European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/311

10.2.2026

EMPFEHLUNG (EU) 2026/311 DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2026

zur Anwerbung von Talenten für Innovationen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für das weitere Wirtschaftswachstum in der Union, für ihre Wettbewerbsfähigkeit und technologische Führungsrolle ist es von zentraler Bedeutung, Drittstaatsangehörige mit speziellen Fachkenntnissen oder hohem Innovationspotenzial anzuwerben und zu binden, darunter Forschende, Studierende und Hochschulabsolventen in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT), hoch qualifizierte und spezialisierte Arbeitskräfte, Gründer von Start-up-Unternehmen und innovative Unternehmer.

(2)

Die Anwerbung von Talenten für Innovationen ist in Wirtschaftszweigen, die für die Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie der Union ausschlaggebend sind, besonders wichtig. Zu diesen Wirtschaftszweigen gehören Informations- und Kommunikationstechnologien, technologieintensive Innovationen und Spitzeninnovationen wie künstliche Intelligenz (KI), Quanten- und Halbleitertechnik, virtuelle Welten, saubere und erneuerbare Technologien (einschließlich Nukleartechnologie), Biotechnologie (einschließlich Anwendungen in den Bereichen Gesundheit und Bioökonomie), fortschrittliche Fertigung und Werkstoffe sowie Cybersicherheit.

(3)

Der anhaltende Mangel an Arbeits- und Fachkräften in innovationsintensiven Wirtschaftszweigen erschwert es der Union, ihre Ziele zu erreichen. Dieser Mangel hat sich seit 2015 nahezu verdoppelt und wird voraussichtlich anhalten: Es wird erwartet, dass bis 2035 mehr als die Hälfte neuer Stellenangebote hoch qualifizierte Profile voraussetzen wird. Das Geschlechtergefälle trägt zu diesem Mangel bei, insbesondere in Bezug auf die Arbeitskräfte in den Bereichen Wissenschaft und Technik sowie im Unternehmenssektor. Auch offenbart sich hier, dass die Kompetenzen von Drittstaatsangehörigen, die sich bereits in der Union aufhalten, nicht vollständig genutzt werden; Hindernisse sind beispielsweise Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen und der begrenzte Zugang zu einer Beschäftigung, die ihrem Profil entspricht. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-up-Unternehmen sind von diesem Mangel unverhältnismäßig stark betroffen und haben Schwierigkeiten, die für ihre Expansion und weltweite Wettbewerbsfähigkeit notwendigen Talente anzuwerben (1).

(4)

Es ist nach wie vor entscheidend, das Potenzial der unionseigenen Arbeitskräfte zu mobilisieren. Allerdings müssen auch qualifizierte und innovationsstarke Personen von außerhalb der Union angeworben werden, um eine nachhaltige Talentpipeline sicherzustellen, durch die die Wettbewerbsfähigkeit der Union gestärkt wird und Fortschritte bei der Umsetzung ihrer strategischen Prioritäten möglich werden. In einem zunehmend unsicheren globalen Umfeld sind die Offenheit, die Achtung der Grundrechte, die akademische Freiheit und starke demokratische Institutionen in der Union ein Hauptfaktor für ihre Attraktivität für qualifizierte und innovationsstarke Personen, die ein stabiles und offenes Umfeld suchen, in dem sie frei leben, arbeiten und schöpfen können.

(5)

Im Migrations- und Asylpaket (2) wird bekräftigt, wie wichtig es für die Union ist, qualifizierte und talentierte Arbeitskräfte aus Drittländern anzuwerben. In den letzten Jahren hat die Kommission eine Reihe legislativer, operativer und zukunftsorientierter Maßnahmen vorgelegt, darunter einen Vorschlag zur Einrichtung eines EU-Talentpools (3) mit dem Ziel, die internationale Anwerbung zu fördern, sowie den Aufbau von Fachkräftepartnerschaften, um strukturierte Kooperationsrahmen mit Partnerländern zu begünstigen.

(6)

Die wirksame Umsetzung von Maßnahmen zur Anwerbung von Talenten sollte durch die Zusammenarbeit mit Partnerländern unterstützt werden, insbesondere in den Bereichen Dokumentensicherheit, Identitätsmanagement und Informationsaustausch, auch um der möglichen Sorge einer Abwanderung hoch qualifizierter Arbeitskräfte Rechnung zu tragen. Eine solche Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, zur Integrität der Zulassungsverfahren beizutragen und umfassendere EU-Partnerschaften zu ergänzen, einschließlich Fachkräftepartnerschaften und Engagement im Rahmen der Erweiterung und der Nachbarschaftspolitik. In diesem Zusammenhang macht der Pakt für den Mittelmeerraum (4) deutlich, wie wichtig die Mobilität von Fachkräften für den Aufbau umfassender Partnerschaften ist, unter anderem dadurch, dass ein inklusives Umfeld für Hochschulbildung und die Mobilität von Studierenden gefördert werden, und durch den Vorschlag, eine Universität des Mittelmeerraums zu gründen.

(7)

In der Union der Kompetenzen (5) sind die wichtigsten Ziele auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene dahin gehend skizziert, Fachkräfte aus Drittländern anzuwerben und zu binden, um den Fachkräftemangel anzugehen und Talente in der Union zu entwickeln. Im Rahmen der Union der Kompetenzen wurde auch betont, dass es ein Schlüsselfaktor für die Anwerbung und Bindung von qualifizierten Arbeitskräften und Forschenden ist, ihre Integration in Europa und das Familienleben zu unterstützen, einschließlich dessen, attraktive Forschungslaufbahnen zu entwickeln, wie es in der Europäischen Charta für Forschende befürwortet wird.

