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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2026/405

2.3.2026

VERORDNUNG (EU) 2026/405 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Februar 2026

über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien und Tensiden für Detergenzien wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) harmonisiert. Die genannte Verordnung enthält Anforderungen in Bezug auf die biologische Abbaubarkeit von Tensiden, die Beschränkungen oder Verbote von Tensiden aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit, die Begrenzungen des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln und die Informationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personal bereithalten müssen, sowie Vorschriften über die Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich allergener Duftstoffe.

(2)

Die Kommission kam bei der Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu dem Schluss, dass die Ziele der genannten Verordnung weitgehend erreicht wurden. Allerdings wurde bei dieser Evaluierung auch eine Reihe von Schwachstellen und verbesserungswürdigen Bereichen ermittelt. In den letzten Jahren hat sich der verordnungsrechtliche Rahmen für chemische Stoffe grundlegend geändert, was zu Überschneidungen und mangelnder Kohärenz bei den für Detergenzien geltenden Vorschriften und vor allem bei den einschlägigen Informationsanforderungen geführt hat. Es besteht daher die Notwendigkeit, für Kohärenz zu sorgen und doppelte Informationsanforderungen zu beseitigen.

(3)

Bestimmte neue Marktentwicklungen, insbesondere die Entwicklung von Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, und der Verkauf von Detergenzien durch Nachfüllen, werden entweder nicht oder nur teilweise von der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 abgedeckt. Ferner nimmt die Zahl der über das Internet zum Verkauf angebotenen Produkte zu, und bei solchen Online-Verkäufen stellen sich besondere Durchsetzungsprobleme, wenn es weder einen in der Union niedergelassenen Hersteller noch einen Importeur gibt. Zum anderen bietet die Digitalisierung derzeit noch ungenutzte Möglichkeiten zur Vereinfachung, zur Verringerung der Belastung und zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit und Verständlichkeit von Sicherheits- und Nutzungsinformationen. Es ist daher notwendig, den neuen Produkten und Praktiken Rechnung zu tragen und die Digitalisierungsbemühungen im Einklang mit den übergreifenden Zielen der Union, insbesondere in Bezug auf Nachhaltigkeit und den grünen und den digitalen Wandel, zu verstärken. Darüber hinaus sollte im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal, den die Kommission in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 vorgestellt hat, und dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 festgelegt wurde, der Verkauf durch Nachfüllen als spezifische Maßnahme zur Vermeidung von Abfällen gefördert werden, die erforderlich ist, um die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele zu erreichen. Um den Übergang der Union zur Kreislaufwirtschaft voranzubringen, sollten die Wiederverwendung und das Nachfüllen von Verpackungen gefördert und beworben werden. Zudem sollten die Wirtschaftsakteure bestrebt sein, den Verbrauchern Detergenzien in anderen nachhaltigen Verkaufsformen auf dem Markt bereitzustellen, z. B. in recyclingfähigen Verpackungen, die es den Verbrauchern ermöglichen, die entsprechende Verpackung zu Hause nachzufüllen, wobei die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten ist.

(4)

Die Eignungsprüfung der wichtigsten Rechtsvorschriften für Chemikalien, die sich nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erstreckte, hat die Komplexität des EU-Regelungsrahmens für Chemikalien deutlich werden lassen, wobei diese Komplexität auf die große Anzahl miteinander verknüpfter produkt- und sektorspezifischer Rechtsvorschriften zurückgeführt wurde. Bei der Eignungsprüfung wurde darauf hingewiesen, dass die Marktüberwachungsbehörden über Durchsetzungsproblemen bei Produkten berichten, die über Online-Verkäufe aus Drittländern in die Union gelangen. Sie hat auch gezeigt, dass die Bereitstellung von Informationen auf Etiketten für die Produktnutzer vereinfacht werden kann und dass innovative Instrumente zur Darbietung von Produktinformationen derzeit nicht genutzt werden. Daher ist es notwendig, die geltenden Vorschriften zu vereinfachen, um die Belastung der Wirtschaftsakteure zu verringern, den Verbrauchern das Verständnis zu erleichtern und eine Marktüberwachung zu ermöglichen. Aus diesen Gründen sollte die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ersetzt werden.

(5)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die auf alle sektorspezifischen Rechtsvorschriften angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für eine Überarbeitung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Der neue Rechtsrahmen für Detergenzien und Tenside sollte so weit wie möglich an diese gemeinsamen Grundsätze und Musterbestimmungen angeglichen werden.

(6)

Um Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, sollte die geltende Definition von Detergenzien erweitert werden, damit die neu entwickelten Detergenzien, die absichtlich zugefügte Mikroorganismen enthalten, erfasst werden. Diese Definition sollte auch Produkte einschließen, die den Reinigungsprozess unterstützen, wenn sie zusammen mit einem Waschmittel oder einem Maschinengeschirrspülmittel verwendet werden, sowie Produkte, die den Geruch von Textilien verändern, da diese Produkte bei der Erreichung der Reinigungswirkung eine unterstützende Rolle spielen. Verweise auf Oberflächen beziehen sich auch auf die Oberfläche von Obst und Gemüse.

(7)

Da Tenside die wichtigsten Inhaltsstoffe in Detergenzien sind, sollten die bestehenden Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit beibehalten werden. Da Tenside in erster Linie in Geschäften zwischen Unternehmen verkauft werden, um bei der Herstellung von Detergenzien verwendet zu werden, müssen sie nicht denselben Anforderungen unterliegen wie Detergenzien. Daher sollten Mindestvorschriften für Tenside festgelegt werden, insbesondere Vorschriften über die Kennzeichnungsinformationen und die Verpflichtung der Hersteller, technische Unterlagen zu erstellen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte der Hersteller nur dann verpflichtet sein, einen digitalen Produktpass zu erstellen und das Datenblatt über Inhaltsstoffe für gesundheitliche Notfallmaßnahmen zu übermitteln, wenn Tenside den Verbrauchern oder anderen Endnutzern direkt auf dem Markt bereitgestellt werden. Zudem sollten die Bestimmungen über den Verkauf durch Nachfüllen auch für die für Endnutzer bestimmten Tenside gelten.

(8)

Der europäische Grüne Deal enthält das Ziel, im Rahmen eines ambitionierten Ansatzes zur Verringerung der Umweltverschmutzung aus allen Quellen und zum Übergang auf eine schadstofffreie Umwelt die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen. Im Rahmen dieses Ansatzes sollte diese Verordnung die in bestehenden Rechtsinstrumenten festgelegten Vorschriften ergänzen.

(9)

Da die Union bereits über einen der umfassendsten und am stärksten schützenden Rechtsrahmen für Chemikalien verfügt, der sich auf die weltweit fortschrittlichste Wissensbasis stützt, berührt diese Verordnung nicht die Anwendung des geltenden Unionsrechts zu Aspekten des Schutzes der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt, die nicht unter diese Verordnung fallen. Diese Verordnung sollte insbesondere unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008 (6) und (EU) Nr. 528/2012 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.

(10)

Tenside sind oberflächenaktive Substanzen, die die Grenzflächenspannung zwischen Wasser und Ölen oder Schmutz herabsetzen. Sie sind einer der wichtigsten Inhaltsstoffe in Detergenzien. Tenside können jedoch eine Gefahr für die Umwelt darstellen, wenn sie in die Kanalisation oder direkt in Oberflächengewässer gelangen. Um mögliche nachteilige Auswirkungen von Tensiden auf die Umwelt zu vermeiden, müssen Anforderungen festgelegt werden, die sicherstellen, dass Tenside vollständig biologisch abbaubar sind, entweder wenn sie eigenständig in Verkehr gebracht werden und zur Verwendung in Detergenzien bestimmt sind oder wenn sie in Detergenzien enthalten sind.

(11)

Es gibt bestimmte andere Stoffe als Tenside, die in Detergenzien verwendet werden und die nach der Verwendung im Abwasser verbleiben können und, wenn sie von Abwasserbehandlungsanlagen nicht mittels kostspieliger Verfahren entfernt werden, in der Umwelt persistieren und sich dort anreichern. Um Innovationen zu erleichtern, potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begegnen und die Ziele der Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu unterstützen, sollten ehrgeizige Ziele für die Einführung von Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und von entsprechenden Prüfmethoden für andere Inhaltsstoffe in Detergenzien festgelegt werden, wobei Inhaltsstoffen mit potenziell größeren Auswirkungen auf die Umwelt Vorrang einzuräumen ist. Die Kommission sollte in einem ersten Schritt Kriterien für die biologische Abbaubarkeit von wasserlöslichen Polymerfolien, die für Detergenzien-Kapseln verwendet werden, und für alle Polymere in solchen Folien entwickeln und in einem zweiten Schritt solche Kriterien für andere organische Stoffe ausarbeiten, die in einer hohen Konzentration in Detergenzien verwendet werden und mindestens 10 % des Produkts ausmachen. Um die Gleichbehandlung der Produkte unabhängig von ihrer flüssigen oder festen Form zu gewährleisten und eine Verdünnung zu vermeiden, sollte dieser Prozentsatz auf der Grundlage der Gesamtmasse der Stoffe, einschließlich der verschiedenen Lösungsmittel, ohne Berücksichtigung des Wassergehalts berechnet werden. Die Kommission sollte zudem geeignete Prüfmethoden festlegen, um eine einheitliche Umsetzung und eine wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union sicherzustellen. Darüber hinaus sollten aus Gründen der Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit realistische Fristen festgelegt werden, damit die Hersteller ihre Produktzusammensetzungen anpassen können, um die von der Kommission auszuarbeitenden Kriterien für die biologische Abbaubarkeit der Folien oder der Polymere in Folien und für organische Stoffe in hohen Konzentrationen zu erfüllen. Um in hinreichend begründeten Fällen die Flexibilität der Vorschriften zu gewährleisten, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Ausnahmen von den Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit einzuführen, um sicherzustellen, dass die Wirksamkeit, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Detergenzien nicht beeinträchtigt werden. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt sollte die Kommission zudem prüfen, ob es möglich ist, Kriterien für die biologische Abbaubarkeit von organischen Stoffen in niedrigeren Konzentrationen einzuführen oder den Mindestschwellenwert zu senken. Mit einem solch umfassenden und schrittweisen Ansatz für die biologische Abbaubarkeit sollte sichergestellt werden, dass innerhalb realistischer Fristen stetige Fortschritte auf dem Weg zu biologisch abbaubaren Produkten erzielt werden. Um den Herstellern Zeit für die Anpassung von Produktzusammensetzungen zu geben, sollten rechtzeitig ausreichend lange Übergangszeiträume und einschlägige Prüfkriterien festgelegt werden.

(12)

Phosphor ist ein weiterer wichtiger Inhaltsstoff in Detergenzien. Phosphor und seine Verbindungen schädigen jedoch Ökosysteme und die aquatische Umwelt, da sie zur Eutrophierung beitragen. Bei der Rückgewinnung von Phosphor aus kommunalem Abwasser gemäß der Richtlinie (EU) 2024/3019 wird es voraussichtlich erhebliche Fortschritte geben. Dennoch ist es wichtig, das Problem weiterhin an der Quelle anzugehen, indem der Phosphorgehalt in den Detergenzienarten, die in den größten Mengen verwendet werden, begrenzt wird. Um weiterhin ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu gewährleisten und den Beitrag von Detergenzien zur Eutrophierung zu verringern, müssen die harmonisierten Grenzwerte für den Gehalt an Phosphaten und Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln beibehalten werden. Angesichts der erheblichen Auswirkungen, die die Eutrophierung haben kann, sollte die Kommission prüfen, ob diese Grenzwerte weiter gesenkt und neue Grenzwerte für andere Produktkategorien eingeführt werden können, und, falls angezeigt, einen Vorschlag zur Änderung dieser wesentlichen Elemente dieser Verordnung annehmen.

(13)

In den letzten Jahren wurden neuartige Reinigungsprodukte entwickelt, die lebende Mikroorganismen als aktive Inhaltsstoffe enthalten. Mikroorganismen haben ihre eigene Biologie und Reaktion auf die Umwelt. Aufgrund ihrer Fähigkeit zur Vermehrung besteht ein deutlicher Unterschied zwischen mikrobiellen und herkömmlichen Detergenzien. Daher sind die inhärenten Gefahren und entstehenden Risiken nicht notwendigerweise die gleichen wie bei Chemikalien, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit von Mikroorganismen, in verschiedenen Umgebungen zu überleben und sich zu vermehren und eine Reihe verschiedener Metaboliten und Toxine von potenzieller toxikologischer Bedeutung zu produzieren.

(14)

Da Mikroorganismen nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder anderen Rechtsvorschriften der Union, wonach die Hersteller nachweisen müssen, dass die beabsichtigte Verwendung sicher ist, registriert werden müssen, sollten sie für die Verwendung in Detergenzien nur in dem Maße zulässig sein, wie sie eindeutig identifiziert sind und wie durch Daten untermauert wird, dass ihre Verwendung sicher ist. Daher sollten harmonisierte Vorschriften für die sichere Verwendung von Mikroorganismen in Detergenzien festgelegt werden. Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, sollte die Kommission eine Methode für die Risikobewertung von Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, festlegen. Diese Methode sollte so umfassend wie möglich sein und alle bekannten Risiken abdecken, auch für bestimmte Kategorien von Produkten, wie z. B. Sprühprodukte oder Produkte, die auf Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, verwendet werden sollen.

(15)

Gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) müssen Tierversuche mit dem Ziel ersetzt, vermindert oder verbessert werden, dass der Einsatz von Tieren zu Versuchszwecken so bald wie möglich eingestellt wird. Das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden, die zur Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung Gegenstand von Tierversuchen waren, sollte daher generell untersagt werden, wobei jedoch die Verwendung historischer Daten zulässig ist. Die Kommission sollte, falls angezeigt, eine Ausnahme gewähren, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, und den Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteuren jeden Beschluss zur Gewährung einer Ausnahme mitteilen.

(16)

Um ein hohes Maß an Schutz des öffentlichen Interesses und einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsakteure dafür verantwortlich sein, dass die Detergenzien und Tenside die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, und zwar in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette. Soweit dies zweckmäßig ist, sollten Hersteller und Importeure Stichprobenprüfungen an von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und Tensiden vornehmen, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie die Umwelt zu schützen.

(17)

Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Handelskette sind, sollten geeignete und wirksame Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Detergenzien und Tenside auf dem Unionsmarkt bereitstellen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Daher ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Handelskette entfallen.

(18)

Damit Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden überprüfen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und Tenside die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, ist ein Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind mehrere Module für Konformitätsbewertungsverfahren unterschiedlicher Strenge festgelegt, je nach der Höhe des Risikos und dem geforderten Sicherheitsniveau. Damit die Kohärenz über die einzelnen Sektoren hinweg gewährleistet ist und Ad-hoc-Varianten vermieden werden, sind im genannten Beschluss die Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, die unter diesen Modulen ausgewählt werden können.

(19)

Weil die Hersteller den Konzeptions- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennen, sind sie am besten dafür geeignet sicherzustellen, dass das Detergens oder Tensid die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Daher sollten die Hersteller allein für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Detergenzien und Tenside verantwortlich sein. Das Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sollte für die Konformitätsbewertung von Detergenzien und Tensiden anwendbar sein. Die Hersteller sollten auch die technischen Unterlagen zusammenstellen, aus denen hervorgeht, dass das Detergens oder Tensid den einschlägigen Vorschriften und Prüfmethoden entspricht.

(20)

Da Detergenzien und Tenside eine lange Lagerungszeit haben können und um die Kohärenz mit den für die meisten Detergenzien geltenden Anforderungen an die Aufbewahrung von Unterlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu gewährleisten, sollten die Hersteller die technischen Unterlagen, den digitalen Produktpass und, falls angezeigt, das digitale Etikett zehn Jahre lang ab dem Datum aufbewahren, an dem das Detergens oder Tensid, für das diese technischen Unterlagen, dieser digitale Produktpass oder dieses digitale Etikett gelten, in Verkehr gebracht wurde.

(21)

Um den Herstellern die Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die in der Union niedergelassenen Hersteller die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der bestimmte Aufgaben in ihrem Namen wahrnimmt. Eine derartige Benennung sollte nur gültig sein, wenn sie vom Bevollmächtigten schriftlich angenommen wird. Um eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Hersteller und dem Bevollmächtigten zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Liste der Aufgaben, mit denen die Hersteller den Bevollmächtigten betrauen sollten, sowie die Liste der Aufgaben, die nicht delegiert werden können, festzulegen. Um ferner die Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit der Anforderungen in Bezug auf die Marktüberwachung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass nur konforme Detergenzien und Tenside in der Union in Verkehr gebracht werden, sollte es immer eine in der Union niedergelassene Einrichtung geben, die für die Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden zuständig und für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zuständig ist. Zu diesem Zweck sollten außerhalb der Union niedergelassene Hersteller einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten für die Detergenzien und Tenside benennen, die sie im Fernabsatz, einschließlich über Online-Marktplätze, in der Union in Verkehr bringen. In dieser Verordnung sollte daher eine Liste zusätzlicher Aufgaben festgelegt werden, mit denen diese Hersteller Bevollmächtigte zu betrauen haben. Diese Liste sollte die Verpflichtung enthalten, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass die vom Hersteller vorgelegten Informationen und Unterlagen die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachweisen. Eine solche Verpflichtung sollte als Dokumentenprüfung verstanden werden, da der Bevollmächtigte nicht verpflichtet sein sollte, detaillierte Untersuchungen oder umfassende Analysen der Einhaltung der Anforderungen durchzuführen. Dadurch würde ein angemessener Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet und gleichzeitig — im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — die besondere Rolle und die besonderen Kapazitäten der Bevollmächtigten gewahrt.

(22)

Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Wirtschaftsakteure ihre Kontaktdaten angeben und auf dem neuesten Stand halten, wie z. B. eine Telefonnummer neben einer Postanschrift und E-Mail-Adresse oder anderen Kommunikationskanälen.

