:2018:158.

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2021, Republik Moldau/Komstroy, C-741/19, ECLI:EU:C:2021:655, Rn. 66.

(8)  Gutachten des Gerichtshofs vom 16. Juni 2022, 1/20, EU:C:2022:485, Rn. 47.

(9)  Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 5. Februar 1970, Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited (ICJ Reports 1970, S. 3, Rn. 33 und 35).


ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/757/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)