|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2026/470 |
26.2.2026 |
RICHTLINIE (EU) 2026/470 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Februar 2026
zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2025 mit dem Titel „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ ihre Vorstellungen von einer Agenda für Umsetzung und Vereinfachung dargelegt, die für die Menschen und Unternehmen vor Ort rasche und sichtbare Verbesserungen mit sich bringt. Dies erfordert mehr als eine Politik der kleinen Schritte; die Union muss vielmehr entschlossen handeln, um das gesetzte Ziel zu erreichen. Die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat, die Behörden der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen und die Interessenträger müssen zusammenarbeiten, um die Union, die nationalen und die regionalen Vorschriften zu straffen und zu vereinfachen und die politischen Strategien wirksamer umzusetzen. |
|
(2) |
Angesichts der erklärten Absicht der Kommission, den Berichtsaufwand zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sollten die Richtlinien 2006/43/EG (3), 2013/34/EU (4), (EU) 2022/2464 (5) und (EU) 2024/1760 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates geändert und sollte gleichzeitig an den Zielsetzungen in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) und in der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 mit dem Titel „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (im Folgenden „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“) festgehalten werden. |
|
(3) |
Angesichts der Änderung des Anwendungsbereichs betreffend die Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, ist es unverhältnismäßig zu verlangen, dass die Zulassungsanforderungen für Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen möchten, den Zulassungsanforderungen für Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, gleichwertig sind. Diese Zulassungsanforderungen betreffen die natürlichen Personen, die die Arbeiten im Namen der Prüfungsgesellschaft ausführen, die Mehrheit der von der Prüfungsgesellschaft gehaltenen Stimmrechte und die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Prüfungsgesellschaft. Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen möchten, sollten lediglich dafür Sorge tragen müssen, dass sie mindestens einen verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner benennen, der die Anforderungen für die Zwecke der Zulassung erfüllt und der in dem betreffenden Mitgliedstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 26a Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichten die Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung der von der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 anzunehmenden Standards für die Bestätigung durchzuführen. Einige Unternehmen haben Bedenken hinsichtlich der Arbeit der Erbringer von Bestätigungsleistungen geäußert und darauf hingewiesen, dass beim Umgang mit spezifischen Risiken und kritischen Problemen, die bei der Bestätigung der Nachhaltigkeit auftreten, eine gewisse Flexibilität angezeigt ist. Die Kommission sollte diesen Bedenken bei der Ausarbeitung der Standards für die Bestätigung Rechnung tragen. Das Fehlen harmonisierter Standards für die Bestätigung trägt zu den Problemen der Unternehmen bei, weshalb die Kommission unbedingt einen geeigneten delegierten Rechtsakt erlassen muss. Damit ausreichend Zeit für die Ausarbeitung der Standards für die Bestätigung bleibt, sollte die Frist für ihre Annahme auf den 1. Juli 2027 verschoben werden. |
|
(5) |
Mit Artikel 26a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach einer Bewertung, mit der festgestellt werden soll, ob hinreichende Prüfungssicherheit für die Prüfer und für die Unternehmen machbar ist, bis zum 1. Oktober 2028 Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit anzunehmen. Um zu verhindern, dass den Unternehmen höhere Kosten für die Bestätigung entstehen, sollte die Anforderung zur Annahme von Standards für die Bestätigung gestrichen werden. |
|
(6) |
Gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG müssen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern registrieren, die Prüfungsvermerke zu den Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen aus Drittländern, deren Wertpapiere zum Handel in einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats zugelassen sind, erteilen. Die Bedingungen für diese Registrierung betreffen die von der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland zu erfüllenden Anforderungen, die von dem Prüfer aus einem Drittland zu erfüllenden Anforderungen, die zu verwendenden Standards für die Bestätigung und die Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts durch das Prüfungsunternehmen aus einem Drittland. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die registrierten Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern ihrem Aufsichtssystem, ihrem Qualitätssicherungssystem sowie ihren Untersuchungen und Sanktionen unterwerfen. Angesichts der derzeitigen internationalen Rahmenbedingungen für die Regulierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung und in Anbetracht der Tatsache, dass die Registrierung für die Gültigkeit dieser Prüfungsvermerke innerhalb der Union erforderlich ist, wäre es unverhältnismäßig zu verlangen, dass diese Registrierungsbedingungen in den ersten Jahren der Anwendung der Regelung für die Bestätigung der Nachhaltigkeit erfüllt werden müssen. Darüber hinaus hängt die Aufsicht von registrierten Prüfern und Prüfungsunternehmen aus Drittländern vom Vorliegen von Gleichwertigkeits- oder Angemessenheitsbeschlüssen ab. Daher sollten für einen Übergangszeitraum vereinfachte Registrierungsbedingungen und eine Befreiung von der Aufsicht von Prüfern und Prüfungsunternehmen aus Drittländern vorgesehen werden, die Prüfungsvermerke zu den Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen aus Drittländern, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, erteilen. Die vereinfachte Registrierung sollte unter der Bedingung erfolgen können, dass den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Informationen bereitgestellt werden. Die zuständigen Behördensollten die Registrierung ablehnen, wenn diese Informationen nicht bereitgestellt werden. |
|
(7) |
Gemäß Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen - mit Ausnahme von Kleinstunternehmen - deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelebene erstellen und veröffentlichen. In dem Bericht mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ wird der Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung als eine der „Hauptursachen für den Regelungsaufwand“ bezeichnet und in diesem Zusammenhang der Schluss gezogen, dass „die Größe der von der Regulierung betroffenen Unternehmen besser berücksichtigt“ werden muss. Um den Berichterstattungsaufwand für Unternehmen zu verringern und die Ziele der Berichterstattung auf verhältnismäßigere Weise zu erreichen, sollte die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelebene auf Unternehmen mit Nettoumsatzerlösen, die 450 000 000 EUR überschreiten, und mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres begrenzt werden, gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU. Dieser gezieltere Anwendungsbereich, der auch für Gruppen und Emittenten gelten sollte, wird dafür sorgen, dass die Last der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die größten Unternehmen, Gruppen und Emittenten beschränkt ist. Diese Unternehmen, Gruppen und Emittenten verursachen die größten Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG). Gleichzeitig sind sie am besten in der Lage, die mit der ESG-Berichterstattung verbundenen Kosten zu tragen. Unternehmen, Gruppen und Emittenten unterhalb des festgelegten Schwellenwerts haben weiterhin die Möglichkeit der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung; dies wird durch die mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich erleichtert. |
|
(8) |
Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, bei denen es sich um große Unternehmen oder um kleine und mittlere Unternehmen — mit Ausnahme von Kleinstunternehmen — handelt und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, unabhängig von ihrer Rechtsform den in der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Da diese Richtlinie den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelebene beschränkt, sollte eine solche Beschränkung auch für Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute gelten. |
|
(9) |
Um für Kohärenz der Rechtsvorschriften für ein nachhaltiges Finanzwesen zu sorgen, ist es wichtig zu prüfen, ob Anforderungen in Bezug auf die Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung oder Nachhaltigkeit für den Finanzsektor, einschließlich sektorspezifischer Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen, der Erwartungen seitens der Europäischen Aufsichtsbehörden und der Erwartungen im Bereich der Aufsicht auf nationaler Ebene, so gestaltet oder angepasst werden sollten, dass sie mit den in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Pflichten hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang stehen. Die Wahrung der Kohärenz, auch in Bezug auf Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, erfordert besondere Aufmerksamkeit und möglicherweise Maßnahmen seitens des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörden. |
|
(10) |
Auch wenn die mit dem EFSF-Rahmenvertrag geschaffene Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) von der in der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 8 jener Richtlinie ausgenommen ist, unterliegt die EFSF den in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Obwohl die EFSF ein großes Unternehmen ist, das in einer in der genannten Richtlinie aufgeführten Rechtsform eingetragen ist, hat sie ein Mandat, das weitgehend dem des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM entspricht, nämlich die Finanzstabilität in der Union zu wahren, indem sie Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vorübergehenden finanziellen Beistand gewährt. Der ESM unterliegt hingegen keinen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Daher, damit die EFSF in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung genauso behandelt wird wie der ESM und im Sinne einer kohärenten Anwendung der Ausnahmeregelung der Richtlinie 2004/109/EG sollte die EFSF von der in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden. |
