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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/692

23.3.2026

LEITLINIE (EU) 2026/692 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Januar 2026

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2024/3129 über die Verwaltung von Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems (EZB/2024/22) (EZB/2026/4)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. August 2024 hat der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2024/3129 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/22) (1) erlassen, mit der harmonisierte Vorschriften und Regelungen für die Einreichung und Verwaltung von Sicherheiten festgelegt wurden, die nach Maßgabe der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (2) und/oder der Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank (3) auf inländischer und grenzüberschreitender Basis zur Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems zugelassen sind. Diese notenbankfähigen Sicherheiten umfassen mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments — RMBD) sowie durch notenbankfähige Kreditforderungen besicherte nicht marktfähige Schuldtitel (non-marketable debt instrument backed by eligible credit claims — DECC).

(2)

Am 29. November 2024 beschloss der EZB-Rat, die Zulassung von RMBD und DECC als notenbankfähige Sicherheiten einzustellen. Diesem Beschluss wird unter anderem in der Leitlinie (EU) 2026/689 der Europäischen Zentralbank (EZB/2026/1) (4) zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) und in der Leitlinie (EU) 2026/691 der Europäischen Zentralbank (EZB/2026/3) (5) zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 Rechnung getragen.

(3)

Dementsprechend ist der Einstellung der Zulassung von RMBD und DECC als notenbankfähige Sicherheiten in der Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) Rechnung zu tragen.

(4)

Daher sollte die Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2024/3129 (EZB/2024/22) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b wird gestrichen.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

‚zusätzliche Kreditforderung‘ (additional credit claim — ACC): eine zusätzliche Kreditforderung, die gemäß Artikel 4 der Leitlinie EZB/2014/31 zugelassen ist;“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚Vermögenswertekonto‘ (asset account): a) im Zusammenhang mit der Einreichung marktfähiger Sicherheiten: i) ein von einer NZB in ihren eigenen Büchern eröffnetes Konto; ii) ein in den Büchern eines Wertpapierabwicklungssystems oder einer anderen NZB, die als Korrespondenzzentralbank fungiert, eröffnetes Konto; und b) im Zusammenhang mit der Einreichung nicht marktfähiger Sicherheiten: i) ein von einer NZB in ihren eigenen Büchern eröffnetes Konto; ii) ein in den Büchern einer anderen NZB, die als Korrespondenzzentralbank fungiert, eröffnetes Konto. Werden diese Konten bei einem anderen Institut als der Heimatzentralbank eröffnet, werden sie als ‚externe Vermögenswertekonten‘ (external asset accounts) bezeichnet; werden diese Konten in den Büchern der Heimatzentralbank eröffnet, werden sie als ‚interne Vermögenswertekonten‘ (internal asset account) bezeichnet;“

c)

Nummer 21 erhält folgende Fassung:

„21.

‚grenzüberschreitende Einreichung‘ (cross-border mobilisation): die Einreichung von a) marktfähigen Sicherheiten, die i) in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Heimatzentralbank gehalten werden und ii) in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Heimatzentralbank begeben wurden und im Mitgliedstaat der Heimatzentralbank gehalten werden; b) Kreditforderungen, die dem Recht eines anderen als des Landes unterliegen, in dem die Heimatzentralbank ihren Sitz hat; oder c) zusätzlichen Kreditforderungen, die dem Recht eines anderen als des Landes unterliegen, in dem die NZB, welche die Sicherheiten entgegennimmt, ihren Sitz hat;“

d)

Nummer 22 erhält folgende Fassung:

„22.

‚Einreichung über Direktzugang‘ (direct access mobilisation): die Einreichung von marktfähigen Sicherheiten, wobei die NZB diese Sicherheiten auf einem Wertpapierkonto entgegennimmt, das von dieser NZB bei einem Zentralverwahrer geführt wird, der in einem anderen Land als dem, in dem die NZB ihren Sitz hat, ansässig ist;“

e)

Nummer 24 erhält folgende Fassung:

„24.

‚inländische Einreichung‘ (domestic mobilisation): a) in Bezug auf marktfähige Sicherheiten die Einreichung eines Vermögenswerts, der in demselben Land begeben wurde, in dem die Heimatzentralbank ihren Sitz hat, und bei einem in demselben Land ansässigen Zentralverwahrer gehalten wird; und b) in Bezug auf Kreditforderungen und ACC die Einreichung von Kreditforderungen und ACC, die dem Recht des Landes unterliegen, in dem die Heimatzentralbank ihren Sitz hat;“

f)

Nummer 43 wird gestrichen.

g)

Nummer 44 erhält folgende Fassung:

„44.

