|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2026/456 |
26.2.2026 |
VERORDNUNG (EU) 2026/456 DES RATES
vom 26. Februar 2026
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578 und der Durchführungsverordnung (EU) 2026/420
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/455 des Rates vom 26. Februar 2026 über restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 und des Beschlusses (GASP) 2026/421 (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2) wird der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP (3) umgesetzt und es werden die Vermögenswerte bestimmter im Anhang aufgelisteter Personen, Vereinigungen und Körperschaften eingefroren sowie das Verbot, diesen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt. |
|
(2) |
Angesichts der anhaltenden Bedrohung, die der Terrorismus und der Gewaltextremismus für die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen, hat der Rat am 26. Februar 2026 den Beschluss (GASP) 2026/455 angenommen, mit dem die Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP aufgehoben, jedoch die Artikel 1, 2, 3 und 3a inhaltlich wieder aufgegriffen werden, um zusätzliche restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erlassen. Mit dem Beschluss (GASP) 2026/455 werden ein Reiseverbot für bestimmte Personen eingeführt und die Möglichkeit vorgesehen, weitere Maßnahmen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten und des Verbots der Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gegen wichtige Mitglieder terroristischer Vereinigungen oder Körperschaften, die restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/455 unterliegen, sowie gegen mit diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften in Verbindung stehende Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, zu ergreifen. |
|
(3) |
Da die im Beschluss (GASP) 2026/455 festgelegten Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Aktualisierung der Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission übertragen werden. |
|
(4) |
Die Durchführungsbefugnisse zur Erstellung und Änderung der Listen in den Anhängen II und III dieser Verordnung sollten vom Rat ausgeübt werden, um die Kohärenz mit dem Verfahren zur Erstellung, Änderung und Überprüfung der Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2026/455 zu gewährleisten. |
|
(5) |
Um die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu aktualisieren, sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, der die Liste der Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Anschrift für Mitteilungen an die Kommission enthält, ersetzt werden. |
|
(6) |
Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen der natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung einzufrieren sind, und sonstige sachdienliche Angaben veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genügen. |
|
(7) |
Der Rat hat am 29. Juli 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578 (6) angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, festgelegt wurde. Der Rat hat am 19. Februar 2026 die Durchführungsverordnung (EU) 2026/420 (7) angenommen, mit der eine Körperschaft in diese Liste aufgenommen wurde. Der Rat hat eine Überprüfung dieser Liste durchgeführt und ist zu dem Schluss gekommen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen weiterhin für die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften gelten sollten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578 und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/420 sollten aufgehoben werden. |
|
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(*1) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/40/oj).“;" |
|
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Den in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (3) In Anhang II werden natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften aufgeführt, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern und gegenüber denen eine zuständige Behörde einen Beschluss gemäß Absatz 4 gefasst hat. (4) Die Liste in Anhang II wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde — gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien — gegenüber den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder die Verurteilung für derartige Handlungen gefasst hat. (5) Im Sinne des Absatzes 4 bezeichnet der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von dem genannten Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich. (6) In Anhang III sind aufgeführt:
|
|
3. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 2a (1) Abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. Artikel 2b (1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. Artikel 2c (1) Schuldet eine in den Anhängen II oder III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft eine Zahlung aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft in Anhang II oder III aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absatz 1 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
|
4. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung sowie den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als dies für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.“ |
|
5. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Natürliche und juristische Personen, Vereinigungen und Körperschaften sind verpflichtet,
