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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/673 |
16.4.2026 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 265/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2026/673]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/883 der Kommission vom 14. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Drittländer, Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/973 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter Nummer 54bk (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter Nummer 54bo (Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/883 und (EU) 2025/973 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Stefán Haukur JÓHANNESSON
(1) ABl. L, 2025/883, 15.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/883/oj.
(2) ABl. L, 2025/973, 26.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/973/oj.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/673/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)