|
(11) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen — mit Ausnahme von Kleinstunternehmen —, d. h. die Unternehmen, die der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, über Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen und über deren Rolle in Bezug auf das Geschäftsmodell und die Wertschöpfung des Unternehmens Bericht erstatten. Um für Kohärenz mit dem neuen Anwendungsbereich zu sorgen und die Ziele dieser Berichterstattung auf verhältnismäßigere Weise zu erreichen, sollte diese Anforderung nur für Unternehmen mit Nettoumsatzerlösen, die 450 000 000 EUR überschreiten, und mit mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres gelten. |
|
(12) |
Gemäß Artikel 19a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen Informationen zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und zu ihrer Wertschöpfungskette berichten. Es ist belegt, dass von Unternehmen in der Wertschöpfungskette, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, ungeachtet der in der genannten Richtlinie angeführten bestehenden Beschränkungen in unverhältnismäßigem Ausmaß Informationen durch die berichtspflichtigen Unternehmen angefordert werden. Daher müssen Schutzmaßnahmen für Unternehmen in der Wertschöpfungskette eingeführt werden, bei denen die Grenze von durchschnittlich 1 000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird, um die Belastung für diese Unternehmen zu begrenzen (im Folgenden „geschützte Unternehmen“). Die berichtspflichtigen Unternehmen sollten sich zur Bestimmung der Größe der Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette auf eine Selbsterklärung dieser Unternehmen stützen können. Es sollte keine weitere Überprüfung durch das berichtspflichtige Unternehmen erforderlich sein. Das berichtspflichtige Unternehmen sollte sich jedoch nicht auf eine selbst erklärte Größe stützen, deren offensichtliche Unrichtigkeit es kannte oder kennen musste. Wenn berichtspflichtige Unternehmen Informationen über ihre Wertschöpfungskette einholen wollen, sollte es ihnen untersagt sein, von geschützten Unternehmen Informationen anzufordern, die bestimmte Beschränkungen überschreiten. Bei diesen Beschränkungen sollten die Beschränkungen berücksichtigt werden, die in den von der Kommission zu erlassenden freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt sind. Gleichzeitig sollten geschützte Unternehmen in der Wertschöpfungskette des berichtspflichtigen Unternehmens das gesetzliche Recht erhalten, die Bereitstellung von Informationen, die über diese Beschränkungen hinausgehen, zu verweigern. Um die Wirksamkeit dieses Rechts sicherzustellen und zu verhindern, dass kleinere Unternehmen dadurch belastet werden, dass sie proaktiv prüfen müssen, ob dieses Recht auf sie zutrifft, sollten berichtspflichtige Unternehmen, die sich dafür entscheiden, Informationen zu verlangen, die über diese Beschränkungen hinausgehen, verpflichtet werden sicherzustellen, dass geschützte Unternehmen darüber informiert werden, welche zusätzlichen Informationen verlangt werden und dass sie über ein gesetzliches Recht verfügen, deren Bereitstellung abzulehnen.Um für die Verhältnismäßigkeit zu sorgen, sollte die Anwendung dieser Obergrenze für die Wertschöpfungskette folgendermaßen beschränkt werden: Erstens sollte sie nicht den Austausch von Informationen auf freiwilliger Basis, z. B. von Informationen, die gewöhnlich zwischen Unternehmen in einer bestimmten Wirtschaftsbranche ausgetauscht werden, verbieten. Zweitens sollte sie nicht etwaige Verpflichtungen betreffen, die sich aus Verträgen oder aus Unionsrecht oder nationalem Recht ergeben, Informationen bereitzustellen, die nicht über die in dem freiwilligen Standard festgelegten Informationen hinausgehen. Drittens sollte die Obergrenze für die Wertschöpfungskette nur für die Erhebung von Informationen zum Zweck der in der Richtlinie 2013/34/EU vorgeschriebenen Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen gelten. Sie sollte nicht Anforderungen der Union zur Durchführung eines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten oder zur Erhebung von Informationen für andere Zwecke, etwa für das Risikomanagement des berichtspflichtigen Unternehmens, betreffen. Bei Unternehmen, die im Einklang mit diesen Beschränkungen Bericht erstatten, sollte davon ausgegangen werden, dass sie der Pflicht zur Berichterstattung über Informationen zur Wertschöpfungskette gemäß der Richtlinie 2013/34/EU nachkommen. Es ist wichtig, dass die berichtspflichtigen Unternehmen von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette nur die Informationen anfordern, die notwendig sind. Es ist insbesondere wichtig, dass sie weniger als die in den freiwillig anwendbaren Standards angegebenen Informationen anfordern, wenn sie nicht alle in diesen Standards angegebenen Informationen benötigen. Die Erbringer von Bestätigungsleistungen sollten bei der Erstellung ihres Bestätigungsurteils den für Unternehmen in der Wertschöpfungskette vorgesehenen Schutz beachten. Da möglicherweise nicht immer alle erforderlichen Informationen von Unternehmen in der Wertschöpfungskette zur Verfügung stehen, sollte das berichtspflichtige Unternehmen darüber hinaus in der Lage sein, die Berichtspflichten in Bezug auf Informationen zur Wertschöpfungskette zu erfüllen, indem es Informationen verwendet, die es direkt von den Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette erhalten hat, oder indem es gegebenenfalls Schätzungen für diese Informationen nutzt. |
|
(13) |
Angesichts der Änderung der in der Richtlinie (EU) 2022/2464 festgelegten verschiedenen Anwendungsdaten sollte die Richtlinie 2013/34/EU geändert werden, um den dreijährigen Übergangszeitraum zu vereinfachen und zu präzisieren, dass er zu dem Zeitpunkt beginnt, ab dem ein Unternehmen verpflichtet ist, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der Richtlinien 2013/34/EU und (EU) 2022/2464 zu berichten. |
|
(14) |
Es gibt Umstände, unter denen es Unternehmen — vorbehaltlich einer Bestätigung — erlaubt sein sollte, bei der Anwendung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestimmte Informationen auszulassen. Diese Umstände sollten weiter ausgeführt und präzisiert werden. Erstens könnte die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen in bestimmten Fällen einen erheblichen Nachteil für die Marktstellung eines Unternehmens bewirken. In solchen Fällen sollte es dem Unternehmen gestattet sein, diese Informationen auszulassen, sofern spezifische Bedingungen für die Auslassung erfüllt sind, damit sichergestellt wird, dass diese Fälle die Ausnahme bleiben und dass die Interessen der Nutzer der berichteten Nachhaltigkeitsinformationen auch angemessen geschützt sind. In diesem Zusammenhang stellt die Tatsache, dass Drittlandsunternehmen nicht verpflichtet sind, dieselben Informationen zu berichten, keinen erheblichen Nachteil für die Marktstellung des berichtspflichtigen Unternehmens dar. Zweitens sollten Unternehmen die Möglichkeit haben, Informationen zum geistigen Kapital und geistigen Eigentum, zu Know-how, zu technischen Informationen oder zu Innovationsergebnissen auszulassen, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) einzustufen wären. Drittens sollte es Unternehmen gestattet sein, Verschlusssachen auszulassen. Schließlich könnte es durchaus Informationen geben, die aus Gründen vertraulich behandelt werden sollten, die nicht im Zusammenhang mit geschäftlichen Nachteilen, dem Geschäftsgeheimnis oder der Einstufung als Verschlusssache stehen. Insbesondere sollte es Unternehmen freistehen, Informationen auszulassen, die nach anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Offenlegung geschützt werden sollen. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung Unternehmen nicht verpflichten, Informationen offenzulegen, die die Privatsphäre natürlicher Personen oder die Sicherheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen würden. Dies ist angesichts des derzeitigen geopolitischen Kontexts ganz besonders wichtig. Insbesondere Unternehmen des Verteidigungssektors benötigen einen Ermessensspielraum, um sensible Informationen zurückhalten zu können, deren Offenlegung ihre eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer juristischer Personen, einschließlich Mitgliedstaaten, beeinträchtigen könnte. |
|
(15) |
Artikel 29c Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU ermächtigt die Kommission, begrenzte Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, in denen die Informationen dargelegt werden, die von kleinen und mittleren Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, kleinen, nicht komplexen Instituten, firmeneigenen Versicherungsunternehmen und firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen, die sich auf die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19a Absatz der genannten Richtlinie stützen und nur begrenzte Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen, zu berichten sind. Da kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden sollten, sollte die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dieser kleinen und mittleren Unternehmen gestrichen werden. Folglich sollten Bezugnahmen auf Artikel 29c der Richtlinie 2013/34/EU aus der genannten Richtlinie gestrichen werden. |
|
(16) |
Gemäß Artikel 19a Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU können kleine und mittlere Unternehmen — mit Ausnahme von Kleinstunternehmen —, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, beschließen, sich in den ersten beiden Jahren der Anwendung der Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht an dieser zu beteiligen. Da diese Richtlinie kleine und mittlere Unternehmen von er Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausnimmt, sollte die Bestimmung über eine solche zweijährige Ausnahmeregelung gestrichen werden. |
|
(17) |