‚Pfandpoolverfahren‘ (pooling): die von den NZBen angewandte operative Methode zur Verwahrung von Sicherheiten, die von Geschäftspartnern eingereicht werden, wobei der Geschäftspartner einer NZB Sicherheiten zur Besicherung von Krediten dieser NZB zur Verfügung stellt und bei der einzelne notenbankfähige Sicherheiten nicht an ein bestimmtes Kreditgeschäft des Eurosystems gebunden sind;“

h)

Nummer 47 wird gestrichen.

i)

Nummer 48 erhält folgende Fassung:

„48.

‚Buchungsmodus ohne Umbuchung‘ (retain booking mode): die Einreichung von marktfähigen Sicherheiten, bei der die Sicherheiten auf dem Wertpapierkonto des Geschäftspartners verbleiben;“

j)

Nummer 51 erhält folgende Fassung:

„51.

‚Buchungsmodus mit Umbuchung‘ (transfer booking mode): die Einreichung von marktfähigen Sicherheiten, bei der die Sicherheiten von einem Wertpapierkonto des Geschäftspartners auf ein Wertpapierkonto der NZB umgebucht werden;“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für die Zwecke der Entgegennahme von marktfähigen Sicherheiten als Sicherheiten von Geschäftspartnern können die NZBen externe Vermögenswertekonten eröffnen. Diese Konten werden nur in einem zugelassenen Wertpapierabwicklungssystem eröffnet.“

b)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

marktfähige Sicherheiten;“

c)

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

nicht marktfähige Sicherheiten.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „und DECC“ gestrichen.

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Kreditforderungen werden nur zur Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems über das Korrespondenzzentralbank-Modell als Sicherheit eingereicht. ACC und Termineinlagen (fixed term deposits — FTD) dürfen nicht als Sicherheiten über das Korrespondenzzentralbank-Modell eingereicht werden.“

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Im Titel und in den Absätzen 2, 5, 6 und 7 werden die Bezugnahmen auf „und DECC“ gestrichen.

b)

In den Absätzen 1 und 3 werden die Bezugnahmen auf „oder DECC“ gestrichen;

6.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Einlieferung und Auslieferung nicht marktfähiger Sicherheiten “;

b)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Die Einlieferung und Auslieferung des ACC-Pools erfolgt nach den von der Heimatzentralbank festgelegten Verfahren.“

7.

In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 2 werden die Bezugnahmen auf „und DECC“ gestrichen.

8.

In Artikel 8 Absatz 4 wird die Bezugnahme auf „und DECC“ gestrichen.

9.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für Geschäftspartner, die über TARGET Zugang zu Innertageskredit haben, steht der gesamte Beleihungswert im Sicherheitenpool für die Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems, der zur Besicherung geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems weder erforderlich noch reserviert ist, als Kreditlinie gemäß Absatz 4 zur Verfügung.“

10.

In Artikel 10 Absätze 1, 6, 8 und 11 werden die Bezugnahmen auf „oder DECC“ gestrichen.

11.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „und DECC“ gestrichen.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In Bezug auf Kreditforderungen und ACC, die als Sicherheiten eingereicht werden, entscheidet die Heimatzentralbank oder — im Falle von über das Korrespondenzzentralbank-Modell eingereichten Sicherheiten — die Korrespondenzzentralbank, ob eine Gebühr erhoben wird. Werden Gebühren erhoben, so wird die Höhe der Transaktionsgebühr und der Servicegebühr von der Heimatzentralbank oder im Falle von Sicherheiten, die über das Korrespondenzzentralbank-Modell gestellt werden, von der Korrespondenzzentralbank festgelegt.“

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die zur Erfüllung dieser Leitlinie erforderlichen Maßnahmen und wenden diese ab dem 30. März 2026 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen spätestens bis zum 4. März 2026 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2026.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2024/3129 der Europäischen Zentralbank vom 13. August 2024 über die Verwaltung von Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems (EZB/2024/22) (ABl. L, 2024/3129, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/3129/oj).

(2)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABI. L 91 vom 2.4.2015, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2015/510/oj).

(3)  Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABI. L 240 vom 13.8.2014, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2014/528/oj).

(4)  Leitlinie (EU) 2026/689 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2026 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (EZB/2026/1) (ABl. L, 2026/689, 23.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2026/689/oj).

(5)  Leitlinie (EU) 2026/691 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2026 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2026/3) (ABl. L, 2026/691, 23.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2026/691/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2026/692/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)