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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/319 |
13.2.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/319 DER KOMMISSION
vom 12. Februar 2026
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Valin mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
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(1) |
Am 19. Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Valin mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“, „VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
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(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 5. November 2024 von Eurolysine SAS (im Folgenden „Eurolysine“ oder „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für Valin im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
1.2. Zollamtliche Erfassung
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/326 der Kommission (3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Einfuhren von Valin mit Ursprung in China. |
1.3. Vorläufige Maßnahmen
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(4) |
Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 17. Juli 2025 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. |
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(5) |
Am 23. Juli 2025 reichte Bayannur Huaheng Biotechnology Co., Ltd. (im Folgenden „BHB“ zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen „Huaheng Group“) eine schriftliche Stellungnahme zu den angeblichen sachlichen Fehlern bei der Berechnung der für sie geltenden Dumpingspanne ein, in der es geltend machte, die Kommission habe zu Unrecht i) Bankgebühren zweimal abgezogen, ii) in Bezug auf die Berichtigung des Vergleichswerts für Maisstärke für den Aufschlag nach oben auf gentechnikfreien Mais nur den Stückpreis für Maisstärke anstelle des Durchschnitts der Stückpreise für Maisstärke und Eiweißpulver berücksichtigt und iii) 23,3 % der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) zugrunde gelegt, die einen Betrag von 17 848 USD für Vertriebskosten beinhalteten, da diese Vertriebskosten angeblich vom Ausfuhrpreis abgezogen worden seien. |
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(6) |
Die Kommission hielt das Vorbringen unter Ziffer ii für gerechtfertigt und berichtigte die Dumpingspanne für die Huaheng Group entsprechend. Das Vorbringen unter Ziffer i wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung zurückgewiesen, anschließend jedoch im Zuge der Vorlage zusätzlicher Beweise nach der vorläufigen Unterrichtung in Erwägungsgrund 145 erneut geprüft. Ein ähnliches Vorbringen von CJ (Shenyang) Biotechnology Co., Ltd. (im Folgenden „CJS“) wie unter Ziffer iii wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung und in den Erwägungsgründen 140 und 141 zurückgewiesen. |
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(7) |
Am 14. August 2025 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1737 der Kommission (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) (4) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Valin mit Ursprung in China eingeführt. |
1.4. Weiteres Verfahren
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(8) |
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), reichten der Antragsteller und die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, CJS zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen und die Huaheng Group, innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist schriftliche Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen ein. |
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(9) |
Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Es fanden Anhörungen mit dem Antragsteller, mit CJS zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen und mit der Huaheng Group statt. |
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(10) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung ließ Ajinomoto Omnichem, Belgien (im Folgenden „Ajinomoto“), ein mit dem chinesischen nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller Shanghai Ajinomoto Amino Acid Co. Ltd verbundener Einführer, sich als interessierte Partei registrieren und übermittelte Stellungnahmen zur Warendefinition. Auf diese Stellungnahmen wird in den Erwägungsgründen 27 bis 37 eingegangen. |
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(11) |
Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an. |
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(12) |
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Valin mit Ursprung in China einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen Stellungnahmen des Antragstellers, der Huaheng Group, von CJS und Ajinomoto ein. |
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(13) |
Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten zudem Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit dem Antragsteller, der Huaheng Group und CJS statt. |
1.5. Stichprobenverfahren
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(14) |
Da keine Stellungnahmen zur Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 8 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
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(15) |
In Bezug auf die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller brachte der Antragsteller vor, dass die Daten des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „UZ“), auf denen die Stichprobe der ausführenden Hersteller beruhte, die vor dem Untersuchungszeitraum einsetzende Marktdynamik nicht angemessen abbildeten. Insbesondere sei die Menge der Verkäufe von CJS in die Union im Vergleich zu den Verkäufen von CJS auf dem chinesischen Markt äußerst begrenzt. Da das Dumping als Differenz zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Inlandspreis bewertet werde, sei CJS somit für die Marktsituation nicht repräsentativ. |
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(16) |
Die Kommission wies darauf hin, dass bei der Untersuchung das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auf dem Valinmarkt in China festgestellt wurde und dass der Normalwert daher nicht auf den Inlandsverkäufen der ausführenden Hersteller beruht. In jedem Fall wählte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 10 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die Stichprobe der ausführenden Hersteller nach Artikel 17 der Grundverordnung ausgehend vom größten repräsentativen Volumen von Ausfuhren in die Union, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten, aus, und CJS war in dieser Hinsicht repräsentativ. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(17) |
Zudem erklärte der Antragsteller erneut, dass CJS nicht repräsentativ sei, da es sich nicht um ein chinesisches Unternehmen handele. Zur Untermauerung dieses Standpunkts machte der Antragsteller geltend, dass CJS zu den Antragstellern der laufenden Antidumpinguntersuchungen im Zusammenhang mit den Einfuhren von Lysin aus China in Brasilien und in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) gehöre. |
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(18) |
In Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung hatte die Kommission bereits einen Teil dieses Vorbringens zurückgewiesen, nämlich dass es sich bei CJS um ein ausländisches Unternehmen handele, das in China tätig sei und daher nicht unter den gleichen Bedingungen wie chinesische Unternehmen operiere, da dieses Kriterium für die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung, wonach eine Stichprobe auf dem größten repräsentativen Ausfuhrvolumen in die Union beruhen sollte, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte, nicht relevant war. Ebenso ist die Rolle der beteiligten Unternehmen im Verhältnis zu anderen Produkten, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Rechtsordnungen fallen, nicht relevant. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(19) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass die Ausfuhren von CJS in die Union zugunsten anderer chinesischer Ausführer drastisch zurückgegangen seien, da das Valin von CJS deutlich teurer sei. Der Antragsteller fügte hinzu, dass dies durch die Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 133 in Bezug auf die Verwendung der Gewinnspanne des unabhängigen Einführers (Quimidroga’s S.A. — „Quimidroga“) bestätigt werde, die als nicht repräsentativ angesehen werde. |
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(20) |
Die Kommission stellte fest, dass die Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung auf Daten beruht, die zum Zeitpunkt der Bildung der Stichprobe verfügbar waren. Auf der Grundlage dieser Daten stellte die Kommission fest, dass die Stichprobe für die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum repräsentativ war. Umstände, die nach dem Untersuchungszeitraum eingetreten sind, sind für die Bildung der Stichprobe nicht relevant. Ebenso war der Preis der Einfuhren von Valin für die Auswahl der Stichprobe, die auf dem größten repräsentativen Ausfuhrvolumen in die Union beruhte, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte, nicht relevant. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(21) |
Der Antragsteller brachte ferner vor, dass die mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller in ungerechtfertigter Weise von der niedrigen Dumpingspanne von CJS profitieren würden, da sie in die Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen einbezogen werde, die auch für die mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gelte. Der Antragsteller fügte hinzu, dass eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der Stichprobe nicht ausreiche, um den Wirtschaftszweig der Union vor den gedumpten Einfuhren zu schützen. Daher forderte der Antragsteller die Kommission auf, die Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen so zu berechnen, dass sie die Marktlage besser widerspiegelt und den Wirtschaftszweig der Union wirksamer schützt. |
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(22) |
Der Antragsteller legte keine spezifische Methode zur Berechnung einer Dumpingspanne für die mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vor. Darüber hinaus darf nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bei der Bildung einer Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung der für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller geltende Antidumpingzoll „die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, nicht übersteigen“. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(23) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe der ausführenden Hersteller eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 10 bis 18 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
1.6. Individuelle Ermittlung
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(24) |
Da keine Stellungnahmen zur individuellen Ermittlung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 19 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
1.7. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
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(25) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung wurde in den Betrieben des folgenden unabhängigen Einführers, der den Fragebogen vollständig beantwortete, ein Kontrollbesuch gemäß Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
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1.8. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(26) |
Da keine Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“) und zum Bezugszeitraum eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 24 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
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(27) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelte Ajinomoto, ein mit einem nicht mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller verbundener Einführer, Stellungnahmen zur Warendefinition mit dem Vorbringen, dass Valin für pharmazeutische Anwendungen (Arzneimittelqualität) sich in Bezug auf seine wesentlichen materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften sowie seine Verwendungszwecke, den Grad seiner Austauschbarkeit, seine Qualitätsstandards und seine Vertriebswege von Valin in Lebens- und Futtermittelqualität unterscheide, und beantragte seine Ausklammerung von der Warendefinition. |
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(28) |
Ajinomoto begründete sein Vorbringen mit dem Verweis auf die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln für Kapitel 29 zur betroffenen Ware, auf deren Grundlage die Reinigung als wesentliche Be- oder Verarbeitung der Ware angesehen wird. Ausgehend davon und aufgrund dessen, dass Valin in Arzneimittelqualität einem solchen Reinigungsverfahren unterzogen wird, solle es nicht unter die Warendefinition fallen. |
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(29) |
Das Vorbringen zur Warendefinition wurde erst nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingereicht, während der Einleitungsbekanntmachung zufolge die Frist für Vorbringen zur Warendefinition zehn Tage ab Einleitung dieser Untersuchung beträgt. Dementsprechend wurde das Vorbringen verspätet eingereicht und war daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. |
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(30) |
Dessen ungeachtet stellte die Kommission zunächst fest, dass sie in Erwägungsgrund 32 der vorläufigen Verordnung zu dem Schluss gekommen war, dass die verschiedenen Qualitätsstufen von Valin ähnliche wesentliche physikalische, technische und chemische Eigenschaften aufweisen, da sie alle aus demselben Molekül bestehen und die gleichen grundlegenden Funktionen haben, d. h. die Versorgung von Tieren und Menschen mit hochverdaulichem Valin, sei es in pharmazeutischen Erzeugnissen, in Lebensmitteln (als Nahrungsergänzungsmittel) oder in Futtermitteln. Darüber hinaus werden alle Qualitätsstufen mit demselben Produktionsverfahren mit unterschiedlichen Reinigungs- und Extraktionsgraden hergestellt. Valin wird in jeder Qualität unter denselben TARIC-Codes eingereiht. |
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(31) |
Ajinomoto legte keine Beweise vor, die das Vorbringen gerechtfertigt hätten, Valin in Arzneimittelqualität weise andere materielle, technische und chemische Eigenschaften auf. Tatsächlich bestätigte Ajinomoto, dass die Ware chemisch mit Valin in Lebens- oder Futtermittelqualität identisch ist und auf demselben Molekül (L-Valin) beruht. Auch die angeblich anderen für Hersteller von Valin in Arzneimittelqualität geltenden Qualitätsstandards ändern nichts an der chemischen Zusammensetzung der Ware. |
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(32) |
Ajinomoto brachte vor, dass Valin in Arzneimittelqualität aufgrund der Weiterverarbeitung von Valin in Futtermittelqualität durch Ajinomoto eine stärker kristalline Pulverbeschichtung habe. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Waren trotz dieses Unterschieds einander nach wie vor stark ähneln und ihre grundlegenden Eigenschaften unverändert bleiben. |
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(33) |
Zweitens hat Valin in Arzneimittelqualität, wie in Erwägungsgrund 32 der vorläufigen Verordnung festgestellt, trotz höherer Reinheitsanforderungen nach wie vor die gleiche Funktion, d. h. die Versorgung von Tieren und Menschen mit der essenziellen Aminosäure, sei es in Arzneimitteln, in Lebensmitteln (als Nahrungsergänzungsmittel) oder in Futtermitteln. |
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(34) |
Drittens bestätigte Ajinomoto in Bezug auf die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln für Kapitel 29 selbst, dass die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 32 der vorläufigen Verordnung für die Lebensmittelqualität, nicht jedoch für Valin in Arzneimittelqualität gelten sollte, da Valin in Futtermittelqualität durch seine Reinigung eine wesentliche Be- oder Verarbeitung durchläuft. Die vom Einführer genannten nichtpräferenziellen Ursprungsregeln für Kapitel 29 gelten allerdings nicht nur für die Verarbeitung für pharmazeutische Anwendungen, sondern auch für Stoffe in Lebensmittelqualität. Daher ist die Reinigung für pharmazeutische Zwecke ein Herstellungsverfahren derselben Kategorie wie für Valin in Lebensmittelqualität. |
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(35) |
Ferner wurde Valin in Arzneimittelqualität Ajinomoto zufolge vom Antragsteller nicht als betroffene Ware angesehen. Ajinomoto bringt vor, dass Valin in Arzneimittelqualität in der Union von einem anderen Unternehmen als dem Antragsteller hergestellt werde. Da der Antragsteller geltend machte, dass auf ihn 100 % der Valinproduktion in der Union entfielen, und ihm keine anderen Hersteller bekannt waren, argumentierte Ajinomoto, dass die Arzneimittelqualität nicht Gegenstand des Antrags sein sollte. Die Kommission bestätigte ihre Feststellungen in Erwägungsgrund 33 der vorläufigen Verordnung, wonach die Untersuchung ergab, dass Eurolysine nach Erhalt der entsprechenden behördlichen Genehmigungen technisch in der Lage war, Valin in jeder Qualitätsstufe herzustellen. Zudem wurde die Ware in der Warenbeschreibung im Antrag als Aminosäure mit einer chemischen Formel definiert, die Valin aller Qualitätsstufen, darunter Arzneimittelqualität, abdeckt. |
