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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/468 |
26.2.2026 |
VERORDNUNG (EU) 2026/468 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Februar 2026
zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine „militärische Spezialoperation“ in der Ukraine an, und die russischen Streitkräfte begannen einen grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg gegen die Ukraine. Dieser rechtswidrige Angriffskrieg stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie einen Verstoß gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, das eine grundlegende Regel des Völkerrechts ist, und gegen andere Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen dar. |
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(2) |
Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen beispiellose Unterstützung für die wirtschaftliche, soziale, finanzielle und militärische Widerstandsfähigkeit der Ukraine mobilisiert. Diese Unterstützung umfasst sowohl Unterstützung aus dem Unionshaushalt, einschließlich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe und der Unterstützung der Europäischen Investitionsbank sowie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt garantiert werden, als auch weitere finanzielle Unterstützung von den Mitgliedstaaten. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Fazilität für die Ukraine eingerichtet — ein außerordentliches mittelfristiges Instrument, in dem die bilaterale Unterstützung der Union für die Ukraine zusammengeführt wird und das für Koordinierung und Effizienz sorgt. Die Ukraine-Fazilität wurde für den Zeitraum 2024 bis 2027 eingerichtet, um dazu beizutragen, den Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken, der Erholung, dem Wiederaufbau und der Modernisierung des Landes Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen. |
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(4) |
Am 24. Februar 2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommen, mit der die Unterstützung der Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 in Form eines Unterstützungsdarlehens für die Ukraine ermöglicht wird, das mit den von Russland geschuldete Reparationen zurückzuzahlen ist. |
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(5) |
Um das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine im Rahmen der Verordnung (EU) 2026/467 zu erhalten, muss die Ukraine eine nationale Finanzierungsstrategie vorlegen, in der sie ihren Finanzierungsbedarf und ihre Finanzierungsquellen darlegt und deren Bewertung vom Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags gebilligt werden muss. In diesem Durchführungsbeschluss soll der Betrag der Hilfe festgelegt werden, die der Ukraine zur Unterstützung der Umsetzung ihrer Finanzierungsstrategie zur Verfügung gestellt wird, einschließlich des Betrags für die Budgethilfe und des Betrags für die Unterstützung der Kapazitäten der ukrainischen Verteidigungsindustrie. |
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(6) |
Die Ukraine-Fazilität ist ein einziges außerordentliches mittelfristiges Instrument, mit dem die bilaterale Unterstützung der Union für die Ukraine zusammengeführt und die Koordinierung und Effizienz sichergestellt werden. Zu ihren Zielen gehört es, die Wahrung der makrofinanziellen Stabilität des Landes zu stützen, in Frieden zur Erholung, zum Wiederaufbau, zur Wiederherstellung und zur Modernisierung des Landes beizutragen, die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter zu stärken, die Integration der Ukraine in den Binnenmarkt zu unterstützen und den Beschluss und die Umsetzung politischer, institutioneller, rechtlicher, administrativer, sozialer und wirtschaftlicher Reformen zu unterstützen, die für die Angleichung an die Werte der Union und die schrittweise Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind, und somit zu Stabilität, Sicherheit, Frieden, Wohlstand und Nachhaltigkeit für beide Seiten beizutragen. Daher ist es angezeigt, diese Haushaltshilfe aus dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine über die Fazilität für die Ukraine zu bereitzustellen. Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 sieht Finanzmittel für die Ukraine bei zufriedenstellender Erfüllung der Bedingungen vor, die im Ukraine-Plan festgelegt sind, in dem die Reform- und Investitionsagenda der Ukraine dargelegt ist. Der Ukraine-Plan sollte aktualisiert werden, um dieser zusätzlichen Budgethilfe Rechnung zu tragen, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und zur Korruptionsbekämpfung. |
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(7) |
Die Verordnung (EU) 2024/792 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie der jüngsten geopolitischen Ereignisse ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen. |
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(9) |
Angesichts der Situation in der Ukraine und damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte die Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2024/792
Die Verordnung (EU) 2024/792 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 6 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Beträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/467 (*1) werden als zusätzliche finanzielle Unterstützung gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung in Form von Darlehen durchgeführt und zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen bereitgestellt. (*1) Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 (ABl. L, 2026/467, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/467/oj).“ " |
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2. |
In Artikel 22 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Nach Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 19 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vereinbart die Kommission mit der Ukraine einen Änderungszusatz oder einen Nachtrag zu der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Darlehensvereinbarung in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Beträge, um die Ausführung der Beträge gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung sicherzustellen; davon ausgenommen sind die Vorschriften über die Laufzeit und die Rückzahlung des Darlehens, einschließlich des Fremdkapitalkostenzuschusses, die der Verordnung (EU) 2026/467 unterliegen.“ |
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3. |
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und vorbehaltlich verfügbarer Mittel können die Finanzierungskosten, die Kosten des Liquiditätsmanagements und die Gebühren für Verwaltungsgemeinkosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen aus der Fazilität entrichtet werden (im Folgenden ‚Fremdkapitalkostenzuschuss‘); davon ausgenommen sind Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen und die Beträge, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/467 bereitgestellt wurden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 wird der Fremdkapitalkostenzuschuss von Kapitel V dieser Verordnung abgedeckt.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2026.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. KOMBOS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Februar 2026.
(2) Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
(3) Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 (ABl. L, 2026/467, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/467/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/468/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)