Gemäß Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Mutterunternehmen von Gruppen einer bestimmten Größe eine Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene erstellen und veröffentlichen. Es ist jedoch angezeigt, die Flexibilität im Falle von Beteiligungsgesellschaften zu erhöhen. Insbesondere wenn eine Gruppe dieser Größe nur aufgrund der unterschiedlichen Vermögensanlagen einer Beteiligungsgesellschaft besteht, könnte die konsolidierte Berichterstattung Schwierigkeiten in der Praxis und Belastungen mit sich bringen und für andere Marktteilnehmer von begrenztem Nutzen sein. Folglich sollten Beteiligungsgesellschaften, die Mutterunternehmen solcher Gruppen sind, wählen können, ob sie konsolidierte Nachhaltigkeitsinformationen berichten oder diese Informationen weglassen. Diese Option sollte im Hinblick auf ihr Ziel streng begrenzt werden. Sie sollte nur Anwendung finden, wenn das Mutterunternehmen der Definition einer Beteiligungsgesellschaft entspricht, einschließlich der Anforderung, sich nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung der Tochterunternehmen einzumischen, unbeschadet seiner Rechte als Anteilseigner. Zu diesen Rechten gehört das Stimmrecht in Hauptversammlungen, das sich je nach den nationalen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften u. a. auf die Ernennung von Mitgliedern der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der Unternehmen, an denen Beteiligungen bestehen, beziehen könnte, um für die ordnungsgemäße Überwachung und den Schutz dieser Investitionen zu sorgen. Darüber hinaus sollten Beteiligungsgesellschaften diese Möglichkeit nur haben, wenn sie Beteiligungen an Unternehmen halten, deren Geschäftsmodelle und Tätigkeiten voneinander unabhängig sind. Dies schließt Fälle aus, in denen Tochterunternehmen von Beteiligungsgesellschaften durch ihre Geschäftstätigkeit eng miteinander verbunden sind, z. B. wenn die Tätigkeiten einer Tochtergesellschaft die Tätigkeiten einer anderen Tochtergesellschaft ermöglichen oder unmittelbar unterstützen. Schließlich sollte diese Option nicht die Berichtspflichten berühren, die für andere Unternehmen der Gruppe gelten könnten, z. B. wenn ein Unternehmen der Gruppe als solches in den Anwendungsbereich von Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fällt. |
|
(18) |
Mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 werden bestimmte Unternehmen verpflichtet, gemäß den verbindlichen Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards — ESRS) über Nachhaltigkeitsinformationen Bericht zu erstatten. Im Juli 2023 hat die Kommission das erste Paket von ESRS verabschiedet. Um die Nachhaltigkeitsberichterstattung zügig zu vereinfachen und zu straffen, wird die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie einen delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung des ersten Paketes von ESRS erlassen, um die ESRS folgendermaßen grundlegend zu überarbeiten: i) Datenpunkte, die als am wenigsten wichtig für die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattung angesehen werden, sollen wegfallen; ii) quantitative Datenpunkte sollen soweit wie möglich Vorrang vor erläuterndem Text erhalten; iii) es sollte genauer zwischen obligatorischen und freiwilligen Datenpunkten unterschieden werden; iv) es soll klar angegeben werden, wie der Grundsatz der Wesentlichkeit anzuwenden ist, damit Unternehmen lediglich verpflichtet sind, wesentliche Informationen zu berichten, und damit das Risiko, dass Erbringer von Bestätigungsleistungen Unternehmen versehentlich dazu anhalten, Informationen zu berichten, die nicht erforderlich sind, oder übermäßige Ressourcen für das Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit aufzuwenden, gesenkt wird; v) die Kohärenz mit anderen Unionsrechtsvorschriften einschließlich der Vorschriften für Finanzdienstleistungen soll verbessert werden; vi) die Interoperabilität mit globalen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll im größtmöglichen Umfang berücksichtigt werden. Die Überarbeitung wird Bestimmungen präzisieren, die möglicherweise missverständlich sind und die Struktur und Abfassung der Standards vereinfachen. Darüber hinaus nimmt sie alle weiteren Änderungen vor, die aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der ESRS für notwendig erachtet werden könnten. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte auch berücksichtigt werden, dass es für Unternehmen nicht immer problemlos möglich ist, Informationen bei Akteuren entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette einzuholen, insbesondere bei Akteuren, die nicht den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, und bei Lieferanten aus Schwellenländern und aufstrebenden Märkten. |
|
(19) |
Wenn sich die Zusammensetzung einer Gruppe während des Geschäftsjahres aufgrund des Erwerbs oder der Verschmelzung von Unternehmen ändert, könnte die Einbeziehung dieser Unternehmen in den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung für dasselbe Geschäftsjahr mehr Zeit in Anspruch nehmen und administrative Herausforderungen mit sich bringen. Daher sollte das Mutterunternehmen, das den Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt, die Möglichkeit haben, die Nachhaltigkeitsberichterstattung für solche neu erworbenen oder übernommenen Unternehmen auf das folgende Geschäftsjahr zu verschieben. Darüber hinaus wäre es, wenn ein Unternehmen während des Geschäftsjahres aus einer Gruppe ausscheidet, unverhältnismäßig, von dem Mutterunternehmen, das den Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt, die Vorlage von Nachhaltigkeitsinformationen über jenes Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr zu verlangen. Daher sollte dem Mutterunternehmen gestattet werden, die Nachhaltigkeitsinformationen über das aus der Gruppe ausgeschiedene Unternehmen nicht in den konsolidierten Lagebericht für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen. Da sich bestimmte Ereignisse, die die erworbenen oder übernommenen Unternehmen oder die aus der Unternehmensgruppe ausgeschiedenen Unternehmen betreffen, dennoch einen Einfluss auf die Auswirkungen, Risiken oder Chancen der Gruppe in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte haben könnten, sollte von dem Mutterunternehmen, das sich dafür entscheidet, für ein Geschäftsjahr keine Nachhaltigkeitsinformationen über diese Unternehmen vorzulegen, verlangt werden, diese wichtigen Ereignisse in seinem konsolidierten Lagebericht anzugeben. |
|
(20) |
Mit Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte sektorspezifische Standards für die Berichterstattung anzunehmen, wobei das erste Paket solcher Standards bis zum 30. Juni 2026 erlassen werden soll. Um zu verhindern, dass Unternehmen zunehmend mehr vorgeschriebene Datenpunkte berichten müssen, sollte diese Befugnis gestrichen werden. Abhängig von der Nachfrage durch Unternehmen, die den in der Richtlinie 2013/34/EU genannten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, könnte die Kommission Unternehmen unterstützen, indem sie sektorspezifische Leitlinien bereitstellt, die die Anwendung der ESRS in einer bestimmten Wirtschaftsbranche veranschaulichen und erleichtern, einschließlich Leitlinien für die Durchführung der Bewertung der doppelten Wesentlichkeit mit dem Ziel, Nachhaltigkeitsaspekte zu ermitteln, bei denen davon auszugehen ist, dass sie für ein typisches Unternehmen, das in der betreffenden Branche tätig ist, wesentlich sind. Solche etwaigen Leitlinien sollten sich auf Konsultationen der einschlägigen Interessenträger stützen. In geeigneten Fällen könnten einschlägige internationale Standards berücksichtigt werden. |
|
(21) |
Nach Artikel 29b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU dürfen in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Angaben festgelegt werden, die Unternehmen verpflichten würden, Informationen von kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, anzugeben sind. Da diese Richtlinie kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausnimmt, und im Bestreben, den Meldeaufwand für Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, zu verringern, sollten die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Offenlegungen verlangen, die es erfordern würden, bei Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit durchschnittlich nicht mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres Informationen einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den freiwilligen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen offenzulegen sind, die nicht zur Berichterstattung über ihre Nachhaltigkeit verpflichtet sind. |
|
(22) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von geschützten Unternehmen festgelegt werden. Diese Standards sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Kapazitäten und Merkmalen dieser Unternehmen stehen und für diese relevant sein sowie dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sein. Andere Unternehmen, die nicht selbst zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet sind, sollten sich ebenfalls für die Anwendung dieser Standards entscheiden können. In den freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte eine vereinfachte Sprache verwendet und dem Prinzip „Vorfahrt für KMU“ Rechnung getragen werden, wobei ein modularer Ansatz verwendet werden sollte, der Flexibilität und ein schrittweises Vorgehen bei den Offenlegungen ermöglicht. Die freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten so weit wie möglich der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) Rechnung tragen. In diesen Standards sollte, wenn möglich, auch die Struktur für die Präsentation der Informationen festgelegt werden. Bis zur Annahme freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Kommission können Unternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen berichten, dies im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission (10) tun, die auf dem von der EFRAG erarbeiteten freiwilligen Standard für KMU (VSME-Standard) beruht. Zur Sicherung von Kontinuität und Verhältnismäßigkeit sollten die freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts erlässt, auf diese Empfehlung gestützt sein. |
|
(23) |
Damit die freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung weiterhin mit den für die Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Entwicklungen im Einklang stehen, sollte die Kommission diese Standards mindestens alle vier Jahre überprüfen. Bei der Durchführung dieser Überprüfung sollte die Kommission Entwicklungen, die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant sind, sowie die Frage gebührend berücksichtigen, ob die Standards es Unternehmen ermöglichen, relevante Ziele zu erreichen, einschließlich i) der Bereitstellung von Informationen, die dem Datenbedarf von Unternehmen entsprechen, die Nachhaltigkeitsinformationen von ihren Lieferanten anfordern, ii) der Bereitstellung von Informationen, die dem Datenbedarf von Finanzinstituten und Anlegern entsprechen und dadurch den Unternehmen den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern, iii) des verbesserten Umgangs mit Nachhaltigkeitsaspekten, einschließlich, soweit relevant, ökologischer und sozialer Aspekte wie Umweltverschmutzung und Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, sodass die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von Unternehmen gestärkt werden und iv) eines Beitrags zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft. Werden diese Ziele nicht erreicht, sollte die Kommission die Standards entsprechend ändern. |
