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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/317 |
10.2.2026 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/317 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2026
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2663 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 815)
(Nur der kroatische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus hergestellter Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Beim Ausbruch der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe. |
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(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone umfassen. |
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(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2663 der Kommission (4) wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien als Reaktion auf den am 13. Dezember 2025 in der Gemeinde Prgomet in der Gespanschaft Split-Dalmatien bestätigten Ausbruch. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2663 die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen. Außerdem ist dort festgelegt, dass die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten angewandt werden müssen. |
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(4) |
Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2663 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/128 der Kommission (5) hat Kroatien der Kommission einen neuen Ausbruch des Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in einem Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb gemeldet. Dieser Ausbruch wurde am 16. Januar gemeldet und betrifft die Gespanschaft Split-Dalmatien. |
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(5) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Unterbrechungen des Handels zu vermeiden, ist es notwendig, die von Kroatien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen. |
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(6) |
Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2663 für Kroatien als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete sowie die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen geändert werden, um dem neuen Ausbruch und den Grenzen der von Kroatien nach dem neuen Ausbruch des Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen. |
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(7) |
Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften in den Anhängen X und XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche innerhalb des Mitgliedstaats und in der Union. Außerdem wurde die Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gemäß den internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) (6) festgelegt. |
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(8) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von dem betroffenen Betrieb in Kroatien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2663 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.
Brüssel, den 5. Februar 2026
Für die Kommission
Olivér VÁRHELYI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2663 der Kommission vom 23. Dezember 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien (ABl. L, 2025/2663, 30.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2663/oj).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/128 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2663 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien (ABl. L, 2026/128, 20.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/128/oj).
(6) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/.
ANHANG
„ANHANG
AUF UNIONSEBENE ALS SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSZONEN UMFASSENDE SPERRZONEN AUSGEWIESENE GEBIETE IN KROATIEN
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ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gültig bis |
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HR-PPR-2025-00001 HR-PPR-2025-00002 HR-PPR-2026-00001 HR-PPR-2026-00002 |
Die Schutzzone umfasst folgende Gebiete:
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7.2.2026 |
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HR-PPR-2025-00001 HR-PPR-2025-00002 HR-PPR-2026-00001 HR-PPR-2026-00002 |
Die Überwachungszone umfasst folgende Gebiete:
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19.2.2026 |
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HR-PPR-2025-00001 HR-PPR-2025-00002 HR-PPR-2026-00001 HR-PPR-2026-00002 |
Die Überwachungszone umfasst folgende Gebiete:
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8.2.2026-19.2.2026 |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/317/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)