(23)

Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass das Ziel eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erreicht wird, muss gewährleistet werden, dass auch Detergenzien und Tenside aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, einschließlich im Fernabsatz, dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Produkte durchgeführt haben. Außerdem müssen Vorschriften für Importeure festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Detergenzien und Tenside diesen Anforderungen entsprechen. Importeure und Bevollmächtigte sollten sicherstellen, dass die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Prüfung zur Verfügung stehen. Es sollte vorgesehen werden, dass Importeure und gegebenenfalls Bevollmächtigte sicherstellen, dass ein digitaler Produktpass für Detergenzien und die für Endnutzer bestimmten Tenside erstellt wurde.

(24)

Da die Importeure eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der Konformität importierter Detergenzien und Tenside auf dem Unionsmarkt spielen, sollten die Importeure, wenn sie ein Detergens oder Tensid in Verkehr bringen, auf dem Produktetikett ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie ihre Postanschrift, elektronische Adresse und Telefonnummer angeben.

(25)

Da die Händler ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen, nachdem es vom Hersteller oder vom Importeur in Verkehr gebracht wurde, sollten die Händler gebührende Sorgfalt im Hinblick auf die einschlägigen Anforderungen walten lassen. Die Händler sollten auch sicherstellen, dass ihre Handhabung des Detergens oder Tensids deren Einhaltung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

(26)

Da Händler, Importeure und gegebenenfalls Bevollmächtigte an der Vermarktung beteiligt sind und eine wichtige Rolle für die Sicherstellung der Produktkonformität spielen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und bereit sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Detergens oder Tensid zur Verfügung stellen.

(27)

Importeure und Händler, die ein Detergens oder Tensid unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder ein Detergens oder Tensid so verändern, dass sich dies auf die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung auswirken kann, sollten als Hersteller gelten und somit die Pflichten eines Herstellers wahrnehmen. Ebenso sollten Importeure und Händler, die Endnutzern ein Tensid auf dem Markt bereitstellen, das nicht für die Abgabe an Endnutzer, sondern für die Hersteller von Detergenzien produziert wurde, die Rolle der Hersteller übernehmen und unter anderem einen digitalen Produktpass erstellen. In anderen Fällen sollten Wirtschaftsakteure, die von anderen Wirtschaftsakteuren bereits in Verkehr gebrachte Detergenzien oder Tenside nur verpacken oder umpacken, nachweisen können, dass sich dies nicht auf die Konformität mit dieser Verordnung ausgewirkt hat, indem sie ihre Identität auf der Verpackung angeben und eine Kopie des Originals der Kennzeichnungsinformationen aufbewahren. Unter Verpackungs- und Umverpackungstätigkeiten sollte die Bereitstellung der Produkte in Einzelverpackungen für die Endnutzer verstanden werden, und nicht der Verkauf durch Nachfüllen.

(28)

Da Detergenzien für den industriellen und institutionellen Bereich von Fachpersonal außerhalb des häuslichen Bereichs verwendet werden, unterliegen sie anderen Anforderungen als für Verbraucher bestimmte Detergenzien. Zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit der Verbraucher oder der Umwelt und zur Erleichterung der Marktüberwachung sollten Detergenzien für den industriellen und institutionellen Bereich durch ihr Etikett eindeutig gekennzeichnet werden.

(29)

Um angesichts der breiten Verfügbarkeit von Detergenzien und für Endnutzer bestimmten Tensiden und des hohen Risikos einer unbeabsichtigten Vergiftung, insbesondere bei Kindern, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, sollten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 benannten Stellen der Mitgliedstaaten, die die gesundheitliche Notversorgung unterstützen, Zugang zu qualitativen und quantitativen Informationen über die Zusammensetzung von Detergenzien und für Endnutzer bestimmten Tensiden haben, auch wenn dies nach der genannten Verordnung nicht erforderlich ist. Daher sollten die Hersteller und gegebenenfalls der Importeur oder Bevollmächtigte vor dem Inverkehrbringen von solchen Produkten ein Datenblatt über Inhaltsstoffe von Detergenzien und für Endnutzern bestimmten Tensiden vorlegen, bei denen es sich um Gemische handelt, die nicht als gefährlich für die menschliche Gesundheit eingestuft sind. Darüber hinaus sollten Händler, die die Produkte in anderen Mitgliedstaaten als denen, in denen die Produkte bereits verfügbar sind, auf dem Markt bereitstellen, auch das Datenblatt über Inhaltsstoffe vorlegen. Um die Übermittlung der Informationen zu optimieren, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auf dem bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingerichteten System für die gesundheitliche Notversorgung aufbauen, da es vielen Wirtschaftsakteuren und Giftnotrufzentralen bereits bekannt ist. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die technischen Anforderungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Übermittlung des Datenblatts über Inhaltsstoffe festzulegen.

(30)

Die Etiketten enthalten wichtige Verwendungs- und Sicherheitsinformationen für die Nutzer, wie beispielsweise das Vorhandensein von Haut- oder Inhalationsallergenen, wie z. B. allergene Duftstoffe, Konservierungsstoffe oder Enzyme, in Detergenzien und Tensiden. Durch die Angabe auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden, dass diese Stoffe enthalten sind, können Nutzer mit Allergien oder allergischen Veranlagungen eine sachkundige Entscheidung treffen, und mögliche Reaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Detergenzien und Tensiden werden so verringert. Es ist daher notwendig, Kennzeichnungsvorschriften für Detergenzien und Tenside festzulegen.

(31)

Da die Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden unter mehrere Rechtsakte der Union fallen könnte, müssen die Informationen auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden gestrafft werden, sodass in den Fällen, in denen ähnliche Informationen aus verschiedenen Rechtsakten der Union auf den Etiketten von Detergenzien und Tensiden erforderlich sind, jene Informationen nur einmal gemäß den jeweils strengeren Vorschriften angegeben werden. Diese Straffung würde einerseits die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Etiketten für die Endnutzer verbessern und andererseits den Verwaltungsaufwand für die Hersteller verringern.

(32)

Duftstoffe sind organische Verbindungen mit charakteristischem, meist angenehmem Geruch, die häufig in Detergenzien und in vielen anderen Produkten wie Parfüms und anderen parfümierten Kosmetika verwendet werden. Diese Stoffe können bei Kontakt eine allergische Reaktion hervorrufen, insbesondere bei sensibilisierten Personen, selbst wenn diese Stoffe nur in geringen Konzentrationen enthalten sind. Daher ist es wichtig, Informationen über das Vorhandensein einzelner Allergene in Detergenzien bereitzustellen, damit sensibilisierte Personen den Kontakt mit dem Stoff, auf den sie allergisch reagieren, vermeiden können. Daher sollten spezifische Kennzeichnungsanforderungen festgelegt werden, die nur dann gelten, wenn die Duftallergene nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind. Dadurch würde nicht nur ein unnötiger Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure vermieden, sondern auch sichergestellt, dass Verbraucher oder andere Endnutzer jene Informationen in klarer Form erhalten, sodass auch für sensibilisierte Personen ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet ist.

(33)

Für bestimmte Stoffe wie Konservierungsmittel sind zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften erforderlich, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Die Kennzeichnungsvorschriften für Konservierungsstoffe sollten daher nicht nur die Konservierungsstoffe abdecken, die der Hersteller dem Detergens absichtlich zufügt, sondern auch diejenigen, die sich aus den Mischungen der Inhaltsstoffe ergeben und die oft als „übertragene Konservierungsstoffe“ bezeichnet werden.

(34)

Auf den Etiketten von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln, Maschinengeschirrspülmitteln und für Verbraucher bestimmten Detergenzien für Oberflächen sollten Informationen über die richtige Menge des Detergens, die der Verbraucher bei der Reinigung verwenden muss, d. h. Dosierungsangaben, angegeben werden, um einen möglichen übermäßigen Gebrauch von Detergenzien zu verhindern und so die Gesamtmenge an Detergenzien und Tensiden, die in die Umwelt gelangt, zu verringern.

(35)

Digitale Kennzeichnungen können die Übermittlung von Kennzeichnungsinformationen verbessern, da durch sie eine Überfülle von Informationen auf physischen Etiketten verhindert wird und die Nutzer zudem auf verschiedene, nur in digitalen Formaten verfügbare Leseoptionen zurückgreifen können, etwa größere Schrift, automatische Suche, Sprachausgabe oder Übersetzung in andere Sprachen. Daher dürfte sich mit einer digitalen Kennzeichnung die Lesbarkeit, Benutzerfreundlichkeit und Verständlichkeit der Etiketten für die Verbraucher, einschließlich schutzbedürftiger Verbraucher und Verbraucher mit Seheinschränkungen, verbessern. Die Bereitstellung digitaler Etiketten könnte auch zu einer effizienteren Bewältigung der Kennzeichnungspflichten durch die Wirtschaftsakteure führen, da sie die Aktualisierung der Kennzeichnungsinformationen erleichtert, die Kennzeichnungskosten senkt und eine gezieltere Bereitstellung der Information für die Nutzer ermöglicht. Daher sollte es den Wirtschaftsakteuren gestattet sein, bei Detergenzien bestimmte Kennzeichnungsinformationen nur über das digitale Etikett bereitzustellen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, um ein hohes Maß an Schutz der Nutzer zu gewährleisten.

(36)

Um den Wirtschaftsakteuren keinen unnötigen Verwaltungsaufwand aufzubürden und da das digitale Etikett nur eine Ergänzung zum physischen Etikett ist, sollten die Wirtschaftsakteure selbst entscheiden können, ob sie digitale Etiketten verwenden oder alle Informationen nur auf einem physischen Etikett angeben wollen. Die Entscheidung für ein digitales Etikett sollte den Herstellern und Importeuren überlassen bleiben, die für die Bereitstellung von korrekten Kennzeichnungsinformationen verantwortlich sind.

(37)

Die digitale Kennzeichnung könnte auch eine Herausforderung für benachteiligte Bevölkerungsgruppen ohne oder mit unzureichenden digitalen Kenntnissen darstellen und die digitale Kluft verstärken. Aus diesem Grund sollten in Bezug auf die spezifischen Informationen, bei denen es zulässig ist, dass sie nur auf einem digitalen Etikett bereitgestellt werden, der aktuelle Stand der Bereitschaft für den digitalen Wandel der Gesellschaft und die besondere Situation der Nutzer von Detergenzien sowie auch die Verfügbarkeit der für den uneingeschränkten Zugang zu den Informationen erforderlichen drahtlosen und sonstigen technologischen Infrastruktur berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten alle Kennzeichnungsinformationen in Bezug auf den Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie die Mindestgebrauchsanweisungen für Detergenzien auf dem physischen Etikett verbleiben, damit alle Verbraucher und anderen Endnutzer vor dem Kauf des Detergens eine sachkundige Entscheidung treffen können und die sichere Handhabung des Detergens gewährleistet werden kann.

(38)

Bei Detergenzien und Tensiden, die durch Nachfüllen an die Endnutzer verkauft werden, sollte es möglich sein, dass detailliertere Informationen ausschließlich digital bereitgestellt werden, um nicht nur die Vorteile der Digitalisierung in vollem Umfang nutzen zu können, sondern auch die großen Umweltvorteile in Bezug auf die Verringerung von Verpackungen und des damit verbundenen Verpackungsmülls, die der Verkauf durch Nachfüllen bietet. Um das Risiko allergischer Reaktionen zu vermeiden, sollten die Endnutzer jedoch in physischer Form zumindest vereinfachte Dosierungshinweise für für den Verbraucher bestimmte Waschmittel sowie Informationen über allergene Duftstoffe und Konservierungsmittel erhalten.

(39)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure, die Detergenzien auf dem Markt bereitstellen, zu gewährleisten und die Verbraucher und andere Endnutzer zu schützen, sollten allgemeine Anforderungen an die digitale Kennzeichnung festgelegt werden. So sollten die Wirtschaftsakteure beispielsweise einen freien und leichten Zugang zu digitalen Etiketten gewährleisten und dafür sorgen, dass die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsinformationen von anderen Informationen getrennt werden.

(40)

In Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der digitalen Fähigkeiten sollten die Wirtschaftsakteure den Verbrauchern und anderen Endnutzern die Kennzeichnungsinformationen auch auf alternativen Wegen zur Verfügung stellen, wenn sie nicht auf das digitale Etikett zugreifen können. Jene Verpflichtung sollte als Sicherheitsmaßnahme auferlegt werden, um mögliche Risiken zu verringern, die sich aus der Nichtverfügbarkeit der Kennzeichnungsinformationen ergeben, insbesondere bei Nachfülldetergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden, bei denen es zulässig ist, dass weitere Kennzeichnungsinformationen nur in einem digitalen Etikett bereitgestellt werden.

(41)

Da Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside unabhängig von der Form, in der sie auf dem Markt bereitgestellt werden, denselben Verwendungszweck haben und dieselben Risiken bergen, sollten die Wirtschaftsakteure, die diese Produkte durch Nachfüllen auf dem Markt bereitstellen, sicherstellen, dass diese Produkte dieselben Anforderungen erfüllen wie Produkte in Einzelverpackungen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher die erforderlichen Kennzeichnungsinformationen auch dann erhalten, wenn sie sich für Nachfülldetergenzien entscheiden; zudem sollten Mindestanforderungen an die Sicherheit von Nachfüllstationen festgelegt werden. Der Verkauf von Detergenzien durch Nachfüllen sollte daher ausdrücklich von dieser Verordnung erfasst werden, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten.

(42)

Um mit den technologischen Entwicklungen und neuen Verkaufsformen Schritt zu halten und gleichzeitig zu gewährleisten, dass Verbraucher gut informiert sind, sowie effiziente Marktüberwachungstätigkeiten sicherzustellen, sollten die Kennzeichnungsinformationen für Detergenzien und Tenside beim Fernabsatz, auch über Online-Marktplätze, angegeben werden.

(43)

Durch die Rückverfolgbarkeit eines Detergens oder Tensids über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure zu ermitteln, die nichtkonforme Detergenzien oder Tenside auf dem Markt bereitgestellt haben.

(44)

Die Hersteller sollten einen digitalen Produktpass erstellen, der Informationen darüber enthält, dass die Detergenzien und die für Endnutzer bestimmten Tenside die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen sowie allen anderen Rechtsvorschriften entsprechen. Während in dieser Verordnung der Mindestinhalt des digitalen Produktpasses ab der EU-Konformitätserklärung festgelegt wird, könnte in Zukunft die Aufnahme zusätzlicher Informationen wie technischer Unterlagen in Betracht gezogen werden. Um die Kontrollen von Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden durch die Marktüberwachungsbehörden zu erleichtern und es den Akteuren der Lieferkette, Verbrauchern und anderen Endnutzern sowie anderen einschlägigen Interessenträgern wie Organisationen der Zivilgesellschaft und Forschern zu ermöglichen, Zugang zu den erforderlichen Informationen wie Inhaltsstoffen zu erhalten, sollten die Informationen im digitalen Produktpass digital und in unmittelbar zugänglicher und benutzerfreundlicher Weise über einen Datenträger bereitgestellt werden. Der Datenträger sollte für den Endnutzer vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, auch wenn das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid über Online-Werbung bereitgestellt wird. Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, Wirtschaftsakteure, Verbraucher und andere Endnutzer sollten daher über den Datenträger auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte unmittelbaren Zugang zu den für sie relevanten Informationen haben.

(45)

Um Kosten, die in keinem Verhältnis zu den allgemeinen Vorteilen stehen, für Unternehmen zu vermeiden, sollte sich der digitale Produktpass auf das einschlägige Detergensmodell bzw. das für Endnutzer bestimmte Tensidmodell beziehen. Detergenzien oder für Endnutzer bestimmte Tenside sollten als zu demselben Modell gehörend betrachtet werden, solange es keine Änderungen an der Zusammensetzung oder der Herstellung gibt, die zu Änderungen des Etiketts der Produkte führen würden.

(46)

Um zu verhindern, dass es bei den Investitionen der beteiligten Akteure — einschließlich der Hersteller, der Marktüberwachungsbehörden und der Zollbehörden — in die Digitalisierung zu Dopplungen kommt, wenn gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union ein digitaler Produktpass für Detergenzien oder Tenside ausgestellt werden muss, sollte ein einziger digitaler Produktpass verfügbar sein, der die gemäß dieser Verordnung und den anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen enthält. Des Weiteren sollte der nach dieser Verordnung erstellte digitale Produktpass vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen digitalen Produktpässen sein.

(47)

Insbesondere enthält die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) auch Anforderungen und technische Spezifikationen für einen digitalen Produktpass, die Erstellung eines digitalen Produktpassregisters (im Folgenden „Register“) durch die Kommission, in dem die im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen gespeichert werden, und die Verknüpfung dieses Registers mit dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Detergenzien oder Tenside könnten mittelfristig in den Geltungsbereich der genannten Verordnung einbezogen werden, sodass für diese ein digitaler Produktpass vorliegen muss.

(48)

Der gemäß dieser Verordnung erstellte digitale Produktpass für Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside sollte daher den in der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Anforderungen und technischen Elementen entsprechen, einschließlich ihrer technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung.

(49)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Herstellern wie Nutzern klar gemacht wird, dass der Hersteller durch Erstellung des digitalen Produktpasses für ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid erklärt, dass das Produkt allen geltenden Vorschriften entspricht, und dass der Hersteller die volle Verantwortung für dessen Konformität übernimmt.

(50)

Werden Informationen nur in digitaler Form bereitgestellt, so muss präzisiert werden, dass diese Informationen über einen einzigen Datenträger bereitgestellt werden, jedoch gesondert dargestellt und eindeutig von anderen Informationen getrennt werden. Dies würde die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden erleichtern und den Verbrauchern bzw. Endnutzern ebenfalls Klarheit über die verschiedenen Informationen verschaffen, die ihnen in digitaler Form zur Verfügung stehen.

(51)

Für Detergenzien und Tenside gilt Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), in dem die Regeln für die Kontrolle von Produkten festgelegt sind, die auf den Unionsmarkt gelangen. Die für diese Kontrollen zuständigen Behörden, die in fast allen Mitgliedstaaten die Zollbehörden sind, müssen diese Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), den einschlägigen Durchführungsrechtsakten und den entsprechenden Leitlinien durchführen. Die vorliegende Verordnung sollte daher Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 oder die Art und Weise, wie die für die Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte zuständigen Behörden organisiert sind und ihre Tätigkeit ausüben, in keiner Weise verändern.