(8)

Im Rahmen der Union der Kompetenzen wurde das Ziel gesetzt, dass bis 2030 jährlich mindestens 350 000 Lernende aus Nicht-EU-Ländern in der EU studieren und einen Hochschulabschluss erwerben sollen. Das Programm Erasmus+ leistet einen wichtigen Beitrag zu der Union der Kompetenzen, unter anderem durch Leitinitiativen wie Erasmus Mundus, die Allianz der Initiative „Europäische Hochschulen“ und künftige gemeinsame europäische Hochschulabschlüsse sowie Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“.

(9)

Die in der Union der Kompetenzen angekündigte künftige Strategie für die berufliche Aus- und Weiterbildung wird ebenfalls zur Attraktivität für Lernende und Absolventen der beruflichen Aus- und Weiterbildung beitragen, die in der Lage sind, die Innovationsleistung der Union zu unterstützen.

(10)

Mit der Initiative „Choose Europe for Science“ (6) wird Europa als herausragender Ort für internationale Studierende, Forschende und Fachkräfte beworben, und die Start-up- und Scale-up-Strategie der EU (7) soll Europa zum attraktivsten Standort der Welt für die Gründung und Expansion weltweit aufgestellter technologieorientierter Unternehmen, einschließlich technologieintensiver Unternehmen, machen. Diese Initiativen sowie der Aktionsplan für den KI-Kontinent (8) unterstreichen die strategische Bedeutung der Bereiche Deep-Tech, KI, saubere Technologien, Gesundheit und Digitales für die Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität Europas sowie die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die EU qualifizierte Fachkräfte anwerben kann, die diese Sektoren voranbringen. Die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen sind ein wichtiges Instrument, um internationale Fachkräfte in Europa anzuwerben und zu halten und die Ausbildung und die berufliche Entwicklung von Forschenden aus der ganzen Welt in allen Phasen ihrer Laufbahn zu fördern. Schließlich wird die Blue-Carpet-Initiative der EU, die im Rahmen der EU-Start-up- und Scale-up-Strategie ins Leben gerufen wurde, die Anwerbung und Bindung hoch qualifizierter und vielfältiger Talente unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf unternehmerischer Bildung, steuerlichen Aspekten von Mitarbeiteraktienoptionen und grenzüberschreitender Beschäftigung liegt.

(11)

Die Kommission bietet weiterhin Unterstützung durch laufende und geplante Initiativen, die darauf abzielen, die Attraktivität der EU für Talente zu erhöhen, insbesondere durch Maßnahmen für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit „Choose Europe“. Diese Bemühungen werden auch Finanzierungsmöglichkeiten und Kommunikationsmaßnahmen umfassen, um Talente über Beschäftigungsmöglichkeiten in EU-Forschungseinrichtungen zu informieren.

(12)

Der künftige europäische Rechtsakt zur Innovation zielt darauf ab, die Entwicklung von Innovationen zu verstärken und zu beschleunigen und das Regelungsumfeld für innovative Unternehmen, einschließlich Start-ups und Scale-ups, zu verbessern. Ein Vorschlag der Kommission für einen Rechtsakt über den Europäischen Forschungsraum (EFR) wird darüber hinaus die Investitionen in Forschung und Entwicklung stärken, die Investitionsprioritäten der Union und der Mitgliedstaaten aufeinander abstimmen und die Mobilität von Forschenden in die Union und innerhalb der Union begünstigen. Der Aktionsplan für Frauen in der Forschung, Innovationen und Start-up-Unternehmen der Kommission wird das anhaltende Geschlechtergefälle angehen, das die vollständige Mobilisierung von Talenten und Innovationspotenzial behindert, und darauf abzielen, die EU bis 2030 zum weltweit attraktivsten Standort für Frauen in diesen Bereichen zu machen.

(13)

Die Anwerbung internationaler Talente für Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit ist ebenfalls eines der Hauptziele der Strategie für eine EU-Visumpolitik (9), mit der ein Rahmen für eine Visumpolitik festgelegt wird, die den langfristigen Interessen Europas dient, indem sie die Sicherheit im gesamten Schengen-Raum stärkt, den Wohlstand und die Wettbewerbsfähigkeit der EU fördert und die Position und Resilienz Europas auf der Weltbühne unterstreicht.

(14)

Die Union sollte die bereits auf den Weg gebrachten Maßnahmen umsetzen und ihre Anstrengungen verstärken, indem sie zusätzliche Maßnahmen ergreift, um ein attraktiver Standort für internationale Talente zu werden, deren Fähigkeiten, Kenntnisse oder Tätigkeiten zur Wettbewerbsfähigkeit und zum Innovationsökosystem der Union beitragen können. Diese Maßnahmen sollten den Zugang zu den unionsweiten und nationalen Rahmenwerken für Studium, Forschung, hoch qualifizierte und spezialisierte Beschäftigung, Gründer von Start-up-Unternehmen und innovative Unternehmer sowie deren Umsetzung verbessern.

(15)

Die im Rechtsrahmen der Union vorgesehene Flexibilität sollte genutzt werden, um die Zulassung internationaler Fachkräfte zu beschleunigen und zu erleichtern und die Attraktivität der Union zu steigern. Diese Maßnahmen sollten sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene von operativen Maßnahmen flankiert werden.

(16)

Der Besitzstand der Union bietet einen Rahmen für die Anwerbung und Bindung von Talenten aus Drittländern. Mit der Richtlinie (EU) 2016/801 („Richtlinie über Studierende und Forschende“) (10) werden die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Studierenden und Forschenden harmonisiert, um die Mobilität und den Zugang zu Möglichkeiten nach Abschluss des Studiums und der Forschungsarbeit zu erleichtern. In der Richtlinie (EU) 2021/1883 („Richtlinie über die Blaue Karte EU“) (11) sind gemeinsame Vorschriften für die Zulassung und die Rechte hoch qualifizierter Arbeitskräfte festgelegt. Diese Vorschriften werden durch die Richtlinie 2003/86/EG des Rates („Familienzusammenführungsrichtlinie“) (12) ergänzt, in der die Bedingungen für Familienzusammenführung festgelegt sind — ein Aspekt, der eine wichtige Rolle dabei spielt, ausländische Fachkräfte anzuwerben und zu halten und ihre langfristige Integration zu fördern.

