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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/345

13.2.2026

BESCHLUSS (GASP) 2026/345 DES RATES

vom 11. Februar 2026

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Juli 2012 war der Rat übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte zu ernennen (1).

(2)

Der Rat hat am 23. Juni 2025 den Beschluss (GASP) 2025/1252 des Rates (2) zur Ernennung von Frau Kajsa OLLONGREN zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragte“) für Menschenrechte angenommen. Das Mandat der Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2026.

(3)

Frau Kajsa OLLONGREN sollte ein neues Mandat als EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte für einen Zeitraum von 24 Monaten erteilt werden

(4)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Frau Kajsa OLLONGREN wird für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis zum 29. Februar 2028 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten (im Folgenden „Mandat“) eher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union im Bereich der Menschenrechte, wie es im Vertrag über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie im Strategierahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und im Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie niedergelegt ist, und umfasst:

a)

Verstärkung der Wirksamkeit, Präsenz und Sichtbarkeit der Union beim Schutz und bei der Förderung der Menschenrechte in der Welt und beim Herausstellen einer positiven Sichtweise der Menschenrechte, insbesondere durch eine Vertiefung der Zusammenarbeit und des politischen Dialogs der Union mit Drittstaaten, relevanten Partnern, Unternehmen, der Zivilgesellschaft sowie internationalen und regionalen Organisationen und durch Maßnahmen in einschlägigen internationalen Foren;

b)

Verstärkung des Beitrags der Union zur Stärkung der Demokratie und des Institutionenaufbaus, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten weltweit;

c)

Verbesserung der Kohärenz des Vorgehens der Union im Bereich der Menschenrechte und bessere Einbeziehung der Menschenrechte in alle Bereiche des auswärtigen Handelns der Union.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der in Artikel 2 genannten politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, insbesondere des Strategierahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie und des Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie sowie zur Umsetzung der Leitlinien, Instrumentarien und Aktionspläne der Union im Bereich der Menschenrechte, bei, unter anderem auch durch Abgabe entsprechender Empfehlungen;

b)

er trägt zur Umsetzung der vom Rat festgelegten Standpunkte der Union zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts bei;

c)

er trägt zur Umsetzung der vom Rat festgelegten Standpunkte der Union zur Förderung der Unterstützung der internationalen Strafrechtspflege bei, insbesondere des Beschlusses 2011/168/GASP des Rates (3) über den Internationalen Strafgerichtshof;

d)

er hilft, durch Menschenrechtsdialoge mit Regierungen von Drittstaaten und mit internationalen und regionalen Menschenrechtsorganisationen sowie mit Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Akteuren einer stärkeren europäischen Stimme Gehör zu verschaffen, um die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der Menschenrechtspolitik der Union zu gewährleisten; er führt wichtige Menschenrechtsdialoge mit Drittstaaten;

e)

er trägt zu einer Verbesserung der Kohärenz und der Einheitlichkeit der Politik und der Maßnahmen der Union in Bezug auf den Schutz und die Förderung der Menschenrechte bei, indem er insbesondere Beiträge zur Gestaltung der einschlägigen Politik der Union liefert;

f)

er trägt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zu einer besseren Kohärenz und Einheitlichkeit der in Buchstaben b und c genannten Standpunkte der Union bei.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine privilegierte Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat (im Folgenden „Ausgaben“) für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis zum 29. Februar 2028 beläuft sich auf 3 320 623,17 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für die Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten

(1)   Im Rahmen des Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung eines Arbeitsstabs zuständig. Im Arbeitsstab des Sonderbeauftragten muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in Bezug auf die Unionsorgane und das auswärtige Handeln der Union sowie in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Arbeitsstab des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des abordnenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union beziehungsweise des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD entsandte Experten können auch zum Arbeitsstab des Sonderbeauftragten abgeordnet werden. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD untergebracht, damit die Kohärenz und die Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (4) festgelegt sind.

Artikel 8

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten und für die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten.

Artikel 9

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, die die Abwicklung des sicheren Transports des Personals in das und innerhalb des Zuständigkeitsgebiets und die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regeln, einschließt, und einen Notfallplan und einen Evakuierungsplan aufstellt;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union einzusetzende Personal, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten hat, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

sicherstellt, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und des endgültigen umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats gemäß Artikel 14 über die Umsetzung dieser Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen schriftlich Bericht erstattet.

Artikel 10

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter regelmäßig Bericht. Er erstattet dem PSK und erforderlichenfalls den Arbeitsgruppen des Rates, insbesondere der Gruppe „Menschenrechte“, Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 11

Zugang zu Dokumenten und Datenschutz

(1)   Der Sonderbeauftragte wendet die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie die betreffenden vom Hohen Vertreter erlassenen Durchführungsbestimmungen an.

(2)   Der Sonderbeauftragte schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie den betreffenden vom Hohen Vertreter erlassenen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union sowie dazu bei, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie gegebenenfalls mit anderen Sonderbeauftragten, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Bei Besuchen vor Ort hält der Sonderbeauftragte engen Kontakt zu den jeweiligen Missionschefs der Mitgliedstaaten und den Leitern der Delegationen der Union sowie den Leitern oder Befehlshabern von Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und gegebenenfalls zu anderen Sonderbeauftragten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats.

(3)   Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort. Der Sonderbeauftragte strebt sowohl am Hauptsitz als auch vor Ort regelmäßige Kontakte zu Organisationen der Zivilgesellschaft an.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die auf dem Mandat früherer Sonderbeauftragter für Menschenrechte beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Dokumenten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 30. November jedes Jahres des Mandats einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Beschluss 2012/440/GASP des Rates vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/440/oj).

(2)  Beschluss (GASP) 2025/1252 des Rates vom 23. Juni 2025 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (ABl. L, 2025/1252, 24.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1252/oj).

(3)  Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/168/oj).

(4)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/488/oj).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/345/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)