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(36) |
Folglich wurden die Vorbringen des Einführers zurückgewiesen. |
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(37) |
Da keine Stellungnahmen zur untersuchten Ware, zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 25 bis 33 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
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(38) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Ajinomoto seine Stellungnahme aus der vorläufigen Phase, auf die die Kommission bereits in den Erwägungsgründen 27 bis 36 eingegangen ist. Das Unternehmen nahm zum Preisunterschied zwischen Valin in Arzneimittelqualität und Valin in Futtermittelqualität Stellung und brachte vor, dass der Preis für ein Erzeugnis in Arzneimittelqualität deutlich höher sei und folglich nicht nachgewiesen worden sei, dass die Einfuhren von Valin in Arzneimittelqualität eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten. Das Unternehmen wies auch auf die unterschiedlichen Tätigkeiten seiner verbundenen Hersteller in China und der Unionshersteller hin. Ajinomoto brachte vor, dass Eurolysine die untersuchte Ware herstelle, während Shanghai Ajinomoto sie zu Valin in Arzneimittelqualität reinige, wobei es sich um ein völlig anderes Verfahren handle, das vom Antragsteller nicht durchgeführt werden könne. Darüber hinaus brachte das Unternehmen vor, dass die beiden Waren nicht für dieselben Verwender bestimmt seien, da Valin in Arzneimittelqualität für pharmazeutische Zwecke und Valin in Futtermittelqualität als Tierfutter verwendet werde. Schließlich wies es erneut darauf hin, dass Valin in pharmazeutischer Qualität nicht in den Antrag aufgenommen worden und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. |
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(39) |
Die Kommission bestätigte ihre Bewertungen und stellte fest, dass es sich bei Valin in Arzneimittelqualität, wie von Ajinomoto selbst bestätigt, um eine Version von Valin (d. h. der untersuchten Ware) mit einem bestimmten Reinheitsgrad handelt. Trotz des Preisunterschieds, der Tatsache, dass Ajinomoto einen anderen Teil des Herstellungsverfahrens der untersuchten Ware durchführt, und der unterschiedlichen Verwendungszwecke stellt dies keine ausreichende Grundlage dar, um sie als unterschiedliche Waren zu betrachten, wie in den Erwägungsgründen 27 bis 36 bis dargelegt. |
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(40) |
Darüber hinaus konnten die Informationen über den Unterschied im Herstellungsverfahren, die angeblichen spezifischen Eigenschaften von Valin in Arzneimittelqualität und die Preise während der Untersuchung nicht überprüft werden, da der mit Ajinomoto verbundene chinesische Hersteller nicht an dieser Untersuchung mitarbeitete und Ajinomoto sich erst nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen dafür entschied, an der Untersuchung teilzunehmen. Zudem wird das Vorbringen nicht durch stichhaltige Beweise untermauert. Folglich stellte die Kommission fest, dass alle Valintypen unter die untersuchte Ware fallen und als solche die in den Abschnitten 4 und 5 der vorläufigen Verordnung beschriebene Schädigung verursachten. Die Kommission bewertete die Auswirkungen aller Einfuhren der betroffenen Ware auf den Wirtschaftszweig der Union, weshalb das Vorbringen von Ajinomoto zurückgewiesen wurde. |
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(41) |
Auf das Argument, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, Valin in Arzneimittelqualität herzustellen, und dass es nicht in den Antrag aufgenommen worden sei, wurde bereits in Erwägungsgrund 35 eingegangen. Darüber hinaus wurde Valin in pharmazeutischer Qualität im Antrag ausdrücklich als Teil der Warendefinition genannt. Schließlich bestätigte der Wirtschaftszweig der Union, dass er in der Lage sei, Valin für den Nicht-Futtermittelmarkt herzustellen, und dass die verschiedenen Reinheitsgrade von Valin dieselbe Grundfunktion hätten, nämlich die Bereitstellung von Valin sowohl für Tiere als auch für den menschlichen Gebrauch. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen. |
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(42) |
Daher bestätigte die Kommission ihre Bewertung und wies den Antrag auf Ausschluss von Valin in Arzneimittelqualität aus der Warendefinition zurück. |
3. DUMPING
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(43) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung reichten die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, CJS, die Huaheng Group und der Antragsteller Stellungnahmen ein. |
3.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
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(44) |
Da keine Stellungnahmen zum Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 34 bis 40 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3.2. Normalwert
3.2.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
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(45) |
Da keine Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 44 bis 139 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3.2.2. Repräsentatives Land
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(46) |
In seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung unterstützte der Antragsteller die Entscheidung der Kommission, Kolumbien als repräsentatives Land auszuwählen. |
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(47) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob die Huaheng Group Einwände gegen die Entscheidung der Kommission, Kolumbien als repräsentatives Land auszuwählen. Erstens. so die Auffassung der Huaheng Group, sei Indonesien das am besten geeignete repräsentative Land, da es als einziges Land i) Valin herstelle, ii) erhebliche unverzerrte Einfuhren aller wichtigen Produktionsfaktoren aufweise und iii) ohne Weiteres verfügbare Finanzdaten für den gesamten UZ bereitstelle. Zweitens solle die Kommission, falls sie nicht Indonesien heranziehe, auf Malaysia zurückgreifen, das im zweiten Vermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts vom 4. Juni 2025 (im Folgenden „zweiter Vermerk“) ausgewählt worden sei. Drittens solle Kolumbien aufgrund der Verzerrungen bei den meisten der wichtigsten Produktionsfaktoren und des Mangels an verfügbaren Finanzdaten ausgeschlossen werden. Sollte die Kommission dennoch an Kolumbien festhalten, werde sie ersucht, den Vergleichswert für Maisstärke zu ersetzen. |
— Indonesien
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(48) |
Die Huaheng Group brachte vor, dass die Herstellung einer Ware innerhalb derselben allgemeinen Kategorie oder desselben allgemeinen Sektors nur dann in Betracht gezogen werden könne, wenn die untersuchte Ware in keinem Land mit vergleichbarem wirtschaftlichen Entwicklungsstand hergestellt werde. Im vorliegenden Fall solle von den beiden Ländern, die auf der Grundlage dieser Kriterien in Betracht kommen, nämlich Brasilien und Indonesien, Indonesien den Vorrang erhalten, da dort erhebliche Mengen der wichtigsten Produktionsfaktoren eingeführt würden. In Bezug auf Brasilien bestätigte die Kommission im zweiten Vermerk, dass Brasilien zwar im Untersuchungszeitraum Valin herstellte, jedoch keine aktualisierten Finanzinformationen vorlagen. Daher sollte Brasilien als potenzielles repräsentatives Land verworfen werden. |
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(49) |
Die Kommission merkte an, dass die Huaheng Group bei ihrem Ansatz den Umstand außer Acht ließ, dass im vorliegenden Fall Finanzdaten für einen Valinhersteller in Indonesien nicht ohne Weiteres verfügbar waren. Daher musste die Kommission auf eine Ware derselben allgemeinen Kategorie oder desselben allgemeinen Sektors wie Valin zurückgreifen. In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung verwies die Huaheng Group selbst lediglich erneut auf die Möglichkeit, den Zitronensäurehersteller PT. Indo Acidatama Tbk heranzuziehen. In jedem Fall, so stellte die Kommission ferner fest, verwarf sie Indonesien aufgrund des erheblichen Anteils der Einfuhren aus China bei mindestens vier der wichtigsten Produktionsfaktoren und der Marktverzerrungen bei Mais und Kohle als geeignetes repräsentatives Land. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(50) |
Darüber hinaus widersprach die Huaheng Group der Auffassung der Kommission, dass die Huaheng Group Brasilien und die Türkei selektiv als mögliche repräsentative Länder für den Vergleich mit Indonesien ausgewählt habe, anstatt Indonesien mit Malaysia und Kolumbien zu vergleichen (5). In Bezug auf die vorläufige Feststellung der Kommission wies die Huaheng Group darauf hin, dass es erhebliche Einfuhren von Mais nach Indonesien gebe, und erwähnte, dass erwartet worden sei, dass Kolumbien eine Untersuchung zu Einfuhren von Mais mit Ursprung in den USA einleiten würde. Zwar sei keine derartige Untersuchung eingeleitet worden, doch deute dies nach Ansicht der Huaheng Group darauf hin, dass der Maispreis in Kolumbien möglicherweise aufgrund angeblich subventionierter Einfuhren aus den USA verzerrt gewesen sei, da auf die USA nahezu 97 % aller Einfuhren von Mais nach Kolumbien entfielen. Die Kommission erachtete das Vorbringen der Huaheng Group für spekulativ und unbegründet, da diese keine Beweise für die angebliche Subventionierung von Mais aus den USA vorlegte und Kolumbien keine Handelsschutzuntersuchung zu Mais aus den USA einleitete. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(51) |
Die Huaheng Group wies darauf hin, dass die Einfuhrmengen von Maisstärke nach Indonesien den Einfuhrmengen nach Malaysia entsprächen und höher seien als die Einfuhrmengen nach Kolumbien. |
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(52) |
Die Kommission hatte diese Vorbringen bereits in Erwägungsgrund 161 der vorläufigen Verordnung zurückgewiesen. Da die Huaheng Group keine weiteren Argumente zur Untermauerung dieser Vorbringen vorlegte, wies die Kommission sie ausgehend von der in Erwägungsgrund 161 der vorläufigen Verordnung dargelegten Begründung zurück. |
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(53) |
Zudem argumentierte die Huaheng Group, dass der Ansatz der Kommission, nur die von einem erheblichen Anteil der Einfuhren aus der VR China betroffenen Produktionsfaktoren zu betrachten, irreführend sei, da dies nicht allen Produktionsfaktoren Rechnung trage. Somit seien auch die auf Einfuhren von Maisstärke, Kohle und Aktivkohle nach Kolumbien beruhenden Vergleichswerte unzuverlässig. In dieser Hinsicht wiederholte die Huaheng Group ihre in Erwägungsgrund 184 der vorläufigen Verordnung zusammengefassten Stellungnahmen zu den Einfuhren solcher Produktionsfaktoren nach Indonesien im Vergleich zu den Einfuhren nach Malaysia und Kolumbien. |
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(54) |
Die Kommission widersprach diesem Vorbringen jedoch, da sie alle von der Huaheng Group genannten Produktionsfaktoren, darunter Mais, in Indonesien geprüft hatte. Beispielsweise wies die Kommission im ersten Vermerk zu den für die Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen vom 2. April 2025 (im Folgenden „erster Vermerk“) auf das Bestehen eines Einfuhrverbots für Mais in Indonesien hin. Zudem konnte die Kommission keine Verzerrungen bei den Einfuhren von Maisstärke, Kohle und Aktivkohle nach Kolumbien feststellen. Darauf wurde in den Erwägungsgründen 66, 68 und 70 ausdrücklich eingegangen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(55) |
Die Huaheng Group widersprach der Auslegung der Kommission in Erwägungsgrund 187 der vorläufigen Verordnung, wonach das Einfuhrverbot für Mais in Indonesien der Grund für eine geringere Einfuhrmenge im Vergleich zu Malaysia und Kolumbien sein könnte (6). Die Auslegung der Kommission werde dadurch widerlegt, dass der durchschnittliche Preis der Maiseinfuhren nach Indonesien mit dem Preis der Einfuhren nach Malaysia identisch sei und über dem Preis der Einfuhren nach Kolumbien liege. Zudem schlage sich das Einfuhrverbot für Mais in Indonesien nicht in den Einfuhrmengen Indonesiens nieder. Ebenso argumentierte die Huaheng Group in Bezug auf Kohle, für die die Kommission im ersten Vermerk Marktverzerrungen festgestellt hatte, dass der Preis der Einfuhren nach Indonesien mit dem Preis der Einfuhren nach Malaysia vergleichbar sei. |
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(56) |
Der von der Huaheng Group angestellte Preisvergleich sollte aufzeigen, dass die festgestellten Marktverzerrungen bei Mais und Kohle keine Auswirkungen auf den Preis der Einfuhren dieser Produktionsfaktoren nach Indonesien hatten. In Erwägungsgrund 187 der vorläufigen Verordnung führte die Kommission jedoch aus, dass das Einfuhrverbot für Mais Auswirkungen auf die Einfuhrmenge gehabt haben könnte, ohne in diesem Zusammenhang die Preisauswirkungen eines solchen Verbots zu bewerten. Daher ging die Huaheng Group mit ihren Argumenten nicht auf die Begründung der Kommission ein und entkräftete die diesbezüglichen Feststellungen der Kommission nicht. Zudem erinnerte die Kommission in Bezug auf das Vorbringen, dass sich das Einfuhrverbot für Mais nicht in den Einfuhrmengen Indonesiens niedergeschlagen habe, an den ersten Vermerk, in dem sie erläuterte, dass gemäß diesem Einfuhrverbot die Einfuhr von Mais innerhalb vorgeschriebener Monate und solange zulässig ist, wie die Inlandsnachfrage nicht durch die lokale Produktion gedeckt wird (7). Daher ist das Einfuhrverbot für Mais kein vollständiges Verbot, und Mais wird weiterhin eingeführt, wenn auch in geringerem Umfang. Den Einfuhrstatistiken ließ sich somit nicht entnehmen, dass es keine Einfuhren von Mais nach Indonesien gab, wie die Huaheng Group zu implizieren scheint. Vielmehr lassen sie Einfuhren von Mais erkennen, allerdings in geringeren Mengen als nach Malaysia und Kolumbien, ein Punkt, auf den die Huaheng Group nicht einging. Schließlich zeigt der von der Huaheng Group für Mais und Kohle vorgenommene Vergleich mit den Preisen in Malaysia und Kolumbien in jedem Fall nicht, ob die Marktverzerrungen Auswirkungen auf den Preis von Mais und Kohle in Indonesien hatten. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(57) |
Zuletzt brachte die Huaheng Group vor, dass entsprechend der Argumentation der Kommission, wonach eine geringe Menge eine Verzerrung bedeute, Maisstärke in Kolumbien aufgrund der geringen Einfuhrmenge, die sich auch in dem hohen Preis in Kolumbien niederschlage, ebenfalls von Verzerrungen betroffen sei. |
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(58) |
Die Kommission befasste sich mit dem Vorbringen, dass der Einfuhrpreis für Maisstärke nach Kolumbien verzerrt sei, in Erwägungsgrund 66 und wies es zurück. |
— Malaysia
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(59) |
In ihrer Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung widersprach die Huaheng Group der Schlussfolgerung der Kommission, dass die Finanzdaten von Ajinomoto Malaysia keinen zuverlässigen Vergleichswert für VVG-Kosten und Gewinne darstellen könnten, da Ajinomoto Malaysia die Herstellung von MNG, der anderen nach Auffassung der Kommission in dieselbe allgemeine Kategorie wie Valin fallenden Ware, in Malaysia eingestellt habe. In dieser Hinsicht äußerte die Huaheng Group Zweifel an der Zuverlässigkeit des Jahresberichts 2024 von Ajinomoto Malaysia in Bezug auf die Einstellung der MNG-Produktion, da der Wortlaut des Berichts angeblich unklar sei. |
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(60) |
Wie die Kommission anmerkte, wurde der Umstand, dass Ajinomoto Malaysia sich nicht mehr mit der Herstellung von MNG befasst, auch in einer unlängst durchgeführten Untersuchung bestätigt, in der die malaysischen Behörden der Kommission mitteilten, dass Ajinoriki Malaysia der einzige Hersteller von MNG im Land ist (8). Daher konnten die Daten von Ajinomoto Malaysia nicht verwendet werden, und dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. |
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(61) |
In Bezug auf Ajinoriki Malaysia widersprach die Huaheng Group der Schlussfolgerung der Kommission, dass die Finanzdaten von Ajinoriki Malaysia aufgrund seiner Beteiligung an Umgehungspraktiken keinen zuverlässigen Vergleichswert für VVG-Kosten und Gewinne darstellen könnten (9). So sei die Beteiligung von Ajinoriki Malaysia an Umgehungspraktiken bei der Herstellung von MNG nur für den Betrachtungszeitraum dieser Untersuchung (1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024) bewertet worden. |
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(62) |
Die Kommission hielt fest, dass das in der vorliegenden Umgehungsuntersuchung festgestellte veränderte Handelsgefüge auf den Anstieg der Ausfuhren des verbundenen Händlers von Ajinoriki Malaysia in China nach Malaysia zurückzuführen war, der ab 2021, im Untersuchungszeitraum der Umgehungsuntersuchung, begann (10). Daher wirkte sich das von der Kommission in der Umgehungsuntersuchung festgestellte veränderte Handelsgefüge auf die Finanzdaten von Ajinoriki Malaysia für 2022 aus. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(63) |