(17)

Langwierige Verfahren, Schwierigkeiten für talentierte Arbeitskräfte beim Zugang zu Konsulaten, mangelnde Informationen und komplexe nationale Regelungen, wie beispielsweise die Regelungen für Gründer von Start-up-Unternehmen und innovative Unternehmer, beeinträchtigen nach wie vor die Wirksamkeit des Unionsrahmens und schränken dessen Attraktivität und Sichtbarkeit auf globaler Ebene ein. Auch die Wirkung der Bemühungen der Union in anderen Bereichen wie Bildung, Forschung oder Innovation ist dadurch beeinträchtigt.

(18)

Um internationale Talente anzuwerben, sind schnelle, transparente und vorhersehbare Zulassungsverfahren unerlässlich. Gezielte Maßnahmen sind möglich, um die Zulassungsverfahren einfacher und vorhersehbarer zu gestalten, die Bearbeitungszeiten zu verkürzen und sicherzustellen, dass die Konsular- und Verwaltungssysteme angemessen ausgestattet sind, um Anträge effizient bearbeiten zu können, wobei gleichzeitig Vorkehrungen gegen einen möglichen Missbrauch zu treffen sind, auch durch die Unterstützung aus Finanzierungsprogrammen der Union.

(19)

Die Stärkung langfristiger Perspektiven ist ausschlaggebend, um Forschende, internationale Studierende, hoch qualifizierte und spezialisierte Arbeitskräfte, Gründer von Start-up-Unternehmen und innovative Unternehmer anzuwerben und zu binden. Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates (im Folgenden „Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige“) (13) bietet die Möglichkeit, nach fünfjährigem rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, und unterstützt hochmobile Fachkräfte wie Forschende und hoch qualifizierte Arbeitskräfte. Der Vorschlag der Kommission (14) zur Neufassung der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige würde weiter dazu beitragen, die Union attraktiver zu machen.

(20)

Die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern, ist ebenfalls sehr wichtig, um Maßnahmen zur Anwerbung und Bindung von Fachkräften zum Erfolg zu führen. Im Rahmen der Initiative für die Portabilität von Kompetenzen, die 2026 angenommen werden soll, wird geprüft, ob gemeinsame Vorschriften für einfachere Verfahren zur Anerkennung und Validierung von Qualifikationen und Kompetenzen von Drittstaatsangehörigen vorgeschlagen werden sollen.

(21)

Eine verbesserte Bereitstellung von Informationen für Fachkräfte im Ausland, eine verstärkte Koordinierung zwischen Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen und Innovatoren sowie die Sicherstellung angemessener Verwaltungskapazitäten sind unerlässlich, um die Verfahren schneller, transparenter und wirksamer zu gestalten.

(22)

Es sollten gezielte Empfehlungen vorgelegt werden, um Talenten den Zugang zur Union und zu den Mitgliedstaaten zu erleichtern, die Antragsverfahren zu straffen, die Maßnahmen zur Anwerbung und Bindung internationaler Talente, die zur Wettbewerbsfähigkeit und zum Wachstum der Union beitragen können, zu verstärken, die Kapazitäten und den Zugang zu Informationen zu verbessern und Koordinierungsmechanismen zu fördern.

(23)

Personen, die internationalen Schutz genießen und ihren Wohnsitz in der EU haben, oder Drittstaatsangehörige, die Schutz benötigen und in ein Drittland vertrieben wurden, haben unter Umständen die Kompetenzen, die auf dem europäischen Arbeitsmarkt benötigt werden, oder verfügen über ein hohes Innovationspotenzial. Sie stehen jedoch bei dem Zugang zu Aufenthaltstiteln zum Zweck eines Studiums, einer Forschungstätigkeit oder einer hoch qualifizierten Beschäftigung womöglich vor besonderen Hürden. Dazu gehört auch die Lösung von Problemen beim Zugang zu Anerkennungsverfahren für ausländische Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise formaler Qualifikationen, insbesondere in Fällen, in denen keine Nachweise vorliegen oder die Kosten für die Anerkennungsverfahren nicht getragen werden können. In diesem Zusammenhang könnten die Erfahrungen genutzt werden, die im Rahmen komplementärer Zugangswege im Zusammenhang mit Arbeit oder Bildung im Einklang mit der Empfehlung der Kommission zu legalen Schutzwegen in die EU (15) gesammelt wurden.

(24)

Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Sozialpartnern und Interessenträgern in Bezug auf die Anwerbung von Talenten für Innovationen sollten gefördert werden, unter anderem durch gegenseitiges Lernen und den Austausch bewährter Verfahren. Es sollte eine Plattform für die Anwerbung von Talenten für Innovationen eingerichtet werden, die Fachleute aus bestehenden Foren zu Migration, Beschäftigung, Bildung und Innovation zusammenbringt und durch die Synergien geschaffen, die Koordinierung sichergestellt und die Umsetzung der Empfehlung überwacht werden können.

(25)

Die Kommission sollte ab 2026 regelmäßig eine Bestandsaufnahme der Umsetzung dieser Empfehlung vornehmen, auch um zu bewerten, ob gezielte legislative Anpassungen erforderlich sind, um die Verfahren zu vereinfachen und besser auf die Ziele der EU in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Innovation abzustimmen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Kommission über einschlägige nationale Initiativen, Reformen, bewährte Verfahren und Statistiken zu informieren.