|
(24) |
Gemäß Artikel 29d der Richtlinie 2013/34/EU erstellen Unternehmen, die den Anforderungen nach Artikel 19a und 29a der genannten Richtlinie unterliegen, ihren Lagebericht bzw. konsolidierten Lagebericht in dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (11) dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), gemäß dem in jener Delegierten Verordnung dargelegten elektronischen Berichtsformat aus. Um den Unternehmen Klarheit zu verschaffen, sollte präzisiert werden, dass bis zum Erlass solcher Vorschriften über die Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2019/815 die Unternehmen nicht zur Auszeichnung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein sollten. |
|
(25) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU sind die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens gemeinsam dafür verantwortlich, dass bestimmte Dokumente im Einklang mit den Anforderungen der genannten Richtlinie erstellt und veröffentlicht werden. Um den Unternehmen Flexibilität zu bieten und ihren Berichtsaufwand zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass sich die gemeinsame Verantwortung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens für die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinie im Hinblick auf die Digitalisierung des Lageberichts auf dessen Veröffentlichung im einheitlichen elektronischen Berichtsformat, einschließlich der Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, beschränkt. |
|
(26) |
Gemäß Artikel 40a Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 der Richtlinie 2013/34/EU müssen bestimmte in der Union befindliche Tochterunternehmen eines Drittlandsunternehmens, das in der Union Nettoumsatzerlöse von mehr als 150 000 000 EUR erzielt, oder, falls es keine solchen Tochterunternehmen gibt, in der Union befindliche Zweigniederlassungen eines Drittlandsunternehmens, die Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 000 000 EUR erzielen, Nachhaltigkeitsinformationen auf Gruppenebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Einzelebene des Drittlandunternehmens veröffentlichen und zugänglich machen. Um Unternehmen aus Drittländern in einem ähnlichen Maße zu entlasten wie Unternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der genannten Richtlinie unterliegen, sollte der Schwellenwert für die Nettoumsatzerlöse des Drittlandsunternehmens von 150 000 000 EUR auf 450 000 000 EUR angehoben werden. Darüber hinaus sollte — zur Verringerung des Verwaltungsaufwands — für Tochterunternehmen eines Drittlandsunternehmens und Zweigniederlassungen eines Drittlandsunternehmens die Größe, ab der diese Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen, ebenfalls angepasst werden. Die Schwellenwert für den Nettoumsatzerlöse des Tochterunternehmens eines Drittlandsunternehmens bzw. der Zweigniederlassung eines Drittlandsunternehmens sollte auf 200 000 000 EUR festgesetzt werden. Die Berichtspflichten des Tochterunternehmens des Drittlandsunternehmens oder der Zweigniederlassung des Drittlandsunternehmens gemäß Artikel 40a unterscheiden sich von den Berichtspflichten der Unternehmen gemäß den Artikeln 19a und 29a. Das Tochterunternehmen des Drittlandsunternehmens oder die Zweigniederlassung des Drittlandsunternehmens, das bzw. die Artikel 40a unterliegt bzw. unterliegen, ist nur verpflichtet, den von dem Drittlandsunternehmen vorgelegten Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen und zugänglich zu machen, während Unternehmen, die den Artikeln 19a und 29a unterliegen, in eigenem Namen Bericht erstatten müssen. Daher ist es nicht erforderlich, dieselben Schwellenwerte anzuwenden, wenn ermittelt wird, welche Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen den Berichtspflichten nach Artikel 40a und welche Unternehmen den Berichtspflichten nach den Artikeln 19a und 29a unterliegen. Um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, sollte es Mutterunternehmen aus Drittländern, bei denen es sich um Beteiligungsgesellschaften handelt, deren Geschäftsmodelle und Tätigkeiten voneinander unabhängig sind, ferner gestattet sein, keinen Nachhaltigkeitsbericht gemäß Artikel 40a zu veröffentlichen und zugänglich zu machen. |
|
(27) |
Um sicherzustellen, dass Unternehmen Zugang zu praktischen Informationen über die Anwendung der in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten verbindlichen und freiwilligen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung haben, und um den Aufwand für die Anwendung dieser Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verringern, sollte die Kommission ein spezielles Online-Portal zur Verfügung stellen. Dieses spezielle Online-Portal sollte Zugang zu Informationen, Leitlinien und Unterstützung, unter anderem einschlägige Vorlagen, in Bezug auf diese Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bieten. Das spezielle Online-Portal sollte mit Online-Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, sofern vorhanden, vernetzt sein, um den nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. |
|
(28) |
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, der sich aus der Erfüllung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt, die für Unternehmen hauptsächlich mit der Datenerhebung, der Datenverarbeitung und dem Austausch von Daten zwischen Unternehmen verbunden sind, sollte die Kommission einen Bericht über Initiativen vorlegen, die es Unternehmen ermöglichen, Daten auf sichere, reibungslose und automatisierte Weise zu erheben, zu verarbeiten und auszutauschen. Dies sollte die Folgendes umfassen: Bereitstellung harmonisierter, standardisierter und strukturierter digitaler Datenformate für einen effizienten Austausch von Tätigkeitsdaten zwischen Unternehmen, z. B. elektronischer Rechnungen oder digitaler VSME-Berichte; die Festlegung technischer Mindestanforderungen für zur Verwaltung von Nachhaltigkeitsdaten und die Berichterstattung verwendet digitale Systeme, um für Interoperabilität zu sorgen; die Gewährleistung des Zugangs zu vertrauenswürdigen und qualifizierten Daten; und die Gewährleistung der Möglichkeit des Datenaustauschs über eine offene und gemeinsame Infrastruktur der Union für den Datenaustausch. |
|
(29) |
Um die Schwellenwerte für Nettoumsatzerlöse von Unternehmen, die bestimmen, ob ein Unternehmen den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt, anzupassen, da die Inflation im Laufe der Zeit ihren tatsächlichen Wert senken wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (13) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
|
(30) |
In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Termine nach Unternehmensgröße gestaffelt sind. Da ausschließlich Unternehmen mit - gegebenenfalls auf Gruppenebene — Nettoumsatzerlösen, die 450 000 000 EUR überschreiten, und mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen sollten, sollten die Kriterien für die Festlegung des Geltungsbeginns angepasst werden und der Verweis auf kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollte gestrichen werden. |
|
(31) |
Es ist wichtig, zu jedem Zeitpunkt für Rechtssicherheit in Bezug auf die Beschränkung des Anwendungsbereichs hinsichtlich Unternehmen, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, zu sorgen, insbesondere hinsichtlich des individuellen Anwendungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen. Dementsprechend sollte Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 in Bezug auf die erste Gruppe von Unternehmen, die der genannten Richtlinie unterliegen, dahin gehend geändert werden, dass die Anwendung auf drei Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 beschränkt wird. Für am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre sollte Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2022/2464 für die zweite Gruppe von Unternehmen, die der genannten Richtlinie unterliegen, gelten. Dementsprechend werden Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie, aber nicht unter Buchstabe b desselben Unterabsatzes in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung fallen, ab den am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnenden Geschäftsjahren nicht mehr in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Um den Aufwand so rasch wie möglich zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten dennoch gestattet sein, diese Unternehmen für die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 beginnenden Geschäftsjahre von den Berichtspflichten zu befreien. Die Mitgliedstaaten müssen diese Ausnahmeregelung in einer Weise umsetzen, die die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gewährleistet. |
|
(32) |
In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Termine nach der Größe des jeweiligen Emittenten gestaffelt sind. Da ausschließlich Unternehmen mit - gegebenenfalls auf Gruppenebene — Nettoumsatzerlösen, die 450 000 000 EUR überschreiten, und mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen sollten, sollten die Kriterien für die Festlegung des Geltungsbeginns angepasst werden und der Verweis auf kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollte gestrichen werden. |
|
(33) |
Es ist wichtig, Rechtssicherheit in Bezug auf die Beschränkung des Anwendungsbereichs hinsichtlich Emittenten, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, zu gewährleisten, insbesondere zu jedem Zeitpunkt hinsichtlich des individuellen Anwendungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen. Dementsprechend sollte Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 für die erste Gruppe von Emittenten, die der genannten Richtlinie unterliegen, dahin gehend geändert werden, dass die Anwendung auf drei Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 beschränkt wird. Für am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre sollte Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2022/2464 für die zweite Gruppe von Emittenten, die der genannten Richtlinie unterliegen, gelten. Dementsprechend werden Emittenten, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie, nicht aber unter Buchstabe b ebenda in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung fallen, ab den am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnenden Geschäftsjahren nicht mehr in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Um den Aufwand so rasch wie möglich zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten dennoch gestattet sein, diese Emittenten für die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 beginnenden Geschäftsjahre von den Berichtspflichten zu befreien. Die Mitgliedstaaten müssen diese Ausnahmeregelung in einer Weise umsetzen, die die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gewährleistet. |