(52)

Zusätzlich zu dem in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Kontrollrahmen sollten die Zollbehörden in der Lage sein, automatisch zu überprüfen, ob für eingeführte Detergenzien und Tenside, die dieser Verordnung unterliegen, ein digitaler Produktpass vorliegt, um die Kontrollen an den Außengrenzen der Union zu verstärken und zu verhindern, dass nichtkonforme Detergenzien und Tenside auf den Unionsmarkt gelangen.

(53)

Werden Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside aus Drittländern in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, sollte der Wirtschaftsakteur den Zollbehörden die Referenz des digitalen Produktpasses für diese Detergenzien und Tenside vorlegen. Diese Referenz sollte einer eindeutigen Registrierungskennung entsprechen, die dem Wirtschaftsteilnehmer von dem Register übermittelt wird. Die Zollbehörden sollten mindestens überprüfen, ob die eindeutige Registrierungskennung und der ihnen mitgeteilte oder ihnen zur Verfügung gestellte Warencode des Detergens bzw. des für Endnutzer bestimmten Tensids den im Register gespeicherten Daten entsprechen. Dies würde den Zollbehörden die Überprüfung ermöglichen, ob ein digitaler Produktpass für eingeführte Detergenzien und Tenside existiert. Zur Durchführung dieser automatischen Überprüfung sollte die Verknüpfung zwischen dem Register und dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich genutzt werden.

(54)

Die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten sind darauf ausgelegt, den Zollbehörden die Verbesserung und Erleichterung des Risikomanagements zu ermöglichen und gezieltere Kontrollen an den Grenzen durchzuführen. Die Zollbehörden sollten daher in der Lage sein, die im digitalen Produktpass und im entsprechenden Register enthaltenen Daten zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abzurufen und zu verwenden.

(55)

Die automatische Überprüfung des digitalen Produktpassverweises für Detergenzien und Tenside, die auf den Unionsmarkt gelangen, durch die Zollbehörden sollte die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden weder ersetzen noch ändern, sondern sollte stattdessen den Gesamtrahmen für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, ergänzen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 die in den digitalen Produktpässen enthaltenen Daten überprüfen, Produkte auf dem Markt kontrollieren und — im Falle der Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr durch die für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union benannten Behörden — die Konformität und die ernsten Risiken von Produkten gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 ermitteln.

(56)

Die Marktüberwachung ist ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung der korrekten und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts. In der Verordnung (EU) 2019/1020 ist der Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten festgelegt, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Marktüberwachung von Detergenzien und Tensiden gemäß der genannten Verordnung organisieren und durchführen.

(57)

In der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ist ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, in dessen Rahmen die Kommission prüfen kann, ob eine Maßnahme, die von einem Mitgliedstaat gegenüber Detergenzien und Tensiden, die nach dessen Auffassung ein Risiko darstellen, ergriffen worden ist, gerechtfertigt ist. Im Sinne größerer Transparenz ist es notwendig, das vorherige Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird. Das vorherige System sollte durch ein Verfahren ersetzt werden, mit dem die interessierten Parteien über geplante Maßnahmen gegen Detergenzien und Tenside, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen, informiert werden können. Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Detergenzien und Tensiden zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Anwendung des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) festgelegten Prüfverfahrens feststellen, ob eine vorläufige Maßnahme in Bezug auf ein Detergens oder Tensid, von dem ein Risiko ausgeht, gerechtfertigt ist. Dieses spezifische Schutzklauselverfahren gilt unbeschadet der laufenden Kontrollen, die von den Marktüberwachungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 durchgeführt werden.

(58)

Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass Detergenzien und Tenside, die den geltenden Anforderungen entsprachen, in bestimmten Fällen dennoch eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellten. Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen gegen Detergenzien oder Tenside ergreifen, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen, selbst wenn die Produkte den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Anwendung des in Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahrens feststellen, ob eine vorläufige Maßnahme, die in Bezug auf konforme Detergenzien oder Tenside, die nach Auffassung eines Mitgliedstaats ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder die Umwelt darstellen, getroffen wurde, gerechtfertigt ist.

(59)

Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Niveau der digitalen Bereitschaft Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen: Änderung der Anhänge dieser Verordnung, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen; weitere Ergänzung der allgemeinen Anforderungen an die digitale Kennzeichnung; Änderung der Kennzeichnungsinformationen, die rein in digitalem Format bereitgestellt werden können; Anpassung des Grenzwerts für allergene Duftstoffe, wenn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe festgelegt werden oder neue allergene Duftstoffe aufgenommen werden; und Änderung der bestehenden Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit zur Einführung von Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Stoffen und Gemischen in Detergenzien, die keine Tenside sind, einschließlich Detergenzien-Kapseln, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, oder Gestattung einer Abweichung von diesen Anforderungen in hinreichend begründeten Fällen. Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, im Wege von delegierten Rechtsakten die spezifischen Informationen, die in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen, sowie die Informationen zu ändern, die in das Register aufgenommen werden müssen. Um den Zollbehörden die Arbeit in Bezug auf Detergenzien und Tenside und die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern, sollte der Kommission außerdem die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in dem die Liste von Warencodes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (16) und die Produktbeschreibungen von Detergenzien und Tensiden enthalten sind. Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (17) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(60)

Zur weiteren Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der detaillierten technischen Anforderungen an den digitalen Produktpass für Detergenzien und Tenside übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(61)

Da ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt und neue wissenschaftlich gestützte Fakten berücksichtigt werden müssen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Die Kommission sollte unter anderem bewerten, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, wobei die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen sind. Der Bericht sollte in Bezug auf Phosphor eine Bewertung der Durchführbarkeit einer weiteren Senkung der Grenzwerte für Phosphor enthalten, damit seine Verwendung in Zukunft nach Möglichkeit immer weiter abgebaut werden kann. In Bezug auf die schädlichsten Stoffe sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union prüfen, ob es notwendig ist, in diese Verordnung Bestimmungen über das Vorhandensein dieser Stoffe in Detergenzien und Tensiden aufzunehmen, um die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals in Bezug auf den allgemeinen Ansatz für das Risikomanagement für die schädlichsten Stoffe in Verbraucherprodukten sicherzustellen und damit die Verwendung solcher Stoffe, sofern angebracht, nach Möglichkeit immer weiter abgebaut wird. Darüber hinaus sollte die Kommission in Bezug auf biozide Wirkstoffe prüfen, ob strengere Vorschriften eingeführt werden müssen, um eine Umgehung des mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingeführten Genehmigungssystems zu verhindern. Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, die Innovation zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sollte die Kommission die Sicherheitsanforderungen für Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, prüfen. Um den Übergang zu einer umfassenden Kreislaufwirtschaft sicherzustellen, sollte die Kommission die Einführung von Zielen für erneuerbare Rohstoffe und recycelte Materialien für Detergenzien prüfen.

(62)

Mit dieser Verordnung wird die Möglichkeit eingeführt, in bestimmten Situationen einen Teil der obligatorischen Kennzeichnungsinformationen nur in Form digitaler Etiketten bereitzustellen, und die Erstellung eines digitalen Produktpasses für Detergenzien und Tenside wird vorgeschrieben. Es muss daher ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen und die Mitgliedstaaten die für die Anwendung der Verordnung erforderliche Infrastruktur aufbauen können sowie die Kommission die Einführung der technischen Anforderungen für den digitalen Produktpass vorbereiten kann. Für den Beginn der Anwendung dieser Verordnung ist deshalb ein Zeitpunkt zu wählen, bis zu dem die Vorbereitungen nach vernünftigem Ermessen abgeschlossen sein können.

(63)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Verschwendung zu vermeiden, muss es Wirtschaftsakteuren ermöglicht werden, Bestände zu verkaufen, die sich zum Geltungsbeginn dieser Verordnung in der Vertriebskette oder auf Lager befinden. Es besteht daher die Notwendigkeit, Übergangsregelungen für die Bereitstellung von Detergenzien und Tensiden auf dem Markt vorzusehen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, ohne dass diese Produkte die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssten. Händlern sollte es deshalb ermöglicht werden, solche Detergenzien und Tenside, nämlich Lagerbestände, die sich bereits vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in der Vertriebskette befinden, in Verkehr zu bringen.

(64)

Um weiterhin Rechtssicherheit zu gewährleisten und Verschwendung zu vermeiden, ist es wichtig, dass es Wirtschaftsakteure für einen begrenzten Zeitraum nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ermöglicht wird, Lagerbestände zu verkaufen, die sich noch nicht in der Vertriebskette befinden. Zu diesem Zweck sollten auch Übergangsregelungen festgelegt werden, die das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden, die sich zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung noch nicht in der Vertriebskette befinden, erlauben, ohne dass diese Produkte den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen müssen, sofern sie der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 entsprechen. Hersteller und Importeure sollten deshalb auch nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung solche Detergenzien und Tenside, und zwar Lagerbestände, die sich noch nicht in der Vertriebskette befinden, in Verkehr bringen können. Angesichts des Ziels dieses Übergangszeitraums sollte diese Möglichkeit zeitlich streng auf ein Jahr nach diesem Zeitpunkt begrenzt werden, und insbesondere sollte es nicht möglich sein, solche Lagerbestände nach diesem Zeitraum von einem Jahr auf dem Markt bereitzustellen.

(65)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass der Binnenmarkt funktioniert und dass die Detergenzien und Tenside auf dem Markt die Anforderungen für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und die Umwelt erfüllen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften für den freien Warenverkehr von Detergenzien und Tensiden im Binnenmarkt, wobei ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden soll.

(2)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008 und (EU) Nr. 528/2012.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Detergens“ einen Stoff, ein Gemisch oder einen Mikroorganismus oder eine Kombination davon, der/das bzw. die dazu bestimmt ist,

Textilien, Geschirr oder Oberflächen zu reinigen,

Textilien, Geschirr oder Oberflächen einzuweichen (vorzuwaschen), zu spülen oder zu bleichen,

den Griff oder Geruch von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen, zu verändern,

den Reinigungsprozess bei gleichzeitiger Verwendung eines Waschmittels oder Maschinengeschirrspülmittels zu unterstützen;

2.

„für den Verbraucher bestimmtes Waschmittel“ ein Detergens für Wäsche, das zur Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer, auch in öffentlichen Waschsalons, in Verkehr gebracht wird;

3.

„für den Verbraucher bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel“ ein Detergens, das für die Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer in Geschirrspülmaschinen in Verkehr gebracht wird;

4.

„Detergens, das Mikroorganismen enthält“ ein Detergens, dem absichtlich ein oder mehrere Mikroorganismen zugefügt wurden, entweder als solche oder über einen der Bestandteile des Detergens;

5.

„Detergens für den industriellen und institutionellen Bereich“ ein Detergens, das ausschließlich zur Verwendung durch Fachpersonal außerhalb des häuslichen Bereichs in Verkehr gebracht wird;

6.

„Reinigung“ das Verfahren, durch das eine unerwünschte Ablagerung von einem Substrat oder aus einem Substrat abgebaut oder entfernt und in einen gelösten oder dispergierten Zustand gebracht wird;

7.

„Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

8.

„Gemisch“ ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

9.

„Mikroorganismus“ einen Mikroorganismus im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012;

10.

„genetisch veränderter Mikroorganismus“ einen Mikroorganismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert wurde, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen oder durch natürliche Rekombination nicht möglich ist; im Sinne dieser Begriffsbestimmung gilt Folgendes:

zu der genetischen Veränderung kommt es mindestens durch den Einsatz der in Anhang I A Teil 1 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) aufgeführten Verfahren;

bei den in Anhang I A Teil 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verfahren ist nicht davon auszugehen, dass sie zu einer genetischen Veränderung führen;

11.

„Tensid“ organische Stoffe oder Gemische mit grenzflächenaktiven Eigenschaften, die in Detergenzien enthalten sind oder verwendet werden sollen und die aus einer oder mehreren hydrophilen und einer oder mehreren hydrophoben Gruppen solcher Art und Größe bestehen, dass sie die folgenden Fähigkeiten besitzen:

Senkung der Oberflächenspannung von Wasser unter 45 mN/m,

Bildung monomolekularer Streuungs- oder Adsorptionsschichten an der Wasser-Luft-Grenzfläche,

Bildung von Emulsionen, Mikroemulsionen oder Micellen oder von Kombinationen davon,

Anlagerung an Wasser-Festkörper-Grenzflächen;

12.

„für Endnutzer bestimmtes Tensid“ ein Tensid, das berufsmäßigen Nutzern oder Verbrauchern auf dem Markt bereitgestellt wird;

13.

„vollständige aerobe Bioabbaubarkeit“ den Grad des erzielten biologischen Abbaus, wenn der Stoff oder das Gemisch in Gegenwart von Sauerstoff von Mikroorganismen total aufgebraucht wird, wodurch er/es in Kohlendioxid, Wasser und Mineralsalze anderer vorhandener Elemente, gemessen nach den in Anhang I Teil A aufgeführten Prüfmethoden, und neue mikrobielle Zellbestandteile (Biomasse) umgesetzt wird;

14.

„Folien“ wasserlösliche Polymerfolien, die als Detergenzien-Kapseln verwendet werden;

15.

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

16.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt;

17.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Detergens oder ein Tensid herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Detergens oder Tensid unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;

18.

„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

19.

„Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Detergens oder Tensid aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

20.

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;

21.

„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur oder den Händler;

22.

„Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen;

23.

„Marktüberwachungsbehörde“ eine Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020;

24.

„Rückruf“ einen Rückruf im Sinne des Artikels 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/1020;

25.

„Rücknahme“ eine Rücknahme vom Markt im Sinne des Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1020;

26.

„Korrekturmaßnahme“ eine Korrekturmaßnahme im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/1020;

27.

„Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

28.

„Datenträger“ einen Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2024/1781;

29.

„eindeutige Produktkennung“ eine eindeutige Produktkennung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2024/1781;

30.

„eindeutiger Rezepturidentifikator“ einen eindeutigen Rezepturidentifikator im Sinne des Anhangs VIII Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;

31.

„eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers“ eine eindeutige Kennung eines Wirtschaftsteilnehmers im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2024/1781;

32.

„digitaler Produktpass“ einen produktspezifischen Datensatz, der die in Anhang VI Teil A genannten Informationen enthält und der gemäß Artikel 21 Absatz 4 elektronisch über einen Datenträger zugänglich ist;

33.

„Digitalproduktpass-Dienstleister“ einen Digitalproduktpass-Dienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2024/1781;

34.

„Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

35.

„Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich“ das durch die Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichtete System;

36.

„Einzelverpackung“ eine Verpackung, in der das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid auf dem Markt bereitgestellt wird und die dazu bestimmt ist, den Inhalt bis zum Ort der Verwendung zu begleiten;

37.

„Nachfüllen“ den Vorgang vor Ort, bei dem ein Detergens oder Tensid, das ein Wirtschaftsakteur Endnutzern im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in eine Verpackung abgefüllt wird;

38.

„Nachfüllstation“ einen Ort, an dem ein Wirtschaftsakteur Endnutzern ein Detergens oder Tensid anbietet, das durch Nachfüllen — entweder manuell oder mit Hilfe einer automatischen oder halbautomatischen Anlage — erworben werden kann;

39.

„Modell“ eine Art von Detergens oder Tensid, bei der alle Einheiten die folgenden Bedingungen erfüllen:

Sie haben denselben Hersteller und werden unter demselben Handelsnamen in Verkehr gebracht,

sie haben gemäß Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstabe h dieser Verordnung denselben Inhalt und werden nach denselben Herstellungsverfahren hergestellt,

sie unterliegen, falls zutreffend, derselben Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, und

sie werden durch eine Typennummer oder ein anderes Element definiert, anhand dessen sie als Gruppe identifiziert werden können;

40.

„Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Detergens oder Tensid entweder als Verbraucher außerhalb einer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auf dem Markt bereitgestellt wird.

KAPITEL II

PRODUKTANFORDERUNGEN

Artikel 3

Bereitstellung auf dem Markt und freier Warenverkehr

(1)   Detergenzien und Tenside dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien oder Tensiden, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

Artikel 4

Biologische Abbaubarkeit

(1)   Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside müssen die in Anhang I Teil A festgelegten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.

(2)   Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside, die Wirkstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind und die als Desinfektionsmittel verwendet werden, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie sind in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt;

b)

sie sind im Prüfprogramm gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 (19) der Kommission enthalten; oder

c)

sie sind Bestandteile von Desinfektionsmitteln, die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden können.

(3)   Spätestens am 23. März 2032 müssen Folien oder Polymere in Folien die in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.

(4)   Spätestens am 23. März 2034 müssen organische Stoffe — außer Tenside, Folien und Polymere in Folien —, die absichtlich in Detergenzien in einer Konzentration von mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse an Stoffen, ausgenommen Wasser, zugesetzt werden, die in Anhang I Teil C festgelegten Kriterien für die biologische Abbaubarkeit erfüllen, sofern in Teil D des genannten Anhangs keine Ausnahme vorgesehen ist.

Artikel 5

Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten

Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, müssen die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 6

Begrenzungen des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen

Die in Anhang III aufgeführten Detergenzien müssen den dort festgelegten Begrenzungen des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen entsprechen.

Artikel 7

Tierversuche

(1)   Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch Detergenzien und Tenside wird anhand von tierversuchsfreien Methoden, die auf Unionsebene oder internationaler Ebene validiert wurden, festgestellt.

(2)   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 ist es untersagt, Detergenzien und Tenside in Verkehr zu bringen, deren endgültige Zusammensetzung, Inhaltsstoffe oder Kombinationen von Inhaltsstoffen zur Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden sind.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und stehen der Verwendung von Daten, die vor dem 22. März 2026 erlangt wurden, nicht entgegen.

(4)   Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen hinsichtlich der Sicherheit eines Inhaltsstoffs eines Detergens oder Tensids Bedenken bestehen, kann die Kommission von sich aus oder auf begründetes Ersuchen eines Wirtschaftsakteurs oder eines Mitgliedstaats einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem eine Ausnahme von den Absätzen 1 und 2 gewährt wird.

(5)   Wird die Kommission auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens eines Wirtschaftsakteurs oder eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 tätig, so muss das Ersuchen eine Bewertung des Sachverhalts enthalten und die notwendigen Maßnahmen umfassen. Auf dieser Grundlage kann die Kommission das Europäische Zentrum für die Validierung alternativer Methoden (ECVAM) konsultieren.