(26)

Die vorliegende Empfehlung sollte sich auf Zulassungs- und Aufenthaltsbedingungen für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen konzentrieren. Die Mitgliedstaaten könnten auch beschließen, die Maßnahmen dieser Empfehlung auf einschlägige Kategorien von Visa anzuwenden, die Drittstaatsangehörige, die sich zu Studien-, Forschungs- oder Geschäftszwecken für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen in der EU aufhalten, innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen benötigen, sofern dies mit dem geltenden EU-Rechtsrahmen für Kurzaufenthaltsvisa (16) im Einklang steht.

(27)

Diese Empfehlung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige zu Arbeitszwecken zugelassen werden —

EMPFIEHLT:

ERLEICHTERUNG DES ZUGANGS ZUR UNION UND ZU DEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE VEREINFACHUNG DER ANTRAGSVERFAHREN FÜR TALENTE

Maßnahmen zur erleichterten Einreichung und Bewertung von Anträgen auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel

1.

Die Mitgliedstaaten sollten einfache, schnelle, transparente und digitalisierte Antragsverfahren vorsehen, damit für hoch qualifizierte und spezialisierte Arbeitskräfte, Forschungs-, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen sowie Arbeitgeber Anreize bestehen, die Möglichkeiten der internationalen Mobilität zu nutzen.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten Antragstellern ermöglichen, Anträge aus der Ferne oder persönlich einzureichen. Ein persönliches Erscheinen sollte nur dann erforderlich sein, wenn dies unbedingt notwendig ist, beispielsweise um biometrische Daten zu erfassen, oder wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass sich Drittstaatsangehörige zu anderen Zwecken als denen, für die sie die Einreise beantragen, in der Union aufhalten würden. Wenn eine persönliche Antragstellung erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ausreichend und leicht zugängliche Termine für die Einreichung von Anträgen, Befragungen und die Abholung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstiteln zur Verfügung stehen.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Maßnahmen zur Erleichterung der Antragstellung mit geeigneten Garantien einhergehen, um sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen, und um Missbrauch und Betrug zu verhindern, unter anderem durch die Überprüfung der Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der aufnehmenden Einrichtungen und Arbeitgeber, der Belege und des Profils der Antragsteller, die in Bereichen von strategischer Bedeutung (z. B. Verteidigung, Kernenergie, Nachrichtendienste usw.) forschen, studieren oder arbeiten möchten. Die Mitgliedstaaten sollten auch angemessene Überwachungsmechanismen einrichten, nachdem die Drittstaatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind, um sicherzustellen, dass die Zulassungsbedingungen weiterhin erfüllt sind, und sie sollten überwachen, dass keine neuen Risiken für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Risiken eines Technologieabflusses, entstehen.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten Online-Antragssysteme einrichten, die benutzerfreundlich und effizient sind und einen sicheren und interoperablen (17) Datenaustausch sowie eine ebensolche Koordinierung zwischen den für die Bearbeitung von Anträgen zuständigen nationalen Behörden ermöglichen.

5.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre konsularischen Ressourcen in Drittländern gegebenenfalls zu bündeln und zu koordinieren, um den begrenzten Kapazitäten der Konsularbehörden Rechnung zu tragen. Diese Zusammenarbeit könnte gemeinsame oder gemeinsam genutzte Visumstellen umfassen, die gezielte Informationen über die Antragsverfahren bereitstellen und die Verfahren für die Erteilung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln für internationale Studierende, Forschende, hoch qualifizierte und spezialisierte Arbeitskräfte, Gründer von Start-up-Unternehmen und innovative Unternehmer erleichtern. Diese speziellen Stellen könnten in Zusammenarbeit mit EU-Delegationen, nationalen Einrichtungen für Innovationsförderung und Handelskammern eingerichtet werden und auch Werbemaßnahmen durchführen.

6.

Verfügt ein Mitgliedstaat nicht über eine diplomatische oder konsularische Vertretung in einem Drittland, so sollte er Maßnahmen für eine erleichterte Einreichung von Anträgen vorsehen, beispielsweise durch ein System für die Online-Einreichung von Anträgen oder durch Vertretungsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten, die in diesem Drittland präsent sind.

Maßnahmen zur Vereinfachung der Zulassungsbedingungen

7.

Die Mitgliedstaaten sollten Genehmigungs- oder Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen, Hochschuleinrichtungen und Arbeitgeber nutzen, um Antragsteller von bestimmten Dokumentationspflichten zu befreien, und dabei die Möglichkeiten gemäß den Artikeln 9 und 15 der Richtlinie (EU) 2016/801 und Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2021/1883 ausschöpfen. Aus Gründen der Transparenz und um sicherzustellen, dass die Antragsteller über die Erleichterungen informiert sind, welche zugelassenen und anerkannten Forschungseinrichtungen, Hochschuleinrichtungen und Arbeitgebern gewährt werden, sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisierte Listen der zugelassenen aufnehmenden und unterstützenden Einrichtungen und anerkannten Arbeitgeber auf denselben Websites veröffentlichen, auf denen die Antragsteller Informationen über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln finden können.

8.

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/801 sowie Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2021/1883 die Anzahl der Dokumente oder Nachweise verringern, die Antragsteller bei der Beantragung eines Studiums, einer Forschungstätigkeit oder einer hoch qualifizierten und spezialisierten Beschäftigung bei einer zugelassenen Forschungseinrichtung, einer Hochschuleinrichtung oder bei einem anerkannten Arbeitgeber vorlegen müssen. Die Mitgliedstaaten sollten Antragsteller zumindest von der Verpflichtung befreien, Dokumente vorzulegen, die bereits von der aufnehmenden Einrichtung oder einer anderen zuständigen Behörde überprüft wurden, wie z. B. Nachweise über die Unterkunft, Übersetzungen von Abschlusszeugnissen, Nachweise über eine Krankenversicherung, Arbeitsmarktprüfungen oder andere Nachweise, die zuvor während des Zulassungs- oder Anerkennungsverfahrens bewertet wurden.