(2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt vorbehaltlich Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, die sich im Besitz von Justizbehörden befinden, und im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. Zu diesem Zweck umfasst dies auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, soweit diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird. (3) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. (4) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. (5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Vereinigungen und Körperschaften sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn diese Verarbeitung und dieser Austausch für die Wahrnehmung der Aufgaben der verarbeitenden oder der empfangenden Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verbote feststellen. (*2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)." (*3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj)." (*4) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj)." (*5) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).“ " |
|
6. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis. (2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eingefrorenen Konten gutgeschriebene
sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.“ |
|
7. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Artikel 2 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen. (3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt. (4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung. (5) Die Absätze 1 und 2 werden mindestens alle 24 Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft. (6) Absatz 1 gilt bis zum 22. Februar 2027.“ |
|
8. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 6a (1) Natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen und Körperschaften sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Zurverfügungstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen. (2) Natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen. Artikel 6b (1) Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, insbesondere Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung dieses Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist. (3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Verordnung.“ |
|
9. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Der Rat ändert die Anhänge II und III auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates in Bezug auf die Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2026/455 des Rates (*6). (2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union von einem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. (3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss anhand dieser Stellungnahme oder dieser stichhaltigen neuen Beweise und sonstiger sachdienlicher Angaben und kann infolgedessen die Anhänge II und III im Wege des Verfahrens gemäß Absatz 1 ändern. Die natürliche oder juristische Person wird über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet. (4) Die Kommission ändert Anhang I auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen. (*6) Beschluss (GASP) 2026/455 des Rates vom 26. Februar 2026 über restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 und des Beschlusses (GASP) 2026/421 (ABl. L, 2026/455, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/455/oj).“ " |
|
10. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a Die Anhänge II und III enthalten die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Im Falle von natürlichen Personen können zu diesen Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift, sowie Funktion oder Beruf gehören. Bei juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.“ |
|
11. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen aus, insbesondere über:
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.“ |
|
12. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 8a (1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter zu ‚Verantwortlichen‘ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten bestimmt, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind. Artikel 8b (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang I aufgeführten Websites an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang I aufgeführten Websites. (2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden, und melden ihr alle späteren Änderungen. (3) Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang I angegeben sind. Artikel 8c Die nach dieser Verordnung übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“ |
|
13. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.“ |
|
14. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Diese Verordnung gilt
|
|
15. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“ |
|
16. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
|
17. |
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung angefügt. |
|
18. |
Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung angefügt. |
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578 und die Durchführugsverordnung (EU) 2026/420 werden aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DAMIANOS
(1) ABl. L, 2026/455, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/455/oj.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2580/oj).
(3) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2001/931/oj).
(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578 des Rates vom 29. Juli 2025 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/206 (ABl. L, 2025/1578, 30.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1578/oj).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2026/420 des Rates vom 19. Februar 2026 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L, 2026/420, 19.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/420/oj).
ANHANG I
„ANHANG I
Liste der zuständigen Behörden und Anschrift für Mitteilungen an die Kommission
