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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/393 |
20.2.2026 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/393 DER KOMMISSION
vom 17. Februar 2026
zur Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 1163)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und zu Störungen bei Verbringungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen. Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Hauptübertragungsart durch Vektoren. |
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(2) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen. |
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(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1708 der Kommission (4) enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich. Insbesondere ist in Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 im Einklang mit Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone in Frankreich vorgesehen, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, sowie die Einrichtung einer Impfzone gemäß Anhang IX Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission (5). In Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 ist zudem festgelegt, dass diese Schutz- und Überwachungszonen sowie die Impfzone mindestens die in den Anhängen dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen müssen und dass die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den in den genannten Anhängen aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden müssen. |
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(4) |
Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/127 der Kommission (6) wurden in Frankreich keine weiteren Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Rinderhaltungsbetrieben gemeldet. Am 7. Januar 2026 hat jedoch Spanien einen neuen Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in einem Rinderhaltungsbetrieb in der Provinz Girona in der Region Katalonien gemeldet. Daraufhin hat Frankreich Schutz- und Überwachungszonen im Departement Pyrénées-Orientales eingerichtet, in denen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angewandt werden. |
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(5) |
Am 5. Februar 2026 hat Frankreich zusätzliche Daten übermittelt, die eine Neubewertung der Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet ermöglichen. Diese Informationen belegen insgesamt eine deutliche Verbesserung, was durch eine günstige Risikobewertung hinsichtlich der Ausbreitung des Virus der Lumpy-skin-Krankheit, die wirksame Umsetzung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen und die Erreichung der gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 erforderlichen Mindestimpfquote gestützt wird. Vor diesem Hintergrund sollten die im westlichen Teil der Departements Hautes-Pyrénées, Gers und Pyrénées-Atlantiques eingerichteten Sperrzonen, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 aufgeführt sind, mit Blick auf eine Teilaufhebung der dort geltenden Beschränkungen neu bewertet werden. |
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(6) |
Angesichts der sich verändernden Seuchenlage, insbesondere des bestätigten neuen Ausbruchs des Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien sowie der Neubewertung der Lage im westlichen Teil der Departements Hautes-Pyrénées, Gers und Pyrénées-Atlantiques in Frankreich sollten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete in Frankreich hinsichtlich ihrer geografischen Ausdehnung wie auch ihrer Geltungsdauer geändert werden. Daher müssen die Liste der Sperrzonen und der Anwendungszeitraum der Maßnahmen in dem genannten Anhang geändert werden, um die weitere Ausbreitung des Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich und auf die übrige Union zu verhindern. |
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(7) |
Die Größe der als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und der Überwachungszone und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch anderen epidemiologischen Faktoren wie geografischen Parametern sowie dem Risiko hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche angesichts des Auftretens von Insektenvektoren Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (7) berücksichtigt. |
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(8) |
Die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 festgelegten Impfzonen werden weiterhin benötigt, und die Impfung sollte gemäß dem amtlichen Impfplan Frankreichs, der gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 vorgelegt wurde, fortgesetzt werden. |
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(9) |
Art, Größe und Geltungsdauer der in Anhang II Teile B und A des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 festgelegten Impfzonen I und II richten sich nach der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit und den Fortschritten bei den Impfkampagnen in Frankreich, wobei insbesondere der jeweilige Stand bei der Durchimpfung, der amtliche Impfplan des Mitgliedstaats und die gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 vorgelegten Fortschrittsberichte berücksichtigt werden, sowie nach den Anforderungen gemäß Anhang IX der genannten Delegierten Verordnung. |
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(10) |
Gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 sind Verbringungen von Rindern aus den in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Schutz- und Überwachungszonen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze der genannten Zonen in Frankreich oder außerhalb des genannten Mitgliedstaats bis zu den im genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten verboten. Angesichts der in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit geltenden Sperrzonen im Hoheitsgebiet Frankreichs muss dieses Verbot in den in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen angewendet werden. |
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(11) |
Angesichts der aktualisierten Schutz- und Überwachungszonen in Frankreich, einschließlich der nicht mehr geltenden und der aufgehobenen Zonen im westlichen Teil der Departements Hautes-Pyrénées, Gers und Pyrénées-Atlantiques, ist es erforderlich, die derzeit in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 festgelegten Impfzonen I und II in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in diesem Mitgliedstaat anzupassen. |
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(12) |
Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(13) |
Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Frankreich in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit sollten die mit dem vorliegenden Beschluss an den Anhängen I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich gelten, um eine weitere Ausbreitung der genannten Seuche innerhalb Frankreichs, auf andere Mitgliedstaaten oder auf Drittländer zu verhindern und auch um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union und ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel mit Drittländern zu vermeiden. |
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(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 17. Februar 2026
Für die Kommission
Olivér VÁRHELYI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1708 der Kommission vom 29. Juli 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1336 (ABl. L, 2025/1708, 5.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1708/oj).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 52 vom 20.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/361/oj).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/127 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich (ABl. L, 2026/127, 20.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/127/oj).
(7) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
ANHANG
„ANHANG I
Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
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Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Gemäß Artikel 1 als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind |
Gültig bis |
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Region of Occitanie (“ZR7”) ES-LSD-2026-00001 |
Protection zone: The following municipalities in the following departments in the Region of Occitanie
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9.2.2026 |
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Surveillance zone: The following municipalities in the following departments in the Region of Occitanie
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10.2.2026-26.2.2026 |
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Surveillance zone: The following municipalities in the following departments in the Region of Occitanie
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26.2.2026 |
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Region of Occitanie and Nouvelle Aquitaine (“ZR6”) FR-LSD-2025-000109 FR-LSD-2025-000110 FR-LSD-2025-000111 FR-LSD-2025-000113 FR-LSD-2025-000115 FR-LSD-2025-000116 FR-LSD-2026-000001 |
Surveillance zone: The following municipalities in the following departments in the Region of Occitanie
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3.2.2026 – 19.2.2026 |
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Surveillance zone: The following municipalities in the following departments in the Region of Occitanie
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19.2.2026 |
ANHANG II
Teil A: Impfzone II
Folgendes gesamtes Gebiet:
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1. |
die Gemeinden der in Anhang I gelisteten Departements bis zum letzten Tag des Wiedererlangungszeitraums gemäß Anhang IX Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361; |
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2. |
die folgenden Gemeinden der Regionen Auvergne-Rhône-Alpes und Bourgogne-Franche-Comté bis zum letzten Tag des Wiedererlangungszeitraums gemäß Anhang IX Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361:
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Teil B: Impfzone I
Das gesamte Gebiet der Region Korsika bis zum letzten Tag des Wiedererlangungszeitraums gemäß Anhang IX Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361.
Das gesamte Gebiet der folgenden Departements in den Regionen Okzitanien und Nouvelle Aquitaine mit Ausnahme der in Anhang I und Anhang II Teil A aufgeführten Gemeinden:
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Department Aude |
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Department Haute Garonne |
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Department Gers |
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Department Herault |
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Department Pyrénées Atlantiques |
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Department Tarn |
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Department Landes |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/393/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)