Zudem brachte die Huaheng Group in Bezug darauf, dass die jüngsten verfügbaren Finanzdaten von Ajinoriki Malaysia aus dem Jahr 2022 stammten, vor, dass sich die Kommission bei der Ermittlung des Gewinns der verbundenen Händler und Einführer auf die eher veralteten Gewinndaten unabhängiger Einführer aus der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China (im Folgenden „PVA-Untersuchung“) (11) gestützt habe. |
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(64) |
Die Kommission stellte fest, dass der angemessene Gewinn eines Herstellers in einem repräsentativen Land bei der Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung einerseits und die zur Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 und Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung verwendete Gewinnspanne andererseits auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen und einem anderen Zweck dienen und daher nicht vergleichbar sind. Daher konnte die Kommission die Finanzdaten von Ajinoriki Malaysia für 2022 nicht heranziehen, und dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. |
— Kolumbien
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(65) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Huaheng Group vor, dass der kolumbianische Vergleichswert für Maisstärke verzerrt sei und dass die Kommission ihn durch einen geeigneteren Vergleichswert, etwa den Preis der Einfuhren nach Indonesien und Malaysia oder einen „globalen Einfuhrpreis“ ersetzen solle. Erstens, so machte die Huaheng Group geltend, sei die Menge der Einfuhren nach Kolumbien, beispielsweise im Vergleich zu Indonesien oder Malaysia als zwei großen Einführern von Maisstärke, gering und somit nicht repräsentativ. Zweitens habe die äußerst geringe Menge der Einfuhren nach Kolumbien für ungewöhnlich hohe Einfuhrpreise gesorgt, beispielsweise im Vergleich zu Brasilien (37 % höher), Thailand (27 %), Indonesien (72 %) und Malaysia (65 %). Drittens legte die Huaheng Group nach einführenden Unternehmen und Ursprungsländern aufgeschlüsselte Daten über die Einfuhren nach Kolumbien vor. Die Huaheng Group brachte vor, dass ein einzelnes einführendes Unternehmen für fast 50 % aller Einfuhren nach Kolumbien verantwortlich sei. Ferner stammten alle Einfuhren dieses einführenden Unternehmens von verbundenen Lieferanten, ein Umstand, der aus Sicht der Huaheng Group Zweifel an der Gestaltung des Einkaufspreises nach dem Fremdvergleichsgrundsatz aufkommen lasse. Viertens machte die Huaheng Group geltend, dass dieses einführende Unternehmen vor allem im Lebensmittel-, Getränke- und Arzneimittelsektor tätig sei und die von ihm eingeführte Maisstärke daher teurer sein dürfte als die industrielle Maisstärke, die vom Hersteller der Huaheng Group, d. h. BHB, für Valin verwendet werde. |
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(66) |
Hinsichtlich des ersten und des zweiten Punkts kam die Kommission im ersten Vermerk zu dem Schluss, dass Mais in Indonesien von Marktverzerrungen in Form eines Einfuhrverbots für Mais betroffen war. Zudem bewertete die Kommission die GTA-Daten für den UZ in Bezug auf Menge und Wert der Einfuhren in alle Länder mit Ursprung in allen Ländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) aufgeführten Länder. Den Daten zufolge war der Preis in Malaysia zwar 40 % niedriger als in Kolumbien, doch gab es auch Länder, die große Einfuhrmengen mit ähnlichen oder höheren Preisen als Kolumbien verzeichneten, etwa Deutschland (derselbe Preis wie in Kolumbien), Frankreich (um 26 % höher als in Kolumbien), Kanada (um 34 % höher als in Kolumbien), das Vereinigte Königreich (um 64 % höher als in Kolumbien) und Australien (um 1 % höher als in Kolumbien). Die Kommission stellte zudem fest, dass die Huaheng Group zwar Brasilien als Beispiel für ein Land mit einem niedrigeren Einfuhrpreis als Kolumbien anführte, die Einfuhrmenge nach Brasilien jedoch um 21 % unter der von Kolumbien lag. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Menge der Einfuhren nach Kolumbien nicht für einem ungewöhnlich hohen Einfuhrpreis sorgte. Vor diesem Hintergrund kann das Vorliegen unterschiedlicher Einfuhrpreise je nach Land für sich genommen nicht rechtfertigen, dass höhere oder niedrigere Preise als ungewöhnlich eingestuft werden und folglich unberücksichtigt bleiben. In Bezug auf den dritten Punkt legte die Huaheng Group keine Beweise dafür vor, dass das einführende Unternehmen und seine Lieferanten miteinander verbunden waren. Zudem bewertete die Kommission die von der Huaheng Group vorgelegten Daten und stellte fest, dass die Preise, zu denen das von der Huaheng Group genannte einführende Unternehmen Maisstärke kaufte, je nach Lieferland stark variierten, weshalb die vorgelegten Daten nicht belegten, dass sich der Unterschied durch eine mögliche Verrechnungspreisregelung erklären ließ. Darüber hinaus gab es andere Einführer in Kolumbien, die die Ware zu einem ähnlichen Preis von demselben Lieferland erworben hatten. Schließlich stellte die Kommission fest, dass auf der Website des einführenden Unternehmens (13) Waren und Tätigkeiten aufgeführt sind, die nicht auf Lebensmittel, Getränke und Arzneimittel beschränkt sind, beispielsweise Tierernährung und industrielle Anwendungen. Daher hielt die Kommission das Vorbringen, dass das einführende Unternehmen wahrscheinlich hochpreisige Maisstärke gekauft habe, für unbegründet. Die Kommission wies die Vorbringen daher zurück und gelangte zu dem Schluss, dass der kolumbianische Vergleichswert für Maisstärke angemessen war. |
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(67) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte CJS vor, dass die Vergleichswerte der Kommission für Aktivkohle und Essigsäure unzuverlässig seien. In Bezug auf Aktivkohle brachte CJS vor, dass die geringen Einfuhrmengen in Kolumbien zu einem überhöhten Vergleichswert geführt hätten, da alle anderen von der Kommission im ersten Vermerk genannten Länder mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie), d. h. Brasilien, Indonesien, Kolumbien, Thailand und die Türkei, deutlich höhere Einfuhrmengen aufwiesen. CJS schlug vor, den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis in der Türkei oder einen internationalen Vergleichswert als stärker repräsentative Alternative heranzuziehen, da diese Vergleichswerte die Marktpreise für Aktivkohle genauer abbilden würden. CJS verwies zudem auf andere Fälle, in denen die Kommission zur Untermauerung ihres Vorschlags alternative Vergleichswerte verwendet hatte. |
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(68) |
Nach Auffassung der Kommission legte CJS keine ausreichenden Beweise zur Begründung seines Vorbringens vor, dass der Preis für die Einfuhr von Aktivkohle nach Kolumbien übermäßig hoch sei. Die Einfuhrmengen in Kolumbien reichten aus, um einen zuverlässigen Vergleichswert festzulegen. Ferner entspricht die Verwendung länderspezifischer Vergleichswerte durch die Kommission ihrer gängigen Praxis. CJS verwies auf andere Fälle, in denen alternative Vergleichswerte verwendet worden seien, ohne darzulegen, warum diese Beispiele im vorliegenden Fall und für die spezifischen Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Untersuchung relevant sind. Daher wies die Kommission das Vorbringen von CJS zurück. |
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(69) |
In Bezug auf Essigsäure brachte CJS vor, dass der Einfuhrpreis übermäßig hoch sei und 40 % bis 80 % über den durchschnittlichen Preisen für Einfuhren in die anderen von der Kommission im ersten Vermerk genannten Länder mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) liege. Dies sei vor allem durch zwei Faktoren bedingt: Erstens führe Kolumbien Essigsäure im Vergleich zu den anderen Ländern mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) in relativ geringer Menge ein, und zweitens handele es sich dabei um eine Essigsäure mit höherer Reinheit, die teurer sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens erklärte CJS, dass Kolumbien bei Einfuhren von Essigsäure aus Deutschland und den Niederlanden deutlich höhere Preise als die Türkei bei Einfuhren aus denselben Ländern zahle, was wahrscheinlich auf die unterschiedliche Qualität der eingeführten Essigsäure zurückzuführen sei. CJS schlug vor, den Preis der Einfuhren nach Brasilien oder einen internationalen Vergleichswert als genaueren Vergleichswert für Essigsäure heranzuziehen. |
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(70) |
Nach Auffassung der Kommission legte CJS keine ausreichenden Beweise zur Begründung seines Vorbringens vor, dass der Preis der Einfuhren von Essigsäure nach Kolumbien übermäßig hoch sei, da er sich ausschließlich auf die Einfuhren aus Deutschland und den Niederlanden nach Kolumbien beziehe. Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus Deutschland und den Niederlanden weniger als 0,1 % der Gesamteinfuhren Kolumbiens ausmachten und daher für das Gefüge der Einfuhren Kolumbiens insgesamt nicht repräsentativ sind. Wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, bedeutet allein das Vorliegen unterschiedlicher Einfuhrpreise je nach Land für sich genommen nicht, dass der Preis der Einfuhren nach Kolumbien ungewöhnlich ist und unberücksichtigt bleiben sollte. Da keine Verzerrungen auf dem kolumbianischen Markt nachgewiesen wurden, sind die Vergleichswerte der Kommission für Aktivkohle und Essigsäure nach wie vor ein zuverlässiger und repräsentativer Indikator für den Marktpreis. Daher wies die Kommission das Vorbringen von CJS zurück. |
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(71) |
Der Antragsteller brachte vor, dass die Einfuhren von Kohle nach Kolumbien gering seien, da Kolumbien Kohle in großen Mengen ausführe, und machte geltend, dass die Kommission in Erwägungsgrund 161 der vorläufigen Verordnung nicht auf diese niedrigen Einfuhren eingegangen sei. Der Antragsteller führte an, dass ein angemesseneres Ergebnis erzielt würde, wenn der gewogene durchschnittliche Stückpreis der Einfuhren in alle Länder mit Ursprung in allen Ländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Länder laut GTA zugrunde gelegt würde. |
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(72) |
Die Kommission merkte an, dass der Antragsteller weder eine Begründung noch Beweise dafür vorlegte, warum die angeblich geringe Menge der Einfuhren von Kohle nach Kolumbien die Zuverlässigkeit des Vergleichswerts im vorliegenden Fall beeinträchtigte. Somit gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Menge der Einfuhren von Kohle nach Kolumbien in diesem Fall ausreichte, um einen angemessenen Vergleichswert festzulegen, ohne auf einen alternativen internationalen Vergleichswert zurückgreifen zu müssen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
3.2.2.1.
— Indonesien
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(73) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Huaheng Group vor, die Kommission sei auf ihr Vorbringen nach der vorläufigen Unterrichtung zugunsten der Auswahl Indonesiens als repräsentatives Land, wonach der Einfuhrpreis für Mais aus Kolumbien durch einen erheblichen Anteil der Einfuhren aus den USA beeinflusst worden sei, nicht vollständig eingegangen. Die Huaheng Group wiederholte ihr Vorbringen, dass der Preis der angeblich subventionierten Einfuhren aus den USA unter dem Preis alternativer Bezugsquellen (Brasilien, Paraguay, Argentinien und Ecuador) gelegen und den Preis der Einfuhren von Mais aus Kolumbien im Vergleich zum Preis der Einfuhren nach Indonesien, Thailand und Malaysia, die weniger Mais aus den USA eingeführt hätten, künstlich gedrückt habe. Die Huaheng Group begründete die Tatsache, dass Brasilien einen noch niedrigeren Einfuhrpreis als Kolumbien hatte, damit, dass Brasilien der drittgrößte Maisproduzent der Welt sei, was angeblich die Einfuhrnachfrage Brasiliens verringern und die Einfuhrpreise drücken würde. |
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(74) |
Die Kommission bestätigte, dass das Vorbringen der Huaheng Group spekulativ war. Die Argumentation der Huaheng Group basiert in der Tat auf der Tatsache, dass die Maisimporte aus den USA den Referenzwert, den der Maisimportpreis nach Kolumbien darstellt, verzerrt haben, der somit weniger geeignet wäre als der Maisimportpreis nach Indonesien. Im Gegensatz zu den Maisimporten aus China, bei denen in der aktuellen Untersuchung in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung erhebliche Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung festgestellt wurden, wurden bei den Maisimporten aus den USA jedoch keine Verzerrungen festgestellt. Tatsächlich wurde die Antisubventionsuntersuchung, die Kolumbien einleiten sollte, nicht eingeleitet. Die Huaheng Group brachte vor, dass eine solche Untersuchung möglicherweise aufgrund von Bedenken hinsichtlich US-amerikanischer Vergeltungsmaßnahmen nicht eingeleitet worden sei, ohne Beweise für diese Behauptung vorzulegen. Daher konnte die Huaheng Group nicht nachweisen, dass die Einfuhren aus den USA verzerrt waren. Infolgedessen war der Rest der Klage unbegründet. Die Tatsache, dass der Preis der Einfuhren aus den USA niedriger war als der anderer Bezugsquellen, führte nicht dazu, dass der Preis der Einfuhren von Mais nach Kolumbien verzerrt oder künstlich gedrückt wurde. Vielmehr wurde die Auffassung bestätigt, dass der Einfuhrpreis für Mais nach Kolumbien auf die normale Marktdynamik, die durch den niedrigen Preis seiner Hauptquelle, den USA, gekennzeichnet war, reagierte und das Ergebnis dieser Dynamik war. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(75) |
Die Huaheng Group widersprach der Art und Weise, wie die Kommission nach der vorläufigen Unterrichtung auf ihr Vorbringen eingegangen sei, dass die Einfuhrmenge von Maisstärke nach Kolumbien niedriger sei als die Einfuhrmenge nach Indonesien, die wiederum erheblich und mit der Einfuhrmenge Malaysias vergleichbar sei. Die Kommission hatte dieses Vorbringen in Erwägungsgrund 51 zusammengefasst und unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 161 der vorläufigen Verordnung in Erwägungsgrund 52 behandelt. Die Huaheng Group brachte jedoch vor, dass die Kommission in Erwägungsgrund 161 der vorläufigen Verordnung lediglich festgestellt habe, dass in Kolumbien die Zahl der Produktionsfaktoren, die von einem erheblichen Anteil der Einfuhren aus der VR China betroffen seien, niedriger sei als in anderen potenziellen repräsentativen Ländern. |
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(76) |
Auf das Vorbringen der Huaheng Group, dass die Einfuhrmenge von Maisstärke nach Kolumbien niedriger sei als nach Indonesien, wurde in Erwägungsgrund 161 der vorläufigen Verordnung eingegangen, in dem die Kommission mit der Huaheng Group darin übereinstimmte, dass die Einfuhren von Maisstärke nach Kolumbien niedriger seien als die Einfuhren nach Indonesien. Somit wurde die Stellungnahme der Huaheng Group berücksichtigt, aber eine geringere Einfuhrmenge im Vergleich zu einem anderen potenziellen repräsentativen Land stellte an sich die Repräsentativität oder Zuverlässigkeit des daraus gewonnenen Vergleichswerts nicht infrage. Die gesonderte Frage, ob die Menge der Einfuhren von Maisstärke nach Kolumbien Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit des Vergleichswerts hatte, wurde in Erwägungsgrund 66 und weiterhin in den Erwägungsgründen 97 bis 99 erörtert. Die Menge der Einfuhren von Maisstärke nach Kolumbien wurde auch in Erwägungsgrund 161 der vorläufigen Verordnung mit der anschließenden Analyse des Anteils der chinesischen Einfuhren (an den Gesamteinfuhren) der Produktionsfaktoren durch die Kommission geprüft, was erklärt, warum Indonesien kein geeignetes repräsentatives Land war. Daher wurde das Vorbringen bezüglich der Nichtberücksichtigung der Einfuhrmenge von Maisstärke zurückgewiesen. |
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(77) |
Die Huaheng Group war auch nicht damit einverstanden, wie die Kommission nach der vorläufigen Unterrichtung mit ihrer Behauptung umgegangen ist, dass die Kommission nicht hätte prüfen sollen, wie viele Produktionsfaktoren von den chinesischen Einfuhren betroffen waren, sondern vielmehr den Anteil der potenziell betroffenen Produktionsfaktoren an den Herstellungskosten der ausführenden Hersteller. Huaheng zufolge hätten die Einfuhrmengen von Maisstärke, Kohle und Aktivkohle nach Kolumbien, die niedriger waren als die Einfuhren nach Indonesien, unter diesem Gesichtspunkt betrachtet werden müssen. Die Kommission hatte dieses Vorbringen in Erwägungsgrund 53 zusammengefasst und ist in Erwägungsgrund 54 darauf eingegangen. Die Huaheng Group vertrat jedoch die Auffassung, dass die Kommission ihr Argument in Erwägungsgrund 54 nicht widerlegt habe. Nach Ansicht der Huaheng Group sollten die Produktionsfaktoren im Verhältnis zu ihrem Anteil an den Herstellkosten bewertet werden, da dies die verzerrenden Auswirkungen bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts direkt widerspiegle, während die Zählung der Produktionsfaktoren kein genaues Bild des Ausmaßes der Verzerrung vermittle. Die Huaheng Group brachte vor, dass unter Berücksichtigung aller Produktionsfaktoren die verzerrende Wirkung gemessen an den Gesamtherstellkosten in Kolumbien deutlich höher sei als in Indonesien oder Malaysia, wenn man den Anteil von Maisstärke berücksichtige. In dieser Schlussfolgerung berücksichtigte die Huaheng Group, dass das Einfuhrverbot für Mais in Indonesien, wie in den Erwägungsgründen 82 und 83 erläutert, keine verzerrenden Auswirkungen auf die Einfuhrpreise habe, während die niedrige Einfuhrmenge von Maisstärke nach Kolumbien eine verzerrende Wirkung habe. |
