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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/549

16.3.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/549 DER KOMMISSION

vom 13. März 2026

zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus dem Bakterienstamm DSM 11798 der Eggerthellaceae-Familie als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine, Geflügel und Ziervögel sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1016/2013 und (EU) 2017/930

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2)

Eine Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2013 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/930 der Kommission (3) für alle Vogelarten zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus dem Bakterienstamm DSM 11798 der Eggerthellaceae-Familie (frühere taxonomische Bezeichnung: Coriobacteriaceae-Familie) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine und alle Vogelarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 20. März 2025 (4) den Schluss, dass die Zubereitung aus dem Bakterienstamm DSM 11798 der Eggerthellaceae-Familie unter den genehmigten Zulassungsbedingungen für Ferkel, Mastschweine und alle Vogelarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus dem Bakterienstamm DSM 11798 der Eggerthellaceae-Familie nicht haut- oder augenreizend ist, jedoch als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, und dass jegliche Exposition durch Hautkontakt oder über die Atemwege als Risiko anzusehen ist. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei.

(5)

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methode zur Analyse der Zubereitung aus dem Bakterienstamm DSM 11798 der Eggerthellaceae-Familie als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassungen gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (5) ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6)

In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung aus dem Bakterienstamm DSM 11798 der Eggerthellaceae-Familie die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Somit sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.

(7)

Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus dem Bakterienstamm DSM 11798 der Eggerthellaceae-Familie als Futtermittelzusatzstoff sollten die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1016/2013 und (EU) 2017/930 aufgehoben werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus dem Bakterienstamm DSM 11798 der Eggerthellaceae-Familie aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

Aufhebung

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1016/2013 und (EU) 2017/930 werden aufgehoben.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1016/2013 und (EU) 2017/930 zugelassene Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Schweine und alle Vogelarten bestimmt sind und vor dem 5. Oktober 2026 gemäß den vor dem 5. April 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Zusatzstoff enthalten, für Schweine und alle Vogelarten bestimmt sind und vor dem 5. April 2027 gemäß den vor dem 5. April 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Zusatzstoff enthalten, für Schweine und alle Vogelarten bestimmt sind und vor dem 5. April 2028 gemäß den vor dem 5. April 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1016/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/930 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Vogelarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2013 (ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/930/oj).

(4)   EFSA Journal 2025:23(4):e9360, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9360.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Bezeichnung des Zusatzstoffs

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Trichothecene

1m01

Bakterienstamm DSM 11798 der Eggerthellaceae-Familie

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus dem Bakterienstamm DSM 11798 der Eggerthellaceae-Familie mit mindestens 5 × 109 KBE/g Zusatzstoff.

Fest.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen des Bakterienstamms DSM 11798 der Eggerthellaceae-Familie

Analysemethode  (1)

Auszählung des Bakterienstamms DSM 11798 der Eggerthellaceae-Familie:

Plattengussverfahren unter Verwendung von VM-Agar, ergänzt durch Oxyrase.

Identifizierung des Bakterienstamms DSM 11798 der Eggerthellaceae-Familie:

DNA-Sequenzierungsmethoden oder Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) (CEN/TS 17697)

Schweine

Geflügel

Ziervögel

1,7 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff darf nur in Futtermitteln verwendet werden, die bereits den Vorschriften für Mykotoxine entsprechen, die im Unionsrecht über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln festgelegt sind.

3.

Der Zusatzstoff darf gleichzeitig mit den folgenden Kokzidiostatika — nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zulassungsbedingungen als Futtermittelzusatzstoffe — verwendet werden: Narasin/Nicarbazin, Salinomycin-Natrium, Monensin-Natrium, Robenidin-Hydrochlorid, Diclazuril, Narasin oder Nicarbazin.

4.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

5. April 2036


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/549/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)