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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/511 |
23.4.2026 |
VERORDNUNG (EU) 2026/511 DES RATES
vom 23. April 2026
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt. |
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(2) |
Am 23. April 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/504 (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte ebenfalls entsprechend geändert werden. |
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(3) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/504 wird das Kriterium für die Aufnahme in die Liste geändert, das natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen betrifft, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, an bestimmten Aktivitäten beteiligt sind oder anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten. |
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(4) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/504 wird die bestehende Ausnahme für Zahlungen, die eine Entschädigung oder eine Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellen, auf eine neu gelistete Versicherungsgesellschaft erweitert. |
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(5) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/504 werden zusätzliche Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot eingeführt, benannten Personen und Einrichtungen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Arbeit staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Russland zur Verfügung zu stellen, wie etwa Kultureinrichtungen, Schulen oder Organisationen, die ethnische Minderheiten der Mitgliedstaaten unterstützen. |
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(6) |
Forderungen von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder von Einrichtungen, die sich im Eigentum dieser Personen, Einrichtungen oder Organisationen befinden, können nicht erfüllt werden, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen stehen, die von restriktiven Maßnahmen betroffen sind. Dieses Verbot gilt auch für Forderungen, die aufgrund von Schiedsklauseln in Verträgen vor Schiedsgerichten geltend gemacht werden und deren Erfüllung dem Ziel des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bzw. des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (4) entgegensteht. Um die Einleitung von Schiedsverfahren durch in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen nach der Annahme restriktiver Maßnahmen zu verhindern, die dazu führen könnten, dass restriktive Maßnahmen umgangen oder unterlaufen werden, insbesondere wenn Schiedsverfahren in einem Drittland eingeleitet werden, ist in dem Beschluss (GASP) 2026/504 eine Ausnahme vorgesehen, nach der eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unter bestimmten Bedingungen ausschließlich zur Deckung der Kosten von Schiedsverfahren freigegeben werden können, die gegen diese gelisteten Personen und zugunsten von Parteien verhängt wurden, bei denen es sich um Personen handelt, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gelistet sind und sich nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von gelisteten Personen befinden, die den restriktiven Maßnahmen der genannten Verordnung unterliegen, oder bei denen es sich weder um russische Staatsangehörige noch um in Russland niedergelassene Personen handelt und die nicht den restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegen. |
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(7) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/504 wird eine neue Ausnahme eingeführt, um die Freigabe eingefrorener Gelder einer gelisteten Einrichtung oder die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen für diese Einrichtung zu ermöglichen, wenn dies unerlässlich ist, damit diese Einrichtung weniger russische Rohöleinfuhren nutzt oder weniger von diesen abhängig ist. Mit dem Beschluss (GASP) 2026/504 wird auch eine bestehende Ausnahmeregelung für die Lieferung bestimmter Waren und Dienstleistungen, die für das U-Bahn-System von Sofia erforderlich sind, verlängert. |
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(8) |
Derzeit können Forderungen gegen Personen, Einrichtungen oder Organisationen aus der Union, die restriktive Maßnahmen befolgen, von anderen als den in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder von nicht in deren Namen oder auf deren Weisung handelnden Personen geltend gemacht werden, beispielsweise wenn Personen aus der Union die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die in der vorliegenden Verordnung gelisteten Personen zur Verfügung gestellt werden könnten, einstellen. Mit dem Beschluss (GASP) 2026/504 wird daher der Rahmen der Union für restriktive Maßnahmen gestärkt, indem der Anwendungsbereich des Verbots der Befriedigung solcher Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen ausgeweitet wird, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch restriktive Maßnahmen der Union berührt wird, um Marktteilnehmer in der Union besser zu schützen. Der Anwendungsbereich des in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltenen Verbots der Befriedigung solcher Forderungen sollte daher Forderungen umfassen, die von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden, die in anderen Drittländern als den in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführten Partnerländern niedergelassen sind. |
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(9) |