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://www.fau.gov.cz/en/site-map/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/sanktsioonid-ekspordi-ja-relvastuskontroll/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.ireland.ie/en/eu/restrictive-measures-sanctions/
GRIECHENLAND
https://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions/
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
ZYPERN
LETTLAND
LITAUEN
LUXEMBURG
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
|
Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
|
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu “ |
ANHANG II
„ANHANG II
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 3
A. Natürliche Personen
|
1. |
ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 in Iran. Reisepass Nr.: D9004878. |
|
2. |
AL-DIN Hasan Izz (alias Garbaya Ahmed, alias Sa’id, alias Salwwan Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger. |
|
3. |
AL-NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger. |
|
4. |
AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger. |
|
5. |
ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6.3.1955 oder 15.3.1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger; Reisepass Nr.: C2002515 (Iran); Reisepass Nr.: 477845448 (USA). Ausweis Nr.: 07442833, gültig bis 15.3.2016 (US-amerikanischer Führerschein). |
|
6. |
ASSADI Assadollah (alias Assadollah Asadi), geboren am 22.12.1971 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Iranischer Diplomatenpass Nr.: D9016657. |
|
7. |
BOUYERI Mohammed (alias Abu Zubair, alias Sobiar, alias Abu Zoubair), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande). |
|
8. |
HASHEMI MOGHADAM Saeid, geboren am 6.8.1962 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: D9016290, gültig bis 4.2.2019. |
|
9. |
HASSAN EL HAJJ Hassan, geboren am 22.3.1988 in Zaghdraiya, Sidon, Libanon, kanadischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: JX446643 (Kanada). |
|
10. |
MELIAD Farah, geboren am 5.11.1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: M2719127 (Australien). |
|
11. |
MOHAMMED Khalid Sheikh (alias Ali Salem, alias Bin Khalid Fahd Bin Abdallah, alias Henin Ashraf Refaat Nabith, alias Wadood Khalid Abdul), geboren am 14.4.1965 oder am 1.3.1964 in Pakistan. Reisepass Nr.: 488555. |
|
12. |
SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala’i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla’i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Anschriften: 1. Kermanshah, Iran, 2. Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran. |
|
13. |
SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran. |
B. Juristische Personen, Gruppen und Organisationen
|
1. |
‚Abu Nidal Organisation‘ – ‚ANO‘ (alias ‚Fatah Revolutionary Council‘ (Fatah-Revolutionsrat), alias ‚Arab Revolutionary Brigades‘ (Arabische Revolutionäre Brigaden), alias ‚Black September‘ (Schwarzer September), alias ‚Revolutionary Organisation of Socialist Muslims‘ (Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems)). |
|
2. |
‚Al-Aqsa Martyrs’ Brigade‘ (Al-Aksa-Märtyrerbrigade). |
|
3. |
‚Al-Aqsa e.V.‘. |
|
4. |
‚Babbar Khalsa‘. |
|
5. |
‚Communist Party of the Philippines‘ (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der ‚New People’s Army‘ (Neue Volksarmee) – ‚NPA‘, Philippinen. |
|
6. |
Direktion für innere Sicherheit des iranischen Ministeriums für Nachrichtenwesen und Sicherheit. |
|
7. |
‚Gama’a al-Islamiyya‘ (alias ‚Al-Gama’a al-Islamiyya‘) (Islamische Gruppe – ‚IG‘). |
|
8. |
‚İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi‘ – ‚IBDA-C‘ (Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens). |
|
9. |
‚Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps — IRGC).‘ |
|
10. |
‚Hamas‘, einschließlich ‚Hamas-Izz al-Din al-Qassem‘. |
|
11. |
‚Hizballah Military Wing‘ (alias ‚Hezbollah Military Wing‘, alias ‚Hizbullah Military Wing‘, alias ‚Hizbollah Military Wing‘, alias ‚Hezballah Military Wing‘, alias ‚Hisbollah Military Wing‘, alias ‚Hizbu’llah Military Wing‘, alias ‚Hizb Allah Military Wing‘, alias ‚Jihad Council‘ (und alle ihm unterstellten Einheiten, einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit)). |
|
12. |
‚Hizbul Mujahideen‘ (Hisbollah-Mudschaheddin) – ‚HM‘. |
|
13. |
‚Khalistan Zindabad Force‘ – ‚KZF‘. |
|
14. |
‚Kurdische Arbeiterpartei‘ – ‚PKK‘ (alias ‚KADEK‘, alias ‚KONGRA-GEL‘). |
|
15. |
‚Liberation Tigers of Tamil Eelam‘ (Befreiungstiger von Tamil Eelam) – ‚LTTE‘. |
|
16. |
‚Ejército de Liberación Nacional‘ (Nationale Befreiungsarmee). |
|
17. |
‚Palestinian Islamic Jihad‘ (Palästinensischer Islamischer Dschihad) – ‚PIJ‘. |
|
18. |
‚Popular Front for the Liberation of Palestine‘ (Volksfront für die Befreiung Palästinas) – ‚PFLP‘. |
|
19. |
‚Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command‘ (alias ‚PFLP – General Command‘) (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas). |
|
20. |
‚Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi‘– ‚DHKP/C‘ (alias ‚Devrimci Sol‘ (Revolutionäre Linke), alias ‚Dev Sol‘) (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei). |
|
21. |
‚Sendero Luminoso‘ – ‚SL‘ (Leuchtender Pfad). |
|
22. |
‚Teyrbazen Azadiya Kurdistan‘ – ‚TAK‘ (alias ‚Kurdistan Freedom Falcons‘, alias ‚Kurdistan Freedom Hawks‘) (Freiheitsfalken Kurdistans). |
|
23. |
‚The Base‘ (Basis).“ |
ANHANG III
„ANHANG III
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 6
A. Natürliche Personen
[…]
B. Juristische Personen, Vereinigungen und Körperschaften
[…]“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/456/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)