(6)   In einem Beschluss zur Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 4 sind die Bedingungen festzulegen, die für diese Ausnahme bezüglich der spezifischen Ziele, der Dauer und der Übermittlung der Ergebnisse gelten. Eine Ausnahme wird nur gewährt, wenn

a)

der Inhaltsstoff weit verbreitet ist und nicht durch einen anderen Inhaltsstoff mit ähnlicher Funktion substituiert werden kann; und

b)

das Problem für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt begründet und die Notwendigkeit der Durchführung von Tierversuchen anhand eines detaillierten Forschungsprotokolls, das als Grundlage für die Bewertung vorgeschlagen wurde, nachgewiesen wird.

Die Kommission richtet ihren Beschluss zur Gewährung einer Ausnahme an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

KAPITEL III

PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 8

Pflichten der Hersteller

(1)   Die Hersteller gewährleisten, wenn sie Detergenzien oder Tenside in Verkehr bringen, dass diese Detergenzien oder Tenside gemäß dieser Verordnung entwickelt und hergestellt wurden.

(2)   Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang IV und führen das in diesem Anhang festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren durch.

Wurde mit dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid den geltenden Anforderungen entspricht, müssen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen des Produkts

a)

einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 21 erstellen,

b)

sicherstellen, dass der Datenträger gemäß Artikel 21 Absatz 4 verfügbar ist, und

c)

eine Referenz des digitalen Produktpasses in das in Artikel 24 Absatz 1 genannte Register (im Folgenden „Register“) aufnehmen.

(3)   Die technischen Unterlagen und der digitale Produktpass werden vom Hersteller zehn Jahre lang nach dem Tag, an dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wurde, aufbewahrt und erforderlichenfalls aktualisiert.

(4)   Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen der Konzeption des Produkts oder seiner Merkmale sowie Änderungen der Prüfmethoden, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Detergens oder Tensids oder der von diesen ausgehenden Risiken als zweckmäßig erscheint, Stichproben von einem solchen Detergens oder Tensid, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Detergenzien oder Tenside und der Rückrufe solcher Detergenzien oder Tenside und informieren die Händler fortlaufend über diese Überwachung.

(5)   Hersteller, die Detergenzien oder Tenside in Verkehr bringen, stellen sicher, dass diese Detergenzien oder Tenside Artikel 17 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absätze 1 und 2 sowie, soweit zutreffend, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 entsprechen.

(6)   Vor dem Inverkehrbringen von Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden, bei denen es sich um Gemische handelt, für die keine Informationspflicht gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 besteht, legen die in der Union niedergelassenen Hersteller den von den Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel benannten Stellen (im Folgenden „benannte Stellen“) das Datenblatt über Inhaltsstoffe gemäß Anhang IV Nummer 2.2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung (im Folgenden „Datenblatt über Inhaltsstoffe“) vor. Entspricht das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid, für das bereits ein Datenblatt über Inhaltsstoffe übermittelt wurde, nicht mehr den in diesem Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben, so übermitteln die Hersteller ein aktualisiertes Datenblatt über Inhaltsstoffe. Das Datenblatt über Inhaltsstoffe wird in dem von der Europäischen Chemikalienagentur bereitgestellten Format elektronisch übermittelt und für Mitteilungen gemäß Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung erfolgt in einer von den benannten Stellen leicht verständlichen Sprache, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.

(7)   Außerhalb der Union niedergelassene Hersteller stellen dem Bevollmächtigten oder dem Importeur alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Konformität des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung zu belegen.

(8)   Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie es auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9)   Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure in der betreffenden Lieferkette unverzüglich über alle von ihnen festgestellten Nichtkonformitäten oder Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sowie über alle sich daraus ergebenden Korrekturmaßnahmen, Rückrufe oder Rücknahmen auf dem Laufenden gehalten werden.

(10)   Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines von ihnen in Verkehr gebrachten Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, auf elektronischem Wege und auf Verlangen in Papierform in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die Hersteller kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit diesem Detergens oder Tensid verbunden sind.

(11)   Die Hersteller machen ihre Kommunikationskanäle, etwa eine Telefonnummer, eine elektronische Anschrift oder einen speziellen Bereich auf ihrer Website, auf ihrer Website öffentlich verfügbar, wobei sie den Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen und den Endnutzern die Möglichkeit geben, Beschwerden über eine mögliche Nichtkonformität von Produkten oder Sicherheitsprobleme vorzubringen.

Artikel 9

Bevollmächtigter

(1)   Ein Hersteller kann im Wege eines schriftlichen Auftrags einen Bevollmächtigten benennen. Dieser Auftrag ist nur gültig, wenn er vom Bevollmächtigten schriftlich angenommen wurde. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Auftrags aus.

(2)   Außerhalb der Union niedergelassene Hersteller, die ein Detergens oder Tensid auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, benennen einen Bevollmächtigten gemäß den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen.

(3)   Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in dem in Absatz 1 genannten Auftrag festgelegt sind.

Der Auftrag verpflichtet den Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2, ob der digitale Produktpass erstellt wurde, ob die einschlägigen Angaben zum digitalen Produktpass in das Register aufgenommen wurden, ob die technischen Unterlagen erstellt wurden und ob das Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde;

b)

Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden und des digitalen Produktpasses über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag, an dem das Detergens bzw. das Tensid in Verkehr gebracht wurde, für das diese Dokumente gelten;

c)

auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung an diese Behörde in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann;

d)

Unterrichtung des Herstellers und der Marktüberwachungsbehörden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein unter den Auftrag fallendes Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt;

e)

auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit einem unter den Auftrag fallenden Detergens oder Tensid verbunden sind; und

f)

Beendigung des Auftrags und Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden über eine solche Beendigung, wenn der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt.

(4)   Zusätzlich zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Aufgaben verpflichtet der Auftrag den gemäß Absatz 2 dieses Artikels benannten Bevollmächtigten, in Bezug auf die unter den Auftrag fallenden Detergenzien und Tenside folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Übermittlung und erforderlichenfalls Aktualisierung des Datenblatts über Inhaltsstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 6;

b)

vertrauliche Behandlung der im Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben;

c)

Überprüfung, ob die Detergenzien und Tenside den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 17 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absätze 1 und 2 sowie, soweit zutreffend, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 entsprechen; und

d)

Bemühung nach besten Kräften, zu überprüfen, ob die vom Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen die Konformität der Produkte mit dieser Verordnung belegen.

(5)   Die Pflichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 und die in Artikel 8 Absatz 2 genannte Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

Artikel 10

Pflichten der Importeure

(1)   Die Importeure bringen nur konforme Detergenzien oder Tenside in Verkehr.

(2)   Bevor sie ein Detergens oder Tensid in Verkehr bringen, stellen die Importeure Folgendes sicher:

a)

Der Hersteller hat das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen erstellt;

b)

die vom Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen belegen die Konformität mit dieser Verordnung; und

c)

der Hersteller hat den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannten digitalen Produktpass erstellt, der Datenträger ist gemäß Artikel 21 Absatz 4 verfügbar und die einschlägigen Angaben zum digitalen Produktpass wurden in das Register aufgenommen.

(3)   Die Importeure übermitteln das Datenblatt über Inhaltsstoffe vor dem Inverkehrbringen von Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden und aktualisieren das Datenblatt über Inhaltsstoffe erforderlichenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 6. Der Importeur muss die im Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben vertraulich behandeln.

(4)   Sind Importeure der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, so dürfen sie es nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verbunden ist, unterrichten die Importeure den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(5)   Die Importeuer stellen sicher, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Detergenzien und Tenside Artikel 17 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absätze 1 und 2 sowie, soweit zutreffend, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 entsprechen.

(6)   Solange sich ein Detergens oder Tensid in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Importeure dafür, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Konformität mit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

(7)   Die Importeure nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Detergens oder Tensids oder der von diesen ausgehenden Risiken als zweckmäßig erscheint, Stichproben von diesem Detergens oder Tensid, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Detergenzien und Tenside und der Rückrufe solcher Detergenzien und Tenside und informieren die Händler fortlaufend über diese Überwachung.

(8)   Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich den Hersteller und die zuständigen Behörden darüber, arbeiten mit diesen zusammen und ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Importeure, wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, unverzüglich den Hersteller und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie es auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9)   Die Importeure stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure in der betreffenden Lieferkette unverzüglich über alle von ihnen festgestellten Nichtkonformitäten oder Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sowie über alle sich daraus ergebenden Korrekturmaßnahmen, Rückrufe oder Rücknahmen auf dem Laufenden gehalten werden.

(10)   Die Importeure halten den Verweis auf die eindeutige Produktkennung und die technischen Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 zehn Jahre lang ab dem Datum, an dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wurde, für die Marktüberwachungsbehörden bereit.

(11)   Die Importeure stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, auf elektronischem Wege und auf Verlangen in Papierform in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die Importeure kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Detergens oder Tensid verbunden sind, das sie in Verkehr gebracht haben.

(12)   Die Importeure überprüfen, ob die in Artikel 8 Absatz 11 genannten Kommunikationskanäle für Verbraucher und andere Endnutzer öffentlich verfügbar sind. Sind sie nicht verfügbar, so sehen die Importeure solche Kanäle unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen vor.

Artikel 11

Pflichten der Händler

(1)   Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen.

(2)   Bevor sie ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob

a)

dem Detergens oder Tensid die erforderlichen Unterlagen und ein Etikett beigefügt sind, das die in Artikel 17 Absätze 3 und 4 genannten Angaben unter den Bedingungen gemäß Artikel 17 Absatz 5 enthält;

b)

im Falle der Bereitstellung eines digitalen Etiketts die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, d, e und h, Artikel 19 Absatz 2 und, sofern zutreffend, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 erfüllt sind; und

c)

der Datenträger gemäß Artikel 21 Absatz 4 verfügbar ist.

(3)   Händler, die Detergenzien oder für Endnutzer bestimmte Tenside, für die gemäß Artikel 8 Absatz 6 ein Datenblatt über Inhaltsstoffe vorzulegen ist, auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats bereitstellen, übermitteln der benannten Stelle in diesem Mitgliedstaat das Datenblatt über Inhaltsstoffe, bevor sie das Produkt dort bereitstellen, und aktualisieren erforderlichenfalls das Datenblatt über Inhaltsstoffe, es sei denn, sie können nachweisen, dass die benannte Stelle dieselben Angaben bereits von einem anderen Wirtschaftsakteur erhalten hat. Die Händler müssen die im Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben vertraulich behandeln.

(4)   Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid dieser Verordnung nicht entspricht, so stellen sie es erst auf dem Markt bereit, wenn dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem die Marktüberwachungsbehörden, den Hersteller und, soweit relevant, den Bevollmächtigten oder den Importeur darüber.

(5)   Solange sich ein Detergens oder Tensid in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Händler dafür, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Konformität mit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

(6)   Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich den Hersteller bzw. Importeur sowie die zuständigen nationalen Behörden darüber, arbeiten mit diesen zusammen und stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie es auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(7)   Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, auf elektronischem Wege und auf Verlangen in Papierform zur Verfügung. Die Händler kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Detergens oder Tensid verbunden sind, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 12

Bereitstellung durch Nachfüllen

Unbeschadet der Verordnungen (EU) 2023/988 (20) und (EU) 2025/40 (21) des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Sicherheits- und Hygieneanforderungen für die Wiederbefüllung, einschließlich des Risikos der Verwechslung mit Lebensmitteln, wenn Detergenzien oder für Endnutzer bestimmte Tenside durch Nachfüllen auf dem Markt bereitgestellt werden, stellt der Wirtschaftsakteur, der das Produkt für Endnutzer bereitstellt, sicher, dass

a)

Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um die Exposition von Menschen — insbesondere von Kindern — zu minimieren, u. a. dadurch, dass Kinder daran gehindert werden, die Nachfüllstation unbeaufsichtigt zu benutzen, und durch eine angemessene Schulung ihrer Mitarbeiter und

b)

die über eine Nachfüllstation bereitgestellten Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tenside nicht in einer Weise miteinander reagieren, die die menschliche Gesundheit gefährden könnte.

Artikel 13

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Importeure oder Händler gelten als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß Artikel 8, wenn sie

a)

ein Detergens oder Tensid unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen,

b)

ein bereits in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid so verändern, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte oder

c)

Endnutzern ein Tensid auf dem Markt bereitstellen, bei dem es sich nicht um ein für Endnutzer bestimmtes Tensid handelt.

Artikel 14

Verpacken und Umpacken durch Importeure und Händler

(1)   Wenn Importeure oder Händler ein Detergens oder Tensid verpacken oder umpacken und diese Importeure oder Händler nicht den Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 13 unterliegen, müssen sie je nach Fall und zusätzlich zu ihren Pflichten gemäß Artikel 10 oder 11

a)

dafür sorgen, dass auf der Verpackung die Worte „verpackt von“ oder „umgepackt von“, gefolgt vom Namen des Importeurs oder Händlers, seinem eingetragenen Handelsnamen oder seiner eingetragenen Handelsmarke, seiner Postanschrift, seiner elektronischen Anschrift und seiner Telefonnummer, angegeben sind;

b)

ein Muster des Originals der in Artikel 17 Absatz 3 oder 4 genannten Angaben zehn Jahre lang ab dem Tag, an dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wurde, für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten und

c)

den Verweis auf die eindeutige Produktkennung zehn Jahre lang ab dem Tag, an dem das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid in Verkehr gebracht wurde, für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.

(2)   Die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden in Nachfüllstationen gilt nicht als Verpacken oder Umverpacken im Sinne dieses Artikels.

Artikel 15

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1)   Die Wirtschaftsakteure benennen auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde Folgendes:

a)

alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Detergens oder ein Tensid bezogen haben; und

b)

alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Detergens oder ein Tensid abgegeben haben.

(2)   Die Wirtschaftsakteure müssen in der Lage sein, die in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre lang, nachdem sie das Detergens oder Tensid bezogen haben, und zehn Jahre lang, nachdem sie das Detergens oder Tensid abgegeben haben, vorzulegen.

Artikel 16

Vertraulichkeit des Datenblattes über Inhaltsstoffe

Benannte Stellen und medizinisches Personal behandeln die im Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben vertraulich. Sie dürfen diese Angaben nur verwenden,

a)

um Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten oder,

b)

wenn sie von einem Mitgliedstaat, der Kommission oder der Europäischen Chemikalienagentur angefordert werden, um anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln.

KAPITEL IV

KENNZEICHNUNG

Artikel 17

Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen

(1)   Detergenzien und Tenside, die in Einzelverpackungen oder durch Nachfüllen auf dem Markt bereitgestellt werden, werden mit einem Etikett versehen.

(2)   Ein Wirtschaftsakteur, der ein Detergens oder Tensid durch Nachfüllen direkt für den Endnutzer auf dem Markt bereitstellt, stellt dem Endnutzer das physische Etikett und den Datenträger gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h bereit und stellt sicher, dass das physische Etikett und der Datenträger für jede Verpackung, die mit einem Detergens oder Tensid nachgefüllt wird, zur Verfügung stehen.

(3)   Das Etikett von Detergenzien und Tensiden enthält die in Anhang V Teil A aufgeführten Angaben.

(4)   Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Angaben enthält das Etikett von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln, für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln und für den Verbraucher bestimmten Detergenzien für Oberflächen Dosierungsangaben gemäß Anhang V Teil B.

(5)   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Angaben werden in einer oder mehreren vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache bzw. Sprachen abgefasst und müssen lesbar, klar, verständlich und deutlich sein. Das Etikett muss für Kontrollzwecke zugänglich sein, wenn das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt wird.

Artikel 18

Formen der Kennzeichnung

(1)   Die in Anhang V Teile A und B genannten Kennzeichnungsinformationen werden folgendermaßen bereitgestellt:

a)

auf einem physischen Etikett oder

b)

auf einem digitalen Etikett und, als Duplikat, auf einem physischen Etikett.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b

a)

ist es zulässig, die in Anhang V Teil C genannten Kennzeichnungsinformationen nur auf einem digitalen Etikett bereitzustellen;

b)

ist es zulässig, die in Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstaben a, c und d genannten Kennzeichnungsinformationen nur auf einem physischen Etikett bereitzustellen.

Artikel 19

Anforderungen an die digitale Kennzeichnung

(1)   Sind Detergenzien und Tenside mit einem digitalen Etikett gemäß Artikel 18 versehen, so gelten für dieses Etikett die folgenden Vorschriften:

a)

Alle in Anhang V Teil A und gegebenenfalls Teil B des genannten Anhangs genannten Kennzeichnungsinformationen werden zusammen an einer Stelle und getrennt von anderen Informationen bereitgestellt;

b)

die Informationen im digitalen Etikett sind durchsuchbar;

c)

die Informationen im digitalen Etikett sind für alle Nutzer in der Union zugänglich;

d)

die Informationen im digitalen Etikett sind über den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h genannten Datenträger zugänglich;

e)

die Informationen im digitalen Etikett werden so dargestellt, dass ebenfalls den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Rechnung getragen wird und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen unterstützt werden, um diesen Gruppen den Zugang zu den Informationen zu erleichtern;

f)

das digitale Etikett ist über weit verbreitete digitale Technologien zugänglich und mit allen wichtigen Betriebssystemen und Browsern kompatibel;

g)

das digitale Etikett bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag, an dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wird, verfügbar, auch im Fall einer Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsakteurs, der es erstellt hat, in der Union, oder für einen längeren Zeitraum, der in einem anderen Rechtsakt der Union, der die darin enthaltenen Informationen betrifft, vorgeschrieben ist;

h)

sind die im digitalen Etikett enthaltenen Angaben in mehr als einer Sprache verfügbar, so ist die Wahl der Sprache nicht von dem geografischen Standort abhängig, von dem aus der Endnutzer darauf zugreift.

(2)   Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett bereitstellen, dürfen keine anderen Nutzungsinformationen als die für die Zwecke der Online-Bereitstellung der im digitalen Etikett enthaltenen Angaben zwingend Notwendigen nachverfolgen, analysieren oder verwenden.