|
(34) |
Aufgrund der Änderung des Anwendungsbereichs betreffend die Unternehmen, die den Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, sollten die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Überprüfung und Berichterstattung angepasst werden. Um sicherzustellen, dass das Ziel der Union erreicht wird, die Offenlegung ausreichender Daten zur Nachhaltigkeit von Unternehmen zu ermöglichen, sollte die Kommission die Angemessenheit des neuen Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2022/2464 in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung bewerten. Diese Bewertung sollte sich insbesondere auf eine Analyse des Bedarfs an Nachhaltigkeitsdaten zur Mobilisierung privater Investitionen für die Ziele des europäischen Grünen Deals einerseits und des Einflusses der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union andererseits stützen. Es ist auch wichtig, dass bei der Überprüfung die entwickelten bewährten Verfahren und der tatsächliche Stand der Bereitschaft der Unternehmen zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2464 berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck und vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es wichtig, dass die Kommission bei der Prüfung einer möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs in Betracht zieht, diese Ausweitung mit der Möglichkeit der Einführung einer vereinfachten Berichterstattungsregelung auszugleichen. |
|
(35) |
Die Richtlinie (EU) 2024/1760 darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in nationalen Rechtsvorschriften oder in zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Tarifverträgen vorgesehenen Niveaus des Schutzes bestimmter Rechte und Interessen dienen Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1760 die zum Zeitpunkt der Annahme der genannten Richtlinie geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit anzupassen, um ihre Angleichung an die genannte Richtlinie, insbesondere ihren Anwendungsbereich, zu verbessern oder sicherzustellen. |
|
(36) |
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 soll kein umfassender Rahmen für den Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von Unternehmen vorgegeben werden. Vielmehr ist ihr Ziel die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften in Bezug auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten dieser Unternehmen und die diesbezügliche Haftung, womit sichergestellt werden soll, dass Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind, zur nachhaltigen Entwicklung beitragen. Die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ersetzen nicht die spezifischen rechtlichen Verpflichtungen, die direkt oder indirekt dem Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt dienen, sondern ergänzen diese. Zu diesen spezifischen rechtlichen Verpflichtungen gehören neben vielen anderen etwa diejenigen, die sich aus Rechtsvorschriften über Arbeit, Arbeitszeit und Gleichbehandlung, Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz - einschließlich des Umgangs mit gefährlichen Stoffen, Rechtsvorschriften über Baunormen und Bebauungspläne sowie Rechtsvorschriften über Produkt- oder Lebensmittelsicherheit ergeben. Alle diese rechtlichen Verpflichtungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1760, es sei denn, mit ihnen werden allgemeine Sorgfaltspflichten festgelegt. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass die erforderliche Regulierungsfreiheit ausdrücklich gewahrt wird, sollte die Richtlinie (EU) 2024/1760 dahingehend geändert werden, dass die Grenzen des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie weiter präzisiert werden. |
|
(37) |
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 werden bestimmten Unternehmen weitreichende Sorgfaltspflichten auferlegt. Deshalb ist ihr Anwendungsbereich auf besonders große Unternehmen beschränkt. Dennoch wird in dem Bericht mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ der Rahmen für die Sorgfaltspflichten als eine der Hauptursachen für den Regelungsaufwand bezeichnet und in diesem Zusammenhang wird der Schluss gezogen, dass der Größe der von der Regulierung betroffenen Unternehmen besser Rechnung getragen werden muss. Darüber hinaus können die Ziele der Richtlinie (EU) 2024/1760 am besten in Bezug auf die größten Unternehmen erreicht werden, die den größten Einfluss auf ihre Wertschöpfungsketten ausüben, die größten Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt haben und über die größten Ressourcen zur sorgfältigen Umsetzung der Sorgfaltspflichten verfügen. Aus all diesen Gründen und im Einklang mit dem zentralen Ziel der Vereinfachung sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1760 beschränkt werden. Der Schwellenwert für Umsatzerlöse von 450 000 000 EUR sollte auf 1 500 000 000 EUR und der Schwellenwert von 1 000 Beschäftigten sollte auf 5 000 Beschäftigte angehoben werden. Dementsprechend sollten die Schwellenwerte in Bezug auf Unternehmen, die Franchise- oder Lizenzvereinbarungen geschlossen haben, auf 75 000 000 EUR hinsichtlich Lizenzgebühren und auf 275 000 000 EUR hinsichtlich Umsatzerlöse angehoben werden. |
|
(38) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 erlassen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht auf dem unter die genannte Richtlinie fallenden Gebiet keine Bestimmungen, mit denen Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz festgelegt werden, die von den in der genannten Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten abweichen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten nicht über die genannte Richtlinie hinausgehen, und um eine Fragmentierung des Regelungsumfeld und damit verbundene Rechtsunsicherheit und unnötigen Aufwand zu vermeiden, sollte die vollständige Harmonisierung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1760 auf zusätzliche Bestimmungen zur Regelung der Kernaspekte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ausgeweitet werden. Dazu gehören insbesondere die Ermittlungspflicht, die Pflicht zur Priorisierung negativer Auswirkungen, die Pflichten zur Bekämpfung negativer Auswirkungen, die ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, die Pflicht, einen Beschwerde- und Meldemechanismus vorzusehen, die Pflicht, Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu überwachen und die Berichterstattungspflicht bezüglich durch die genannte Richtlinie abgedeckten Fragen. Gleichzeitig sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin gestattet sein, strengere Bestimmungen zu anderen Aspekten oder Bestimmungen über Sorgfaltspflichten einzuführen, die hinsichtlich ihres Ziels oder des abgedeckten Bereichs spezifischer sind. Diese Bestimmungen umfassen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Regelung spezifischer negativer Auswirkungen oder spezifischer Tätigkeitsbereiche, um ein anderes Niveau des Schutzes der Menschenrechte, Beschäftigungs- und sozialen Rechte, des Umwelt- oder des Klimaschutzes zu erreichen. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und um die erforderliche Regulierungsfreiheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf neu auftretende spezifische Risiken, für die Sorgfaltspflichten von Bedeutung sein könnten, sollte präzisiert werden, dass diese Bestimmungen Sorgfaltspflichten umfassen, die spezifische Produkte, Dienstleistungen oder Situationen betreffen. Dagegen stellen nationale Vorschriften, die über ein spezifisches Ziel oder einen spezifischen Bereich hinausgehen, beispielsweise indem das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Allgemeinen oder die Sorgfaltspflichten in einer gesamten Branche geregelt werden, keine solchen Bestimmungen dar. |
|
(39) |
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1760 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass große Unternehmen ab einer bestimmten Größe Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt erfüllen. Gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie müssen diese Unternehmen unter Berücksichtigung relevanter Risikofaktoren geeignete Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Unternehmen sollten verpflichtet sein, ausschließlich auf der Grundlage von nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Informationen eine Scoping-Untersuchung durchzuführen, um allgemeine Bereiche in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und, sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung steht, der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner zu ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten dürften. Bei der Durchführung der Scoping-Untersuchung sind die Unternehmen nicht verpflichtet, negative Auswirkungen systematisch auf Unternehmensebene zu ermitteln, sondern müssen vielmehr allgemeine Bereiche erfassen. Bei der Scoping-Untersuchung sollten sich die Unternehmen ausschließlich auf Informationen stützen, die ihnen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen, was in der Regel ausschließt, dass Informationen von Geschäftspartnern angefordert werden. Die Unternehmen können jedoch flexibel beurteilen, welche Informationen ihnen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen. |
|
(40) |