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(78) |
Das Vorbringen der Huaheng Group ist teilweise unbegründet. Unter Bezugnahme auf die Zahl der Produktionsfaktoren, die von einem erheblichen Anteil der Einfuhren aus der VR China betroffen sind, berücksichtigte die Kommission auch den Anteil der Produktionsfaktoren an den Herstellkosten der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller (der sich je nach Kostenstruktur der einzelnen Hersteller unterscheiden kann), wie in Erwägungsgrund 186 der vorläufigen Verordnung erläutert. Tatsächlich erläuterte die Kommission in Erwägungsgrund 186 der vorläufigen Verordnung und ihren Fußnoten ausführlich, dass die Einfuhren aus der VR China nach Indonesien vier Faktoren mit einem Anteil zwischen 45 % und 83 % der Gesamteinfuhren jedes Faktors betrafen: i) Glukosemonohydrat und SOD-Pulver, ii) Phosphorsäure, iii) Ätznatron und iv) Aktivkohle. Die Kommission wies darauf hin, dass diese vier Produktionsfaktoren [1-10] % der Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ausmachten. Auf der anderen Seite wurden drei Faktoren mit einem Anteil zwischen 49 % und 81 % der Gesamteinfuhren jedes Faktors durch die Einfuhren aus der VR China nach Malaysia beeinflusst: i) Glukosemonohydrat und SOD-Pulver, ii) Essigsäure und iii) Aktivkohle. Sie machten [1-6] % der gesamten Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus. Schließlich wurden drei Faktoren mit einem Anteil zwischen 36 % und 65 % der Gesamteinfuhren jedes Faktors durch die Einfuhren aus der VR China nach Kolumbien beeinflusst: i) Glukosemonohydrat und SOD-Pulver, ii) Phosphorsäure und iii) Aktivkohle. Sie machten [1-8] % der gesamten Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus. Daher hat die Kommission den Anteil der Produktionsfaktoren an den Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gebührend berücksichtigt. Diese zeigten jedoch, dass ein größerer Anteil der Herstellkosten betroffen gewesen wäre, wenn Indonesien anstelle von Malaysia und Kolumbien als repräsentatives Land herangezogen worden wäre. Die Huaheng Group gelangte zu der anderen Schlussfolgerung, dass Kolumbien auf der Grundlage des Anteils der betroffenen Herstellkosten stärker von den Einfuhren aus der VR China betroffen war als Indonesien und Malaysia, weil sie von der falschen Annahmen ausging, dass die Einfuhren von Mais, Maisstärke, Kohle und Aktivkohle nach Kolumbien verzerrt oder anderweitig nicht verwendbar waren. Dies wurde jedoch für keinen dieser vier Produktionsfaktoren nachgewiesen. Daher kam die Kommission in Erwägungsgrund 74 zu dem Schluss, dass der Preis für die Einfuhr von Mais nach Kolumbien nicht verzerrt war; in den Erwägungsgründen 93 und 97 bis 99 wurde festgestellt, dass der Preis für die Einfuhr von Maisstärke nach Kolumbien angemessen war; in Erwägungsgrund 72 wurde festgestellt, dass der Preis für Kohleeinfuhren nach Kolumbien ebenfalls angemessen war, und in Erwägungsgrund 68 wurde festgestellt, dass der Preis für die Einfuhr von Aktivkohle nach Kolumbien zuverlässig war. Daher beruht das Vorbringen der Huaheng Group, dass in Kolumbien die von den Einfuhren aus der VR China betroffenen Produktionsfaktoren einen größeren Anteil der Herstellkosten beeinflusst hätten, auf einer Reihe falscher Prämissen. Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission das Einfuhrverbot für Mais in Indonesien nicht, als sie zu dem Schluss kam, dass Indonesien in Bezug auf den Anteil der Einfuhren aus der VR China stärker betroffen war als Kolumbien. Unter Berücksichtigung des Einfuhrverbots für Mais in Indonesien sowie der Marktbeschränkungen für Kohle wäre die Kommission nach wie vor zu dem Schluss gekommen, dass Indonesien nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden kann. Das Vorbringen der Huaheng-Gruppe wurde daher zurückgewiesen. |
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(79) |
Darüber hinaus brachte die Huaheng Group vor, dass die Kommission auf ihre Stellungnahmen nach der vorläufigen Unterrichtung zu den Einfuhren von Glukosemonohydrat und SOD-Pulver, Phosphorsäure, Ätznatron und Aktivkohle nach Indonesien im Vergleich zu den Einfuhren dieser Produktionsfaktoren nach Malaysia und Kolumbien nicht eingegangen sei. |
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(80) |
Wie in Erwägungsgrund 53 dargelegt, wiederholte die Huaheng Group in ihrer Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung lediglich ihre bereits im Anschluss an den zweiten Vermerk übermittelten Stellungnahmen. Die Kommission fasste diese Stellungnahmen in Erwägungsgrund 184 der vorläufigen Verordnung zusammen und ging auf sie in den Erwägungsgründen 185 bis 188 der genannten Verordnung ein. Nach der vorläufigen Unterrichtung konzentrierte sich die Huaheng Group auf einen Vergleich Indonesiens mit Kolumbien und Malaysia und forderte die Kommission auf, sich mit diesem Vergleich zu befassen. Die Kommission wies jedoch bereits in Erwägungsgrund 186 der vorläufigen Verordnung die Auffassung der Huaheng Group zurück, dass i) Glukosemonohydrat und SOD-Pulver, ii) Phosphorsäure, iii) Ätznatron und iv) Aktivkohle für die Herstellkosten von begrenzter Bedeutung seien, was zeige, dass der Anteil dieser Faktoren an den Einfuhren aus der VR China in Malaysia und Kolumbien geringer war als der Anteil dieser Einfuhren in Indonesien. |
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(81) |
In jedem Fall gelangte die Kommission beim konkreten Vergleich des Anteils dieser Faktoren an den Einfuhren aus der VR China nach Indonesien mit dem Anteil derselben Faktoren an den Einfuhren aus der VR China nach Malaysia und Kolumbien zu folgendem Schluss: die Huaheng Group räumte ein, dass der Anteil der chinesischen Einfuhren von Aktivkohle nach Indonesien (45,11 %) höher war als der Anteil der chinesischen Einfuhren nach Kolumbien (39,59 %). Darüber hinaus ging die Kommission in Erwägungsgrund 68 auf die Repräsentativität des Vergleichswerts für Aktivkohle ein. Was Glukosemonohydrat und SOD-Pulver betrifft, so entkräftete die Tatsache, dass Indonesien, Malaysia und Kolumbien allesamt von den Einfuhren aus der VR China betroffen waren, nicht die Tatsache, dass Kolumbien mit einem Anteil von 36,38 % am wenigsten von den Einfuhren aus der VR China betroffen war, verglichen mit 80,55 % in Malaysia und 83,46 % in Indonesien. Ebenso wenig widerlegte die Tatsache, dass der Preis der Einfuhren von Phosphorsäure nach Indonesien dem Preis der Einfuhren nach Malaysia und Kolumbien entsprach, die Tatsache, dass der Preis der Einfuhren aus Indonesien unter den drei Ländern der niedrigste war und dass der Anteil der Einfuhren aus der VR China mit 82,36 % in Indonesien höher war als in Kolumbien, wo die Einfuhren aus der VR China nur 65,30 % ausmachten, und in Malaysia, das nicht einmal als von den Einfuhren aus der VR China betroffen galt. Was Ätznatron betrifft, so entsprach der Preis der Einfuhren nach Indonesien trotz der Tatsache, dass er am höchsten war, auch dem Preis der Einfuhren aus der VR China nach Malaysia. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass keiner der von der Huaheng Group vorgebrachten Punkte geeignet war, ihre Feststellungen rückgängig zu machen, und wies die Stellungnahmen zurück. |
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(82) |
Schließlich brachte die Huaheng Group vor, dass sie durch Vorlage eines Vergleichs der Einfuhrpreise für Mais in Indonesien, Malaysia und Kolumbien an die Kommission die Feststellung der Kommission widerlegt hätte, dass die geringe Menge an Maiseinfuhren nach Indonesien auf das Einfuhrverbot für Mais zurückzuführen sein könnte. Die Huaheng Group brachte ferner vor, dass die Kommission die Einfuhrpreise als irrelevant betrachtet habe und dass sie ihre Schlussfolgerungen nur auf die Einfuhrmengen gestützt hätte. Schließlich brachte die Huaheng Group noch vor, dass für Indonesien trotz des bestehenden Einfuhrverbots ein unverzerrter repräsentativer Einfuhrpreis für Mais bestehe. |
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(83) |
Die Kommission widersprach der Auslegung der Huaheng Group, dass die Kommission nur die Einfuhrmengen berücksichtigt habe. In Erwägungsgrund 56 ging die Kommission lediglich auf eine Stellungnahme der Huaheng Group ein. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass aus den von dem Unternehmen vorgelegten Informationen nicht hervorgeht, dass die Marktverzerrungen keine Auswirkungen auf den Maispreis in Indonesien hatten. Die bloße Tatsache, dass die Preise für Mais im Untersuchungszeitraum in den drei Ländern (Indonesien, Malaysia und Kolumbien) angeglichen wurden, beweist nicht, dass der Einfuhrpreis für Mais in Indonesien vom Einfuhrverbot nicht betroffen war. In jedem Fall wurde Indonesien nicht nur aufgrund des Einfuhrverbots für Mais, sondern auch aufgrund des Anteils der Einfuhren aus der VR China für vier Produktionsfaktoren und der Marktverzerrungen bei Kohle als repräsentatives Land verworfen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
— Malaysia
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(84) |
Die Huaheng Group brachte vor, dass die Kommission nach der vorläufigen Unterrichtung nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, dass der Jahresbericht 2024 von Ajinomoto Malaysia nicht eindeutig auf eine Einstellung der MNG-Produktion hinweise, sondern vielmehr auf eine Verlagerung oder ein schrittweises Auslaufen bestimmter Prozesse, sodass die darin enthaltenen Finanzdaten weiterhin als zuverlässiger Vergleichswert verwendet werden könnten. Die Huaheng Group brachte ferner vor, dass die Bestätigung der malaysischen Behörden in einer anderen Untersuchung, dass Ajinoriki Malaysia, wie in Erwägungsgrund 60 dargelegt, der einzige MNG-Hersteller im Land sei, auf die den malaysischen Behörden bekannten Hersteller beschränkt sei und nicht alle Hersteller im Land einbeziehe. Der Huaheng Group zufolge belegten diese Punkte zusammengenommen nicht, dass die Herstellung von MNG in Malaysia vollständig eingestellt worden sei. Sie brachte vor, dass die Kommission daher weiterhin die Finanzdaten von Ajinomoto Malaysia aus dem Jahr 2024 hätte verwenden können. |
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(85) |
Im Gegensatz zu den Behauptungen der Huaheng Group berücksichtigte die Kommission die Vorbringen. Wie in Erwägungsgrund 60 dargelegt, bestätigte die von den malaysischen Behörden erhaltene Erklärung daher die Schlussfolgerung der Kommission, dass Finanzdaten von Ajinomoto Malaysia nicht verwendet werden konnten. Die Tatsache, dass sich die von den malaysischen Behörden erhaltene Bestätigung möglicherweise nur auf die bekannten Hersteller und nicht auf alle Hersteller bezog, war nicht geeignet, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen, da die Kommission der Auffassung war, dass die Behörden eines Landes angemessen über die Hersteller in diesem Land informiert sind. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von der Huaheng Group im Jahresbericht 2024 von Ajinomoto Malaysia festgestellte angebliche Mehrdeutigkeit die Schlussfolgerung der Huaheng Group, dass die MNG-Produktion in Malaysia fortgesetzt wurde, nicht stützen konnte, insbesondere unter Berücksichtigung der von den malaysischen Behörden vorgelegten gegenteiligen Elemente und der Informationen in der Bekanntmachung der Einleitung von Untersuchungen und vorläufigen Maßnahmen (EAPA Consolidated Case 7950) der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten (14), wie sie der Kommission von anderen interessierten Parteien in der Stellungnahme zum zweiten Vermerk zur Verfügung gestellt wurden und in Erwägungsgrund 189 der vorläufigen Verordnung erwähnt werden. Daher konnten die Finanzdaten von Ajinomoto Malaysia nicht verwendet werden, und die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. |
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(86) |
Die Huaheng Group behauptete ferner vor, dass ihr Vorbringen nach der vorläufigen Unterrichtung, wonach die Kommission die VVG-Kosten und Gewinne von Ajinomoto Malaysia nicht als unangemessen einstufen sollte, da diese Daten aus dem Jahr 2024 stammten, während die kolumbianischen Zahlen sich auf das Jahr 2023 bezogen, nicht berücksichtigt worden sei. |
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(87) |
In Erwägungsgrund 199 der vorläufigen Verordnung lehnte die Kommission jedoch die Verwendung der Finanzdaten von Ajinomoto Malaysia als Vergleichswert für angemessene Beträge für VVG-Kosten und Gewinne mit der Begründung ab, dass Ajinomoto Malaysia die Herstellung von MNG in Malaysia eingestellt habe und nicht, dass die VVG-Kosten und Gewinne von Ajinomoto Malaysia als solche nicht angemessen seien. Tatsächlich bezogen sich die „angemessenen Beträge für VVG-Kosten und Gewinne“ auf den Standard des Vergleichswerts und nicht auf eine Einstufung der Finanzdaten von Ajinomoto Malaysia als solche. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(88) |
In Bezug auf die Schlussfolgerungen der Kommission in Erwägungsgrund 200 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 61 in Bezug auf die Beteiligung von Ajinoriki Malaysia an Umgehungspraktiken brachte die Huaheng Group vor, dass die Ausfuhren des verbundenen Händlers von Ajinoriki Malaysia in China nach Malaysia im Jahr 2021 in absoluten Zahlen nach wie vor sehr begrenzt gewesen seien (15), sodass zweifelhaft sei, ob dies auf eine Veränderung des Handelsgefüges hinauslaufen könnte, was eine der Voraussetzungen dafür sei, dass Ausfuhren als Umgehung von Antidumpingmaßnahmen eingestuft werden könnten. Die Huaheng Group fügte hinzu, dass eine Veränderung des Handelsgefüges darüber hinaus nur eine von vier kumulativen Voraussetzungen für die Feststellung einer Umgehung gemäß der Grundverordnung sei und dass die Daten, die für die Bewertung der Belege für das Vorliegen von Dumping, die eine dieser Voraussetzungen sei, erforderlich seien, nur für den in Erwägungsgrund 61 genannten Berichtszeitraum der Untersuchung der Umgehung, d. h. für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024, erhoben worden seien. Daher könnten die Finanzdaten von Ajinoriki Malaysia aus dem Jahr 2022 weiterhin verwendet werden. |
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(89) |
In Erwägungsgrund 200 der vorläufigen Verordnung wies die Kommission die Finanzdaten von Ajinoriki Malaysia für 2022 zurück, da sie auch aus der Umladung von chinesischem MNG in Malaysia und nicht nur aus tatsächlicher Herstellung herrührten. In diesem Sinne verwies die Kommission in Erwägungsgrund 62 auf die Veränderung des Handelsgefüges. Daher betraf die Umladung, selbst wenn die vier kumulativen Voraussetzungen für die Feststellung einer Umgehung für 2021 nicht erfüllt waren, die Finanzdaten von Ajinoriki Malaysia für 2022, sodass die Kommission sie nicht als zuverlässig betrachten konnte. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(90) |
Schließlich brachte die Huaheng Group vor, dass der Standard für die Ermittlung einer repräsentativen Gewinnspanne nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und nach Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung nicht derselbe sein sollte und dass sich die Kommission daher auf die Finanzdaten von Ajinoriki Malaysia für 2022 stützen sollte, da sie sich bei der Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung auf noch ältere Daten gestützt habe. |
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(91) |
Die Kommission stellte fest, dass für Kolumbien Daten für 2024 und 2023 des Herstellers von Zitronensäure, Sucroal, verfügbar waren und dass die Huaheng Group nicht erläuterte, warum sich die Kommission auf die Finanzdaten von Ajinoriki Malaysia aus dem Jahr 2022 stützen sollte, obwohl aktuellere Finanzdaten in Kolumbien verfügbar waren. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Tatsache gestützt, dass die Kommission bereits festgestellt hat, dass die Daten von Ajinoriki Malaysia für 2022 von den Umladungsvorgängen seines verbundenen Händlers betroffen waren, wie in den Erwägungsgründen 62 und 89 erläutert. Unter Berücksichtigung dieser Elemente konnte sich die Kommission nicht auf die Finanzdaten von Ajinoriki Malaysia für 2022 stützen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Ein Vergleich mit der Ermittlung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ist in diesem Zusammenhang nicht verhältnismäßig, da die Ermittlung einer angemessenen Gewinnspanne nach diesen Bestimmungen auf unterschiedlichen Erwägungen beruht. |
— Kolumbien
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(92) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Huaheng Group vor, dass die sich daraus ergebenden Zollsätze im Widerspruch zur wirtschaftlichen Realität stünden, da die Kommission Kolumbien als repräsentatives Land ausgewählt habe, ohne eine Berichtigung für seine angeblich künstlich hohen Preise für Maisstärke vorzunehmen. Daher brachte die Huaheng Group vor, dass der für die Huaheng Group berechnete Antidumpingzoll mehr als 20 % höher sei als für CJS, obwohl sie ein Herstellungsverfahren verwende, das zu niedrigeren Kosten führe als das von CJS verwendete. |