(3)   Wirtschaftsakteure, die Endnutzern ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen, stellen die im digitalen Etikett enthaltenen Angaben in den folgenden Fällen auf andere Weise bereit:

a)

auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Endnutzers oder

b)

wenn das digitale Etikett vorübergehend, einschließlich zum Zeitpunkt des Kaufs, nicht verfügbar ist.

Die Wirtschaftsakteure stellen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen unabhängig vom Kauf eines Detergens oder Tensids und unentgeltlich zur Verfügung.

Artikel 20

Fernabsatz

Werden Detergenzien oder Tenside im Fernabsatz auf dem Markt bereitgestellt, so muss das Angebot deutlich und sichtbar die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 17 sowie eine digitale Kopie des Datenträgers oder die eindeutige Produktkennung ausweisen.

KAPITEL V

DIGITALER PRODUKTPASS

Artikel 21

Digitaler Produktpass

(1)   Bevor ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid in Verkehr gebracht wird, erstellen die Hersteller einen digitalen Produktpass für dieses Produkt. Der digitale Produktpass erfüllt die in diesem Artikel und in Artikel 22 festgelegten Anforderungen.

(2)   Der digitale Produktpass muss

a)

für ein bestimmtes Modell des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids gelten;

b)

eine Angabe darüber enthalten, dass die Konformität des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids mit dieser Verordnung nachgewiesen wurde;

c)

mindestens die in Anhang VI Teil A festgelegten Daten enthalten;

d)

richtig, vollständig und aktuell sein;

e)

in der Sprache bzw. den Sprachen verfügbar sein, die der Mitgliedstaat, in dem das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid auf dem Markt bereitgestellt wird, vorschreibt;

f)

für Verbraucher oder andere Endnutzer, Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, die Kommission und andere Wirtschaftsakteure entsprechend den nach Absatz 10 Buchstabe d festgelegten Zugangsrechten zugänglich sein;

g)

für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids verfügbar sein, auch im Fall einer Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsakteurs in der Union, der den digitalen Produktpass erstellt hat;

h)

über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden sein und

i)

die gemäß Absatz 10 festgelegten besonderen und technischen Anforderungen erfüllen.

(3)   Neben den in Anhang VI Teil A festgelegten Daten kann der digitale Produktpass auch die in Teil B des genannten Anhangs festgelegten Daten enthalten.

(4)   Der Datenträger gemäß Absatz 2 Buchstabe h muss

a)

gemäß dem in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission gedruckt oder anderweitig physisch auf dem Etikett oder der Verpackung des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids oder in den Begleitpapieren von als Massengut beförderten Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden, angebracht sein;

b)

unverwischbar sein;

c)

so positioniert sein, dass er von digitalen Geräten automatisch verarbeitet werden kann;

d)

bei durch Nachfüllen auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und für Endnutzer bestimmten Tensiden an der Nachfüllstation vorhanden sein;

e)

mit dem Hinweis „Für umfassendere Informationen über das Produkt bitte scannen“ oder einem ähnlichen Hinweis versehen sein und

f)

für den Verbraucher oder andere Endnutzer vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden sichtbar sein, gegebenenfalls auch in Fällen, in denen das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid im Fernabsatz auf dem Markt bereitgestellt wird.

(5)   Wird durch andere Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben, dass Informationen über das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid über einen Datenträger verfügbar sein müssen, so wird ein einziger Datenträger verwendet, um die nach der vorliegenden Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen bereitzustellen.

(6)   Wird durch andere Rechtsvorschriften der Union, die für Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside gelten, ein digitaler Produktpass vorgeschrieben, so wird ein einziger digitaler Produktpass für Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside erstellt, der die gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Daten sowie alle anderen Daten enthält, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union für den digitalen Produktpass erforderlich sind.

(7)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a kann, wenn nach anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist, dass der digitale Produktpass auf Ebene von Chargen oder Artikeln erforderlich ist, der digitale Produktpass für die Zwecke der vorliegenden Verordnung für diese Ebene ausgestellt werden.

(8)   Die Wirtschaftsakteure können zusätzlich zu den in den Absätzen 5 und 6 genannten Daten weitere Informationen über den in Absatz 5 genannten Datenträger zugänglich machen. In solchen Fällen sind diese Daten klar von den Daten zu trennen, die nach der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

(9)   Mit der Erstellung des digitalen Produktpasses übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids mit dieser Verordnung.

(10)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der grundlegenden technischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass für Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside. Der Geltungsbeginn eines solchen Durchführungsrechtsakts muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen; davon abweichend kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für den gesamten Durchführungsrechtsakt oder für einzelne Bestimmungen davon oder im Fall einer teilweisen Aufhebung oder Änderung des Durchführungsrechtsakts ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden. Diese technischen Anforderungen umfassen zumindest Folgendes:

a)

einen oder mehrere zu verwendende Datenträger;

b)

das Layout, in dem der Datenträger darzustellen ist, und seine Position;

c)

die technischen Elemente des digitalen Produktpasses, für die vorgegebene europäische oder internationale Normen heranzuziehen sind;

d)

die Akteure, die Zugang zu den Daten im digitalen Produktpass haben sollen, sowie die Art der ihnen jeweils zugänglich zu machenden Daten;

e)

die Akteure, die einen digitalen Produktpass erstellen oder die Daten in einem digitalen Produktpass aktualisieren sollen, und welche Daten sie eingeben oder aktualisieren können und

f)

die genauen Modalitäten der Eingabe oder Aktualisierung von Daten nach Buchstabe e.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(11)   Die Akteure, die Daten in einem digitalen Produktpass aktualisieren, sind verantwortlich für die Richtigkeit der von ihnen bereitgestellten Daten, außer in Fällen, in denen sie im Namen des Herstellers handeln.

(12)   Der Wirtschaftsakteur, der das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid in Verkehr bringt,

a)

stellt den Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls die eindeutige Produktkennung bereit, damit sie den Datenträger oder die eindeutige Produktkennung ihren potenziellen Kunden zur Verfügung stellen können, die keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben;

b)

stellt die in Buchstabe a genannte digitale Kopie oder den Link zu einer Website unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung kostenlos zur Verfügung und

c)

stellt eine Sicherungskopie des digitalen Produktpasses über einen Digitalproduktpass-Dienstleister zur Verfügung.

Artikel 22

Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses

Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des digitalen Produktpasses müssen alle folgenden Anforderungen erfüllt werden:

a)

Der digitale Produktpass ist in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen anderen digitalen Produktpässen;

b)

alle im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und sind gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar, und können über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden;

c)

Verbraucher und andere Endnutzer, Wirtschaftsakteure, zuständige nationale Behörden, Zollbehörden, die Kommission sowie andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte gemäß dem Unionsrecht unentgeltlich Zugang zum digitalen Produktpass;

d)

Verbraucher und andere Endnutzer müssen sich nicht registrieren oder ein Passwort bereitstellen, um Zugang zum digitalen Produktpass zu erhalten;

e)

der digitale Produktpass wird von dem für seine Erstellung verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder von Digitalproduktpass-Dienstleistern gespeichert;

f)

wird für ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid, das bereits über einen oder mehrere digitale Produktpässe verfügt, ein neuer digitaler Produktpass erstellt, so wird der neue digitale Produktpass mit den ursprünglichen digitalen Produktpässen verknüpft;

g)

wird der digitale Produktpass gemäß Buchstabe e dieses Artikels von Digitalproduktpass-Dienstleistern gemäß Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe c gespeichert oder anderweitig verarbeitet, wird die Gesamtheit oder Teile der Daten von diesen Digitalproduktpass-Dienstleister nicht verkauft, wiederverwendet oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeitet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Wirtschaftsakteur vereinbart, der das Detergens bzw. das für Endnutzer bestimmte Tensid in Verkehr bringt;

h)

Wirtschaftsakteure verfolgen, analysieren oder verwenden Nutzungsinformationen nicht für Zwecke, die über das für die Online-Bereitstellung der Informationen über den digitalen Produktpass zwingend erforderliche Maß hinausgehen; insbesondere werden personenbezogene Daten, die sich auf den Verbraucher oder anderen Endnutzer des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids beziehen, im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), nicht ohne dessen ausdrückliche Einwilligung im digitalen Produktpass gespeichert;

i)

die Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten werden gewährleistet;

j)

digitale Produktpässe werden so gestaltet und eingesetzt, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet und Betrug vermieden wird.

Artikel 23

Datenträger und eindeutige Kennungen

(1)   Der Datenträger, die eindeutigen Produktkennungen und die eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer, die nach dieser Verordnung erforderlich sind, entsprechen den für Datenträger, eindeutige Produktkennungen und eindeutige Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren Standards nach der Verordnung (EU) 2024/1781.

(2)   Steht noch keine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers zur Verfügung, gilt Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 für Wirtschaftsakteure, die einen digitalen Produktpass gemäß der vorliegenden Verordnung erstellen oder aktualisieren. Die in den gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Vorschriften und Verfahren für das Lebenszyklusmanagement von eindeutigen Kennungen und von Datenträgern gelten auch in Bezug auf eindeutige Kennungen und Datenträger gemäß der vorliegenden Verordnung.

(3)   Unterliegt ein Detergens oder Tensid einer Verpflichtung zur Bereitstellung eines digitalen Produktpasses nach einem delegierten Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 oder nach anderen Rechtsvorschriften der Union erlassen worden ist, so sind die eindeutige Produktkennung, die eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und die eindeutige Registrierungskennung gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung dieselben.

(4)   Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung der digitalen Zertifikate von Wirtschaftsakteuren und anderen relevanten Akteuren, die Zugangsrechte zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Daten haben, und die in Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 11 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen worden sind, festgelegt sind, gelten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.

(5)   Anforderungen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, damit sie solche Dienstleister werden können, und gegebenenfalls, damit sie solche Dienstleistungen bereitstellen können, und die in delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 11 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen worden sind, festgelegt sind, gelten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.

Artikel 24

Digitales Produktpassregister

(1)   Vor dem Inverkehrbringen eines Detergens oder eines für Endnutzer bestimmten Tensids lädt der jeweilige Wirtschaftsakteur die eindeutige Produktkennung und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers für dieses Detergens bzw. für dieses für Endnutzer bestimmte Tensid in das gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 erstellte Register hoch.

Bei Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ übergeführt werden sollen, wird der Warencode dieses Detergens oder dieses für Endnutzer bestimmten Tensids im Register gespeichert.

(2)   Beim Hochladen der in Absatz 1 genannten Daten durch den Wirtschaftsakteur in das Register übermittelt das Register diesem Wirtschaftsakteur automatisch eine eindeutige Registrierungskennung, die den für ein bestimmtes Detergens oder für Endnutzer bestimmtes Tensid in das Register hochgeladenen Kennungen zugeordnet ist (im Folgenden „eindeutige Registrierungskennung“). Diese Mitteilung des Registers gilt nicht als Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung oder von anderen Rechtsvorschriften der Union.

Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die Durchführungsbestimmungen für das Register festgelegt werden, einschließlich der Mitteilung der eindeutigen Registrierungskennung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Kommission, die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden haben Zugang zu dem Register, damit sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen können.

Artikel 25

Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass

(1)   Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside, die auf den Unionsmarkt gelangen, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen.

(2)   Eine Person, die beabsichtigt, ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ zu überführen, übermittelt den Zollbehörden die eindeutige Registrierungskennung oder stellt ihnen diese zur Verfügung.

(3)   Die Zollbehörden dürfen ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn sie mindestens überprüft haben, ob die eindeutige Registrierungskennung und der ihnen mitgeteilte oder ihnen zur Verfügung gestellte Warencode den im Register gespeicherten Daten entsprechen. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung dieser Verordnung oder von anderen Rechtsvorschriften der Union.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Überprüfung wird elektronisch und automatisch im Wege der Verknüpfung zwischen dem Register und dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich durchgeführt und gilt ab dem 23. September 2029 oder ab dem Tag, an dem die Verknüpfung betriebsbereit ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

(5)   Die Zollbehörden und die Kommission können die im digitalen Produktpass und im Register enthaltenen Daten zu dem Detergens oder dem für Endnutzer bestimmten Tensid zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements, der Zollkontrollen und der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden.

(6)   Die in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen werden auf der Grundlage der in Anhang VII festgelegten Liste von Warencodes und Produktbeschreibungen durchgeführt.

(7)   Dieser Artikel lässt andere Rechtsakte der Union, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020, unberührt.

KAPITEL VI

MARKTÜBERWACHUNG

Artikel 26

Verfahren auf nationaler Ebene für die Marktüberwachung von Detergenzien und Tensiden

(1)   Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats können eine Beurteilung eines Detergens oder Tensids vornehmen, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen abdeckt. Die Marktüberwachungsbehörden führen diese Beurteilung durch, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

(2)   Bei der Durchführung von Prüfungen für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Beurteilung wenden die Marktüberwachungsbehörden gegebenenfalls die in den Anhängen festgelegten Referenzmethoden an.

(3)   Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der in Absatz 1 genannten Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Detergens oder Tensid die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden festgelegten vertretbaren Frist, die der Art des in Absatz 1 genannten Risikos angemessen ist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Detergens oder Tensids mit diesen Anforderungen herzustellen oder das Detergens oder Tensid vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(4)   Ist eine Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichtet sie die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Korrekturmaßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.

(5)   Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass für sämtliche betroffenen Detergenzien oder Tenside, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(6)   Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Detergens oder Tensids auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle nach Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Detergens oder Tensids, die Herkunft dieses Detergens oder dieses Tensids, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des gegebenen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen sowie die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente.

(7)   Marktüberwachungsbehörden von anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und alle weiteren ihnen vorliegenden Informationen über die Nichtkonformität des betreffenden Detergens oder Tensids sowie, falls sie dieser Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(8)   Erhebt weder eine Marktüberwachungsbehörde noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(9)   Die Marktüberwachungsbehörden stellen sicher, dass hinsichtlich des betreffenden Detergens oder Tensids unverzüglich geeignete vorübergehende beschränkende Maßnahmen, wie die Rücknahme des Detergens oder Tensids vom Markt, getroffen werden.

(10)   Für die Zwecke der Absätze 4, 6, 7 und 8 dieses Artikels geben die Marktüberwachungsbehörden die Informationen in das in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein.

Artikel 27

Schutzklauselverfahren der Union

(1)   Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 26 Absätze 3 und 6 Einwände gegen eine Maßnahme einer Marktüberwachungsbehörde erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

(2)   Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Detergens oder Tensid von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.

(3)   Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

Artikel 28

Konforme Detergenzien und Tenside, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen

(1)   Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß Artikel 26 Absatz 1 fest, dass ein Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, obwohl es die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das Detergens oder Tensid bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, von den Marktüberwachungsbehörden festgelegten vertretbaren Frist vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

(2)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Maßnahmen nach Absatz 1, die ergriffen werden, sich auf sämtliche betreffenden Detergenzien oder Tenside erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3)   Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Maßnahmen nach Absatz 1. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Detergenzien oder Tenside, ihre Herkunft und ihre Lieferkette, die Art des gegebenen Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4)   Die Kommission konsultiert unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

Artikel 29

Formale Nichtkonformität

(1)   Unbeschadet des Artikels 26 fordert eine Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

a)

Der digitale Produktpass wurde nicht gemäß den Artikeln 21 und 22 erstellt;

b)

die in Artikel 8 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;

c)

der Datenträger, über den der digitale Produktpass und, sofern zutreffend, das digitale Etikett zugänglich sind, wurde nicht gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a oder d — sofern anwendbar — bereitgestellt;

d)

das Etikett wurde nicht angebracht, das Etikett wurde nicht gemäß den Artikeln 18 und 19 bereitgestellt oder die in Anhang V genannten Kennzeichnungsinformationen sind falsch oder unvollständig;

e)

das Datenblatt über Inhaltsstoffe wurde nicht gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 3 bzw. Artikel 11 Absatz 3 übermittelt oder aktualisiert.

(2)   Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Detergens oder Tensids auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

KAPITEL VII

ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 30

Übertragene Befugnisse

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II, des Anhangs III mit Ausnahme der Phosphorgrenzwerte und der Anhänge IV bis VII zu erlassen, wenn solche Änderungen notwendig sind, um diese Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der im digitalen Produktpass bereitzustellenden Informationen zu erlassen, um diesen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an das Niveau der digitalen Bereitschaft der Marktüberwachungsbehörden und der Endnutzer anzupassen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Artikel 24 Absatz 1 dahin gehend zu ändern, dass zusätzliche Informationen, die aus den in Anhang VI aufgeführten Angaben entnommen werden, im Register gespeichert werden müssen.

Beim Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

a)

Gewährleistung der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union;

b)

die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen;

c)

die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen für Detergenzien und für für den Endnutzer bestimmte Tenside und

d)

die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die nationalen Behörden zu vermeiden.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I und, sofern erforderlich, Artikel 4 zu erlassen, um

a)

die Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und die entsprechenden Prüfmethoden für Tenside oder in Detergenzien enthaltene Tenside zu ändern;

b)

Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und entsprechende Prüfmethoden für absichtlich zugesetzte organische Stoffe außer Tenside festzulegen oder

c)

in hinreichend begründeten Fällen Ausnahmen festzulegen, die die begrenzte Verwendung bestimmter organischer Stoffe, die nicht den Kriterien für die biologische Abbaubarkeit gemäß Buchstabe b entsprechen, in Detergenzien erlauben.

Bis zum 23. März 2029 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und Prüfmethoden für Folien und Polymere in Folien festgelegt werden.

Bis zum 23. März 2031 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und Prüfmethoden für organische Stoffe festgelegt werden, die absichtlich in Detergenzien — außer Tensiden, Folien und Polymeren in Folien — in einer Konzentration von mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse an Stoffen, ausgenommen Wasser, zugesetzt werden.

(5)   Zweck der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen. Beim Erlass solcher delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a)

die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich wissenschaftlicher Erkenntnisse, die auf das Bestehen eines Risikos hindeuten;

b)

Herstellungspraktiken:

c)

die Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich machbarer Alternativen;

d)

die Auswirkungen auf Abwasserbehandlungsanlagen; und

e)

die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen.