9.

Drittstaatsangehörige, die zu Studien- oder Forschungszwecken oder zur Ausübung einer hoch qualifizierten und spezialisierten Beschäftigung in die Union einreisen, kennen zum Zeitpunkt der Antragstellung häufig weder ihre künftige Anschrift noch können sie ohne einen unterzeichneten Arbeitsvertrag und ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen gültigen Aufenthaltstitel eine angemessene Unterkunft mieten. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 und Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2021/1883 davon absehen, von Studierenden, Forschenden und hoch qualifizierten Arbeitskräften zu verlangen, zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Anschrift, einschließlich einer vorübergehenden Anschrift, in dem betreffenden Mitgliedstaat anzugeben.

10.

Um innovativen Talenten den Zugang zur Blauen Karte EU zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Folgendes in Erwägung ziehen:

Anwendung niedrigerer Gehaltsschwellen für Berufe, in denen ein struktureller Arbeitskräftemangel herrscht, und für Hochschulabsolventen kurz nach ihrem Abschluss innerhalb der nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/1883 zulässigen Grenzen und

Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung anstelle von formalen Qualifikationen während des Antragsverfahrens in strategischen Sektoren für das Innovationsökosystem der Union, die über den in Anhang I der Richtlinie (EU) 2021/1883 aufgeführten IKT-Sektor hinausgehen, im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe b der Richtlinie.

Maßnahmen zur Verkürzung der Bearbeitungszeiten

11.

Die Mitgliedstaaten sollten vereinfachte oder beschleunigte Verfahren für Gründer von Startup-Unternehmen und innovative Unternehmer einführen, um in Zusammenarbeit mit Innovatoren, die von nationalen Behörden anerkannt oder unterstützt werden (z. B. zertifizierte Gründerzentren, Acceleratoren, Einrichtungen für Innovationsförderung, Technologieparks), ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere vereinfachte oder beschleunigte Verfahren für Gründer von Start-up- und kleinen und mittleren Unternehmen und innovative Unternehmer anwenden, die an nationalen oder EU-geförderten Innovationsprogrammen wie Horizont Europa, einschließlich des Europäischen Innovationsrats, des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts und EUREKA EuroStars, oder an Vorhaben teilnehmen, die durch InvestEU gefördert werden.

12.

Die Mitgliedstaaten sollten Anträge auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (einschließlich Anträge auf Verlängerung) von internationalen Studierenden, Forschenden und hoch qualifizierten und spezialisierten Arbeitskräften in MINT-Fächern und anderen innovationsbezogenen Sektoren sowie von Gründern von Start-up-Unternehmen und innovativen Unternehmern so bald wie möglich bearbeiten und werden aufgefordert, dies innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags zu tun.

13.

Die Mitgliedstaaten sollten — auch im Einklang mit den in der Empfehlung des Rates „Europa in Bewegung“ (18) festgelegten Zielen — Anträge auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (einschließlich Verlängerungen) von internationalen Studierenden und Forschenden, die im Rahmen von durch die Union finanzierten Programmen wie Erasmus+, den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen, den Stipendien des Europäischen Forschungsrats und anderen Programmen, mit denen FuI-Teams angeworben werden sollen, in die Union kommen, so bald wie möglich bearbeiten und werden aufgefordert, dies innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags zu tun.

14.

Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, in verschiedenen Phasen des Zulassungsverfahrens nicht wesentliche Unterlagen anzufordern, die bereits in einer früheren Phase des Verfahrens vorgelegt wurden, wie beispielsweise Kopien von Arbeitsverträgen, Nachweise über die Unterkunft, amtliche Übersetzungen oder Beglaubigungen von Abschlusszeugnissen, und sollten auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens in die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen handeln. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 sollten die Mitgliedstaaten erwägen, Unterlagen in anderen Amtssprachen der Union als ihrer eigenen Amtssprache oder zumindest in englischer Sprache zu akzeptieren.

15.

Die Mitgliedstaaten sollten internationalen Studierenden gestatten, Einwanderungsverfahren vor der Zahlung der gesamten Studiengebühren einzuleiten, sofern der Nachweis über die Zahlung des vollen Betrags spätestens bei der Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels erbracht wird.

16.

Wenn Mitgliedstaaten Aufenthaltstitel nur für ihr Hoheitsgebiet erteilen und Antragsteller für die Einreise ein Visum benötigen, sollten die Mitgliedstaaten die Ausstellung des erforderlichen Visums so bald wie möglich und innerhalb der unter den Nummern 12 und 13 dieser Empfehlung empfohlenen Gesamtfrist von 30 Tagen bearbeiten. Diese Frist sollte gegebenenfalls auch den Zeitraum abdecken, den die zuständigen Behörden benötigen, um die Arbeitsmarktlage zu überprüfen.

17.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, keine Arbeitsmarktprüfungen für Forschende und hoch qualifizierte und spezialisierte Arbeitskräfte durchzuführen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich, und diese nicht für die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder im Falle der Mobilität innerhalb der EU anzuwenden. Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, keine Arbeitsmarktprüfungen für Berufe mit strukturellem Arbeitskräftemangel und Berufe, die zum Innovationsökosystem der EU beitragen, einschließlich in den MINT-Bereichen, durchzuführen. Wenn Arbeitsmarktprüfungen durchgeführt werden, sollten sie schnell, verhältnismäßig und transparent sein.

VON DER ANWERBUNG BIS ZUR BINDUNG: INTERNATIONALE TALENTE IN DER UNION HALTEN

Maßnahmen zur Verbesserung der unternehmerischen Möglichkeiten und der langfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten

18.