Unternehmen sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der Scoping-Untersuchung eine eingehende Bewertung in den Bereichen durchführen, in denen die negativen Auswirkungen als am wahrscheinlichsten und am schwerwiegendsten eingestuft wurden. Unternehmen sollten nicht verpflichtet sein, Informationen von Geschäftspartnern anzufordern, bei denen keine wahrscheinlichen und schwerwiegenden Risiken festgestellt wurden. Die eingehende Bewertung sollte darauf abzielen, genaue und zuverlässige Informationen zu erhalten, insbesondere über Art, Ausmaß, Ursachen, Schweregrad und Wahrscheinlichkeit der ermittelten negativen Auswirkungen, damit das Unternehmen gegebenenfalls die Priorisierung der ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1760 vornehmen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung gemäß der genannten Richtlinie ergreifen kann. Um Unternehmen zusätzliche Flexibilität einzuräumen, sollte ein Unternehmen, das negative Auswirkungen ermittelt hat, welche in mehreren Bereichen gleichermaßen wahrscheinlich oder schwerwiegend sind, die Möglichkeit haben, die Bewertung negativer Auswirkungen zu priorisieren, an denen direkte Geschäftspartner beteiligt sind. Unternehmen sind nur verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um negative Auswirkungen zu ermitteln. Sie sind somit nicht verpflichtet, alle negativen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und der ihrer Geschäftspartner zu ermitteln. In einigen Fällen könnte dies dazu führen, dass solche Auswirkungen nicht ermittelt und daher nicht verhindert, gemindert, abgestellt oder minimiert werden, obwohl das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2024/1760 in vollem Umfang nachgekommen ist. Demzufolge würden Unternehmen für solche Auswirkungen nicht im Rahmen der genannten Richtlinie bestraft. |
|
(41) |
Um bei der eingehenden Bewertung von Geschäftspartnern den Trickle-down-Effekt auf andere Unternehmen, auch kleine und mittlere Unternehmen und kleine Midcap-Unternehmen, zu begrenzen, sollten Unternehmen, die der Richtlinie (EU) 2024/1760 unterliegen, von Geschäftspartnern nur dann Informationen anfordern, wenn diese Informationen erforderlich sind. Es ist wichtig, dass ein Informationsersuchen stets gezielt, zumutbar und verhältnismäßig ist. Von Geschäftspartnern mit weniger als 5 000 Beschäftigten sollten Unternehmen nur Informationen anfordern, wenn diese nach vernünftigem Ermessen nicht auf andere Weise erlangt werden können, z. B. über ihnen vorliegende Informationen oder aus anderen Quellen. |
|
(42) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1760 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Unternehmen für die Zwecke der Ermittlung und Bewertung der negativen Auswirkungen berechtigt sind, angemessene Ressourcen zu nutzen, einschließlich unabhängiger Berichte und der im Rahmen des Meldemechanismus sowie des Beschwerdeverfahrens nach der genannten Richtlinie gesammelten Informationen. Um den Aufwand für Unternehmen und den einschlägigen Geschäftspartnern in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zu verringen, sollte präzisiert werden, dass auch digitale Lösungen, Industrieinitiativen und Multi-Stakeholder-Initiativen angemessene Ressourcen sein könnten. Daher sollten Unternehmen in der Lage sein, die erforderlichen Informationen im Rahmen von Industrie- und Multi-Stakeholder-Initiativen einzuholen, um doppelte Anfragen zu vermeiden. Es steht den Unternehmen jedoch auch frei, die Informationen individuell einzuholen. |
|
(43) |
Da negative Auswirkungen entsprechend ihres Schweregrads und ihrer Wahrscheinlichkeit priorisiert und schrittweisebehoben werden sollten, sollte einem Unternehmen keine Strafe gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1760 auferlegt werden, wenn es nicht möglich ist, alle von ihm ermittelten negativen Auswirkungen gleichzeitig und in vollem Umfang zu beheben. |
|
(44) |
Mitunter könnten Unternehmen in ihrer Produktion in hohem Maße auf Vorleistungen eines bestimmten oder mehrerer bestimmter Lieferanten angewiesen sein. Wenn die Geschäftstätigkeit eines solchen Lieferanten mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen wie Kinderarbeit oder erheblichen Umweltschäden einhergeht und das Unternehmen im Bestreben, diese Auswirkungen zu mindern, sämtliche Möglichkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erfolglos ausgeschöpft hat, sollte es als letztes Mittel insbesondere die Geschäftsbeziehung aussetzen und mit dem Lieferanten nach einer Lösung suchen, wobei der Druck infolge dieser Aussetzung nach Möglichkeit erhöht werden sollte. Die Aussetzung sollte beendet werden, sobald die negativen Auswirkungen behoben sind. |
|
(45) |
Um den Aufwand für Unternehmen zu verringern und bei der Einbeziehung der Interessenträger mehr Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollten Unternehmen zur Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern, deren Vertretern, einschließlich Gewerkschaften, sowie mit Einzelpersonen und Gemeinschaften nur dann verpflichtet sein, wenn deren Rechte oder Interessen von den Produkten, Dienstleistungen und Tätigkeiten des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner unmittelbar betroffen sind oder betroffen sein könnten und zudem ein Bezug zur jeweiligen spezifischen Phase des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten besteht. Dies schließt Einzelpersonen oder Gemeinschaften in der Nachbarschaft von durch Geschäftspartner betriebenen Anlagen ein, wenn diese Personen oder Gemeinschaften von einer Verschmutzung unmittelbar betroffen sind, oder indigene Völker, deren Rechte auf Land oder Ressourcen unmittelbar davon betroffen sind, wie ein Geschäftspartner Land, Wälder oder Gewässer erwirbt, entwickelt oder anderweitig nutzt. Darüber hinaus sollte die Einbeziehung der Interessenträger nur in bestimmten Phasen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorgeschrieben werden, nämlich in der Ermittlungsphase, bei der Ausarbeitung von Aktionsplänen und erweiterten Aktionsplänen und bei der Gestaltung von Abhilfemaßnahmen. |
|
(46) |
Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, sollte die Kommission bis zum 26. Juli 2027 allgemeine Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten annehmen. Parallel dazu sollte die Frist zur Anwendung der Richtlinie (EU) 2024/1760 für alle Unternehmen auf den 26. Juli 2029 verschoben werden. Dieser Zweijahreszeitraum sollte den Unternehmen ausreichend Zeit bieten, bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten die in den Leitlinien der Kommission enthaltenen praktischen Hinweise und bewährten Verfahren zu berücksichtigen. |
|
(47) |
Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1760 über den Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels wurden als unverhältnismäßig erachtet, insbesondere wegen des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und zuständige Behörden, und könnten zu Rechtsunsicherheit führen. Diese Bestimmungen müssen aufgehoben werden, um die Verpflichtungen zu straffen und eine gezieltere und effizientere Umsetzung der genannten Richtlinie zu unterstützen. |
|
(48) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erlassen. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen und bei der Festlegung ihrer Art und ihrer angemessenen Höhe Aspekten, die die Schwere des Verstoßes bestimmen, sowie mildernden oder erschwerenden Umständen gebührend Rechnung. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Richtlinie müssen sich von den Mitgliedstaaten verhängte Zwangsgelder nach dem weltweiten Nettoumsatz des Unternehmens richten. Diese Anforderung erscheint jedoch unnötig und könnte fälschlicherweise so ausgelegt werden, dass sich Zwangsgelder ausschließlich oder in erster Linie nach dem weltweiten Nettoumsatz richten müssen. Stattdessen müssen die Aufsichtsbehörden gemäß der Anforderung, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, den weltweiten Nettoumsatz, oder im Falle von Unternehmen, die zu einer Gruppe gehören, den konsolidierten weltweiten Nettoumsatz der obersten Muttergesellschaft, in Verbindung mit den in Artikel 27 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Aspekten berücksichtigen. Daher sollte die Anforderung, Zwangsgelder auf den weltweiten Nettoumsatz zu stützen, gestrichen werden. Umgekehrt sollten die Mitgliedstaaten — um unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und im Einklang mit dem Ziel der Harmonisierung — verpflichtet sein, eine einheitliche Obergrenze für Zwangsgelder in Höhe von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes festzulegen. Die Anwendung dieser Obergrenze auf Unternehmen, die zu Gruppen gehören, sollte präzisiert werden. Darüber hinaus sollte die Kommission zur Steigerung der Einheitlichkeit der Durchsetzungspraktiken in der Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien entwickeln, um die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen zu unterstützen. |
|
(49) |
Um das Subsidiaritätsprinzip besser zu verwirklichen, sollte die derzeit in der Richtlinie (EU) 2024/1760 vorgesehene spezifische unionsweite Haftungsregelung gestrichen werden. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten sowohl nach dem Völkerrecht als auch nach dem Unionsrecht verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass Opfer negativer Auswirkungen wirksamen Zugang zur Justiz haben, und deren Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sowie Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass wenn ein Unternehmen wegen der Nichteinhaltung der in der Richtlinie (EU) 2024/1760 festgelegten Sorgfaltspflichten haftbar gemacht wird und ein solcher Verstoß einen Schaden verursacht hat, die Opfer eine vollständige Entschädigung erhalten können. Diese Entschädigung sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und der Gleichwertigkeit gewährt werden. Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften und Traditionen, die auf nationaler Ebene in Bezug auf die Zulassung von Verbandsklagen bestehen, sollte die diesbezügliche Anforderung der Richtlinie (EU) 2024/1760 gestrichen werden.Diese Streichung gilt unbeschadet etwaiger Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts, die es Gewerkschaften, nichtstaatlichen Menschenrechts- oder Umweltorganisationen, anderen Nichtregierungsorganisationen oder nationalen Menschenrechtsinstitutionen ermöglichen, Klagen zur Durchsetzung der Rechte mutmaßlich Geschädigter zu erheben oder von diesen Parteien unmittelbar erhobenen Klagen zu unterstützen. Aus demselben Grund sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in Fällen, in denen das auf entsprechende Ansprüche anzuwendende Recht nicht das nationale Recht des Mitgliedstaats ist, sicherzustellen, dass die Haftungsvorschriften zwingend anwendbar sind, gestrichen werden. Diese Streichung schränkt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, vorzusehen, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1760 Eingriffsnormen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sind, wenn das auf entsprechende Ansprüche anzuwendende Recht nicht das nationale Recht eines Mitgliedstaats ist. |
|
(50) |
Gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juli 2026 einen Bericht vorzulegen, in dem sie darauf eingeht, ob zusätzliche, auf regulierte Finanzunternehmen zugeschnittene Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen und Anlagetätigkeiten notwendig sind, und die Optionen für solche Sorgfaltspflichten und ihre Auswirkungen aufzeigt. Da die Frist für diese Überprüfung nicht genügend Zeit lässt, um den Erfahrungen mit dem neu geschaffenen allgemeinen Rahmen für die Sorgfaltspflichten Rechnung zu tragen, sollte die Bestimmungen über die Überprüfung und Berichterstattung in der Richtlinie (EU) 2024/1760 geändert werden. |
|
(51) |
Die Umsetzungsfrist sollte um ein Jahr verlängert werden, und die Fristen, ab denen die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2024/1760 anwenden müssen, sollten für alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, vereinheitlicht werden, um den Unternehmen mehr Zeit für die Vorbereitung auf die Anforderungen der genannten Richtlinie zu geben. Zusätzlich sollten mehrere andere Fristen in der genannten Richtlinie geändert werden, um dieser Verlängerung um ein Jahr sowie der in der Richtlinie (EU) 2025/794 genannten Verlängerung Rechnung zu tragen. |
|
(52) |
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
|
(53) |
Die Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten lassen als Prüfungsgesellschaften nur Einrichtungen zu, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Mitgliedstaaten dürfen nur im Zusammenhang mit Buchstabe c zusätzliche Bedingungen aufstellen. Diese Bedingungen müssen zu den verfolgten Zielen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was unbedingt erforderlich ist.“ |
|
2. |
Artikel 24b Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Prüfungsgesellschaft, die die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, zumindest einen verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner benennt, der zumindest die Voraussetzungen des Artikels 4 und der Artikel 6 bis 12 erfüllen und in dem betroffenen Mitgliedstaat als Abschlussprüfer zugelassen sein muss. Dieser verantwortliche Nachhaltigkeitspartner kann der verantwortliche Prüfungspartner oder einer der verantwortlichen Prüfungspartner sein. Die Prüfungsgesellschaft stellt dem verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner oder den verantwortlichen Nachhaltigkeitspartnern die zur angemessenen Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Personal mit der notwendigen Kompetenz und den notwendigen Fähigkeiten zur Verfügung.“ |
|
3. |
Artikel 26a Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a spätestens am 1. Juli 2027 delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch Standards für die Bestätigung zu ergänzen, die regeln, welche Verfahren Prüfer und Prüfungsgesellschaften durchführen müssen, um zu Schussfolgerungen zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gelangen, einschließlich Auftragsplanung, Risikoerwägungen und Reaktion auf Risiken, und welche Art von Schlussfolgerungen in den Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls den Bestätigungsvermerk aufzunehmen sind. Die Kommission legt die in Unterabsatz 1 genannten Standards für die Bestätigung fest, wobei sie sicherstellt, dass diese Standards
|
|
4. |
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
|
|
5. |
Artikel 48a Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 26a Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.“ |
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2013/34/EU
Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Artikel 3 Absatz 13 erhält folgende Fassung: „(13) Um eine inflationsbedingte Bereinigung vorzunehmen, überprüft die Kommission mindestens alle fünf Jahre die in den folgenden Bestimmungen genannten Schwellenwerte unter Berücksichtigung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsmaßnahmen und ändert sie gegebenenfalls mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit Artikel 49:
|
|
3. |
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450 000 000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1 000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten wird, erstatten Bericht über Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen und erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend von diesen Ressourcen abhängt und inwiefern diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen.“ |
|
4. |
Artikel 19a wird wie folgt geändert:
|
|
5. |
Artikel 29a wird wie folgt geändert:
|
|
6. |
Artikel 29b wird wie folgt geändert:
|
|
7. |
Artikel 29c wird gestrichen. |
|
8. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 29ca Freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (1) Um die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1 000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird, zu erleichtern und die Informationen zu begrenzen, die für die Zwecke dieser Richtlinie von Unternehmen in der Wertschöpfungskette verlangt werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 19. Juli 2026 mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49, freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festzulegen. (2) Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels stützen sich die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission (*4) in ihrer ursprünglichen Fassung. Darüber hinaus müssen sie mit Blick auf die Kapazitäten und Eigenschaften der Unternehmen, für die sie konzipiert sind, sowie den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten verhältnismäßig und relevant sein. Die freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geben außerdem so weit wie möglich die Struktur für die Präsentation der besagten Nachhaltigkeitsinformationen vor. (3) Die Kommission überprüft die in Absatz 1 genannten freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ihrem Geltungsbeginn mindestens alle vier Jahre und ändert sie erforderlichenfalls, um Entwicklungen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung zu tragen. (4) Bei der Überprüfung der freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 3 berücksichtigt die Kommission die fachliche Stellungnahme der EFRAG. (*4) Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission vom 30. Juli 2025 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (ABl. L, 2025/1710, 5.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1710/oj).“ " |
|
9. |
Artikel 29d erhält folgende Fassung: „Artikel 29d Einheitliches elektronisches Berichtsformat (1) Unternehmen, die den Anforderungen von Artikel 19a dieser Richtlinie unterliegen, erstellen ihren Lagebericht im in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (*5) dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäß dem in jener delegierten Verordnung festgelegten elektronischen Berichtsformat aus. Bis solche Vorschriften über die Auszeichnung im Wege der genannten delegierten Verordnung erlassen wurden, sind Unternehmen nicht verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen. (2) Mutterunternehmen, die den Anforderungen von Artikel 29a unterliegen, erstellen ihren konsolidierten Lagebericht im in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 dargelegten elektronischen Berichtsformat und zeichnen die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäß dem in jener Delegierten Verordnung festgelegten elektronischen Berichtsformat aus. Bis solche Vorschriften über die Auszeichnung im Wege der genannten delegierten Verordnung erlassen wurden, sind Mutterunternehmen nicht verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen. (*5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/815/oj).“ " |
|
10. |
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL 6C DIGITALE UNTERSTÜTZUNGSMAẞNAHMEN Artikel 29e Digitales Portal für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Die Kommission richtet ein spezielles Portal ein, über das Unternehmen Zugang zu Informationen, Leitlinien und Unterstützung, einschließlich einschlägiger Vorlagen, in Bezug auf den in der vorliegenden Richtlinie genannten verbindlichen und freiwilligen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erhalten können. Das Portal wird, sofern verfügbar, mit Online-Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten vernetzt, um den nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Artikel 29f Bericht über technologische Lösungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 19. März 2028 einen Bericht über technologische Lösungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vor, der Initiativen umfasst, die es Unternehmen ermöglichen, Daten auf sichere, nahtlose und automatisierte Weise zu erheben, zu verarbeiten und weiterzugeben.“ |
|
11. |
Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass die folgenden Dokumente im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b dieser Richtlinie und mit den Anforderungen des Artikels 29d dieser Richtlinie aufgestellt und offengelegt werden:
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten nicht die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Lagebericht bzw. der konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29d erstellt wird.“ |
|
12. |
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
|
|
13. |
Artikel 40a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
|
14. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 3
Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 4
Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1760
Die Richtlinie (EU) 2024/1760 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
|
3. |
Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
|
4. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Grad der Harmonisierung (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 2 und 3 erlassen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet keine von den Artikeln 6, 8 und 9, Artikel 10 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absätze 1 bis 6 und den Artikeln 14 bis 16 abweichenden Bestimmungen zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten durch die vorliegende Richtlinie nicht daran gehindert, in ihrem nationalen Recht strengere Bestimmungen einzuführen, die von den in anderen Bestimmungen als den Artikeln 6, 8 und 9, Artikel 10 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absätze 1 bis 6 und den Artikeln 14 bis 16 festgelegten Bestimmungen abweichen, oder Bestimmungen einzuführen, die hinsichtlich ihres Ziels oder des abgedeckten Bereichs spezifischer sind, auch indem sie spezifische Produkte, Dienstleistungen oder Situationen regeln, um ein anderes Niveau des Schutzes der Menschenrechte, Beschäftigungs- und sozialen Rechte, des Umwelt- oder des Klimaschutzes zu erreichen.“ |