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(93) |
Die Kommission stellte fest, dass sich das Ergebnis der Antidumpingzölle ausschließlich aus der Anwendung der in der Grundverordnung vorgesehenen Methode ergab, wie in Erwägungsgrund 44 dargelegt wurde. Wie in Erwägungsgrund 113 dargelegt, ersetzte die Kommission die verzerrten Kosten in China für jeden Produktionsfaktor durch die entsprechenden Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land. Darüber hinaus erläuterte die Kommission in den Erwägungsgründen 66, 97, 98 und 99, warum sie den Vergleichswert für Maisstärke in Kolumbien für angemessen hielt. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. |
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(94) |
Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach die Huaheng Group der Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 66, dass der Preis für Maisstärke in Kolumbien angemessen sei, und brachte vor, die Feststellung stehe im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und stehe nicht im Einklang mit der bisherigen Praxis der Kommission, wie nachstehend näher dargelegt. |
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(95) |
Erstens brachte die Huaheng Group vor, dass die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung feststellen müsse, ob ein Einfuhrpreis angemessen sei, indem sie ihn mit Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China und nicht mit Ländern mit einem anderen wirtschaftlichen Entwicklungsstand vergleiche. Die Huaheng Group machte geltend, dass die Kommission bei der Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden mit Ursprung in China (16) (im Folgenden „vorläufige EMD-Verordnung“) nach diesem Ansatz vorgegangen sei. Die Huaheng Group fügte hinzu, dass der Einfuhrpreis für Maisstärke in Kolumbien je nach herangezogener Vergleichsmethode zwischen 31 % und 33 % über dem Durchschnitt des Einfuhrpreises in Ländern mit demselben wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China gelegen habe. |
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(96) |
Zweitens legte die Huaheng Group in Bezug auf die Einfuhren von Maisstärke nach Kolumbien Daten vor, um geltend zu machen, dass die vier Unternehmen mit „Ingredion“ in ihrem Namen alle Teil der Ingredion Group seien, und widersprach der Feststellung der Kommission, dass die Preise nicht durch die interne Preispolitik der Ingredion Group beeinflusst wurden. Die Huaheng Group behauptete, dass die Einfuhrpreise von Ingredion Colombia aus Ingredion Mexico und aus Ingredion Peru nur geringe Schwankungen aufwiesen, was darauf hindeute, dass sie nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommen seien. Die Huaheng Group brachte ferner vor, dass die Einfuhrpreise von Ingredion Brazil zwar stärker schwankten, dies aber möglicherweise durch die verschiedenen Produktionsstätten von Ingredion Brazil zu erklären sei. Die Huaheng Group brachte außerdem vor, dass die unterschiedlichen Tätigkeiten von Ingredion Colombia (Tiernahrung, Lebensmittel usw.) auch die Unterschiede bei den Einfuhrpreisen von Ingredion Colombia erklären könnten. Die Huaheng Group behauptete zudem, dass die durchschnittlichen Einfuhrpreise von Ingredion Colombia fast 80 % höher gewesen seien als die anderer Einfuhren von Maisstärke nach Kolumbien und dass selbst die preisgünstigsten Einfuhren von Ingredion Colombia 10–25 % höher gewesen seien als der Durchschnitt anderer Einfuhren nach Kolumbien. Schließlich brachte die Huaheng Group vor, dass andere Einfuhren nach Kolumbien nur für geschäftliche Transaktionen mit sehr geringen Mengen ähnliche Preise aufwiesen wie Ingredion Colombia. |
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(97) |
Wie in den Erwägungsgründen 98 und 99 erläutert, teilte die Kommission nicht die Auffassung der Huaheng Group, dass der Einfuhrpreis für Maisstärke nach Kolumbien nicht angemessen sei und dass die Feststellung nicht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung oder im Widerspruch zur bisherigen Praxis der Kommission stehe. |
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(98) |
In Bezug auf das erste Vorbringen vertrat die Kommission die Auffassung, dass in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Quellen aufgeführt sind, die die Kommission heranziehen kann, um verzerrte Preise und Kosten zu ersetzen, jedoch keine Leitlinien dazu vorgibt, wie die Kommission feststellen kann, ob ein bestimmter Vergleichswert ungewöhnlich hoch ist oder nicht. Um festzustellen, ob der Einfuhrpreis für Maisstärke nach Kolumbien ungewöhnlich hoch war, verglich die Kommission ihn mit Ländern der Welt, die unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand höhere Einfuhrmengen an Maisstärke als Kolumbien verzeichneten. Wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass es mehrere Länder mit großen Einfuhrmengen gab, deren Einfuhrpreise höher waren als die Preise in Kolumbien. Selbst wenn die Kommission das Vorbringen der Huaheng Group akzeptieren würde, den Vergleich auf Länder mit demselben wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China zu beschränken, war sie nicht der Auffassung, dass ein um 31–33 % höherer Preis als ungewöhnlich hoch angesehen würde. Die Huaheng Group verwies auf die vorläufige EMD-Verordnung, wie in Erwägungsgrund 95 dargelegt. Obwohl jeder Fall einzigartig ist und nach seinen eigenen Merkmalen analysiert wird, prüfte die Kommission den Verweis der Huaheng Group und stellte fest, dass die Preise in diesem Fall als ungewöhnlich hoch angesehen wurden, da sie um 102 %, 1 115 %, 1 233 % bzw. 2 608 % über dem durchschnittlichen Einfuhrpreis in alle Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China lagen. In der vorläufigen EMD-Verordnung wurde auch ein Produktionsfaktor ersetzt, dessen Preis um 29 % höher war, da seine Einfuhrmenge 0,00006 % der Einfuhren in alle Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China betrug und in dieser Untersuchung als extrem niedrig angesehen wurde. Die Kommission stellte fest, dass in dieser Untersuchung die Menge der Einfuhren von Maisstärke nach Kolumbien, die sich auf mehr als 644 000 Tonnen belief, 0,8 % der Einfuhren in alle infrage kommenden Länder auf demselben Entwicklungsstand wie China ausmachte. Kolumbien war auch der zehntgrößte Einführer von Maisstärke unter den 41 infrage kommenden Ländern dieser Gruppe (17). Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(99) |
In Bezug auf das zweite Vorbringen erinnerte die Kommission daran, dass die Huaheng Group, wie in Erwägungsgrund 66 erläutert, keine Beweise dafür vorgelegt hatte, dass die Unternehmen von „Ingredion“ miteinander verbunden waren und Verrechnungspreise angewendet wurden. Der Aspekt des Vorbringens in Bezug auf die Schwankungen der Einfuhrpreise von Ingredion Colombia wurde für unbegründet befunden. Der Teil des Vorbringens, der sich auf die verschiedenen Tätigkeiten von Ingredion Colombia bezog, war ebenfalls unbegründet. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass selbst wenn die Ingredion-Unternehmen miteinander verbunden waren, die Behauptungen und die von der Huaheng Group vorgelegten Daten spekulativ waren und keinen Beweis für die festgestellten Schwankungen der Einfuhrpreise darstellten. In Bezug auf die von der Huaheng Group vorgelegten zusätzlichen Vergleiche auf der Ebene der Einfuhrgeschäfte in Kolumbien stellte die Kommission keine ungewöhnlichen Unterschiede fest und wies darauf hin, dass die Huaheng Group keine Beweise vorgelegt hat, um diese zu erklären. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(100) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zum repräsentativen Land eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 140 bis 208 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3.2.3. Für die Ermittlung der Kosten und Vergleichswerte verwendete Quellen
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(101) |
Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts wurden in den Erwägungsgründen 41 bis 261 der vorläufigen Verordnung dargelegt. |
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(102) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung wies der Antragsteller darauf hin, dass die unverzerrten Werte der in Tabelle 1 der vorläufigen Verordnung angegebenen Vergleichswerte für Rohstoffe nicht den im Anhang der Vorunterrichtung mit den Vergleichswerten angegebenen Werten entsprächen. |
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(103) |
Die Kommission bestätigte, dass es sich bei den in der Berechnung verwendeten Werten tatsächlich um die Werte handelt, die im Anhang mit den Vergleichswerten für Rohstoffe angegeben sind, über den die Parteien vorab unterrichtet wurden, mit Ausnahme von Mais und Maisstärke, die um die in Erwägungsgrund 224 der vorläufigen Verordnung beschriebene Berichtigung ergänzt wurden. Aus Gründen der Klarheit legte die Kommission eine aktualisierte und berichtigte Fassung von Tabelle 1 vor. „Tabelle 1 Produktionsfaktoren für Valin
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3.2.3.1.
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(104) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Huaheng Group vor, dass die Kommission bei der Entscheidung darüber, ob Mais oder Maisstärke als relevanter Produktionsfaktor für die Berechnung ihrer Herstellkosten verwendet werden sollte, die wirtschaftliche Realität nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus sei sie durch die Entscheidung der Kommission gegenüber dem anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller diskriminiert worden. |
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(105) |
Die Kommission stellte fest, dass sie als Produktionsfaktoren alle für die Herstellung von Valin erworbenen Inputs heranzog und daher die wirtschaftliche Realität berücksichtigte. Die Kommission folgte demselben Ansatz für den anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und unterschied daher nicht zwischen Herstellern. Die Kommission wies das Vorbringen zurück. |
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(106) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Huaheng Group vor, dass Maisstärke keiner Berichtigung für gentechnisch veränderte Maisstärke hätte unterzogen werden sollen, da es fast keine Einfuhren aus den USA gebe, wo gentechnisch veränderte Waren weitverbreitet seien (24). Das hohe Preisniveau von Maisstärke in Kolumbien lege nahe, dass es sich bei diesen Einfuhren um gentechnikfreie Maisstärke handele, die, wie in Erwägungsgrund 224 der vorläufigen Verordnung dargelegt, teurer sei als gentechnisch veränderte Maisstärke. |
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(107) |
Die Kommission stimmte zu, dass die Menge der Einfuhren von Maisstärke aus den USA nach Kolumbien gering war. Die Kommission stimmte jedoch nicht zu, dass das Preisniveau von Maisstärke in Kolumbien darauf hindeutete, dass es sich bei den Einfuhren um gentechnikfreie Einfuhren handelte. Tatsächliche ergab die Untersuchung, dass der Mais, der in den drei Ländern angebaut wurde, aus denen Kolumbien die meiste Maisstärke (bis zu 89 %) bezog, weitgehend gentechnisch verändert war: 90 % in Brasilien (25), 99 % in Argentinien (26) und 80 % in Paraguay (27). Die Kommission hielt daher an der Berichtigung fest und wies das Vorbringen zurück. |
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(108) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung ersuchte der Antragsteller um eine Bestätigung dessen, dass der Vergleichswert für Mais die nach der Einfuhr anfallenden Transportkosten umfasste. |
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(109) |
Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 220, 222 und 230 der vorläufigen Verordnung erläuterte, rechnete sie die Inlandstransportkosten zu den unverzerrten Vergleichswerten für Rohstoffe hinzu. |
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(110) |
Der Antragsteller ersuchte die Kommission zudem, den Unterschied zwischen dem in Tabelle 1 angegebenen Vergleichswert für Mais, einschließlich des Zuschlags für gentechnikfreien Mais, und dem im entsprechenden Anhang der Vorunterrichtung angegebenen Vergleichswert für Mais zu klären. |
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(111) |
Wie in Erwägungsgrund 103 dargelegt, berichtigte die Kommission den in Tabelle 1 angegebenen Wert. Darüber hinaus handelt es sich, wie in Erwägungsgrund 224 der vorläufigen Verordnung erläutert, bei dem Zuschlag für gentechnikfreien Mais um eine Erhöhung des Vergleichswerts des im entsprechenden Anhang der Vorunterrichtung angegebenen Vergleichswerts um 5,7 %. Der sich daraus ergebende unverzerrte Wert ist in Tabelle 1 aufgeführt. |
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(112) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete CJS, dass die Kommission dem Einfuhrpreis der Produktionsfaktoren in Kolumbien das Verhältnis der Transportkosten zum Einkaufswert der von CJS angegebenen Inputs anstelle der von CJS angegebenen tatsächlichen Transportkosten hinzugerechnet habe, und machte geltend, dass die Kommission somit seine tatsächlichen Transportkosten ohne hinreichende Begründung außer Acht gelassen habe. Insbesondere habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Transportkosten von CJS verzerrt seien, und die tatsächlichen inländischen Bereitstellungs-, Verlade- und Transportkosten vom Ausfuhrpreis abgezogen, ohne sie durch einen Vergleichswert zu ersetzen und diese Kosten somit als zuverlässig anzusehen. |
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(113) |
Die Kommission stellte bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung fest, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen in China nicht angemessen ist, die chinesischen Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Daher ermittelte die Kommission den Normalwert rechnerisch ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln. Zu diesem Zweck griff die Kommission auf den Preis der Einfuhren der Produktionsfaktoren nach Kolumbien als Vergleichswert zurück, um den Preis derselben Produktionsfaktoren für China zu ersetzen. Im Einklang mit ihrer gängigen Praxis stützte sich die Kommission zur Schätzung der Transportkosten in Kolumbien auf das Verhältnis der Transportkosten zum tatsächlichen Einkaufswert der von den chinesischen ausführenden Herstellern gemeldeten Inputs. Während der Untersuchung konnte CJS nicht zweifelsfrei belegen, dass seine Transportkosten nicht verzerrt waren. Folglich wurde die Schätzung der Transportkosten in Kolumbien auf der Grundlage des Verhältnisses dieser Kosten zu dem von den chinesischen ausführenden Herstellern angegebenen tatsächlichen Einkaufswert der Einfuhren als zutreffend angesehen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
3.2.3.2.
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(114) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung machte CJS ein Vorbringen zu dem von der Kommission zur Berechnung des Vergleichswerts für Nebenprodukte verwendeten Referenzwert geltend. In der vertraulichen Fassung seiner Stellungnahme führte CJS dieses Vorbringen näher aus. |
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(115) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Weitere Einzelheiten der Beurteilung der Kommission wurden CJS in seiner spezifischen Unterrichtung mitgeteilt, da die Beurteilung vertrauliche Geschäftsinformationen umfasste. |
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(116) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass durch die Umwandlung von Maisstärke in Glucose kein Eiweißpulver als Nebenprodukt erzeugt werde, da der Eiweißanteil des Maises bereits in den vorangegangenen Schritten des Trockenmahlprozesses entfernt worden sei. Zudem hätten eiweißreiche Nebenprodukte in der Regel einen anderen Wert als Eiweiß, da sie hauptsächlich Kohlenhydrate enthielten. |
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(117) |
Während des Kontrollbesuchs vor Ort bestätigte die Kommission, dass Eiweißpulver bei der Verwendung bestimmter Inputs für die Herstellung von Valin ein Nebenprodukt ist. In Bezug auf den Wert von Eiweißpulver erinnerte die Kommission daran, dass bei der in Erwägungsgrund 246 der vorläufigen Verordnung verwendeten Methode zur Bewertung von Nebenprodukten der Preis, zu dem diese Nebenprodukte gehandelt wurden, nicht berücksichtigt wurde. Zudem merkte die Kommission an, dass der Antragsteller nicht weiter erklärte, wie der Wert von Eiweißpulver ermittelt werden sollte. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(118) |
Darüber hinaus stellte der Antragsteller die Grundlage für das von der Kommission berechnete Verhältnis für die Nebenprodukte infrage. Er führte dieses Vorbringen jedoch nicht weiter aus und gab auch nicht an, welche Grundlage für das Verhältnis zwischen dem Preis der Nebenprodukte in China und dem Preis des wichtigsten Vormaterials in China stattdessen hätte verwendet werden sollen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
3.2.3.3.