(6)   Bis zum 23. September 2028 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 31 zur Änderung von Anhang II Nummer 7, um eine Methode für die Risikobewertung auf Stamm- und Produktebene unter allen vom Hersteller angegebenen vorhersehbaren Verwendungsbedingungen festzulegen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Methode enthält die Vorschriften für die Identifizierung und Charakterisierung von Mikroorganismen und die Kriterien, anhand derer festgestellt wird, ob das Detergens für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist, einschließlich des Potenzials von Sprühprodukten, die Haut und die Atemwege zu sensibilisieren, und der potenziellen Risiken im Falle der Aufnahme von Detergenzien, die auf Oberflächen verwendet werden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Methode wird unter Verwendung von Prüfmethoden ohne Tierversuche aufgestellt, lässt andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union unberührt und steht der Verwendung historischer Daten nicht entgegen.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um harmonisierte Anforderungen, einschließlich eines harmonisierten Formats, dafür festzulegen, wie das Datenblatt über Inhaltsstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 zu übermitteln ist, und um die Einzelheiten dieser Übermittlung und die Bedingungen festzulegen, die eine Aktualisierung des Datenblatts über Inhaltsstoffe erforderlich machen. Bei der Ausarbeitung dieser Anforderungen, Einzelheiten und Bedingungen berücksichtigt die Kommission die Notwendigkeit, einen wirksamen Zugang der benannten Stellen zum Datenblatt über Inhaltsstoffe zu gewährleisten, sowie die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

(8)   Werden in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 individuelle risikobasierte Konzentrationsgrenzwerte für allergene Duftstoffe eingeführt oder geändert, so erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung zur Änderung von Anhang V der vorliegenden Verordnung, um ihn an die Höchstkonzentrationen für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführten allergenen Duftstoffe anzupassen.

(9)   Werden neue allergene Duftstoffe in Anhang II oder III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen, so erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung, um diese allergenen Duftstoffe in Anhang V Teil D der vorliegenden Verordnung aufzunehmen.

(10)   Bis zum 1. Oktober 2028 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen die spezifischen Anforderungen an die digitale Kennzeichnung von Detergenzien festgelegt werden. Diese Anforderungen legen mindestens fest, welche Arten von IT-Lösungen die Wirtschaftsakteure verwenden können, sowie die alternativen Mittel zur Bereitstellung der Informationen auf dem digitalen Etikett gemäß Artikel 19.

Beim Erlass der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

a)

die Notwendigkeit, dass die digitale Kennzeichnung die Sicherheit der Endnutzer und der Umwelt nicht gefährdet;

b)

Gewährleistung der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union;

c)

die Notwendigkeit, Innovationen zu fördern;

d)

technologische Neutralität in dem Sinne, dass es keine Einschränkungen oder Vorschriften für die Wahl der Technologie oder Ausrüstung gibt, wobei die Kompatibilität und die Vermeidung von Interferenzen im Vordergrund stehen; und

e)

den Grad der digitalen Bereitschaft aller Bevölkerungsgruppen in der Union sowie der Bereitschaft der drahtlosen und sonstigen technologischen Infrastruktur, die notwendig ist, um den uneingeschränkten Zugang zu Informationen über Detergenzien und Tenside zu ermöglichen.

(11)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 zur Änderung von Anhang V hinsichtlich der Kennzeichnungsinformationen, die die Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 18 Absatz 2 in rein digitaler Form bereitstellen dürfen, zu erlassen, um diesen Anhang an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an den Grad der digitalen Bereitschaft bei den Endnutzern von Detergenzien und Tensiden anzupassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission der Notwendigkeit Rechnung, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

(12)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VII zu erlassen, um die Liste der Warencodes und Produktbeschreibungen von Detergenzien und Tensiden zu aktualisieren. Diese Änderungen erfolgen auf der Grundlage der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthaltenen Liste.

Artikel 31

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 30 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 22. März 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 30 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 30 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 32

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss „Detergenzien“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 34

Berichte und Überprüfung

(1)   Bis zum 23. März 2033 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung, wie diese Verordnung ihre Ziele erreicht, einschließlich der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen, und umfasst mindestens die folgenden Elemente:

a)

in Bezug auf Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten: die Eignung der in Anhang II festgelegten Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit dieser Produkte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt;

b)

in Bezug auf die biologische Abbaubarkeit: eine Bewertung der Durchführbarkeit der Einführung von Kriterien für die biologische Abbaubarkeit für organische Stoffe, die absichtlich in Detergenzien — außer Tensiden, Folien und Polymeren in Folien — in Konzentrationen von mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse an Stoffen, ausgenommen Wasser, zugesetzt werden, auch im Hinblick auf die Prüfung, ob die 10 %-Schwelle nach unten korrigiert werden kann;

c)

in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den schädlichsten Stoffen: eine Bewertung der Notwendigkeit, in diese Verordnung Bestimmungen über das Vorhandensein dieser Stoffe in Detergenzien und Tensiden aufzunehmen, wobei die Wechselwirkung zwischen dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu berücksichtigen ist;

d)

in Bezug auf Detergenzien, die biozide Wirkstoffe enthalten, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind: eine Bewertung der Notwendigkeit, strengere Vorschriften einzuführen;

e)

in Bezug auf Detergenzien, die Phosphate und andere Phosphorverbindungen enthalten: die Möglichkeit, den Phosphorgehalt weiter zu begrenzen oder Begrenzungen des Phosphorgehalts anderer Produktkategorien in Anhang III aufzunehmen, um zu prüfen, ob eine schrittweise Einstellung der Verwendung von Phosphor machbar ist, wobei die Auswirkungen auf die Umwelt, die Verfügbarkeit von Alternativen und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution zu berücksichtigen sind;

f)

die Notwendigkeit, zusätzliche Vorschriften für die Kennzeichnung von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln, die in Flaschen mit Deckel verkauft werden, einzuführen, wenn diese Deckel als Messbecher verwendet werden sollen, wobei sowohl die Durchführbarkeit als auch das Potenzial einer Verbesserung der korrekten und sicheren Verwendung von Detergenzien zu berücksichtigen sind, und

g)

die Notwendigkeit, Durchführbarkeit, technischen Folgen und der Nutzen für die menschliche Gesundheit, das Klima und die Umwelt der Einführung verbindlicher Zielvorgaben für erneuerbare Rohstoffe und den Rezyklatanteil in Detergenzien und Tensiden, wobei die sozioökonomischen Auswirkungen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure in der Union, die nachhaltige Beschaffung und die Nutzung erneuerbarer Rohstoffe, das Klimaschutzpotenzial und das Potenzial für die Verwendung von Lebensmittelabfällen in Detergenzien und Tensiden zu berücksichtigen sind.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht wird, sofern angebracht, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

(2)   Bis zum 23. März 2028 bewertet die Kommission die Durchführbarkeit einer weiteren Senkung der bestehenden Grenzwerte für Phosphor und Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln und für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln sowie der Festlegung von Grenzwerten für für den Verbraucher bestimmte Reinigungsmittel für harte Oberflächen, für den Verbraucher bestimmte Handgeschirrspülmittel, für den industriellen und institutionellen Bereich bestimmte Waschmittel und für den industriellen und institutionellen Bereich bestimmte Maschinengeschirrspülmittel. Bei dieser Bewertung werden die Auswirkungen auf die Umwelt, die Verfügbarkeit geeigneter Alternativen mit weniger Phosphor oder ohne Phosphor und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Schlussfolgerungen der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bewertung vor, dem — sofern angebracht — ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung von Anhang III beigefügt werden kann.

Artikel 35

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird mit Wirkung vom 23. September 2029 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 36

Übergangsbestimmungen

(1)   Detergenzien und Tenside, die vor dem 23. September 2029 in Verkehr gebracht werden und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in der am 22. September 2029 geltenden Fassung erfüllen, dürfen weiterhin auf unbestimmte Zeit auf dem Markt bereitgestellt werden.

(2)   Detergenzien und Tenside, die nach dem 22. September 2029 und vor dem 23. September 2030 in Verkehr gebracht werden und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in der am 22. September 2029 geltenden Fassung erfüllen, dürfen bis zum 23. September 2030 auf dem Markt bereitgestellt werden.

Artikel 37

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 4 Absätze 3 und 4, gilt ab dem 23. September 2029.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2026.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. RAOUNA


(1)   ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 121.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 (ABl. C, C/2025/1354 vom 17.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1354/oj) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 8. Dezember 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Januar 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/648/oj).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).

(5)  Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/768(1)/oj).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).

(8)  Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L, 2024/3019, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/3019/oj).

(9)  Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/63/oj).

(10)  Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).

(11)  Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).

(12)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1223/oj).

(16)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

(17)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.

(18)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/18/oj).

(19)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1062/oj).

(20)  Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj).

(21)  Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj).

(22)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).


ANHANG I

KRITERIEN FÜR DIE BIOLOGISCHE ABBAUBARKEIT UND PRÜFMETHODEN GEMÄẞ ARTIKEL 4

A.   Tenside und in Detergenzien enthaltenen Tenside

1.

Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside müssen nach den in Nummer 2 festgelegten Kriterien biologisch abbaubar sein.

2.

Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside gelten als vollständig aerob biologisch abbaubar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Die Rate der biologischen Abbaubarkeit (Mineralisierung) beträgt mindestens 60 % innerhalb von 28 Tagen, gemessen auf der Grundlage einer der nachstehenden Prüfmethoden:

i)

Methode C.4-C, CO2-Entwicklungstest, beschrieben in Teil C Teil IV des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission (1);

ii)

Methode C.4-D, manometrischer Respirationstest, beschrieben in Teil C Teil V des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 440/2008;

iii)

Methode C.4-E, geschlossener Flaschentest, beschrieben in Teil C Teil VI des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008;

iv)

Methode C.4-F, MITI-Test, beschrieben in Teil C Teil VII des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008;

b)

die Rate der biologischen Abbaubarkeit (Mineralisierung) beträgt mindestens 70 % innerhalb von 28 Tagen, gemessen auf der Grundlage einer der nachstehenden Prüfmethoden:

i)

Methode C.4-A, DOC-Die-Away-Test — Abnahme von gelöstem organischem Kohlenstoff, beschrieben in Teil C Teil II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008;

ii)

Methode C.4-B, modifizierter OECD-Screening-Test, beschrieben in Teil C Teil III des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.

Bei den unter diesem Buchstaben genannten Prüfmethoden wird keine Voradaptation vorgenommen und der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ nicht angewendet.

3.

Die unter Nummer 2 genannten Prüfungen werden von Labors durchgeführt, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie halten die Grundsätze der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder als gleichwertig anerkannte internationale Normen ein;

b)

sie sind nach der Norm für Labors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) akkreditiert.

B.   Folien und Polymere in Folien

C.   Andere organische Stoffe

D.   Ausnahmen für bestimmte organische Stoffe


(1)  Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/440/oj).

(2)  Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/10/oj).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj).


ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DETERGENZIEN, DIE MIKROORGANISMEN ENTHALTEN GEMÄẞ ARTIKEL 5

1.   

Alle Mikroorganismen, die Detergenzien absichtlich zugefügt werden, müssen

a)

Teil einer Sammlung einer International Depository Authority (IDA) sein oder in einer solchen Sammlung hinterlegt sein,

b)

mit einer Analyse zur Sequenzierung des gesamten Genoms gemäß der von der Kommission nach Artikel 30 Absatz 6 festzulegenden Methode identifiziert und charakterisiert werden;

c)

unter Berücksichtigung der jüngsten veröffentlichten Informationen in den internationalen Nomenklaturen mit den folgenden taxonomischen Informationen identifiziert werden: Gattung, Art und Stamm oder Code.

2.   

Die nachstehend genannten pathogenen Mikroorganismen dürfen nach Maßgabe europäischer oder internationaler Normen oder Prüfmethoden in keinem der dem Endprodukt absichtlich beigefügten mikrobiellen Formulierungen vorhanden sein:

a)

Escherichia coli;

b)

Streptococcus spp. (Enterococcus spp.);

c)

Staphylococcus aureus;

d)

Bacillus cereus;

e)

Salmonella spp.;

f)

Pseudomonas aeruginosa;

g)

Candida albicans.

3.   

Bei keinen der absichtlich zugefügten Mikroorganismen darf es sich um genetisch veränderte Mikroorganismen handeln.

4.   

Absichtlich zugefügte Mikroorganismen sind, mit Ausnahme der intrinsischen Resistenz, gemäß dem Plattendiffusionstest des Europäischen Ausschusses für die Untersuchung auf Antibiotikaempfindlichkeit oder einem gleichwertigen Verfahren empfindlich gegenüber den fünf Antibiotika-Hauptklassen (Aminoglykoside, Makrolide, Beta-Lactam, Tetracyclin und Fluorchinolone).

5.   

Beim Inverkehrbringen haben Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, nach Maßgabe europäischer oder internationaler Normen oder Prüfmethoden eine Standardkeimzahl ≥1x105 kolonienbildender Einheiten (KBE) pro Milliliter oder Gramm des Produkts.

6.   

Ein Detergens, das Mikroorganismen enthält, hat eine Mindestlagerungszeit, die 18 Monate nicht unterschreitet, und es hat nach Maßgabe europäischer oder internationaler Normen oder Prüfmethoden am Ende seiner Lagerungszeit eine Standardkeimzahl ≥1x104 KBE pro Milliliter oder Gramm des Produkts.

7.   

Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die sichere Verwendung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt anhand einer Risikobewertung nach der von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 6 festzulegenden Methode nachgewiesen wird.

8.   

Der Hersteller muss alle Angaben zu den Wirkungen oder der Leistung der dem Produkt absichtlich zugefügten Mikroorganismen durch geeignete Prüfungen belegen.

9.   

Weder auf dem Etikett noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Detergens habe eine antimikrobielle oder desinfizierende Wirkung, es sei denn, das Detergens entspricht der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

10.   

Die unter den Nummern 1, 2, 4, 5, 6 und 8 genannten Prüfungen werden von Labors durchgeführt, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie halten die Grundsätze der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG oder als gleichwertig anerkannte internationale Normen ein;

b)

sie sind nach der Norm für Labors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert.


ANHANG III

BEGRENZUNGEN DES GEHALTS AN PHOSPHATEN UND AN ANDEREN PHOSPHORVERBINDUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 6

Detergens

Begrenzungen

Für den Verbraucher bestimmte Waschmittel

In der für den Hauptwaschgang für eine normale Waschmaschinenfüllung gemäß Anhang V Teil B bei hartem Wasser empfohlenen Menge eines Detergens beläuft sich der Gesamtphosphorgehalt auf weniger als 0,5 Gramm: i) für „normal verschmutzte“ Textilien bei Vollwaschmitteln; ii) für „leicht verschmutzte“ Textilien bei Feinwaschmitteln.

Für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel

Der Gesamtphosphorgehalt in der Standarddosierung gemäß Anhang V Teil B beläuft sich auf weniger als 0,3 Gramm.


ANHANG IV

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 2

Modul A — Interne Fertigungskontrolle

1.   Beschreibung des Moduls

Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf seine alleinige Verantwortung erklärt, dass das betreffende Detergens oder Tensid die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

2.   Technische Unterlagen

2.1.

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Detergens bzw. Tensids mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

2.2.

In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konzeption, die Herstellung und die Zweckbestimmung des Detergens bzw. Tensids zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten mindestens Folgendes:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Detergens oder Tensids;

b)

sofern anwendbar, die Prüfberichte zum Nachweis der Konformität mit den Anhängen I und II und den Bericht über die Risikobewertung gemäß Anhang II Nummer 7;

c)

sofern anwendbar, ein Verzeichnis der Prüfmethoden, mit denen die Konformität mit dieser Verordnung nachgewiesen wird;

d)

Ergebnisse der durchgeführten Berechnungen, einschließlich zum Nachweis der Konformität mit den in den Anhängen II und III festgelegten Grenzwerten, sofern anwendbar, und durchgeführte Untersuchungen;

e)

ein Datenblatt über Inhaltsstoffe, das Folgendes enthält:

i)

den Namen oder den Handelsnamen des Detergens oder Tensids, den eindeutigen Rezepturidentifikator, den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Marke des Herstellers und den vorgesehenen Verwendungszweck des Detergens oder Tensids;

ii)

das Verzeichnis aller absichtlich zugesetzten Stoffe; für die Zwecke eines solchen Verzeichnisses gelten ein Parfümstoff, ein ätherisches Öl oder ein Farbstoff als ein einziger Bestandteil, und Konservierungsstoffe und allergene Duftstoffe werden ebenfalls im Verzeichnis aufgeführt, wenn sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder gemäß Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstabe h Ziffern iii und iv der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet werden müssen.

Alle Stoffe werden gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 identifiziert. Es kann jedoch eine in der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe enthaltene Bezeichnung, eine im Farbindex (Colour Index) enthaltene Bezeichnung oder eine andere internationale chemische Bezeichnung verwendet werden, sofern die chemische Bezeichnung bekannt ist und die Identität des Stoffes eindeutig definiert. Die chemische Bezeichnung der Stoffe, für die gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung eine alternative chemische Bezeichnung genehmigt wurde, muss ebenfalls angegeben werden. Die generischen Bestandteilidentifikatoren „Parfümstoff“ oder „Farbstoff“ dürfen für Inhaltsstoffe, die ausschließlich dazu verwendet werden, ein Parfüm oder eine Farbe hinzuzufügen, verwendet werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

die Inhaltsstoffe sind nicht als gesundheitsgefährdend eingestuft;

die Konzentration der Inhaltsstoffe, die mit einem bestimmten generischen Bestandteilidentifikator gekennzeichnet sind, überschreitet insgesamt nicht 5 % für die Summe der Parfümstoffe und 25 % für die Summe der Farbstoffe.