Die Mitgliedstaaten sollten internationale Studierende und Forschende darauf aufmerksam machen, dass sie gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/801 nach Abschluss ihres Studiums oder ihrer Forschungstätigkeit für einen Zeitraum von mindestens neun Monaten in ihrem Hoheitsgebiet verbleiben können, um dort eine Beschäftigung zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Dieser Zeitraum könnte gegebenenfalls verlängert werden, um Hochschulabsolventen und Forschenden ausreichend Zeit zu geben, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsniveau entspricht, oder eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen.

19.

Die Mitgliedstaaten sollten die in Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2021/1883 vorgesehene Möglichkeit nutzen, Inhabern einer Blauen Karte EU die Ausübung anderer beruflicher Tätigkeiten zu gestatten, die ihre Haupttätigkeit als Inhaber einer Blauen Karte EU ergänzen, ohne dass dies ihr Aufenthaltsrecht als Inhaber einer Blauen Karte EU beeinträchtigt. Diese Flexibilität ist insbesondere im Bereich IKT sowie in anderen innovationsorientierten Sektoren, in denen hoch qualifizierte und spezialisierte Arbeitskräfte dazu ermutigt werden könnten, unternehmerische Vorhaben zu erproben und zu entwickeln, während sie ihre Haupttätigkeit im Rahmen ihrer Rechtsstellung als Inhaber der Blauen Karte EU fortführen.

Maßnahmen zur Bindung von Talenten

20.

Die Mitgliedstaaten sollten internationalen Studierenden, Forschenden, hoch qualifizierten und spezialisierten Arbeitskräften, Gründern von Start-up-Unternehmen und innovativen Unternehmern den Zugang zu einschlägigen Unterstützungsdiensten und -netzwerken auf nationaler und EU-Ebene erleichtern, um ihnen dabei zu helfen, sich in der EU niederzulassen und eine berufliche Tätigkeit auszuüben. EURAXESS ist bereits ein Anlaufpunkt für Forschende. Weitere Unterstützung für Innovationen könnte Folgendes umfassen:

Informationen über Programme zur Unternehmensförderung und Mentoring-Programme für Gründer von Start-up-Unternehmen und innovative Unternehmer;

Laufbahnentwicklung, einschließlich Dienstleistungen zur Stellensuche und Arbeitsvermittlung für internationale Hochschulabsolventen und Akademiker;

Förderung der unternehmerischen Bildung sowie von Initiativen zur Weiterqualifizierung und Umschulung für Fachkräfte;

Unterstützung bei der Wohnungssuche, Informationen über die Anmietung von Immobilien, den Umgang mit Wohnungsanbietern und lokalen Verwaltungen;

Unterstützung beim Erlernen der Sprache oder bei der Verbesserung von Sprachkenntnissen;

Unterstützung bei Verwaltungsformalitäten, einschließlich der Registrierung vor Ort, der Besteuerung, des Zugangs zu Gesundheitsdiensten und der sozialen Sicherheit;

Unterstützung von Ehepartnern oder Partnern bei der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung, einschließlich Sprachkursen;

Erleichterung der Kinderbetreuung und der Einschulung von Kindern, sowohl zu Beginn der Einschulungsfrist als auch während des gesamten Jahres, wobei auch sicherzustellen ist, dass frühere Bildungsleistungen ordnungsgemäß als gleichwertig anerkannt werden.

21.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass anspruchsberechtigte Forschende, hoch qualifizierte und spezialisierte Arbeitskräfte, Gründer von Start-up-Unternehmen und innovative Unternehmer tatsächlich die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten klare Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen, die Verfahren und die damit verbundenen Rechte bereitstellen und die Koordinierung zwischen lokalen Behörden, aufnehmenden und unterstützenden Einrichtungen erleichtern, um die Aufenthaltsdauer und Integrationsbedingungen zu überprüfen.

22.

Die Mitgliedstaaten sollten Inhabern einer Blauen Karte EU gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2021/1883 den Zugang zur Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erleichtern, indem sie die Kumulierung von Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Sie sollten auch ehemaligen internationalen Studierenden, die nach ihrem Abschluss und nach der Arbeitssuche in der EU bleiben, den Zugang zur Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erleichtern. In diesen Fällen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates die Hälfte der Aufenthaltszeiten zu Studienzwecken bei der Berechnung des für die Erlangung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erforderlichen Zeitraums von fünf Jahren zu berücksichtigen.

23.

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/801 und Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/1883 für die begleitenden Familienangehörigen von Forschenden und hoch qualifizierten Arbeitskräften, die gleichzeitig mit dem Forschenden oder der hoch qualifizierten Arbeitskraft einen Aufenthaltstitel beantragen, dieselben Bearbeitungszeiten von 30 Tagen wie unter den Nummern 12 und 13 vorgesehen anwenden. Forschende und hoch qualifizierte Arbeitskräfte sollten über diese Möglichkeit sowie über die Rechte von Familienangehörigen auf Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Gesundheitsdiensten sowie zur allgemeinen und beruflichen Bildung informiert werden.

Maßnahmen zur Förderung der Mobilität innerhalb der EU

24.

Die Mitgliedstaaten sollten die Antragsteller über die Möglichkeit der EU-Binnenmobilität, die für internationale Studierende, Forschende und Inhaber einer Blauen Karte EU besteht, informieren. Die Mitgliedstaaten sollten zudem sicherstellen, dass die zuständigen nationalen Behörden und Forschungs- und Bildungseinrichtungen über die Vorschriften in Bezug auf die Mobilität innerhalb der EU informiert werden.

25.

