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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/520

5.3.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/520 DER KOMMISSION

vom 4. März 2026

zur Änderung der Anhänge XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Argentinien und für Bosnien und Herzegowina in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel sowie von Fleischerzeugnissen von Geflügel in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Durchführungsverordnung enthalten.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel und von Fleischerzeugnissen von Geflügel zulässig ist, enthalten.

(5)

Am 23. Februar 2026 hat Argentinien der der Weltorganisation für Tiergesundheit einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Provinz Buenos Aires gemeldet, der noch am selben Tag durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt worden war.

(6)

In den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist derzeit festgelegt, dass der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Wildgeflügel aus Argentinien zulässig ist. Darüber hinaus sind in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 derzeit keine risikomindernden Behandlungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel aus dem genannten Drittland vorgeschrieben.

(7)

Aufgrund des Risikos der Einschleppung der HPAI in die Union im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Wildgeflügel aus Argentinien und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung des genannten Drittlands ermöglichen, sollte der Eingang solcher Sendungen aus Argentinien in die Union nicht länger zulässig sein. Darüber hinaus sollte für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel aus dem genannten Drittland in die Union die risikomindernde Behandlung D gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben werden.

(8)

Darüber hinaus hat Bosnien und Herzegowina der Kommission am 26. Februar 2026 einen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Gemeinde Petrovo in der Republika Srpska gemeldet, der am 25. Februar 2026 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(9)

In den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist derzeit festgelegt, dass der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel aus Bosnien und Herzegowina zulässig ist. Darüber hinaus sind in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 derzeit keine risikomindernden Behandlungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel aus dem genannten Drittland vorgeschrieben.

(10)

Aufgrund des Risikos der Einschleppung der HPAI in die Union im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel aus Bosnien und Herzegowina und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung des genannten Drittlands ermöglichen, sollte der Eingang solcher Sendungen aus Bosnien und Herzegowina in die Union nicht länger zulässig sein. Darüber hinaus sollte für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel aus dem genannten Drittland in die Union die risikomindernde Behandlung D gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben werden.

(11)

Die Einträge für Argentinien und für Bosnien und Herzegowina in den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B sowie in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in den genannten Drittländern Rechnung zu tragen.

(12)

Unter Berücksichtigung der jüngsten Ausbrüche der HPAI in Argentinien und in Bosnien und Herzegowina sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(13)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).


ANHANG

Die Anhänge XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

in Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

a)

der Eintrag für Argentinien erhält folgende Fassung:

AR

Argentinien

AR-0

POU, RAT, GBM

P1

 

23.2.2026“

 

b)

der Eintrag für Bosnien und Herzegowina erhält folgende Fassung:

BA

Bosnien und Herzegowina

BA-0

POU

P1

 

25.2.2026“

 

2.

in Anhang XV Teil 1 wird Abschnitt A wie folgt geändert:

a)

der Eintrag für Argentinien erhält folgende Fassung:

AR

Argentinien

AR-0

C

C

C

C

C

C

C

D

D

D

MPST

 

AR-1

C

C

C

C

C

C

C

D

D

D

MPST

 

AR-2

A

A

C

A

A

C

C

D

D

D

MPNT (**)

MPST

 

b)

der Eintrag für Bosnien und Herzegowina erhält folgende Fassung:

BA

Bosnien und Herzegowina

BA-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

D

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/520/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)