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(119) |
Die Huaheng Group brachte vor, dass die Kommission auf eine ihrer Stellungnahmen nach der vorläufigen Unterrichtung nicht eingegangen sei. Insbesondere brachte die Huaheng Group vor, dass der Ansatz der Kommission, Maisstärke anstelle von Mais als Produktionsfaktor heranzuziehen, im Widerspruch zu der Anforderung in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung stehe, den Normalwert auf der Ebene der untersuchten Partei, d. h. der Huaheng Group anstelle von BHB, rechnerisch zu ermitteln. |
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(120) |
Die Kommission widersprach der Behauptung, sie habe sich nicht mit dem Vorbringen befasst. Die Kommission fasste dieses Vorbringen in Erwägungsgrund 104 zusammen und erörterte es in Erwägungsgrund 105 auf der Grundlage von Informationen, die in der nichtvertraulichen Fassung der Stellungnahmen der Huaheng Group zur Verfügung gestellt wurden. Was die Methode zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts betrifft, so betrachtete die Kommission, wie in Erwägungsgrund 105 erläutert, alle Inputs, die der tatsächliche ausführende Hersteller BHB zur Herstellung von Valin gekauft hatte, als Produktionsfaktoren. Obwohl in der ursprünglichen Antwort von BHB auf den Fragebogen (vor den Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und der Überprüfung) sowohl Mais als auch Maisstärke als Produktionsfaktoren genannt wurden, stellte die Kommission fest, dass BHB nicht Mais, sondern nur Maisstärke von verbundenen und unabhängigen Lieferanten gekauft hatte. Daher forderte die Kommission BHB auf, die Tabellen über die Herstellkosten ausgehend von den eingekauften Materialien, einschließlich Maisstärke, vorzulegen. Diese Art der Ermittlung der Produktionsfaktoren entspricht dem Produktionsprozess des ausführenden Herstellers, für den der Normalwert ermittelt wird. Dies waren auch die von der Kommission vor Ort überprüften Informationen, gegen die die Huaheng Group nicht den Einwand erhob, dass die Kommission einen anderen Produktionsfaktor hätte berücksichtigen müssen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(121) |
Eurolysine brachte vor, dass der von der Kommission verwendete Vergleichswert für Kohle aufgrund der Struktur des kolumbianischen Kohlemarkts nicht repräsentativ sei. Kolumbien sei überwiegend ein Ausführer von thermischer Kohle in sehr großen Mengen, während die Einfuhren marginal seien, sich auf bestimmte Sorten wie Kokskohle und Koks beschränken und einen vernachlässigbaren Anteil an der Inlandsproduktion ausmachen würden. Laut Eurolysine führen das geringe Volumen und die heterogene Qualität dieser Einfuhren dazu, dass die Einfuhrpreise statistisch unzuverlässig und wahrscheinlich nach unten verzerrt sind. Das Unternehmen wies ferner darauf hin, dass die Kommission in einer kürzlich durchgeführten Antidumpinguntersuchung zu Lysin mit Ursprung in China, die von der Kommission am 11. Juli 2025 abgeschlossen wurde (28) (im Folgenden „Lysinuntersuchung“) , in der ähnliche Marktbedingungen beobachtet wurden, einen globalen Vergleichswert für Kohle angewandt habe, und argumentierte, dass die Anwendung desselben Ansatzes in dieser Untersuchung die Kohärenz gewährleisten würde. |
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(122) |
Die Kommission prüfte das Vorbringen und stellte fest, dass die bereitgestellten Materialien aus allgemeinen statistischen Quellen über die kolumbianische Kohleproduktion und -ausfuhren bestanden. Diese bestätigen zwar die Dominanz der Ausfuhren von thermischer Kohle, enthalten jedoch weder produktspezifische Informationen über die nach Kolumbien eingeführten Kohlearten noch Belege dafür, dass die für den Vergleichswert herangezogenen Einfuhrpreise nicht repräsentativ oder verzerrt wären. Das Vorbringen stellte daher keinen Zusammenhang zwischen der allgemeinen Struktur des kolumbianischen Kohlemarktes und dem angewandten Vergleichswert her. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Verweis auf die Lysinuntersuchung eine andere Kohlesorte betraf und daher nicht von entscheidender Bedeutung war. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(123) |
Eurolysine brachte ferner vor, dass der von der Kommission verwendete Vergleichswert für Wasser nicht die tatsächlichen industriellen Wasserkosten widerspiegele. Das Unternehmen führte aus“ dass der zugrunde gelegte Wert eher dem Abwasser als der Wasserversorgung zu entsprechen scheine und dass dieser Wert weder feste Grundgebühren noch die Kosten für die Abwasseraufbereitung beinhalte. |
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(124) |
Diese Ausführungen stützten sich jedoch auf Daten für eine andere Region als die in der Untersuchung herangezogene Region. Wie in Erwägungsgrund 213 der vorläufigen Verordnung beschrieben, stützte sich die Kommission auf Informationen des Wasserversorgers von Bogotà, der Hauptstadt Kolumbiens, Acueducto S.A., während Eurolysine auf Zahlen für Soacha verwies. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(125) |
Eurolysine brachte ferner vor, dass die Berechnung der Stromkosten durch die Kommission nur die variablen Verbrauchskosten umfasse und nicht die von den gewerblichen Verwendern getragenen festen Gebühren widerspiegele. Das Unternehmen führte aus, dass die Tarifstruktur des kolumbianischen Anbieters ENEL mehrere nicht fakultative feste Komponenten umfasse, die für Großverbraucher gelten, wie monatliche Grundentgelte, Netzverfügbarkeits- und Verwaltungsgebühren, vertraglich vereinbarte Verbrauchsentgelte und netzbezogene Kosten. Diese sollten, so Eurolysine, zum Vergleichswert hinzugerechnet werden. Das Unternehmen wies ferner darauf hin, dass die Kommission bei der Lysinuntersuchung, bei der Kolumbien und ENEL ebenfalls als Quellen herangezogen wurden, feste Stromkosten in den unverzerrten Wert einbezogen habe, und argumentierte, dass die Anwendung desselben Ansatzes hier Kohärenz gewährleisten würde. |
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(126) |
Die Kommission prüfte das Vorbringen und stellte fest, dass das Vorbringen zu den festen Stromkosten auf einer falschen Auslegung des bei der Lysinuntersuchung verfolgten Ansatzes beruhte. In jenem Fall stützte sich der Vergleichswert nämlich ebenso wie im vorliegenden Fall auf die von ENEL veröffentlichten Nivel-3-Tarife für den Industriesektor (sector no residencial). Darüber hinaus wurden, wie in Erwägungsgrund 194 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/74 der Kommission (29) erläutert, keine zusätzlichen Gebühren hinzugefügt, da der angegebene Preis alle Ausgaben abdeckt. Der in der Lysinuntersuchung und in der laufenden Untersuchung verfolgte Ansatz war somit kohärent, da in keiner der beiden Untersuchungen zusätzliche Gebühren erhoben wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(127) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Quellen eingingen, die zur Ermittlung der Kosten und Vergleichswerte für die Bestimmung des Normalwerts herangezogen wurden, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 209 bis 261 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3.3. Ausfuhrpreis
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(128) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte CJS vor, dass bei der Berechnung des Ausfuhrpreises eine Gutschrift nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden sei, da die Kommission von den gemeldeten Geschäftsvorgängen nur den Wert der Gutschrift, nicht jedoch die entsprechende Menge abgezogen habe. |
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(129) |
Die Kommission stellte fest, dass sich die Gutschrift auf einen Geschäftsvorgang bezog, bei dem die auf dem Lieferschein angegebene Menge nicht der vom Kunden erhaltenen Menge entsprach, die geringer war. Daher stellte die CJ Europe GmbH (im Folgenden „CJE“) eine Gutschrift für den Wert der fehlenden Menge aus, ohne die Menge selbst anzugeben. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die betreffende Fehlmenge das Werk von CJE tatsächlich verließ, weshalb die Tabellen von CJE angegebene ursprüngliche Menge nach wie vor die richtige Menge ist. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(130) |
CJS brachte zudem vor, dass für den Gewinn, auf dessen Grundlage die Kommission die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorgenommen habe, eine alte Untersuchung betreffend die Einfuhren von PVA mit Ursprung in China herangezogen worden sei (30). In der vertraulichen Fassung seiner Stellungnahme führte CJS dieses Vorbringen näher aus. CJS wies ferner darauf hin, dass sowohl Quimidroga als auch Millenis SAS (im Folgenden „Millenis“) den Fragebogen für unabhängige Einführer beantwortet hätten. |
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(131) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Weitere Einzelheiten der Beurteilung der Kommission wurden CJS in seiner spezifischen Unterrichtung mitgeteilt, da die Beurteilung vertrauliche Geschäftsinformationen umfasste. |
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(132) |
Die Kommission stellte fest, dass Antworten auf den Fragebogen zwar von zwei Einführern eingingen, eine jedoch unvollständig und die Ermittlung der Gewinnspanne somit nicht möglich war. Das zweite Unternehmen übermittelte einen vollständigen Datensatz und den Gewinn im Zusammenhang mit der untersuchten Ware und stimmte nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen der Überprüfung seiner Fragebogenantwort, der Offenlegung seiner Gewinnspanne im Untersuchungszeitraum und ihrer Verwendung bei der Berechnung zu. |
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(133) |
Nach der Überprüfung der von dem Unternehmen vorgelegten Daten und Informationen ergab die Untersuchung, dass der Einführer seit mehr als zehn Jahren ausschließlich Aminosäuren, darunter die untersuchte Ware, von einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bezieht und in einem konkreten Mitgliedstaat als dessen Alleinvertriebshändler fungiert. Diese Alleinstellung beruht auf einer mündlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Aufgrund dieser Alleinstellung kann der Einführer die Ware nicht bei anderen Lieferanten beziehen. Der im Rahmen der Untersuchung ermittelte Sachverhalt bestätigt dies. Tatsächlich kaufte der Einführer Valin ausschließlich von diesem Hersteller und verkaufte es nur in diesem Mitgliedstaat (31). Zudem ergab die Untersuchung, dass die Gewinnspanne des Einführers im UZ nach eigenem Bekunden des Einführers besonders niedrig war, da er einen Teil der eingeführten Waren mit Verlust verkaufen musste und somit kaum die Gewinnschwelle erreichte. Dass der Gewinn so niedrig war, lag daran, dass es dem Einführer nicht gelang, Valin von anderen chinesischen ausführenden Herstellern, die zu günstigeren Preisen verkauften, zu beziehen, was ihm seinerseits einen anschließenden Weiterverkauf mit höheren Gewinnen ermöglicht hätte, sowie an der insgesamt nachteiligen Marktlage, die durch große Mengen gedumpter, mit den Verkäufen der Einführer in Wettbewerb stehender Billigeinfuhren gekennzeichnet war. Folglich stellte die Kommission fest, dass die von diesem Einführer im UZ realisierte Gewinnspanne nicht als repräsentativ für den Gewinn angesehen werden konnte, den ein unabhängiger Einführer, der keinerlei Verbindungen zu ausführenden Herstellern hat und die Ware daher von allen Lieferanten beziehen kann, erzielen würde. Wie bereits erwähnt und vom Unternehmen eingeräumt, war sein Gewinn im UZ aufgrund der Ausschließlichkeitsvereinbarung in Verbindung mit dem starken Anstieg der Mengen billiger Einfuhren zu sinkenden Preisen anderer chinesischer Hersteller besonders niedrig. In Anbetracht aller genannten Aspekte gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein solcher Gewinn nicht als angemessener Gewinn im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung angesehen werden kann. Andererseits ist die in der vorläufigen Phase dieser Untersuchung verwendete Gewinnspanne aus den in Erwägungsgrund 265 der vorläufigen Verordnung erläuterten Gründen für eine solche Tätigkeit repräsentativ. Daher wurde das Vorbringen von CJS zurückgewiesen, und die Kommission stützte sich auf einen Gewinn von 6,89 %, der in der Lysinuntersuchung (32) und in der früheren Untersuchung betreffend PVA (33) als angemessen angesehen wurde. |
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(134) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte CJS sein Vorbringen, dass die Kommission bei der Berechnung des Ausfuhrpreises nicht nur den Wert einer Gutschrift, sondern auch die entsprechende Menge aus den gemeldeten Geschäftsvorgängen hätte berücksichtigen müssen. CJS widersprach der Aussage der Kommission, dass die Fehlmenge das Werk von CJE verlassen hat, und führte an, dass es keine Beweise zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung gebe. |
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(135) |
Die Kommission erinnerte an die beiden Elemente der im Rahmen des Kontrollbesuchs vor Ort zusammengetragenen Beweise, die ihre Feststellung stützten, dass die fragliche Fehlmenge das Werk von CJE verlassen hat. Erstens gehe aus dem Lieferschein auf S. 7 des Prüfbelegs Nr. 14 hervor, dass das Gewicht des auf den Lkw geladenen Valins das fragliche Volumen einschließt. Zweitens ging aus der Gutschrift hervor, dass sie nur für den Wert des fehlenden Volumens ausgestellt wurde, ohne dass eine entsprechende Berichtigung für das Volumen vorgenommen wurde. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Valin die Anlage von CJE tatsächlich verlassen hat, unabhängig davon, ob es vom Kunden empfangen wurde. Da CJE selbst, nachdem sein Kunde auf die Unstimmigkeit hingewiesen hatte, es nicht für angemessen hielt, die Menge an Valin in seinen Lagerbeständen anzupassen, kann von der Kommission nicht verlangt werden, eine Anpassung vorzunehmen, die das Unternehmen in erster Instanz nicht vorgenommen hat. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(136) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte CJS vor, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung seines Ausfuhrpreises nicht den veralteten Gewinn aus der PVA-Untersuchung heranziehen solle, sondern die Gewinnspanne von [1-5] %, die in einer kürzlich durchgeführten Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in China, Taiwan und Thailand (34) (im Folgenden „Epoxidharzuntersuchung“) verwendet worden sei. |
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(137) |
Die Kommission stellte fest, dass die in der Epoxidharzuntersuchung verwendete Gewinnspanne auf dem Gewinn eines einzigen mitarbeitenden unabhängigen Einführers beruhte (35). Der betreffende Einführer stimmte zu, dass die Kommission seinen Gewinn für die Berechnungen im Rahmen der Untersuchung zu Epoxidharzen verwenden könne, stimmte jedoch der Veröffentlichung seines Gewinns nicht zu, und somit wurde der Gewinn in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/393 als Spanne von [1-5] % angegeben. Im Gegensatz dazu basierte die in der PVA-Untersuchung verwendete Gewinnspanne auf der Gewinnspanne von drei kooperierenden unabhängigen Einführern (36). Der Durchschnitt dieses Gewinns von 6,89 %, der dann frei von Vertraulichkeitsbedenken war, wurde in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 veröffentlicht. Die Kommission konnte die Gewinnspanne, die von einem einzigen mitarbeitenden unabhängigen Einführer in einer gesonderten Untersuchung angegeben, aber aufgrund seiner unternehmensspezifischen Vertraulichkeit nicht veröffentlicht wurde, nicht verwenden, wenn eine von Vertraulichkeitsbedenken freie Gewinnspanne in einer anderen Untersuchung öffentlich verfügbar ist. Schließlich stellte die Kommission fest, dass CJS nicht erläutert hat, warum die Gewinnspanne der Epoxidharzuntersuchung zu angemesseneren Gewinnbeträgen führen würde als die in der PVA-Untersuchung zugrunde gelegte Gewinnspanne, abgesehen davon, dass sie in einer neueren Untersuchung ermittelt wurde. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(138) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 262 bis 263 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3.4. Vergleich
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(139) |
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk. Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. |
3.4.1. Berichtigungen des Normalwerts
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(140) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte CJS vor, dass die VVG-Kosten von Sucroal entgegen der Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 270 der vorläufigen Verordnung Vertriebskosten umfassten, und ersuchte die Kommission daher, sie vom Normalwert abzuziehen, um einen fairen Vergleich auf der Stufe ab Werk zu ermöglichen. |
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(141) |
In Erwägungsgrund 270 der vorläufigen Verordnung beabsichtigte die Kommission, die Transportkosten anstelle der Vertriebskosten heranzuziehen. Dies ist aus dem auf die von CJS genannte Feststellung folgenden Satz ersichtlich, in dem die Kommission auf „unbegründete[n] Vorbringen“ verwies, „wonach in den […] Beträgen für VVG-Kosten […] Transportkosten enthalten sind“. In ihrer Feststellung in Erwägungsgrund 270 betonte die Kommission, dass keine Informationen vorlagen, aus denen hervorging, dass die VVG-Kosten von Sucroal und konkret der Posten für Vertriebskosten, Transportkosten umfassten, die vom Normalwert abgezogen werden sollten. Tatsächlich entspricht die buchhalterische Kategorie „Vertriebskosten“ nicht zwangsläufig den materiellen Fracht- oder Lieferkosten, die nach der Stufe ab Werk anfallen. Im Einklang mit der gängigen buchhalterischen Praxis können diese Kosten verschiedene Geschäfts- und Verwaltungskosten umfassen, darunter Lagerhaltung, Logistikmanagement, Verkaufspersonal und Marketing, die Teil der VVG-Kosten auf der Stufe ab Werk sind und nicht vom Normalwert abgezogen werden sollten. Tatsächlich können solche VVG-Kosten, einschließlich Geschäfts- und Verwaltungskosten, rechtmäßig im Normalwert auf der Stufe ab Werk verbleiben, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie sich mit Kosten überschneiden, die vom Ausfuhrpreis abgezogen wurden. Die Aufschlüsselung der Vertriebskosten von Sucroal oder des Postens „sonstige Kosten“ war weder öffentlich zugänglich, noch legte CJS Beweise dafür vor, dass die „Vertriebskosten“ in den Abschlüssen von Sucroal ausschließlich den nachgelagerten Fracht- oder Bereitstellungskosten entsprachen, die mit den von ihrem Ausfuhrpreis abgezogenen Kosten vergleichbar waren. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(142) |
Daher bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 267 bis 271 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3.4.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises
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(143) |
Wie in den Erwägungsgründen 272 und 273 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Zölle, sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackung, Kreditkosten, Provisionen und Bankgebühren vorgenommen. |
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(144) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung erklärte CJS, dass die Kommission die von CJE getragenen Verpackungskosten und Bankgebühren zweimal vom Ausfuhrpreis abgezogen habe. CJS ersuchte die Kommission, sicherzustellen, dass diese Ausgaben nur einmal abgezogen werden. Die Kommission hielt dieses Vorbringen für gerechtfertigt und berichtigte ihre Berechnung. |
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(145) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Huaheng Group vor, dass die Kommission bei der Berechnung des Ausfuhrpreises eine bestimmte Ausgabe doppelt gezählt habe. Die Kommission hielt dieses Vorbringen für gerechtfertigt und berichtigte ihre Berechnung. |
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(146) |
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung brachte die Huaheng Group vor, dass die Kommission ihrer Beweislast für die Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung für Verkäufe, die vom Hersteller an ein verbundenes Unternehmen getätigt und anschließend in die Union ausgeführt wurden, wie in Erwägungsgrund 274 der vorläufigen Verordnung dargelegt, nicht nachgekommen sei. Insbesondere habe die Kommission nicht erläutert, i) warum die Erzielung eines Gewinns oder der Handel mit einem breiten Spektrum von Waren bedeutete, dass der verbundene Händler ähnliche Funktionen ausübte wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter, und ii) warum eine solche Berichtigung für die Vergleichbarkeit der Preise zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert erforderlich war. |
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(147) |
Die Kommission hielt das Vorbringen für nicht gerechtfertigt. In Erwägungsgrund 275 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Huaheng Group ein Unternehmen innerhalb ihrer Gruppe für Handelszwecke nutzte. Weitere Einzelheiten der Beurteilung der Kommission wurden CJS in seiner spezifischen Unterrichtung mitgeteilt, da die Beurteilung vertrauliche Geschäftsinformationen umfasste. Ausgehend von dieser Beurteilung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der verbundene Händler Anhui Huaheng Biotechnology Co., Ltd (im Folgenden „AHB“) ähnliche Funktionen ausübte wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Daher war eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung angezeigt. |
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(148) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte CJS vor, dass die Bedingungen für die Anwendung der Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung in Bezug auf seinen verbundenen Händler CJ CheilJedang Corp. (im Folgenden „CJCJ“) nicht erfüllt seien, und legte zur Untermauerung seines Vorbringens vertrauliche Angaben zu den vom CJCJ durchgeführten Geschäften vor. |
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(149) |
Die Kommission prüfte die Vorbringen von CJS sorgfältig und hielt sie für gerechtfertigt. Allerdings prüfte die Kommission, ob die spezifische Struktur der Gruppe in Bezug auf die Ausfuhrverkäufe einen Faktor darstellte, der die Vergleichbarkeit der Preise zum Zweck eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung beeinträchtigte. |
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(150) |
Die Untersuchung ergab, dass CJS im Untersuchungszeitraum Verkäufe in die Union über einen verbundenen Händler tätigte und dass dieser Händler Kosten zu tragen hatte und Gewinne erzielte, die den Unionsverkäufen zugerechnet werden konnten. Andererseits erfolgte die rechnerische Ermittlung des Normalwerts für die betroffene Ware nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und beinhaltete somit einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten und für Gewinne. Wie in Erwägungsgrund 254 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden diese Kosten und Gewinne als für die Handelsstufe ab Werk angemessen befunden und konnten daher nicht die Kosten und Gewinne eines verbundenen Händlers umfassen. |