Die Mitgliedstaaten sollten die in den Artikeln 27 bis 31 der Richtlinie (EU) 2016/801 und den Artikeln 20, 21 und 22 der Richtlinie (EU) 2021/1883 vorgesehene Flexibilität nutzen, um die Verfahren für die Mobilität innerhalb der EU zu vereinfachen und zu straffen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten erwägen:

die Mobilität internationaler Studierender zu ermöglichen, ohne dass die Studierenden oder die Hochschuleinrichtungen verpflichtet sind, dies den zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten mitzuteilen (19);

die kurzfristige Mobilität von Forschenden (und ihren Familienangehörigen) zu ermöglichen, ohne dass die Forschenden und die Forschungseinrichtung verpflichtet sind, dies den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 28 und 30 der Richtlinie (EU) 2016/801 mitzuteilen;

Inhabern einer Blauen Karte EU zu gestatten, während eines kurzfristigen Umzugs innerhalb der EU, zusätzlich zu den in Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2021/1883 aufgeführten Tätigkeiten andere geschäftliche Tätigkeiten auszuüben, wie beispielsweise die Teilnahme an Innovationsprojekten, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Mentoring oder Wissensaustausch, unternehmerische Tätigkeiten (z. B. Gründung von Start-up-Unternehmen, Accelerator-Programme, Gründung eines innovativen Unternehmens oder Aufnahme einer Arbeit in einem solchen) und vorübergehende Lehr- oder Forschungsaufenthalte an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen. Die Liste dieser Tätigkeiten sollte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2021/1883 regelmäßig aktualisiert und zugänglich gemacht werden;

das vereinfachte Mitteilungsverfahren für die langfristige Mobilität von Forschenden und ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 anstelle eines Verfahrens anzuwenden, das einen neuen Antrag erfordert;

die für die Mobilität internationaler Studierender, Forschender und Inhaber einer Blauen Karte EU und ihrer Familienangehörigen innerhalb der EU erforderlichen Unterlagen auf wesentliche Elemente wie ein gültiges Reisedokument und einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel zu beschränken. Andere Unterlagen wie Nachweise über eine Krankenversicherung, Einkünfte oder eine Anschrift sollten nicht erneut angefordert werden, sofern dies nicht unbedingt erforderlich ist. Unterlagen sollten in englischer Sprache akzeptiert werden.

VERBESSERUNG DER KAPAZITÄTEN UND DES ZUGANGS ZU INFORMATIONEN, FÖRDERUNG VON KOORDINIERUNGSMECHANISMEN

Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten

26.

Die Mitgliedstaaten sollten ihre zuständigen Behörden, einschließlich der diplomatischen und konsularischen Vertretungen, mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen ausstatten, sodass sie die Anträge effizient bearbeiten können, insbesondere an Standorten, an denen eine große Zahl von Anträgen eingeht, und während saisonaler Spitzenzeiten (z. B. in den Monaten vor Beginn des akademischen Jahres).

27.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das zuständige Personal, insbesondere Konsularbedienstete, regelmäßig und umfassend in der Bewertung von Anträgen und einschlägigen Unterlagen sowie in der Beratung der Antragsteller geschult wird, um sicherzustellen, dass die Anträge rechtzeitig und vollständig gestellt werden.

28.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die verfügbaren Instrumente der Union zu nutzen, insbesondere den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), um den Kapazitätsaufbau, die Personalaufstockung und Schulungen zu fördern, das Instrument für technische Unterstützung (TSI), um ihre Bemühungen um die Konzeption, Umsetzung und Bewertung von Strukturreformen zu unterstützen, die zur Verbesserung der Kapazitäten für das Migrationsmanagement und der sektorübergreifenden Koordinierung erforderlich sind, sowie das Forschungsprogramm Horizont Europa, um das Sammeln von einschlägigen Belegen und Daten zu unterstützen (20).

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Informationen

29.

Die Mitgliedstaaten sollten klare Informationen über die zur Beantragung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels erforderlichen Unterlagen, einschließlich Beispielen für zulässige Nachweise für Bedingungen wie „ausreichende Mittel“, sowie über den Zeitplan für das Verfahren zur Beantragung eines Visums und eines Aufenthaltstitels bereitstellen.

30.

Die Mitgliedstaaten sollten bestehende nationale und EU-weite Instrumente und Initiativen nutzen und fördern, um Talenten aus Drittländern den Zugang zu Informationen zu erleichtern, wie das EU-Zuwanderungsportal, die Plattform „Europe Startup Nations Alliance Opportunity Hub“ für Start-up-Gründer, die EURAXESS-Portale und das Portal „Choose Europe“ für Forschende. Bei der Gestaltung und Entwicklung des EU-Talentpools wird die Kommission die Überschneidungen zwischen den bestehenden Instrumenten und Initiativen auf EU-Ebene suchen, um Synergien und Vereinfachungen zu fördern.

31.

Im Hinblick auf die Verpflichtung nach Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2016/801 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2021/1883, Studierenden, Forschenden und hoch qualifizierten Arbeitskräften Informationen über Zulassungsbedingungen und Rechte in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung zu stellen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, zentralisierte Online-Portale mit einer einzigen Anlaufstelle zu nutzen, die auch über mobile Anwendungen verfügbar sind und mehrsprachige Inhalte, häufig gestellte Fragen (FAQ), Chatbots oder Hotlines bieten. Diese Portale sollten interaktive Orientierungshilfen für die Vorbereitung von Anträgen und zu praktischen Aspekten eines Aufenthalts im Mitgliedstaat bieten, z. B. Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Bankwesen und Besteuerung. Die aktive Beteiligung der nationalen Behörden und der Innovatoren ist entscheidend, um die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen zu gewährleisten. Drittstaatsangehörige sollten auch die Möglichkeit haben, das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel direkt über dieselbe Online-Plattform zu beantragen.

32.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, mit den Partnerländern bei Maßnahmen zur Stärkung der Dokumentensicherheit, des Identitätsmanagements und des Informationsaustauschs sowie zur Bewältigung potenzieller Probleme im Zusammenhang mit der Abwanderung hoch qualifizierter Arbeitskräfte zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit kann zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens und der Integrität der Zulassungsverfahren beitragen und Initiativen im Rahmen umfassender Partnerschaften der EU, Fachkräftepartnerschaften und der Zusammenarbeit mit Erweiterungs- und Nachbarschaftsländern ergänzen.

