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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/499

5.3.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/499 DES RATES

vom 26. Februar 2026

zur Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) in der durch den Beschluss (EU) 2022/2335 des Rates vom 28. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2169 des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (EU) 2015/2169 angenommen.

(2)

Mit dem Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (3) (im Folgenden „Protokoll“) im Anhang des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (4) wird der Rahmen festgelegt, in dem die Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, zusammenarbeiten sollen.

(3)

Das Protokoll enthält ausnahmsweise auch Bestimmungen über den Anspruch audiovisueller Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen, der grundsätzlich Entwicklungsländern mit sich im Aufbau befindenden audiovisuellen Industrien vorbehalten ist.

(4)

Gemäß diesen Bestimmungen des Protokolls wird diese Frist des Leistungsanspruchs nach dem ersten Dreijahreszeitraum um weitere drei Jahre verlängert, es sei denn, eine Vertragspartei setzt dem Leistungsanspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des ursprünglichen oder eines nachfolgenden Zeitraums ein Ende. Nach diesen Bestimmungen wurde die Frist des Leistungsanspruchs zuletzt bis zum 30. Juni 2026 verlängert, da keine der Vertragsparteien ihn beendet hatte. Die konkreten Auswirkungen des Protokolls auf audiovisuelle Koproduktionen sind zu gegebener Zeit durch den Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit zu bewerten und dienen als Grundlage, aufgrund derer die Union entscheidet, ob sie den Leistungsanspruch um weitere drei Jahre bis 2029 verlängert.

(5)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2169 setzt die Kommission die Republik Korea von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist des Leistungsanspruchs bei Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls nur dann nach dem im Protokoll festgelegten Verfahren zu verlängern, wenn der Rat vier Monate vor Ablauf dieser Frist des Leistungsanspruchs auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieses Leistungsanspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung des Leistungsanspruchs zu, so kommt dieses Verfahren zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung.

(6)

Am 12. Dezember 2025 hat der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit im Einklang mit dem Protokoll die Ergebnisse der Umsetzung des Leistungsanspruchs im Hinblick auf die Förderung der kulturellen Vielfalt und die für beide Seiten bereichernde Kooperation bei koproduzierten Werken bewertet.

(7)

Die gemäß dem Protokoll eingesetzte Beratergruppe der Union wurde zur Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs konsultiert.

(8)

In Anbetracht der engen, historischen und einzigartigen Beziehungen zwischen der Union und der Republik Korea und da Koproduktionen zwischen der EU und der Republik Korea sowohl in wirtschaftlicher als auch in kultureller Hinsicht für beide Seiten bereichernd sein können, sollte die Frist des Leistungsanspruchs audiovisueller Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gemäß dem Protokoll verlängert werden. Dieser Leistungsanspruch hat auch das Potenzial zusätzliche Möglichkeiten für alle Mitgliedstaaten zu schaffen, auch für diejenigen, die bisher keine Koproduktionen auf bilateraler Ebene entwickeln konnten.

(9)

Dieser Beschluss berührt nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten. Insbesondere berührt er nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Abschluss von Koproduktionsvereinbarungen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Frist des Leistungsanspruchs audiovisueller Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 Absätze 4 bis 7 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird um drei Jahre vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2029 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DAMIANOS


(1)   ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2169/oj.

(2)   ABl. L 309 vom 30.11.2022, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2335/oj.

(3)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1418.

(4)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/499/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)