Russische natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Personen, Einrichtungen oder Organisationen könnten versuchen, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittländern als Russland durchzusetzen. Solche Versuche können auf Forderungen im Zusammenhang mit von restriktiven Maßnahmen betroffenen Verträgen beruhen. Es ist daher angezeigt, die Möglichkeit für natürliche oder juristische Personen aus der Union auszuweiten, Schadenersatz von Personen, Einrichtungen und Organisationen zu verlangen, die in anderen Drittländern als Russland die Durchsetzung dieser Entscheidungen anstreben oder bei ihr Durchsetzung mitwirken, sowie von Personen, Einrichtungen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle letzterer befinden. |
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(10) |
Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
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(11) |
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
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2. |
In Artikel 4 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
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3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5c (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung sind, die nach dem Tag ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, sofern das Schiedsverfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, von dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation eingeleitet wurde. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, soweit der Schiedsspruch die Zuweisung der Kosten eines Schiedsverfahrens betrifft und diese Kosten in dem Schiedsspruch einer Partei auferlegt werden, bei der es sich um eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation handelt, die weder gelistet ist noch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person, Einrichtung oder Organisation steht, die den restriktiven Maßnahmen nach der vorliegenden Verordnung unterliegt, bzw. die weder russischer Staatsangehöriger noch in Russland niedergelassen ist und die nicht den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegt. (2) Diese Genehmigung ist auf die Zahlung der Kosten des Schiedsverfahrens beschränkt, gegebenenfalls einschließlich der Gebühren und Auslagen des Schiedsgerichts, der Verwaltungsgebühren der Schiedseinrichtung und angemessener Rechts- und sonstiger Verfahrenskosten, die der Gegenpartei entstehen und die das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsverfahrens auferlegt hat. Sie erstreckt sich nicht auf die Zahlung von Hauptforderungen, Schadensersatz, Zinsen oder anderen materiellen Forderungen, die zuerkannt wurden, solange die Sanktionen in Kraft sind.“ |
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4. |
Artikel 6a Absatz 1a erhält folgende Fassung: „1a. Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Zahlungen für Waren und Dienstleistungen an die in Anhang I unter der Eintragsnummer 265 in Abschnitt ‚B. Einrichtungen‘ aufgeführte Einrichtung genehmigen, wenn die Waren und Dienstleistungen nur von dieser Einrichtung bereitgestellt werden können und für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3, die 2018 von Metrowagonmash geliefert wurden, und von Wagen der U-Bahn-Linien 1, 2 und 4 in Sofia, die 2017 von Metrowagonmash geliefert wurden, erforderlich sind.“ |
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5. |
Artikel 6b wird wie folgt geändert:
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6. |
In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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7. |
Artikel 11a erhält folgende Fassung: „Artikel 11a (1) Jede in Artikel 17 Buchstaben c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 17 Buchstabe d Bezug genommen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadenersatz kann von den Personen, Einrichtungen oder Organisationen, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Eigentümer dieser Einrichtungen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jede in Artikel 17 Buchstabe c oder d genannte Person das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 17 Buchstabe d Bezug genommen wird, infolge von in anderen Drittländern als Russland ergangenen Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen oder anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen entstanden sind, die auf die Durchsetzung von Urteilen zur Bestätigung von Forderungen nach Absatz 1 abzielen, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadenersatz kann von den Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die die Durchsetzung von Urteilen zur Bestätigung von Forderungen gemäß Absatz 1 in einem anderen Drittland als Russland anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die die Eigentümer dieser Einrichtungen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens, sowie mit Ausnahme der Personen, Einrichtungen oder Organisationen, auf die in Artikel 17 Buchstabe c oder d Bezug genommen wird, oder von juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Personen befinden, auf die in Artikel 17 Buchstabe c oder d genommen wird, gegen die ein Urteil erlassen wurde, mit dem eine Forderung gemäß Absatz 1 bestätigt wird.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. April 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. RAOUNA
(1) ABl. L 78, 17.3.2014, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).
(3) Beschluss (GASP) 2026/504 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2026/504, 23.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/504/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/511/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)