Maßnahmen für eine verstärkte Koordinierung

33.

Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Koordinierung, Kommunikation und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Einwanderungs- und Arbeitsbehörden einerseits und den aufnehmenden und unterstützenden Einrichtungen, insbesondere Forschungseinrichtungen und Hochschuleinrichtungen, Start-up-Acceleratoren und Gründerzentren, Einrichtung für Innovationsförderung und Handelskammern andererseits, sorgen. Die zuständigen Behörden sollten Kontaktstellen benennen, um den direkten und sicheren Austausch mit den aufnehmenden und unterstützenden Einrichtungen zu erleichtern.

34.

Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen fördern, nach denen aufnehmende und unterstützende Einrichtungen die Antragsteller während des Antragsverfahrens unterstützen können, um sicherzustellen, dass die Anträge vollständig sind, bevor sie an die Einwanderungsbehörden übermittelt werden.

35.

Die Mitgliedstaaten sollten die aufnehmenden und unterstützenden Einrichtungen über die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten informieren, damit die erforderlichen Unterlagen (z. B. Aufnahmevereinbarung, Nachweis der Zulassung zur Hochschule) rechtzeitig, spätestens jedoch 90 Tage vor Beginn des Forschungsvorhabens oder des akademischen Jahres, eingereicht werden können. Um administrative Verzögerungen zu vermeiden und eine rechtzeitige Zulassung zu gewährleisten, sollten direkte Informationskanäle eingerichtet werden, um die Einwanderungsbehörden über verspätete Zulassungen internationaler Studierender oder Änderungen der Einschreibungstermine zu informieren.

36.

Die Mitgliedstaaten sollten verspäteten Anträgen auf Zulassung Vorrang einräumen, damit internationale Studierende vor Beginn des akademischen Jahres einreisen können, und die frühzeitige Einreichung von Anträgen auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel ermöglichen, um saisonale Spitzen zu verhindern und die konsularischen Dienste zu entlasten.

Unterstützung und Governance durch die Kommission

37.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, zusammenzuarbeiten und Informationen, auch mit den Sozialpartnern und anderen Interessenträgern, über Maßnahmen auszutauschen, um Talente für Innovationen anzuwerben, unter anderem durch gegenseitiges Lernen und den Austausch bewährter Verfahren. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten zur Plattform für die Anwerbung von Talenten für Innovationen beitragen, auf der die Kommission Experten für Migration, Beschäftigung, Bildung und Innovation aus bestehenden Foren — wie die Kontaktgruppe für legale Migration, die Plattform für Arbeitsmigration, die Arbeitsgruppe für Hochschulbildung und den Europäischen Innovationsrat — zusammenbringen wird, um Synergien zu schaffen, die Koordinierung zwischen Behörden und Interessenträgern sicherzustellen und die Umsetzung der Empfehlung zu überwachen.

38.

Um die Überwachung dieser Empfehlung und die Anwerbung von Talenten für Innovationen zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die einschlägigen nationalen Initiativen, Reformen, bewährten Verfahren und Statistiken informieren, worüber die Kommission im Jahr 2026 — und danach regelmäßig — eine Bestandsaufnahme vornehmen wird, auch im Hinblick auf mögliche gezielte legislative Anpassungen, die erforderlich sein könnten, um die Verfahren einfacher zu gestalten und besser auf die Wettbewerbs- und Innovationsziele der EU abzustimmen.

Brüssel, den 29. Januar 2026

Für die Kommission

Magnus BRUNNER

Mitglied der Kommission


(1)  Employment and Social Developments in Europe 2024 — Addressing Labour and Skills Shortages for Europe’s Green and Digital Future, Europäische Kommission, 2024.

(2)  COM(2020) 609 final.

(3)  COM(2023) 716 final.

(4)  JOIN (2025) 26 final.

(5)  COM(2025) 90 final.

(6)   https://euraxess.ec.europa.eu/jobs#choose-europe-for-science-new.

(7)  COM(2025) 270 final.

(8)  COM(2025) 165 final.

(9)  COM(2026) 43.

(10)  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/801/oj).

(11)  Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2021/1883/oj).

(12)  Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/86/oj), wobei die Richtlinie (EU) 2016/801 (für Forschende) und die Richtlinie (EU) 2021/1883 günstigere Vorschriften enthalten.

(13)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigen Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/109/oj).

(14)  COM(2022) 650 final.

(15)  Empfehlung (EU) 2020/1364 der Kommission vom 23. September 2020 zu legalen Schutzwegen in die EU: Förderung der Neuansiedlung, der Aufnahme aus humanitären Gründen und anderer komplementärer Zugangswege (ABl. L 317 vom 1.10.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2020/1364/oj).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/810/oj).

(17)  Die Interoperabilität der Antragssysteme der Mitgliedstaaten kann durch die Berücksichtigung einschlägiger Ressourcen auf dem Portal für ein interoperables Europa erleichtert werden.

(18)  Empfehlung des Rates vom 13. Mai 2024 „Europa in Bewegung“ — Lernmobilität für alle (ABl. C, C/2024/3364, 14.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3364/oj).

(19)  Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 sieht vor, dass es dem zweiten Mitgliedstaat (in dem die Studierenden beabsichtigen, einen Teil ihres Studiums zu absolvieren) freigestellt ist, ein Mitteilungsverfahren für die Mobilität von Studierenden vorzuschreiben.

(20)  Siehe Forschungsvorhaben von Horizont Europa, die im Rahmen des Themenbereichs HORIZON-CL2-2023-TRANSFORMATIONS-01-03 (Innovative Ansätze für Fachkräftepartnerschaften) finanziert werden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2026/311/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)