Alle Stoffe werden entsprechend ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge genannt; dabei wird das Verzeichnis in die nachstehenden Gewichtsprozentbereiche eingeteilt, es sei denn, der Hersteller entscheidet sich für die Angabe der genauen Konzentration:

(1)

≥ 25 – < 100;

(2)

≥ 10 – < 25;

(3)

≥ 1 – < 10;

(4)

≥ 0,1 – < 1;

(5)

> 0 – < 0,1;

iii)

falls zutreffend, ein Verzeichnis aller absichtlich zugefügten Mikroorganismen unter Angabe ihrer taxonomischen Einstufung (Gattung, Art und Stamm oder Code), die Zugangsnummer der Hinterlegung jedes Mikroorganismenstamms bei einer IDA und die Standardkeimzahl der im Detergens enthaltenen Mikroorganismen, ausgedrückt in KBE pro Milliliter oder Gramm des Produkts;

iv)

falls vorhanden, pH-Wert des Gemischs oder, falls es sich um ein festes Gemisch handelt, pH-Wert einer wässrigen Flüssigkeit oder Lösung in einer bestimmten Konzentration; die Konzentration des Prüfgemischs in Wasser ist anzugeben; falls der pH-Wert nicht verfügbar ist, ist dies zu begründen;

v)

ein Muster des gemäß Artikel 17 vorgeschriebenen Etiketts des Detergens oder Tensids.

3.   Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität des Detergens bzw. Tensids mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen gewährleisten.

4.   Digitaler Produktpass

Der Hersteller erstellt den digitalen Produktpass für jedes Modell des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids und stellt sicher, dass dieser zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids verfügbar bleibt. In dem digitalen Produktpass ist das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid, für das er erstellt wurde, eindeutig anzugeben. Der Hersteller stellt ferner sicher, dass die technischen Unterlagen anderer Tenside, falls angezeigt, zehn Jahre lang verfügbar bleiben.


ANHANG V

KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN

Teil A

ALLGEMEINE KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN

(1)

Das Etikett von auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und Tensiden enthält die folgenden Angaben:

a)

eine Typennummer, Chargennummer oder ein anderes Element zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit des Produkts;

b)

den eindeutigen Rezepturidentifikator für Detergenzien oder für Endnutzer bestimmte Tenside unter Voranstellung des Akronyms „UFI“ in Großbuchstaben, gefolgt von einem Doppelpunkt („UFI:“);

c)

den Namen des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Marke, die Postanschrift und die elektronische Adresse sowie die Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind; als Postanschrift wird eine zentrale Stelle in der Union angegeben;

d)

Name und Handelsname des Produkts;

e)

Gebrauchsanweisungen und besondere Vorsichtsmaßnahmen, soweit erforderlich und relevant;

f)

gegebenenfalls die Angabe, dass es sich bei dem Produkt um ein Detergens für den industriellen und institutionellen Bereich handelt, das ausschließlich für die gewerbliche Verwendung bestimmt ist;

g)

bei Tensiden die Angabe, dass das Produkt für die Verwendung in Detergenzien geeignet ist;

h)

Inhalt des Detergens oder Tensids gemäß den nachfolgenden Vorschriften;

i)

die Gewichtsprozentbereiche „weniger als 5 %“, „5 % oder mehr, aber weniger als 15 %“, „15 % oder mehr, aber weniger als 30 %“ und „30 % und mehr“ werden zur Angabe des Gehalts an den unten aufgeführten Bestandteilen verwendet, falls sie in Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugesetzt sind:

Phosphate;

Phosphonate;

anionische Tenside;

kationische Tenside;

amphotere Tenside;

nichtionische Tenside;

Bleichmittel auf Sauerstoffbasis;

Bleichmittel auf Chlorbasis;

EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) und deren Salze;

NTA (Nitrilotriessigsäure) und deren Salze;

Phenole und Halogenphenole;

Paradichlorbenzol;

aromatische Kohlenwasserstoffe;

aliphatische Kohlenwasserstoffe;

halogenierte Kohlenwasserstoffe;

Seife;

Zeolithe;

Polycarboxylate;

ii)

die folgenden Kategorien beigefügter Bestandteile sind, sofern zutreffend, unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben:

Enzyme;

Mikroorganismen;

optische Aufheller;

Parfümstoffe;

iii)

außer wenn sie bereits gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Produkt gekennzeichnet sind, werden Konservierungsstoffe aufgelistet, wobei nach Möglichkeit das in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannte System verwendet wird, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

Sie tragen — unabhängig von ihrer Konzentration — zur Einstufung des Detergens oder Tensids als behandelte Ware im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei oder

sie sind als Bestandteil des Detergens oder Tensids gekennzeichnet, es sei denn, die Konzentration des Konservierungsmittels im Detergens oder Tensid überschreitet nicht den Schwellenwert von 0,00015 Gewichtsprozent;

iv)

werden allergene Duftstoffe, die in Teil D dieses Anhangs aufgelistet sind, in Konzentrationen von mehr als 0,01 Gewichtsprozent absichtlich beigefügt, so sind sie, falls zutreffend, nach dem in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannten System zu kennzeichnen, mit Ausnahme von allergenen Duftstoffen, die bereits gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auf dem Produkt gekennzeichnet sind;

v)

die Ziffern i bis iv gelten nicht für Detergenzien und Tenside für den industriellen und institutionellen Bereich, sofern in dem gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellten Sicherheitsdatenblatt gleichwertige Angaben wie die unter diesen Ziffern geforderten enthalten sind;

vi)

zusätzlich zu den unter den Ziffern i bis iv aufgeführten Angaben muss das Etikett von Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, gegebenenfalls die folgenden Angaben enthalten:

die Angabe oder einen Sicherheitshinweis, dass das Produkt nicht auf Oberflächen verwendet werden darf, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, es sei denn, das Produkt wurde auf der Grundlage der in Anhang II Nummer 7 angegebenen Risikobewertung für solche Anwendungen als sicher befunden;

eine Angabe zur Lagerungszeit des Produkts;

Gebrauchsanweisungen oder gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen.

2.

Die in Nummer 1 Buchstaben a, c und d genannten Angaben werden auf den Transportbehältern und in allen Begleitpapieren von als Massengut beförderten Detergenzien und Tensiden ausgewiesen.

Teil B

KENNZEICHNUNG IN BEZUG AUF DIE DOSIERUNG

1.

Das Etikett von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln muss die folgenden Angaben enthalten:

a)

die empfohlenen Mengen oder Dosierungsanleitung in Millilitern oder Gramm oder gegebenenfalls die Anzahl von Einheiten für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart und unter Berücksichtigung von ein oder zwei Waschgängen;

b)

bei Vollwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen bei „normal verschmutzten“ Textilien und bei Feinwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen bei „leicht verschmutzten“ Textilien, die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem Wasserhärtegrad (2,5 mmol CaCO3/l) gewaschen werden können. Wird das Waschmittel durch Nachfüllen auf dem Markt bereitgestellt, so ist die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen je 1 Liter oder 1 kg des Produkts auszudrücken. Wenn es sich bei dem durch Nachfüllen auf dem Markt bereitgestellten Waschmittel um Einheiten handelt, gilt diese Anforderung nicht;

c)

das Fassungsvermögen eines gegebenenfalls mitgelieferten Messbechers in Millilitern oder Gramm und deutlich sichtbare Markierungen, die der Dosierung des Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart entsprechen.

2.

Für die Zwecke von Nummer 1 ist unter einer normalen Waschmaschinenfüllung bei Vollwaschmitteln 4,5 kg Gewebe im Trockenzustand, bei Vollwaschmitteln im Kurzwaschgang 2,5 kg Gewebe im Trockenzustand und bei Feinwaschmitteln 2,5 kg Gewebe im Trockenzustand zu verstehen. Ein Waschmittel ist als Vollwaschmittel anzusehen, sofern die Angaben des Herstellers nicht in erster Linie Aspekte der Gewebepflege betonen (d. h. Niedrigtemperaturwäsche, empfindliche Fasern und Farben).

3.

Auf dem Etikett von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln muss die Standarddosierung in Millilitern oder Gramm oder die Anzahl der Einheiten für den Hauptwaschgang bei normal verschmutztem Geschirr in einer voll beladenen Geschirrspülmaschine für 12 Gedecke, erforderlichenfalls unter Angabe der Dosierung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart, angegeben sein.

4.

Das Etikett von für den Verbraucher bestimmten Detergenzien für Oberflächen enthält die empfohlene Verdünnung und die pro Oberfläche zu verwendende Menge oder andere einschlägige Gebrauchsanweisungen, um sicherzustellen, dass das Produkt nicht in zu großer Menge verwendet wird.

Teil C

DIGITALE KENNZEICHNUNG

1.

Es ist zulässig, die folgenden in Teil A genannten Angaben zum Inhalt gemäß Artikel 18 Absatz 2 nur auf dem digitalen Etikett zu machen:

a)

anionische Tenside;

b)

kationische Tenside;

c)

amphotere Tenside;

d)

nichtionische Tenside;

e)

Phosphate;

f)

Phosphonate;

g)

Seife.

2.

Es ist zulässig, dass die in Teil A genannten Angaben zum Inhalt von durch Nachfüllen auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und Tensiden nur auf dem digitalen Etikett ausgewiesen werden, mit Ausnahme von Nummer 1 Buchstabe h Ziffern iii und iv des genannten Teils.

3.

Es ist zulässig, dass die Dosierungsangaben von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln gemäß Teil B Nummern 1 und 2 nur auf dem digitalen Etikett ausgewiesen werden, wenn ein vereinfachtes Dosierungsschema mit den folgenden Informationen auf dem physischen Etikett bereitgestellt wird:

a)

grundlegende Gebrauchsanweisungen;

b)

die empfohlenen Mengen bei mittlerer Wasserhärte und unterschiedlichen Verschmutzungsgraden der Textilien und

c)

eine Angabe zur Waschmaschinenfüllung.

TEIL D

Liste der in Teil A Nummer 1 Buchstabe h Ziffer iv genannten allergenen Duftstoffe

Laufende Nummer

Chemische Bezeichnung/INN (1)

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

1

Benzylalkohol

Benzyl Alcohol

100-51-6

202-859-9

2

6-Methylcumarin

6-Methyl Coumarin

92-48-8

202-158-8

3

2-Benzylidenheptanal

Amyl cinnamal

122-40-7

204-541-5

4

Cinnamylalkohol

Cinnamyl alcohol

104-54-1

203-212-3

5

3,7-Dimethyl-2,6-octadienal

Citral

5392-40-5

226-394-6

(E)-3,7-Dimethylocta-2,6-dienal

Geranial

141-27-5

205-476-5

(Z)-3,7-Dimethyl-octa-2,6-dienal

Neral

106-26-3

203-379-2

6

2-Methoxy-4-(2-propenyl)-phenol

Eugenol

97-53-0

202-589-1

7

7-Hydroxycitronellal

Hydroxycitronellal

107-75-5

203-518-7

8

2-Methoxy-4-(1-propenyl)-phenol

Isoeugenol

97-54-1

202-590-7

(E)-2-Methoxy-4-(prop-1-enyl)phenol;

(trans-Isoeugenol)

Isoeugenol

5932-68-3

227-678-2

(Z)-2-Methoxy-4-(prop-1-enyl)phenol;

(cis-Isoeugenol)

Isoeugenol

5912-86-7

227-633-7

9

2-Pentyl-3-phenylprop-2-en-1-ol

Amylcinnamyl alcohol

101-85-9

202-982-8

10

Benzylsalicylat

Benzyl salicylate

118-58-1

204-262-9

11

3-Phenyl-2-Propenal

Cinnamal

104-55-2

203-213-9

12

2H-1-Benzopyran-2-on

Coumarin

91-64-5

202-086-7

13

(2E)-3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol

Geraniol

106-24-1

203-377-1

14

4-Methoxybenzylalkohol

Anise alcohol

105-13-5

203-273-6

15

2-Propensäure, 3-Methyl-, Phenyl, Phenylmethylester

Benzyl cinnamate

103-41-3

203-109-3

16

3,7,11-Trimethyl- 2,6,10-dodecatrien-1-ol

Farnesol

4602-84-0

225-004-1

17

3,7-Dimethyl-1,6-octadien-3-ol

Linalool

78-70-6

201-134-4

18

Benzylbenzoat

Benzyl benzoat

120-51-4

204-402-9

19

Citronellol/ (±)

3,7-Dimethyl-6-octen-1-ol

Citronellol

106-22-9/

26489-01-0

203-375-0/

247-737-6

(3R)-3,7-Dimethyloct-6-en-1-ol

Citronellol

1117-61-9

214-250-5

(3S)-3,7-Dimethyloct-6-en-1-ol

Citronellol

7540-51-4

231-415-7

20

2-Benzylidenoctanal

Hexyl cinnamal

101-86-0

202-983-3

21

1-Methyl-4-prop-1-en-2-yl-cyclohexen; dl-Limonen (racemisch); Dipenten

Limonene

138-86-3/

7705-14-8

205-341-0/

231-732-0

(R)-p-Mentha-1,8-dien; (d-Limonen)

Limonene

5989-27-5

227-813-5

(S)-p-Mentha-1,8-dien; (l-Limonen)

Limonene

5989-54-8

227-815-6

22

Methyloct-2-inoat; Methylheptincarbonat

Methyl 2-Octynoate

111-12-6

203-836-6

23

3-Methyl-4-(2,6,6-trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-on

alpha-Isomethyl ionone

127-51-5

204-846-3

24

Eichenmoosextrakt

Evernia prunastri extract

90028-68-5

289-861-3

25

Baummoosextrakt

Evernia furfuracea extract

90028-67-4

289-860-8

26

Pinus mugo, Öl und Extrakt von Nadeln und Zweigen

Pinus Mugo Leaf Oil; Pinus Mugo Twig Leaf Extract; Pinus Mugo Twig Oil

90082-72-7

290-163-6

27

Pinus pumila, Öl und Extrakt von Nadeln und Zweigen

Pinus Pumila Needle Extract;

Pinus Pumila Twig Leaf Extract;

Pinus Pumila Twig Leaf Oil

97676-05-6

307-681-6

28

Cedrus atlantica, Öl und Extrakt

Cedrus Atlantica Bark Extract;

Cedrus Atlantica Bark Oil;

Cedrus Atlantica Bark Water;

Cedrus Atlantica Leaf Extract;

Cedrus Atlantica Wood Extract;

Cedrus Atlantica Wood Oil

92201-55-3/

8023-85-6

295-985-9/

29

Balsamterpentin (Pinus spp.); Terpentin, Öl und rektifiziertes Öl; Terpentin, dampfdestilliert (Pinus spp.)

Turpentine

9005-90-7;

8006-64-2;

8052-14-0

232-688-5;

232-350-7;

30

p-Mentha-1,3-dien

Alpha-Terpinene

99-86-5

202-795-1

31

p-Mentha-1,4(8)-dien

Terpinolene

586-62-9

209-578-0

32

Myroxylon balsamum var. pereirae; Extrakte und Destillate; Perubalsam-Öl, Absolue und Anhydrol (Perubalsam-Öl); Absonderung von Myroxylon pereirae (Royle) Klotzsch (Perubalsam, roh)

Myroxylon Balsamum Pereirae Balsam Extract;

Myroxylon Balsamum Pereirae Balsam Oil; Myroxylon Pereirae Oil;

Myroxylon Pereirae Resin Extract;

Myroxylon Pereirae Resin

8007-00-9

232-352-8

33

1-(2,6,6-Trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-on

Alpha-Damascone;

cis-Rose ketone 1

trans-Rose ketone 1

43052-87-5/

23726-94-5

24720-09-0

-/

245-845-8

246-430-4

1-(2,6,6-Trimethylcyclohexa-1,3-dien-1-yl)-2-buten-1-on

Rose ketone 4 (Damascone)

23696-85-7

245-833-2

1-(2,6,6-Trimethyl-3-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-on

Rose ketone 3 (delta-Damascone)

trans-Rose ketone 3

57378-68-4

71048-82-3

260-709-8

275-156-8

(Z)-1-(2,6,6-Trimethyl-1-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-on

cis-Rose ketone 2

(cis-beta-Damascone)

23726-92-3

245-843-7

(E)-1-(2,6,6-Trimethyl-1-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-on

trans-Rose ketone 2

(trans-beta-Damascone)

23726-91-2

245-842-1

34

3-Propyliden-1(3H)-isobenzofuranon;

3-Propylidenphthalid

3-Propylidenephthalide

17369-59-4

241-402-8

35

Verbena Absolue

Lippia citriodora absolute

8024-12-2/

85116-63-8

285-515-0

36

Ätherische Öle der Verbena (Lippia citriodora Kunth.) und ihre Derivate, ausgenommen Verbena Absolue

Lippia citriodora leaf; Lippia citriodora flower oil; Lippia citriodora oil

8024-12-2

285-515-0

37

Methyl-2-hydroxybenzoat

Methyl Salicylate

119-36-8

204-317-7

38

[3R-(3α,3aβ,7β,8aα)]-1-(2,3,4,7,8,8a-Hexahydro-3,6,8,8-tetramethyl-1H-3a,7-methanoazulen-5-yl)ethan-1-on

Acetyl Cedrene

32388-55-9

251-020-3

39

Pentyl-2-Hydroxybenzoat

Amyl Salicylate

2050-08-0

218-080-2

40

1-Methoxy-4-(1E)-1-propen-1-yl-benzol (trans-Anethol)

Anethole

104-46-1/

4180-23-8

203-205-5/

224-052-0

41

Benzaldehyd

Benzaldehyde

100-52-7

202-860-4

42

Bornan-2-on; 1,7,7-Trimethylbi-cyclo[2.2.1]-2-heptanon

Camphor

76-22-2/

21368-68-3/

464-49-3/

464-48-2

200-945-0/

244-350-4/

207-355-2/

207-354-7

43

(1R,4E,9S)-4,11,11-Trimethyl-8-methylenbicyclo[7.2.0]undec-4-en

Beta-Caryophyllene

87-44-5

201-746-1

44

2-Methyl-5-(prop-1-en-2-yl)cyclohex-2-en-1-on;(5R)-2-Methyl-5-prop-1-en-2-ylcyclohex-2-en-1-on;(5S)-2-Methyl-5-prop-1-en-2-ylcyclohex-2-en-1-on

Carvone

99-49-0 /

6485-40-1/

2244-16-8

202-759-5/

229-352-5/

218-827-2

45

2-Methyl-1-phenyl-2-propylacetat; Dimethylbenzylcarbinylacetat

Dimethyl Phenethyl Acetate

151-05-3

205-781-3

46

Oxacyclohepta-decan-2-on

Hexadecanolactone

109-29-5

203-662-0

47

1,3,4,6,7,8-Hexahydro-4,6,6,7,8,8-hexamethylcyclopenta-γ-2-benzopyran

Hexamethylindanopyran

1222-05-5

214-946-9

48

3,7-Dimethyl-octa-1,6-dien-3-yl-acetat

Linalyl Acetate

115-95-7

204-116-4

49

Menthol;