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(151) |
Demzufolge war der Vergleich zwischen diesem Normalwert und diesem Ausfuhrpreis nicht fair, da der Ausfuhrpreis Kosten und Gewinne eines verbundenen Händlers beinhaltete und die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ohne Hinzurechnung dieser Elemente erfolgte. Die dadurch entstandene Asymmetrie beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Preise zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis. Die Kommission gelangte folglich zu dem Schluss, dass eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung angezeigt war. |
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(152) |
Vor diesem Hintergrund zog die Kommission im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis die nicht in den Normalwert einbezogenen VVG-Kosten und Gewinne des verbundenen Händlers vom Ausfuhrpreis ab. In der spezifischen Struktur des für Ausfuhren bestimmten Absatzkanals der Gruppe wurde die Berichtigung auf der Grundlage der von CJCJ tatsächlich getragenen VVG-Kosten und — angesichts der Beziehung und Gewinnverteilung zwischen CJCJ und CJS, die den erzielten Gewinn verfälschten — des in Erwägungsgrund 133 genannten fiktiven Gewinns von 6,89 % vorgenommen. |
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(153) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte CJS vor, dass die Kommission zur Vornahme einer Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung nachweisen müsse, wie die Beteiligung von CJCJ am Fakturierungsverfahren für Ausfuhrverkäufe die Vergleichbarkeit der Preise mit dem Normalwert beeinflusst habe. CJS brachte ferner vor, dass die Kommission, obwohl sie eingeräumt habe, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung nicht erfüllt seien, dieselbe Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung vorgenommen habe, ohne nachzuweisen, dass die Kunden von CJS aufgrund der Beteiligung von CJCJ an den Ausfuhrverkäufen der untersuchten Ware in die Union unterschiedliche Preise auf dem Inlandsmarkt gezahlt hätten. In der vertraulichen Fassung der Stellungnahme fügte CJS weitere Einzelheiten zu den VVG-Kosten und Gewinnberichtigungen hinzu. |
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(154) |
Es ist unbestritten, dass CJS über einen verbundenen Händler in die Union verkauft: CJCJ. Ein Teil der VVG-Kosten dieses Händlers kann nach vernünftigem Ermessen den Verkäufen der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt zugerechnet werden. CJCJ erwirtschaftet auch Gewinne. |
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(155) |
In seinem Urteil in der Rechtssache CCCME stellte das Gericht fest, dass ein nach Artikel 2 Absatz 6a rechnerisch ermittelter Normalwert „im Allgemeinen nicht von Faktoren beeinflusst wird, die seine Vergleichbarkeit beeinträchtigen könnten, weil er künstlich ermittelt wurde“ (37). Mit anderen Worten: Wenn nicht positiv nachgewiesen werden kann, dass ein Element, für das eine Berichtigung beantragt wird, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendet wurde, kann die Berichtigung nicht vorgenommen werden. Da der Normalwert im vorliegenden Fall, wie in den Erwägungsgründen 253 und 267 bis 271 der vorläufigen Verordnung dargelegt, unter anderem anhand der VVG-Kosten rechnerisch ermittelt wurde, die für die Handelsstufe ab Werk als angemessen befunden wurden, können diese Kosten definitionsgemäß nicht die Kosten eines verbundenen Händlers umfassen. |
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(156) |
Es ist schwierig, einen Einfluss auf die Vergleichbarkeit zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert deutlicher aufzuzeigen, als indem man nachweist, dass ein Element, in diesem Fall die VVG-Kosten eines verbundenen Händlers, im Ersteren enthalten ist, im Letzteren jedoch fehlt. Mit anderen Worten, indem nachgewiesen wird, dass der Ausfuhrpreis und der Normalwert asymmetrisch sind. Das Konzept der Vergleichbarkeit der Preise zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert ist untrennbar mit dem Konzept der Symmetrie zwischen ihnen verbunden. Der Gerichtshof hat dies im Urteil Dashiqiao Sanqiang (38) wie folgt erläutert: „Nach der Rechtsprechung kann weiterhin sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung nach eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen. Das bedeutet mit anderen Worten, dass die Berichtigung bezweckt, die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis eines Erzeugnisses wiederherzustellen, sodass die Berichtigung, wenn sie sachgerecht durchgeführt worden ist, im Ergebnis die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wiederherstellt.“ (39) |
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(157) |
Der Gerichtshof kam sodann zu folgendem Schluss: „Bei der Beurteilung der Gerechtigkeit der angewandten Vergleichsmethode stellt der Begriff der Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis mithin ein Schlüsselelement dar, das der Notwendigkeit entspricht, die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Grundverordnung herzustellen.“ (40) |
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(158) |
Die Asymmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis im Rahmen einer Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k wurde vom Gericht in der Rechtssache Sinopec geprüft. Das Gericht erinnerte zunächst an die Feststellung der Kommission, dass eine Asymmetrie zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert besteht, die durch das Vorhandensein nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer im ersteren und ihrem Nichtvorhandensein im letzteren geschaffen wurde (41), und kam dann zu dem Schluss, dass „die Kommission nachgewiesen hat, dass die Vornahme der […] beanstandeten Berichtigung notwendig war“ (42). Das Gericht stellte zwar fest, dass die Berichtigung nicht nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b hätte vorgenommen werden können und dass die Kommission daher einen Rechtsfehler begangen habe, stellte aber auch fest, dass „dieser Fehler keinen entscheidenden Einfluss auf die vom Urheber des Rechtsakts vorgenommene Würdigung hatte“ (43). Das Gericht war nämlich der Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung „der Kommission erlaubt, die […] beanstandete Berichtigung vorzunehmen, um die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis des betreffenden Erzeugnisses wiederherzustellen und einen gerechten Vergleich zwischen diesen beiden Werten zu gewährleisten“ (44). Mit anderen Worten bestätigte das Gericht, dass die Beurteilung der Kommission, die sich auf die Feststellung einer Asymmetrie beschränkte (ähnlich der Beurteilung im vorliegenden Fall), ausreichte, um die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung vorzunehmen. |
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(159) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission fest, dass die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung erforderlich war, um die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wiederherzustellen und somit einen gerechten Vergleich zu gewährleisten. Der Vergleich muss nämlich, wie in Erwägungsgrund 117 erläutert, auf der Stufe ab Werk erfolgen. Während der Normalwert auf der Stufe ab Werk ermittelt wurde, kann ein Ausfuhrpreis, der die VVG-Kosten und den Gewinn eines verbundenen Händlers umfasst, nicht auf der Stufe ab Werk betrachtet werden. Daher muss die Kommission die von CJCJ getragenen Kosten und den fiktiven Gewinn herausrechnen, um den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf derselben Stufe zu vergleichen. Die auf Ausfuhrverkäufe beschränkte Beteiligung von CJCJ führt zu Kosten und Gewinnen, die somit zu berücksichtigen sind. CJS kann nämlich nicht von der wirtschaftlichen Tätigkeit von CJCJ und den damit gewährten Steuervorteilen profitieren und gleichzeitig geltend machen, dass das Ausbleiben einer solchen Tätigkeit nichts am Vertriebskanal ändern würde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(160) |
Darüber hinaus brachte CJS vor, dass die Kommission gegen den Lex-spezialis-Grundsatz des Unionsrechts verstoßen habe, wonach ein Unionsorgan eine spezifischere Bestimmung nicht umgehen könne, indem es sich auf eine allgemeine Bestimmung stütze. CJS brachte in diesem Zusammenhang vor, dass Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung eine allgemeine Bestimmung und Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i eine spezifische Bestimmung sei. |
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(161) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da es sich bei Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung nicht um eine allgemeine Bestimmung im Vergleich zu Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung handelt, sondern um einen anderen Fall, in dem Berichtigungen vorgenommen werden können. Tatsächlich bezog sich Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung auf „andere, unter den Buchstaben a bis j nicht genannte Faktoren“. CJS brachte vor, dass Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung in diesem Fall nicht anwendbar sei, da keine Provision im Sinne dieser Bestimmung gezahlt worden sei. Diese Auffassung wurde von der Kommission geteilt. Anstatt sich auf eine allgemeine Bestimmung zu stützen, hat sich die Kommission darauf beschränkt, den Sachverhalt des Falles richtig einzuordnen, anstatt eine spezifische Bestimmung zu umgehen. Darüber hinaus steht dieser Ansatz im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 158 zusammengefassten Urteil des Gerichts in der Rechtssache Sinopec. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(162) |
Schließlich brachte CJS für den Fall, dass die Kommission ihre Berichtigung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung aufrechterhalte, vor, dass eine solche Berichtigung nicht der nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung entsprechen könne, da die beiden Berichtigungen nicht identisch seien und die Kommission festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i nicht erfüllt seien. Infolgedessen forderte CJS die Kommission auf, zu quantifizieren, wie sich die Beteiligung von CJCJ an der Fakturierung von Ausfuhrverkäufen auf die Vergleichbarkeit der Preise mit dem Normalwert ausgewirkt habe. Insbesondere für den Fall, dass die Kommission der Auffassung sein sollte, dass der Gewinn von CJCJ die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusse, brachte CJS vor, dass dieser Gewinn höchstens 2 % betragen sollte, entsprechend des Gewinns, der in der Antidumpinguntersuchung zu bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam (45) (im Folgenden „Untersuchung zu warmgewalzten Flacherzeugnissen“) verwendet wurde. |
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(163) |
Die Kommission stellte fest, dass sie bei der Berechnung der Berichtigung für die VVG-Kosten bereits Posten von den VVG-Kosten ausgenommen hat, die für die Verkäufe der untersuchten Ware in die Union nicht relevant waren, wie in Erwägungsgrund 165 dargelegt. Daher berücksichtigte die Kommission bei der Berichtigung für VVG-Kosten nur die Posten, die sich aus der Rolle von CJCJ ergaben und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Was den Gewinn betrifft, so konnte sich die Kommission nicht auf den tatsächlichen Gewinn von CJCJ stützen, da es sich um einen Gewinn zwischen verbundenen Unternehmen handelt. Daher stützte sie sich auf den fiktiven Gewinn der PVA-Untersuchung als die zuverlässigste in diesem Fall verfügbare Informationsquelle, wie in Erwägungsgrund 265 der vorläufigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 133 und 137 dargelegt. CJS legte nicht dar, warum der in der Untersuchung zu warmgewalzten Flacherzeugnissen verwendete Gewinn angemessener wäre, abgesehen von der Tatsache, dass es sich um einen niedrigeren Gewinn handelt. Darüber hinaus wurde dieser Gewinn in der Untersuchung zu warmgewalzten Flacherzeugnissen für einen anderen Wirtschaftszweig, den Stahlsektor, ermittelt und steht nicht im Zusammenhang mit dem chemischen Sektor, wie es bei dem in der PVA-Untersuchung ermittelten fiktiven Gewinn der Fall ist. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(164) |
CJS reichte zudem ein Vorbringen zur Quantifizierung der auf der Grundlage des Abzugs der VVG-Kosten von CJCJ vorgenommenen Berichtigung, ursprünglich nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung und zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung, ein. Dieses Vorbringen betraf insbesondere fünf Posten mit Relevanz für die Ermittlung der VVG-Kosten von CJCJ. In der vertraulichen Fassung seiner Stellungnahme führte CJS dieses Vorbringen näher aus. |
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(165) |
Die Kommission hielt dieses Vorbringen bei drei der fünf Posten für teilweise gerechtfertigt und zog sie entsprechend von den für die Berichtigung relevanten VVG-Kosten ab. Bei den beiden verbleibenden Posten wurde das Vorbringen zurückgewiesen. Weitere Einzelheiten der Beurteilung der Kommission wurden CJS in seiner spezifischen Unterrichtung mitgeteilt, da die Beurteilung vertrauliche Geschäftsinformationen umfasste. |
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(166) |
Schließlich reichte CJS ein Vorbringen zur Quantifizierung der auf der Grundlage des Abzugs eines angemessenen Gewinns von 6,89 % vorgenommenen Berichtigung, ursprünglich nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung und zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung, ein. In der vertraulichen Fassung seiner Stellungnahme führte CJS dieses Vorbringen näher aus. |
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(167) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Wie in den Erwägungsgründen 149 bis 152 erläutert, hielt die Kommission an der Berichtigung für einen fiktiven Gewinn von 6,89 % fest, der entsprechend der Darstellung in Erwägungsgrund 133 ermittelt wurde. Weitere Einzelheiten der Beurteilung der Kommission wurden CJS in seiner spezifischen Unterrichtung mitgeteilt, da die Beurteilung vertrauliche Geschäftsinformationen umfasste. |
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(168) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Huaheng Group vor, dass die Kommission nach der vorläufigen Unterrichtung nicht auf das Vorbringen eingegangen sei, wonach die Kommission nicht begründet habe, warum eine Anpassung des Ausfuhrpreises erforderlich sei, um die Vergleichbarkeit zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang brachte die Huaheng Group vor, dass Ausgaben im Zusammenhang mit den von AHB erbrachten Dienstleistungen vom Ausfuhrpreis abgezogen worden seien, dass die Ausgaben für dieselben Dienstleistungen jedoch in den Normalwert einbezogen worden seien und hätten abgezogen werden müssen. Die Huaheng Group brachte ferner vor, dass die in Erwägungsgrund 141 dargelegten Feststellungen, dass bestimmte VVG-Kosten tatsächlich rechtmäßig im Normalwert auf der Stufe ab Werk verbleiben könnten, sofern nicht nachgewiesen werde, dass sie sich mit Kosten überschneiden, die vom Ausfuhrpreis abgezogen wurden, ein weiterer Beweis für diese Asymmetrie seien. |
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(169) |
Die Kommission stellte fest, dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises gerechtfertigt war, da sie in Erwägungsgrund 147 zu dem Schluss gekommen war, dass AHB ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübte. Wie auch in den Erwägungsgründen 274 bis 276 der vorläufigen Verordnung erläutert, erhielt AHB einen Aufschlag auf die Weiterverkäufe der betroffenen Ware, und da festgestellt wurde, dass AHB ähnliche Funktionen ausübte wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter, war eine Berichtigung für Provisionen gerechtfertigt. Dies war der Fall, da der Normalwert, wie in Erwägungsgrund 261 der vorläufigen Verordnung erläutert, auf der Stufe ab Werk rechnerisch ermittelt wurde. Mit anderen Worten, wie in den Erwägungsgründen 156 und 157 erläutert, führten das Vorhandensein eines Elements (eine Provision) im Ausfuhrpreis und sein Fehlen im Normalwert zu einer Asymmetrie zwischen den beiden Elementen, die berichtigt werden muss, um den Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis „gerecht“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung vorzunehmen. Was die Quantifizierung der Berichtigung für Provisionen betrifft, so kann die Kommission, wie vom Gericht in der Rechtssache Çolakoğlu bestätigt (46), bei der Festlegung der angemessenen Höhe der vorzunehmenden Berichtigung die Beziehung zwischen dem Hersteller und dem verbundenen Händler berücksichtigen. Im Falle einer Verbindung zwischen dem Hersteller und dem Händler kann die Kommission die Berichtigung durch die analoge Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung quantifizieren. In solchen Fällen wird die Berichtigung für eine Provision vorgenommen, die auf der Grundlage der VVG-Kosten des betreffenden Händlers und eines fiktiven Gewinns berechnet wird. Da BHB und AHB zur Huaheng Group gehörten und festgestellt wurde, dass ihre Beziehung nicht fremdvergleichskonform war, wie aus den Bestimmungen der schriftlichen Vereinbarung zwischen BHB und AHB hervorgeht, stützte sich die Berichtigung auf die VVG-Kosten des verbundenen Händlers und einen fiktiven Gewinn. Da die Kommission keine Berichtigungen für VVG-Kosten und Gewinne vorgenommen hat, sondern für eine Provision, die auf der Grundlage der VVG-Kosten und eines fiktiven Gewinns rechnerisch ermittelt wurde, hielt die Kommission das Vorbringen, dass die Berichtigung für VVG-Kosten zu einer Asymmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis geführt habe, nicht für zutreffend. Zu keinem Zeitpunkt während der Untersuchung hat die Huaheng Group geltend gemacht, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert eine Provision enthielt, geschweige denn eine solche Behauptung gemäß der in Erwägungsgrund 269 der vorläufigen Verordnung genannten Rechtsprechung begründet oder quantifiziert. Wie in Erwägungsgrund 168 dargelegt, wurde der Normalwert nämlich ohne Provisionen rechnerisch ermittelt. Selbst wenn die Kommission VVG-Kosten und Gewinne hätte berichtigen müssen, war sie jedenfalls nicht der Auffassung, dass sie die Kosten von den VVG-Kosten hätte abziehen müssen, um die Vergleichbarkeit zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis zu gewährleisten. Denn erstens legte die Huaheng Group keine Beweise dafür vor, dass die bei der rechnerischen Ermittlung der Provision zugrunde gelegten VVG-Kosten in den Normalwert einbezogen worden waren. Zweitens waren die im Normalwert enthaltenen VVG-Kosten die Kosten, die einem Hersteller tatsächlich entstanden waren, insbesondere Sucroal in Kolumbien. Drittens handelte es sich bei den VVG-Kosten, die vom Ausfuhrpreis abgezogen wurden, um die Kosten, die AHB in ihrer Funktion als verbundener Händler tatsächlich entstanden waren. Da sich die VVG-Kosten auf verschiedene Tätigkeiten (ausführender Hersteller und verbundener Händler) bezogen, hätten die VVG-Kosten des kolumbianischen Herstellers Sucroal nicht vom Normalwert abgezogen werden müssen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(170) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Huaheng Group ferner vor, dass die Kommission die erforderliche Beweislast für die Berichtigung des Ausfuhrpreises im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung nicht erfüllt habe und dass insbesondere keine Berichtigung vorgenommen werden könne, wenn es sich bei rechtlich getrennten Unternehmen um interne Verkaufsabteilungen handele, die eine einzige wirtschaftliche Einheit bildeten. |
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(171) |
In Erwägungsgrund 147 erläuterte die Kommission, warum sie AHB als Händler betrachtete, der ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass diese Feststellung für eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung ausreichte und in diesem Zusammenhang keine weiteren Beweise erforderlich waren. Ferner hatte die Huaheng Group nie vorgebracht, dass AHB und der ausführende Hersteller eine SWU bildeten. Es sei daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung, wenn die Kommission schlüssige Beweise dafür vorlegt, dass ein einem Hersteller angeschlossener Händler Aufgaben wahrnimmt, die mit denen eines auf Provisionsbasis tätigen Handelsvertreters vergleichbar sind, es diesem Händler oder diesem Hersteller obliegt, Beweise dafür vorzulegen, dass eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung nicht gerechtfertigt ist, indem er beispielsweise nachweist, dass sie eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden (47). |
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(172) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Berichtigungen des Ausfuhrpreises eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 272 bis 276 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3.5. Dumpingspannen
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(173) |
Wie in den Erwägungsgründen 144 und 145 sowie 164 und 165 dargelegt, passte die Kommission auf Vorbringen interessierter Parteien die Dumpingspannen an. |
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(174) |
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
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4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(175) |
Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 281 bis 283 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.2. Unionsverbrauch
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(176) |
Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 284 bis 289 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(177) |
Da keine Stellungnahmen zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 290 bis 294 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen. |
4.3.1. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
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(178) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 295 bis 301 der vorläufigen Verordnung. |
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(179) |
Angesichts der in Erwägungsgrund 195 dargelegten Berichtigung der Berechnung wurde das Ergebnis des Preisvergleichs, ausgedrückt als Prozentsatz des vom Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes, überarbeitet und ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 15,0 % bis 22,2 % für die Einfuhren aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt. |
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
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(180) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 302 bis 306 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.4.2. Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
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(181) |
Da keine Stellungnahmen zur Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 307 bis 310 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.4.2.2.
