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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/722 |
27.3.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/722 DER KOMMISSION
vom 26. März 2026
zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 festgelegten technischen Durchführungsstandards hinsichtlich der Umsetzung des einheitlichen Zugangspunkts der EBA für Offenlegungen von Instituten und dessen Nutzung durch Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 434a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1496 der Kommission (2) wurde der in Artikel 520a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Geltungsbeginn der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko vom 1. Januar 2026 auf den 1. Januar 2027 verschoben. Daher ist es erforderlich, die Geltungsdauer der in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission (3) festgelegten Übergangsbestimmungen zu verlängern und die Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission (4) um ein weiteres Jahr zu verschieben. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erhielt unter anderem Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine neue Fassung, mit der die zentrale Bündelung der Offenlegungen von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, auf der Website der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eingeführt wurde (einheitlicher Zugangspunkt). Dieser Änderung sollte in der Verordnung (EU) 2024/3172 Rechnung getragen werden, indem ein Mindestmaß an Vorschriften eingeführt wird, die die Interoperabilität der Offenlegungsformate mit der angemessenen Funktionsweise des einheitlichen Zugangspunkts für Offenlegungen sicherstellen. |
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(3) |
Um sicherzustellen, dass die EBA die Offenlegungen über ihren einheitlichen Zugangspunkt veröffentlichen kann, sollten spezielle einheitliche Offenlegungsformate festgelegt werden. Diese einheitlichen Offenlegungsformate sollten auch für die Übermittlung der schriftlichen Bescheinigung an die EBA gelten, die nach Artikel 431 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Offenlegungen eines Instituts aufgenommen werden muss. |
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(4) |
Um sicherzustellen, dass der einheitliche Zugangspunkt der EBA die Vergleichbarkeit, Transparenz und Zugänglichkeit der betreffenden Offenlegungen ermöglicht, sollten die einheitlichen Offenlegungsformate so gestaltet sein, dass die enthaltenen Angaben sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar sind. |
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(5) |
Um sicherzustellen, dass der einheitliche Zugangspunkt der EBA seinen Zweck erfüllt und folglich gewährleistet ist, dass die übermittelten Daten den richtigen Datenformaten entsprechen, sollte der einheitliche Zugangspunkt der EBA technische Validierungen durchführen können. Resultieren solche Validierungen in einer Ablehnung, sollten die Institute automatisch über die Ablehnung und deren Grund informiert werden, damit sie die Angaben unverzüglich erneut übermitteln können. |
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(6) |
Da die Institute möglicherweise mehr Zeit für die Übermittlung der erforderlichen Angaben im Einklang mit den neuen Offenlegungsformaten benötigen, sollte es ihnen für Meldungen mit Stichtag im Jahr 2025 gestattet werden, die Offenlegung auf anderem Wege vorzunehmen. |
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(7) |
Die EBA hat digitale Hilfsmittel für die zentrale Bündelung der Offenlegungen von Kreditinstituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, entwickelt. Die Ausarbeitung der entsprechenden digitalen Hilfsmittel für kleine und nicht komplexe Institute dauert noch an, da hier besonders auf Verhältnismäßigkeit zu achten ist. Mit diesem zweistufigen Ansatz sollte gewährleistet werden, dass kleine und nicht komplexe Institute bei der Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten geringere Verwaltungslasten zu tragen haben. |
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(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde. |
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(10) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bis zum 31. Dezember 2026 nehmen die Institute die Offenlegungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vor.“ |
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2. |
Nach Artikel 24 werden die folgenden Artikel 24a, 24b, 24c und 24d eingefügt: „Artikel 24a Datenaustauschformate und Begleitinformationen für die Übermittlung von Angaben an den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten (1) Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln die nach Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden Informationen im PDF-Format und im XBRL-CSV-Format. (2) Die Institute übermitteln einen einzigen umfassenden PDF-Bericht, der sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar ist und die folgenden Angaben enthält:
(3) Die in Absatz 1 genannten Institute übermitteln einen separaten einzigen PDF-Bericht, der sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar ist und die in Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben enthält. (4) Die in Absatz 1 genannten Institute übermitteln separat im XBRL-CSV-Format die in den einzelnen quantitativen Modulen aufgeführten quantitativen Angaben nach den Vorgaben der IT-Lösungen auf der Website der EBA. (5) Die Übermittlung der einschlägigen PDF-Berichte und XBRL-CSV-Dateien sowie deren etwaige erneute Übermittlung erfolgt im Einklang mit den Benennungskonventionen und praktischen Anweisungen, die die EBA in den auf ihrer Website veröffentlichten Bereitstellungsvorschriften festlegt. (6) Falls die Institute Angaben im Sinne der Absätze 1 bis 5 erneut übermitteln müssen, so übermitteln sie das gesamte Modul, das diese Angaben enthält, erneut. Artikel 24b Technische Validierung und Ablehnung von Angaben, die an den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten übermittelt werden (1) Bei Übermittlung wird durch den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten automatisch geprüft, ob die Angaben, die von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermittelt werden, den Bestimmungen des Artikels 24a entsprechen, und Angaben, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, werden abgelehnt. (2) Findet eine automatische Ablehnung im Sinne des Absatzes 1 statt, werden die betreffenden Institute durch den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten benachrichtigt, woraufhin die Institute die erforderlichen Angaben unverzüglich in der korrekten Weise und im korrekten Format erneut übermitteln. Artikel 24c Veröffentlichung über den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten (1) Nach Übermittlung der erforderlichen Angaben durch Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, veröffentlicht die EBA die über ihren einheitlichen Zugangspunkt für Offenlegungen von Instituten erhaltenen Dateien unverzüglich auf ihrer Website. Sollte es aufgrund schwerwiegender technischer Probleme in Ausnahmefällen zu Verzögerungen kommen, veröffentlicht die EBA die Angaben, sobald die technischen Probleme behoben sind, und fügt diesen eine Erklärung für die verzögerte Veröffentlichung bei. (2) Nachdem die Angaben auf der Website der EBA veröffentlicht wurden, werden die Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, durch den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten automatisch auf elektronischem Wege über die Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt. Artikel 24d Übergangsbestimmungen zur Nutzung des einheitlichen Zugangspunkts der EBA für Offenlegungen von Instituten Im Falle von Offenlegungen mit Stichtag 30. Juni 2025, 30. September 2025 und 31. Dezember 2025, bei denen eine unverzügliche Übermittlung an den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten technisch nicht möglich ist, veröffentlichen die Institute die erforderlichen Angaben auf ihrer Website oder, falls sie nicht über eine Website verfügen, an einem sonstigen geeigneten Ort und führen die Übermittlung an die EBA nach Überwindung der technischen Hindernisse aus.“ |
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3. |
Artikel 27 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 tritt mit Ausnahme des Artikels 15 und der Anhänge XXIX und XXX am 1. Januar 2025 außer Kraft. Artikel 15 und die Anhänge XXIX und XXX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 gelten bis zum 31. Dezember 2026 ausschließlich für die Zwecke des Artikels 16 der vorliegenden Verordnung fort. (2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2026 aufgehoben.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. März 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko (ABl. L, 2025/1496, 19.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1496/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der besagten Verordnung genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission (ABl. L, 2024/3172, 31.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3172/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/637/oj).
(5) Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (ABl. L, 2024/1623, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1623/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/722/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)