DL-Menthol;

L-Menthol;

D-Menthol

Menthol

89-78-1 /

1490-04-6 /

2216-51-5 /

15356-60-2

201-939-0/

216-074-4/

218-690-9/

239-387-8

50

3-Methyl-5-(2,2,3-trimethyl-3-cyclopentenyl)pent-4-en-2-ol

Trimethylcyclopentenyl Methylisopentenol

67801-20-1

267-140-4

51

o-Hydroxybenzaldehyd

Salicylaldehyde

90-02-8

201-961-0

52

5-(2,3-Dimethyl-tricyclo[2.2.1.02,6]-hept-3-yl)-2-methylpent-2-en-1-ol (alpha-Santalol);

(1S-(1a,2a(Z),4a))-2-Methyl-5-(2-methyl-3-methylenbicyclo[2.2.1]hept-2-yl)-2-penten-1-ol

(beta-Santalol)

Santalol

11031-45-1/

115-71-9/

77-42-9

234-262-4/

204-102-8/

201-027-2

53

[1R-(1alpha)]-alpha-Ethenyldecahydro-2-hydroxy-a,2,5,5,8a-pentamethyl-1-naphthalinpropanol

Sclareol

515-03-7

208-194-0

54

2-(4-Methylcyclohex-3-en-1-yl)propan-2-ol; p-Menth-1-en-8-ol (alpha-Terpineol); 1-Methyl-4-(1-methylvinyl)cyclohexan-1-ol (beta-Terpineol); 1-Methyl-4-(1-methylethylidene)cyclohexan-1-ol (gamma-Terpineol)

Terpineol

8000-41-7/

98-55-5/

138-87-4/

586-81-2

232-268-1/

202-680-6/

205-342-6/

209-584-3

55

1-(1,2,3,4,5,6,7,8-Octahydro-2,3,8,8-tetramethyl-2-naphthyl)ethan-1-on; 1-(1,2,3,4,5,6,7,8-Octahydro-2,3,5,5-tetramethyl-2-naphthyl)ethan-1-on; 1-(1,2,3,5,6,7,8,8a-Octahydro-2,3,8,8-tetramethyl-2-naphthyl)ethan-1-on; 1-(1,2,3,4,6,7,8,8a-Octahydro-2,3,8,8-tetramethyl-2-naphthyl)ethan-1-on

Tetramethyl acetyloctahydronaphthalenes

54464-57-2/

54464-59-4/

68155-66-8/

68155-67-9/

259-174-3/

259-175-9/

268-978-3/

268-979-9/

56

3-(2,2-Dimethyl-3-hydroxypropyl)toluol

Trimethylbenzenepropanol

103694-68-4

403-140-4

57

4-Hydroxy-3-methoxybenz-aldehyd

Vanillin

121-33-5

204-465-2

58

Cananga odorata, Blütenöl und -extrakt; Öl und Extrakt aus Ylang-Ylang

Cananga Odorata Flower Extract; Cananga Odorata Flower Oil

83863-30-3/

8006-81-3/

68606-83-7/

93686-30-7

281-092-1/

-/

-/

297-681-1

59

Cinnamomum cassia, Blätteröl

Cinnamomum Cassia Leaf Oil

8007-80-5/

84961-46-6

-/

284-635-0

60

Cinnamomum zeylanicum, Rindenöl

Cinnamomum Zeylanicum Bark Oil

8015-91-6/

84649-98-9

-/

283-479-0

61

Citrus aurantium amara und dulcis, Blütenöl

Citrus Aurantium Amara Flower Oil

72968-50-4

277-143-2

Citrus Aurantium Dulcis Flower Oil

8028-48-6/

8016-38-4

232-433-8/

62

Citrus aurantium amara und dulcis, Fruchtschalenöl

Citrus Aurantium Amara Peel Oil

68916-04-1/

72968-50-4

-/

277-143-2

Citrus aurantium amara und dulcis, Fruchtschalenöl

Citrus Aurantium Dulcis Peel Oil;

Citrus Sinensis Peel Oil

97766-30-8/

8028-48-6/

8008-57-9

307-891-8/

232-433-8/

63

Citrus aurantium bergamia, Öl (Bergamottöl)

Citrus Aurantium Bergamia Peel Oil

8007-75-8

89957-91-5

68648-33-9/

8007-75-8/

85049-52-1

616-915-9

289-612-9

-/

616-915-9/

64

Citrus limon, Öl

Citrus Limon Peel Oil

84929-31-7/

8008-56-8

284-515-8/

65

Cymbopogon citratus/schoenanthus/flexuosus, Öle

Cymbopogon Schoenanthus Oil

8007-02-1/

89998-16-3

-/

289-754-1

Cymbopogon citratus/schoenanthus/flexuosus, Öle

Cymbopogon Flexuosus Oil

91844-92-7

295-161-9

Cymbopogon citratus/schoenanthus/flexuosus, Öle

Cymbopogon Citratus Leaf Oil

8007-02-1/

91844-92-7

295-161-9/

295-161-9

66

Eucalyptus globulus, Öl

Eucalyptus Globulus Leaf Oil;

97926-40-4/

8000-48-4/

308-257-3/

616-775-9/

 

 

 

Eucalyptus globulus, Öl

Eucalyptus Globulus Leaf/Twig Oil

8000-48-4

 

67

Eugenia caryophyllus, Öl

Eugenia Caryophyllus Leaf Oil

8000-34-8 /

8015-97-2/

84961-50-2

616-772-2/

-/

284-638-7

Eugenia caryophyllus, Öl

Eugenia Caryophyllus Flower Oil

84961-50-2

284-638-7

Eugenia caryophyllus, Öl

Eugenia Caryophyllus Stem oil

84961-50-2

284-638-7

Eugenia caryophyllus, Öl

Eugenia Caryophyllus Bud oil

84961-50-2

284-638-7

68

Jasminum grandiflorum/officinale, Öl und Extrakt

Jasminum Grandiflorum Flower Extract;

Jasminum Officinale Oil;

Jasminum Officinale Flower Extract

84776-64-7/

90045-94-6/

8022-96-6/

8024-43-9

90045-94-6

283-993-5/

289-960-1/

-/

289-960-1

69

Juniperus virginiana, Öl

Juniperus Virginiana Oil; Juniperus Virginiana Wood Oil

8000-27-9/

85085-41-2

-/

285-370-3

70

Laurus nobilis, Öl

Laurus Nobilis Leaf Oil

8002-41-3/

8007-48-5/

84603-73-6

-/

-/

283-272-5

71

Lavandula hybrida, Öl/Extrakt;

Lavandula Hybrida Oil;

Lavandula Hybrida Extract;

Lavandula Hybrida Flower Extract;

91722-69-9/

8022-15-9/

93455-96-0/

93455-97-1/

92623-76-2

294-470-6/

-/

-/

-/

296-408-3

Lavandula intermedia, Öl/Extrakt;

Lavandula Intermedia Flower/Leaf/Stem Extract; Lavandula Intermedia Flower/Leaf/Stem Oil; Lavandula Intermedia Oil

84776-65-8/

8000-28-0/

90063-37-9

283-994-0/

-/

289-995-2

Lavandula angustifolia, Öl/Extrakt

Lavandula Angustifolia Oil; Lavandula Angustifolia Flower/Leaf/Stem Extract

84776-65-8/

8000-28-0/

90063-37-9

283-994-0/

-/

289-995-2

72

Mentha piperita, Öl

Mentha Piperita Oil

8006-90-4/

84082-70-2

-/

282-015-4

73

Mentha spicata, Öl (Grüne-Minze-Öl)

Mentha Viridis Leaf Oil

8008-79-5/

84696-51-5

616-927-4/

283-656-2

74

Narcissus poeticus/pseudonarcissus/jonquilla/tazetta, Extrakt

Narcissus Poeticus Extract

90064-26-9/

68917-12-4

290-087-3/

Narcissus poeticus/pseudonarcissus/jonquilla/tazetta, Extrakt

Narcissus Pseudonarcissus Flower Extract

90064-27-0

290-088-9

Narcissus poeticus/pseudonarcissus/jonquilla/tazetta, Extrakt

Narcissus Jonquilla Extract

Narcissus Tazetta Extract

90064-25-8

290-086-8

75

Pelargonium graveolens, Öl

Pelargonium Graveolens Flower Oil

90082-51-2/

8000-46-2

290-140-0/

76

Pogostemon cablin, Öl

Pogostemon Cablin Oil

8014-09-3/

84238-39-1

-/

282-493-4

77

Rosa damascena, Blütenöl/-extrakt;

Rosa Damascena Flower Oil; Rosa Damascena Flower Extract

8007-01-0/

90106-38-0/

-/

290-260-3

Rosa alba, Blütenöl/-extrakt;

Rosa Alba Flower Oil; Rosa Alba Flower Extract

93334-48-6

297-122-1

Rosa canina, Blütenöl;

Rosa Canina Flower Oil

84696-47-9

283-652-0

Rosa centifolia, Blütenöl/-extrakt;

Rosa Centifolia Flower Oil; Rosa Centifolia Flower Extract

84604-12-6

283-289-8

Rosa gallica, Blütenöl;

Rosa Gallica Flower Oil

84604-13-7

283-290-3

Rosa moschata, Blütenöl;

Rosa Moschata Flower Oil

Rosa rugosa, Blütenöl

Rosa Rugosa Flower Oil

92347-25-6

296-213-3

78

Santalum album, Öl

Santalum Album Oil

8006-87-9/

84787-70-2

-/

284-111-1

79

2-Methoxy-4-(2-propenyl)phenol-acetat

Eugenyl Acetate

93-28-7

202-235-6

80

(2E)-3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol-acetat

Geranyl Acetate

105-87-3

203-341-5

81

2-Methoxy-4-prop-1-enylphenylacetat

Isoeugenyl Acetate

93-29-8

202-236-1

82

2,6,6-Trimethylbi-cyclo[3.1.1]hept-2-en (alpha-Pinen);

6,6-Dimethyl-2-methylenbicyclo[3.1.1]heptan (beta-Pinen)

Pinene

80-56-8/

7785-70-8/

127-91-3/

18172-67-3

201-291-9/

232-087-8/

204-872-5/

242-060-2

83

Allylisothiocyanat (Allylsenföl)

 

57-06-7

200-309-2

84

4-Benzyloxyphenol und 4-Ethoxyphenol

 

103-16-2/

622-62-8

203-083-3/

210-748-1

85

4-Phenyl-3-buten-2-on (Benzylidenaceton)

 

122-57-6

204-555-1

86

Cyclamenalkohol

 

4756-19-8

225-289-2

87

Diethylmaleat

 

141-05-9

205-451-9

88

3,4-Dihydrocumarin

Dihydrocoumarin

119-84-6

204-354-9

89

7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on

Pseudomethylionone

26651-96-7

247-878-3

90

6,10-Dimethyl-3,5,9-undecatrien-2-on

Pseudoionone

141-10-6

205-457-1

91

Ethylacrylat

Ethyl acrylate

140-88-5

205-438-8

92

Feigenblätter, rein (Ficus carica L.)

Ficus carica extract

68916-52-9

 

93

trans-2-Heptenal

 

18829-55-5

242-608-0

94

trans-2-Hexenaldiethylacetal

 

67746-30-9

266-989-8

95

trans-2-Hexenaldimethylacetal

 

18318-83-7

242-204-4

96

Hydroabiethylalkohol

Hydroabietyl alcohol

13393-93-6

236-476-3

97

1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on (α-Methylanisylidenaceton)

 

104-27-8

203-190-5

98

5-Methyl-2,3-hexandion (Acetylisovaleryl)

 

13706-86-0

237-241-8

99

3,6,10-Trimethyl-3,5,9-undecatrien-2-on (Pseudo-Isomethyljonon)

 

1117-41-5

214-245-8

100

7-Ethoxy-4-methylcumarin

 

87-05-8

201-721-5

101

Hexahydrocumarin

 

700-82-3

211-851-4

102

3- und 4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)-3-cyclohexen-1-carboxaldehyd (HICC)

 

51414-25-6/

31906-04-4/

257-187-9/

250-863-4/

103

2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Atranol)

 

526-37-4

104

3-Chloro-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Chloratranol)

 

57074-21-2

105

2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd

 

80-54-6

201-289-8


(1)  Nicht geschützte Namen der Weltgesundheitsorganisation für Arzneimittel (Non-proprietary Names (INN) for pharmaceutical products, WHO, Genf, August 1975)


ANHANG VI

DIGITALER PRODUKTPASS

Teil A

Informationen, die in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen

Der digitale Produktpass muss die folgenden Informationen enthalten:

a)

den Handelsnamen, die eindeutige Produktkennung des Detergens bzw. des für Endnutzer bestimmten Tensids und ein Farbbild der Verpackung oder des Etiketts des Modells des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids von ausreichender Klarheit, um dessen Identifizierung zu ermöglichen;

b)

den Namen, die Postanschrift, die elektronische Adresse und die Telefonnummer des Herstellers und, sofern anwendbar, des Importeurs oder seines Bevollmächtigten sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers für den Hersteller;

c)

die Angabe des Digitalproduktpass-Dienstleisters, der die Sicherungskopie des digitalen Produktpasses speichert;

d)

die Identifizierung des Detergens bzw. des für Endnutzer bestimmten Tensids, die die Rückverfolgbarkeit ermöglicht;

e)

ein Hinweis darauf, dass der Hersteller die alleinige Verantwortung für die Ausstellung des digitalen Produktpasses trägt;

f)

je nach Anwendbarkeit die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Warencodes, in die das Detergens bzw. das für Endnutzer bestimmte Tensid zum Zeitpunkt der Erstellung des digitalen Produktpasses eingereiht wird;

g)

eine Erklärung darüber, dass die Konformität des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids mit den Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen wurde, und gegebenenfalls Verweise auf andere Rechtsvorschriften der Union, deren Anforderungen das Detergens bzw. das für Endnutzer bestimmte Tensid entspricht;

h)

eine vollständige Liste der Stoffe, die dem Detergens bzw. Tensid absichtlich zugesetzt wurden und die gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 identifiziert wurden; übertragene Konservierungsstoffe müssen ebenfalls aufgeführt werden, wenn sie gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstabe h Ziffer iii der vorliegenden Verordnung auf dem Etikett angegeben sein müssen;

i)

das Verzeichnis aller absichtlich zugefügten Mikroorganismen unter Angabe ihrer taxonomischen Einstufung (Gattung, Art und Stamm oder Code).

Die unter Buchstabe h des vorliegenden Teils genannte Verpflichtung gilt nicht für Detergenzien für den industriellen und institutionellen Bereich oder für Tenside, für die gleichwertige Angaben mittels eines Sicherheitsdatenblatts gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben werden.

Teil B

Informationen, die im digitalen Produktpass bereitgestellt werden können

Der digitale Produktpass kann die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Absatz 4 enthalten.


ANHANG VII

LISTE DER WARENCODES UND BEZEICHNUNGEN VON DETERGENZIEN UND TENSIDEN FÜR DIE ZWECKE VON ARTIKEL 25 ABSATZ 6

 

Warencode

Produktbezeichnungen

ex

3401 19 00

Andere Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, einschließlich Produkte zur Reinigung von Lebensmitteln, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen

ex

3401 20

Seifen in anderen Formen zum Reinigen, Einweichen, Spülen oder Bleichen von Textilien, Geschirr oder Oberflächen, einschließlich Produkte zur Reinigung von Lebensmitteln

 

3402 31 00

Anionische organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf: lineare Alkylbenzolsulfonsäuren und ihre Salze, einschließlich Produkte zur Reinigung von Lebensmitteln

 

3402 39

Andere anionische organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich Produkte zur Reinigung von Lebensmitteln

 

3402 41 00

Andere kationische organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich Produkte zur Reinigung von Lebensmitteln

 

3402 42 00

Andere nichtionische organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich Produkte zur Reinigung von Lebensmitteln

 

3402 49 00

Andere organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich Produkte zur Reinigung von Lebensmitteln

 

3402 50 10

Grenzflächenaktive Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf, einschließlich Produkte zur Reinigung von Lebensmitteln

 

3402 50 90

Zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel in Aufmachung für den Einzelverkauf, einschließlich Produkte zur Reinigung von Lebensmitteln

 

3402 90 10

Andere grenzflächenaktive Zubereitungen, einschließlich Produkte zur Reinigung von Lebensmitteln

 

3402 90 90

Andere zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel, einschließlich Produkte zur Reinigung von Lebensmitteln

ex

3405 10 00

Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel mit reinigender Wirkung

ex

3405 20 00

Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen mit reinigender Wirkung

ex

3405 30 00

Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall, mit reinigender Wirkung

 

3405 40 00

Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

ex

3405 90

Andere Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen mit reinigender Wirkung

ex

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art zur Veränderung des Griffs oder Geruchs von Textilien und zur Härtung von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen

ex

3809 91 00

Andere Appretur- oder Endausrüstungsmittel von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art zur Veränderung des Griffs oder Geruchs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen

ex

3824 99 45

Kesselsteinmittel und dergleichen zur gleichzeitigen Verwendung mit einem Waschmittel oder Maschinengeschirrspülmittel

Hinweis:

In der ersten Spalte bedeutet „ex“, dass der aufgeführte Code mehr Produkte als die umfasst, die in der Produktbezeichnung beschrieben sind.

ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 1a

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 1b

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 16

Artikel 2 Nummer 9a

Artikel 2 Nummer 15

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 17

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4a

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 16

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 11 Absätze 2 und 3

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 12

Artikel 32

Artikel 13

Artikel 30

Artikel 13a Absatz 1

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 13a Absatz 2

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 13a Absatz 3

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 13a Absatz 4

Artikel 31 Absatz 5

Artikel 13a Absatz 5

Artikel 31 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 4

Artikel 16

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 35

Artikel 18

Artikel 33

Artikel 19

Artikel 37


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/405/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)