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(182) |
Da keine Stellungnahmen zu Verkaufsmenge und Marktanteil eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 311 bis 313 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.4.2.3.
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(183) |
Da keine Stellungnahmen zur Beschäftigung und Produktivität eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 314 bis 316 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.4.2.4.
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(184) |
Da keine Stellungnahmen zur Höhe der Dumpingspanne und zur Erholung von früherem Dumping eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 317 und 318 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1.
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(185) |
Da keine Stellungnahmen zu den Preisen und den preisbeeinflussenden Faktoren eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 319 bis 321 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.4.3.2.
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(186) |
Da keine Stellungnahmen zu den Arbeitskosten eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 322 und 323 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.4.3.3.
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(187) |
Da keine Stellungnahmen zu den Lagerbeständen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 324 bis 326 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.4.3.4.
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(188) |
Da keine Stellungnahmen zu Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 327 bis 332 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.5. Schlussfolgerungen zur Schädigung
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(189) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, kam die Kommission auf der Grundlage der in der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. Die Feststellungen in den Erwägungsgründen 333 bis 338 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt. |
5. SCHADENSURSACHE
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
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(190) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 339 bis 341 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Einfuhren aus Drittländern
|
(191) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 342 und 343 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5.2.2. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
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(192) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 344 bis 347 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5.3. Schlussfolgerung zur Schadensursache
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(193) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, kam die Kommission auf der Grundlage der in der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen oder aufzuheben vermochten. Die Feststellungen in den Erwägungsgründen 348 bis 352 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt. |
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
6.1. Schadensspanne
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(194) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 353 bis 359 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
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(195) |
Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 360 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Preise eines ausführenden Herstellers für den Preisvergleich nicht auf die Stufe frei Grenze der Union berichtigt wurden. Die Kommission berichtigte die Berechnung entsprechend, und für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller und alle anderen Unternehmen ergibt sich die folgende endgültige Schadensbeseitigungsschwelle:
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6.2. Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen
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(196) |
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
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7. UNIONSINTERESSE
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(197) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 363 bis 366 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer
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(198) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 367 bis 369 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
7.3. Interesse der Verwender
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(199) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 370 bis 374 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
7.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
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(200) |
Da keine Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, wurden die Feststellungen in Erwägungsgrund 375 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
8. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
8.1. Endgültige Maßnahmen
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(201) |
Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. |
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(202) |
Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
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(203) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt werden, unterliegen nicht diesen Sätzen, sondern dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ geltenden Zollsatz. |
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(204) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (48). Er muss alle maßgeblichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
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(205) |
Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ gilt. |
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(206) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. Denn selbst wenn eine Rechnung vorgelegt wird, die alle Anforderungen des Artikels 1 Absatz 3 dieser Verordnung erfüllt, sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ihre üblichen Kontrollen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zu überprüfen und sicherzustellen, dass die spätere Anwendung des Zollsatzes im Einklang mit dem Zollrecht gerechtfertigt ist. |
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(207) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
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(208) |
Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben. |
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(209) |
Ausführende Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben, sollten bei der Kommission beantragen können, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass er i) die betroffene Ware im UZ nicht in die Union ausgeführt hat, ii) nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der die betroffene Ware im UZ in die Union ausgeführt hat, und iii) die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist. |
8.2. Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
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(210) |
Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden. |
8.3. Rückwirkende Vereinnahmung
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(211) |
Wie in Abschnitt 1.2 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der untersuchten Ware. |
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(212) |
Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren. |
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(213) |
Die Analyse der Kommission ergab keinen weiteren wesentlichen Anstieg der Einfuhren über das Niveau der Einfuhren hinaus, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten, wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung vorgeschrieben. Für diese Analyse verglich die Kommission die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum, die [1 750-2 417] Tonnen/Monat betrugen, mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen (1 455 Tonnen/Monat). Auch beim Vergleich der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis einschließlich zu dem Monat, in dem die vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden (1 320 Tonnen/Monat), konnte kein Anstieg festgestellt werden:
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(214) |
Angesichts dieses Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Anwendung des endgültigen Antidumpingzolls nicht erfüllt waren. |
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(215) |
In seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung widersprach der Antragsteller der Bewertung der Kommission und brachte vor, dass auf der Grundlage der im Antrag und in den Antworten auf den Fragebogen enthaltenen Daten aus spezialisierten Marktinformationen, die die Kommission auch zur Ermittlung der Einfuhrmengen der betroffenen Ware während der Untersuchung herangezogen habe, die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erhebung von Zöllen erfüllt gewesen seien. Auf der Grundlage dieser Daten machte der Antragsteller geltend, dass die monatlichen Einfuhren der betroffenen Ware nach dem UZ erheblich gestiegen seien. Konkret brachte der Antragsteller vor, dass die monatlichen Lieferungen im Jahr 2024 im Durchschnitt zwischen einer und 2,5 Tonnen Valin gelegen hätten, dass die Lieferungen im Februar 2025 dann bis zu sechsmal so hoch gewesen seien und dass im Februar und März 2025 sehr große Mengen in die Union geliefert worden seien, was darauf hindeute, dass Lagerbestände aufgebaut wurden. Dieser massive Anstieg der Ausfuhren aus der VR China in die Union nach dem UZ würde zeigen, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erhebung von Zöllen erfüllt gewesen seien, weshalb der Antragsteller die Kommission ersuchte, rückwirkend Zölle einzuführen. |
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(216) |
Bei der Ermittlung der Einfuhrmenge berichtigte die Kommission die vom Antragsteller vorgelegten Daten aus den spezialisierten Marktinformationen, wie in den Erwägungsgründen 287 und 290 der vorläufigen Verordnung beschrieben, durch Berichtigungen, die sich aus vor Ort überprüften, abgeglichenen Daten der mitarbeitenden Ausführer ergaben. Darüber hinaus gibt es seit der Einleitung der Untersuchung einen gesonderten TARIC-Code für die betroffene Ware, der es der Kommission ermöglicht, sich in vollem Umfang auf die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Einfuhrstatistiken zu stützen. Die Kommission fand keinen Grund, diesen Daten zu misstrauen, und verglich daher die von den Mitgliedstaaten gemeldeten durchschnittlichen monatlichen Einfuhren mit den für den UZ ermittelten durchschnittlichen monatlichen Einfuhren, wie in Abschnitt 4.3 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Daher hält die Kommission das Vorbringen des Antragstellers für unbegründet und bestätigte ihre Schlussfolgerung, dass die in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für die rückwirkende Vereinnahmung des endgültigen Antidumpingzolls nicht erfüllt waren. |
9. SCHLUSSBESTIMMUNG
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(217) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (49) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
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(218) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Valin und seinen Estern, Salzen dieser Erzeugnisse, als isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten, die derzeit in den KN-Code ex 2922 49 85 (TARIC-Code 2922 49 85 87) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
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Ursprungsland |
Unternehmen |
Endgültiger Antidumpingzoll (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
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Volksrepublik China |
CJ (Shenyang) Biotechnology Co., Ltd. |
31,3 |
89TX |
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Bayannur Huaheng Biotechnology Co., Ltd. |
53,8 |
89TY |
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Sonstige im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen |
42,2 |
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Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China |
53,8 |
8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in verwendeter Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1737 werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Artikel 3
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass er
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a) |
die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2023 bis 30. September 2024) nicht ausgeführt hat, |
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b) |
nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und |
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c) |
die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist. |
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Februar 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Valin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2024/7460, 19.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7460/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/326 der Kommission vom 18. Februar 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Valin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/326, 19.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/326/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1737 der Kommission vom 13. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Valin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/1737, 14.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1737/oj).
(5) Vorläufige Verordnung, Erwägungsgrund 187.
(6) Ebenda.
(7) https://globaltradealert.org/intervention/19519.
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2025/698 der Kommission vom 10. April 2025 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren von Mononatriumglutamat, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L, 2025/698, 11.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/698/oj), Erwägungsgrund 18.
(9) Ebenda, Erwägungsgrund 60.
(10) Ebenda, Erwägungsgründe 63 bis 64.
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1336/oj).
(12) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj).
(13) https://www.ingredion.com/sa/es-co.
(14) Bekanntmachung über die Einleitung von Untersuchungen und einstweiliger Maßnahmen — EAPA Consolidated Case 7950 der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA vom 9. Juli 2024, S. 3.
(15) Durchführungsverordnung (EU) 2025/698, Tabelle 4.
(16) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2120 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren elektrolytischer Mangandioxide mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2023/2120, 13.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2120/oj), Erwägungsgrund 133.
(17) Nach Ausschluss Chinas und der Länder in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755.
(18) Bis zu sechs Ziffern gemäß der Definition im Harmonisierten System der Weltzollorganisation (WZO).
(19) Die maßgeblichen Codes umfassen zwar auch 1005 90 10 , 1005 90 90 , 1005 90 99 und 100590000019, die GTA-Daten wurden allerdings nur unter Code 1005 90 11 abgerufen.
(20) Um den Zuschlag für gentechnikfreien Mais berichtigter Preis, siehe Erwägungsgrund 224 der vorläufigen Verordnung.
(21) https://www.enel.com.co/en/people/energy-rates.html.
(22) https://www.acueducto.com.co/wps/portal/EAB2/Home/atencion-al-usuario/tarifas/tarifas2023; https://www.acueducto.com.co/wps/portal/EAB2/Home/atencion-al-usuario/tarifas/tarifas_2024.
(23) Es wurden die GTA-Daten für Mais (Zollcode 1005 90 11 ) oder gegebenenfalls Maisstärke (Zollcode 1108 12 ) verwendet. Zu den Anteilen siehe Erwägungsgrund 246 der vorläufigen Verordnung.“
(24) Siehe die Erwägungsgründe 223 und 224 der vorläufigen Verordnung.
(25) https://www.embrapa.br/tema-transgenicos/sobre-o-tema.
(26) https://geneticliteracyproject.org/2024/09/12/farmers-in-brazil-and-argentina-ramp-up-growing-of-genetically-modified-drought-tolerant-wheat-that-can-grow-in-subtropical-regions/.
(27) https://gm.agbioinvestor.com/downloads/9.
(28) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1330 der Kommission vom 10. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/1330, 11.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1330/oj), Erwägungsgrund 42.
(29) Durchführungsverordnung (EU) 2025/74 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/74, 14.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/74/oj).
(30) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336.
(31) Mit Ausnahme eines vereinzelten Geschäftsvorgangs über das mit Quimidroga verbundene Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat.
(32) Durchführungsverordnung (EU) 2025/74 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/74, 14.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/74/oj), Erwägungsgrund 212, und Durchführungsverordnung (EU) 2025/1330, Erwägungsgrund 53.
(33) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336, Erwägungsgrund 352.
(34) Durchführungsverordnung (EU) 2025/393 der Kommission vom 26. Februar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Thailand (ABl. L, 2025/393, 27.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/393/oj), Erwägungsgrund 208.
(35) Durchführungsverordnung (EU) 2025/393, Erwägungsgrund 208.
(36) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336, Erwägungsgründe 32, 352 und 358.
(37) Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2024, CCCME u. a./Kommission, T-263/22, ECLI:EU:T:2024:663, Rn. 188, und die dort angeführte Rechtsprechung.
(38) Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat der Europäischen Union, T-423/09, ECLI:EU:T:2011:764.
(39) Ebd., Rn. 42 und zitierte Rechtsprechung.
(40) Ebd., Rn. 43.
(41) Urteil vom 21. Februar 2024, Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Europäische Kommission, T-762/20, ECLI:EU:T:2024:113. Rn. 155.
(42) Ebd., Rn. 156.
(43) Ebd., Rn. 157.
(44) Ebd.
(45) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1919 der Kommission vom 25. September 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Indien (ABl. L, 2025/1919, 26.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1919/oj), Erwägungsgründe 114 und 126.
(46) Siehe Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024, Çolakoğlu Metalurji und Çolakoğlu Dış Ticaret/Kommission, T-630/21, ECLI:EU:T:2024:304, Rn. 94-97.
(47) Siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2025, Akgün Seramik Sanayi ve Ticaret u. a./Kommission, T-231/23, ECLI:EU:T:2025:580, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(48) E-Mail: TRADE-TDI-NAME-CHANGE-REQUESTS@ec.europa.eu; Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.
(49) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
ANHANG
Andere nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller
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Land |
Name |
TARIC-Zusatzcode |
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Volksrepublik China |
Xinjiang Meihua Amino Acid Co., Ltd.; Tongliao Meihua Biological Sci-tech Co., Ltd. |
89TZ |
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Ningxia EPPEN Biotech Co., Ltd. |
89UA |
|
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Hulunbeier Northeast Fufeng Biotechnologies Co., Ltd.; Xinjiang Fufeng Biotechnologies Co., Ltd. |
89UB |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/319/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)