|
5. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
|
6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
|
7. |
In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Werden Entscheidungen zur Festlegung von Prioritäten gemäß diesem Artikel getroffen, so führt die bloße Tatsache, dass weniger gravierende negative Auswirkungen nicht angegangen wurden, nicht dazu, dass gegen das betreffende Unternehmen Sanktionen gemäß Artikel 27 verhängt werden.“ |
|
8. |
Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten potenziellen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 2, 4 und 5 festgelegte Maßnahmen nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten, geht das Unternehmen — als letztes Mittel und bis die negativen Auswirkungen behoben sind — wie folgt vor:
Solange vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der verstärkte Präventionsplan erfolgreich sein wird, führt die bloße Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner nicht dazu, dass gegen das betreffende Unternehmen Sanktionen gemäß Artikel 27 verhängt werden oder es gemäß Artikel 29 haftbar gemacht wird. Vor der Aussetzung der Geschäftsbeziehung bewertet das Unternehmen, ob vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die durch die Aussetzung verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen als die negativen Auswirkungen, die nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten. Sollte dies der Fall sein, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, und muss in der Lage sein, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine hinreichende Begründung für diese Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge im Einklang mit Unterabsatz 1 die Möglichkeit der Aussetzung der Geschäftsbeziehung vorsehen, es sei denn, es handelt sich um Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind. Entscheidet das Unternehmen, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, so ergreift es Maßnahmen, um die Auswirkungen der Aussetzung zu verhindern, zu mindern oder abzustellen, informiert den betroffenen Geschäftspartner in angemessener Weise und überprüft diese Entscheidung fortlaufend. Entscheidet das Unternehmen im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, die Geschäftsbeziehung nicht auszusetzen, so überwacht es die potenziellen negativen Auswirkungen und überprüft regelmäßig seine Entscheidung und ob weitere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.“ |
|
9. |
Artikel 11 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten tatsächlichen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 3, 5 und 6 festgelegte Maßnahmen nicht abgestellt oder in ihrem Ausmaß nicht minimiert werden konnten, geht das Unternehmen — als letztes Mittel und bis die negativen Auswirkungen behoben sind — wie folgt vor:
Solange nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der verstärkte Korrekturmaßnahmenplan erfolgreich sein wird, führt die bloße Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner nicht dazu, dass gegen das betreffende Unternehmen Sanktionen gemäß Artikel 27 verhängt werden oder es gemäß Artikel 29 haftbar gemacht wird. Vor der Aussetzung einer Geschäftsbeziehung bewertet das Unternehmen, ob vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die durch die Aussetzung verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen werden als die negativen Auswirkungen, die nicht abgestellt werden konnten oder deren Ausmaß nicht angemessen minimiert werden konnte. Sollte dies der Fall sein, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, und muss in der Lage sein, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine hinreichende Begründung für diese Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge im Einklang mit Unterabsatz 1 die Möglichkeit der Aussetzung der Geschäftsbeziehung vorsehen, es sei denn, es handelt sich um Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind. Entscheidet das Unternehmen, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, so ergreift es Maßnahmen, um die Auswirkungen der Aussetzung zu verhindern, zu mindern oder abzustellen, informiert den betroffenen Geschäftspartner in angemessener Weise und überprüft diese Entscheidung fortlaufend. Entscheidet das Unternehmen im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, die Geschäftsbeziehung nicht auszusetzen, so überwacht es die tatsächlichen negativen Auswirkungen und überprüft regelmäßig seine Entscheidung und ob weitere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.“ |
|
10. |
Artikel 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
|
|
11. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Überwachung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen regelmäßig Bewertungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und Maßnahmen sowie jener ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit den Aktivitätsketten des Unternehmens in Verbindung stehen — jener ihrer Geschäftspartner durchführen, um die Umsetzung zu bewerten und die Angemessenheit und Wirksamkeit der Ermittlung, Verhinderung, Minderung, Abstellung und Minimierung des Ausmaßes der negativen Auswirkungen zu überwachen. Diese Bewertungen stützen sich, sofern angemessen, auf qualitative und quantitative Indikatoren und werden unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle fünf Jahre und immer dann durchgeführt, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Maßnahmen nicht mehr ausreichen oder wirken oder dass neue Risiken des Eintretens dieser negativen Auswirkungen entstanden sind oder entstehen können. Sofern angemessen, werden die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die ermittelten negativen Auswirkungen und die daraus abgeleiteten geeigneten Maßnahmen nach Maßgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen und unter gebührender Berücksichtigung einschlägiger Informationen von Interessenträgern aktualisiert.“ |
|
12. |
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kommission nimmt spätestens zum 31. März 2029 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 34 zur Ergänzung dieser Richtlinie an, wobei sie den Inhalt und die Kriterien für die Berichterstattung gemäß Absatz 1 sowie insbesondere festlegt, welche hinreichend detaillierten Angaben zur Beschreibung der Sorgfaltspflichten, zu ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen und zu den in Bezug auf diese Auswirkungen ergriffenen geeigneten Maßnahmen zu machen sind. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den gemäß den Artikeln 29b und 40b der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gebührend Rechnung und passt sie gegebenenfalls an sie an. Bei der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass es bei den Berichtspflichten für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unternehmen, die Berichtspflichten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, nicht zu Überschneidungen kommt, wobei sie die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestverpflichtungen in vollem Umfang aufrechterhält.“ |
|
13. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
|
14. |
Artikels 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Mustervertragsklauseln Um die Unternehmen bei der Einhaltung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c zu unterstützen, nimmt die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern bis zum 26. Juli 2027 Leitlinien zu freiwilligen Mustervertragsklauseln an.“ |
|
15. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
|
|
16. |
Artikel 22 wird gestrichen. |
|
17. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
|
|
18. |
Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, einschließlich der Befugnis, Unternehmen zu verpflichten, Informationen bereitzustellen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 16 festgelegten Verpflichtungen durchzuführen.“ |
|
19. |
Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien heraus, um die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen nach Maßgabe dieses Artikels zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Obergrenze für Zwangsgelder auf 3 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds oder — im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten obersten Muttergesellschaften — auf 3 % des auf der Ebene der obersten Muttergesellschaft im Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds berechneten konsolidierten weltweiten Nettoumsatzes festgesetzt wird.“ |
|
20. |
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
|
|
21. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
|
|
22. |
Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 26. Juli 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 26. Juli 2029 an, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten für am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnende Geschäftsjahre an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“ |
Artikel 5
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1, 2 und 3 zum 19. März 2027 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 4 bis zum 26. Juli 2028 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2026.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. KOMBOS
(1) ABl. C, C/2025/4212, 20.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4212/oj.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Februar 2026.
(3) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/43/oj).
(4) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
(5) Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj).
(6) Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).
(7) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/109/oj).
(8) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/943/oj).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1221/oj).
(10) Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission vom 30. Juli 2025 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (ABl. L, 2025/1710, 5.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1710/oj).
(11) Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/815/oj).
(12) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
(13) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
(14) Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/864/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/470/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)